Aktenzeichen 2 BvR 1186/10
Art 20 Abs 3 GG
Art 6 Abs 1 S 1 MRK
Art 6 Abs 3 Buchst d MRK
§ 250 StPO
§ 251 StPO
Verfahrensgang
vorgehend BGH, 17. März 2010, Az: 2 StR 397/09, Beschlussvorgehend LG Darmstadt, 18. März 2009, Az: 540 Js 63.795/06, Urteilnachgehend Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 7. Mai 2018, Az: 67976/11, Entscheidung
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Selbst bei Unterstellung einer der deutschen Justiz zuzurechnenden Unmöglichkeit der konfrontativen Befragung des Zeugen A. sowie der anonym gebliebenen Zeugen war das Strafverfahren in seiner Gesamtheit fair (vgl. zu den Anforderungen BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Oktober 2009 – 2 BvR 547/08 -, juris Rn. 9 ff.; EGMR, Urteil vom 23. November 2005, Beschwerde-Nr. 73047/01 Haas ./. Deutschland, JR 2006, S. 289 ff.). Das Landgericht hat die Einschränkung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers im Rahmen der Beweiswürdigung angemessen kompensiert, indem es den Beweiswert der betroffenen Aussagen äußerst sorgfältig sowie zurückhaltend würdigte und seine Überzeugung nicht maßgeblich auf die betroffenen Aussagen stützte, sondern daneben eine Vielzahl anderer, außerhalb dieser Aussagen liegender Beweisanzeichen von hoher Bedeutung heranzog.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.