Strafrecht

Nichtannahme einer mangels substantiierter Begründung offensichtlich unzulässigen, völlig ausufernden Verfassungsbeschwerde – Androhung einer Missbrauchsgebühr

Aktenzeichen  1 BvR 1445/20

Datum:
29.7.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200729.1bvr144520
Normen:
§ 22 Abs 1 S 1 BVerfGG
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
§ 34 Abs 2 BVerfGG
§ 92 BVerfGG
Spruchkörper:
1. Senat 2. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend OLG Frankfurt, 23. Juni 2020, Az: 20 W 155/15, Beschlussvorgehend OLG Frankfurt, 12. Mai 2020, Az: 20 W 362/15, Beschlussvorgehend OLG Frankfurt, 12. Mai 2020, Az: 20 W 155/15, Beschlussvorgehend OLG Frankfurt, 11. Juni 2020, Az: 20 W 155/15, Beschlussvorgehend AG Darmstadt, 9. Dezember 2015, Az: 45 VI 582/15 (2015), Beschlussvorgehend AG Darmstadt, 28. August 2015, Az: 45 VI 582/15 (2015), Beschlussvorgehend AG Darmstadt, 28. April 2015, Az: 45 VI 582/15, Beschlussvorgehend AG Darmstadt, 8. April 2015, Az: 45 VI 582/15, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1
1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie mangels einer den Anforderungen der § 92, § 23 Abs. 1 BVerfGG genügenden Begründung offensichtlich unzulässig ist.
2
2. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos, § 40 Abs. 3 GOBVerfG.
3
3. Dem Beschwerdeführer zu 2) wird für künftig missbräuchliche Verfassungsbeschwerden die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG angedroht.
4
a) Ein Missbrauch liegt vor, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Februar 2019 – 1 BvR 3/19 -, Rn. 3 m.w.N.). Um eine missbräuchliche Einlegung einer Verfassungsbeschwerde handelt es sich unter anderem dann, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 – 1 BvR 915/04 -, NJW 2004, S. 2959; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2016 – 1 BvR 1979/14 -, Rn. 4). Das ist vorliegend der Fall.
5
b) Soweit der Beschwerdeführer zu 2) die Verfassungsbeschwerde auch im Namen der Beschwerdeführerin zu 1) erhoben hat, war ihm bereits aus einem vorangegangenen Verfahren aufgrund der dort erfolgten Belehrung bekannt, dass er im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht als Bevollmächtigter der Beschwerdeführerin zu 1) auftreten kann, da er die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erforderliche Qualifikation nicht besitzt. Insofern musste die Einlegung der Verfassungsbeschwerde durch den Beschwerdeführer zu 2) namens der Beschwerdeführerin zu 1) bereits aus diesem Grund von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos erkannt werden.
6
c) Darüber hinaus genügt die völlig ausufernde Verfassungsbeschwerde offensichtlich nicht den Anforderungen an eine substantiierte Begründung. Der enorme Umfang der aus mehreren Schriftsätzen zusammengesetzten Beschwerdeschrift sowie der Anlagen beruht in weiten Teilen auf sachlich nicht gerechtfertigten Wiederholungen. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es durch eine derart sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert wird und dadurch anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2010 – 1 BvR 2358/08 -, Rn. 6).
7
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
8
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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