Strafrecht

Nichtannahmebeschluss: Kein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse iSd § 115 Abs 3 StVollzG

Aktenzeichen  2 BvR 69/11

Datum:
24.3.2011
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110324.2bvr006911
Normen:
§ 115 Abs 3 StVollzG
Spruchkörper:
2. Senat 3. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend OLG Nürnberg, 29. Dezember 2010, Az: 2 Ws 628/10, Beschluss

Gründe

1
Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist es zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen
Rechten des Beschwerdeführers angezeigt, sie zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Das Oberlandesgericht hat
die Voraussetzungen für ein nach Erledigung fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers im Sinne des § 115
Abs. 3 StVollzG ohne Verfassungsverstoß verneint. Insbesondere sind Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Verhalten der Anstalt,
die Anlass für eine abweichende Beurteilung des Rechtsschutzinteresses hätten geben müssen, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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