Aktenzeichen 1 JKLs 362 Js 108244/18
BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2
JGG § 1 Abs. 2, § 3, § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1, § 21, § 61, § 72 Abs. 4, § 105 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1
Leitsatz
1. Der Erwerb von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unterfällt dem Straftatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, da der im Wortlaut nicht eigens aufgeführte Erwerb zum Eigenkonsum dem im Wortlaut aufgeführten Besitz zuzurechnen ist (Rn. 237, vgl. aber BGH BeckRS 2020, 13936 Rn. 5). (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten bei der Bestimmung der Jugendstrafe zwar nicht (§ 18 Abs. 1 S. 3 JGG), im Wege einer Parallelbetrachtung ist aber gleichwohl zu berücksichtigen, ob aufgrund der Gesamtumstände die Voraussetzungen für einen minder schweren Fall gegeben wären. (Rn. 243) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt steht nicht entgegen, dass der Angeklagte eine stationäre Therapie wie jede stationäre Maßnahme ablehnt, wenn eine fehlende Therapiebereitschaft im Rahmen der Therapie überwunden werden und der Angeklagte von einer stationären Therapie profitieren kann. (Rn. 316) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Angeklagte ManuelMö…, geb. 23.05.2000, weitere Personalien wie erhoben, ist schuldig des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 7 tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit vorsätzlichem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 9 tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Beihilfe zur Nötigung in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten Freiheitsberaubung.
II. Er wird deshalb zur Jugendstrafe von 2 Jahren verurteilt.
III. Die Unterbringung des Angeklagten Mö… in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.
IV. Die Vollstreckung dieser Jugendstrafe und die Vollstreckung der Unterbringung werden zur Bewährung ausgesetzt.
V. Der Angeklagte A1.F…, geb. 11.08.1984, weitere Personalien wie erhoben, ist schuldig der gewerbsmäßigen unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in drei tatmehrheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Beihilfe zur Nötigung in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten Freiheitsberaubung.
VI. Er wird deshalb zur Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
VII. Die Unterbringung des Angeklagten F… in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.
VIII. Im Übrigen wird der Angeklagte F… freigesprochen.
IX. Der Angeklagte K1.Ma…, geb. 23.06.1996, weitere Personalien wie erhoben, ist schuldig der Geldfälschung in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln.
X. Er wird deshalb zur Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
XI. Die Unterbringung des Angeklagten Ma… in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.
XII. Der Angeklagte A1.G…, geb. 04.04.1997, weitere Personalien wie erhoben, ist schuldig der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung in Tateinheit mit versuchter Freiheitsberaubung.
XIII. Er wird deshalb unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Amberg vom 19.07.2016, Gz.: 3 Ls 112 Js 1743/16 jug, des Amtsgerichts Amberg vom 26.09.2016, Gz.: 3 Ls 112 Js 4769/16 jug, und des Amtsgerichts Amberg vom 01.04.2019, Gz.: 3 Ls 113 Js 10391/18 jug, zur Einheitsjugendstrafe von 6 Jahren verurteilt.
XIV. Die Unterbringung des Angeklagten G… in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.
XV. Der Angeklagte J1.A…, geb. 12.10.1998, weitere Personalien wie erhoben, ist schuldig der Geldfälschung in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit vorsätzlichem unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln.
XVI. Er wird deshalb zur Jugendstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt.
XVII. Die Unterbringung des Angeklagten A… in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.
XVIII. Die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung wird für die Dauer von 6 Monaten zurückgestellt. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung.
XIX. Gegen den Angeklagten Mö… wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 230,00 Euro angeordnet. Gegen den Angeklagten F… wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 2.600,00 Euro angeordnet.
XX. Die Angeklagten F… und Ma… tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen. Hinsichtlich der Angeklagten Mö… und A… wird von der Auferlegung der Verfahrenskosten abgesehen, ihre notwendigen Auslagen tragen sie selbst. Hinsichtlich des Angeklagten G… wird sowohl in diesem Verfahren als auch in sämtlichen einbezogenen Verfahren von der Auferlegung der Verfahrenskosten abgesehen; seine notwendigen Auslagen trägt er in allen Verfahren selbst.
Angewendete Vorschriften:
Angeklagter Mö…:
§§ 29 I Nr. 1, III Nr. 1, 29 a I Nr. 2, 1 I i.V.m. Anlagen I und III zum BtMG, 3 I Nr. 1 BtMG, §§ 223 I, 224 I Nr. 4, 239 I, II, 240 I, II, 22, 23, 27, 52, 53, 73, 73 c, 64, 67 b I StGB §§ 7 I, 21 I, II, 5 III JGG
Angeklagter F…:
§§ 29 a I Nr. 1, 2, II, 30 I Nr. 2, 1 I i.V.m. Anlagen I und III zum BtMG, 3 I Nr. 1 BtMG, §§ 223 I, 224 I, Nr. 4, 239 I, II, 240 I, II, 73, 73 c, 22, 23, 27, 52, 53, 64, 55 analog StGB
Angeklagter M…:
§§ 29 a I Nr. 2, II, 29 I Nr. 1, 1 I i.V.m. Anlagen I und III zum BtMG, 3 I Nr. 1 BtMG, §§ 146 I Nr. 3, 25 II, 27, 52, 53, 64, 55 analog StGB
Angeklagter G…:
§§ 223 I, 224 I Nr. 4, 2391, II, 240 I, II, 22, 23, 25 II, 52, 64 StGB, §§ 105 I Nr. 1, II, 31 II, 32 analog, 7 I, 5 III JGG
Angeklagter A…:
§§ 29 a I Nr. 2, 29 I Nr. 1, 1 I i.V.m. Anlagen I und III zum BtMG, 3 I Nr. 1 BtMG, §§ 146 I Nr. 3, 25 II, 27, 52, 53, 64, 67 b I StGB §§ 105 I Nr. 1, 7 I, 5 III, 61 I JGG
Gründe
– teilweise abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 und Abs. 5 StPO –
Dem Urteil liegen verschiedene Straftaten, überwiegend solche nach dem Betäubungsmittelstrafrecht zugrunde, die der Übersichtlichkeit halber in verschiedenen Tatkomplexen dargestellt werden. Die fünf Angeklagten kannten sich dabei nur teilweise untereinander und agierten auch nur teilweise miteinander, teilweise sogar gegeneinander.
Die Angeklagten Mö… und F… lernten sich Ende 2017, wahrscheinlich Anfang Dezember 2017, über den anderweitig Verfolgten S… kennen; ab diesem Zeitpunkt bezog der Angeklagte Mö… Betäubungsmittel über den Angeklagten F…, der diese wiederum von dem anderweitig Verfolgten S… erhielt, in seiner Wohnung aufbewahrte und für den anderweitig Verfolgten S… an Abnehmer verkaufte, darunter an den zu den Tatzeiten erst 17 Jahre alten Angeklagten Mö…. Daneben bezog der Angeklagte Mö… auch von anderen Personen Betäubungsmittel. Beide Angeklagten konsumierten selbst Betäubungsmittel, der Angeklagten Mö… finanzierte seinen Konsum durch den gewinnbringenden Weiterverkauf der von ihm übernommenen Betäubungsmittel, der Angeklagte F… durfte sich zur Befriedigung seines Betäubungsmittelkonsums der in seiner Wohnung gelagerten Betäubungsmittel bedienen. Die damit im Zusammenhang stehenden Straftaten der Angeklagten Mö… und F… sind im Tatkomplex I aufgeführt.
Die Angeklagten Ma… und A… waren miteinander befreundet, konsumierten beide regelmäßig Marihuana und hatten einen gemeinsamen Bekanntenkreis, in dem ebenfalls Betäubungsmittel konsumiert wurden. Im Rahmen ihres gemeinsamen Bekanntenkreises unterstützten die Angeklagten Ma… und A… die im Tatkomplex II aufgeführten Taten. Zur Sicherung ihres eigenen Marihuanakonsums erwarben sie auch gemeinsam Marihuana, das sie mit Falschgeld bezahlten. Diese im Tatkomplex III Ziffer 1 aufgeführte Tat stellt die Verknüpfung zu den Angeklagten Mö… und F… her (insoweit Tatkomplex I Ziffer 7), da die Angeklagten Ma… und A… das Marihuana bei den Angeklagten Mö… und F… erwarben und dort mit Falschgeld bezahlten. Bei den im Zuge der gegen sie eingeleiteten Ermittlungen erfolgten Wohnungsdurchsuchungen wurden bei dem Angeklagten Ma… und dem Angeklagten A… zu späteren Zeitpunkten jeweils Marihuana aufgefunden; die entsprechenden Taten sind im Tatkomplex IV und V aufgeführt.
Nach dem Erwerb von Marihuana unter dem Einsatz von Falschgeld durch die Angeklagten Ma… und A… stellten nicht näher bekannte bzw. nicht sicher identifizierte Personen aus dem Umkreis des anderweitig Verfolgten S… oder dessen Hintermänner fest, dass der Kaufpreis mit Falschgeld beglichen worden war, und setzten deswegen zunächst den Angeklagten M… unter Druck, um an die Käufer zu gelangen. Als dann der Angeklagte Ma… bei dem Angeklagten Mö… reklamierte, dass sieben Gramm Marihuana fehlten, nutzte der Angeklagte Mö… die Gelegenheit und bestellte den Angeklagten Ma… zur Anschrift des Angeklagten F…, dem er bescheid gab. Der Angeklagte Mö… und der Angeklagte F… benachrichtigten auch eine Person aus dem Umkreis des anderweitig Verfolgten S… oder dessen Hintermänner von der bevorstehenden Ankunft des Angeklagten Ma…. Darauf begaben sich zwei unbekannte Personen mit einem Auto zur Wohnanschrift des Angeklagten F… und brachten den dort wartenden Angeklagten Ma… unter dem Vorwand, dass sie von der Polizei seien, dazu, zu ihnen in das Auto zu steigen. In dem Auto wartete der Angeklagte G…, der von einer unbekannten Person, mutmaßlich dem anderweitig Verfolgten D…, für diese Aktion kontaktiert worden war. Nachdem sich das Auto in Bewegung setzte wurde dem Angeklagten Ma… sein Handy abgenommen und der Angeklagte Ma… wurde, auch von dem Angeklagten G1., geschlagen, bis es dem Angeklagten Ma… schließlich gelang, sich aus eigener Kraft aus dem Auto zu befreien und so zu entkommen. Diese Tat, die die Angeklagten G1., Mö… und F… auf der Seite der Tatbeteiligten mit dem Angeklagten Ma… als Geschädigtem verknüpft, ist im Tatkomplex III unter Ziffer 2 aufgeführt. Andere Bezugspunkte zwischen dem Angeklagten G… und den vier weiteren Angeklagten sind nicht bekannt.
Gegen die Angeklagten Mö…, F…, Ma… und G… ist das Urteil rechtskräftig.
Den Angeklagten A…, der zu den Tatzeiten 18 bzw. 19 Jahre alt war und auf den die Kammer Jugendstrafrecht anwandte, verurteilte die Kammer wegen Geldfälschung in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Tatkomplex III Ziffer 1) in Tatmehrheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei tatmehrheitlichen Fällen (Tatkomplex II) in Tatmehrheit mit vorsätzlichem unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln (Tatkomplex V) zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Hinsichtlich der Taten aus den Tatkomplexen II und V war der Angeklagte A… geständig, hinsichtlich der Tat aus dem Tatkomplex III Ziffer 1 bestritt er eine Tatbeteiligung, die sich allerdings zur Überzeugung der Kammer aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme sowie den Angaben des Mitangeklagten Ma… ergab und die schließlich auch nach der eigenen bestreitenden Einlassung des Angeklagten A…dou naheliegt. Die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung behielt sich die Kammer für einen Zeitraum von sechs Monaten gemäß §§ 109 Abs. 2, 61 Abs. 1 JGG vor, da sie dem Angeklagten A… mit Blick auf seine Persönlichkeit, seine bisherige Lebensführung und seine strafrechtlichen Vorahndungen noch keine positive Sozialprognose stellen konnte, angesichts des Umstandes, dass der Angeklagte zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung seinen bisherigen Marihuanakonsum einstellte und im Sommer 2019 extern die Prüfungen zum qualifizierenden Hauptschulabschluss ablegen möchte, aber Ansätze in seiner Lebensführung erkennen konnte, die die Aussicht begründen, dass ihm innerhalb von sechs Monaten eine positive Sozialprogose gestellt werden könnte. Parallel dazu behielt sich die Kammer auch die Entscheidung über die Aussetzung der Maßregel des § 64 StGB nach § 67 b StGB vor. Die Voraussetzungen für eine Anordnung der Maßregel des § 64 StGB sah die Kammer als erfüllt an und hielt auch die Verhängung einer Jugendstrafe neben der Maßregel des § 64 StGB für erzieherisch erforderlich (§§ 105 Abs. 1, 5 Abs. 3 JGG).
A. Feststellungen
I. Zu den persönlichen Verhältnissen:
1. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten Mö…
a) Familiäre und wirtschaftliche Verhältnisse, Ausbildung
Der Angeklagte Mö… wuchs bei seinen Eltern zusammen mit seinem einundeinhalb Jahre jüngeren Bruder zunächst in München-Perlach und dann in Putzbrunn auf. Der Vater arbeitet als Webdesigner, die Mutter als Versicherungskauffrau. Als der Angeklagte und sein Bruder noch jünger waren, arbeitete die Mutter nur die Hälfte der Woche; an den Wochentagen, an denen sie arbeitete, kümmerte sich der Großvater um die Kinder und verbrachte viel Zeit mit ihnen.
Der Angeklagte besuchte zwei Jahre lang den Kindergarten, vier Jahre lang die Grundschule und schaffte den Übertritt aufs Gymnasium, das er bis zur siebten Klasse besuchte. In dieser Zeit starb sein Großvater, der Angeklagte kam mit Drogen in Berührung und kam den schulischen Anforderungen, die mit der zweiten Fremdsprache Französisch einhergingen, nicht mehr nach. Nach dem ersten Halbjahr der siebten Klasse wechselte der Angeklagte deshalb vom Gymnasium auf die Realschule; den dortigen Anforderungen zeigte er sich zwar leistungsmäßig gewachsen, allerdings kam es zu Problemen mit Lehrern und Mitschülern, so dass der Angeklagte die Schule nach wenigen Monaten, vor dem Ende des Schuljahres, verließ. Anschließend besuchte der Angeklagte wenige Wochen eine freie Schule, die er für sich als unpassend empfand, so dass er auch diesen Schulbesuch einstellte. Der Angeklagte wandte sich in der Folge an das Arbeitsamt und absolvierte neun Monate lang ein Berufsvorbereitungsjahr mit Schwerpunkt Elektrotechnik, das er aufgrund seines Drogenkonsums, seines mangelnden Interesses an den Formeln und Gleichungen und seiner schlechter werdenden Leistungen dann abbrach. Im Jahr 2016 erlangte er extern den einfachen Hauptschulabschluss. Im Anschluss meldete er sich bei der Deutschen Angestelltenakademie für eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme an und suchte nach einem Job, gab auch dieses Vorhaben in der Folge jedoch wieder auf und beschäftigte sich ab dem Sommer 2017 nur noch mit Drogen. In dieser Zeit lebte der Angeklagte ohne feste Tagesstruktur und blieb oft bis spät in die Nacht auf.
Bis zu seiner Inhaftierung wohnte der Angeklagte bei seinen Eltern, wo ihm ein eigenes Zimmer zur Verfügung steht, verbrachte aber die meiste Zeit außerhalb und hielt sich zeitweise auch bei seiner Freundin oder dem anderweitig Verfolgten Riechert auf. Die Eltern zeigten sich von dem Angeklagten enttäuscht und versuchten, ihn zu einer stationären Entgiftung zu bewegen, was der Angeklagte jedoch ablehnte. Seit seiner Inhaftierung hat der Angeklagte wieder mehr und besseren Kontakt zu seinen Eltern. Im Berufsbildungswerk in Abensberg, wo sich der Angeklagte seit dem 09.04.2018 zur Vermeidung der Untersuchungshaft befindet, besuchen ihn seine Eltern einmal im Monat. Der Angeklagte hat seit nunmehr sechs Jahren eine Freundin, zu der die Beziehung auch gegenwärtig noch fortbesteht und in der er eine wichtige Unterstützung sieht; beide stellen sich eine gemeinsame Zukunft vor.
Schulden hat der Angeklagte nur im Zusammenhang mit seinen früheren Drogengeschäften. In seiner Freizeit spielt der Angeklagte gerne Basketball. Für die Zukunft kann sich der Angeklagte eine Ausbildung zum Schreiner gut vorstellen; im Rahmen der Arbeitstherapie im Berufsbildungswerk in Abensberg hat er viel mit Holz gearbeitet und an der Holzbearbeitung Gefallen gefunden.
b) Gesundheit, Alkohol und Drogen
Ab Mitte 2017 bestand bei dem Angeklagten ein Abhängigkeitssyndrom mit Schwerpunkten bei Kokain und Amphetamin-MDMA neben Cannabis.
Mit dem Drogenkonsum begann der Angeklagte im Alter von 12/13 Jahren. Der Einstieg erfolgte zunächst über Kräutermischungen (Spices), die er jedoch als zu hart empfand, und dann über Marihuana. Nach einer Weisung zu einer Drogenabstinenzkontrolle aus einer Vorahndung ging er dazu über, anstelle von Marihuana wieder Kräutermischungen zu konsumieren, in der Hoffnung, dass diese bei der Urinkontrolle nicht angezeigt würden; bei der letzten Kontrolle wurden sie jedoch angezeigt. In der Folge stellte er den Konsum von Kräutermischungen wieder ein und konsumierte weiter Marihuana. Als er den Konsum von Kräutermischungen einstellte, traten bei ihm etwa 30 Tage lang ein starkes Schwitzen und Magenbeschwerden auf. Ab dem 15. Lebensjahr konsumierte er daneben, abhängig vom jeweiligen Angebot, auch Amphetamin und Ecstasy. Kokain probierte er erstmals nach seinem 17. Geburtstag und konsumierte es seitdem verstärkt. Ab dem Jahr 2017 bis zu seiner Inhaftierung konsumierte der Angeklagte etwa ein bis zwei Joints Marihuana in der Woche, etwa viermal in der Woche Ecstasy, wenn er sich mit anderen traf und z.B. wegging, Amphetamin bei Bedarf und insbesondere um wach zu bleiben sowie täglich ein halbes bis ein Gramm Kokain. In dieser Zeit litt der Angeklagte ständig unter Bauchschmerzen, so dass er diese gegen Ende kaum mehr wahrnahm. Auch an seinen Zähnen zeigten sich infolge seines Konsums Schäden. Seit seiner Festnahme am 01.02.2018 hat der Angeklagte keine Drogen mehr konsumiert. In der Anfangszeit seiner Inhaftierung traten bei ihm Bauch- und Kopfschmerzen sowie ein verstärktes Schwitzen auf, er empfand diese Symptome aber nicht als so gravierend, dass er nach Medikamenten zu deren Abmilderung gefragt hätte. Rückblickend sieht der Angeklagte, dass es ihm infolge des Drogenkonsums vor seiner Inhaftierung schlecht ging; er sehnt sich gegenwärtig auch nicht mehr nach den Wirkungen der Drogen. Hinsichtlich der Überwindung seines früheren Drogenkonsums, der auch während seiner Unterbringung in Abensberg immer wieder thematisiert wird, sieht er sich auf einem guten Weg. Eine Entgiftungs- oder Entwöhnungstherapie absolvierte der Angeklagte bislang nicht.
Im Übrigen ist der Angeklagte körperlich und geistig gesund und bedarf keiner regelmäßigen Medikamenteneinnahme. Er erlitt keine schwereren Unfälle und/oder Kopfverletzungen. Der Angeklagte raucht Zigaretten, der Konsum von Alkohol sagt ihm nicht zu.
c) Festnahme und Haft
Der Angeklagte Mö… wurde am 01.02.2018 vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts München vom 02.02.2018, ER VIII Gs 366/18 jug, seit dem 02.02.2018 bis zum 09.04.2018 in dieser Sache in Untersuchungshaft in der JVA München-Stadelheim. Der Haftbefehl wurde durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 09.04.2018, 1023 Gs 123/18 jug, aufgehoben und durch Unterbringungsbefehl zur Vermeidung der Untersuchungshaft ersetzt. Seit diesem Tag ist der Angeklagte zur Vermeidung der Untersuchungshaft gemäß § 72 Abs. 4 JGG im Berufsbildungswerk St. Franziskus Abensberg untergebracht. Dort fügt sich der Angeklagte gut und ohne Anlass zu Beanstandungen in die vorgegebenen Strukturen ein und nimmt die Angebote bereitwillig an.
d) Vorahndungen
Der Angeklagte Mö… ist strafrechtlich bislang wie folgt in Erscheinung getreten:
BZR Ziffer 1:
08.10.2014 StA München I (D2600S) – 268 Js 194718/14 –
Tatbezeichnung: Sachbeschädigung
Datum der (letzten) Tat: 03.08.2014
Angewendete Vorschriften: StGB § 303 Abs. 1, § 303 c
Von der Verfolgung abgesehen nach § 45 Abs. 1 JGG.
BZR Ziffer 2:
22.06.2015 AG München (D2601) – 1031 Ds 462 Js 221488/14 –
Tatbezeichnung: Sachbeschädigung in Mittäterschaft
Datum der (letzten) Tat: 28.11.2014
Angewendete Vorschriften: StGB § 303 Abs. 1, § 303 c, § 25 Abs. 2, JGG § 1, § 3, § 10
Verfahren eingestellt nach § 47 JGG.
Richterliche Weisung.
BZR Ziffer 3:
25.06.2015 AG München (D2601) – 1023 Ds 366 Js 219222/14 –
Rechtskräftig seit 25.06.2015
Tatbezeichnung: Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Datum der (letzten) Tat: 04.09.2014
Angewendete Vorschriften: BtMG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 29 Abs. 1 Nr. 1, JGG § 10
2 Tag(e) Jugendarrest.
Richterliche Weisung.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt kurz vor dem 04.09.2014 kaufte und übernahm der Angeklagte von dem anderweitig Verfolgten Sayed T… im Bereich des Max-Weber-Platzes in München 30 Gramm Marihuana zum Preis von 400 EUR auf Kommission. Dabei plante der Angeklagte, durch einen späteren Verkauf Gewinn zu erzielen. Das Betäubungsmittel hatte mindestens einen Wirkstoffgehalt von 5 %. Wie der Angeklagte wusste, besaß er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis.
Bei Tatbegehung besaß der Angeklagte die gemäß § 3 JGG erforderliche Reife, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.“
Der Angeklagte wurde deshalb angewiesen, die Abklärung durch die Heckscher Klinik nach besten Kräften zu unterstützen sowie sich auf die Dauer von 12 Monaten der Betreuung und Aufsicht des Herrn H…, KJF zu unterstellen, dessen Anweisungen hinsichtlich Arbeit, Berufsausbildung, Drogenkonsum, stationäre Maßnahmen und Freizeitgestaltung der Angeklagte pünktlich und zuverlässig Folge zu leisten hat, sowie für die Dauer von 6 Monaten ab Rechtskraft des Urteils jeglichen Konsum illegaler Drogen zu unterlassen und Orte, an denen illegale Drogen konsumiert werden, sofort zu verlassen, sich in diesem Zeitraum dem Drogenpräventionsprogramm der FTC GmbH zum Nachweis der Drogenabstinenz zu unterziehen und zu diesem Zweck sich dort unverzüglich telefonisch anzumelden, sich jederzeit für dieses Institut erreichbar zu halten und insgesamt 6 Mal nach entsprechender Aufforderung unverzüglich unter Sicht eine Urinprobe abzugeben und diese auf Gerichtskosten auf folgende Stoffe untersuchen zu lassen: Cannabis und jeweils eine weitere frei vom Institut zu bestimmende Substanzgruppe.
BZR Ziffer 4:
21.04.2016 AG München (D2601) – 1023 Ds 367 Js 106310/16 –
Rechtskräftig seit 29.04.2016
Tatbezeichnung: Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln
Datum der (letzten) Tat: 15.12.2015
Angewendete Vorschriften: BtMG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 29 Abs. 1 Nr. 3, JGG § 10, § 31 Abs. 2
Richterliche Weisung.
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 25.06.2015+1023 Ds 366 Js 219222/14+D2601+AG München.
Jugendarrest wegen Zuwiderhandlung gegen Auflagen: 1W.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„Am 15.12.2015 gegen 09.20 Uhr führte der Angeklagte in der …, 0,5 Gramm Kräutermischung (Wirkstoff MDMB-CHMICA) wissentlich und willentlich mit sich.
Wie der Angeklagte wusste, besaß er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis.
Bei Tatbegehung besaß der Angeklagte die gemäß § 3 JGG erforderliche Reife, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.“
Der Angeklagte wurde deshalb angewiesen, sich auf die Dauer von 12 Monaten der Betreuung und Aufsicht des Herrn Hardt, katholische Jugendfürsorge zu unterstellen, dessen Anweisungen hinsichtlich Arbeit, Berufsausbildung, Drogenkonsum und Freizeitgestaltung der Angeklagte pünktlich und zuverlässig Folge zu leisten hat. Weiter wurde der Angeklagte neuerlich angewiesen, für die Dauer von 6 Monaten ab Rechtskraft dieses Urteils jeglichen Konsum illegaler Drogen zu unterlassen und Orte, an denen illegale Drogen konsumiert werden, sofort zu verlassen, sich in diesem Zeitraum dem Drogenpräventionsprogramm der FTC GmbH, …, Tel. 089/2190 900 80 zum Nachweis der Drogenabstinenz zu unterziehen und zu diesem Zweck sich dort unverzüglich telefonisch anzumelden, sich jederzeit für dieses Institut erreichbar zu halten und insgesamt 6 Mal nach entsprechender Aufforderung unverzüglich unter Sicht eine Urinprobe abzugeben und diese auf Gerichtskosten auf Cannabis und jeweils eine weitere frei vom Institut zu bestimmende Substanzgruppe untersuchen zu lassen.
BZR Ziffer 5:
12.01.2017 AG München (D2601) – 1023 Ds 462 Js 221854/16 –
Rechtskräftig seit 12.01.2017
Tatbezeichnung: Erschleichen von Leistungen in 5 Fällen in Tatmehrheit mit unerl. Besitz von Betäubungsmitteln
Datum der (letzten) Tat: 01.09.2016
Angewendete Vorschriften: StGB § 265 a Abs. 1, § 53, JGG § 16 Abs. 2, § 10, BtMG § 29 Abs. 1
1 Freizeit Jugendarrest.
Richterliche Weisung.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„1. Zu den nachbezeichneten Zeitpunkten fuhr der Angeklagte mit öffentlichen Verkehrsmitteln der DB Regio AG, ohne jeweils im Besitz eines gültigen Fahrausweises zu sein.
Der Angeklagte hatte in allen Fällen bei Fahrtantritt vor, den Fahrpreis nicht zu entrichten.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fahrten:
Nr.
Datum
Uhrzeit
Verkehrsmittel
Linie
Fahrtrichtung
Kontrollort
Fahrpreis
1
15.06.2016
18:54
Zug
RB 59453
Huglfing
Tutzing
12,30 EUR
2
31.07.2016
14:36
S-Bahn
S7
H1.platz
Perlach
2,70 EUR
3
10.08.2016
13:21
S-Bahn
S4
Haar
Haar
2,70 EUR
4
16.08.2016
17:55
S-Bahn
S4
Haar
Haar
1,40 EUR
5
11.09.2016
21:39
S-Bahn
S4
Vaterstetten
Haar
5,40 EUR
Es entstand ein Gesamtschaden in Höhe von 24,50 EUR.
Strafantrag wurde form- und fristgerecht gestellt.
Die Staatsanwaltschaft hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.
Bei Tatbegehung besaß der Angeklagte die gemäß § 3 JGG erforderliche Reife, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
2. Am 13.06.2016 gegen 15.00 Uhr führte der Angeklagte in der …1 Joint mit 0,28 Gramm Tabak-ADB-CHMINACA-Mischung wissentlich und willentlich mit sich.
Das Betäubungsmittel hatte mindestens einen Wirkstoffgehalt von 5 %.
Wie der Angeklagte wusste, besaß er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis.“
Der Angeklagte wurde deshalb angewiesen, die Ausbildung beim BVG zu beginnen, durchzuführen und nur mit Einverständnis des Jugendgerichts vorzeitig zu beenden.
BZR Ziffer 6:
23.05.2017 AG München (D2601) – 1023 Ds 463 Js 127268/17 –
Tatbezeichnung: Erschleichen von Leistungen
Datum der (letzten) Tat: 01.02.2017
Angewendete Vorschriften: StGB § 265 a Abs. 1, § 265 a Abs. 3, § 248 a, JGG § 1, § 3
Verfahren eingestellt nach § 47 JGG.
Die Vollstreckung aller dieser Urteile ist erledigt.
2. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten F…
a) Familiäre und wirtschaftliche Verhältnisse, Ausbildung
Der Angeklagte F… wuchs bis zu seinem 16. Lebensjahr bei seinen Eltern und – bis zu dessen 18. Lebensjahr – mit seinem 12 Jahre älteren Halbbruder mütterlicherseits auf. Sein Vater arbeitete als Industriekaufmann, seine Mutter war überwiegend als Hausfrau für die Familie tätig und nahm daneben gelegentlich einen Job wahr. Das Verhältnis des Angeklagten zu seinen Eltern war anfangs gut, ab seinem 15. Lebensjahr kam es wegen seiner Schulprobleme und seines Drogenkonsums vermehrt zu Streit zwischen dem Angeklagten und seinen Eltern, wobei der Vater den Angeklagten gelegentlich auch schlug. Untereinander stritten die Eltern auch schon früher, zum Teil auch heftig. Als der Angeklagte 16 Jahre alt war, verstarb der Vater im Alter von 64 Jahren an einem Herzinfarkt. Der Angeklagte konnte mit dem Tod seines Vaters nicht umgehen und gab sich die Schuld dafür, weil er am Tag zuvor mit seinem Vater gestritten hatte. Seine Mutter fühlte sich danach am Ende und nahm starke Medikamente wegen Depressionen. Weil sie sich dem Angeklagten und seiner Entwicklung nicht mehr gewachsen fühlte, gab sie das Sorgerecht für ihn ab und setzte ihn auf die Straße; der Angeklagte lebte in dieser Zeit auf der Straße, bei Freunden und in einer Jugendpension. Bis zu seinem 18. Lebensjahr stand der Angeklagte unter Vormundschaft und erhielt über seinen Vormund Sozialhilfe und schließlich kurz vor seinem 18. Lebensjahr auch eine eigene Wohnung. Ab seinem 25. Lebensjahr besserte sich das Verhältnis des Angeklagten zu seiner Mutter wieder.
Der Angeklagte besuchte zwei Jahre lang den Kindergarten, wurde mit 6 Jahren eingeschult und besuchte vier Jahre lang die Grundschule, wo seine Leistungen gut waren. Danach besuchte er zwei Jahre lang das Gymnasium, hatte dort aber Schwierigkeiten mit den Lehrern und wechselte schließlich wegen schlechter werdender Noten nach einem achtwöchigen Kuraufenthalt wegen Übergewichts auf die Realschule, auf der er ebenfalls nicht zurecht kam und von der er nach einem Jahr schließlich auf die Hauptschule wechselte, die er im Schuljahr 1999/2000 im Alter von 15 Jahren abschloss. In seiner Schulzeit litt der Angeklagte unter seinem Übergewicht, wurde gehänselt und ausgelacht und fühlte sich nicht motiviert. Trotz überdurchschnittlicher Intelligenz (IQ 119) erreichte er nur den Hauptschulabschluss. Danach arbeitete er in einem Obstladen und als Maler, bis der Angeklagte mit dem Tod seines Vaters in eine Krise geriet. An die Zeit bis zu seinem 25. Lebensjahr hat der Angeklagte keine genaue Erinnerung. In den Folgejahren absolvierte er ein viermonatiges Praktikum in einer Autowerkstatt und arbeitete später neun Monate bei einer Malerfirma und später fünf Monate im Gerüstbau; zwischen diesen Tätigkeiten und nach der letzten Tätigkeit im Jahr 2013/2014 bis zu seiner Inhaftierung war der Angeklagte arbeitslos.
b) Gesundheit, Alkohol und Drogen
Ab dem Herbst 2017 bestand bei dem Angeklagten ein Abhängigkeitssyndrom von Cannabinoiden, Kokain und Amphetamin (ICD 10 F 12.2, F 14.2 und F 15.2).
Im Alter von 15/16 Jahren begann der Angeklagte mit dem Konsum von Cannabis, wobei sein Konsum in der Folgezeit variierte und er phasenweise auch auf den Konsum verzichtete. Ab dem Herbst 2017 konsumierte der Angeklagte verstärkt größere Mengen Cannabis, um so von seinem Alkoholkonsum herunterzukommen. Amphetamin und Kokain konsumierte der Angeklagte erstmals im Alter von 16-18 Jahren und dann ab dem Herbst 2017 wieder verstärkt und täglich. Im Verlauf der Zeit probierte der Angeklagte auch weitere Drogen, ohne dass sich daraus jedoch ein regelmäßiger Konsum entwickelte; nach dem Konsum von LSD traten optische Halluzinationen bei ihm auf. Der Angeklagte absolvierte trotz Anraten seiner Mutter und seiner Freunde bislang keine Entgiftungs- oder Entwöhnungstherapie, sieht aber jetzt die Notwendigkeit einer Therapie und bekundet eine glaubhafte Therapiemotivation. Im Alter von 14/15 Jahren begann der Angeklagte, Alkohol zu trinken, und hatte etwa zu dieser Zeit auch seinen ersten Rausch. Später kam es zu mehreren Phasen, in denen der Angeklagte erhebliche Mengen Alkohol, teilweise bis zu drei bis vier Weinflaschen am Abend, trank, insbesondere nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle im Gerüstbau. Als der Angeklagte später seinen Alkoholkonsum durch den Konsum von Drogen reduzierte, traten Entzugserscheinungen in Form von Zittern und Schwitzen bei ihm auf.
Seit seinem 15. Lebensjahr raucht der Angeklagte Zigaretten, in der Haft 10 bis 15 Zigaretten am Tag.
Körperlich ist der Angeklagte gesund. In der Vergangenheit war er übergewichtig und wog bis zu 145 kg, reduzierte dann aber durch Sport und Krafttraining sein Gewicht um 70 kg auf ein Normalgewicht. Als Kind hatte der Angeklagte eine Gehirnerschütterung und war auch kurz bewusstlos, Folgeschäden sind aber nicht verblieben.
Die Persönlichkeit des Angeklagten weist Selbstunsicherheit, Kontaktschwäche und depressive Züge auf, denen der Angeklagte durch den Drogenkonsum beikommen wollte. Phasenweise litt der Angeklagte unter Depressionen. Zu Beginn der Haft erhielt der Angeklagte Antidepressiva und Beruhigungsmittel.
c) Festnahme und Untersuchungshaft
Der Angeklagte wurde am 01.02.2018 vorläufig festgenommen und befand sich seit dem 02.02.2018 auf der Grundlage des Haftbefehls des Amtsgerichts München vom 02.02.2018, ER VII Gs 364/18, in Untersuchungshaft. Die Untersuchungshaft wurde im Zeitraum 15.02.2018 bis 16.03.2018 durch die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe unterbrochen und anschließend wieder fortgesetzt, ab dem 09.08.2018 auf der Grundlage des Haftbefehls des Amtsgerichts München vom 02.08.2018, ER V Gs 2337/18.
d) Vorahndungen
Der Angeklagte F… ist strafrechtlich bislang wie folgt in Erscheinung getreten:
BZR Ziffer 1:
20.07.1999 STA MÜNCHEN I (D2600S) – 453 JS 310368/1999 –
Tatbezeichnung: Diebstahl geringwertiger Sachen
Datum der (letzten) Tat: 29.06.1999
Angewendete Vorschriften: STGB § 242 Abs. 1, § 248 a
Von der Verfolgung abgesehen nach § 45 Abs. 1 JGG.
BZR Ziffer 2:
11.05.2000 AG MÜNCHEN (D2601) – 1035 DS 457 JS 312497/99 –
Rechtskräftig seit 19.05.2000
Tatbezeichnung: Gemeinschaftlicher Raub in Tatmehrheit mit Diebstahl
Datum der (letzten) Tat: 07.08.1999
Angewendete Vorschriften: STGB § 249 Abs. 1, § 242 Abs. 1, § 25 Abs. 2, § 53
Ein Freizeit Jugendarrest.
Erbringung von Arbeitsleistungen.
Wiedergutmachungspflicht.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„Am 07.08.1999 gegen 23.00 Uhr begaben sich die drei Angeklagten in den Westpark in München. Dort schlossen sie sich einer Geburtstagsparty an, bei der sich unter anderem auch die Geschädigten K2. S…, Felix R… und D…-vid H… befanden. Nach einem bereits zuvor locker besprochenen Plan kamen die drei Angeklagten nunmehr zu dem Entschluss, die Gäste der Party auszunehmen, um an Geld zu kommen. So entwendete der Angeklagte F… dem Geschädigten H… eine Seglerjacke im Wert von 300,- DM, in der sich 70,- DM Bargeld sowie die Hausschlüssel des Geschädigten befanden. Der Angeklagte W… entwendete aus dem unbeaufsichtigten abgelegten Rucksack des Geschädigten S2. den Disc-Man des Geschädigten R…, ebenfalls in der Absicht, diesen für sich zu behalten.
Schließlich lockte der Angeklagte K… den Geschädigten S… nach gemeinsamer Absprache von der Partygesellschaft weg und führte ihn zu den beiden Angeklagten, die in einiger Entfernung warteten. Der Angeklagte F… schubste den Geschädigten zu Boden während sich W… auf ihn kniete. Nun durchsuchte der Angeklagte F… den Geschädigten S… nach Stehlenswertem und fand in der Hosentasche den Geldbeutel mit 60,- DM Bargeld, den Personalausweis und eine Telefonkarte des Geschädigten. Während dieses Vorgangs stand der Angeklagte K… in umittelbarer Nähe und leistete Aufpasserdienste.
Nach dem gemeinsamen Tatplan sollte die Beute untereinander aufgeteilt werden.“
BZR Ziffer 3:
13.02.2001 AG MÜNCHEN (D2601) – 1014 DS 453 JS 314586/00 –
Rechtskräftig seit 21.02.2001
Tatbezeichnung: Diebstahl oder Unterschlagung
Datum der (letzten) Tat: 04.08.2000
Angewendete Vorschriften: STGB § 242 Abs. 1, § 246
Richterliche Weisung.
BZR Ziffer 4:
22.08.2001 STA MÜNCHEN I (D2600S) – 1033 GS 650 A+B/00 JUG. –
Tatbezeichnung: Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln
Datum der (letzten) Tat: 27.08.2000
Angewendete Vorschriften: BTMG § 29 Abs. 1 Nr. 3, § 3 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1
Von der Verfolgung abgesehen nach § 45 Abs. 3 JGG.
Ermahnung.
Erbringung von Arbeitsleistungen.
Die Eintragung unter BZR Ziffer 5 enthält eine Sorgerechtsentscheidung.
BZR Ziffer 6:
19.03.2002 AG MÜNCHEN (D2601) – 1021 DS 453 JS 318800/01 –
Rechtskräftig seit 27.03.2002
Tatbezeichnung: Diebstahl geringwertiger Sachen
Datum der (letzten) Tat: 09.10.2001
Angewendete Vorschriften: STGB § 242 Abs. 1, § 248 a
Zwei Woche(n) Jugendarrest.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„Am 09.10.2001 gegen 18.15 Uhr entwendete der Angeklagte F… von dem Lagerplatz des Getränkehandels der Geschädigten A3. H… 4 leere Getränkekisten im Wert von DM 12,-, um diese auf Dauer für sich zu behalten. Kurz darauf wurden der Angeklagte und sein Freund Vinzent K…, der mit ihm unterwegs war, festgenommen.“
BZR Ziffer 7:
02.10.2003 AG MÜNCHEN (D2601) – 1014 DS 454 JS 311858/03 –
Rechtskräftig seit 10.10.2003
Tatbezeichnung: Diebstahl in einem besonders schweren Fall
Datum der (letzten) Tat: 06.07.2003
Angewendete Vorschriften: STGB § 242 Abs. 1, § 243 Abs. 1 Nr. 2
Zwei Freizeiten Jugendarrest.
BZR Ziffer 8:
09.03.2006 AG München (D2601) – 1013 Ds 454 Js 310545/05 –
Rechtskräftig seit 09.03.2006
Tatbezeichnung: Diebstahl geringwertiger Sachen in Tatmehrheit mit Körperverletzung
Datum der (letzten) Tat: 04.07.2005
Angewendete Vorschriften: StGB § 53, § 242 Abs. 1, § 248 a, § 223, § 230 Erbringung von Arbeitsleistungen.
BZR Ziffer 9:
29.05.2006 AG München (D2601) – 1111 Cs 364 Js 32864/06 –
Rechtskräftig seit 06.06.2006
Tatbezeichnung: Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln
Datum der (letzten) Tat: 17.02.2006
Angewendete Vorschriften: BtMG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 29 Abs. 1 Nr. 1
Dreißig Tagessätze zu je 15,00 EUR Geldstrafe.
Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher (gesetzlich eingetretene Nebenfolge nach § 25 JArbSchG).
Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„Am 17.02.2006 um 18.50 Uhr führten Sie an der U-Bahnhaltestelle S3.-Platz in M 0,4 g Tabak-Haschisch-Gemisch wissentlich und willentlich mit sich. Wie Sie wussten, besaßen Sie nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis.“
BZR Ziffer 10:
26.07.2006 AG München (D2601) – 1113 Cs 364 Js 39534/06 –
Rechtskräftig seit 16.01.2007
Tatbezeichnung: Vorsätzliches unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln
Datum der (letzten) Tat: 24.04.2006
Angewendete Vorschriften: StGB § 52, BtMG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 29 Abs. 1 Nr. 1
60 Tagessätze zu je 15,00 EUR Geldstrafe.
Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher (gesetzlich eingetretene Nebenfolge nach § 25 JArbSchG).
Maßnahme nach: BtmG § 33.
Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„Am 24.04.2006 nachmittags kauften und übernahmen Sie in der Nähe des Partnachplatzes in München von einem unbekannten Rauschgifthändler 2,09 Gramm Marihuana zu einem unbekannten Kaufpreis. Unmittelbar danach übergaben Sie 0,98 Gramm Marihuana an den anderweitig Verfolgten Frank F…; F… hatte Ihnen vor dem Kauf des Marihuanas bereits 15 Euro als Bezahlung gegeben. Durch den Weiterverkauf der 0,98 Gramm Marihuana an Frank F… erzielten Sie einen Gewinn in unbekannter Höhe. Die restlichen 1,11 Gramm Marihuana konnten am 24.04.2006 gegen 20.15 Uhr am B3.platz in M bei Ihnen sichergestellt werden und waren nicht ausschließbar zu Ihrem Eigenkonsum bestimmt.
Wie Sie wussten, besaßen Sie nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis.“
BZR Ziffer 11:
18.01.2007 AG Fürstenfeldbruck (D2706) – 2 Cs 50 Js 39202/06 –
Rechtskräftig seit 26.01.2007
Tatbezeichnung: Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr
Angewendete Vorschriften: StGB § 316 Abs. 1, Abs. 2
30 Tagessätze zu je 15,00 EUR Geldstrafe.
Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„Sie fuhren am 26.07.2006 gegen 21.55 Uhr mit dem Fahrrad auf der L1. straße in P, obwohl Sie zuvor Betäubungsmittel genossen hatten und deshalb nicht mehr in der Lage waren, das Fahrzeug sicher zu führen.
Sie fuhren infolge Ihrer beläubungsmittelbedingten Fahruntüchtigkeit in starken Schlangenlinien und befolgten die Anhalteanordnung zu spät.
Bei Ihrer polizeilichen Kontrolle wurden folgende Ausfallerscheinungen festgestellt: Konzentrationsmängel, kann längeren Sätzen nicht folgen, kann nicht stillhallen, unaufhörlicher Redefluss, schläfrige Reaktion, Stehen auf einem Bein unsicher.
Bei Ihrer ärztlichen Untersuchung wurden folgende Auffälligkeiten festgestellt:
Bewusstsein benommen, Verhalten beherrscht und verlangsamt, Stimmung unauffällig und stumpf. Insgesamt schien der Beschuldigte dem Arzt deutlich unter Drogeneinfluss zu stehen.
Die Untersuchung einer Ihnen am selben Tag um 22.34 Uhr entnommene Blutprobe ergab das Vorhandensein folgender Substanzen in der angegebenen Konzentration:
THC (Tetrahydrocannabinol)
13 µg/L
Hydroxy-THC
5,6 µg/L
THC-Carbonsäure
23 µg/L
Ihre Fahruntüchtigkeit hätten Sie bei kritischer Selbstprüfung erkennen können und müssen.“
BZR Ziffer 12:
24.01.2007 AG München (D2601) – 812 Cs 236 Js 237567/06 –
Rechtskräftig seit 14.02.2007
Tatbezeichnung: Diebstahl
Datum der (letzten) Tat: 30.08.2006
Angewendete Vorschriften: StGB § 242 Abs. 1, § 25 Abs. 2
50 Tagessätze zu je 15,00 EUR Geldstrafe.
Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„Am 30.08.2006 gegen 19.55 Uhr entwendeten Sie in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit M… in den Geschäftsräumen der Firma C… Elextronic, …, ein Gemini Mischpult im Wert von 69,96 EUR, um die Ware ohne Bezahlung für sich zu behalten.“
BZR Ziffer 13:
15.02.2007 AG Fürstenfeldbruck (D2706) – 2 Ds 23 Js 13389/06 –
Rechtskräftig seit 23.02.2007
Tatbezeichnung: Gemeinschaftl. vers. Wohnungseinbruchsdiebstahl in 2 Fällen und vers. gemeinschaftl. Diebstahl in einem besonders schweren Fall
Datum der (letzten) Tat: 06.02.2006
Angewendete Vorschriften: StGB § 242 Abs. 1, Abs. 2, § 244 Abs. 1 Nr. 3, § 243 Abs. 1 Nr. 1, § 22, § 23, § 25 Abs. 2, § 53, § 55, § 56
9. Monat(e) Freiheitsstrafe.
Bewährungszeit bis 22.02.2010.
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 26.07.2006+1113 Cs 364 Js 39534/06+D2601+AG München.
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 29.05.2006+1111 Cs 364 Js 32864/06+D2601+AG München.
Strafe erlassen mit Wirkung vom 18.03.2010.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„Am 06.02.2006 fuhr der Angeklagte zusammen mit den anderweitig Verfolgten U.. H… E… und Franziska F… mit der S-Bahn von München nach Mammendorf. In Mammendorf kamen sie etwa gegen 23.45 Uhr an. Sie beschlossen, in ein nahegelegenes Haus einzubrechen, um dort Gegenstände zu entwenden.
1.Zunächst begaben sich die Beteiligten zu dem etwa 150 Meter entfernten Anwesen im M3.-Weg 7. Dort versuchten die Angeklagten die Eingangstüre zu öffnen, indem sie zunächst an der Türklinke rüttelten und, als sich die Tür so nicht öffnen ließ, versuchten, die Türe einzudrücken, indem sich einer der Beteiligten mit dem Körper kräftig gegen die Türe lehnte. Da sich die Türe jedoch auf diese Art und Weise nicht öffnen ließ, begaben sich die drei wieder zum Bahnhofzurück.
2.In der Nähe des Bahnhofs versuchten sie in den dort befindlichen Bahnhofskiosk einzubrechen. Zu diesem Zweck schob der Angeklagte F… die Jalousie zum Verkaufsfenster von außen hoch und hantierte sodann an der Glasscheibe herum. Da sich das Kioskfenster jedoch nicht öffnen ließ, begaben sich alle drei zur links danebenliegenden Eingangstüre des Kiosk. Dort machten sie sich an der Türe zu schaffen, um in den Kiosk zu gelangen. Da sie die Tür nicht öffnen konnten, gaben sie ihr Vorhaben auf.
3.Anschließend begaben sich die Beteiligten zum gegenüberliegenden Anwesen am S4.weg 2. Sie begaben sich über eine außenliegende Treppe in den ersten Stock des Gebäudes und gelangten durch eine nicht versperrte Türe zum Treppenhaus. Während der Angeklagte F… und F… im Treppenhaus blieb, um den anderen Beteiligten E… ggf. warnen zu können, begab sich der Angeklagte E. zu der Wohnung von Betina K… und Daniel O…. E… öffnete auf nicht bekannte Art und Weise die Wohnungstüre und begab sich in die Wohnung.
3.Noch bevor er dort etwas entwenden konnte, wurden er und die beiden anderen von der zwischenzeitlich alarmierten Polizei festgenommen.“
BZR Ziffer 14:
13.11.2007 AG München (D2601) – 812 Cs 236 Js 237567/06 –
Rechtskräftig seit 24.11.2007
65 Tagessätze zu je 15,00 EUR Geldstrafe.
Nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe.
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 24.01.2007+812 Cs 236 Js 237567/06+D2601+AG München.
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 18.01.2007+2 Cs 50 Js 39202/06+D2706+AG Fürstenfeldbruck.
BZR Ziffer 15:
15.04.2014 AG München (D2601) – 813 Ds 239 Js 100482/14 –
Rechtskräftig seit 15.04.2014
Tatbezeichnung: Betrug in 4 Fällen
Datum der (letzten) Tat: 31.01.2013
Angewendete Vorschriften: StGB § 263 Abs. 1, § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 13, § 53, § 56
1. Jahr(e) 4 Monat(e) Freiheitsstrafe.
Datum der (letzten) Tat: 26.07.2006
Bewährungszeit 3 Jahr(e).
Bewährungshelfer bestellt.
Strafe erlassen mit Wirkung vom 24.05.2017.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„1. Der Angeklagte bezog seit 01.11.2011 aufgrund Antrags vom 13.09.2011 von dem Leistungsträger Jobcenter München Laim-Schwanthalerhöhe, …, Arbeitslosengeld II. Entgegen der dem Angeklagten bekannten Verpflichtung teilte er dem Leistungsträger nicht unverzüglich mit, dass er seit 08.03.2012 bei der Firma Stefan G…, …, arbeitete, mit der Folge, dass ihm – seiner Absicht entsprechend – für den Zeitraum vom 01.03.2012 bis 26.03.2012 Leistungen in Höhe von insgesamt 142,00 EUR gewährt wurden, auf die er keinen Anspruch mehr hatte. Um diesen Betrag wurde der Leistungsträger geschädigt, was der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm.
2. Entgegen der dem Angeklagten bekannten Verpflichtung teilte er dem Leistungsträger weiterhin nicht unverzüglich mit, dass er seit 26.03.2012 bis 17.01.2013 bei der Firma M… GmbH, …, arbeitete. Dies hatte zur Folge, dass dem Angeklagten – seiner Absicht entsprechend – für den Zeitraum vom 26.03.2012 bis 30.04.2012 Leistungen in Höhe von insgesamt 947,80 EUR gewährt wurden, auf die er keinen Anspruch mehr hatte. Die letzte Zahlung erfolgte am 30.04.2012. Um diesen Betrag wurde der Leistungsträger geschädigt, was der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm.
3. Auch im Folgeantrag vom 22.03.2012 verschwieg der Angeklagte diese weiterhin ausgeübte Tätigkeit bei der Firma M… GmbH, indem er in seinem schriftlichen Antrag unrichtige Angaben machte. Dies hatte zur Folge, dass dem Angeklagten – seiner Absicht entsprechend – im Vertrauen auf die Richtigkeit seiner Angaben für den Zeitraum vom 01.05.2012 bis 31.10.2012 Leistungen in Höhe von insgesamt 5.685,18 EUR gewährt wurden, auf die er keinen Anspruch mehr hatte. Die letzte Zahlung erfolgte am 31.10.2012. Die Pflicht, gegenüber dem Leistungsträger wahrheitsgemäße Angaben im schriftlichen Antrag zu machen, war dem Angeklagten bekannt. Um diesen Betrag wurde der Leistungsträger geschädigt, was der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm.
4. Auch im weiteren Folgeantrag vom 19.09.2012 verschwieg der Angeklagte diese weiterhin ausgeübte Tätigkeit bei der Firma M… GmbH, indem er in seinem schriftlichen Antrag unrichtige Angaben machte. Dies hatte zur Folge, dass dem Angeklagten – seiner Absicht entsprechend – im Vertrauen auf die Richtigkeit seiner Angaben für den Zeitraum vom 01.11.2012 – 31.01.2013 Leistungen in Höhe von insgesamt 2.850,59 EUR gewährt wurden, auf die er keinen Anspruch mehr hatte. Die letzte Zahlung erfolgte am 31.01.2013. Die Pflicht, gegenüber dem Leistungsträger wahrheitsgemäße Angaben im schriftlichen Antrag zu machen, war dem Angeklagten bekannt. Um diesen Betrag wurde der Leistungsträger geschädigt, was der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm. Insgesamt entstand dem Leistungsträger ein Schaden in Höhe von 9.625,57 EUR. Der Angeklagte handelte dabei jeweils in der Absicht, sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von nicht unerheblichem Gewicht zu verschaffen.“
BZR Ziffer 16:
07.12.2017 AG München (D2601) – 825 Cs 273 Js 204504/17 –
Rechtskräftig seit 28.12.2017
Tatbezeichnung: Sachbeschädigung
Datum der (letzten) Tat: 21.07.2017
Angewendete Vorschriften: StGB § 303 Abs. 1, § 303 c
Dreißig Tagessätze zu je 30,00 EUR Geldstrafe
Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„Am 21.07.2017 gegen 05:15 Uhr schlugen Sie mehrfach gegen den geschlossenen Rolladen des Back-Shops Frisch Backstube Alp e.K. im U-Bahn-Geschoss Universität in München. Hierdurch entstand, wie von Ihnen vorhergesehen und zumindest billigend in Kauf genommen, ein Schaden in Höhe von ca. 3.000,00 EUR, da der Rolladen eingedrückt wurde und die dahinterliegende Scheibe brach. Strafantrag wurde form- und fristgerecht gestellt.“
Die Rechtsfolgen aus allen diesen Urteilen sind erledigt.
3. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten Ma…
a) Familiäre und wirtschaftliche Verhältnisse, Ausbildung
Der Angeklagte Ma… wuchs zunächst bei seinen Eltern als Einzelkind in Germering auf. Als der Angeklagte sieben Jahre alt war, trennten sich seine Eltern; der Angeklagte zog mit seiner Mutter nach München-Laim und wohnte unter der Woche bei ihr, die Wochenenden verbrachte er bei seinem Vater. Der Vater arbeitet als Buchhalter, die Mutter arbeitet gegenwärtig als HR-Manager auf einem Kreuzfahrtschiff. Der Angeklagte wurde im Alter von sieben Jahren eingeschult und besuchte vier Jahre lang eine private Grundschule. Dann besuchte er ein Jahr lang die Hauptschule und wechselte anschließend nach der fünften Klasse Hauptschule auf die fünfte Klasse Realschule, die er im Alter von 18 Jahren mit der mittleren Reife abschloss. Anschließend begann er eine Ausbildung zum Bauzeichner, die ihn zwar thematisch interessierte, ihm inhaltlich aber nicht gefiel und die er deshalb nach etwa einem halben Jahr wieder abbrach. Der Angeklagte war etwa ein halbes Jahr lang arbeitslos und begann dann eine Ausbildung zum Koch in einem Hotel in München, die auf drei Jahre angelegt war und die er bis zu seiner Inhaftierung über zwei Jahre absolvierte. Seit seiner Inhaftierung ruht das Ausbildungsverhältnis und der Angeklagte hofft, diese Lehre noch abschließen zu können. Im Rahmen der Ausbildung verdiente er 750 Euro im Monat. Er hat weder Vermögen noch Schulden. Nach dem Abschluss seiner Ausbildung als Koch möchte der Angeklagte gerne das Abitur machen und dann Informatik studieren.
Da die Mutter aufgrund ihrer aktuellen beruflichen Tätigkeit häufig abwesend ist, lebte der Angeklagte zuletzt alleine und dann mit einem Mitbewohner in der Wohnung seiner Mutter; die Miete wurde von der Mutter bezahlt. Eine feste Freundin hatte der Angeklagte zuletzt nicht. In seiner Freizeit spielt der Angeklagte schon seit seiner Jugend gerne Computerspiele.
b) Gesundheit, Alkohol und Drogen
Bei dem Angeklagten bestehen eine Cannabisabhängigkeit (ICD 10 F 12.2) und ein Kokainmissbrauch (ICD 10 F 14.1).
Der Angeklagte begann im Alter von 17/18 Jahren mit dem Konsum von Cannabis. Als er nach dem Abbruch der ersten Ausbildung arbeitslos war, konsumierte er regelmäßiger und steigerte seinen Konsum auf 1-2 Gramm täglich. Diesen Konsum behielt er auch nach Aufnahme seiner neuen Ausbildung zum Koch als Ritual zum Herunterkommen bei. Daneben konsumierte er ein bis zwei Mal wöchentlich Kokain. Früher konsumierte er auch Speed, Ecstasy (insgesamt vielleicht zehn Mal) und Amphetamin (jedes Wochenende zum Feiern). Die Fortführung der neuen Ausbildung fiel dem Angeklagten aufgrund des Drogenkonsums zwar schwer, gelang ihm aber gerade noch. Der Angeklagte trank auch öfters Alkohol, manchmal nach der Arbeit mit seinen Kollegen, und sonst beim Weggehen. Dabei trank der Angeklagte auch größere Mengen, so dass er am Ende betrunken war; aus seiner Sicht stellt der Konsum von Alkohol aber kein Problem für ihn dar und er konnte auch darauf verzichten.
Nach seiner Festnahme konnte der Angeklagte schlecht schlafen, war unruhig und hatte Schwierigkeiten einzuschlafen, wobei er selbst nicht sagen kann, ob das auf den Drogenentzug oder auf den Umstand der Inhaftierung zurückzuführen war. Medikamente nahm er deswegen nicht ein. Weitere Symptome traten nicht auf. Seit seiner Inhaftierung ist der Angeklagte abstinent. Auch nach der Haftentlassung möchte der Angeklagte keine Drogen mehr nehmen, da er rückblickend erkennt, dass er mit dem Konsum von Drogen keinen klaren Kopf mehr hatte. In der Haft nimmt er ein bis zwei Mal im Monat Drogenberatungsgespräche wahr und bemühte sich um einen Therapieplatz für die Zeit nach der Haftentlassung, da er eine professionelle Unterstützung für sinnvoll hält.
Im Übrigen ist der Angeklagte körperlich und geistig gesund und bedarf keiner regelmäßigen Medikamenteneinnahme. Als Kind verletzte er sich am Kopf und verbrachte eine Woche im Krankenhaus, Folgeschäden sind aber nicht verblieben.
c) Festnahme und Untersuchungshaft
Der Angeklagte Ma… wurde am 19.04.2018 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 20.04.2018 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts München vom 20.04.2018, ER VIII Gs 1287/18, in dieser Sache ununterbrochen in Untersuchungshaft in der JVA Augsburg-Gablingen. Aufgrund von Trennungsanordnungen darf er in der Haft weder arbeiten noch an Gemeinschaftsveranstaltungen teilnehmen. Er verbringt die Zeit überwiegend mit Lesen oder Fernsehen. Von seinen Eltern erhält er regelmäßig Besuch. Sein Vater besucht ihn in der Regel einmal in der Woche, seine Mutter einmal im Monat, soweit ihr das beruflich möglich ist.
d) Vorahndungen
Der Angeklagte Ma… ist strafrechtlich bislang wie folgt in Erscheinung getreten:
BZR Ziffer 1:
20.04.2016 StA München I (D2600S) – 368 Js 145604/16 –
Tatbezeichnung: Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln
Datum der (letzten) Tat: 04.03.2016
Angewendete Vorschriften: BtMG § 29
Von der Verfolgung abgesehen nach § 45 Abs. 1 JGG.
BZR Ziffer 2:
24.11.2016 StA München I (D2600S) – 461 Js 211583/16 –
Tatbezeichnung: Erschleichen von Leistungen in Tateinheit mit versuchtem Betrug
Datum der (letzten) Tat: 14.02.2016
Angewendete Vorschriften: StGB § 52, § 265 a, § 248 a, § 263, § 22, § 23
Von der Verfolgung abgesehen nach § 45 Abs. 3 JGG.
Geldauflage.
BZR Ziffer 3:
25.08.2017 AG Starnberg (D2712) – 1 Cs 44 Js 29005/17 –
Rechtskräftig seit 13.09.2017
Tatbezeichnung: Unerl. Besitz von Betäubungsmitteln (Anlage 1 zum BtmG)
Datum der (letzten) Tat: 12.07.2017
Angewendete Vorschriften: BtMG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
Zwanzig Tagessätze zu je 40,00 EUR Geldstrafe.
Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher (gesetzlich eingetretene Nebenfolge nach § 25 JArbSchG).
Maßnahme nach: BtMG § 33.
Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„Am 12.07.2017 gegen 19.52 Uhr führten Sie in …Weg, 1,5 Gramm Marihuana wissentlich und willentlich mit sich.
Das Betäubungsmittel hatte mindestens einen Wirkstoffgehalt von 5 %THC. Dies nahmen Sie jedenfalls billigend in Kauf.
Wie Sie wussten, besaßen Sie nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis.“
Die Vollstreckung des Strafbefehls ist erledigt.
4. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten G…
a) Familiäre und wirtschaftliche Verhältnisse, Ausbildung
Der Angeklagte G1. wuchs gemeinsam mit seinem zwei Jahre älteren Bruder bei seiner Mutter in Sulzbach-Rosenberg auf. Seinen Vater hat er nie kennengelernt. Die Mutter arbeitet als Verkäuferin und Putzfrau. Mit dem neuen Lebensgefährten der Mutter kommt der Angeklagte nicht gut zurecht, wodurch sich auch das Verhältnis des Angeklagten zu seiner Mutter verschlechterte. Zu seinem Bruder hat der Angeklagte ein gutes Verhältnis. Derzeit befinden sich sowohl der Angeklagte als auch sein Bruder in Haft.
Der Angeklagte besuchte vier Jahre lang die Grundschule und dann die Hauptschule in Sulzbach-Rosenberg. Aufgrund von Problemen, insbesondere Schlägereien, in die er immer wieder verwickelt war, wechselte er auf die Mittelschule nach Erlangen, wiederholte dort die sechste Klasse und blieb dort bis zur achten Klasse; während dieser Zeit lebte der Angeklagte in einem Jugendheim. Nach diesen drei Jahren wollte der Angeklagte wieder nach Hause und verließ die Mittelschule ohne Abschluss; den Hauptschulabschluss legte er erst später während der Haft in anderer Sache in der JVA Amberg ab. Nach Verlassen der Mittelschule begann er eine Ausbildung zum Maurer, die er wieder abbrach, weil ihm die Tätigkeit nicht gefiel. Über eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme begann er dann eine Ausbildung zum Metallbauer, die er bis zu seiner Verhaftung in anderer Sache im Februar 2016 durchführte. Im November 2017 wurde der Angeklagte mit einer Therapieauflage aus der Haft entlassen. Ihm gelang es allerdings nicht, die Therapie durchzustehen, und er wurde wegen Rückfällen im Februar 2018 aus der Therapie entlassen. Darauf kehrte er zu seiner Mutter nach Sulzbach-Rosenberg zurück. Während seines Therapieaufenthaltes in Gräfelfing kam es zu der hier gegenständlichen Tat (Tatkomplex III Ziffer 2). Im Mai 2018 wurde die Strafrestaussetzung widerrufen und der Angeklagte befindet sich seitdem wieder in Strafhaft. Derzeit bereitet sich der Angeklagte in der Haft auf die Prüfungen zum qualifizierenden Hauptschulabschluss vor, die er im Juni ablegen möchte.
Der Angeklagte hat Schulden, über deren genaue Höhe er keinen Überblick hat, die er aber auf einen fünfstelligen Bereich schätzt. Zuletzt hatte der Angeklagte vor seiner Inhaftierung keine feste Freundin. In den Jahren 2013 bis 2015 hatte er über zweiundeinhalb Jahre eine Beziehung.
b) Gesundheit, Alkohol und Drogen
Bei dem Angeklagten bestehen eine Cannabisabhängigkeit und ein missbräuchlicher Konsum von Amphetamin, Methamphetamin, Opiaten und Alkohol.
Der Angeklagte begann im Alter von 12/13 Jahren Cannabis zu konsumieren und Alkohol zu trinken. Mit 16 Jahren begann er auch Crystal, Amphetamin und Methamphetamin zu konsumieren. Während seiner ersten Haftzeit nahm er Subutex und Methadon, mit der Verlegung in die JVA Neuburg standen ihm diese Substanzen nicht mehr zur Verfügung. Der Angeklagte dachte deshalb, dass er im Anschluss eine Therapie schaffen würde, und bewarb sich um einen Therapieplatz in Gräfelfing; den Ortswechsel wollte er zugleich für einen Neuanfang für sich nutzen, was ihm jedoch aufgrund seiner Kontakte aus der Haft nicht gelang. Während der Therapie gelang es ihm weder abstinent zu bleiben noch einen guten therapeutischen Kontakt zum dortigen Therapeuten aufzubauen; der Angeklagte konsumierte zunächst einmal Kokain, dann Marihuana und dann wieder Kokain und Heroin (nasal) und wurde schließlich deswegen aus disziplinarischen Gründen aus der Therapie entlassen. Nach der Entlassung aus der Therapie nahm sein Drogenkonsum wieder zu. Er konsumierte täglich Cannabis, an den Wochenenden Amphetamin und Kokain, sowie Codein. Bei seiner Inhaftierung im Zuge des Widerrufs der Strafrestaussetzung ging es dem Angeklagten schlecht. Er schwitzte, verspürte ein Ziehen in den Füßen und litt unter Schlafstörungen und bekam deshalb zunächst Tabletten, die dann wieder abgesetzt wurden. Er sieht die Notwendigkeit einer Therapie, die er dieses Mal ernsthafter angehen möchte. Alkohol trank der Angeklagte zuletzt regelmäßig und überwiegend an den Wochenenden; wenn er feiern geht, trinkt der Angeklagte in größeren Mengen und meist Wodka, sonst auch andere alkoholische Getränke. Der Angeklagte kommt nach eigenem Bekunden allerdings auch ohne Alkohol aus.
Die erste Zigarette rauchte der Angeklagte mit 8 oder 9 Jahren, seit dem 12. Lebensjahr raucht er regelmäßig. In der Haft raucht er sehr viele Zigaretten.
Im Übrigen ist der Angeklagte körperlich und geistig gesund und bedarf keiner regelmäßigen Medikamenteneinnahme. Er erlitt keine schwereren Unfälle und/oder Kopfverletzungen. In der Kindheit fiel der Angeklagte durch Hyperaktivität auf und wurde deshalb zeitweise mit Medikinet behandelt, inzwischen zeigt der Angeklagte aber keine Anzeichen von Hyperaktivität mehr.
c) Festnahme und Untersuchungshaft
In dieser Sache befand sich der Angeklagte nicht in Untersuchungshaft.
d) Vorahndungen
Der Angeklagte G… ist strafrechtlich bislang wie folgt in Erscheinung getreten:
BZR Ziffer 1:
12.04.2012 StA Amberg (D3100S) – 112 Js 2146/12 –
Tatbezeichnung: Diebstahl
Datum der (letzten) Tat: 17.11.2011
Angewendete Vorschriften: StGB § 242 Abs. 1, § 248 a, § 25 Abs. 2
Von der Verfolgung abgesehen nach § 45 Abs. 2 JGG.
BZR Ziffer 2:
21.02.2013 AG Amberg (D3101) – 4 Ds 107 Js 10005/12 jug. –
Tatbezeichnung: Diebstahl
Datum der (letzten) Tat: 19.09.2012
Angewendete Vorschriften: StGB § 242 Abs. 1, § 248 a, JGG § 15
Verfahren eingestellt nach § 47 JGG.
Erbringung von Arbeitsleistungen.
BZR Ziffer 3:
08.04.2015 AG Amberg (D3101) – 4 Ds 112 Js 10064/14 jug. –
Rechtskräftig seit 08.04.2015
Tatbezeichnung: Erschleichen von Leistungen in Tatmehrheit mit versuchtem Betrug
Datum der (letzten) Tat: 13.08.2014
Angewendete Vorschriften: StGB § 263 Abs. 1, § 263 Abs. 2, § 263 Abs. 4, § 265 a Abs. 1, § 265 a Abs. 3, § 248 a, § 53, JGG § 15
Geldauflage.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„1. Am 25.07.2014 gegen 13.29 Uhr fuhr der Angeklagte mit dem Zug RE 3558 der DB AG von Amberg nach Nürnberg, ohne im Besitz eines gültigen Fahrausweises zu sein. Der Angeklagte hatte bereits bei Fahrtantritt vor, den Fahrpreis in Höhe von 3,20 EUR nicht zu entrichten.
Die Staatsanwaltschaft hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.
2. Am 13.08.2014 fuhr der Angeklagte mit dem Zug RE 3574 der DB AG von Amberg in Richtung Sulzbach, ohne im Besitz eines gültigen Fahrausweises zu sein. Dabei hatte der Angeklagte bereits bei Fahrtantritt vor, den Fahrpreis eines Kindertickets zu entrichten. Hierdurch wollte sich der Angeklagte Aufwendungen in Höhe von 3,20 EUR ersparen und es sollte ein entsprechender Schaden entstehen.
Als der Angeklagte auf dieser Fahrt vom Zugbegleiter Burger kontrolliert wurde, zeigte er ein Kinderticket vor, was jedoch lediglich für Kinder zwischen 7 und 14 Jahren gilt und somit, wie er wusste, aufgrund seines Alters für ihn seine Gültigkeit verloren hatte. Durch das Vorzeigen des Fahrscheins wollte der Angeklagte dem Zugbegleiter glauben lassen, er verfüge über einen gültigen Fahrschein. Dies gelang ihm jedoch nicht, da der Zugbegleiter das tatsächliche Alter feststellte.
Die Staatsanwaltschaft hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.“
Die Vollstreckung des Urteils ist erledigt.
BZR Ziffer 4:
19.07.2016 AG Amberg (D3101) – 3 Ls 112 Js 1743/16 jug. –
Rechtskräftig seit 27.07.2016
Tatbezeichnung: Diebstahl in 11 Fällen, hiervon in 9 Fällen jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung in Tatmehrheit mit 8 Fällen des versuchten Diebstahls jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung in Tatmehrheit mit 2 Fällen der vorsätzlichen Körperverletzung
Datum der (letzten) Tat: 17.02.2016
Angewendete Vorschriften: StGB § 242 Abs. 1, § 242 Abs. 2, § 243 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 243 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 243 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 303 Abs. 1, § 303 c, § 223 Abs. 1, § 230 Abs. 1, § 22, § 23, § 52, § 53
2 Jahr(e) Jugendstrafe.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„A)
1. Zwischen dem 09.02.2016, 18.30 Uhr und dem 10.02.2016, 11.30 Uhr hebelten die Angeklagten die Hauptzugangstüre zum Lokal Engelchen, …straße 25, …, auf und gelangten so in das Innere der Gaststätte. Hier hebelten die Angeklagten einen Geldspielautomaten und entwendeten hieraus zwei Kunststoffboxen mit jeweils 890,00 EUR und 845,00 EUR Bargeld, insgesamt also 1.735,00 EUR Bargeld. Am Geldspielautomaten entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. 500,- EUR, an der Haupteingangstüre entstand ein Sachschaden in Höhe von ebenfalls ca. 500,00 EUR.
2. Am 07.12.2016 zwischen 03.30 Uhr und 6.30 Uhr versuchten die Angeklagten, mittels unbekannter Werkzeuge die Eingangstüre des Lokals „Engelchen“, …, aufzubrechen. Entgegen ihrer vorgefassten Absicht gelang es den Angeklagten nicht sich Zutritt zur Gaststätte zu verschaffen. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. 1.000,00 EUR.
3. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 06.02.2016, 15.00 Uhr und dem 09.02.2016, 09.00 Uhr versuchten die Angeklagten, mittels einem unbekannten Werkzeug die doppelflügelige Hauptzugangstüre zum Friseurgeschäft „K…“, …, aufzuhebeln, um sich so Zutritt zu dem Geschäft zu verschaffen, um sich hieraus Wertgegenstände zu entwenden, was jedoch gegen ihrer vorgefassten Absicht nicht gelang. Ferner versuchten die Angeklagten mit einem nicht näher bekannten Gegenstand, vermutlich mit einem Stein, die Fensterscheibe des Geschäfts einzuschlagen. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von 800,00 EUR.
4. Zwischen dem 06.02.2016, 13.00 Uhr und dem 08.02.2016, 11.15 Uhr versuchten die Angeklagten die Holzeingangstüre des Friseursalons „K…“, …aufzuhebeln, was ihnen – entgegen ihrer vorgefassten Absicht – nicht gelang. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. 250,00 EUR.
5. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen 06.02.2016, 22.00 Uhr und dem 07.02.2016, 09.00 Uhr hebelten die Angeklagten in der Imbissstube „Kebab und Pizzazentrale“, …, die Eingangstüre auf, um so in das Geschäft zu gelangen. Hier brachen sie anschließend die Kasse auf und entwendeten 40,00 EUR Bargeld sowie die Originalschlüssel im Wert von ca. 10,00 EUR. An der Eingangstüre entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. 400,- EUR und am Kassenunterbau entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. 450,00 EUR.
6. Am 05.02.2016 zwischen 1.00 Uhr und 08.30 Uhr warfen die Angeklagten die Türverglasung der Gaststätte „P.“, R1…. ein, um sich so Zutritt zum Gebäude zu verschaffen. Aus dem Inneren der Gaststätte entwendeten die Angeklagten ca. 650,00 EUR Bargeld. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. 100,00 EUR.
7. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 07.01.2016, 18.15 Uhr und dem 08.01.2016, 09.00 Uhr drückten die Angeklagten die Eingangsglasschiebetür des Stoffgeschäfts „Fussel und Klecks“ in der S8…., auf und verschafften sich so Zutritt zu dem Geschäft. Im Inneren des Geschäfts hebelten die Angeklagten die Registrierkasse auf und entwendeten hieraus Bargeld in Höhe von 128,50 EUR. An der Schiebetür entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. 700,00 EUR, an der Registrierkasse entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. 100,00 EUR.
8. Zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 07.01.2016, 23.00 Uhr und dem 08.01.2016, 10.00 Uhr hebelten die Angeklagten das rückwärtige Fenster der Pizzeria „D…“, …, auf und gelangten so in die Pizzeria. Aus der Pizzeria entwendeten sie einen Wandtresor der Marke Burgwächter im Wert von ca. 50,00 EUR. Am Fenster entstand Sachschaden in Höhe von ca. 200,00 EUR.
Die von den Angeklagten in den Fällen Ziffer I und II erlangte Beute hatte einen Gesamtwert in der Größenordnung von ca. 8.500 EUR. Der von den Angeklagten hierbei angerichtete Gesamtschaden beläuft sich auf ca. 16.000,00 EUR.
Bei den Taten unter Ziffer I. 5 und 6 sowie II. 2, 4, 5 und 6 kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Fähigkeit des Angeklagten G…, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, in Folge vorangegangen Alkoholgenusses zum Tatzeitpunkt erheblich beeinträchtigt war.
B)
Am 18.07.2015 gegen 22.30 Uhr versetzte der Angeklagte G…, auf dem Fußweg zum Aussichtspunkt am A6.weg in …dem Geschädigten M1. M5. bewusst und willentlich einen „Kick“ mit dem Fuß gegen dessen linken Rippenbogen. Hierdurch wurde der Geschädigte M5. vom Baustumpf heruntergeschleudert und stieß mit seiner rechten Kopfseite gegen eine daneben stehende Parkbank, was der Angeklagte G… zumindest billigend in Kauf nahm. Außerdem versetzte der Angeklagte G… dem Geschädigten M5. einen Faustschlag gegen dessen linke Gesichtshälfte.
Durch die Handlungen des Angeklagten G… erlitt der Geschädigte M… – wie von dem Angeklagten G… zumindest billigend in Kauf genommen – eine Gesichtsprellung sowie eine Prellung an der linken Brustkorbwand und musste vom 18.07.2015 bis 20.07.2015 stationär im St. Anna-Krankenhaus in Sulzbach-Rosenberg behandelt werden. Außerdem hatte der Geschädigte M5. ca. eine Woche lang Schmerzen.
Strafantrag wurde form- und fristgerecht gestellt.
C)
Am 22.01.2016 versetzte der Angeklagte G… im Bereich des Eingangs zum Casinosaal am …den Geschädigten G3. H… bewusst und willentlich einen „Kick“ mit dem Fuß.
Georg H… wurde im Bereich des Oberkörpers getroffen und erlitt – wie von dem Angeklagten G1. zumindest billigend in Kauf genommen – eine Prellung am Oberkörper.
Die Staatsanwaltschaft hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.“
Dem Urteil lagen folgende Strafzumessungserwägungen zugrunde:
„[…] Der Angeklagte G… war zu den Tatzeitpunkten Heranwachsender im Sinne des JGG. Bei Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten G… und unter Berücksichtigung der Umweltbedingungen war der Angeklagte G… zum Zeitpunkt der Tat nach seiner bisher erfolgten sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichzustellen (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG).
Schädliche Neigungen liegen sowohl bei dem Angeklagten B…, als auch bei dem Angeklagten G1. vor (§ 17 Abs. 2, 1. Alternative JGG). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass beide Angeklagte bereits vorgeahndet sind. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Angeklagten aufgrund eines jeweils neuen Tatentschlusses eine Vielzahl von erheblichen Straftaten beginnen und hier insgesamt eine Beute im Gesamtwert von über 8.000,00 EUR erlangten und einen Sachschaden in der Größenordnung von ca. 16.000,00 EUR anrichteten. Für die schädlichen Neigungen bei beiden Angeklagten spricht insbesondere, dass sie mit hoher krimineller Energie vorgingen. Bei den Einbruchsdiebstählen bzw. den versuchten Einbruchsdiebstählen brachten sie bereits Einbruchswerkzeug in Gestalt von Schraubenziehern mit und wendeten rohe Gewalt an, um in die entsprechenden Räumlichkeiten zu gelangen. Hinzukommt, dass die Angeklagten sich durch diese Verhaltensweise auch über längere Zeit eine Einnahmequelle erschließen wollten. Die Einbruchsserie der Angeklagten wurde von diesen nicht freiwillig beendet, sondern fand nur deshalb ihr Ende weil die Angeklagten bei der letzten Tat von der Polizei erwischt wurden.
Bei diesen Gegebenheiten sind bei beiden Angeklagten erhebliche, schon zuvor angelegte Anlage- und Erziehungsmängel hervorgetreten, die ohne eine längere Gesamterziehung die Gefahr von Störungen der Gemeinschaftsordnung durch weitere erhebliche Straftaten begründen.
Innerhalb des gem. § 18 Abs. 1, 105 Abs. 3 JGG vorgegebenen Strafrahmens war die Jugendstrafe bei beiden Angeklagten gem. § 18 Abs. 2 JGG so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist.
Hierbei sprachen folgende Gesichtspunkte zugunsten der Angeklagten:
Die Angeklagten B… und G… sind bezüglich der oben unter Ziff. A dargestellten Fälle vollumfänglich geständig. Sie haben auch Taten gestanden, die ihnen ansonsten nur schwerlich nachzuweisen gewesen wären. Acht dieser Taten sind im Versuchsstadium stecken geblieben.
Hinsichtlich des Falles B kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte G… in erheblicher Weise provoziert worden ist. Der Angeklagte B… war hinsichtlich des Falles B auch teilweise geständig und hat sich noch an Ort und Stelle bei dem Geschädigten M… entschuldigt. Hinsichtlich der Taten A I. 5 und 6 sowie II. 2, 4, 5 und 6 kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte G… hardt zu den Tatzeitpunkten im Sinne von § 21 StGB vermindert schuldfähig war. Bezüglich aller übrigen Taten wirkte sich strafmildernd aus, dass die Angeklagten B… und G… jeweils alkoholbedingt enthemmt waren, wenngleich der Grad der Alkoholisierung nicht den Bereich des § 21 StGB erreichte. Hinsichtlich des Falles C ist zugunsten des Angeklagten G… zu berücksichtigen, dass der Geschädigte H… nur geringfügig verletzt wurde. Zugunsten des Angeklagten G… spricht weiterhin, dass er sowohl im vorliegenden Verfahren als auch in einem weiteren Verfahren, in dem sich der Angeklagte G… derzeit in Untersuchungshaft befindet, einen erheblichen Hafteindruck erhalten hat.
Demgegenüber spricht Folgendes zu Lasten der Angeklagten:
In den Fällen A verwirklichten die Angeklagten jeweils zwei Tatbestandsalternativen des besonders schweren Falles im Sinne von § 243 StGB. Die Angeklagten B… und G… begingen eine Vielzahl von Taten aufgrund eines jeweils neuen Tatentschlusses. In den oben unter A dargestellten Fällen erlangten die beiden Angeklagten eine Gesamtbeute in der Größenordnung von über 8.000,00 EUR und richteten einen Gesamtschaden in Höhe von ca. 16.000,00 EUR an. Sie gingen jeweils mit erheblicher krimineller Energie vor, indem sie größtenteils mit mitgebrachten Werkzeugen (Schraubenzieher) Türen und Fenster aufhebelten bzw. diese einschlugen oder aufzuschlagen versuchten. Hinsichtlich des Falles B spricht zu Lasten des Angeklagten G…, dass der Geschädigte M… erheblich verletzt wurde und es nur einem glücklichen Umstand zu verdanken ist, dass er durch das Aufschlagen seines Kopfes auf der Bank nicht noch schwerere Verletzungen erlitt. Zu Lasten beider Angeklagter ist zu berücksichtigen, dass diese jeweils strafrechtlich vorgeahndet sind. Hierbei ist bei dem Angeklagten G… insbesondere zu berücksichtigen, dass er bereits dreimal wegen Delikten aus dem Bereich der Vermögensdelikte strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und schon zweimal eine Hauptverhandlung gegen ihn durchgeführt werden musste.
[…] Unter Berücksichtigung der oben genannten Strafzumessungsgesichtspunkte erscheint es bei dem Angeklagten G… erzieherisch geboten, ihn zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren zu verurteilen.
Die Vollstreckung dieser Jugendstrafe konnte nicht gem. § 21 JGG zur Bewährung ausgesetzt werden, da die Strafprognose bei dem Angeklagten G… ungünstig ist und die Vollstreckung im Hinblick auf die Entwicklung des Angeklagten G… geboten ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte G… bereits dreimal strafrechtlich im Bereich von Vermögensdelikten in Erscheinung getreten ist. Er hat keine Arbeitsstelle und Schulden in einer ihm unbekannten Höhe. Im Haushalt seiner Mutter ist der Angeklagte nicht mehr sozial eingebunden, da er nach einem Streit den Haushalt seiner Mutter und seines Bruders verlassen musste und zuletzt im Emma-Lampert-Haus in Amberg untergekommen ist. Derzeit befindet sich der Angeklagte G… in Untersuchungshaft in anderer Sache. Im Gesamten gesehen besteht daher bei den Angeklagten G… keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass er sich die bloße Verhängung einer Jugendstrafe zu Warnung dienen lassen würde, ohne dass diese vollstreckt werden müsste. Da aufgrund der sozialen Situation des Angeklagten G… weitere Straftaten im Bereich der Vermögensdelikte wahrscheinlich sind, bedarf die gegen ihn verhängte Jugendstrafe der Vollstreckung.“
Die Vollstreckung des Urteils ist noch nicht erledigt.
BZR Ziffer 5:
26.09.2016 AG Amberg (D3101) – 3 Ls 112 Js 4769/16 jug. –
Rechtskräftig seit 26.09.2016
Tatbezeichnung: Räuberische Erpressung in 3 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit einer versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit 5 tateinheitlichen Fällen der vorsätzlichen Körperverletzung
Datum der (letzten) Tat: 20.05.2016
Angewendete Vorschriften: StGB § 255, § 253 Abs. 1, § 253 Abs. 2, § 253 Abs. 3, § 249, § 223 Abs. 1, § 230 Abs. 1, § 22, § 23, § 52, § 21, JGG § 31 Abs. 2
3. Jahr(e) 3 Monat(e) Jugendstrafe.
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 19.07.2016+3 Ls 112 Js 1743/16 jug.+D3101+AG Amberg.
Rest der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt bis 16.10.2020.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
„Am 20.05.2016 gegen 20.30 Uhr ging der Angeklagte mit dem Geschädigten S… Kowalczyk von der Aussichtsplattform auf dem Annaberg in …in Richtung Stadtpark. Auf dem Weg dorthin trafen sie auf die Geschädigten M6. N…, Timo S… und Ilias V…. Der Angeklagte schubste die Geschädigten zunächst immer wieder nach vorne. Anschließend forderte er den Geschädigten V… auf, ihm sein Handy Samsung Galaxy Grand Prime schwarz im Wert von ca. 50,- EUR zu geben, wobei er ihm androhte, dass es „krachen“ würde, wenn er ihm das Handy nicht aushändige. Aufgrund dieser Äußerung des Angeklagten und aus Angst aufgrund der aggressiven Verhaltensweise des Angeklagten sowie dessen körperlicher Überlegenheit händigte der Geschädigte V… sein Handy an den Angeklagten aus.
Im weiteren Verlauf traf der Angeklagte gegen 20.45 Uhr im Bereich des sogenannten „Lanzparks“ auf die Geschädigten J1. L… und S… Antonow. Der Angeklagte äußerte, er würde einen gewissen „Sergej“ suchen. Aufgrund eines Missverständnisses glaubte der Angeklagte, der Geschädigte S11. A… sei der von ihm gesuchte „Sergej“ und warf Antonow mindestens sechsmal zu Boden. Erst in der Weise, dass er ihn einmal am Nacken packte und zu Boden schubste und ein weiteres Mal A… einen Fußtritt in dessen Kniekehle versetzte, so dass dieser zu Boden ging. Außerdem stellte der Angeklagte A… in den weiteren Fällen und brauchte A… auf diese Weise zu Boden. Antonow stand immer wieder auf, wurde aber vom Angeklagten mindestens sechsmal wieder zu Boden geworfen bzw. geschubst. Im Stehen erhielt der Geschädigte A… von dem Angeklagten auch einen Schlag mit der Hand. Außerdem nahm der Angeklagte den Geschädigten A… in den sog. „Schwitzkasten“, zog ihn zu einem nahegelegenen Brückengeländer und drückte dessen Kopf bzw. Nacken gegen das Brückengeländer.
Der Geschädigte A… erlitt hierdurch eine Rötung an der rechten Halsseite, einen blauen Fleck an der linken Wade sowie Schmerzen am Hals und am Knie, was von dem Angeklagten zumindest billigend in Kauf genommen wurde.
Anschließend forderte der Angeklagte die Geschädigten K…, A… und M… auf, ihnen ihr Handy auszuhändigen. Für den Fall, dass sie ihm die Handys nicht geben würden, drohte er ihnen an, dass er sie „alle umhaue“. Aufgrund dieser Äußerung des Angeklagten sowie der vorgangengen Vorgehensweise gegen Sergej A… händigten der Geschädigte K… sein Handy Samsung Galaxy Trend im Wert von ca. 20,- EUR und der Geschädigte sein Handy im Wert von ca. 30,- EUR an den Angeklagten aus. Der zur Übergabe des Handys aufgeforderte Geschädigte M… konnte dem Angeklagten kein Handy aushändigen, da er kein Handy dabei hatte, was der Angeklagte nicht wusste.
Dem Angeklagten kam es bei der Aufforderung an die Geschädigten K…, V…, A… und M…, ihm ihre Handys auszuhändigen, darauf an, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen, der ihm nicht zustand. Er wollte die Handys weiter verkaufen, um so an Geld zu gelangen.
Im weiteren Verlauf des Geschehens begab sich der Angeklagte mit dem Geschädigten N3. M… zu einer Stelle mit kleineren Büschen und Bäumen und warf dort den Geschädigten M… zu Boden. Anschließend würgte er den am Boden liegenden Geschädigten viermal je ca. 10 Sekunden lang mit einer Hand am Kehlkopf und drückte zur Verstärkung sein Knie auf seine am Hals des Geschädigten liegende Hand. Danach führte er den Geschädigten M… im Schwitzkasten zu den anderen Geschädigten zurück.
Der Geschädigte N3. M… erlitt hierdurch zumindest Schmerzen am Hals, was von dem Angeklagten zumindest billigend in Kauf genommen wurde.
Anschließend packte der Angeklagte den Geschädigten J1. L…, stellte ihm ein Bein und warf ihn zu Boden. Dort kniete er auf den Geschädigten L…, drückte ihm den Handballen oder den Daumen seitlich gegen dessen Kiefer und sagte, dieser solle aufhören zu lachen, sonst würde er ihm die Zähne brechen.
Der Geschädigte L… erlitt hierdurch zumindest für kurze Zeit Schmerzen, was von dem Angeklagten beabsichtigt, zumindest aber billigend in Kauf genommen wurde.
Außerdem gab der Angeklagte dem Geschädigten T1. S1ch… mit der rechten flachen Hand eine Ohrfeige auf dessen linke Gesichtshälfte. Hierdurch erlitt der Geschädigte S1ch… eine aufgeplatzte Unterlippe sowie Schmerzen am Unterkiefer, was von dem Angeklagten ebenfalls billigend in Kauf genommen wurde.
Schließlich versetzte der Angeklagte dem Geschädigten V… noch mit der rechten flachen Hand eine Ohrfeige in das Gesicht, so dass dieser taumelte und ihm für ca. 5 Minuten schwindelig wurde, was der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm.
Soweit erforderlich, hält die Staatsanwaltschaft aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte bei seinem Vorgehen gegen die Geschädigten in Folge vorangegangenen Alkoholgenusses in seine Fähigkeit, das Unrecht seines Verhaltens einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, beeinträchtigt war.“
Dem Urteil liegen folgende Strafzumessungserwägungen zugrunde:
„Der Angeklagte war zum Talzeitpunkt Heranwachsender im Sinne des JGG. Bei Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und unter Berücksichtigung der Umweltbedingungen war der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat nach seiner bisher erfolgten sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichzustellen (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG).
Zur Ahndung der Tat war bei dem Angeklagten Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen geboten (§ 17 Abs. 2, 1. Alternative JGG). Bereits im Urteil des Amtsgerichts Amberg vom 19.07.2016 wurden bei dem Angeklagten eindeutig schädliche Neigungen sowohl zu den dortigen Talzeitpunkten als auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung am 19.07.2016 bejaht. Auch in der jetzt abzuurteilenden Tat vom 20.05.2016 sind die schon zuvor angelegten, erheblichen Anlage- und Erziehungsmängel des Angeklagten hervorgetreten, die ohne eine längere Gesamterziehung die Gefahr von Störungen der Gemeinschaftsordnung durch weitere Straftaten begründen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Angeklagte mit hoher krimineller Energie vorging. Er verletzte vorsätzlich fünf verschiedene Personen. Außerdem beging er drei Fälle der vollendeten und einen Fall der versuchten räuberischen Erpressung. Zu berücksichtigen ist auch das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts. Der Angeklagte terrorisierte über einen Zeitraum von über eine Stunde eine Vielzahl von Menschen. Hinzu kommt, dass der Angeklagte die jetzt abzuurteilende Tat vom 20.05.2016 bereits einen Tag nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft beging. Die schädlichen Neigungen des Angeklagten sind auch nach wie vor vorhanden. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass diese mittlerweile nicht mehr vorliegen. Der Angeklagte befand sich zunächst in vorliegender Sache in Untersuchungshaft. Seit August 2016 wird nun in der JVA Neuburg-Herrenwörth die gegen den Angeklagten verhängte und jetzt einbezogene Jugendstrafe von zwei Jahren vollstreckt. Der Freiheitsentzug dauerte noch nicht so lange an, dass dies erkennbar bei dem Angeklagten zu einer deutlichen Nacherziehung und einer Beseitigung der schädlichen Neigungen geführt hätte. Der Angeklagte befindet sich erst am Anfang des durch den Justizvollzug einsetzenden Erziehungsprozesses.
Innerhalb des gem. §§ 18 Abs. 1, 105 Abs. 3 JGG vorgegebenen Strafrahmens war die Jugendstrafe nach § 18 Abs. 2 JGG so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist.
Hierbei sprachen folgende Umstände zugunsten des Angeklagten:
Der Angeklagte war hinsichtlich der räuberischen Erpressungen vollumfänglich und hinsichtlich der Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten A… teilweise geständig. Die vom Angeklagten erlangten Handys hatten nur einen geringen Wert. Hinsichtlich der Körperverletzungen erlitten die Geschädigten nur relativ geringe Verletzungen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte infolge vorangegangenen Alkoholgenusses vermindert schuldfähig war im Sinne von § 21 StGB.
Dem gegenüber sprechen folgende Gesichtspunkte zu Lasten des Angeklagten:
Der Angeklagte beging tateinheitlich eine Vielzahl von Taten, darunter drei räuberische Erpressungen und fünf vorsätzliche Körperverletzungen. Bei der Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten N3. M… erlitt der Geschädigte Todesangst, weil er nicht mehr ausreichend Luft bekam. Zum Talzeitpunkt war der Angeklagte bereits dreimal vorgeahndet. Der Angeklagte war nur einen Tag vor dem Talzeitpunkt aus der Untersuchungshaft in anderer Sache entlassen worden.
Unter Abwägung dieser Umstände sowie unter Berücksichtigung derjenigen Strafzumessungsgesichtspunkte, die dem einbezogenen Urteil des Amtsgerichts Amberg vom 19.07.2016 zugrunde lagen, erschien es erzieherisch angebracht, den Angeklagten zu einer Einheitsjugendstrafe von 3 Jahren 3 Monaten zu verurteilen.“
Die Strafrestaussetzung zur Bewährung wurde widerrufen. Der Strafrest ist noch nicht vollständig vollstreckt.
Darüber hinaus wurde der Angeklagte am 01.04.2019 durch das Amtsgericht Amberg – Jugendschöffengericht -, Geschäftszeichen 3 Ls 113 Js 10391/18, wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wurde angeordnet.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„1. Entsprechend dieses vorgefassten Tatplans hebelte der Angeschuldigte A1. G… in der Nacht vom 04. auf den 05.04.2018 die Eingangstüre des Friseurs Dorner-Boder in der … auf und entwendete im Bewusstsein und gewollten Zusammenwirken mit dem Angeschuldigten M7. G… Bargeld in Höhe von mindestens 253,50 EUR.
2. In der Nacht vom 10. auf 11.04.2018 hebelte der Angeschuldigte A1. G… ein Fenster des Steuerbüros K… in der I… auf, woraufhin im Inneren des Anwesens der Angeschuldigte M7. G… eine Türe eintrat. Sodann entwendeten die Angeschuldigten Bargeld im Wert von mindestens 30,- EUR.
3. Am 03.05.2018 um 02.40 Uhr hebelte der Angeschuldigte A1. G… mit einem Schraubenzieher ein Fenster der Gaststätte „Rosengarten“, …, auf, drang in die Gaststätte ein, brach den dort aufgestellten Glückspielautomaten auf und entwendete die darin befindliche Geldkassette mit Bargeld im Wert von etwa 170,- EUR. Beim Verlassen der Gaststätte übergab er die Geldkassette und den Schraubenzieher dem Angeschuldigten M7. G…, der außerhalb der Gaststätte aufpasste, das Bargeld aus der Geldkassette entnahm und diese auf der Flucht wegwarf. Wie von den Angeschuldigten zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen entstand hierdurch ein fremder Sachschaden in der Gaststätte in Höhe von etwa 500,- EUR.
Im Fall 1 kann nicht ausgeschlossen werden, dass infolge vorangegangenem Alkoholgenusses die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach Einsicht zu handeln, erheblich beeinträchtigt war.“
Dem Urteil lagen folgende Erwägungen zur Strafzumessung und zur Anordnung der Unterbringung in eine Entziehungsanstalt zugrunde:
„Für jeden der drei verwirklichten Fälle sieht das Gesetz gemäß § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 10 Jahren vor. Im Fall II. 1. war dieser Strafrahmen gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu verschieben und beträgt dann Freiheitsstrafe von 1 Monat bis zu 7 Jahren 6 Monaten.
Innerhalb dieser anzuwendenden Strafrahmen sprachen folgende Gesichtspunkte zu Gunsten des Angeklagten:
Der Angeklagte hat ein vollumfängliches Geständnis abgelegt. Der Angeklagte beging sämtliche drei Straftaten jeweils zur Finanzierung seines eigenen Betäubungsmittelkonsums. Der Angeklagte war zu allen drei Tatzeitpunkten betäubungsmittelabhängig. In den Fällen 2 und 3 war der Angeklagte alkoholbedingt enthemmt. Im Fall 2 war der Wert der Beute relativ gering.
Demgegenüber sprachen folgende Gesichtspunkte zu Lasten des Angeklagten:
Der Angeklagte beging aufgrund eines jeweils neuen Tatentschlusses gleich drei Straftaten. Im Fall II. 3. verwirklichte der Angeklagte gleich zwei Regelbeispiele gemäß § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 StGB. Der Angeklagte war zu den Tatzeitpunkten erheblich vorgeahndet. Er war bereits zweimal zu einer Jugendstrafe verurteilt worden. Er beging die Taten innerhalb einer Reststrafen-Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Amberg vom 26.09.2016 (Az.: 3 Ls 112 Js 4769/16 jug).
Unter Abwägung dieser Umstände war es tat- und schuldangemessen, den Angeklagten in den Fällen II. 1., 2. jeweils zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und im Fall II. 3. zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr 3 Monaten zu verurteilen.
Unter Abwägung sämtlicher oben dargestellten Strafzumessungsgesichtspunkte sowie unter Berücksichtigung des engen zeitlichen und situativen Zusammenhanges der drei Taten bildet das Gericht hieraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 3 Monaten.
Wie der Sachverständige T3. L… überzeugend ausführte, ist bei dem Angeklagten ein Hang, Drogen in Übermaß zu sich zu nehmen, vorhanden. Er wird im vorliegenden Fall auch wegen Taten verurteilt, die jeweils auf diesem Hang zurückgehen. Der Angeklagte beging die drei Taten zur Finanzierung seines Betäubungsmittelkonsums infolge seiner Betäubungsmittelabhängigkeit. Es besteht die Gefahr, dass der Angeklagte zur Finanzierung seines Betäubungsmittelkonsums weitere erhebliche Straftaten begehen wird. Es besteht nach den Ausführungen des Sachverständigen in Verbindung mit der Therapiewilligkeit des Angeklagten die hinreichend konkrete Aussicht, den Angeklagten durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen. Es war daher zusätzlich zur Gesamtfreiheitsstrafe die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB anzuordnen.“
Das Urteil ist seit dem 09.04.2019 rechtskräftig und wurde noch nicht vollstreckt.
5. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten A…
a) Familiäre und wirtschaftliche Verhältnisse, Ausbildung
Der Angeklagte A… wuchs bei seiner Mutter in Germering auf; sein Vater trennte sich von der Familie, als der Angeklagte zwei Jahre alt war. Da der Vater in der Anfangszeit nach der Trennung über keinen festen Wohnsitz in der Bundesrepublik verfügte, oft unterwegs auf Reisen war und die Befürchtung bestand, dass er sich mit dem Angeklagten in das Ausland absetzen würde, wurden Besuche oder gemeinsame Urlaube zunächst nicht erlaubt. Später durfte der Angeklagte seinen Vater, der jetzt mit seiner neuen Frau und Familie in München lebt, auch besuchen und lebte vorübergehend einige Monate bei ihm. Mit der neuen Frau seines Vaters versteht sich der Angeklagte nicht, weil diese sich abfällig über seine Mutter äußerte. Väterlicherseits hat der Angeklagte nun drei Halbgeschwister, zwei jüngere Brüder und eine jüngere Schwester, die sechs Monate alt ist. Der Vater arbeitet als Speditionskaufmann, die Mutter arbeitete als Fremdsprachenkorrespondentin, kann dieser Tätigkeit aber nach einer Verletzung an der Hand nicht mehr nachgehen und ist gegenwärtig auf Suche nach einer neuen Arbeit. Neben seiner Mutter stellt auch seine Großmutter mütterlicherseits, die im Haus neben dem Angeklagten und seiner Mutter wohnt, eine wichtige Bezugsperson für den Angeklagten dar. Sie ist an Krebs erkrankt und der Angeklagte möchte deshalb für sie da sein. Eine Freundin hat der Angeklagte gegenwärtig nicht; die längste Beziehung dauerte vier Monate und liegt etwa ein Jahr zurück.
Der Angeklagte besuchte vier Jahre lang die Grundschule und anschließend fünf Jahre lang die Hauptschule, die er dann in der neunten Klasse wegen Schwierigkeiten in Mathematik und eines Schulausschlusses ohne Hauptschulabschluss verließ. Im Anschluss besuchte er eine Bildungsmaßnahme, die er abbrach. Im Folgejahr begann er über die Deutsche Angestelltenakademie eine Ausbildung zum Anlagenmechaniker, die ihm von der Tätigkeit gefiel, die er dann jedoch wegen Schwierigkeiten in der Schule und der ihm verwehrten Möglichkeit, unter dem Jahr die Schule zu wechseln, aufgeben musste. Danach nahm der Angeklagte keine Ausbildung oder regelmäßige Arbeitstätigkeit mehr auf. Im Dezember 2018 meldete er sich an, um im Sommer 2019 extern die Prüfungen zum qualifizierenden Hauptschulabschluss abzulegen, und bereitet sich gegenwärtig mit der Hilfe seiner Mutter auf die Prüfungen vor. Nach Erlangung des qualifizierenden Hauptschulabschlusses möchte der Angeklagte wieder eine Ausbildung zum Anlagenmechaniker beginnen, die ihm dann ohne zusätzliche Anbindung an eine Bildungsmaßnahme möglich wäre. Der Angeklagte lebt noch bei seiner Mutter zuhause und wird von ihr auch finanziell unterstützt; der Vater des Angeklagten zahlt für diesen 200 Euro Unterhalt im Monat, hiervon erhält der Angeklagte 100 Euro. Ein eigenes Einkommen erzielt er nicht; Schulden bestehen nicht.
Der Angeklagte verbringt die Tage ohne feste Struktur. Er unterstützt seine Mutter beim Einkaufen, schaut nach seiner Großmutter, um zu sehen, ob sie Hilfe benötigt, und begleitet sie zu Arztbesuchen. Die Termine bei seiner Weisungsbetreuerin hielt er zuverlässig ein. In den Gesprächen mit ihr zeigte er sich zwar offen, aber letztlich nicht bereit, die von ihr unterbreiteten Vorschläge anzunehmen und umzusetzen. Hinsichtlich seiner weiteren Zukunft und seiner schulischen und beruflichen Möglichkeiten erkennt der Angeklagte bislang nicht, dass er angesichts seiner bisherigen Schullaufbahn intensiver Unterstützung und der Eingliederung in eine für ihn geeignete Maßnahme bedarf, um seine Ziele erreichen zu können. Intensivere Betreuungsmaßnahmen und stationäre Maßnahmen lehnt der Angeklagte entschieden ab, weil er sich weiterhin um seine Großmutter kümmern möchte. Die freie Zeit verbringt der Angeklagte oft draußen mit Freunden und Bekannten, die auch Drogen konsumieren. Zuletzt treibt der Angeklagte auch wieder vermehrt Sport. Einem erzieherischen Einfluss seiner Familie unterliegt der Angeklagte bereits seit einiger Zeit nicht mehr.
Die Primärpersönlichkeit des Angeklagten zeigt haltlose und vermeidende Züge. In der Gesamtschau zeigen sich auch manipulative Tendenzen, Tendenzen zur Bagatellisierung und Schuldexternalisierung sowie Auffälligkeiten im Sozialverhalten ab der Hauptschulzeit, die sich in wiederholten Regelverstößen, impulsivem Verhalten und der Missachtung sozialer Normen äußerten.
b) Gesundheit, Alkohol und Drogen
Bei dem Angeklagten bestehen ein schädlicher Konsum von Cannabis (IDC 10 F 12.1) und ein schädlicher Konsum von Kokain (ICD 10 F 14.1).
Der Angeklagte begann im Alter von 15/16 Jahren, Cannabis zu konsumieren und konsumierte zuletzt fast jeden Tag durchschnittlich drei bis vier Joints mit insgesamt etwa 1-2 Gramm Cannabis. Etwa zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung stellte er seinen Konsum ein, da er den qualifizierenden Hauptschulabschluss schaffen möchte und auch nicht ins Gefängnis möchte. Seitdem schwitzt der Angeklagte verstärkt, andere Entzugserscheinungen sind bislang nicht aufgetreten. Die Versuchung zu konsumieren besteht noch. Kurz vor seiner Festnahme in diesem Verfahren im Mai 2018 konsumierte der Angeklagte eine Zeit lang auch Kokain, das ihm der anderweitig Verfolgte A… zur Verfügung stellte und das er sich sonst nicht hätte leisten können. Unter der Wirkung von Kokain hielt sich der Angeklagte länger wach und wurde noch aktiver, als er ohnehin schon ist; er erkannte dabei, dass er eigentlich kein Kokain benötigt. Nach einem einmaligen und unabsichtlichen Konsum von Spice begab sich der Angeklagte im Februar 2016 freiwillig und angemeldet in das Isar-Amper-Klinikum Haar zu einer einwöchigen stationären Entzugsbehandlung. Eine darüber hinausgehende Drogentherapie absolvierte der Angeklagte bislang nicht. Eine stationäre Drogentherapie lehnt der Angeklagte ab.
Alkohol trinkt der Angeklagte nicht.
Bei dem Angeklagten wurden in der Vergangenheit ADHS und Dyskalkulie diagnostiziert. Wegen ADHS nahm der Angeklagte eine Zeit lang Medikamente ein, die er jedoch als nicht hilfreich empfand und die dann aufgrund der Nebenwirkungen (Lustlosigkeit, Appetitlosigkeit) wieder abgesetzt wurden. Auch jetzt empfindet sich der Angeklagte immer noch als hyperaktiv und bemerkte während der Untersuchungshaft deutliche Unterschiede zu seinen Mithäftlingen: anders als diese konnte er zunächst nicht schlafen und hatte das Gefühl, sich erst einmal richtig „auspowern“ zu müssen. Nicht ausschließbar besteht die ADHS-Symptomatik auch gegenwärtig noch fort.
Im Übrigen ist der Angeklagte körperlich und geistig gesund und bedarf keiner regelmäßigen Medikamenteneinnahme. Schwerere Unfälle und/oder Kopfverletzungen erlitt er nicht.
c) Festnahme und Untersuchungshaft
Der Angeklagte A… wurde am 16.05.2018 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts München vom 12.04.2018, 1011 Gs 510/18 jug, festgenommen und befand sich seit diesem Tag bis zum 09.07.2018 in dieser Sache in Untersuchungshaft in der JVA Neuburg-Herrenwörth. Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 09.07.2018 wurde der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt und der Angeklagte wurde an diesem Tag aus der Haft entlassen. Während der Untersuchungshaft erhielt der Angeklagte einmal Besuch von seiner Mutter und einmal Besuch von seiner Großmutter.
d) Vorahndungen
Der Angeklagte A… ist strafrechtlich bislang wie folgt in Erscheinung getreten:
BZR Ziffer 1:
12.06.2013 AG Fürstenfeldbruck (D2706) – 4 Ds 23 Js 5013/13 –
Tatbezeichnung: Diebstahl
Datum der (letzten) Tat: 23.12.2012
Angewendete Vorschriften: StGB § 242 Abs. 1, JGG § 10
Verfahren eingestellt nach § 47 JGG.
Richterliche Weisung.
BZR Ziffer 2:
03.06.2014 AG Fürstenfeldbruck (D2706) – 4 Ds 21 Js 12618/14 –
Rechtskräftig seit 11.06.2014
Tatbezeichnung: Anstiftung zum Diebstahl
Datum der (letzten) Tat: 05.03.2014
Angewendete Vorschriften: StGB § 242 Abs. 1, § 248 a, § 26, JGG § 10
Richterliche Weisung.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„Der Angeklagte hielt sich am 05.03.2014 gegen 19.30 Uhr zusammen mit dem anderweitig Verfolgten Eike N… in der Kik Filiale in der … auf. Dort forderte der Angeklagte den Eike N… auf, insgesamt 2 Packungen mit Feuerzeuggas im Gesamtwert von 3,98 EUR ohne Bezahlung an sich zu nehmen. Entsprechend dieser Anweisung entnahm Eike Nickelsen sodann das Fahrzeuggas, steckte dieses unter seinen Pullover und verließ den Laden, ohne die Ware zu bezahlen.
Strafantrag wurde form- und fristgerecht gestellt.“
Der Angeklagte wurde deshalb angewiesen, 5 Tage Sozialdienst nach näherer Einteilung durch Sprint e.V. abzuleisten und sich für die Dauer von 6 Monaten einer Betreuung durch Sprint e.V. zu unterstellen.
BZR Ziffer 3:
12.01.2015 AG Fürstenfeldbruck (D2706) – 4 Ds 26 Js 30297/14 –
Rechtskräftig seit 20.01.2015
Tatbezeichnung: Sachbeschädigung in 3 tatmehrheitl. Fällen in Tatmehrheit mit Diebstahl in Tatmehrheit mit versucht. Diebstahl in 3 tatmehrheitl. Fällen in Tatmehrheit mit Sachbeschädigung
Datum der (letzten) Tat: 25.04.2014
Angewendete Vorschriften: StGB § 303 Abs. 1, § 303 c, § 53, § 242 Abs. 1, § 242 Abs. 2, § 22, § 23, JGG § 16 Abs. 2, § 10
1 Freizeit Jugendarrest.
Richterliche Weisung.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„1. Der Angeklagte J1. A… hielt sich am 06.03.2014 um 21.21 Uhr vor dem Getränkemarkt R… in der … auf. Dort trat er gegen eine Glasscheibe des Windfangs vor dem Getränkemarkt, um diese zu beschädigen.
Wie vom Angeklagten beabsichtigt, barst diese Scheibe, so dass Glassplitter in die Kühlerlamellen eines dahinter geparkten Gabelstaplers eindrangen, was der Angeklagte bei seinem Tun zumindest billigend in Kauf genommen hatte.
Es entstand hierdurch ein Sachschaden an der Scheibe in Höhe von 489,40 EUR und an dem Gabelstapler in Höhe von 1.100,- EUR.
Strafantrag wurde form- und fristgerecht gestellt.
2. Am 25. April 2014 gegen 22.15 Uhr hielten sich beide Angeklagten am S-Bahnhof Germinger/Harthaus, St.-Cäcilia-Str. 7 auf. Dort waren Hinweisschilder der Deutschen Bahn mit der Aufschrift „Hier keine Fahrräder abstellen“ angebracht. Die angeklagten rissen im bewussten und gewollten Zusammenwirken aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes diese Hinweisschilder ab. Wie von den Angeklagten beabsichtigt entstand hierdurch Sachschaden in Höhe von ca. 25,- EUR.
Kurze Zeit später hielten sich beide Angeklagten in der … auf. Anlässlich der Bayerischen Kommunalwahl waren dort zum damaligen Zeitpunkt Wahlplakate der SPD Germering angebracht. Beide Angeklagten rissen im bewussten und gewollten Zusammenwirken diese Wahlplakate von den jeweiligen Schildern ab und verursachten dadurch, wie beabsichtigt, einen Sachschaden in Höhe von 52,- EUR.
Im weiteren Verlauf hantierten die Angeklagten in der H4. straße aufgrund eines neuen Tatentschlusses an einem Zigarettenautomaten der Firma Tabakwaren Groß- und Einzelhandel. Im bewussten und gewollten Zusammenwirken schlugen sie mit Fäusten auf den Zigarettenautomaten ein. Die Angeklagten handelten in der Absicht, den Automaten durch die Gewaltanwendung zu öffnen und stehlenswertes Gut zu entwenden. Entgegen der Vorstellung der Angeklagten gelang es ihnen jedoch nicht den Automaten aufzubrechen.
Sodann begaben sich die Angeklagten zurück zum S-Bahnhof und brachen an einem Fahrrad der Zeugin G4. K… im bewussten und gewollten Zusammenwirken den Fahrradständer ab. Hierbei entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. 50,- EUR, was wiederum von den Angeklagten beabsichtigt war.
Aufgrund eines neuen Tatentschlusses begaben sich die Angeklagten wieder zum Zigarettenautomaten der Fa. Tabakwaren Groß- und Einzelhandel in der H4. straße. Erneut versuchten die Angeklagten den Automaten mit dem zuvor entwendeten Fahrradständer aufzubrechen. Entgegen der Vorstellung der Angeklagten scheiterten sie erneut.
Im Anschluss daran begaben sich die Angeklagten zur Garage Maria-Anna Schock in der H4. straße II. Dort entwendeten sie im bewussten und gewollten Zusammenwirken aufgrund des gemeinsamen zuvor gefassten Tatplanes aus der unversperrten aber verschlossenen Garage zwei Sägen sowie eine Sichel im Gesamtwert von ca. 80,- EUR. Die Angeklagten handelten dabei in der Absicht, die Gegenstände dauerhaft für sich zu behalten.
Aufgrund eines neuen Tatentschlusses begaben sich die Angeklagten sodann erneut zum Zigarettenautomaten in der H4. straße und begannen mittels des zuvor aus der Garage der Zeugin S… entwendeten Werkzeugs das Bügelschloss des Automaten aufzusägen. Entgegen der Vorstellung der Angeklagten, welche im bewussten und gewollten Zusammenwirken handelten, hielt das Bügelschloss der Bearbeitung durch die Angeklagten jedoch stand und die Angeklagten konnten keine Zigaretten entwenden.
In der H4. straße nahe des S-Bahnhofes konnten die Angeklagten schließlich von einer Polizeistreife aufgegriffen werden.
Strafanträge wurden jeweils form- und fristgerecht gestellt. Im Übrigen bejaht die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung.“
Der Angeklagte wurde deshalb angewiesen, an 3 Suchtberatungsgesprächen bei der Caritas teilzunehmen.
BZR Ziffer 4:
17.06.2015 AG Fürstenfeldbruck (D2706) – 4 Ds 41 Js 6136/15 jug. –
Rechtskräftig seit 06.02.2016
Tatbezeichnung: Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 16 tatmehrheitlichen Fällen
Datum der (letzten) Tat: 05.02.2015
Angewendete Vorschriften: StGB § 53, BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1, JGG § 16 Abs. 4, § 10
2 Woche(n) Jugendarrest.
Richterliche Weisung.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„An 15 nicht näher ermittelbaren Zeitpunkten in der Zeit zwischen dem 15.11.2014 und dem 04.02.2015 verkaufte und übergab der Angeklagte an den anderweitig Verfolgten T.. L… in Germering an nicht mehr genau ermittelbaren Orten jeweils mindestens zwei Gramm Marihuana zum Preis von je 30,- EUR.
Am 04.02.2015 gegen 13.00 Uhr verkaufte und übergab der Angeklagte an den anderweitig Verfolgten T.. L… beim AEZ in Germering vier Gramm Marihuana zum Preis von 100,- EUR. Es war eigentlich ein Grammpreis von 15,- EUR vereinbart.
Durch die genannten Verkaufsgeschäfte erzielte der Angeklagte, wie von ihm beabsichtigt, einen Gewinn in nicht näher ermittelbarer Höhe. Die Betäubungsmittel hatten, wie der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm, einen Wirkstoffgehalt von jeweils mindestens 5 % THC.“
Der Angeklagte wurde deshalb angewiesen, sich für die Dauer von 6 Monaten einer Betreuung durch Sprint e.V. zu unterstellen und Drogenfreiheit durch 2 nicht angemeldete Drogenscreenings nach näherer Weisung durch das Gericht nachzuweisen.
BZR Ziffer 5:
09.09.2015 AG Fürstenfeldbruck (D2706) – 4 Ds 48 Js 25293/15 –
Rechtskräftig seit 09.09.2015
Tatbezeichnung: Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln
Datum der (letzten) Tat: 22.05.2015
Angewendete Vorschriften: BtMG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, JGG § 10
Richterliche Weisung.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„Der Angeklagte führte am 22.05.2015 gegen 23.55 Uhr vor der Diskothek „Storchenburg“ in der Frieden straße 10 in München einen angerauchten Tabak-Marihuana-Joint wissentlich und willentlich mit sich.
Das Betäubungsmittel hatte mindestens einen Wirkstoffgehalt von 5 % THC.“
Der Angeklagte wurde deshalb angewiesen, 5 Tage Sozialdienst nach näherer Einteilung durch Sprint e.V. abzuleisten.
BZR Ziffer 6:
28.09.2016 AG Fürstenfeldbruck (D2706) – 4 Ls 41 Js 3327/16 –
Rechtskräftig seit 11.10.2016
Tatbezeichnung: Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage
Datum der (letzten) Tat: 10.06.2015
Angewendete Vorschriften: StGB § 153, § 26, JGG § 10
Richterliche Weisung.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„Am 02.05.2015 erhob die Staatsanwaltschaft München II unter dem Aktenzeichen 41 Js 6136/15 Anklage gegen den Angeklagten zum Amtsgericht Fürstenfeldbruck wegen unerlaubten Handeltreibens mit Marihuana in 16 Fällen. Der Anklage lagen Aussagen der Abnehmer des Angeklagten, nämlich der Zeugen L… und G… zugrunde.
Etwa ein bis zwei Wochen vor der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Fürstenfeldbruck am 17.06.2015 sprach der Angeklagte den Zeugen G… in Germering an und bat diesen, dass er vor Gericht wahrheitswidrig angeben sollen, sich nicht erinnern zu können. Aufgrund der Bitte des Angeklagten sagte der Zeuge G… am 17.05.2015 vor dem Amtsgericht Fürstenfeldbruck aus, nicht zu wissen, dass der Angeklagte an seinen Betäubungsmittelgeschäften beteiligt gewesen sei. Er wisse nicht, warum er dies bei der Polizei anders angegeben habe. Der Zeuge G… blieb unbeeidigt.“
Der Angeklagte wurde deshalb angewiesen, sich für die Dauer von 6 Monaten einer Betreuung durch Sprint e.V. zu unterstellen und am Leseprojekt Kontext der FH München (Stufe 5) teilzunehmen.
BZR Ziffer 7:
18.07.2017 AG Fürstenfeldbruck (D2706) – 4 Ds 44 Js 20175/17 –
Rechtskräftig seit 18.07.2017
Tatbezeichnung: Unerl. Besitz von Betäubungsmitteln (Anlage 1 zum BtmG) in Tatmehrheit mit vorsätzl. Besitz einer verbotenen Waffe
Datum der (letzten) Tat: 23.05.2017
Angewendete Vorschriften: StGB § 53, BtMG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, JGG § 10, WaffG § 52 Abs. 3 Nr. 1
Richterliche Weisung.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„1. Der Angeklagte bewahrte am 23.05.2017 um 12.30 Uhr in seinem Zimmer in der …t von 5 % THC.
2. Ferner hatte der Angeklagte am 23.05.2017 in seinem Zimmer in der …, wie er wusste, eine Gewehrpatrone Kaliber 7,62 mm in Besitz. Dabei handelte es sich, wie der Angeklagte wusste, um eine verbotene Waffe.“
Der Angeklagte wurde deshalb angewiesen, 5 Tage Sozialdienst nach näherer Einteilung durch Sprint e.V. abzuleisten, sich für die Dauer von 6 Monaten einer Betreuung durch Sprint e.V. zu unterstellen und am Dynamokurs der Caritas Fürstenfeldbruck teilzunehmen.
Die Vollstreckung aller dieser Urteile ist erledigt.
II. Zu den Taten:
Tatkomplex I [Ziffer 1, 2 und 3 der Anklage]
Der Angeklagte Mö… betrieb mindestens ab dem Herbst 2017 einen schwunghaften Handel mit Marihuana, Kokain, Amphetamin, MDMA und Ecstasy-Tabletten. Die Betäubungsmittel bezog er dabei teilweise von dem anderweitig Verfolgten S…, zunächst direkt von diesem und dann ab Ende 2017 über den Angeklagten F…, teilweise von anderen Personen. Der Angeklagte Mö… verkaufte die von ihm übernommenen Betäubungsmittel zu einem weit überwiegenden Anteil an andere Abnehmer gewinnbringend weiter, um so seinen eigenen Betäubungsmittelkonsum und seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Darüber hinaus beglich er mit dem Weiterverkauf der von dem anderweitig Verfolgten S… direkt oder über den Angeklagten F… bezogenen Betäubungsmittel auch einen Teil seiner Schulden gegenüber dem anderweitig Verfolgten S…. Zu den Einzelheiten der Bezahlung der Betäubungsmittel, die der Angeklagte Mö… von dem anderweitig Verfolgten S… und dem Angeklagten F… übernahm, und der Anrechnung der aus dem Weiterverkauf durch den Angeklagten Mö… erzielten Erlöse auf dessen Schulden bei dem anderweitig Verfolgten S… konnten keine näheren Feststellungen getroffen werden. Bis Dezember 2017 bezog der Angeklagte Mö… Betäubungsmittel unmittelbar von dem anderweitig Verfolgten S…, der zu diesem Zeitpunkt bereits untergetaucht war und sich zumindest zeitweise in Hotels in München und in der Umgebung aufhielt.
Im Herbst 2017 lernten sich der Angeklagte F… und der anderweitig Verfolgte Samaei kennen, wobei der Angeklagte F… von dem anderweitig Verfolgten S… zunächst Betäubungsmittel für seinen eigenen Konsum bezog. Im Laufe des Herbstes erklärte sich der Angeklagte F… dann auch bereit, für den anderweitig Verfolgten S… Betäubungsmittel in seiner Wohnung in der …, aufzubewahren und immer wieder an Käufer, die dieser ihm schicken würde, zu verkaufen. Im Gegenzug durfte der Angeklagte F… seinen Konsum aus den überlassenen Betäubungsmitteln decken und ihm wurde darüber hinaus auch eine Vergütung in Aussicht gestellt, zu deren Höhe keine Feststellungen getroffen werden konnten. Ende 2017, wahrscheinlich Anfang Dezember 2017, lernten sich dann auch die Angeklagten M… und F… kennen.
Im Zeitraum von Dezember 2017 bis zur Festnahme der Angeklagten Mö… und Fischer am 01.02.2018 begab sich der Angeklagte Mö… regelmäßig, zuletzt täglich, zur Wohnung des Angeklagten F…, um dort Betäubungsmittel abzuholen, die er dann an seine Abnehmer weiterverkaufte. Im Vorfeld erkundigte sich der Angeklagte Mö… jeweils einerseits bei dem anderweitig Verfolgten S…, ob er die von ihm benötigten Betäubungsmittel bei dem Angeklagten F… abholen könnte, und andererseits bei dem Angeklagten F…, ob er vorbeikommen könnte. Der Angeklagte F… händigte dem Angeklagten Mö… dann die Betäubungsmittel aus und nahm dabei von dem Angeklagten Mö… auch Geld aus vorangegangenen Weiterverkäufen entgegen. Die ausgehändigten Betäubungsmittelmengen und die Beträge, die der Angeklagte Mö… zu zahlen hatte, wurden dabei von dem anderweitig Verfolgten Samaei festgelegt. Daneben bestellte der Angeklagte Mö… nach Rücksprache mit dem anderweitig Verfolgten S… und dem Angeklagten F…, wenn es um den Verkauf größerer Mengen ging, die Käufer auch direkt zur Wohnung des Angeklagten F…, wo der Angeklagte F… dann die Betäubungsmittel an die Käufer aushändigte und von ihnen den Kaufpreis entgegennahm. Zu der Beteiligung des Angeklagten Mö… an den dabei erzielten Gewinnen konnten keine näheren Feststellungen getroffen werden. Der Angeklagte Mö… profitierte aber zumindest durch den Abbau seiner Schulden gegenüber dem anderweitig Verfolgten S… auch von diesen Geschäften.
Im einzelnen kam es so zu folgenden Betäubungsmittelgeschäften des Angeklagten Mö… teilweise unter Beteiligung des Angeklagten F….
1) [Ziffer 2 a der Anklage]
Am 01.10.2017 kaufte und übernahm der Angeklagte Mö… von dem anderweitig Verfolgten T… 70 Ecstasy-Tabletten (pinke Barcelona) zu einem Stückpreis von je 5,50 Euro, um diese gewinnbringend weiterzuverkaufen. Dabei handelte er in der Absicht, sich durch die wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Dem Angeklagten Mö… war bewusst, dass die Ecstasy-Tabletten einen Wirkstoffgehalt von mindestens 100 mg MDMA-Base pro Tablette hatten.
2) [Ziffer 1 a der Anklage]
An einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt Anfang Oktober 2017 bewahrte der Angeklagte Mö… in der Wohnung des anderweitig Verfolgten R… in der …, 100 Gramm Kokaingemisch in Form sog. Kokainsteine auf, um dieses nach Abzug eines Anteils von 3 Gramm für seinen Eigenkonsum gewinnbringend weiterzuverkaufen. Dabei handelte er in der Absicht, sich durch die wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Das Kokain hatte der Angeklagte Mö… entweder unmittelbar von dem anderweitig Verfolgten S… oder von einer anderen unbekannten Quelle bezogen. Dem Angeklagten Mö… war bewusst, dass das Kokain einen Wirkstoffgehalt von mindestens 40 % Cocain-Hydrochlorid hatte.
3) [Ziffer 2 a der Anklage]
Am 07.11.2017 kaufte und übernahm der Angeklagte Mö… von dem anderweitig Verfolgten T… 8 Gramm MDMA zu einem nicht bekannten Preis, um dieses gewinnbringend zu verkaufen. Dabei handelte er in der Absicht, sich durch die wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Dem Angeklagten Mö… war bewusst, dass das MDMA einen Wirkstoffgehalt von mindestens 20 % MDMA-Base hatte.
4) [Ziffer 1 b der Anklage]
An einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt Anfang November vor dem 09.11.2017 bewahrte der Angeklagte Mö… in der Wohnung des anderweitig Verfolgten R… in der …, 2 Kilogramm Marihuana guter Qualität und 1 Kilogramm Marihuana durchschnittlicher Qualität auf, um dieses gewinnbringend weiterzuverkaufen. Dabei handelte er in der Absicht, sich durch die wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Das Marihuana hatte der Angeklagte Mö… entweder unmittelbar von dem anderweitig Verfolgten S… oder von einer anderen unbekannten Quelle bezogen. Dem Angeklagten Mö… war bewusst, dass das Marihuana guter Qualität einen Wirkstoffgehalt von mindestens 8 % THC und das Marihuana durchschnittlicher Qualität einen Wirkstoffgehalt von mindestens 5 % THC hatte.
5) [Ziffer 1 c der Anklage]
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt kurz vor dem 10.11.2017 um 2 Uhr verkaufte und übergab der Angeklagte Mö… in in Gewinnerzielungsabsicht über eine weitere nicht näher bekannte Person 1,91 Gramm Amphetamingemisch zu einem Kaufpreis von 20 Euro an die anderweitig Verfolgte Cezinando K…, die zu diesem Zeitpunkt 16 Jahre alt war. Dabei handelte er in der Absicht, sich durch die wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Das Amphetamin hatte der Angeklagte Mö… entweder unmittelbar von dem anderweitig Verfolgten S… oder von einer anderen unbekannten Quelle bezogen. Dem Angeklagten Mö… war bewusst, dass das Amphetamin einen Wirkstoffgehalt von mindestens 8 % Amphetamin-Base hatte. Das Betäubungsmittel wurde bei einer anschließenden Kontrolle der anderweitig Verfolgten Cezinando K… sichergestellt.
6) [Ziffer 1 d der Anklage]
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Anfang Dezember 2017 vor dem 08.12.2017 erhielt der Angeklagte F… eine Betäubungsmittellieferung von dem anderweitig Verfolgten S… mit nicht näher bekannten Mengen Marihuana, Kokain, Amphetamin und Ecstasytabletten. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt am oder kurz vor dem 08.12.2017 übergab er hieraus mindestens 200 Gramm Marihuana, 5 Gramm Kokain, 50 Gramm Amphetaminpaste und eine faustgroße Menge an Ecstasy-Tabletten an den Angeklagten Mö…. Der Angeklagte F3. übernahm die Betäubungsmittel und gab diese an den Angeklagten Mö… weiter, um sich dadurch im Rahmen der mit dem anderweitig Verfolgten S… getroffenen und auf eine wiederholte Abgabe von Betäubungsmitteln an den Angeklagten Mö… angelegten Vereinbarung eine fortlaufende zusätzliche Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen. Dabei nahm er billigend in Kauf, dass der Angeklagte Mö… jünger als 18 Jahre alt war. Wieviel Geld der Angeklagte Mö… im Zusammenhang mit den von ihm übernommenen Betäubungsmitteln an den Angeklagten F… aushändigte, konnte nicht festgestellt werden.
Der Angeklagte M… bewahrte die von ihm übernommenen Betäubungsmittel dann am 08.12.2017 in der Wohnung des anderweitig Verfolgten R… in der …, auf, um diese gewinnbringend weiterzuverkaufen. Dabei handelte er in der Absicht, sich durch die wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen.
Dem Angeklagten F… und dem Angeklagten Mö… war bewusst, dass das Marihuana einen Wirkstoffgehalt von mindestens 5 % THC, das Kokain einen Wirkstoffgehalt von mindestens 40 % Cocain-Hydrochlorid, das Amphetamin einen Wirkstoffgehalt von mindestens 8 % Amphetamin-Base und die Ecstasy-Tabletten einen Wirkstoffgehalt von mindestens 100 mg MDMA-Base pro Tablette hatten.
7) [Ziffer 3 der Anklage]
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Anfang Januar 2018 erhielt der Angeklagte F… eine weitere Betäubungsmittellieferung von dem anderweitig Verfolgten S…, die zumindest eine nicht näher bekannte Menge Marihuana über ca. 200 Gramm umfasste. Hieraus verkaufte und übergab der Angeklagte F… selbst in seiner Wohnung in der …straße …, … München, an zwei aufeinanderfolgenden Tagen Mitte Januar 2018 auf Vermittlung des Angeklagten Mö… und in dessen Beisein beim ersten Mal 100 Gramm Marihuana und beim zweiten Mal statt der vereinbarten 100 Gramm tatsächlich nur 93 Gramm Marihuana zu einem Preis von jeweils 1.000 Euro an den anderweitig Verfolgten Uzuner und den Angeklagten Ma… (insoweit zugleich Tatkomplex III Ziffer 1). Bei der Vermittlung der beiden Geschäfte handelte der Angeklagte Mö… jeweils in der Absicht, sich einen eigenen Vorteil für seine Schulden gegenüber dem anderweitig Verfolgten S… zu verschaffen und diese auch durch die wiederholte Vermittlung von Abnehmern abzubauen. Dem Angeklagten F… und dem Angeklagten Mö… war bewusst, dass das Marihuana einen Wirkstoffgehalt von mindestens 8 % THC hatte. Von den hierfür insgesamt von den Käufern an den Angeklagten F… übergebenen 2.000 Euro handelte es sich allerdings nur bei mindestens 100 Euro und höchstens 250 Euro um echtes Geld. Darüber hinaus übergab der Angeklagte F… zu mindestens einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen Mitte und Ende Januar aus dieser Lieferung an den Angeklagten Mö… Betäubungsmittel nicht bekannter Art und nicht bekannter Menge zum gewinnbringenden Weiterverkauf. Dabei nahm er billigend in Kauf, dass der Angeklagte Mö… jünger als 18 Jahre alt war. Der Angeklagte F… handelte bei der Entgegennahme der Betäubungsmittel, dem Verkauf der Betäubungsmittel an den anderweitig Verfolgten U… und den Angeklagten Ma… sowie der Abgabe der Betäubungsmittel an den Angeklagten Mö… in der Absicht, sich durch die im Rahmen der mit dem anderweitig Verfolgten S… getroffenen und sowohl auf die wiederholte Abgabe von Betäubungsmitteln an den Angeklagten Mö… als auch auf den wiederholten Verkauf von Betäubungsmitteln an andere Abnehmer angelegten Vereinbarung eine fortlaufende zusätzliche Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen.
8) [Ziffer 1 e der Anklage]
Am 17.01.2018 verkaufte und übergab der Angeklagte Mö… in Gewinnerzielungsabsicht zwei Gramm Kokain zu einem Preis von 190 Euro an den anderweitig Verfolgten EO. Dabei handelte er in der Absicht, sich durch die wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Das Kokain hatte der Angeklagte Mö… entweder von dem Angeklagten F3. aus der Anfang Januar an diesen erfolgten Lieferung oder von dem anderweitig Verfolgten P… bezogen. Dem Angeklagten Mö… war bewusst, dass das Kokain einen Wirkstoffgehalt von mindestens 40 % Cocain-Hydrochlorid hatte.
9) [Ziffer 2 b der Anklage]
Am 30.01.2018 kaufte und übernahm der Angeklagte Mö… von dem anderweitig Verfolgten P… 91 Gramm Amphetamin zu einem Preis von 450 Euro, um dieses gewinnbringend weiterzuverkaufen. Dabei handelte er in der Absicht, sich durch die wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Dem Angeklagten Mö… war bewusst, dass das Amphetamin einen Wirkstoffgehalt von mindestens 8 % Amphetamin-Base hatte.
10) [Ziffer 2 c der Anklage]
Am 31.01.2018 kaufte und übernahm der Angeklagte Mö… von einem unbekannten Verkäufer 4,5 Gramm Kokain, das zum Eigenkonsum bestimmt war. Das Kokain wurde dabei von dem anderweitig Verfolgten Kristall für den Angeklagten Mö… abgeholt und dem Angeklagten Mö… gebracht. Hierfür überließ der Angeklagte Mö… dem anderweitig Verfolgten K… eine unbekannte Menge Marihuana als Entlohnung. Das Kokain wurde dann von dem Angeklagten Mö… und dem anderweitig Verfolgten K… konsumiert. Dem Angeklagten Mö… war bewusst, dass das Kokain einen Wirkstoffgehalt von mindestens 40 % Cocain-Hydrochlorid hatte.
11) Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Ende Januar 2018 kurz vor dem 28.01.2018 erhielt der Angeklagte F… eine weitere Betäubungsmittellieferung von dem anderweitig Verfolgten S… mit nicht näher bekannten Mengen Marihuana, Kokain, Amphetamin, MDMA und Ecstasy-Tabletten. Das Marihuana hatte dabei einen Wirkstoffgehalt von im Durchschnitt mindestens 9,6 % THC, das Kokain von im Durchschnitt mindestens 88,9 % Cocain-Hydrochlorid, das MDMA von im Durchschnitt mindestens 73,1 % MDMA-Base und das Amphetamin von im Durchschnitt mindestens 22,3 % Amphetamin-Base; bei den Ecstasy-Tabletten reichte der Wirkstoffgehalt von 16,9 % bis 41,6 % MDMA-Base; diese Wirkstoffgehalte wurden von dem Angeklagten F… und dem Angeklagten Mö… bei den nachfolgenden Taten unter Ziffer 11 a bis 11 e jedenfalls billigend in Kauf genommen. Zwischen dem 29.01.2018 und dem 01.02.2018 bezog der Angeklagte Mö… täglich von dem Angeklagten F… aus dieser Lieferung Betäubungsmittel, um diese gewinnbringend weiterzuverkaufen, bot aus dieser Lieferung Betäubungsmittel zum Weiterverkauf an und vermittelte Käufer an den Angeklagten F… weiter. Bei der Entgegennahme der Betäubungsmittel, der Übergabe der Betäubungsmittel an den Angeklagten Mö… und dem Verkauf der Betäubungsmittel an die ihm vermittelten Käufer handelte der Angeklagte F…, um sich dadurch im Rahmen der mit dem anderweitig Verfolgten S… getroffenen und sowohl auf die wiederholte Abgabe von Betäubungsmitteln an den Angeklagten Mö… als auch auf den wiederholten Verkauf von Betäubungsmitteln an andere Abnehmer angelegten Vereinbarung eine fortlaufende zusätzliche Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen. Bei der Übergabe der Betäubungsmittel an den Angeklagten Mö… nahm der Angeklagte F… billigend in Kauf, dass der Angeklagte Mö… jünger als 18 Jahre alt war.
Im einzelnen kam es dabei zu folgenden Betäubungsmittelgeschäften aus dieser Lieferung:
a) [Ziffer 1 f der Anklage]
Zwischen dem 28.01.2018 und 29.01.2018 bot der Angeklagte Mö… aus dieser Lieferung des anderweitig Verfolgten S… an den Angeklagten F… dem anderweitig Verfolgten Omar H… verbindlich 1 Kilogramm Marihuana zu einem Preis von 6 Euro pro Gramm an. Nachdem dieses Geschäft jedoch entgegen der Absicht und den Bemühungen des Angeklagten Mö… nicht zustande kam, bot er dem anderweitig Verfolgten Omar H… am 01.02.2018 verbindlich 100 Gramm Marihuana zu einem Preis von 9 Euro pro Gramm an. Dieses Geschäft kam infolge der Festnahme des Angeklagten Mö… am 01.02.2018 nicht zustande. Der Angeklagte Mö… handelte bei den Angeboten in der Absicht, Gewinn zu erzielen und sich durch die wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen.
b) [Ziffer 1 g der Anklage]
Am 30.01.2018 zwischen 14 und 15 Uhr bot der Angeklagte Mö… aus dieser Lieferung des anderweitig Verfolgten S… an den Angeklagten F… dem anderweitig Verfolgten A… verbindlich 50 Gramm Marihuana zu einem Preis von 350 Euro an. Weil es dem anderweitig Verfolgten A… entgegen seiner Planung aber kurzfristig nicht gelang, den erforderlichen Geldbetrag aufzutreiben, kam es entgegen der Absicht und den Bemühungen des Angeklagten Mö… nicht zum vereinbarten Verkauf und zur vereinbarten Übergabe an den anderweitig Verfolgten A…. Der Angeklagte Mö… handelte bei dem Angebot in der Absicht, Gewinn zu erzielen und sich durch die wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen.
c) [Ziffer 1 h der Anklage]
Am 30.01.2018 gegen 21.30 Uhr bot der Angeklagte Mö… aus dieser Lieferung des anderweitig Verfolgten S… an den Angeklagten F… in enger Abstimmung mit dem anderweitig Verfolgten S… dem anderweitig Verfolgten Haitham E… verbindlich Marihuana im Gesamtwert von 1.500 Euro zu einem Preis von 7,70 Euro pro Gramm an. Bei Zustandekommen des Geschäfts sollten Verkauf und Übergabe durch den Angeklagten F… in dessen Wohnung erfolgen. Der anderweitig Verfolgte Haitham E… lehnte dieses Angebot jedoch aufgrund des ihm zu hohen Preises ab, so dass es entgegen der Absicht und den Bemühungen des Angeklagten Mö… zu keinem Verkauf und zu keiner Übergabe kam. Der Angeklagte Mö… handelte bei dem Angebot in der Absicht, Gewinn zu erzielen und sich durch die wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen.
d) [Ziffer 1 i der Anklage]
Am 31.01.2018 gegen 18.20 Uhr bestellte der Angeklagte Mö… in Abstimmung mit dem anderweitig Verfolgten S… und dem Angeklagten F… zwei unbekannte Abnehmer zur Wohnung des Angeklagten F… in der …straße … München, wo diese absprachegemäß von dem Angeklagten F… 100 Gramm Marihuana aus dieser Lieferung des anderweitig Verfolgten S… an den Angeklagten F… zu einem Preis von 1.000 Euro kauften und erhielten. Bei der Vermittlung dieses Geschäfts handelte der Angeklagte Mö… in der Absicht, sich einen eigenen Vorteil für seine Schulden gegenüber dem anderweitig Verfolgten S… zu verschaffen und diese auch durch die wiederholte Vermittlung von Abnehmern abzubauen.
e) [Ziffer 1 j der Anklage]
Am 31.01.2018 gegen 21.30 Uhr verkaufte und übergab der Angeklagte Mö… in Gewinnerzielungsabsicht eine unbekannte Menge Marihuana, wahrscheinlich im Bereich von ein bis zwei Gramm, zu einem Preis von 20 Euro an den anderweitig Verfolgten Abdel R…. Dabei handelte er in der Absicht, sich durch die wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Das Marihuana hatte der Angeklagte Mö… zuvor von dem Angeklagten F… aus dieser Lieferung des anderweitig Verfolgten S… an den Angeklagten F… erhalten.
f) [Ziffer 1 k der Anklage]
Am 01.02.2018 gegen 19 Uhr übernahm der Angeklagte Mö… von dem Angeklagten F… in dessen Wohnung in der …straße …, … München, aus dieser Lieferung des anderweitig Verfolgten S… an den Angeklagten F… 60,11 Gramm Marihuana, 1,83 Gramm Kokain und 5,03 Gramm MDMA, um diese Betäubungsmittel gewinnbringend weiterzuverkaufen; Marihuana im Wert von 350 Euro war dabei für den Weiterverkauf an den anderweitig Verfolgten Z… bestimmt. Dabei handelte er in der Absicht, sich durch die wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Bei der Übernahme der Betäubungsmittel übergab der Angeklagte Mö… gemäß der Absprache mit dem anderweitig Verfolgten S… dem Angeklagten F… Bargeld in Höhe von 1.000 Euro. Der Angeklagte Mö… wurde, kurz nachdem er die Wohnung des Angeklagten F… verlassen hatte, auf dem Rückweg von der Polizei angehalten und festgenommen. Dabei konnten die von ihm übernommenen Betäubungsmittel sichergestellt werden. Dabei wiesen das sichergestellte Marihuana einen Wirkstoffgehalt von 9,6 % THC, das sichergestellte Kokain einen Wirkstoffgehalt von 90,5 % Cocain-Hydrochlorid und das sichergestellte MDMA einen Wirkstoffgehalt von 73,4 % MDMA-Base auf, was der Angeklagte Mö… jeweils zumindest billigend in Kauf nahm.
An diesem Abend bewahrte der Angeklagte F… in seiner Wohnung über die an den Angeklagten Mö… übergebenen Betäubungsmittel hinaus noch weitere 50 Gramm Marihuana auf, die er an diesem Abend zu einem Preis von 500 Euro an den anderweitig Verfolgten L… verkaufte, der ihn auf Vermittlung des anderweitig Verfolgten S… aufsuchte, sowie weitere 854,7 Gramm Marihuana, 44,11 Gramm Kokain, 1.323 Gramm Amphetamin, 511,6 Gramm MDMA und 317,5 Ecstasy-Tabletten auf, die weit überwiegend zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren und bei der anschließenden Wohnungsdurchsuchung sichergestellt wurden. Dabei wiesen das sichergestellte Marihuana einen Wirkstoffgehalt von 12,7 % THC, das sichergestellte Kokain einen Wirkstoffgehalt zwischen 88,9 % und 90,1 % Cocain-Hydrochlorid, das sichergestellte MDMA einen Wirkstoffgehalt von 73,1 % MDMA-Base, das sichergestellte Amphetamin einen Wirkstoffgehalt von 22,3 % Amphetamin-Base und die sichergestellten Ecstasy-Tabletten einen Wirkstoffgehalt zwischen 16,9 % und 41,6 % MDMA-Base auf, was der Angeklagte F… jeweils zumindest billigend in Kauf nahm.
Tatkomplex II [Ziffer 6 der Anklage]
Seit mindestens Mitte August 2017 schlossen sich die anderweitig Verfolgten S…, W…, S…, H… und seit September 2017 auch der anderweitig Verfolgte A… zusammen, um Betäubungsmittel, insbesondere Ecstasy, Amphetamin und Kokain, im Darknet zu bestellen und gewinnbringend weiterzuverkaufen. In der Anfangszeit unterstützte der Angeklagte A… die Gruppe, indem er in ihrem Auftrag für sie Betäubungsmittel im Darknet bestellte und diese per Post an den anderweitig Verfolgten S… übersenden ließ. Diese Rolle wurde später von dem anderweitig Verfolgten A… übernommen, der den Angeklagten A… ablöste. Im Gegenzug wurden dem Angeklagten A… etwa 30 Ecstasy-Tabletten angeboten, für die er sich jedoch nicht interessierte und die er auch bei dem anderweitig Verfolgten S… beließ. Nicht ausschließbar handelte er damit ohne eigenes Interesse und nur aus Gefälligkeit gegenüber den anderen. Auch der Angeklagte Ma… unterstützte in der Anfangszeit die Gruppe, indem er die Bezahlung der Bestellungen aus dem Darknet abwickelte; das ihm zur Bezahlung der Bestellungen von den anderen überlassene Geld zahlte er auf sein Girokonto mit der IBAN DE…3 ein und erwarb damit Bitcoins zur Bezahlung der Betäubungsmittelbestellungen. Die Kammer konnte dabei nicht feststellen, dass der Angeklagte Ma… hierfür in irgendeiner Form entlohnt wurde; nicht ausschließbar handelte er damit ohne eigenes Interesse und nur aus Gefälligkeit gegenüber den anderen.
Im einzelnen erfolgten folgende Bestellungen unter Mitwirkung der Angeklagten A… und Ma…:
1) [Ziffer 6 a und 6 b der Anklage]
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im August 2017 vor dem 17.08.2017 bestellte der Angeklagte A… am selben Tag bei zwei verschiedenen Händlern im Darknet 50 Ecstasy-Tabletten (grüne Eulen) mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 100 mg MDMA-Hydrochlorid pro Tablette zu einem nicht näher bekannten Preis sowie 500 Gramm Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 8 % Amphetamin-Base zu einem nicht näher bekannten Preis, das er beides an die Anschrift des anderweitig Verfolgten S… übersenden ließ und das dort beides am 17.08.2017 eintraf, die Ecstasy-Tabletten in einem Brief und das Amphetamin in einem Paket. Dem Angeklagten A… war bewusst, dass er durch die Vornahme dieser beiden Bestellungen die Betäubungsmittelgeschäfte der anderen unterstützte. Art und Menge der bestellten Betäubungsmittel waren ihm dabei bekannt. Die entsprechenden Wirkstoffgehalte nahm er billigend in Kauf.
Der Angeklagte Ma… zahlte zur Bezahlung dieser beiden Bestellungen am 09.08.2017 einen Geldbetrag von 1.420 Euro auf sein Girokonto ein und überwies diesen Betrag am selben Tag an die Gesellschaft Phoenix Payments BV, um Bitcoins zu erwerben und diese an die Verkäufer der Betäubungsmittel zu transferieren. Dem Angeklagten Ma… war bewusst, dass er durch die Vornahme dieser Transaktion die Betäubungsmittelgeschäfte der anderen unterstützte. Aufgrund des Geldbetrages nahm er dabei zumindest billigend in Kauf, dass es sich um eine nicht geringe Menge an Betäubungsmitteln handelte.
2) [Ziffer 6 c der Anklage]
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Ende August 2017 vor dem 30.08.2017 bestellte der Angeklagte A… 1.000 Ecstasy-Tabletten (blaue VW) zu einem nicht näher bekannten Preis in Höhe von etwa 1.000 Euro, die er an die Anschrift des anderweitig Verfolgten S… übersenden ließ und die dort am 30.08.2017 per Paket eintrafen. Von diesen Ecstasy-Tabletten wurden am 22.09.2017 noch 31 Stück in der Wohnung des anderweitig Verfolgten S… sichergestellt. Die sichergestellten Tabletten hatten einen Wirkstoffgehalt von 42,5 % MDMA-Hydrochlorid, was einem Wirkstoffgehalt von 250 mg pro Tablette entspricht.
Dem Angeklagten A… war bewusst, dass er durch die Vornahme dieser Bestellungen die Betäubungsmittelgeschäfte der anderen unterstützte. Art und Menge der bestellten Betäubungsmittel waren ihm dabei bekannt. Den entsprechenden Wirkstoffgehalt nahm er billigend in Kauf.
Der Angeklagte Ma… zahlte zur Bezahlung dieser Bestellung am 28.08.2017 einen Geldbetrag von 1.040 Euro auf sein Girokonto ein und überwies am selben Tag einen Betrag von 1.003 Euro an die Gesellschaft Phoenix Payments BV, um Bitcoins zu erwerben und diese an den Verkäufer der Betäubungsmittel zu transferieren. Dem Angeklagten Ma… war bewusst, dass er durch die Vornahme dieser Transaktion die Betäubungsmittelgeschäfte der anderen unterstützte. Aufgrund des Geldbetrages nahm er dabei zumindest billigend in Kauf, dass es sich um eine nicht geringe Menge an Betäubungsmitteln handelte.
3) [Ziffer 6 d der Anklage]
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Anfang September vor dem 07.09.2017 erfolgte eine weitere Bestellung für die Gruppe von 1 Kilogramm Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 8,9 % Amphetamin-Base zu einem nicht näher bekannten Preis von etwa 2.000 Euro, das am 07.09.2017 per Paket an die Anschrift des anderweitig Verfolgten S… geliefert wurde. Wer diese Bestellung vornahm, konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit geklärt werden. Von diesem Amphetamin wurden am 22.09.2017 noch 227,84 Gramm in der Wohnung des anderweitig Verfolgten Struck sichergestellt. Das sichergestellte Amphetamin hatte einen Wirkstoffgehalt von 8,9 % und 14,8 % Amphetamin-Base.
Der Angeklagte Ma… zahlte zur Bezahlung dieser Bestellung am 04.09.2017 einen Geldbetrag von 1.980 Euro auf sein Girokonto ein und überwies am selben Tag einen Betrag von 2.000 Euro an die Gesellschaft Phoenix Payments BV, um Bitcoins zu erwerben und diese an den Verkäufer der Betäubungsmittel zu transferieren. Dem Angeklagten Ma… war bewusst, dass er durch die Vornahme dieser Transaktion die Betäubungsmittelgeschäfte der anderen unterstützte. Aufgrund des Geldbetrages nahm er dabei zumindest billigend in Kauf, dass es sich um eine nicht geringe Menge an Betäubungsmitteln handelte.
Tatkomplex III:
1) Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Mitte Januar 2018 beschlossen der Angeklagte Ma… und der Angeklagte A…, Marihuana zu kaufen und dieses mit Falschgeld zu bezahlen, das sich zu dieser Zeit in der Wohnung des Angeklagten Ma… befand und den Angeklagten Ma… und Asdaydou zur Verfügung stand. Dabei handelte es sich um gefälschte 50-Euro-Scheine, die einen Betrag von 2.000 Euro ausmachten. Dieses Falschgeld war zuvor im Beisein des Angeklagten A… im Darknet bestellt worden; wer dieses bestellt und/oder bezahlt hatte, konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Die Angeklagten Ma… und A… beabsichtigten beide, dieses Falschgeld als vermeintlich echtes Geld für den Kauf von Marihuana zu verwenden, und wussten, dass das Falschgeld dadurch als vermeintlich echtes Geld auch in den Geldverkehr gelangen würde. Nicht ausschließbar war das Marihuana zum Eigenkonsum der Angeklagten Ma… und A… bestimmt. Zu diesem Zweck rief der Angeklagte Ma… im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Angeklagten A… den Angeklagten Mö… an und fragte diesen, ob er Marihuana für 1.000 Euro kaufen könnte. Die Kontaktdaten zum Angeklagten Mö… waren ihm vom Angeklagten A… gegeben worden, der den Angeklagten Mö… kannte und deshalb nicht selbst als Käufer auftreten wollte. Der Angeklagte Mö… bestellte den Angeklagten Ma… daraufhin zur Abwicklung des Verkaufs zur Wohnanschrift des Angeklagten F… in die …(insoweit zugleich Tatkomplex I, Ziffer 7). Der Angeklagte Ma… begab sich daraufhin zusammen mit dem anderweitig Verfolgten Uzuner, der zuvor bei ihm gewesen war, von dem Plan erfahren hatte und ihn zu seinem Schutz begleitete, zu dieser Anschrift; der Angeklagte A… fuhr ebenfalls mit, begleitete sie aber nicht bis zu der genannten Anschrift, sondern wartete an der Straßenbahnhaltestelle S15.platz auf sie, da er nicht von dem Angeklagten Mö… gesehen und mit diesem Geschäft in Zusammenhang gebracht werden wollte. Vor der Wohnanschrift des Angeklagten F… trafen der Angeklagte M… und der anderweitig Verfolgte U… auf den Angeklagten Mö…, der diesen erklärte, dass nur einer mit in die Wohnung kommen könnte, in der das Geschäft abgewickelt werden sollte. Daraufhin begab sich der anderweitig Verfolgte U… zusammen mit dem Angeklagten Mö… in die Wohnung des Angeklagten F… und übergab dem Angeklagten F… den zuvor vereinbarten Betrag von 1.000 Euro in gefälschten 50-Euro-Scheinen. Der Angeklagte F… nahm das Geld entgegen, zählte es, ohne zu bemerken, dass es sich um Falschgeld handelte, und händigte im Gegenzug dem anderweitig Verfolgten U… 100 Gramm Marihuana aus. Der anderweitig Verfolgte U… verließ dann die Wohnung des Angeklagten F… und begab sich mit den Angeklagten Ma… und A… zurück zur Wohnung des Angeklagten Ma…, wo alle drei zusammen mit weiteren dort anwesenden Personen von dem Marihuana konsumierten.
Am Folgetag bestellte der Angeklagte Ma… im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Angeklagten A… erneut telefonisch bei dem Angeklagten Mö… 100 Gramm Marihuana zu einem Preis von 1.000 Euro, das entsprechend dem gemeinsamen Tatplan wieder aus der zuvor aus dem Darknet erworbenen Falschgeldmenge bezahlt werden sollte. Bevor sie sich wieder auf den Weg zur Wohnanschrift des Angeklagten F… machten, gab der Angeklagte A… zu den für den Kaufpreis zusammengestellten gefälschten 50-Euro-Scheinen auch echtes Geld im Wert von mindestens 100 bis höchstens 250 Euro hinzu, als Bedenken aufkamen, ob es ihnen auch ein zweites Mal gelingen würde, den Kaufpreis ausschließlich mit gefälschten 50-Euro-Scheinen zu bezahlen. Dieses Mal durften der Angeklagte Ma… und der anderweitig Verfolgte U…, der den Angeklagten Ma… wieder zu seinem Schutz begleitete, beide die Wohnung des Angeklagten F… betreten, wo der anderweitig Verfolgte U… dem Angeklagten F… wieder das Geld, darunter mindestens 750 Euro und höchstens 900 Euro in gefälschten 50-Euro-Scheinen, und der Angeklagte F… dem anderweitig Verfolgten U… wieder das Marihuana übergab, wobei es sich anstelle der vereinbarten 100 Gramm Marihuana tatsächlich nur um 93 Gramm Marihuana handelte. Im Anschluss begaben sich der Angeklagte Ma… und der anderweitig Verfolgte U… sowie der Angeklagte A…, der wieder an der Straßenbahnhaltestelle S15.platz gewartet hatte, wieder in die Wohnung des Angeklagten Ma…. Als sie dort das Marihuana wogen, stellten sie fest, dass sieben Gramm fehlten, und beschlossen, diese zu reklamieren. Anschließend konsumierten sie wieder gemeinsam mit weiteren Personen von dem gekauften Marihuana. Was mit dem verbleibenden Marihuana aus den beiden Ankäufen geschah, konnte nicht sicher festgestellt werden. Das Marihuana hatte jeweils einen Wirkstoffgehalt von mindestens 8 % THC, was von den Angeklagten Ma… und A… zumindest billigend in Kauf genommen wurde.
2) Nach diesem zweiten Marihuana-Geschäft stellten nicht näher bekannte bzw. nicht sicher identifizierte Personen aus dem Umkreis des anderweitig Verfolgten Samaei oder dessen Hintermänner fest, dass die beiden Marihuana-Geschäfte mit Falschgeld bezahlt worden waren. Als der Angeklagte Mö… sich dann das nächste Mal mit einem weiteren Kunden zum Angeklagten F… begab, traf er dort im Beisein des Angeklagten F… auf drei dieser Männer, darunter einen mit dem Spitznamen „Glace“, und erhielt von einem von diesen gleich einen Schlag ins Gesicht, der ihn an der linken Unterlippe traf und die Haut durchtrennte, so dass der Angeklagte Mö… anschließend im Krankenhaus genäht werden musste. Dabei stellten sie den Angeklagten Mö… wegen des Falschgeldes zur Rede, da sie zunächst davon ausgingen, dass der Angeklagter Mö… etwas mit dieser Sache zu tun habe. Als der Angeklagte Mö… beteuerte, dass er mit der Sache nichts zu tun habe und das Falschgeld nicht einmal in der Hand gehabt habe, sagten sie ihm, dass sie die Sache klären wollten und dass der Angeklagte Mö… die verantwortliche Person finden sollte.
Der Angeklagte Mö… begann daraufhin, sich in seinem Bekanntenkreis nach dem Angeklagten Ma… umzuhören und Bekannte zu bitten, ihm Informationen zu dessen Aufenthaltsort mitzuteilen, um diese seinerseits über den Angeklagten F… an die Person mit dem Spitznamen „Glace“ weiterzugeben. Als sich dann der Angeklagte Ma… am 21.01.2018 wegen der fehlenden sieben Gramm Marihuana von der zweiten Übergabe bei dem Angeklagten Mö… meldete, nutzte der Angeklagte Mö… die Gelegenheit und bestellte diesen für den Nachmittag wieder zur Wohnanschrift des Angeklagten F… in die …straße … München, und sagte ihm, dass er bei „F…“ klingeln sollte, wobei er ihm in Aussicht stellte, dort die fehlenden sieben Gramm zu erhalten. Zugleich teilte er dem Angeklagten F… mit, dass er einen der beiden Falschgeldkäufer zu seiner Wohnanschrift bestellt habe, und bat ihn, dies der Person mit dem Spitznamen „Glace“ mitzuteilen. Der Angeklagte Mö… begab sich selbst nicht zu der Wohnung des Angeklagten F…. Der Angeklagte Ma… begab sich zur Wohnanschrift des Angeklagten F… und wurde dabei von dem Angeklagten A… und der mit beiden befreundeten Zeugin L3. E… begleitet, die jedoch nicht bis zur Haustür mitgingen, sondern an der Straßenbahnhaltestelle warteten. Da der anderweitig Verfolgte U… an diesem Tag nicht bei ihnen war, gab der Angeklagte A… dem Angeklagten Ma… zum Schutz sein Pfefferspray mit. Als der Angeklagte Ma… am 21.01.2018 gegen 15.30 Uhr bei dem Angeklagten F… klingelte, schickte der Angeklagte F… eine entsprechende Nachricht an eine der Personen, blieb selbst in seiner Wohnung und ließ den Angeklagten Ma… vor der Haustür warten. Dem Angeklagten Mö… und dem Angeklagten F… war dabei bewusst, dass die Personen den Angeklagten Ma… dort abfangen und ihn wegen des Falschgeldes zur Rede stellen würden. Dabei nahmen sie aufgrund der Umstände und des vorangegangenen Auftretens dieser Personen gegenüber dem Angeklagten Mö… auch billigend in Kauf, dass diese Personen den Angeklagten Ma… körperlich misshandeln und unter Druck setzen würden und ihn zu diesem Zweck gegen seinen Willen an einen für sie geschützten Ort verbringen würden.
Als die Personen, die zuvor bei dem Angriff auf den Angeklagten Mö… dabei gewesen waren, von der bevorstehenden Ankunft des Angeklagten Ma… erfuhren, kontaktierte eine von ihnen, mutmaßlich der anderweitig Verfolgte D…, den Angeklagten G…, bat um seine Mithilfe und bestellte ihn zur Donnersberger Brücke, wo der Angeklagte G… zu zwei dieser Personen in ein Auto stieg und mit ihnen zur Wohnanschrift des Angeklagten F… fuhr. Dort angekommen stiegen die beiden anderen Personen aus dem Auto aus, gingen auf den vor der Haustür wartenden Angeklagten Ma… zu, gaben sich ihm gegenüber wahrheitswidrig als Zivilpolizisten aus, erklärten ihm, dass er festgenommen sei, packten ihn von beiden Seiten am Arm und führten ihn zum Auto, wo sie den Angeklagten Ma… auf die Rückbank neben den Angeklagten G… setzten, der auf der Rückbank links im Auto wartete. Eine der beiden weiteren Personen nahm rechts neben dem Angeklagten Ma… auf der Rückbank Platz, die andere nahm auf dem Fahrersitz Platz und fuhr los. Die beiden weiteren Personen fragten den Angeklagten Ma… nach dem F…, bei dem er geklingelt habe, und nach seinem Kollegen, (mutmaßlich in Richtung des anderweitig Verfolgten U… gedacht, der bei beiden Marihuana-Käufen zugegen gewesen war). Als der Angeklagte Ma… entgegnete, dass er ihren Dienstausweis sehen und mit einem Rechtsanwalt sprechen wolle, antworteten sie, dass er jetzt richtige Probleme hätte und sie mit ihm in einen Wald fahren würden. Dies bekam der Angeklagte G… mit, der spätestens jetzt erfasste und zugleich billigend in Kauf nahm, dass der Angeklagte Ma… gegen seinen Willen festgehalten und in einen Wald verbracht werden sollte. Dem Angeklagten G… war auch bewusst, dass er dazu zumindest dadurch einen Beitrag leistete, dass er links von dem Angeklagten Ma… auf der Rückbank saß und so verhinderte, dass der Angeklagte Ma… an die linke Hintertür gelangte und das Fahrzeug über diese verlassen könnte. Der Fahrer sagte daraufhin zum Angeklagten G… und der anderen neben dem Angeklagten Ma… sitzenden Person, dass sie dem Angeklagten Ma… das Handy abnehmen sollten. Beide hielten daraufhin den Angeklagten Ma…, dem spätestens jetzt bewusst wurde, dass es sich nicht um Polizisten handelte, fest, und durchsuchten ihn, was der Angeklagte Ma… zu verhindern suchte, indem er sich sperrte. Einer der im Auto anwesenden Personen – der Fahrer hatte kurz angehalten und sich nach hinten zum Angeklagten Ma… gedreht – gelang es dabei, das Handy des Angeklagten Ma…, ein schwarzes iPhone 7 mit der IMEI 3553 3108 3015 164, an sich zu nehmen. Der Angeklagte G… erkannte dabei, dass sich der Angeklagte Ma… nur aufgrund dessen, dass er von ihm und der anderen Person auf der Rückbank festgehalten wurde, letztlich nicht dagegen wehren konnte und somit dulden musste, dass ihm sein iPhone abgenommen wurde. Im Zuge des entstandenen Gerangels gelang es dem Angeklagten Ma…, Pfefferspray in Richtung seiner Angreifer zu sprühen, woraufhin diese mindestens ein hinteres Fenster öffneten. Daraufhin gelang es dem Angeklagten Ma…, unter Ausnutzung des durch den Pfeffersprayeinsatz von ihm geschaffenen Überraschungsmoments schließlich, sich aus den Griffen der beiden neben ihm sitzenden Personen zu befreien – die rechts neben ihm sitzende Person versuchte ihn noch an den Beinen festzuhalten, was der Angeklagte Ma… durch Trittbewegungen verhindern konnte – und über das offene Fenster die Hintertür von außen zu öffnen und aus dieser zu entkommen; dabei verlor er einen Schuh, der im Auto zurückblieb. Im Zuge des entstandenen Gerangels drückte der Fahrer auch den Kopf des Angeklagten Ma… nach unten und der Angeklagte G… und die andere auf der Rückbank sitzende Person schlugen den Angeklagten Ma… im bewussten und gewollten Zusammenwirken auf den Rücken und Hinterkopf, was bei dem Angeklagten Ma…, wie dem Angeklagten G… bewusst war, Schmerzen verursachte. Ob diese Schläge vor oder nach dem Einsatz des Pfeffersprays durch den Angeklagten Ma… erfolgten, konnte die Kammer nicht sicher feststellen. Nachdem er das Auto verlassen hatte, rannte der Angeklagte Ma… noch ein Stück die Straße entlang; als er bemerkte, dass er von seinen Angreifern nicht verfolgt wurde, ging er normal weiter, hielt einen Passanten an und rief über dessen Handy die Polizei. Die Angreifer erkannten indes, dass ihr Plan gescheitert war und dass sie den Angeklagten Ma… auf der offenen Straße nicht ohne Aufsehen zu erregen wieder ergreifen und in das Auto zurückzerren konnten. Die Kammer konnte nicht sicher feststellen, zu welchem Zweck dem Angeklagten Ma… das Handy abgenommen worden war und was in der Folgezeit mit dem Handy des Angeklagten Ma… geschah. Die Kammer konnte auch nicht feststellen, welches Ziel darüber hinaus mit dieser Aktion verfolgt werden sollte, was mit dem Angeklagten Ma… im Wald geschehen sollte und ob und ggf. welche weiteren Forderungen an ihn im weiteren Verlauf gestellt werden sollten.
Tatkomplex IV:
Am 19.04.2018 bewahrte der Angeklagte Ma… in seinem Zimmer in der …straße … München, 0,47 Gramm Marihuana zum Eigenkonsum bei sich auf. Ihm war bewusst, dass das Marihuana einen Wirkstoffgehalt von mindestens 5 % THC hatte.
Tatkomplex V:
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt kurz vor dem 16.05.2018, 8.55 Uhr, erwarb der Angeklagte A… an einem nicht feststellbaren Ort im Raum München eine nicht näher bekannte Menge von mindestens 25,28 Gramm Marihuana zu einem Preis von ca. 300 Euro zum Eigenkonsum; bei der Durchsuchung des Anwesens in der …straße … Germering, konnten davon 25,28 Gramm Marihuana bei ihm sichergestellt werden. Das Marihuana hatte einen Wirkstoffgehalt von 14 % THC, was der Angeklagte A… zumindest billigend in Kauf nahm.
Die Angeklagten Mö…, F…, Ma… und A… besaßen jeweils, wie sie wussten, nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis.
Der Angeklagte Mö… besaß bei Begehung der Taten die gemäß § 3 JGG erforderliche Reife, das Unrecht der Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Seine Fähigkeit, das Unrecht der Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, war auch nicht aus sonstigen Gründen beeinträchtigt.
Auch bei den Angeklagten F…, Ma…, G… und A… war die Fähigkeit, das Unrecht der Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, nicht beeinträchtigt.
B. Beweiswürdigung
I. Zu den persönlichen Verhältnissen
1. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten Mö…
Die Feststellungen zum Lebenslauf beruhen auf den Angaben des Angeklagten Mö…, die durch den Bericht des Sachverständigen Dr. L… über dessen Angaben ihm gegenüber bestätigt und ergänzt wurden. Die Feststellungen zum Verlauf der Unterbringung im Berufsbildungswerk St. Franziskus in Abensberg beruhen auf der Schilderung des Angeklagten Mö… und der Zeugin H…, die die Untersuchungshaftvermeidung in Abensberg leitet.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und insbesondere zum Drogenkonsum beruhen auf den Angaben des Angeklagten Mö…, die ebenfalls durch den Bericht des Sachverständigen Dr. L… über dessen Angaben ihm gegenüber bestätigt und ergänzt wurden, sowie auf den Ausführungen des Sachverständigen Dr. L…, denen sich die Kammer aus eigener Überzeugung anschloss. Sie wurden durch die Ergebnisse der untersuchten Blut- und Haarprobe im Wesentlichen bestätigt, die durch die Sachverständige Dr. W… in die Hauptverhandlung eingeführt wurden und die auf einen regelmäßigen intensiven Konsum von Kokain und Cannabis in den vier Monaten vor der Festnahme hindeuten.
Die Feststellungen zu den Vorahndungen beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 15.03.2019, der von dem Angeklagten Mö… als richtig anerkannt wurde. Aus den Urteilen des Amtsgerichts München vom 25.06.2015, 21.04.2016 und 12.01.2017 wurden jeweils die Sachverhaltsfeststellungen und der Tenor betreffend den Inhalt der richterlichen Weisung verlesen.
Die Feststellungen zur Festnahme und Haft und zur anschließenden Unterbringung zur Untersuchungshaftvermeidung wurden im Wege des Berichts getroffen.
2. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten F…
In der Hauptverhandlung äußerte sich der Angeklagte F… selbst nicht zu seinen persönlichen Verhältnissen. Im Rahmen der von seinem Verteidiger verlesenen Erklärung zu den Tatvorwürfen gab er an, seit seinem 15./16. Lebensjahr Betäubungsmittel zu konsumieren und insbesondere Amphetamin, Kokain und Cannabis konsumiert zu haben; nachdem er im Oktober 2017 persönlich einen Tiefpunkt gehabt und immer wieder unter starken Depressionen gelitten habe, habe sich sein Betäubungsmittelkonsum deutlich gesteigert und er habe täglich Amphetamin, Kokain und Marihuana konsumiert. Die Feststellungen zu seinem Lebenslauf, zu seinem Gesundheitszustand sowie zu seinem Drogen- und Alkoholkonsum beruhen auf dem Bericht des Sachverständigen Dr. L…, der die ausführlicheren Angaben des Angeklagten F… bei der Exploration ihm gegenüber als Zeuge in die Hauptverhandlung einführte, sowie seinen Ausführungen als Sachverständiger, denen sich die Kammer aus eigener Überzeugung anschloss. Sie wurden durch die Ergebnisse der untersuchten Blut-, Urin- und Haarprobe im Wesentlichen bestätigt, die durch die Sachverständige Dr. W… in die Hauptverhandlung eingeführt wurden und die mit einem regelmäßigen Konsum von Cannabis, Kokain und Amphetamin in den Monaten vor der Festnahme vereinbar sind.
Die Feststellungen zu den Vorahndungen beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 15.03.2019, der von dem Angeklagten F… als richtig anerkannt wurde. Aus den Urteilen bzw. Strafbefehlen des Amtsgerichts München vom 11.05.2000, 19.03.2002, 29.05.2006, 26.07.2006, 24.01.2007, 15.04.2014 und 07.12.2017 sowie des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 18.01.2007 und 15.02.2007 wurden jeweils die Sachverhaltsfeststellungen, bei den Vorahndungen nach Jugendstrafrecht darüber hinaus auch der Tenor betreffend den Inhalt der richterlichen Weisung verlesen.
Die Feststellungen zur Festnahme und Haft wurden im Wege des Berichts getroffen.
3. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten Ma….
Die Feststellungen zum Lebenslauf beruhen auf den Angaben des Angeklagten Ma… in der Hauptverhandlung, die sich mit den Angaben decken, die er bei der Exploration gegenüber der Sachverständigen Dr. L… machte und über die diese zusammenfassend in der Hauptverhandlung berichtete.
Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand und seinem Drogenkonsum beruhen auf seinen Angaben, die durch den Bericht der Sachverständigen über die Angaben des Angeklagten ihr gegenüber bestätigt und ergänzt wurden, sowie den Ausführungen der Sachverständigen Dr. L…, denen sich die Kammer aus eigener Überzeugung anschloss. Sie wurden durch die Ergebnisse der untersuchten Blut-, Urin- und Haarprobe im Wesentlichen bestätigt, die durch die Sachverständige Dr. W…-L… in die Hauptverhandlung eingeführt wurden und die mit einem regelmäßigen bis hin zu mehrmals täglichen Konsum von Cannabis und einem wöchentlichen oder auch monatlichen Konsum von Kokain vereinbar sind.
Die Feststellungen zu den Vorahndungen beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 15.03.2019, der von dem Angeklagten Ma… als richtig anerkannt wurde. Der Sachverhalt des Strafbefehls des Amtsgerichts Starnberg vom 25.08.2017 wurde verlesen.
Die Feststellungen zur Festnahme und Haft wurden im Wege des Berichts getroffen.
4. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten G…
Die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten G… beruhen auf seinen Angaben in der Hauptverhandlung, die durch den Bericht des Sachverständigen L… über die Angaben des Angeklagten ihm gegenüber bei der Exploration im Verfahren 113 Js 4750/18 (später 113 Js 10391/18) der Staatsanwaltschaft Amberg sowie durch den Bericht der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe bestätigt und ergänzt wurden.
Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand und seinem Drogen- und Alkoholkonsum beruhen auf den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung, die durch den Bericht des Sachverständigen L… über die ausführlicheren und umfangreicheren Angaben des Angeklagten ihm gegenüber ergänzt wurden, sowie den Ausführungen des Sachverständigen L…, denen sich die Kammer aus eigener Überzeugung anschloss.
Die Feststellungen zu den Vorahnungen beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 15.03.2019, der von dem Angeklagten als richtig erkannt wurde. Der Verteidiger ergänzte insoweit, dass die Bewährungsstrafe unter Ziffer 5 des Bundeszentralregisterauszugs zwischenzeitlich widerrufen wurde und dass der Angeklagte am 01.04.2019 durch das Amtsgericht Amberg zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB angeordnet wurde. Aus dem Urteil des Amtsgerichts Amberg vom 08.04.2015 wurden die Sachverhaltsfeststellungen, aus den Urteil des Amtsgerichts Amberg vom 19.07.2016 und 26.09.2016 die Sachverhaltsfeststellungen und die Strafzumessungserwägungen und aus dem Urteil des Amtsgerichts Amberg vom 01.04.2019 der Tenor, die Sachverhaltsfeststellungen und die Erwägungen zur Strafzumessung sowie zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verlesen.
5. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten A….
Die Feststellungen zu seinem Lebenslauf beruhen auf den Angaben des Angeklagten A…, die sich mit den Angaben decken, die er bei der Exploration gegenüber der Sachverständigen Dr. L… machte und über die diese zusammenfassend in der Hauptverhandlung berichtete. Seine Angaben wurden ergänzt durch den Bericht der Zeugin A…, die den Angeklagten im Jahr 2017 im Rahmen einer gerichtlich angeordneten Betreuungsweisung und zuletzt im Rahmen einer freiwilligen Betreuungsweisung begleitete, und den Bericht der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe.
Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand und Drogenkonsum beruhen auf den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung, die durch den Bericht der Sachverständigen Dr. L… über die Angaben des Angeklagten bei der Exploration ihr gegenüber ergänzt wurden. Die Feststellungen zu seinem Drogenkonsum beruhen auch auf den gutachterlichen Ausführungen der Sachverständigen Dr. L…, denen sich die Kammer aus eigener Überzeugung anschloss.
Die Sachverständige Dr. L… führte ausgehend vom Studium der Verfahrensakten, der Exploration des Angeklagten am 18.02. und 19.02.2019 und ihrer Teilnahme an der Hauptverhandlung aus, dass bei dem Angeklagten in der Zusammenschau von Längs- und Querschnittsbefund diagnostisch am ehesten von einem schädlichen Konsum von Cannabis (ICD 10 F. 12.1) und einem schädlichen Konsum von Kokain (ICD 10 F 14.1) auszugehen sei, weil der Angeklagte den Konsum von Cannabis über Jahre und den Konsum von Kokain zumindest über einige Zeit fortgesetzt habe, obwohl er sich der nachteiligen Folgen für ihn bewusst gewesen sei. Anhaltspunkte für eine Abhängigkeit hätten sich hinsichtlich des Kokainkonsums nicht ergeben. Hinsichtlich des Cannabiskonsums sei das Vorliegen einer Abhängigkeit derzeit noch nicht abschließend abschätzbar. Zum einen seien Beschönigungs- und Bagatellisierungstendenzen in den Angaben des Angeklagten nicht auszuschließen, zum anderen habe der Angeklagte nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung seinen Cannabiskonsum erst etwa zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung eingestellt, so dass der weitere Verlauf abzuwarten bleibe. Das für eine Abhängigkeit entscheidende Merkmal eines oft starken, gelegentlich übermächtigen Wunsches, Cannabis zu konsumieren, sei von dem Angeklagten nicht beschrieben worden; er habe Cannabis konsumiert, um sich zu beruhigen, zu entspannen und Spaß zu haben. Auch eine fortschreitende Vernachlässigung anderer Interessen zugunsten des Cannabiskonsums und ein erhöhter Zeitaufwand zur Befriedigung seines Cannabiskonsums seien bei dem Angeklagten noch nicht auszumachen gewesen; er habe sich um seine Großmutter gekümmert und seine Mutter unterstützt, habe vereinbarte Termine einhalten können, habe sich sozial nicht zurückgezogen und habe Wert auf sein Äußeres und seine Körperpflege gelegt. In der Vergangenheit sei es bei vorübergehender Einstellung des Konsums auch nicht zu stark ausgeprägten Entzugserscheinungen gekommen. Bei dem Angeklagten habe aber im Rahmen des schädlichen Gebrauchs von Cannabis eine psychische Gewöhnung vorgelegen, bei der der Cannabiskonsum für ihn zur Gewohnheit geworden sei und er diesen in seinen Tagesablauf und sein soziales Umfeld integriert habe.
Die Diagnose eines schädlichen Konsums von Cannabis und Kokain wird auch durch die Ergebnisse der untersuchten Blut-, Urin- und Haarprobe im Wesentlichen bestätigt, die durch die Sachverständige Dr. W…-L… in die Hauptverhandlung eingeführt wurden und die zur Überzeugung der Kammer auf einen regelmäßigen Konsum von Cannabis und einen zumindest phasenweise häufigeren Konsum von Kokain hindeuten. An der Sachkunde der beiden Sachverständigen hatte die Kammer jeweils keine Zweifel.
Zur Persönlichkeit des Angeklagten führte die Sachverständige Dr. L… weiter aus, dass sich im Gesamtbild der seit dem Schul- bzw. Hauptschulalter beschriebenen erheblichen Auffälligkeiten im Sozialverhalten eine für den Angeklagten noch in seiner Jugend zu diagnostizierende Störung des Sozialverhaltens bei vorhandenen sozialen Bindungen (ICD 10 F 91.2) ergeben hätte, die aber für seine jetzige Altersstufe nicht mehr gestellt werden könnte. Dafür, dass sich diese über die Jugend des Angeklagten hinaus langfristig als dissoziale Persönlichkeitsstörung fortsetze, hätten sich bislang keine ausreichenden Anhaltspunkte ergeben. Der Angeklagte weise aber eine deutliche Akzentuierung seiner Persönlichkeit mit dissozialen und haltschwachen Zügen auf. Im früheren Entwicklungsverlauf des Angeklagten sei auch eine Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD 10 F 90.0) deutlich geworden. Es sei nicht auszuschließen, dass auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine ADHS-typische Symptomatik bei dem Angeklagten noch fortbestehe, wofür insbesondere die leichte Ablenkbarkeit und die unzureichende Konzentration im Rahmen der Exploration sprechen könnten; eine verlässliche Aussage dazu könne aber aufgrund des manipulativen Antwortverhaltens des Angeklagten in den entsprechenden Fragebögen bei der im Rahmen der Exploration durchgeführten testpsychologischen Untersuchung nicht getroffen werden.
Die Feststellungen zu den Vorahndungen beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 15.03.2019, der vom Angeklagten als richtig erkannt wurde. Aus den Urteilen des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 03.06.2014, 12.01.2015, 17.06.2015, 09.09.2015, 28.09.2016 und 18.07.2017 wurden jeweils der Tenor betreffend den Inhalt der richterlichen Weisung und die Sachverhaltsfeststellungen verlesen.
Die Feststellungen zur Festnahme, Haft und Außervollzugsetzung des Haftbefehls wurden im Wege des Berichts getroffen.
II. Zu den festgestellten Taten
1. Einlassung des Angeklagten Mö…
Der Angeklagte Mö… ließ sich am ersten Hauptverhandlungstag selbst zur Sache ein und beantwortete sowohl im Anschluss als auch im späteren Verlauf Fragen. Er erklärte, dass die angeklagten Taten durch seinen eigenen Drogenkonsum zustande gekommen seien. Den anderweitig Verfolgten S… – den der Angeklagte Mö… in seiner Einlassung nie mit dem Namen, sondern nur als denjenigen, der in der Anklageschrift als weiteres Bandenmitglied aufgeführte sei, bezeichnete – habe er über einen Bekannten kennengelernt. Als er sich mit dem Bekannten gestritten habe, habe er selbst bei dem anderweitig Verfolgten S… M… gekauft. Der anderweitig Verfolgte S… habe ihm vorgeschlagen, ihm mehr Marihuana zu überlassen, das er dann auf Kommission verkaufen sollte. Er sei auf dieses Angebot eingegangen und habe von dem anderweitig Verfolgten S… zunächst Mengen im Bereich von 5 bis 10 Gramm Marihuana übernommen. Die Treffen hätten meist in Vaterstetten und auf der Straße stattgefunden. Bei der Überlassung hätten beide einen Preis vereinbart und er habe dann Zeit gehabt, das Marihuana zu verkaufen und dem anderweitig Verfolgten S… das Geld zu bringen. Durch den Weiterverkauf habe er Geld verdient, um seinen eigenen Konsum zu finanzieren. Mit der Zeit hätten sowohl sein Eigenkonsum als auch die von ihm zum Weiterverkauf übernommenen Mengen zugenommen. Als er von anderen Personen abgezogen worden sei, habe er gegenüber dem anderweitig Verfolgten S… Schulden gehabt und in der Folge größere Mengen abgenommen, um seine Schulden abzubauen. Den Angeklagten F… habe er anfangs nicht gekannt, dieser sei erst Ende 2017 mit von der Partie gewesen und er habe ihn im Laufe des Geschehens kennengelernt, als der anderweitig Verfolgte S… weggegangen sei. Der anderweitig Verfolgte S… sei aber auch weiterhin sein Ansprechpartner geblieben. Wenn er etwas zum Eigenkonsum oder zum Weiterverkauf an seine Abnehmer gebraucht habe, habe er sich an den anderweitig Verfolgten S… gewandt, der ihm dann gesagt habe, dass er zum Angeklagten F… gehen solle; hinsichtlich der Preise und Mengen habe der anderweitig Verfolgte S… das letzte Wort gehabt. Der Angeklagte F… habe über seine Absprachen mit dem anderweitig Verfolgten S… Bescheid gewusst. Dem Angeklagten F… habe er das Geld gegeben und von diesem die von ihm gewünschten Drogen (Marihuana, Amphetamin, Kokain und Ecstasy) bekommen. Bei dem Geld habe es sich nicht um eine gesonderte Anzahlung für die übernommenen Drogen, sondern um die Einnahmen aus den vorangegangenen Verkäufen gehandelt. Bei dem Angeklagten F… sei es wie in einem Lager gewesen; die Rolle des Angeklagten F… habe sich für ihn entsprechend wie die eines Lagerangestellten dargestellt. Sein Verhältnis zum Angeklagten F… und zum anderweitig Verfolgten S… sei aus seiner Sicht auf Augenhöhe und ein gutes Geschäftsverhältnis gewesen; die Geschäfte seien gut gelaufen, sie hätten einander vertraut und beide hätten ihn immer korrekt behandelt. Zu Beginn ihrer Beziehungen sei der von ihm für die Betäubungsmittel zu zahlende Preis besser geworden, als sich seine Schulden dann aber angehäuft hätten, sei der Preis für ihn wieder höher geworden. Seine Schulden gegenüber dem anderweitig Verfolgten S… hätten sich auf etwa 8.000 Euro belaufen, die er bis zu seiner Inhaftierung auf einen Betrag von 5.000 bis 5.500 Euro abgebaut habe. Teilweise habe er bereits Abnehmer gehabt, als er die Drogen abholte, teilweise habe er auch erst Drogen abgeholt und dann erst Abnehmer für diese gefunden.
Die von ihm übernommenen Drogen habe er in der Wohnung des anderweitig Verfolgten R…, in der er sich regelmäßig aufgehalten und zeitweise auch gewohnt habe, in einem der beiden dort befindlichen Tresore gelagert und teilweise in dessen Wohnung, teilweise außerhalb der Wohnung verkauft. Die in der Anklageschrift aufgeführte Gaspistole habe er irgendwann kurz vor Sylvester 2017/2018 besorgt und habe sie ungeladen im Tresor aufbewahrt; die Munition in Form von 50 Platzpatronen habe er neben der Waffe im Tresor aufbewahrt. Die Gaspistole habe zur Abschreckung dienen sollen, falls er noch einmal abgezogen werden sollte. Mit der Gaspistole habe er an Sylvester geschossen, sonst habe er sie nicht mit sich geführt, sondern im Tresor in der Wohnung R… belassen; wieso diese bei der Durchsuchung in der Wohnung R… nicht aufgefunden worden sei, könne er sich nicht erklären. Die Munition habe er seiner Meinung nach an Sylvester vollständig verschossen; er sei überrascht, dass bei der Durchsuchung in der Wohnung R… noch eine Platzpatrone aufgefunden worden sei. Der in der Anklageschrift aufgeführte Schlagring habe nicht ihm, sondern einem Bekannten gehört und habe nur an einem Tag in der Wohnung Riechert gelegen. Der anderweitig Verfolgte S… habe gewusst, dass er eine Gaspistole habe. Mit dem Angeklagten F… habe er nie über die Gaspistole gesprochen. Soweit er sich erinnere, sei gegenüber dem Angeklagten F… sein Alter nie ein Thema gewesen.
Die Qualität des Kokains, Marihuanas und Ecstasys sei nicht immer gleich gewesen; den genauen Wirkstoffgehalt habe er nicht gekannt, die Qualität sei für ihn aber auch aus den Preisen zu entnehmen gewesen. Bei Marihuana nehme er eine gute Qualität bereits dann an, wenn der Wirkstoffgehalt 5 % übersteige.
Die Betäubungsmittel, die er nicht über den anderweitig Verfolgten S… bzw. den Angeklagten F… bezogen habe, seien etwas günstiger gewesen; teilweise habe er damit seinen Eigenkonsum bestritten, teilweise habe er auch hier Betäubungsmittel zum Weiterverkauf übernommen, dafür aber jeweils eine Anzahlung leisten müssen.
Zu den einzelnen Taten ließ sich der Angeklagte Mö… wie folgt ein:
Zum Tatvorwurf unter Ziffer 1 a der Anklage (Tatkomplex I Ziffer 2) gab er an, dass es sich auf jeden Fall um weniger als 100 Gramm Kokain und um nicht mehr als 10 Gramm Kokain gehandelt habe, da ihm der anderweitig Verfolgte S… niemals so viel mitgegeben habe; eine ausdrückliche Obergrenze habe es aber nicht gegeben. Von den 10 Gramm Kokain habe er etwa 3 Gramm selbst konsumiert und den Rest verkauft.
Bei dem Tatvorwurf unter Ziffer 1 b der Anklage (Tatkomplex I Ziffer 4) habe es sich nicht um 2 Kilogramm Marihuana guter und 1 Kilogramm Marihuana durchschnittlicher Qualität, sondern um 200 Gramm Marihuana guter und 100 Gramm Marihuana durchschnittlicher Qualität gehandelt, die er als unterschiedliche Ware verkauft habe. Die Verkaufspreise wisse er nicht mehr, diese seien von der Qualität abhängig gewesen und hätten so geschwankt.
Den Tatvorwurf unter Ziffer 1 c der Anklage (Tatkomplex I Ziffer 5) räumte er ein und führte aus, dass die anderweitig Verfolgte Cezinando K… vielleicht zwei Mal im Monat bei ihm immer Amphetamin gekauft habe. Für die von ihm verkaufte Menge von etwa 2 Gramm habe er 20 Euro verlangt. Ihr genaues Alter habe er nicht gekannt, aber sie sei ihm schon jung vorgekommen und er hätte ihr Alter auf 15 oder 16 Jahre geschätzt. Er selbst hätte keine Vorgaben erhalten, an wen er verkaufen durfte, und es sei auch nie darüber gesprochen worden, ob er an Minderjährige verkaufe. Da er selbst erst 17 Jahre alt gewesen sei, habe er viele junge Leute gekannt und auch an diese verkauft. Im Nachgang zur Vernehmung der Zeugin C… ergänzte der Angeklagte Mö… hierzu, dass er das Amphetamin an diesem Tag nicht ihr, sondern einer anderen Person übergeben habe, dass er dabei aber gewusst habe, dass das Amphetamin für sie bestimmt gewesen sei.
Den Tatvorwurf unter Ziffer 1 d der Anklage (Tatkomplex I Ziffer 6) räumte er ein und bestätigte, dass er alle Drogen von dem Angeklagten F… bezogen habe.
Den Tatvorwurf unter Ziffer 1 e der Anklage (Tatkomplex I Ziffer 8) räumte er ein und bestätigte auch den Preis.
Zum Tatvorwurf unter Ziffer 1 f der Anklage (Tatkomplex I Ziffer 11 a) gab er an, dass er nicht glaube, dass das erste Geschäft zustande gekommen sei; ob das zweite Geschäft zustande gekommen sei, könne er nicht mehr sagen. Es könne aber gut sein, dass er die in der Anklageschrift aufgeführten Angebote gemacht habe.
Zum Tatvorwurf unter Ziffer 1 g der Anklage (Tatkomplex I Ziffer 11 b) gab er an, dass das Geschäft nicht zustande gekommen sei, es aber möglich sei, dass er ein entsprechendes Angebot gemacht habe.
Den Tatvorwurf unter Ziffer 1 h der Anklage (Tatkomplex I Ziffer 11 c) räumte er als Angebot ein.
Zum Tatvorwurf unter Ziffer 1 i der Anklage (Tatkomplex Ziffer 11 d) gab er an, keine Erinnerung mehr zu haben.
Zum Tatvorwurf unter Ziffer 1 j der Anklage (Tatkomplex I Ziffer 11 e) gab er an, noch zu wissen, dass es sich nicht wie angeklagt um 20 Gramm Marihuana sondern um Marihuana für 20 Euro gehandelt habe.
Den Tatvorwurf unter Ziffer 1 k der Anklage (Tatkomplex I Ziffer 11 f) räumte er ein und führte hierzu aus, dass sein Anteil schon vorbereitet gewesen sei, als er ihn bei dem Angeklagten F3. abgeholt habe; er habe nie gewusst, welche Mengen sich insgesamt in der Wohnung des Angeklagten F… befunden hätten, da dieser die Drogen an unterschiedlichen Stellen, einen Teil davon im Kühlschrank, aufbewahrt habe.
Zum Tatvorwurf unter Ziffer 2 a der Anklage, 1. Tat (Tatkomplex I Ziffer 1) gab er an, dass er am Ende nicht 200, sondern nur 70 Ecstasy-Tabletten übernommen habe. Den Tatvorwurf unter Ziffer 2 a der Anklage, 2. Tat (Tatkomplex I Ziffer 3) räumte er ein.
Zu dem Tatvorwurf unter Ziffer 2 b der Anklage (Tatkomplex I Ziffer 9), bei dem der Kauf zum gewinnbringenden Weiterverkauf von 91 Gramm Kokain zu einem Preis von 4.500 Euro angeklagt worden war, gab er an, dass er sich daran nicht erinnern könne, er aber nicht so viel Geld gehabt habe.
Zum Tatvorwurf unter Ziffer 2 c der Anklage (Tatkomplex I Ziffer 10), bei dem der Kauf zum gewinnbringenden Weiterverkauf von 4,5 Gramm Kokain angeklagt worden war, gab er an, dass er dieses zum Eigenkonsum gekauft habe. Der anderweitig Verfolgte K… habe dieses für ihn abgeholt und von ihm dafür Marihuana bekommen; das Kokain hätten sie dann gemeinsam noch an dem Abend konsumiert.
Zu den Tatvorwürfen unter den Ziffern 3 und 4 der Anklageschrift (Tatkomplex I Ziffer 7 und Tatkomplex III) gab er an, dass ihn der Angeklagte Ma…, den er nicht gekannt habe, angerufen und ihn gefragt habe, ob er Marihuana für 1.000 Euro zusammenstellen könne. Er habe diesen daraufhin nach Rücksprache mit dem anderweitig Verfolgten S… und/oder dem Angeklagten F… in die L2. straße bestellt. Als er dort angekommen sei, seien zwei Personen dagestanden und er habe sie gefragt, wer ihn angerufen habe. Der Angeklagte Ma… habe gesagt, dass er ihn angerufen habe. Er habe diesem gesagt, dass dieser ihm das Geld geben solle und er das Marihuana für ihn holen würde. Als dann beide Personen mitgehen wollten, habe er gesagt, dass nur einer mit hochkommen könne, und daraufhin sei der Begleiter des Angeklagten Ma…, der anderweitig Verfolgte U…, mit ihm mitgegangen. In der Wohnung des Angeklagten F… habe der anderweitig Verfolgte U… dem Angeklagten F… 1.000 Euro übergeben; der Angeklagte F… habe das Geld gezählt und dem anderweitig Verfolgten U… daraufhin das Marihuana übergeben. Dann hätten er und der anderweitig Verfolgte U… die Wohnung des Angeklagten F… verlassen und sowohl er als auch der Angeklagte Ma… und der anderweitig Verfolgte U… seien wieder gegangen. Am nächsten Tag habe ihn der Angeklagte Ma… erneut angerufen und 100 Gramm Marihuana für 1.000 Euro kaufen wollen. Er habe diesen daraufhin nach Rücksprache mit dem anderweitig Verfolgten S… und/oder dem Angeklagten F… wieder in die L2. straße bestellt und dieses Mal den Angeklagten Ma… und den anderweitig Verfolgten U… beide mit in die Wohnung des Angeklagten F… genommen. Einer von beiden habe das Geld an den Angeklagten F… übergeben, der dieses wieder gezählt habe und ihnen daraufhin das Marihuana übergeben habe. Das Geld sei an beiden Tagen in einer Stückelung von 50-Euro-Scheinen übergeben worden. Am nächsten Tag habe er dann mit einem anderen Kunden die Wohnung des Angeklagten F… aufgesucht. Als er diese betreten habe, sei er vor drei weiteren, ihm nicht näher bekannten Männern gestanden und habe von einem sogleich einen Schlag auf die Lippe bekommen. Der Angeklagte F… sei dabei gewesen, habe aber von dem Schlag überrascht gewirkt. Die Männer hätten ihm gesagt, dass die Sache mit dem Falschgeld uncool gewesen sei, und gedacht, dass er etwas damit zu tun habe; er habe diesen daraufhin erklärt, dass er nichts davon gewusst und das Geld nicht einmal in der Hand gehabt habe. Die Männer hätten erwidert, dass sie die Sache klären wollten und dass er die Person mit dem Falschgeld finden sollte. Einer der Männer habe ihm dann das Blut an der Lippe abgetupft und ihm geraten, erst einmal ins Krankenhaus zu gehen und die Wunde dort nähen zu lassen. Er sei dann auch anschließend ins Krankenhaus gegangen und die Wunde (Hautdurchtrennung unterhalb der Lippe bis zu den Schneidezähnen) sei dort mit drei bis vier Stichen genäht worden. Dann sei er in die Wohnung des anderweitig Verfolgten R… gefahren und habe Freunde und Bekannte angerufen und ihnen erzählt, was passiert sei und dass er den Angeklagten Ma… finden müsse. Am nächsten Tag habe ihn dann allerdings der Angeklagte Ma… selbst angerufen und ihm gesagt, dass bei der letzten Übergabe sieben Gramm Marihuana fehlten. Er habe den Angeklagten Ma… daraufhin wieder in die …straße bestellt und dem Angeklagten F… Bescheid gegeben. Damit sei die Sache für ihn erledigt gewesen. Er habe gedacht, dass die Männer die Sache mit dem Angeklagten Ma… klären würden und nichts von einer geplanten Entführung des Angeklagten Ma… gewusst. Von dieser habe er erst einige Tage später über einen Bekannten, den er nur unter dem Namen „Albon“ kenne, erfahren. Dieser sei zufällig in einer S-Bahn auf den Angeklagten Ma… getroffen und habe sich von ihm erzählen lassen, was passiert sei. Davor habe dieser „Albon“ den Angeklagten Mö… angerufen und ihn über das Telefon die Erzählung des Angeklagten Ma… mithören lassen. Der anderweitig Verfolgte S…, der bei dem Schlag nicht anwesend gewesen sei, habe ihm nach dem Schlag gesagt, dass man die Sache auch anders klären könnte, ohne dass es des Schlags bedurft hätte. Er habe bei der Abwicklung der Marihuana-Falschgeld-Geschäfte den Eindruck gehabt, dass der anderweitig Verfolgte U… dem Angeklagten Ma… übergeordnet gewesen sei; dass auch der Angeklagte A…, den er kannte und mit dem er aufgrund dieser Geschichte auch telefoniert habe, an diesen Marihuana-Falschgeld-Geschäften beteiligt gewesen sei, habe er damals noch nicht gewusst.
2. Einlassung des Angeklagten F…
Der Angeklagte F… ließ sich am achten Hauptverhandlungstag über eine von seinem Verteidiger verlesene Erklärung zur Sache ein, die von seinem Verteidiger am neunten Hauptverhandlungstag noch punktuell ergänzt wurde; Fragen beantwortete der Angeklagte F… nicht. Er erklärte, dass er seit seinem 15./16. Lebensjahr Betäubungsmittel konsumiert habe und, nachdem er im Oktober 2017 persönlich einen Tiefpunkt gehabt und unter starken Depressionen gelitten habe, er seinen Betäubungsmittelkonsum deutlich gesteigert habe. Etwa in dieser Zeit habe er auch den anderweitig Verfolgten S… kennengelernt, von dem er Betäubungsmittel bezogen habe. Er sei dann gefragt worden, ob er für diesen Betäubungsmittel aufbewahren könnte. Ihm sei gesagt worden, dass er dafür gratis konsumieren könnte, was er dann auch habe tun können. Zusätzlich sollte er auch etwas Geld dafür bekommen, wobei noch nicht konkret besprochen worden sei, wieviel Geld er bekommen sollte. Außerdem sollte er an Personen, die der anderweitig Verfolgte S… zu ihm schicken würde, Betäubungsmittel abgeben und auch das Geld dafür in Empfang nehmen. Mit der Vereinbarung der Geschäfte habe er nichts zu tun gehabt. Ab Januar 2018 sei er der Bunkerhalter für Betäubungsmittel des anderweitig Verfolgten S… gewesen, der seine Kunden zu ihm geschickt habe. Eine erste Marihuanalieferung habe der anderweitig Verfolgte S… dann etwa Anfang 2018 zu ihm bringen lassen. In dieser Zeit habe der anderweitig Verfolgte S… auch den Angeklagten Ma… und den anderweitig Verfolgten U… zu ihm geschickt, wobei er sich nur an einen Fall erinnern könne, an dem der Angeklagte Ma… bei ihm in der Wohnung gewesen sei. Die beiden Übergaben dürften um den 11.01.2018 gewesen sein. Er habe jeweils 100 Gramm Marihuana gegen 1.000 Euro übergeben, wobei er nicht bemerkt habe, dass unter diesen Geldbeträgen auch Falschgeld gewesen sei. Hiervon habe er erst später erfahren. Wegen des Falschgeldes habe er keine Schwierigkeiten mit dem anderweitig Verfolgten S… bekommen. Ihm sei nur gesagt worden, dass dies mit dem Angeklagten Ma… und dem anderweitig Verfolgten U… geklärt würde. Er sei davon ausgegangen, dass dies im Rahmen eines Gesprächs erfolgen sollte. Am 21.01.2018 habe es dann geheißen, dass jemand bei ihm klingeln würde. Dass es sich dabei um den Angeklagten Ma… handeln sollte, habe er nicht gewusst. Ihm sei gesagt worden, dass er, wenn geklingelt werde, eine SMS an eine bestimmte Mobilfunknummer schicken sollte, was er auch getan habe. Dies dürfte am 21.01.2018 gegen 15.30 Uhr gewesen sein. Er habe nicht gewusst, dass geplant gewesen sei, den Angeklagten Ma… zu entführen und wegen des Falschgeldes unter Druck zu setzen. Hiervon habe er erst erfahren, als die ganze Aktion beendet gewesen sei. Mit der Entführung des Angeklagten Ma… habe er nichts zu tun. Eine zweite Betäubungsmittellieferung an ihn sei dann Ende Januar 2018 gekommen, den genauen Zeitpunkt könne er nicht mehr sagen. Auch diese Lieferung sei von dem anderweitig Verfolgten S… veranlasst worden. Es habe sich um die Betäubungsmittel gehandelt, deren Rest dann in seiner Wohnung bei der Durchsuchung gefunden worden sei. Vom 28.01.2018 an habe er dann des Öfteren auch Betäubungsmittel an den Angeklagten Mö… übergeben; dabei habe es sich letztendlich um die Mengen gehandelt, die in der Anklageschrift unter Ziffer 1 f bis j (Tatkomplex I, Ziffer 11 a bis e) aufgeführt seien. Der Angeklagte Mö… sei für ihn ein Kunde des anderweitig Verfolgten S… gewesen, mit dessen Verkäufen er nichts zu tun gehabt habe. Er habe lediglich die von ihm gewünschten Betäubungsmittel an ihn übergeben, wie auch an andere Kunden des anderweitig Verfolgten S…. Die Übergabe sei ausschließlich auf Rechnung des anderweitig Verfolgten S… erfolgt, an den das Geld für die Betäubungsmittel weitergegeben werden sollte. Am neunten Hauptverhandlungstag korrigierte und ergänzte der Verteidiger des Angeklagten F… die Einlassung dahingehend, dass es insgesamt zu drei Betäubungsmittellieferungen an ihn gekommen sei. Die erste Betäubungsmittellieferung habe Anfang Dezember 2017 stattgefunden und aus Marihuana, Amphetamin und Kokain bestanden. Davon habe er 200 Gramm Marihuana, 5 Gramm Kokain und 50 Gramm Amphetamin an den Angeklagten Mö… übergeben, die in der Tat unter Ziffer 1 d der Anklage (Tatkomplex I, Ziffer 6) aufgeführt seien. Das Alter des Angeklagten Mö… sei ihm nicht bekannt gewesen; von dessen Aussehen und Auftreten her hätte er ihn auf etwa 19 Jahre, jedenfalls auf über 18 Jahre geschätzt.
3. Einlassung des Angeklagten Ma…
Der Angeklagte Ma… ließ sich am vierten Hauptverhandlungstag über eine Erklärung seiner Verteidigerin zur Sache ein; weitere Fragen beantwortete er nicht. Zu dem Tatvorwurf unter Ziffer 3 der Anklageschrift und dem Tatvorwurf unter Ziffer 4 der Anklageschrift, bei dem er der Geschädigte sei, (beide Tatkomplex III) erklärte er, seine Angaben aus der polizeilichen Vernehmung vom 02.07.2018 dazu aufrechtzuerhalten. Er sei an dem Inverkehrbringen des Falschgeldes und dem Ankauf des Marihuanas beteiligt gewesen; beim zweiten Ankauf hätten sie allerdings auch echte Geldscheine, die der Angeklagte A… beigesteuert habe, unter das Falschgeld gemischt. Er wisse nicht mehr genau, um wieviel echtes Geld es sich gehandelt habe, er denke aber, dass es 200 bis 250 Euro gewesen seien. Nach dem ersten Ankauf seien er, der Angeklagte A… und der anderweitig Verfolgte U… in seine Wohnung zurückgegangen und hätten dort gemeinsam von dem gekauften Marihuana konsumiert; er und der anderweitig Verfolgte U… hätten dann noch jeweils 5 Gramm für ihren Eigenkonsum erhalten, den Rest habe der Angeklagte A… mit nach Hause genommen. Nach dem zweiten Ankauf seien sie ebenfalls zu dritt in seine Wohnung zurückgegangen und hätten dort gemeinsam von dem gekauften Marihuana konsumiert, er und der anderweitig Verfolgte Uzuner hätten aber darüber hinaus keinen Anteil mehr zum Eigenkonsum erhalten.
In seiner polizeilichen Vernehmung vom 02.07.2018, über die der Zeuge Ö… in der Hauptverhandlung berichtete und auf die der Angeklagte Ma… in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung Bezug nahm, hatte der Angeklagte Ma… zu den ihm gemachten Tatvorwurf unter Ziffer 3 der Anklageschrift (Tatkomplex III Ziffer 1) angegeben, dass die Initiative von dem Angeklagten A… ausgegangen sei und dieser das Falschgeld beschafft habe; der Angeklagte A… habe gewollt, dass die Kontaktaufnahme zu dem Angeklagten Mö… über ihn gelaufen sei, weil er keine Vorbeziehung mit diesem gehabt habe. Bei dem ersten Geschäft sei nur der anderweitig Verfolgte U… mit dem Angeklagten Mö… hoch in die Wohnung in der …straße … gegangen; er selbst habe vor dem Anwesen und der Angeklagte A… an der Straßenbahnhaltestelle am S15.platz gewartet. Als der anderweitig Verfolgte U… mit dem Marihuana zurückgekommen sei, seien sie, entweder mit der Straßenbahn oder mit dem Taxi – er wisse, dass sie einmal mit der Straßenbahn und einmal mit dem Taxi zurückgefahren seien, könne aber nicht mehr sagen, an welchem Tag sie wie zurückgefahren seien -, zurück in seine Wohnung (des Angeklagten Ma…) gefahren und dort habe der anderweitig Verfolgte U… das Marihuana an den Angeklagten A… übergeben; dieser habe dann ihm (dem Angeklagten Ma…) und dem anderweitig Verfolgten U… jeweils etwa 5 Gramm übergeben, das sie an diesem Tag noch verraucht hätten; das restliche Marihuana habe dann der Angeklagte A… mitgenommen. Er selbst habe mitgemacht, weil er den Angeklagten A… schon sehr lange kenne und sich nicht viel dabei gedacht habe; da es Ende des Monats gewesen sei, habe er auch kein Geld besessen. Auch bei dem zweiten Geschäft habe er im Auftrag des Angeklagten A… telefonisch den Kontakt zum Angeklagten Mö… aufgenommen. Der Angeklagte A… habe wieder an der Straßenbahnhaltestelle S15.platz gewartet und er sei dieses Mal zusammen mit dem anderweitig Verfolgten U… mit dem Angeklagten Mö… in die Wohnung des Angeklagten F… hochgegangen. Der anderweitig Verfolgte U… habe das Geld gehabt und dem Angeklagten F… gegeben, der dieses, soweit er wisse, gezählt habe. Zuvor hätten sie in seiner Wohnung (des Angeklagten Ma…) noch einige echte Geldscheine zwischen das Falschgeld gemischt; weil der anderweitig Verfolgte U… Bedenken wegen des Falschgeldes gehabt habe, habe der Angeklagte A… echtes Geld von sich dazugegeben. Nach der Übergabe seien sie wieder zurück in seine Wohnung (des Angeklagten Ma…) gefahren, wo der anderweitig Verfolgte U… das Marihuana wieder an den Angeklagten A… übergeben habe. Der Angeklagte A… habe das Marihuana gewogen und dieses Mal festgestellt, dass es etwas zu wenig gewesen sei; daraufhin sei er sauer geworden und habe ihm gesagt, dass er bei dem Angeklagten M9. anrufen und die fehlenden Gramm reklamieren sollte, was er dann irgendwann auch getan habe. Von dem Marihuana hätten sie gemeinsam geraucht, er und der anderweitig Verfolgte U… hätten aber anders als beim ersten Mal keinen eigenen Anteil erhalten.
Die Tatvorwürfe unter Ziffer 6 a bis d der Anklageschrift (Tatkomplex II) räumte er in objektiver und subjektiver Hinsicht ein und gab hierzu an, keine Kenntnis von den konkreten Betäubungsmitteln gehabt zu haben.
Den unter Ziffer 5 der Anklage erhobenen Tatvorwurf des gemeinschaftlichen Handeltreibens über 366,5 Gramm Marihuana (abgeurteilt im Tatkomplex IV als unerlaubter Besitz von 0,47 Gramm Marihuana) bestritt er und erklärte, dass das bei der Durchsuchung aufgefundene Marihuana im Glas dem anderweitig Verfolgten Y… gehört habe; dieser habe Verkäufe vor der Haustür getätigt, mit denen er nichts zu tun gehabt habe. Nur das Marihuana, das bei der Durchsuchung in seinem Zimmer aufgefunden worden sei, habe ihm gehört und sei für seinen Eigenkonsum bestimmt gewesen.
4. Einlassung des Angeklagten G…
Der Angeklagte G… ließ sich am siebten Hauptverhandlungstag über eine Erklärung seines Verteidigers ein; Fragen beantwortete er nicht. Er gab zu dem ihn betreffenden Tatvorwurf unter Ziffer 4 der Anklageschrift (Tatkomplex III) an, sich mit den beiden Personen, die dann mit ihm im Auto gewesen seien, getroffen und eine Linie Koks konsumiert zu haben. Ziel und Zweck der Fahrt seien ihm nicht bekannt gewesen. Er sei dabei gewesen, als dem Angeklagten Ma… das Handy weggenommen worden sei, und habe auch mit auf ihn eingeschlagen. Zu den Schlägen sei es erst gekommen, nachdem der Angeklagte Ma… das Pfefferspray eingesetzt habe; von der Reihenfolge sei es so gewesen, dass dem Angeklagten Ma… erst das Handy weggenommen worden sei, der Angeklagte Ma… dann das Pfefferspray eingesetzt habe und dann geschlagen worden sei. Der Angeklagte Ma… habe sich trotzdem befreien können.
5. Einlassung des Angeklagten A…
Der Angeklagte A… ließ sich am zweiten Hauptverhandlungstag selbst zur Sache ein und beantwortete auch Fragen.
Zu der unter Ziffer 3 der Anklageschrift aufgeführten Tat (Tatkomplex III Ziffer 1) gab er an, dass er gemeinsam mit dem Angeklagten Ma… und dem anderweitig Verfolgten U… bei dem Angeklagten Ma… zu Hause gewesen sei. Das Thema sei auf den Angeklagten Mö… gekommen, er habe sich da aber raushalten wollen, weil er den Angeklagten Mö… kannte. Der Angeklagte Ma… habe, soweit er wisse, den Angeklagten Mö… nicht gekannt. Der Plan sei gewesen, Gras zu kaufen und mit Falschgeld zu bezahlen, wobei er nicht sagen könne, ob der Angeklagte Ma… oder der anderweitig Verfolgte U… diese Idee gehabt hätte. Das Falschgeld habe aus dem Internet gestammt. Wer das Falschgeld besorgt habe, könne er nicht sicher sagen, er denke aber, dass es der Angeklagte Ma… gewesen sei; er (A…) habe das Falschgeld nicht besorgt. Er habe dieses bei dem Angeklagten Ma… auf dem PC-Bildschirm gesehen, als es bestellt worden sei; an diesem Tag sei er bei dem Angeklagten Ma… gewesen. Er habe das Falschgeld dann in der Küche des Angeklagten Ma… gesehen; es habe sich um gefälschte 50-Euro-Scheine in der Größenordnung von 1.000 bis 2.000 Euro gehandelt und man habe schon genauer hinsehen müssen um zu bemerken, dass es sich um eine Fälschung handle. Es seien zwei Mal jeweils 100 Gramm Marihuana gekauft und mit dem Falschgeld bezahlt worden, wobei er nicht sagen könne, ob von Beginn an zwei Käufe geplant gewesen seien oder die Idee eines zweiten Kaufs erst aufgekommen sei, nachdem der erste erfolgreich abgelaufen sei. Ob sich unter dem Falschgeld auch echte Geldscheine befanden, wisse er nicht. Weil sie gewusst hätten, dass der Angeklagte Ma… ein lieber Mensch sei und niemanden schlage, sollte einer von ihnen mitgehen. Da er den Angeklagten Mö… kannte und es deshalb dumm von ihm gewesen wäre, neben dem Angeklagten Ma… aufzutreten, sei beide Male der anderweitig Verfolgte U… mit dem Angeklagten Ma… mitgegangen. Er sei mit ihnen mit der Straßenbahn mitgefahren und habe eine Haltestelle vor oder nach der genannten Anschrift auf die beiden gewartet. Nach beiden Käufen seien sie jeweils zur Wohnung des Angeklagten Ma… gefahren. Der Angeklagte Ma… habe das Marihuana gehabt und er und der anderweitig Verfolgte U… hätten beide Male mitgekifft, was mit dem Rest des Marihuanas geschehen sei, wisse er nicht. Beim zweiten Mal hätten sie in der Wohnung des Angeklagten Ma… gemerkt, dass sieben Gramm fehlten. Er habe gesagt, dass sie es vergessen sollten, sie seien aber nochmal hingegangen. Dieses Mal habe er zusammen mit Laura E… den Angeklagten Ma… begleitet und wieder an der Straßenbahnhaltestelle auf ihn gewartet. Er habe ein Pfefferspray dabei gehabt, nachdem er einmal von einem Hund angegriffen worden sei, und habe dies dem Angeklagten Ma… mitgegeben, weil dieser dieses Mal alleine zu der Wohnung des Angeklagten F… gegangen sei. Sie hätten an der Straßenbahnhaltestelle auf den Angeklagten Ma… gewartet, der aber nicht zurückgekommen sei. Er habe den Angeklagten Ma… dann auf dessen Handy angerufen, es sei aber jemand anders an das Handy gegangen, der gesagt habe, dass der Angeklagte Ma… erst einmal nicht mehr zu sprechen wäre. Er habe dann gewusst, dass etwas schiefgegangen sei und dass sie den Angeklagten Ma… hätten. Dann sei auch die Polizei gekommen, die ihn an der Straßenbahnhaltestelle gesehen habe; er habe sich aber nicht einmischen wollen und nichts von dem Vorfall zu der Polizei gesagt. Später sei er bei dem Angeklagten Ma… zu Hause gewesen und dieser habe ihm erzählt, was passiert sei. Nach der Schilderung des Angeklagten Ma… ihm gegenüber habe er unten an der Tür geklingelt, dann sei er von zwei Personen an der Seite gepackt worden, die gesagt hätten, dass sie von der Polizei seien, und ihn zu einem Auto gebracht hätten; er habe dann aber gemerkt, dass es sich um ein Mietauto (car2go o.ä.) gehandelt habe und dass sie nicht von der Polizei sein konnten. Sie hätten dann sein Handy genommen, ihn geschlagen und ihn nach einer bestimmten Person gefragt. Er habe dann Pfeffer gesprüht, woraufhin sie die Fenster geöffnet hätten, und er habe dann durch das geöffnete Fenster von außen die Tür öffnen und das Auto verlassen können. Dabei habe er seinen Schuh verloren, als einer, den er weggekickt habe, seinen Schuh festhielt. Der Angeklagte Ma… habe ihm erzählt, dass er insgesamt nur kurz im Auto gewesen sei, er (A…) würde nach dessen Erzählung schätzen, dass das Ganze vielleicht 10 Minuten gedauert habe. Er (A…) habe nach dieser Entführung „gecheckt, dass das eine Scheiß-Idee mit dem Falschgeld [gewesen sei]“ und sei dann regelmäßig bei dem Angeklagten Ma… zu Hause gewesen. Er sei mit dem Angeklagten Ma… befreundet gewesen, der Kontakt sei dann aber abgebrochen, als der Angeklagte Ma… einen neuen Mitbewohner bekommen habe und der neue Mitbewohner immer wieder Sachen erzählt habe, die nicht stimmten. Er habe nicht mitbekommen, ob die Entführer danach noch den Angeklagten Ma… gesucht hätten; ein „Albon“ habe mal nach diesem gefragt, der Angeklagte Ma… sei dann aber festgenommen worden. Er selbst habe wegen der Falschgeldgeschichte keine Schwierigkeiten bekommen.
Zu den unter Ziffer 6 der Anklageschrift aufgeführten Taten (Tatkomplex II) gab er an, dass der anderweitig verfolgte A… sein bester Freund gewesen sei; dieser habe ihn als Besteller abgelöst und dann hingehängt. Er habe insgesamt nur zwei Bestellungen vorgenommen, ein erstes Mal die 50 grünen Eulen und das halbe Kilo Amphetamin und ein weiteres Mal noch die 1.000 blauen VWs. Die weiteren Bestellungen habe der anderweitig Verfolgte A… vorgenommen. Der anderweitig Verfolgte S… habe nur mitbekommen, dass er am Anfang die Bestellungen getätigt habe, nicht aber, dass dann der anderweitig Verfolgte A… die weiteren Bestellungen von ihm übernommen habe. Der anderweitig Verfolgte S… habe viel Mitschuld gehabt, dieser habe die Betäubungsmittel auch verkauft und damit angegeben. Der Angeklagte Ma… habe damit nichts zu tun gehabt und nicht mitgehandelt, sondern habe nur dabei geholfen, die zur Bezahlung benötigten Bitcoins zu bestellen und zu transferieren. Sie hätten dafür nicht die erforderlichen Kenntnisse gehabt. Er habe gewusst, dass sich der Angeklagte Ma… damit auskenne, und ihn darauf angesprochen. Auch die Bestellungen im Darknet habe er erst vornehmen können, nachdem er den Angeklagten Ma… einmal gefragt und dies bei ihm gesehen hatte. Es sei so gewesen, dass sie auf den Angeklagten Ma… zugekommen wären und nicht er auf sie. Später habe der anderweitig Verfolgte A… den Angeklagten Ma… um Hilfe mit den Bitcoins gebeten. Der Angeklagte Ma… habe dafür sein Konto zur Verfügung gestellt, ob dieser dafür etwas bekommen habe, wisse er nicht, von ihm habe der Angeklagte Ma… jedenfalls nichts bekommen, er habe ihm nur das für die Bestellung der Bitcoins erforderliche Geld weitergegeben, das der Angeklagte Ma… dann auf sein Konto eingezahlt habe. Er selbst habe die zwei Bestellungen als Freundschaftsdienst vorgenommen. Ihm seien 30 Ecstasy-Tabletten angeboten worden, er habe diese aber weder für sich zum Eigenkonsum noch zum Verkaufen gewollt; sonst habe er für die Bestellungen nichts bekommen.
Zu dem unter Ziffer 7 der Anklageschrift aufgeführten Tatvorwurf der Verwahrung von etwa 30 Gramm Marihuana zum gewinnbringenden Weiterverkauf, der als unerlaubter Besitz von 25,28 Gramm Marihuana abgeurteilt wurde (Tatkomplex V), gab er an, dass das bei der Durchsuchung bei ihm aufgefundene Marihuana nur zu seinem Eigenbedarf bestimmt gewesen sei. Er habe dieses für etwa 300 Euro zu einem 10-11er Kurs gekauft. Es habe sich um gute Qualität gehandelt, er konsumiere nur gute Qualität. Das Marihuana sei in einer Tüte verpackt gewesen, er habe weder Verpackungsmaterial zum Weiterverkauf noch eine Feinwaage gehabt. Als die Polizisten ihn bei der Durchsuchung nach Drogen gefragt hätten, habe er ihnen von sich aus gesagt, wo sie das Marihuana finden würden.
6. Beweiswürdigung zum Tatkomplex I
Die Feststellungen zum Tatkomplex I beruhen insgesamt auf der Einlassung des Angeklagten M9., der Einlassung des Angeklagten F… und dem Ergebnis der durchgeführten polizeilichen Ermittlungen; einzelne Geschäfte wurden darüber hinaus durch die in der Hauptverhandlung als Zeugen gehörten Abnehmer oder Verkäufer bestätigt.
Die Feststellungen zu der im Tatkomplex I unter Ziffer 1 aufgeführten Tat beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten Mö…, den Angaben des Zeugen T… und den Erkenntnissen aus der Auswertung eines Gruppenchats, an dem unter anderem der Angeklagte Mö… und der anderweitig Verfolgte T… beteiligt waren und über die der Zeuge V… in der Hauptverhandlung berichtete. Für die Ecstasy-Tabletten legte die Kammer mangels objektivierbarer Anhaltspunkte einen durchschnittlichen Wirkstoffgehalt zugrunde.
Die Feststellungen zu der im Tatkomplex I unter Ziffer 2 aufgeführten Tat beruhen auf den Angaben des Zeugen S…, die für die Kammer glaubhaft waren und durch die sie die abweichende Einlassung des Angeklagten Mö… als widerlegt ansah. Der Zeuge S… gab in der Hauptverhandlung an, dass er bei dem Angeklagten Mö… in einer Dachgeschosswohnung eines älteren Mannes in der S14. straße zwischen September und Dezember 2017 mehrmals Drogen gesehen habe, unter anderem eine dicke Tüte mit Kokainsteinen, die ihm der Angeklagte Mö… gezeigt habe; der Angeklagte Mö… habe ihm auch gesagt, dass er 100 Gramm Kokain habe. Die Angaben des Zeugen S… in der Hauptverhandlung decken sich mit den Angaben, die dieser damals im Rahmen des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens mit Blick auf § 31 BtMG tätigte und über die der Zeuge Ö… in der Hauptverhandlung berichtete. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Angaben ursprünglich mit Blick auf § 31 BtMG erfolgten, erachtet die Kammer die Angaben des Zeugen S… für glaubhaft. Zum einen wäre der Zeuge S… nach dem rechtskräftigen Abschluss des gegen ihn geführten Verfahrens, bei dem er von den Angaben zu dem Angeklagten Mö… profitierte, nicht mehr gezwungen, Angaben, die er ausschließlich zu seiner besseren Profilierung gemacht hätte und die nicht der Wahrheit entsprächen, aufrechtzuerhalten. Zum anderen wirkte der Zeuge S… in seinen Angaben sachlich und sicher und zeigte keinen Belastungseifer. Er konnte differenziert wiedergeben, was er zu den zu verschiedenen Zeitpunkten in der Wohnung gesehenen Drogenmengen noch in Erinnerung hatte, und räumte Unsicherheiten von sich aus ein. Da sich die von ihm mit 100 Gramm angegebene Kokainmenge sowohl auf seine eigene Wahrnehmung als auch auf die Angaben des Angeklagten Mö… ihm gegenüber stützt und der Zeuge S… nach der Einschätzung des Zeugen Ö… aufgrund eigener Erfahrungen im Betäubungsmittelhandel zur Überzeugung der Kammer durchaus in der Lage ist, den Unterschied zwischen einer Menge von 10 Gramm und einer Menge von 100 Gramm Kokain einzuschätzen, gelangte die Kammer zu der Überzeugung, dass der Angeklagte Mö… 100 Gramm Kokain zum gewinnbringenden Weiterverkauf aufbewahrte. Die abweichende Einlassung des Angeklagten Mö… überzeugte sie dagegen nicht. Zum einen hat der Angeklagte Mö… ein nachvollziehbares Interesse, die Mengen von Betäubungsmitteln, für die es außer den Angaben des Zeugen S… keine objektiven Anhaltspunkte gibt, zu reduzieren. Zum anderen spricht auch der Umstand, dass der Angeklagte Mö… zuletzt offenbar nicht mehr über Mengen in dieser Größenordnung verfügte, nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen S…. Nach der eigenen Einlassung des Angeklagten Mö… kam es gegen Ende 2017 zu Veränderungen, als der anderweitig Verfolgte S… weg musste und der Angeklagte Mö… die Betäubungsmittel über den Angeklagten F… bezog. Dessen Wohnung konnte er nach jeweiliger Rücksprache zur Deckung seines Betäubungsmittelbedarfs nahezu täglich aufsuchen. Auch gab der Angeklagte Mö… an, dass es aufgrund seiner Schulden ab einem gewissen Zeitpunkt für ihn teurer geworden sei, Betäubungsmittel über den anderweitig Verfolgten S… zu beziehen, so dass es durchaus vorstellbar erscheint, dass er zu einem früheren, in diesem Verfahren nicht ausermittelten Zeitraum, auch noch größere Mengen Betäubungsmittel, wie hier 100 Gramm Kokain, über den anderweitig Verfolgten S… oder einen anderen unbekannten Lieferanten bezog. Für das Kokain legte die Kammer mangels anderer Anhaltspunkte einen durchschnittlichen Wirkstoffgehalt zugrunde.
Entgegen der Anklageschrift konnte die Kammer keine Überzeugung gewinnen, dass der Angeklagte Mö… das Kokain dabei über den Angeklagten F… bezog. Sowohl nach der Einlassung des Angeklagten Mö… als auch nach der Einlassung des Angeklagten F… ist davon auszugehen, dass der Angeklagte Mö… erst ab Dezember 2017 Betäubungsmittel über den Angeklagten F… bezog. Dies steht auch in Einklang mit den Angaben des Zeugen S…, der angab, dass er den Angeklagten Mö… einmal auf eine Beschaffungsfahrt nach Vaterstetten zu einem Hotel begleitet habe; nach den polizeilichen Erkenntnissen, über die der Zeuge Ö…, in der Hauptverhandlung berichtete, ist bei dieser Schilderung davon auszugehen, dass der Angeklagte Mö… die Betäubungsmittel noch direkt von dem anderweitig Verfolgten S… bezog. Letztlich konnte die Kammer auch nicht eindeutig feststellen, dass das Kokain überhaupt von dem anderweitig Verfolgten S… stammte, da sich dies aus der Einlassung des Angeklagten Mö… nicht ausdrücklich ergibt und andere Beweismittel dazu nicht vorhanden sind.
Die Feststellungen zu der im Tatkomplex I unter Ziffer 3 aufgeführten Tat beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten Mö…, den Angaben des Zeugen T… und den Erkenntnissen aus der Auswertung eines Gruppenchats, an dem unter anderem der Angeklagte Mö… und der anderweitig Verfolgte T… beteiligt waren und über die der Zeuge V… in der Hauptverhandlung berichtete. Für das MDMA legte die Kammer mangels objektivierbarer Anhaltspunkte einen durchschnittlichen Wirkstoffgehalt zugrunde.
Die Feststellungen zu der im Tatkomplex I unter Ziffer 4 aufgeführten Tat beruhen auf den Angaben des Zeugen S…, die für die Kammer glaubhaft waren und durch die sie die abweichende Einlassung des Angeklagten M… als widerlegt ansah. Der Zeuge S… gab in der Hauptverhandlung an, dass sich bei dem Angeklagten Mö… in einer Dachgeschosswohnung eines älteren Mannes in der S14. straße zwischen September und Dezember 2017 auch einmal über zwei Kilogramm Marihuana befunden hätten. Auf Vorhalt seiner Angaben gegenüber der Polizei bestätigte er, dass es sich dabei um zwei Kilogramm Marihuana guter Qualität (Haze) und ein Kilogramm Marihuana Standard-Qualität gehandelt habe. Auf Nachfrage erklärte er dazu, dass ihm die unterschiedlichen Qualitäten und auch die jeweiligen Mengen so von dem Angeklagten Mö… genannt worden seien. Die Angaben des Zeugen S… in der Hauptverhandlung decken sich auch bezüglich dieser Tat mit den Angaben, die dieser damals im Rahmen des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens mit Blick auf § 31 BtMG tätigte und über die der Zeuge Ö… in der Hauptverhandlung berichtete. Auch bezüglich dieser Tat erachtete die Kammer die Angaben des Zeugen S… auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Angaben ursprünglich mit Blick auf § 31 BtMG erfolgten, für glaubhaft und erachtete nach der Einlassung des Angeklagten Mö… aus den oben zur Tat I.2 aufgeführten Gründen entsprechend große Marihuanamengen im Herbst 2017 vor der Einbindung des Angeklagten F… auch nicht als ausgeschlossen.
Aufgrund der nach der Überzeugung der Kammer von dem Angeklagten Mö… gegenüber dem Zeugen S… selbst vorgenommenen Unterscheidung zwischen guter Qualität und Standardqualität legte die Kammer auch unterschiedliche Wirkstoffgehalte zugrunde. Für das Marihuana von Standardqualität legte sie den durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 5 % THC und für das Marihuana guter Qualität einen entsprechend höheren Wirkstoffgehalt zugrunde, den sie abweichend von der Einlassung des Angeklagten Mö… aber nicht bereits bei etwas über 5 %, sondern bei 8 % THC ansetzte. Dabei orientierte sie sich an dem später sichergestellten Marihuana, das einen Wirkstoffgehalt von mindestens 9,6 % THC aufwies und damit deutlich über dem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 5 % THC lag, und machte hiervon zugunsten des Angeklagten Mö… für das Marihuana guter Qualität aus früheren Lieferungen einen Sicherheitsabschlag.
Entgegen der Anklageschrift konnte die Kammer keine Überzeugung gewinnen, dass der Angeklagte Mö… das Marihuana dabei über den Angeklagten F… bezog. Sowohl nach der Einlassung des Angeklagten Mö… als auch nach der Einlassung des Angeklagten F… ist davon auszugehen, dass der Angeklagte Mö… erst ab Dezember 2017 Betäubungsmittel über den Angeklagten F… bezog. Dies steht auch in Einklang mit den Angaben des Zeugen S…, der angab, dass er den Angeklagten Mö… einmal auf eine Beschaffungsfahrt nach Vaterstetten zu einem Hotel begleitet habe; nach den polizeilichen Erkenntnissen, über die der Zeuge Ö… in der Hauptverhandlung berichtete, ist bei dieser Schilderung davon auszugehen, dass der Angeklagte Mö… die Betäubungsmittel noch direkt von dem anderweitig Verfolgten Samaei bezog. Letztlich konnte die Kammer auch nicht eindeutig feststellen, dass das Marihuana überhaupt von dem anderweitig Verfolgten S… stammte, da sich dies aus der Einlassung des Angeklagten Mö… nicht ausdrücklich ergibt und andere Beweismittel dazu nicht vorhanden sind.
Die Feststellungen zu der im Tatkomplex I unter Ziffer 5 aufgeführten Tat beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten Mö… und den Angaben der Zeugin W…, die über das Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen nach dem Aufgreifen der anderweitig Verfolgten Cezinando K… berichtete, die zu dem Angeklagten Mö… führten. Die Zeugin C. K… gab in der Hauptverhandlung an, nicht mehr sagen zu können, von wem sie das Amphetamin bezogen habe. Für das Amphetamin legte die Kammer mangels anderer Anhaltspunkte einen durchschnittlichen Wirkstoffgehalt zugrunde.
Entgegen der Anklageschrift konnte die Kammer keine Überzeugung gewinnen, dass der Angeklagte Mö… das Amphetamin dabei über den Angeklagten F3. bezog. Sowohl nach der Einlassung des Angeklagten Mö… als auch nach der Einlassung des Angeklagten F… ist davon auszugehen, dass der Angeklagte Mö… erst ab Dezember 2017 Betäubungsmittel über den Angeklagten F… bezog. Letztlich konnte die Kammer auch nicht eindeutig feststellen, dass das Amphetamin überhaupt von dem anderweitig Verfolgten S… stammte, da sich dies aus der Einlassung des Angeklagten Mö… nicht ausdrücklich ergibt und andere Beweismittel dazu nicht vorhanden sind.
Die Feststellungen zu der im Tatkomplex I unter Ziffer 6 aufgeführten Tat beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten Mö… und der geständigen Einlassung des Angeklagten F…. Sie wurden bestätigt durch die Angaben des Zeugen S… und die Angaben des Zeugen Ö…, der über eine im Einklang mit den Angaben des Zeugen S… an diesem Tag stattgefundene Polizeikontrolle berichtete, bei der die Betäubungsmittel im Tresor nicht aufgefunden worden seien. Für die einzelnen Betäubungsmittel legte die Kammer mangels anderer Anhaltspunkte jeweils durchschnittliche Wirkstoffgehalte zugrunde.
Die Feststellungen zu der im Tatkomplex I unter Ziffer 7 aufgeführten Tat beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten Mö…, der geständigen Einlassung des Angeklagten F…, der geständigen Einlassung des Angeklagten M… und den Angaben des Zeugen U…. Angesichts der Aussage des Zeugen U…, dass es sich bei dem Marihuana an beiden Tagen um gute Qualität gehandelt habe, legte die Kammer für das Marihuana einen Wirkstoffgehalt von 8 % THC zugrunde. Dabei orientierte sie sich wieder an dem später sichergestellten Marihuana, das einen Wirkstoffgehalt von mindestens 9,6 % THC aufwies und damit deutlich über dem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 5 % THC lag, und machte hiervon zugunsten der Angeklagten für das Marihuana guter Qualität aus der vorangegangenen Lieferung einen Sicherheitsabschlag. Die Überzeugung, dass der Angeklagte F… aus dieser Lieferung nicht nur zwei Mal Marihuana an den Angeklagten Ma… und den anderweitig Verfolgten U… verkaufte, sondern daraus auch mindestens einmal Betäubungsmittel an den Angeklagten Mö… zum gewinnbringenden Weiterverkauf übergab, gewann die Kammer aus dem Umstand, dass der Angeklagte Mö… seit Ende 2017 regelmäßig Betäubungsmittel über den Angeklagten F… bezog, zuletzt Ende Januar 2018 nachweisbar sogar täglich, und seit Herbst 2017 einen kontinuierlichen Bedarf an Betäubungsmitteln zum Weiterverkauf hatte. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht vorstellbar, dass der Angeklagte Mö… aus der zweiten Betäubungsmittellieferung des anderweitig Verfolgten S… an den Angeklagten F…, die Mitte Januar 2018 erfolgte, überhaupt keine Betäubungsmittel bezog, während er sowohl aus der ersten Lieferung Anfang Dezember 2017 als auch aus der dritten Lieferung Ende Januar 2018 Betäubungsmittel bezog, aus der dritten Lieferung sogar täglich. Die Kammer konnte allerdings nicht feststellen, wie oft und welche Betäubungsmittel der Angeklagte Mö… aus dieser zweiten Lieferung bezog.
Die Feststellungen zu der im Tatkomplex I unter Ziffer 8 aufgeführten Tat beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten Mö…, den Angaben des Zeugen E… und den Erkenntnissen aus der Auswertung des Handys und der Telefongespräche des Angeklagten Mö…, über die der Zeuge L… in der Hauptverhandlung berichtete. Für das Kokain legte die Kammer mangels anderer Anhaltspunkte einen durchschnittlichen Wirkstoffgehalt zugrunde.
Entgegen der Anklageschrift konnte die Kammer keine Überzeugung gewinnen, dass der Angeklagte Mö… das Kokain über den Angeklagten F… bezog. Zwar ereignete sich die Tat zu einer Zeit, als der Angeklagte Mö… regelmäßig Betäubungsmittel über den Angeklagten F… bezog. Die Einlassung des Angeklagten Mö… enthält dazu keine Angaben. Aus der Auswertung des Handys des Angeklagten Mö…, über die die Zeugen L… und Öhlinger berichteten, ergeben sich aber in engem zeitlichen Zusammenhang vor dem Verkauf zwei mögliche Beschaffungsfahrten des Angeklagten Mö… einmal zu der Wohnanschrift des Angeklagten F… und einmal zu der Wohnanschrift des anderweitig Verfolgten P…, von dem der Angeklagte Mö… gelegentlich ebenfalls Betäubungsmittel bezog (siehe unten Tatkomplex I Ziffer 9). Damit kommen für die Kammer beide als mögliche Lieferanten des bei dieser Tat weiterverkauften Kokains in Betracht, so dass eine Tatbeteiligung des Angeklagten F… nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden kann.
Die Feststellungen zu der im Tatkomplex I unter Ziffer 9 aufgeführten Tat beruhen auf der Einlassung des Angeklagten Mö… und Erkenntnissen aus der Auswertung des Handys und der Telefongespräche des Angeklagten Mö…, über die der Zeuge L… in der Hauptverhandlung berichtete und die seiner polizeilichen Erfahrung und Einschätzung nach auf der Grundlage der erwähnten „91 für 4,5“ entweder auf ein Geschäft über 91 Gramm Amphetamin für 450 Euro oder auf ein Geschäft über 91 Gramm Kokain für 4.500 Euro schließen lassen. Zugunsten des Angeklagten Mö… und unter Berücksichtigung seiner Einlassung, dass er nicht so viel Geld gehabt hätte, legte die Kammer abweichend von der Anklageschrift ihren Feststellungen die Variante mit 91 Gramm Amphetamin für 450 Euro zugrunde. Der anderweitig Verfolgte P… berief sich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO und wurde deshalb nicht als Zeuge gehört. Für das Amphetamin legte die Kammer mangels anderer Anhaltspunkte einen durchschnittlichen Wirkstoffgehalt zugrunde.
Die Feststellungen zu der im Tatkomplex I unter Ziffer 10 aufgeführten Tat beruhen auf der nicht widerlegbaren Einlassung des Angeklagten Mö… und den Erkenntnissen aus der Auswertung des Handys und der Telefongespräche des Angeklagten M9., über die der Zeuge L… in der Hauptverhandlung berichtete. Der anderweitig Verfolgte K… berief sich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO und wurde deshalb nicht als Zeuge gehört. Für das Kokain legte die Kammer mangels anderer Anhaltspunkte einen durchschnittlichen Wirkstoffgehalt zugrunde.
Die Feststellungen zu der im Tatkomplex I unter Ziffer 11 a aufgeführten Tat beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten Mö… und den Angaben des Zeugen O2. H….
Die Feststellungen zu der im Tatkomplex I unter Ziffer 11 b aufgeführten Tat beruhen auf der Einlassung des Angeklagten Mö…, die durch die Angaben des Zeugen A… bestätigt wurde, sowie den Erkenntnissen aus der Auswertung des Handys und der Telefongespräche des Angeklagten Mö…, über die der Zeuge L… in der Hauptverhandlung berichtete.
Die Feststellungen zu der im Tatkomplex I unter Ziffer 11 c aufgeführten Tat beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten Mö… und den Erkenntnissen aus der Auswertung des Handys und der Telefongespräche des Angeklagten Mö…, über die die Zeugen L… und Ö… in der Hauptverhandlung berichteten. Der Zeuge H5. E… gab in der Hauptverhandlung an, aufgrund seines eigenen Drogenkonsums nichts mehr zu wissen, und machte keine brauchbaren Angaben.
Die Feststellungen zu der im Tatkomplex I unter Ziffer 11 d aufgeführten Tat beruhen auf den Erkenntnissen aus der Auswertung des Handys und der Telefongespräche des Angeklagten Mö…, über die die Zeugen L… und Ö… in der Hauptverhandlung berichteten.
Die Feststellungen zu der im Tatkomplex I unter Ziffer 11 e aufgeführten Tat beruhen auf der nicht widerlegbaren Einlassung des Angeklagten Mö… und den Erkenntnissen aus der Auswertung des Handys und der Telefongespräche des Angeklagten Mö…, über die der Zeuge L… in der Hauptverhandlung berichtete. Nach der polizeilichen Erfahrung und Einschätzung des Zeugen Ö… ist das hier als Codierung benutzte Wort „Minuten“ im Kontext nicht eindeutig und kann sowohl 20 Gramm als auch 20 Euro bedeuten. Zugunsten des Angeklagten Mö… und entsprechend seiner Einlassung legte die Kammer abweichend von der Anklageschrift die Variante mit wahrscheinlich ein bis zwei Gramm Marihuana für 20 Euro zugrunde. Der Zeuge A7. R… machte in der Hauptverhandlung von seinem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch.
Die Feststellungen zu der im Tatkomplex I unter Ziffer 11 f aufgeführten Tat beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten Mö…, der geständigen Einlassung des Angeklagten F…, den Angaben des Zeugen L…, den Erkenntnissen aus der Observation des Angeklagten Mö… an diesem Abend sowie aus der Auswertung des Handys und der Telefongespräche des Angeklagten Mö… über die die Zeugen L… und Ö… in der Hauptverhandlung berichteten, und den Erkenntnissen der Durchsuchungen der Person des kurz nach Verlassen der Wohnung festgenommenen Angeklagten Mö… und der Wohnung des Angeklagten F…, über die die Zeugen H… und H… in der Hauptverhandlung berichteten. Die Wirkstoffgutachten zu den bei dem Angeklagten Mö… und in der Wohnung des Angeklagten F… sichergestellten Betäubungsmitteln wurden verlesen. Die sich daraus für die bei dem Angeklagten Mö… und bei dem Angeklagten F… sichergestellten Betäubungsmittel ergebenden Wirkstoffgehalte wurden dabei für die unter Ziffer 11 f aufgeführte Tat zugrunde gelegt.
Für die übrigen unter Ziffer 11 a bis 11 e aufgeführten Taten, die nach der Einlassung des Angeklagten F… ebenso wie die Tat aus Ziffer 11 f alle auf dieselbe Betäubungsmittellieferung des anderweitig Verfolgten S… an ihn Ende Januar 2018 zurückgehen, legte die Kammer dabei für die einzelnen Betäubungsmittel jeweils den niedrigsten sich aus den beiden Wirkstoffgutachten ergebenden Wirkstoffgehalt zugrunde.
Bei der Frage des Vorsatzes des Angeklagten F… betreffend das Alter des Angeklagten Mö… ging die Kammer aufgrund des jugendlichen Aussehens des Angeklagten Mö…, von dem sich die Kammer durch die Inaugenscheinnahme eines an seinem Festnahmetag am 01.02.2018 gefertigten Lichtbildes ein Bild machte und das auch jetzt noch ein Jahr später in der Hauptverhandlung wahrzunehmen war, davon aus, dass der Angeklagte F… zumindest mit der Möglichkeit rechnete, dass der Angeklagte Mö… noch unter 18 Jahre alt war, er diese Möglichkeit bei der Übergabe der Betäubungsmittel an ihn aus Gleichgültigkeit hinnahm und damit auch die Übergabe an eine Person unter 18 Jahren billigend in Kauf nahm. Seine nicht näher begründete Einlassung, dass er davon ausgegangen sei, dass der Angeklagte Mö… jedenfalls über 18 Jahre alt gewesen sei, sah sie aufgrund des jugendlichen Aussehens des Angeklagten Mö… als widerlegt an.
Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte F… den Angeklagten Mö… zu seinen Betäubungsmittelgeschäften bestimmte, konnte die Kammer weder aus der Einlassung des Angeklagten Mö… noch aus der Einlassung des Angeklagten F… noch aus den übrigen Beweismitteln gewinnen. Dagegen spricht, dass der Angeklagte Mö… bereits mit Betäubungsmitteln handelte, bevor er den Angeklagten F… kennenlernte, und dass er auch Betäubungsmittelgeschäfte außerhalb seiner Verbindung zum anderweitig Verfolgten S… und zum Angeklagten F… abwickelte.
Über die Erkenntnis hinaus, dass der Angeklagte Mö… seit einem nicht näher bekannten Zeitpunkt kurz vor Sylvester 2017/2018 über eine Gaspistole verfügte, die er in einem ihm zur Verfügung stehenden Tresor in der Wohnung des anderweitig Verfolgten R… in der S14. straße zusammen mit den Drogen aufbewahrte und dass er bis Sylvester 2017/2018 auch über die passende Schreckschussmunition verfügte, die er neben der ungeladenen Gaspistole ebenfalls im Tresor aufbewahrte, konnte die Kammer keine sichere Überzeugung gewinnen, dass der Angeklagte Mö… bei einer der hier angeklagten und abgeurteilten Taten über die Gaspistole und die dazu passende Schreckschussmunition verfügte. Nach der Einlassung des Angeklagten Mö… kommt dafür nur ein relativ kurzer Zeitraum Ende 2017 kurz vor Sylvester bis Sylvester 2017/2018 in Betracht, ohne dass eine der hier angeklagten und abgeurteilten Taten wahrscheinlich in diesem Zeitraum läge. Da sich die bei der Durchsuchung in der Wohnung des anderweitig Verfolgten R… aufgefundene einzelne Schreckschusspatrone nach den in Augenschein genommenen Lichtbildern und den Angaben des Zeugen G… auch nicht mehr im Tresor befand, sondern auf dem Boden unter dem Couchtisch im Wohn- und Schlafraum befand, steht die Einlassung des Angeklagten Mö… mit dem Ergebnis der Wohnungsdurchsuchung – mit Ausnahme der nicht aufgefundenen Gaspistole – durchaus in Einklang. Sie ist auch nicht in sich widersprüchlich und dadurch unglaubhaft, da der Angeklagte Mö… auch eine ungeladene Gaspistole zur Abschreckung einsetzen kann. Auch aus den Angaben des Zeugen S… bei der Polizei zu der von ihm in der Wohnung des anderweitig Verfolgten R… gesehenen Gaspistole und dem Schlagring, über die der Zeuge Ö… in der Hauptverhandlung berichtete, und dem in Augenschein genommenen Bild aus einem Gruppenchat, an dem unter anderem der Angeklagte Mö… und der anderweitig Verfolgte T… beteiligt waren, auf dem auf einem Tisch Betäubungsmittel neben einer Pistole und einem Schlagring zu sehen sind, ließ sich weder in zeitlicher Hinsicht noch über die Art und Menge der betroffenen Betäubungsmittel ein eindeutiger Bezug zu einer der hier angeklagten und abgeurteilten Taten herstellen. Hinsichtlich des Schlagrings ist zudem nach der nicht widerlegbaren Einlassung des Angeklagten Mö… davon auszugehen, dass dieser nicht ihm gehörte und sich nur einmalig in der Wohnung des anderweitig Verfolgten R… befand.
Die Kammer konnte auch keine Anhaltspunkte dafür gewinnen, dass der Angeklagte F3. wusste, dass der Angeklagte Mö… eine Gaspistole besaß und diese zeitweise im Tresor in der Wohnung des anderweitig Verfolgten R… in der S14. straße neben Schreckschussmunition und Betäubungsmitteln aufbewahrte. Der Angeklagte F… äußerte sich in seiner Einlassung zu dieser Frage nicht und der Angeklagte Mö… gab hierzu auf Nachfrage an, dass er gegenüber dem Angeklagten F… die Gaspistole nie erwähnt habe. Auf Frage gab auch der Zeuge Ö… an, dass sich aus den polizeilichen Ermittlungen eine Kenntnis des Angeklagten F… von der Gaspistole des Angeklagten Mö… nicht belegen lasse.
7. Beweiswürdigung zum Tatkomplex II
Die Feststellungen zu den im Tatkomplex II unter Ziffer 1 bis 3 aufgeführten Taten beruhen auf den geständigen Einlassungen des Angeklagten A… und des Angeklagten Ma…. Die von dem Angeklagten A… in seiner Einlassung bestrittenen weiteren Bestellungen schieden gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus der Hauptverhandlung aus und die in der Anklageschrift noch separat aufgeführten Bestellungen von 50 Ecstasy-Tabletten (grüne Eulen) und 500 Gramm Amphetamin wurden entsprechend der Einlassung des Angeklagten A… zu einer Tat zusammengefasst. Die geständigen Einlassungen der Angeklagten A… und Ma… decken sich mit dem Ergebnis der Ermittlungen der Zollfahndung in diesem Verfahrenskomplex, über die die Zeugin P… in der Hauptverhandlung berichtete. Sie berichtete, dass die einzelnen Bestellungen anhand der Daten bei der Post sowie den Angaben des anderweitig Verfolgten S… und die Bezahlung der einzelnen Bestellungen anhand der Auswertung der Einzahlungen auf das Konto sowie der Überweisungen von dem Konto des Angeklagten Ma… nachvollziehbar gewesen seien. Weiter berichtete sie, dass bei der Durchsuchung in der Wohnung des anderweitig Verfolgten S… am 22.09.2017 Betäubungsmittel aufgefunden worden seien, darunter 31 Ecstasy-Tabletten (blaue VW) aus der zweiten Bestellung kurz vor dem 30.08.2017 und Amphetamin aus der dritten Bestellung kurz vor dem 07.09.2017. Schließlich berichtete sie, dass die anderweitig Verfolgten S… und A… im Ermittlungsverfahren den Angeklagten A… als Besteller der ersten Lieferungen benannt hätten. Die Angaben des Angeklagten A… in der Hauptverhandlung decken sich auch mit seinen Angaben im Ermittlungsverfahren in den Beschuldigtenvernehmungen vom 16.05.2018 und 27.06.2018, über die die Zeugin P… ebenfalls berichtete. Aus den Angaben der Zeugen S…, A… und W… in der Hauptverhandlung konnten keine weiteren Erkenntnisse zu den Tatbeiträgen und der Tatmotivation der Angeklagten A… und Ma… gewonnen werden. Die Wirkstoffgutachten zu den am 22.09.2017 sichergestellten Ecstasy-Tabletten (blaue VW) und dem am 22.09.2017 sichergestellten Amphetamin wurden verlesen. Die sich daraus ergebenden Wirkstoffgehalte legte die Kammer für die Taten 2 und 3 zugrunde. Für die Tat 1 legte sie mangels anderer Anhaltspunkte für die Ecstasy-Tabletten (grüne Eulen) und das Amphetamin jeweils durchschnittliche Wirkstoffgehalte zugrunde.
8. Beweiswürdigung zum Tatkomplex III
a) Die Feststellungen zu der unter Ziffer 1 des Tatkomplexes III aufgeführten Tat beruhen auf den insoweit teilgeständigen Einlassungen der Angeklagten A… und Ma…, soweit diesen jeweils gefolgt werden konnte, den Angaben des Zeugen U… und den Angaben des Angeklagten Mö….
Betreffend den äußeren Geschehensablauf decken sich die Einlassungen der Angeklagten A… und Ma… weitgehend sowohl untereinander als auch mit den Angaben des Angeklagten Mö… und des Zeugen U… und fügen sich insgesamt zu einem geschlossenen Bild des Tatgeschehens zusammen. Die Geschehnisse in der Wohnung des Angeklagten F… stehen auch im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten F…. Die Einlassungen der Angeklagten A… und Ma… unterscheiden sich im Wesentlichen in den Punkten, wer das Falschgeld im Darknet bestellte und bezahlte, wer die Idee aufbrachte, mit dem Falschgeld Marihuana zu erwerben, und wer das nach dem gemeinsamen Konsum verbleibende Marihuana behielt. Dabei fällt auf, dass sich die Angeklagten A… und Ma… in diesen drei Punkten wechselseitig belasten und ihre eigene Rolle zugunsten der Rolle des jeweils anderen reduzieren, so dass beide Einlassungen mit einer gewissen Vorsicht zu bewerten sind, auch wenn der Angeklagte A…, anders als der Angeklagte Ma…, sich in der Hauptverhandlung selbst zu der Tat äußerte und auch Rückfragen der Verfahrensbeteiligten beantwortete.
Unter Berücksichtigung des von beiden im Wesentlichen übereinstimmend geschilderten äußeren Geschehensablaufs gelangte die Kammer zu der Überzeugung, dass die Angeklagten A… und Ma… die Tat gemeinsam planten, diese in enger Abstimmung miteinander ausführten und jeweils ein eigenes Interesse an deren Gelingen hatten. Wer das Falschgeld im Darknet bestellte und bezahlte, vermochte die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, da der Zeuge U… hierzu keine eindeutige Aussage treffen konnte und andere Beweismittel nicht zur Verfügung stehen. Entgegen der Einschätzung des Zeugen U… verfügte auch der Angeklagte A… zu diesem Zeitpunkt über die erforderlichen Kenntnisse, um eine Bestellung im Darknet vornehmen zu können, da er bereits im Sommer 2017 einzelne Betäubungsmittelbestellungen über das Darknet vorgenommen hatte (Tatkomplex II), so dass damit aus Sicht der Kammer grundsätzlich der Angeklagte Ma…, der Angeklagte A… oder auch eine dritte Person als Besteller des Falschgeldes in Betracht kommen. Diese Frage war aber für die Kammer letztlich auch nicht entscheidend, da der Angeklagte A… nach seiner eigenen Einlassung am Tag der Bestellung des Falschgeldes zugegen war und die Kammer überzeugt ist, dass die Idee, mit dem bestellten Falschgeld Marihuana zu kaufen, von den Angeklagten Ma… und A… gemeinsam entwickelt und umgesetzt wurde. Die Kammer verkennt nicht, dass nach außen nur der Angeklagte Ma… in Begleitung mit dem anderweitig Verfolgten U… und nicht der Angeklagte A… als Käufer des Marihuanas auftrat. Mit Ausnahme der Anwesenheit bei der Übergabe begleitete der Angeklagte A… die Tatausführung aber durchgehend. Der Angeklagte A… war nicht nur bereits bei der Bestellung des Falschgeldes zugegen, sondern leistete nach dem Eintreffen des Falschgeldes bei der konkreten Planung des Marihuanakaufs einen entscheidenden Beitrag, indem er dem Angeklagten Ma… die Kontaktdaten des Angeklagten Mö… gab und damit den Partner des geplanten Marihuana-Falschgeld-Geschäfts bestimmte. Auf dieser Grundlage kontaktierte der Angeklagte Ma… dann den Angeklagten Mö… und bestellte bei diesem zunächst ein erstes Mal 100 Gramm Marihuana für 1.000 Euro und am Folgetag dann noch einmal 100 Gramm Marihuana für 1.000 Euro. Der Angeklagte Ma… begab sich dann beide Male mit dem Falschgeld in Begleitung des anderweitig Verfolgten Uzuner zu dem Übergabetreffen und wurde dabei beide Male auch ein Stück des Weges von dem Angeklagten A… begleitet, der sich zwar nicht mit bis vor die Wohnung des Angeklagten F… begab, aber doch in einer gewissen Nähe auf den Angeklagten Ma… und den anderweitig Verfolgten Uzuner wartete und mit diesen und dem Marihuana anschließend in die Wohnung des Angeklagten Ma… zurückkehrte, wo alle drei gemeinsam von dem gekauften Marihuana konsumierten. Auch als der Angeklagte Ma… später noch einmal die Wohnanschrift des Angeklagten F… aufsuchte, um die bei der zweiten Übergabe fehlenden sieben Gramm zu reklamieren (siehe dazu Tatkomplex III Ziffer 2), begleitete ihn der Angeklagte A… wieder ein Stück des Weges, überreichte ihm zum Schutz sein Pfefferspray und wartete auf ihn, bis ihm klar wurde, dass dem Angeklagten Ma… etwas zugestoßen war. Da der Angeklagte A… sowohl nach seiner eigenen Einlassung als auch nach der Einlassung des Angeklagten Ma… den Angeklagten Mö… kannte und nicht von diesem mit dem Geschäft in Verbindung gebracht werden wollte, hatte er ein nachvollziehbares Motiv, dem Angeklagten Mö… gegenüber nicht als Käufer aufzutreten und von diesem auch nicht neben dem als Käufer auftretenden Angeklagten Ma… gesehen zu werden, sollte das Falschgeld erkannt werden. Deshalb sah die Kammer in der Abwesenheit des Angeklagten A… bei der Übergabe in der Gesamtschau kein entscheidendes Indiz gegen einen gemeinsamen Tatplan und eine gemeinsame Tatausführung. Die weitgehende Begleitung der Tatausführung in fast allen Schritten spricht auch für ein eigenes Interesse des Angeklagten A… am Gelingen der Tat, der sich – entgegen seiner Einlassung – eben nicht so verhielt als ob er mit dem Ganzen nichts zu tun haben wollte. Die Einlassung des Angeklagten A… lässt für die Kammer dagegen offen, weshalb der Angeklagte A… von Beginn an bei der Tatplanung anwesend und in diese eingeweiht war und warum er auch die weitere Tatausführung mit Ausnahme der Übergabe durchgehend begleitete. Dabei verstrickte sich der Angeklagte A… in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung auch in Widersprüche: So gab er zunächst an, nicht sicher sagen zu können, wer das Falschgeld besorgt habe, er aber denke, dass es der Angeklagte Ma… gewesen sei, und sagte später, dass er auch an dem Tag, an dem das Falschgeld bestellt worden sei, in der Wohnung des Angeklagten Ma… gewesen sei und dass er das Falschgeld auch auf dem Bildschirm gesehen habe und gesehen habe, wie es bestellt worden sei. Dies spricht dafür, dass der Angeklagte A… in seiner Einlassung versuchte, seine Rolle und seine Kenntnisse gegenüber dem tatsächlichen Geschehensablauf herunterzuspielen und auf ein Mindestmaß zu beschränken, während seine zweite Äußerung zeigt, dass er von Beginn an bei der Umsetzung der einzelnen Schritte des Vorhabens anwesend war, was wiederum auf eine enge und gleichberechtigte Einbindung schließen lässt. Weiter gab er zunächst an, dass die Idee, Marihuana zu kaufen und mit Falschgeld zu bezahlen, nicht seine Idee gewesen sei, und sagte später, dass er, nachdem ihm der Angeklagte Ma… von der Entführungsaktion berichtete, gecheckt habe, dass das eine Scheiß-Idee mit dem Falschgeld gewesen sei. Diese Äußerung legt indes nahe, dass die Idee mit dem Falschgeld eben nicht nur eine fremde, sondern auch seine eigene oder zumindest eine von ihm mitgetragene Idee gewesen war. Auf ein eigenes Tatinteresse des Angeklagten A… deutet schließlich auch der Umstand hin, dass er vor dem zweiten Marihuana-Kauf echtes Geld in einer Größenordnung von 100 bis 250 Euro zu dem aus Falschgeld zusammengestellten Kaufpreis beisteuerte. Dieser von dem Angeklagten Ma… erwähnte Umstand wurde von dem Angeklagten A… nicht bestritten; er gab dazu lediglich an, nicht zu wissen, ob sich unter dem Falschgeld auch echte Geldscheine befanden, und äußerte sich nicht weiter dazu. Von dem Zeugen U… wurde zumindest bestätigt, dass vielleicht 100 Euro echtes Geld beigesteuert worden seien. Da dieser Umstand für einen juristischen Laien wie den Angeklagten Ma… kaum entscheidend erscheinen mag, sah die Kammer auch unter Berücksichtigung des Einlassungsverhaltens des Angeklagten Ma… im Übrigen und der bei der Bewertung seiner Einlassung gebotenen Vorsicht keinen Anlass, diesen Punkt seiner Einlassung in Zweifel zu ziehen. Dafür, dass die Tat auf einer gemeinsamen Idee der Angeklagten Ma… und A… beruhte und eine gemeinsame Tat der Angeklagten Ma… und A… darstellte, spricht auch die Wahrnehmung des Zeugen U…. Dieser gab dazu an, dass er bei der Bestellung des Falschgeldes nicht zugegen gewesen sei, er aber glaube, dass die Idee, Falschgeld zu bestellen, von dem Angeklagten Ma… und dem Angeklagten A… ausgegangen sei. Er gehe davon aus, dass der Angeklagte Ma… das Falschgeld im Darknet bestellt habe, weil dieser sich gut mit dem Darknet auskenne und sich der Angeklagte A… zumindest damals noch nicht damit ausgekannt habe. In seinem Bekanntenkreis habe sich herumgesprochen, dass der Angeklagte Ma… und der Angeklagte A… Falschgeld bestellten, was er zunächst nicht ernst genommen habe. Als dann das Falschgeld bei dem Angeklagten Ma… angekommen sei, sei er bei diesem zuhause gewesen; neben ihm seien noch der Angeklagte A… und zwei weitere Personen aus ihrem Bekanntenkreis da gewesen. Wie die Idee aufgekommen sei, mit dem Falschgeld M… zu kaufen, könne er nicht mehr sagen. Er könne auch nicht sagen, was mit dem Rest des Marihuanas, das sie nicht konsumierten, passiert sei. Aus seiner Sicht sei das Marihuana-Geschäft ein Geschäft des Angeklagten Ma… und des Angeklagten A… gewesen, auch wenn dies nicht ausdrücklich thematisiert worden sei. Er selbst habe den Angeklagten Ma… nur zu dessen Schutz begleitet und die Übergabe abgewickelt. Aus dieser durchaus differenzierten Schilderung des Zeugen U… ergibt sich jedenfalls, dass sich der Angeklagte A… entgegen seiner Einlassung nicht von diesem Plan distanzierte, sondern dem Zeugen U… vielmehr den Eindruck vermittelte, dass es sich trotz seiner vermeintlich fehlenden Kenntnisse im Darknet bei der Bestellung des Falschgeldes auch um seine Idee und dass es sich trotz seiner Abwesenheit bei der Übergabe bei den Marihauna-Käufen auch um sein Geschäft gehandelt habe. Von beiden Ankäufen profitierten der Angeklagte Ma… und der Angeklagte A… zumindest dadurch, dass sie nach dem Kauf jeweils von dem Marihuana konsumierten. Da der Verbleib des Marihuanas nicht geklärt werden konnte, konnte die Kammer daraus keine weiteren Anhaltspunkte für das Ausmaß der Tatbeteiligung der Angeklagten Ma… und A… gewinnen. Aus dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme hatte sie in der Gesamtwürdigung aller Umstände jedoch keine vernünftigen Zweifel, dass der Angeklagte Ma… und der Angeklagte A… die Tat gemeinsam planten und durchführten und dass beide die Tat dabei auch als eigene ansahen und wollten.
Den Wirkstoffgehalt setzte die Kammer mit 8 % THC an (siehe dazu bereits zu Tatkomplex I, Ziffer 7). Auch mit Blick auf den Angeklagten A…, der bei der Übergabe selbst nicht anwesend war, sah die Kammer diesen Wirkstoffgehalt als passend und von diesem gebilligt an, da dieser seiner eigenen Einlassung zufolge nur Marihuana guter Qualität konsumiere.
Dafür, dass der Angeklagte Ma… und/oder der Angeklagte A… den verbleibenden Teil des Marihuanas gewinnbringend weiterverkaufen wollten und ggf. auch tatsächlich weiterverkauften, konnte die Kammer aus den Einlassungen der Angeklagten Ma… und A…, aus den Angaben des Zeugen U… und auch aus der übrigen Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte gewinnen. Deshalb ging sie zu ihren Gunsten davon aus, dass die Angeklagten Ma… und A… das Marihuana nicht ausschließbar nur zu ihrem Eigenkonsum kauften.
b) Die Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen der unter Ziffer 2 des Tatkomplexes III aufgeführten Tat beruhen zunächst auf den Angaben des Angeklagten Ma… als Zeuge und Geschädigter dieser Tat im polizeilichen Ermittlungsverfahren, die über die Zeugen M…, K… und R… in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. In den wesentlichen Punkten wurden die Angaben des Angeklagten Ma… im Ermittlungsverfahren, die dieser im Laufe der Vernehmungen ergänzte und teilweise auch korrigierte, durch die Angaben des Angeklagten A… und des Zeugen U… bestätigt, die jeweils über das berichteten, was ihnen der Angeklagte Ma… nach der Tat erzählte. Das Geschehen im Fahrzeug und seine eigene Beteiligung an der Tat wurden auch von dem Angeklagten G… in der Hauptverhandlung eingeräumt, so dass es auf die Verwertbarkeit seiner früheren Angaben bei der Polizei im Ergebnis nicht ankam. Aufgrund der polizeilichen Ermittlungen zu den telefonischen Kontakten und Handydaten des Angeklagten G…, über die der Zeuge K… in der Hauptverhandlung berichtete, und aufgrund der auf der Jacke des Angeklagten Ma… sichergestellten DNA-Spur, die nach den Ausführungen der Zeugen K…, F… und M… sowie der Sachverständigen Dr. K… über einen Spurentreffer in der Datenbank zur Überzeugung der Kammer zum Angeklagten G… führte, hatte die Kammer auch keine Zweifel an der von dem Angeklagten G… eingeräumten Tatbeteiligung.
Die Feststellungen zur Beteiligung der Angeklagten Mö… und F… beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten Mö… und F…, soweit diesen gefolgt werden konnte, und im Übrigen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Nachrichtenwechsel zwischen dem Angeklagten Mö… und dem Angeklagten F… zwischen dem 21.01.2018 und dem 23.01.2018 betreffend diese Tat sowie auf den in der Hauptverhandlung vorgespielten und damit in Augenschein genommenen Telefonaten des Angeklagten Mö… mit dem anderweitig Verfolgten K… und dem Angeklagten A… vom 30.01.2018 betreffend diese Tat. In der Gesamtschau hatte die Kammer deshalb keine Zweifel, dass die Angeklagten Mö… und F… wussten, dass die Hintermänner den Angeklagten Ma… als eine der für die Bezahlung mit dem Falschgeld verantwortlichen Personen suchten, und dass sie dabei gerade auch aufgrund des vorangegangenen Schlages gegen den Angeklagten Mö… zumindest billigend in Kauf nahmen, dass die Hintermänner den Angeklagten Ma… dabei, um die Sache mit dem Falschgeld zu klären, auch körperlich misshandeln und unter Druck setzen würden und ihn zu diesem Zweck auch gegen seinen Willen an einen für sie geschützten Ort verbringen würden. Die entgegenstehenden Beteuerungen der Angeklagten Mö… und F… in ihren Einlassungen, dass sie davon ausgingen, dass die Hintermänner die Sache mit dem Angeklagten Ma… nur mit einem normalen Gespräch regeln würden, obwohl bereits der Angeklagte Mö… als regelmäßiger Geschäftspartner des anderweitig Verfolgten S… sogleich vor jedem Aufklärungsversuch einen heftigen Schlag erhalten hatte und dann unter Druck gesetzt worden war, den Angeklagten Ma… zu finden, sah die Kammer als eine durch die übrigen hierzu gewonnenen Erkenntnisse widerlegte Schutzbehauptung an.
9. Beweiswürdigung zum Tatkomplex IV
Die Feststellungen zum Tatkomplex IV beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten Ma…, die mit dem Ergebnis der Wohnungsdurchsuchung am 19.04.2018, über die der Zeuge Ö… berichtete, in Einklang steht. Für das Marihuana legte die Kammer mangels anderer Anhaltspunkte einen durchschnittlichen Wirkstoffgehalt zugrunde.
10. Beweiswürdigung zum Tatkomplex V
Die Feststellungen zum Tatkomplex V beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten A…, die durch das Ergebnis der Wohnungsdurchsuchung am 16.05.2018, über die die Zeugen P… und H… berichteten, bestätigt wurde. Die Angaben des Angeklagten A… in der Hauptverhandlung decken sich mit seinen Angaben im Ermittlungsverfahren in den Beschuldigtenvernehmungen vom 16.05.2018 und 27.06.2018, über die die Zeugin P… ebenfalls berichtete. Das Wirkstoffgutachten zu dem bei dem Angeklagten A… sichergestellten Marihuana wurde verlesen, den sich daraus ergebenden Wirkstoffgehalt von 14 % THC legte die Kammer ihren Feststellungen zugrunde. Angesichts der Einlassung des Angeklagten A…, dass er nur Marihuana guter Qualität konsumiere, hatte die Kammer auch keinen Zweifel, dass der Angeklagte A… einen solchen Wirkstoffgehalt auch zumindest billigend in Kauf nahm.
III. Zur Schuldfähigkeit
Für eine Einschränkung der Schuldfähigkeit der Angeklagten konnte die Kammer weder aus ihren eigenen Einlassungen noch aus dem Ergebnis der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme überzeugende Anhaltspunkte gewinnen. Für die Angeklagten Mö… und F… wurde eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer Steuerungsfähigkeit zwar durch den Sachverständigen Dr. L… ins Spiel gebracht, die diesbezüglichen Ausführungen konnten die Kammer im Ergebnis aber weder hinsichtlich der medizinisch-psychiatrischen Voraussetzungen für die Zuordnung zu einem Eingangsmerkmal im Sinne der §§ 20, 21 StGB noch hinsichtlich der rechtlich zu treffenden Wertung als eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit überzeugen. Für den Angeklagten Mö… führte bereits der Sachverständige Dr. L… aus, dass eine mögliche (erhebliche) Beeinträchtigung seiner Steuerungsfähigkeit über das vierte Eingangsmerkmal einer schweren anderen seelischen Abartigkeit einen Grenzfall darstelle und die Frage so oder so beurteilt werden könne, aus seiner Sicht allerdings der Drogenkonsum des Angeklagten Mö… und die diesen begünstigenden Anteile seiner Persönlichkeit gut zusammenpassen würden. Diese gutachterliche Einschätzung konnte die Kammer nicht nachvollziehen, da sich aus den Ausführungen des Sachverständigen in der Persönlichkeit des Angeklagten Mö… keine Anteile ergaben, denen ein einer seelischen Erkrankung vergleichbarer Störungswert, der darüber hinaus auch noch die Schwelle der vom vierten. Eingangsmerkmal geforderten Schwere erreichen müsste, zukommt. Entsprechend sah sie weder die Voraussetzungen für ein Eingangsmerkmal noch die Voraussetzungen für eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Steuerungsfähigkeit als erfüllt an. Für den Angeklagten F… sah der Sachverständige Dr. L… die Voraussetzungen des vierten Eingangsmerkmals der schweren anderen seelischen Abartigkeit aufgrund seines chronischen Drogenkonsums und seiner Persönlichkeitsstruktur mit depressiven Zügen als erfüllt an. Insoweit konnte die Kammer zwar eine einer seelischen Erkrankung zumindest vergleichbare Störung, nicht aber deren von dem vierten Eingangsmerkmal vorausgesetzte Schwere erkennen, da der Angeklagte F… nach den gewonnenen Erkenntnissen trotz seiner in seiner Einlassung und bei der Exploration gegenüber dem Sachverständigen erwähnten Depressionen und seines eigenen anhaltenden Betäubungsmittelkonsums in der Lage war, zur Zufriedenheit des anderweitig Verfolgten S… mit den ihm anvertrauten Betäubungsmitteln umzugehen, die anstehenden Betäubungsmittelgeschäfte abzuwickeln und dafür nahezu durchgehend erreichbar und ansprechbar zu bleiben. Vor diesem Hintergrund sah sie auch keine ausreichenden Anhaltspunkte, um von einer rechtlich erheblichen Beeinträchtigung seiner Steuerungsfähigkeit auszugehen.
Für die Angeklagten Ma…, A… und G… wurden die medizinischpsychiatrischen Voraussetzungen für eine Beeinträchtigung ihrer Einsichts- und Steuerungsfähigkeit von den Sachverständigen Dr. L… und L… zur Überzeugung der Kammer verneint.
Für den Angeklagten A… führte die Sachverständige Dr. L… dazu aus, dass bei ihm über den schädlichen Gebrauch von Cannabis und Kokain hinaus, der als solcher alleine noch nicht die Voraussetzungen eines Eingangsmerkmals im Sinne der §§ 20, 21 StGB erfülle, keine überdauernde relevante psychiatrische Störung zu erkennen sei und sich auch weder aus den Angaben des Angeklagten A… noch aus den Akten noch aus der Hauptverhandlung Anhaltspunkte für ein akutes Intoxikationssyndrom zu einer der Tatzeiten ergeben hätten, das eine krankhafte seelische Störung begründen könnte. Die Auffälligkeiten in der Persönlichkeit des Angeklagten A… seien nicht so ausgeprägt, als dass sie dem vierten Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit zugeordnet werden könnten. Keine der von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs herausgearbeiteten Fallgruppen einer Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit bei Drogenabhängigen sei bei dem Angeklagten A… erfüllt: Eine Persönlichkeitsveränderung sei bei dem Angeklagten A… trotz seines mehrjährigen Cannabiskonsums nicht auszumachen gewesen, da die dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung unabhängig von seinem Drogenkonsum bereits in seinem Kindes- und Jugendalter im Sinne einer Störung des Sozialverhaltens bestanden habe. Der Angeklagte A… habe zu den Tatzeiten nicht an Entzugserscheinungen gelitten, die ihn zur Beschaffung von Drogen gedrängt hätten. Auch in der Vergangenheit seien keine Entzugserscheinungen bei ihm aufgetreten, zu deren Vermeidung er die hier gegenständlichen Taten begangen haben könnte. Gegen einen akuten Rausch spreche, dass der Angeklagte A… regelmäßig Cannabis und zuletzt vor seiner Festnahme auch Kokain konsumiert habe und den Einfluss dieser Substanzen gewöhnt gewesen sei. Die Vorbereitung und planvolle Ausführung der Taten spreche für ein intakt erhaltenes Steuerungsvermögen trotz Substanzgebrauchs und es hätten sich auch insgesamt keine Symptome erkennen lassen, die eine erhebliche Beeinträchtigung der psychischen Funktionen nahelegen und damit auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit hinweisen könnten. Diese Ausführungen der Sachverständigen waren für die Kammer angesichts der eigenen Einlassung des Angeklagten A…, ihres eigenen aus der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrucks von dem Angeklagten A… und der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme nachvollziehbar und überzeugend, so dass die Kammer auch aus eigener Überzeugung die medizinischen und rechtlichen Voraussetzungen für eine erhebliche Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bei dem Angeklagten A… verneinte.
C. Rechtliche Würdigung
Der Angeklagte Mö… machte sich damit wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben tatmehrheitlichen Fällen (Tatkomplex I Ziffern 2, 4, 6, 7 (1. Marihuana-Geschäft), 11 a, 11 c und 11 d) in Tatmehrheit mit vorsätzlichem unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreiben in neun tatmehrheitlichen Fällen (Tatkomplex I Ziffern 1, 3, 5, 7 (2. Marihuana-Geschäft), 8, 9, 11 b, 11 e und 11 f) in Tatmehrheit mit vorsätzlichem unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln (Tatkomplex I Ziffer 10) in Tatmehrheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Beihilfe zur Nötigung in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten Freiheitsberaubung (Tatkomplex III Ziffer 2) strafbar.
Der Angeklagte F… machte sich damit wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei tatmehrheitlichen Fällen jeweils in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Abgabe an eine Person unter 18 Jahren (Tatkomplex I Ziffern 6, 7 und 11) in Tatmehrheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Beihilfe zur Nötigung in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten Freiheitsberaubung (Tatkomplex III Ziffer 2) strafbar.
Der Angeklagte Ma… machte sich damit wegen gemeinschaftlichen Inverkehrbringens von Falschgeld in Tateinheit mit gemeinschaftlichem vorsätzlichen unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Tatkomplex III Ziffer 1) in Tatmehrheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei tatmehrheitlichen Fällen (Tatkomplex II) in Tatmehrheit mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln (Tatkomplex IV) strafbar.
Der Angeklagte G… machte sich damit wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung in Tateinheit mit versuchter Freiheitsberaubung (Tatkomplex III Ziffer 2) strafbar.
Der Angeklagte A… machte sich damit wegen gemeinschaftlichen Inverkehrbringens von Falschgeld in Tateinheit mit gemeinschaftlichem unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Tatkomplex III Ziffer 1) in Tatmehrheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei tatmehrheitlichen Fällen (Tatkomplex II) in Tatmehrheit mit vorsätzlichem unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln (Tatkomplex V) strafbar.
I. Zur rechtlichen Würdigung im Tatkomplex I
Auf der Grundlage der Feststellungen, die in der Hauptverhandlung getroffen werden konnten, sah die Kammer entgegen der rechtlichen Würdigung in der Anklageschrift für die Angeklagten Mö… und F… weder die Voraussetzungen eines bewaffneten Handeltreibens noch die eines bandenmäßigen Handeltreibens als erfüllt an. Der Tatbestand des bewaffneten Handeltreibens in nicht geringer Menge scheiterte für beide Angeklagte bereits daran, dass sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen ließ, dass der Angeklagte Mö… zur Tatzeit einer der hier abgeurteilten Taten über die Gaspistole und die dazu passende Munition bzw. über den nicht ihm gehörenden Schlagring als Waffe verfügte, für den Angeklagten F… darüber hinaus auch daran, dass ihm eine Kenntnis dieser Gegenstände nicht nachgewiesen werden konnte.
Für die Tatbestände des bandenmäßigen Handeltreibens und des bandenmäßigen Handeltreibens in nicht geringer Menge fehlt es an dem Nachweis, dass die Angeklagten Mö… und F… bei den hier angeklagten und abgeurteilten Betäubungsmittelgeschäften als Mitglied einer Bande agierten. Zum einen geht sowohl aus der Einlassung des Angeklagten Mö… als auch aus dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen hervor, dass der Angeklagte Mö… auch eigene Betäubungsmittelgeschäfte außerhalb seiner Kontakte zu dem anderweitig Verfolgten S… und dem Angeklagten F… abwickelte, so dass vor diesem Hintergrund der anderweitig Verfolgte Samaei und der Angeklagte F… als eine – wenn auch wichtige – Bezugsquelle und damit einfach als regelmäßige Geschäftspartner des Angeklagten Mö… ohne darüber hinausgehendes gemeinsames und übergeordnetes Bandeninteresse betrachtet werden können. Zum anderen konnte die Kammer mangels näherer Erkenntnisse zu den Abrechnungen der einzelnen Betäubungsmittelgeschäfte zwischen dem Angeklagten Mö…, dem Angeklagten F… und dem anderweitig Verfolgten S… auch keine ausreichende Überzeugung gewinnen, dass ihre Interessen immer auf derselben Seite lagen, und auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen auch nicht ausschließen, dass der Angeklagte Mö… als Käufer bzw. Vermittler dem anderweitig Verfolgten S… und dem Angeklagten F… als Verkäufer gegenüberstand.
Den Tatbestand des Bestimmens des Angeklagten Mö… als einer Person unter 18 Jahren zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch den Angeklagten F… sah die Kammer nicht als verwirklicht an, da sie keinerlei Anhaltspunkte dafür gewinnen konnte, dass der Angeklagte F… den Angeklagten Mö… zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln bestimmte.
II. Zur rechtlichen Würdigung im Tatkomplex III Ziffer 1
Die beiden Marihuana-Ankäufe werden durch das Inverkehrbringen des Falschgeldes aus einer Falschgeldmenge verklammert, so dass die Tat als Inverkehrbringen von Falschgeld in Tateinheit mit dem vorsätzlichen unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu werten war. Der Erwerb von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unterfällt dem Straftatbestand des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, da der im Wortlaut nicht eigens aufgeführte Erwerb zum Eigenkonsum dem im Wortlaut aufgeführten Besitz zuzurechnen ist. Durch die gemeinsame Verbringung des erworbenen Marihuanas in die Wohnung des Angeklagten Ma…, wo es den Angeklagten Ma… und A… zumindest eine Zeit lang zum Konsum zur Verfügung stand, hatten beide Angeklagte zumindest zeitweise auch die gemeinsame tatsächliche Herrschaft über das von ihnen als Gesamtvorrat aus der Falschgeldmenge erworbene Marihuana und jeweils auch einen eigenen Besitzwillen an diesem Marihuana.
Die Tatbeteiligung des Angeklagten A… wertete die Kammer als Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB, da der Angeklagte A… ein eigenes Interesse an der Tat hatte, diese somit auch als eigene wollte, und trotz seiner Abwesenheit bei der Übergabe des Falschgeldes und des Marihuanas die Tatausführung von Beginn an weitgehend begleitete und in der konkreten Ausgestaltung mitprägte, so dass der Angeklagte A… neben einem eigenen Tatinteresse auch ausreichende Tatherrschaft hatte. Dafür spricht insbesondere neben dem gemeinsamen Konsum der Drogen auch, dass der Angeklagte A… zur „Anreicherung“ des Falschgeldes beim zweiten Ankauf eigenes echtes Geld beisteuerte.
III. Zur rechtlichen Würdigung im Tatkomplex III Ziffer 2
Auf der Grundlage der Feststellungen, die in der Hauptverhandlung getroffen werden konnten, sah die Kammer bei dieser Tat entgegen der rechtlichen Würdigung in der Anklageschrift die Straftatbestände eines versuchten erpresserischen Menschenraubes und eines vollendeten Raubes nicht als verwirklicht an. Der Tatbestand des Raubes scheitert daran, dass das Ziel der Wegnahme und der Verbleib des Mobiltelefons offen blieben und damit auch eine Zueignungsabsicht nicht sicher bejaht werden konnte. Für den Tatbestand des versuchten erpresserischen Menschenraubes fehlt es an ausreichenden Erkenntnissen zu dem Ziel und dem weiteren geplanten Ablauf des Tatgeschehens, wenn es dem Angeklagten Ma… nicht gelungen wäre, sich zu befreien. Damit lässt sich nicht belegen, dass der für den Tatbestand des erpresserischen Menschenraubes erforderliche funktionale und zeitliche Zusammenhang zwischen der Bemächtigungslage und der beabsichtigten Erpressung nach der Vorstellung der Täter von der geplanten Tatausführung erfüllt gewesen wäre.
D. Strafzumessung
I. Für den Angeklagten Mö…
1. Der Angeklagte Mö… war zu den Tatzeiten 17 Jahre alt und damit Jugendlicher im Sinne von § 1 Abs. 2 JGG. Nach der übereinstimmenden Einschätzung des Vertreters der Jugendgerichtshilfe, der die Vorahndungen aussprechenden Richter und der Verfahrensbeteiligten sowie dem eigenen persönlichen Eindruck, den die Kammer in der Hauptverhandlung gewann, besaß er bei den Taten nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung die erforderliche Reife, das Unrecht seiner Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, so dass er gemäß § 3 JGG strafrechtlich verantwortlich ist. Aufgrund seines Alters kommt auf ihn kraft Gesetzes Jugendstrafrecht zur Anwendung.
2. Gegen den Angeklagten Mö… war gemäß § 17 Abs. 2 JGG eine Jugendstrafe zu verhängen, weil in den Taten schädliche Neigungen im Sinne erheblicher Anlage- und Erziehungsmängel, die ohne eine längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer Straftaten begründen, zu Tage getreten sind, denen nicht mehr mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln begegnet werden kann. Seit Beginn seiner Strafmündigkeit trat er strafrechtlich in Erscheinung, darunter auch schon im Alter von 14 Jahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Marihuana. Weder der deswegen gegen ihn verhängte Arrest, noch die ihm für jene Tat und die folgenden Fälle des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln auferlegten Weisungen hielten ihn in der Folge davon ab, selbst weiter Drogen zu konsumieren und zur Finanzierung seines Konsums auch mit Drogen zu handeln. Vielmehr ging er zur Umgehung der durch Urinkontrollen überprüften Abstinenzweisung zunächst dazu über, vorübergehend anstelle von Marihuana Kräutermischungen zu konsumieren. In der Folge beschränkten sich dann sowohl sein eigener Konsum als auch die von ihm übernommenen und gewinnbringend weiterverkauften Drogen nicht mehr nur auf Marihuana, sondern erstreckten sich auch auf andere Drogen bis hin zu Kokain. Parallel zu seinem Drogenkonsum und dessen Finanzierung durch das Handeltreiben mit Drogen brach er den Schulbesuch vorzeitig ab und bemühte sich, nachdem er über eine Weiterförderungsmaßnahme extern den Hauptschulabschluss erlangte, weder um eine Ausbildung noch um eine Arbeitsstelle. Seine Tage verbrachte er überwiegend außerhalb seines elterlichen Zuhauses und ohne feste Tagesstruktur. Den erzieherischen Bemühungen seiner Eltern entzog er sich. Diese schädlichen Neigungen liegen nach Überzeugung der Kammer auch im Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch vor. Zwar hat der Angeklagte seit seiner Festnahme und damit seit über einem Jahr keine Drogen mehr konsumiert und zeigte sich im Rahmen der Unterbringung gemäß § 72 Abs. 4 JGG auch bereit, die dortigen Regeln einzuhalten und die beruflichen und pädagogischen Angebote anzunehmen, so dass durchaus eine positive Entwicklungstendenz zu verzeichnen ist. Eine ausreichende Aufarbeitung seines bisherigen Drogenkonsums und der damit einhergehenden Straftaten, die bei dem Angeklagten zu einer nachhaltigen Distanzierung von seinem früheren Lebenswandel geführt hätte und ihn auch außerhalb eines festen Rahmens zu einem straffreien Leben mit einer geordneten Tagesstruktur befähigen könnte, ist aus Sicht der Kammer aber noch nicht erfolgt. Der Angeklagte bagatellisiert die Auswirkungen seines früheren Drogenkonsums und sieht sich entsprechend entgegen der Einschätzung des Sachverständigen und der Überzeugung der Kammer in der Lage, seine frühere Drogenproblematik auch ohne therapeutische Unterstützung in den Griff zu bekommen.
3. Das Maß der Jugendstrafe reicht vorliegend gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 und S. 2 JGG von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, weil es sich bei dem Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29 a Abs. 1 BtMG um einen Verbrechenstatbestand handelt, der nach dem allgemeinen Strafrecht mit einer Höchststrafe von 15 Jahren bedroht ist. Innerhalb dieses Rahmens richtet sich die wegen schädlicher Neigungen zu verhängende Jugendstrafe maßgeblich nach dem erzieherischen Zweck und der erzieherischen Notwendigkeit.
a) Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten bei der Bestimmung der Jugendstrafe zwar nicht (§ 18 Abs. 1 S. 3 JGG), im Wege einer Parallelbetrachtung ist aber gleichwohl zu berücksichtigen, ob aufgrund der Gesamtumstände die Voraussetzungen für einen minder schweren Fall gegeben wären.
Für den Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, der hier sieben Mal verwirklicht wurde, sieht § 29 a Abs. 2 BtMG einen minder schweren Fall vor. Ob ein solcher Fall hier vorliegt, ist anhand einer Gesamtbetrachtung aller tat- und täterbezogenen Umstände unter Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Gesamtverhaltens, seiner Tatmotive und der die Tat begleitenden Umstände zu beantworten. Zugunsten des Angeklagten Mö… war dabei zu sehen, dass er insoweit weitgehend geständig war, dass es sich bei den Taten im Tatkomplex I unter den Ziffern 4, 6, 7, 11 a, 11 c und 11 d jeweils um ein Handeltreiben in nicht geringer Menge mit Marihuana als einer weichen Droge handelte und dass die Taten im Zusammenhang mit seiner eigenen Betäubungsmittelabhängigkeit zu sehen sind. Zulasten des Angeklagten Mö… war demgegenüber neben einer bereits erfolgten Vorahndung wegen Handeltreibens zu sehen, dass es sich bei der Tat im Tatkomplex I unter Ziffer 2 um das Handeltreiben in nicht geringer Menge mit Kokain als einer harten Droge handelte und dass die Grenze zur nichtgeringen Menge teilweise erheblich überschritten wurde, bei der Tat im Tatkomplex I unter Ziffer 2 um das siebenfache, bei der Tat im Tatkomplex I unter Ziffer 4 um das achtundzwanzigfache und bei der Tat im Tatkomplex I unter Ziffer 11 a um das zwölffache. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung genügen deshalb alle zu seinen Gunsten sprechenden Gesichtspunkte nicht, um die Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge insgesamt in einem deutlich milderen Licht erscheinen zu lassen und von dem gesetzlichen Leitbild des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu lösen.
Für die Fälle des gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sah die Kammer angesichts der Intensität des Handeltreibens und der verschiedenen von dem Angeklagten Mö… gekauften bzw. übernommenen und dann weiterverkauften Betäubungsmittel bei der gebotenen Parallelwertung in der Gesamtschau ebenfalls keinen Anlass, von der Regelwirkung des § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG abzusehen. Für die Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung (Tatkomplex III Ziffer 2) sieht § 224 Abs. 1 letzter Halbsatz StGB einen minder schweren Fall vor, so dass auch diesbezüglich im Wege einer Gesamtbetrachtung aller tat- und täterbezogenen Umstände unter Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten Mö…, seines Gesamtverhaltens, seiner Tatmotive und der die Tat begleitenden Umstände ein minder schwerer Fall zu prüfen war. Dabei war zu seinen Gunsten zu sehen, dass der Angeklagte Ma… sich letztlich aus eigener Kraft aus der Situation befreien konnte und keine erheblicheren Verletzungen davontrug. Zu seinen Lasten war zu sehen, dass er einen Beitrag zur Verwirklichung mehrerer Straftatbestände leistete und dass die Aktion Ausdruck einer erheblichen, über das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln deutlich hinausgehenden und auch von ihm erkannten kriminellen Energie ist. Vor diesem Hintergrund sah die Kammer ohne Heranziehung des gesetzlich vertypten Milderungsgrundes der Beihilfe in der Tat keinen minder schweren Fall der gefährlichen Körperverletzung. Auch unter Heranziehung dieses Gesichtspunktes lehnte die Kammer aber einen minder schweren Fall ab. Die Ausprägung und Ausführung der Tat, deren Gelingen der Angeklagte Mö… unterstützte und bei der er ohnehin keine aktivere Rolle hätte übernommen können, weil er dem Angeklagten Ma… bekannt war, fallen gegenüber dem gesetzlich angenommenen Regelfall einer mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangenen Körperverletzung insgesamt nämlich nicht so weit nach unten ab, dass der Strafrahmen des § 224 Abs. 1, 1. Halbsatz StGB auch für den Angeklagten Mö… als Gehilfen nicht mehr tat- und schuldangemessen erschiene. Der mit der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung einhergehende verminderte Unrechtsgehalt des Tatbeitrags des Angeklagten Mö… wäre bei einer Parallelbetrachtung nach dem allgemeinen Strafrecht über eine Milderung des Strafrahmens gemäß §§ 27, 49 Abs. 1 StGB angemessen berücksichtigt, ohne dass es der Bejahung eines minder schweren Falles bedürfte.
b) Bei der Strafzumessung im engeren Sinn berücksichtigte die Kammer zugunsten des Angeklagten Mö…, dass er sich weitgehend geständig zeigte und dadurch, dass er eigene Angaben machte und auch Fragen der Verfahrensbeteiligten beantwortete, zur Aufklärung des Sachverhalts beitrug, dass er die Taten aufgrund seiner Abhängigkeit zur Finanzierung seines Drogenkonsums beging, dass sich der Angeklagte Ma… letztlich aus eigener Kraft befreien konnte und keine erheblicheren Verletzungen davontrug, und dass er sich nach seiner Festnahme mit der anschließenden Untersuchungshaft und der dann erfolgten Unterbringung gemäß § 72 Abs. 4 JGG positiv entwickelt hat. So gelang es ihm insbesondere, keine Drogen mehr zu konsumieren, die ihm aufgestellten Regeln einzuhalten und für sich eine berufliche Zukunftsperspektive zu entwickeln. Weiter war zu berücksichtigen, dass es in den Taten aus dem Tatkomplex I unter Ziffer 4, 7, 11 a, 11 b, 11 c, 11 d, 11 e nur um die weiche Droge Marihuana ging und dass die von ihm übernommenen Betäubungsmittel bei der Tat im Tatkomplex I unter Ziffer 11 f sichergestellt wurden, bevor er sie an andere Personen abgeben konnte. Zu seinen Lasten fielen seine teilweise auch einschlägigen Vorahndungen und die Intensität des Handeltreibens und damit einhergehend die Vielzahl der Taten ins Gewicht. Weiter war zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass bei den Taten aus dem Tatkomplex I unter Ziffer 2, 6, 10 und 11 f jeweils zumindest auch die harte Droge Kokain betroffen war und dass in den Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge die Grenze zur nicht geringen Menge teilweise erheblich überschritten wurde, bei der Tat im Tatkomplex I unter Ziffer 2 um das siebenfache, bei der Tat im Tatkomplex I unter Ziffer 4 um das achtundzwanzigfache und bei der Tat im Tatkomplex I unter Ziffer 11 a um das zwölffache. Schließlich war zu sehen, dass der Angeklagte Mö… mit der Unterstützung der Tat im Tatkomplex III Ziffer 2 im Vorfeld an einer Aktion mitwirkte, die Ausdruck einer erheblichen, über das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln deutlich hinausgehenden und auch von ihm erkannten kriminellen Energie ist, von der er sich auch im Nachhinein nicht distanzierte, sondern damit in Telefonaten gegenüber anderen Personen angab. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erachtete die Kammer eine
Jugendstrafe von 2 Jahren
einerseits für tat- und schuldangemessen und andererseits für erzieherisch geboten, um den Angeklagten nachhaltig zu einer Distanzierung von seinem früheren Lebenswandel mit seinem Drogenkonsum und den von ihm begangenen Straftaten sowie zu einem künftigen straffreien Leben anzuhalten. Die Verhängung dieser Jugendstrafe sah die Kammer mit Blick auf §§ 105 Abs. 1, 5 Abs. 3 JGG auch unter Berücksichtigung der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB als notwendig an (dazu unten E.I.).
4. Die Jugendstrafe konnte aus Sicht der Kammer zur Bewährung ausgesetzt werden, weil gemäß § 21 Abs. 1 JGG zu erwarten ist, dass sich der Angeklagte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig ein straffreies Leben führen wird, und weil auch die Vollstreckung nicht gemäß § 21 Abs. 2 JGG im Hinblick auf die Entwicklung des Angeklagten geboten ist. Der Angeklagte hat seit seiner Festnahme und insbesondere während seines Aufenthalts im Berufsbildungswerk St. Franziskus in Abensberg eine positive Entwicklung eingeschlagen, indem es ihm gelang, über ein Jahr drogenabstinent zu bleiben, sich an die aufgestellten Regeln und die vorgegebene Tagesstruktur zu halten und auch eine berufliche Zukunftsperspektive für sich in einer Tätigkeit, die ihm gefällt und für die er die erforderlichen Voraussetzungen mitbringt, zu entwickeln. Über das Berufsbildungswerk St. Franziskus in Abensberg hat er jetzt die Möglichkeit, eine Berufsausbildung zum Schreiner zu absolvieren und in einer Wohngruppe mit sozialtherapeutischer Begleitung zu leben. Die bisherige positive Entwicklung und die geplante weitere erzieherische Begleitung des Angeklagten bilden eine tragfähige Grundlage für die Prognose, dass der Angeklagte Mö… mit einem strukturierten und drogenfreien Alltag künftig auch ohne die Einwirkung des Jugendstrafvollzugs keine weiteren Straftaten mehr begehen wird. Um der aus Sicht der Kammer noch nicht ausreichend aufgearbeiteten Drogenabhängigkeit vor seiner Inhaftierung zu begegnen und auch langfristig einem Rückfall in vergangene Konsummuster und damit verbundener Straffälligkeit vorzubeugen, hat die Kammer den Angeklagten zusätzlich im Rahmen des Bewährungsbeschlusses angewiesen, sich um die Aufnahme einer ambulanten Drogentherapie zu bemühen.
II. Für den Angeklagten F…
1. Der Angeklagte F… war zu den Tatzeiten erwachsen, so dass die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts zur Anwendung kommen. Für die Taten im Tatkomplex I unter Ziffer 6, 7 und 11 war jeweils der Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG zugrunde zu legen, der von zwei Jahren bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe reicht und damit gemäß § 52 Abs. 2 StGB gegenüber dem Strafrahmen des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, der von ein Jahr bis zu fünfzehn Jahren reicht, die schwerere Strafe androht. Für die Tat im Tatkomplex III unter Ziffer 2 war von dem Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB auszugehen, der von sechs Monaten bis zu zehn Jahren reicht und damit gegenüber den Strafrahmen des § 239 StGB und des § 240 StGB gemäß § 52 Abs. 2 StGB die schwerere Strafe androht.
2. Da sowohl § 30 Abs. 2 als auch § 29 a Abs. 2 BtMG jeweils einen minder schweren Fall mit einem Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsehen, war für die Taten im Tatkomplex I unter Ziffer 6, 7 und 11 im Wege einer Gesamtbetrachtung aller tat- und täterbezogenen Umstände unter Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten F…, seines Gesamtverhaltens, seiner Tatmotive und der die Tat begleitenden Umstände zu prüfen, ob ein solcher anzunehmen war.
Für die Tat unter Tatkomplex I Ziffer 6 war dabei zu seinen Gunsten zu sehen, dass er den Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge einräumte, dass es sich bei den festgestellten und an den Angeklagten Mö… übergebenen Betäubungsmittelmengen aus dieser Lieferung nur hinsichtlich des Marihuanas als einer weichen Droge um eine nicht geringe Menge handelte und dass dabei die Grenze zur nichtgeringen Menge nur knapp überschritten wurde, dass der Angeklagte F… sich aufgrund seiner eigenen Drogenabhängigkeit und zur Sicherung seines eigenen Drogenkonsums auf die Übernahme und Abgabe von Betäubungsmitteln einließ und dass er den Angeklagten Mö… als regelmäßigen Abnehmer von dem anderweitig Verfolgten S… übernahm, der diesen zu ihm schickte. Zu seinen Lasten fielen demgegenüber seine zahlreichen Vorstrafen ins Gewicht. In einer Gesamtbetrachtung sieht die Kammer deshalb in diesem Fall sowohl mit Blick auf § 29 a Abs. 2 BtMG als auch mit Blick auf § 30 Abs. 2 BtMG die Voraussetzungen für einen minder schweren Fall als gegeben an, so dass sich für die unter Tatkomplex I Ziffer 6 aufgeführte Tat ein Strafrahmen von drei Monaten bis zu 5 Jahren ergab.
Für die Tat unter Tatkomplex I Ziffer 7 war dabei zu seinen Gunsten zu sehen, dass er den Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge einräumte, dass die festgestellte Betäubungsmittelmenge aus dieser Lieferung aus der weichen Droge Marihuana bestand, dass der Angeklagte F… sich aufgrund seiner eigenen Drogenabhängigkeit und zur Sicherung seines eigenen Drogenkonsums auf die Übernahme und Abgabe von Betäubungsmitteln einließ und dass er den Angeklagten Mö… als regelmäßigen Abnehmer von dem anderweitig Verfolgten Samaei übernahm, der diesen zu ihm schickte. Zu seinen Lasten fielen demgegenüber seine zahlreichen Vorstrafen ins Gewicht. Dass die Schwelle zur nicht geringen Menge dabei um das doppelte überschritten wurde, steht der Annahme eines minder schweren Falles aus Sicht der Kammer noch nicht entgegen. In einer Gesamtbetrachtung sieht die Kammer vielmehr auch in diesem Fall sowohl mit Blick auf § 29 a Abs. 2 BtMG als auch mit Blick auf § 30 Abs. 2 BtMG die Voraussetzungen für einen minder schweren Fall als gegeben an, so dass sich für die unter Tatkomplex I Ziffer 7 aufgeführte Tat ein Strafrahmen von drei Monaten bis zu 5 Jahren ergab.
Für die Tat unter Tatkomplex I Ziffer 11 war dabei zu seinen Gunsten zu sehen, dass er den Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge einräumte, dass er sich aufgrund seiner eigenen Drogenabhängigkeit und zur Sicherung seines eigenen Drogenkonsums auf die Übernahme und Abgabe von Betäubungsmitteln einließ, dass er den Angeklagten Mö… als regelmäßigen Abnehmer von dem anderweitig Verfolgten S… übernahm, der diesen zu ihm schickte und dass ein beträchtlicher Anteil an Betäubungsmitteln bei der Durchsuchung seiner Wohnung sichergestellt werden konnte. Zu seinen Lasten fiel hier neben seinen Vorstrafen entscheidend ins Gewicht, dass die Grenzen zur nicht geringen Menge bei den einzelnen Betäubungsmitteln aus dieser Lieferung teilweise erheblich überschritten wurden, bei dem Marihuana mindestens um das sechszehnfache, bei dem Kokain mindestens um das siebenfache, bei dem MDMA mindestens um das zwölffache und bei dem Amphetamin mindestens um das fünfzehnfache. Auch bei den Ecstasy-Tabletten wurde die Grenze zur nicht geringen Menge überschritten, allerdings in einem Rahmen der unterhalb des doppelten Werts der nicht geringen Menge bleibt. Für die Berechnung dieser Werte legte die Kammer neben den bei der Wohnungsdurchsuchung bei dem Angeklagten F… aufgefundenen Betäubungsmitteln nur die unter Ziffer 11 aufgeführten Geschäfte zugrunde, bei denen es auch tatsächlich zu einer Übergabe der Betäubungsmittel an den Angeklagten Mö… oder an einen anderen Abnehmer kam. Um dem Eigenkonsumanteil des Angeklagten F3. an den in seiner Wohnung sichergestellten Betäubungsmitteln Rechnung zu tragen, von dem offen blieb, über welchen genauen Zeitraum bis zur nächsten Lieferung dieser gesichert werden sollte, zog die Kammer zu seinen Gunsten bei den von ihm konsumierten Betäubungsmitteln Marihuana, Kokain und Amphetamin je Betäubungsmittel eine nicht geringe Menge ab. In einer Gesamtbetrachtung lehnte die Kammer deshalb in diesem Fall sowohl mit Blick auf § 29 a Abs. 2 BtMG als auch mit Blick auf § 30 Abs. 2 BtMG einen minder schweren Fall ab, so dass es bei dem Regelstrafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG blieb.
3. Für die Tat unter Tatkomplex III Ziffer 2 war bei Vorliegen des gesetzlich vertypten Milderungsgrundes der Beihilfe und der vom Gesetzgeber vorgesehenen Möglichkeit eines minder schweren Falles gemäß § 224 Abs. 1 letzter Halbsatz StGB zunächst zu prüfen, ob bei einer Gesamtbetrachtung aller tat- und täterbezogenen Umstände unter Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten F…, seines Gesamtverhaltens, seiner Tatmotive und der die Tat begleitenden Umstände ein minder schwerer Fall zu bejahen ist. Dabei war zu seinen Gunsten zu sehen, dass der Angeklagte Ma… sich letztlich aus eigener Kraft von der Situation befreien konnte und keine erheblicheren Verletzungen davontrug. Zu seinen Lasten war neben seinen Vorstrafen zu sehen, dass er einen Beitrag zur Verwirklichung mehrerer Straftatbestände leistete und dass die Aktion Ausdruck einer erheblichen, über das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln deutlich hinausgehenden und auch von ihm erkannten kriminellen Energie ist. Vor diesem Hintergrund sah die Kammer ohne Heranziehung des gesetzlich vertypten Milderungsgrundes der Beihilfe in der Tat keinen minder schweren Fall der gefährlichen Körperverletzung. Auch unter Heranziehung dieses Gesichtspunktes lehnte die Kammer aber einen minder schweren Fall ab. Zum einen fallen die Ausprägung und Ausführung der Tat, an der sich der Angeklagte F… beteiligte und bei der er ohnehin keine aktivere Rolle hätte übernehmen können, weil er dem Angeklagten Ma… bekannt war, gegenüber dem gesetzlich angenommenen Regelfall einer mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangenen Körperverletzung insgesamt nicht so weit nach unten ab, dass der Strafrahmen des § 224 Abs. 1, 1. Halbsatz StGB auch für den Angeklagten F… als Gehilfen nicht mehr tat- und schuldangemessen erschiene. Zum anderen wird dem Gehilfenbeitrag des Angeklagten F… durch die hierfür vom Gesetz vorgeschriebene Strafmilderung nach §§ 27, 49 Abs. 1 StGB aus Sicht der Kammer ausreichend Rechnung getragen. Der sich daraus ergebende Strafrahmen, der von einem Monat bis zu sieben Jahren sechs Monaten Freiheitsstrafe reicht, ist insgesamt weiter und im unteren Bereich für den Angeklagten F… sogar günstiger als der Strafrahmen, der sich bei Annahme eines minder schweren Falles unter Heranziehung des Gesichtspunkts der Beihilfe ergibt.
4. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne erachtete die Kammer für die Tat unter Tatkomplex I Ziffer 6 innerhalb des Strafrahmens des minder schweren Falles nach § 30 Abs. 2 BtMG unter Berücksichtigung der oben aufgeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte eine
Einzelfreiheitsstrafe von 2 Jahren
für tat- und schuldangemessen.
Bei der Strafzumessung im engeren Sinne erachtete die Kammer für die Tat unter Tatkomplex I Ziffer 7 innerhalb des Strafrahmens des minder schweren Falles nach § 30 Abs. 2 BtMG unter Berücksichtigung der oben angeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte eine
Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten
für tat- und schuldangemessen.
Bei der Strafzumessung im engeren Sinne erachtete die Kammer für die Tat unter Tatkomplex I Ziffer 11 innerhalb des regulären Strafrahmens des § 30 Abs. 1 BtMG unter Berücksichtigung der oben aufgeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte eine
Einsatzfreiheitsstrafe von 5 Jahren
für tat- und schuldangemessen.
Bei der Strafzumessung im engeren Sinne erachtete die Kammer für die Tat unter Tatkomplex III Ziffer 2 innerhalb des nach §§ 27, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens des § 224 Abs. 1 1. Alt. StGB unter Berücksichtigung der oben aufgeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte eine
Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr
für tat- und schuldangemessen.
Aus diesen Einzelstrafen bildete sie unter nochmaliger Würdigung aller für und gegen den Angeklagten F… sprechender Umstände sowie des Umstandes, dass hinsichtlich der Verurteilung unter BZR Ziffer 16 mit Blick auf die Tat im Tatkomplex I unter Ziffer 6 ein Härteausgleich gemäß § 55 StGB analog zu treffen war, unter maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe von fünf Jahren eine
Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren 6 Monaten,
die sie insgesamt für tat- und schuldangemessen erachtete.
III. Für den Angeklagten Ma…
1. Der Angeklagte Ma… war zu den Tatzeitpunkten erwachsen, so dass die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts zur Anwendung kommen. Für die Taten im Tatkomplex II unter Ziffer 1, 2 und 3 war jeweils vom Strafrahmen des § 29 a Abs. 1 BtMG auszugehen, der von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe reicht. Für die Tat im Tatkomplex III unter Ziffer 1 war vom Strafrahmen des § 146 Abs. 1 StGB auszugehen, der von einem Jahr bis 15 Jahren Freiheitsstrafe reicht und sich damit mit dem Strafrahmen des tateinheitlich mitverwirklichten § 29 a Abs. 1 BtMG deckt. Für die Tat im Tatkomplex IV war der Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG zugrunde zu legen.
2. Für die Taten im Tatkomplex II unter Ziffer 1, 2 und 3 war bei Vorliegen des gesetzlich vertypten Milderungsgrundes der Beihilfe und der vom Gesetzgeber vorgesehenen Möglichkeit eines minder schweren Falles gemäß § 29 a Abs. 2 BtMG zunächst zu prüfen, ob bei einer Gesamtbetrachtung aller tat- und täterbezogenen Umstände unter Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten Ma…, seines Gesamtverhaltens, seiner Tatmotive und der die Tat begleitenden Umstände ein minder schwerer Fall zu bejahen ist. Dabei war zu seinen Gunsten jeweils zu berücksichtigen, dass er die Taten einräumte, dass er die Taten aus Gefälligkeit gegenüber Bekannten und ohne daraus einen eigenen Vorteil zu ziehen unterstützte, dass er bei Begehung der Taten gerade 21 Jahre alt war, dass er nur eine geringfügige Vorahndung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln aufweist und dass bei den Taten im Tatkomplex II unter Ziffer 2 und 3 ein Teil der mit seiner Hilfe bestellten Betäubungsmittel bei der Wohnungsdurchsuchung bei dem anderweitig verfolgten Struck noch sichergestellt werden konnten. Zu seinen Lasten war zu sehen, dass die Grenze zur nicht geringen Menge im Fall 1 hinsichtlich des Amphetamins um das vierfache, im Fall 2 hinsichtlich der Ecstasy-Tabletten um das dreiunddreißigfache und im Fall 3 hinsichtlich des Amphetamins um das achtfache überschritten wurde. Vor diesem Hintergrund bejahte die Kammer nur unter zusätzlicher Berücksichtigung des gesetzlich vertypten Milderungsgrundes der Beihilfe einen minder schweren Fall gemäß § 29 a Abs. 2 BtMG und gelangte so zu einem Strafrahmen von drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe. Die Möglichkeit einer Milderung des Strafrahmens des § 29 a Abs. 1 BtMG gemäß §§ 27, 49 Abs. 1 StGB, hätte zu einem Strafrahmen von drei Monaten bis 11 Jahren drei Monate und damit zu keinem für den Angeklagten Ma… günstigeren Ergebnis geführt.
3. Für die Tat im Tatkomplex III unter Ziffer 1 war ein sowohl nach § 146 Abs. 3 StGB als auch nach § 29 a Abs. 2 BtMG vorgesehener minder schwerer Fall im Wege einer Gesamtbetrachtung aller tat- und täterbezogenen Umstände unter Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten Ma…, seines Gesamtverhaltens, seiner Tatmotive und der die Tat begleitenden Umstände zu prüfen. Zu seinen Gunsten war dabei zu berücksichtigen, dass der Angeklagte Ma… teilgeständig war, indem er zumindest eine Beteiligung an der Tat einräumte, dass er auch bei Begehung dieser Tat immer noch erst 21 Jahre alt war, dass er nur eine geringfügige Vorahndung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln aufweist, dass es sich bei dem erworbenen Marihuana um eine weiche Droge handelt und dass die Tat durch seine eigene Abhängigkeit und den damit einhergehenden regelmäßigen Marihuanakonsum motiviert wurde. Zu seinen Lasten war zu berücksichtigen, dass er Falschgeld im Wert von mindestens 1.750 Euro in den Verkehr brachte und dass er zwei Tatbestände aus unterschiedlichen und auch nicht typischerweise miteinander verknüpften Bereichen verwirklichte, die beide vom Gesetzgeber als Verbrechen eingestuft werden. Vor diesem Hintergrund verneinte die Kammer sowohl für den Tatbestand der Geldfälschung als auch für den Tatbestand des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge einen minder schweren Fall.
4. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne erachtete die Kammer für die Taten im Tatkomplex II unter Ziffer 1, 2 und 3 innerhalb des Strafrahmens des minder schweren Falles gemäß § 29 a Abs. 2 BtMG unter Berücksichtigung der oben aufgeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte
Einzelfreiheitsstrafen von je 8 Monaten
für tat- und schuldangemessen.
Bei der Strafzumessung im engeren Sinne erachtete die Kammer für die Tat im Tatkomplex III unter Ziffer 1 innerhalb des regulären Strafrahmens des § 146 Abs. 1 StGB unter Berücksichtigung der oben aufgeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte eine
Einsatzfreiheitsstrafe von 2 Jahren
für tat- und schuldangemessen.
Bei der Strafzumessung im engeren Sinn berücksichtigte die Kammer für die Tat im Tatkomplex IV innerhalb des Strafrahmens des § 29 Abs. 1 BtMG zugunsten des Angeklagten, dass er die Tat einräumte, dass es sich um eine kleine Menge einer weichen Droge handelte, dass diese bei der Durchsuchung sichergestellt wurde, dass der Angeklagte Ma… auch bei dieser Tat noch erst 21 Jahre alt war und dass die Tat Ausdruck seiner Abhängigkeit und des damit einhergehenden regelmäßigen Marihuanakonsums ist. Zu seinen Lasten fiel hier nur ins Gewicht, dass der Angeklagte eine einschlägige, wenn auch geringfügige Vorahndung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln aufweist. Aufgrund dieser einschlägigen Vorahndung sah die Kammer hier auch nicht gemäß § 29 Abs. 5 BtMG von einer Bestrafung ab. Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechender Umstände erachtete die Kammer eine
Einzelgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 5 Euro
für tat- und schuldangemessen.
Aus diesen Einzelstrafen bildete sie unter nochmaliger Würdigung aller für und gegen den Angeklagten Ma… sprechender Umstände sowie des Umstandes, dass hinsichtlich der Vorahndung unter BZR Ziffer 3 mit Blick auf die Tat unter Tatkomplex II Ziffer 1 ein Härteausgleich gemäß § 55 StGB analog zu treffen war und dass der Angeklagte Ma… trotz seiner Abhängigkeit und seines regelmäßigen Marihuanakonsums bis zu seiner Inhaftierung seine Ausbildung fortführte, unter maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe von zwei Jahren eine
Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten,
die sie insgesamt für tat- und schuldangemessen erachtete.
IV. Für den Angeklagten G…
1. Der Angeklagte G… war bei der Tat im Tatkomplex III unter Ziffer 2 20 Jahre alt und damit Heranwachsender im Sinne von § 1 Abs. 2 JGG. Auf ihn kommt gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht zur Anwendung, da er zur Zeit der Tat trotz der Nähe zu seinem 21. Geburtstag nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung eher einem Jugendlichen als einem Erwachsenen gleichstand.
In Übereinstimmung mit der Einschätzung der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe gelangte die Kammer zu dem Ergebnis, dass Reifeverzögerungen bei dem Angeklagten zumindest nicht auszuschließen sind. Das Leben des Angeklagten ist durch mehrere Brüche und das Fehlen einer konstanten Bezugsperson, die erzieherisch auf ihn hätte einwirken können, gekennzeichnet. Seinen Vater hat der Angeklagte nie kennengelernt; von seiner Mutter, deren erzieherischer Einfluss auf den Angeklagten bereits früh nicht ausreichte, lebte er teilweise getrennt in einem Jugendheim und das Verhältnis des Angeklagten zu ihr war phasenweise angespannt. Einen Schulabschluss erzielte der Angeklagte erst während einer Haftzeit, über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt der Angeklagte noch nicht. Bis zu seiner erneuten Inhaftierung im Frühjahr 2018 lebte der Angeklagte nach der Haft und der vorzeitigen Entlassung aus einer Drogentherapie wieder bei seiner Mutter. Der früh einsetzende Konsum von Drogen, aber auch von Alkohol, erschwerte eine altersgerechte Reifung des Angeklagten zusätzlich. Die Reifeverzögerungen erscheinen aus Sicht der Kammer bei einer intensiven erzieherischen Einwirkung auf ihn und bei einer Bewältigung der Drogen- und Alkoholproblematik noch behebbar. So konnte der Angeklagte einen vergangenen Haftaufenthalt nutzen, um den Hauptschulabschluss zu erlangen. Den gegenwärtigen Haftaufenthalt nutzt er nun zur Erlangung des qualifizierenden Hauptschulabschlusses. Nachdem er aus einer ersten Therapie wegen Rückfällen entlassen wurde, bekundet der Angeklagte jetzt eine ernsthafte Therapiemotivation. Dies zeigt, dass der Angeklagte durchaus bessere Einsichten entwickeln kann und für eine erzieherische Einwirkung auf ihn auch noch empfänglich ist, was darauf schließen lässt, dass seine Entwicklung noch nicht abgeschlossen ist.
2. In Übereinstimmung mit der Einschätzung der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe gelangte die Kammer zu dem Schluss, dass die gemeinsame Wurzel für die hier gegenständliche und als Heranwachsender begangene Tat, für die nach Jugendstrafrecht abgeurteilten Taten aus den Urteilen des Amtsgerichts Amberg – Jugendschöffengericht – vom 19.07.2016 und 26.09.2016 und für die kurz nach seinem 21. Geburtstag als Erwachsener begangenen und nach dem allgemeinen Strafrecht abgeurteilten Taten aus dem Urteil des Amtsgerichts Amberg – Jugendschöffengericht – vom 01.04.2019 im Jugend- und Heranwachsendenalter des Angeklagten G… anzusiedeln ist und alle diese Taten deshalb einheitlich nach Jugendstrafrecht gemäß §§ 105 Abs. 2, 31 Abs. 2 S. 1, 32 JGG analog zu ahnden waren. Die im Urteil vom 01.04.2019 abgeurteilten und im Erwachsenenalter begangenen Taten beging der Angeklagte nach den Urteilsgründen jeweils nach vorangegangenem Alkoholkonsum und zur Finanzierung seines Betäubungsmittelkonsums. Der für diese Taten eine entscheidende Rolle spielende Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten begann bereits in seiner Jugend und setzte sich in den Zeiten außerhalb der Haft bis ins Erwachsenenalter fort. Auch als Heranwachsender beging der Angeklagte bereits unter dem Einfluss von Alkohol Straftaten, wie die im Urteil vom 26.09.2016 abgeurteilte Tat belegt. Bei den im Erwachsenenalter begangenen Geschäfts- und Gaststätteneinbrüchen handelt es sich zudem um Taten, die er bereits als Heranwachsender beging und die auch im Urteil vom 19.07.2016 abgeurteilt wurden. Auch die hier gegenständliche Tat fügt sich in den Rahmen früherer Taten des Angeklagten ein, da er auch schon als Jugendlicher und Heranwachsender wegen Körperverletzungsdelikten strafrechtlich in Erscheinung trat. Aus Sicht der Kammer setzte der Angeklagte mit der hier gegenständlichen Tat und den einzubeziehenden Taten damit jeweils Konsummuster und dissoziale Verhaltensmuster aus seiner Jugend fort. Erzieherische Gründe nach § 31 Abs. 3 JGG standen einer Einbeziehung dieser bereits abgeurteilten Taten hier nicht entgegen; die Kammer hält es vielmehr in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe für erzieherisch sinnvoll, diese einer einheitlichen Sanktion zuzuführen, die eine insgesamt angemessene und intensive erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten ermöglicht.
3. Gegen den Angeklagten G… war gemäß § 17 Abs. 2 JGG eine Jugendstrafe zu verhängen, weil in den Taten schädliche Neigungen im Sinne erheblicher Anlage- und Erziehungsmängel, die ohne eine längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer Straftaten begründen, zu Tage getreten sind, denen nicht mehr mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln begegnet werden kann. Seit Beginn seiner Strafmündigkeit trat er mehrfach und auch erheblich strafrechtlich in Erscheinung und wurde dafür auch bereits mit Jugendstrafe geahndet, ohne dass ihn der Vollzug der Jugendstrafe zu einer Abkehr von seinen bisherigen Verhaltensmustern angehalten und von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten hätte. Die im Wege der Strafrestaussetzung auferlegte Therapieauflage stand der Angeklagte nicht durch; während seines Therapieaufenthaltes, der nur wenige Monate dauerte, kam es dabei nicht nur zu Drogenrückfällen, sondern auch bei laufender Strafrestaussetzung zur Bewährung zu der hier gegenständlichen Tat. Nach dem Abbruch der Therapie fiel der Angeklagte G… alsbald wieder in alte Konsum- und Verhaltensmuster zurück und wurde erneut straffällig, bis schließlich die Aussetzung des Rests der Jugendstrafe widerrufen wurde. Da die Hafterfahrung als solche in der Vergangenheit nicht ausreichte, um den Angeklagten G… zu einem nachhaltigen Umdenken zu bewegen, gelangte die Kammer zu dem Schluss, dass die schädlichen Neigungen des Angeklagten tief verwurzelt und auch durch die weitere Hafterfahrung von etwa einem Jahr noch nicht behoben sind, sondern dass es hierfür einer längeren und intensiveren erzieherischen Gesamteinwirkung auf ihn als bisher und zugleich einer Aufarbeitung seines Drogen- und Alkoholkonsums bedarf.
4. Die Jugendstrafe beträgt für Heranwachsende mindestens sechs Monate und höchstens zehn Jahre (§§ 18 Abs. 1, 105 Abs. 3 S. 1 JGG). Innerhalb dieses Rahmens bestimmt sich die wegen schädlicher Neigungen zu verhängende Jugendstrafe maßgeblich nach dem erzieherischen Zweck und der erzieherischen Notwendigkeit.
a) Bei der Bestimmung der Jugendstrafe gelten die Strafrahmen der Straftatbestände zwar nicht, im Wege einer Parallelbetrachtung ist aber gleichwohl zu berücksichtigen, ob aufgrund der Gesamtumstände die Voraussetzungen für einen minder schweren Fall gegeben wären.
Für den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung sieht das Gesetz in § 224 Abs. 1, letzter Halbsatz StGB einen minder schweren Fall vor, für den eine Gesamtbetrachtung aller tat- und täterbezogenen Umstände unter Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Gesamtverhaltens, seiner Tatmotive und der die Tat begleitenden Umstände vorzunehmen ist. Dabei war zugunsten des Angeklagten G1. zu sehen, dass er die Tat einräumte und sich in der Hauptverhandlung in seinem letzten Wort auch bei dem Angeklagten Ma… entschuldigte, dass sich der Angeklagte M10. letztlich aus eigener Kraft von der Situation befreien konnte und keine erheblicheren Verletzungen davontrug und dass die Tatinitiative nicht von ihm ausging. Zu seinen Lasten war zu sehen, dass der Angeklagte erheblich und auch einschlägig vorgeahndet ist, dass er die Tat unter offener Reststrafenbewährung beging und dass bei der Tat drei Straftatbestände zugleich verwirklicht wurden. Vor diesem Hintergrund verneinte die Kammer hier einen minder schweren Fall der gefährlichen Körperverletzung.
b) Bei der Strafzumessung im engeren Sinne berücksichtigte die Kammer zugunsten des Angeklagten G…, dass er die Tat einräumte und sich in der Hauptverhandlung in seinem letzten Wort auch bei dem Angeklagten Ma… entschuldigte, dass sich der Angeklagte Ma… letztlich aus eigener Kraft von der Situation befreien konnte und keine erheblicheren Verletzungen davontrug und dass die Tatinitiative nicht von ihm ausging. Zu seinen Lasten berücksichtigte sie, dass der Angeklagte erheblich und auch einschlägig vorgeahndet ist, dass er die Tat unter offener Reststrafenbewährung beging und dass bei der Tat drei Straftatbestände zugleich verwirklicht wurden. Zur Beurteilung der erzieherischen Notwendigkeit berücksichtigte die Kammer weiter, dass der Angeklagte zwischenzeitlich ein weiteres Jahr Hafterfahrung hinter sich hat und inzwischen eine neue Therapiemotivation zur Bewältigung seines Betäubungsmittel- und Alkoholkonsums bekundet. Sie berücksichtigte aber auch, dass der Ausspruch und Vollzug von Jugendstrafe den Angeklagten G… bislang nicht zu einer anhaltenden Abkehr von seinen bisherigen Verhaltensmustern bewegen und von der Begehung weiterer Straftaten abhalten konnten, so dass sie zu der Überzeugung gelangte, dass es einer längeren und erzieherischen Einwirkung auf ihn bedarf, um überhaupt eine solche anhaltende Verhaltensänderung bei ihm bewirken und den in den von ihm verübten Straftaten immer wieder zu Tage getretenen Anlage- und Erziehungsmängeln wirksam begegnen zu können. Bei der Bestimmung der zu verhängenden Jugendstrafe waren darüber hinaus die Urteile des Amtsgerichts Amberg vom 19.07.2016, 26.09.2016 und 01.04.2019 einzubeziehen. Die den dortigen Ausführungen zur Strafzumessung zugrundeliegenden Gesichtspunkte haben sich, trotz des zwischenzeitlichen Vollzugs von Jugendstrafe nicht wesentlich verändert. Die Anzahl und das Ausmaß der Taten aus diesen Urteilen sprechen ebenfalls für erhebliche schädliche Neigungen und der erzieherischen Notwendigkeit einer längeren Jugendstrafe.
Unter Berücksichtigung all dieser Gesichtspunkte erachtete die Kammer insgesamt eine
Jugendstrafe von 6 Jahren
für tat- und schuldangemessen und zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich. Dabei wog die Kammer die Notwendigkeit einer langen und intensiven erzieherischen Einwirkung auf den inzwischen 22 Jahre alten Angeklagten gegen die Folgen der Verhängung einer langen Jugendstrafe für dessen weitere Entwicklung und Lebensführung ab und gelangte dabei zu der Überzeugung, dass diese Jugendstrafe erforderlich ist, um nach Abzug der bereits verbüßten Jugendstrafe aus den jetzt einbezogenen Urteilen des Amtsgerichts Amberg vom 19.07.2016 und 26.09.2016 bei dem Angeklagten überhaupt noch eine anhaltende Verhaltensänderung bewirken, den in den verschiedenen Straftaten immer wieder zu Tage getretenen Anlage- und Erziehungsmängeln wirksam begegnen zu können und zugleich einen erfolgversprechenden Rahmen mit einem ausreichenden Anreiz für die ernsthafte Bewältigung seines Drogen- und Alkoholkonsums zu eröffnen. Die Kammer ist überzeugt, dass es einer derart intensiven Einwirkung bedarf, um den Angeklagten langfristig zu einem stabilen und eigenverantwortlichen Leben zu befähigen.
V. Für den Angeklagten A…
1. Der Angeklagte A… war bei den Taten im Tatkomplex II 18 Jahre alt und bei den Taten im Tatkomplex III Ziffer 1 und im Tatkomplex V 19 Jahre alt und damit zu den Tatzeiten jeweils Heranwachsender im Sinne von § 1 Abs. 2 JGG. Auf ihn kommt gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht zur Anwendung, da er zur Zeit der Taten nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand.
In Übereinstimmung mit der Einschätzung der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe gelangte die Kammer nach der persönlichen Entwicklung und Lebensführung des Angeklagten im Zeitpunkt der Taten sowie auch noch im Zeitpunkt der Hauptverhandlung zu dem Ergebnis, dass Reifeverzögerungen bei ihm vorliegen. Der Angeklagte verfügt weder über eine abgeschlossene Schulausbildung noch über eine Berufsausbildung. Er geht auch keiner geregelten Arbeit nach und lebt weitgehend ohne feste Tagesstruktur in den Tag hinein. Eine realistische Einschätzung seiner Lage sowie konkrete und tragfähige Zukunftspläne konnte er für sich noch nicht entwickeln. Er lebt noch im mütterlichen Haushalt und ist finanziell von der Unterstützung seiner Eltern abhängig. Mangels ausreichenden erzieherischen Einflusses seiner Eltern auf ihn bedurfte er in den vergangenen Jahren der Begleitung durch eine Weisungsbetreuerin, um ihm Lösungsmöglichkeiten und Zukunftsperspektiven aufzuzeigen. Die Kammer verkennt nicht, dass der Angeklagte im mütterlichen Haushalt zumindest punktuell auch Aufgaben übernimmt, um seine Mutter und seine Großmutter zu unterstützen, und sich insoweit auch verantwortlich fühlt, und dass er sich gegenwärtig selbständig mit der Hilfe seiner Mutter auf die Prüfungen für den qualifizierenden Hauptschulabschluss vorbereitet. In der Gesamtschau genügt dieser Aspekt jedoch nicht, um das Vorliegen von Reifeverzögerungen zu den Tatzeitpunkten ausschließen zu können, zumal eine altersgerechte Reifung des Angeklagten durch die ADHS-Symptomatik und insbesondere die Auffälligkeiten in seinem Sozialverhalten in seiner Kindheit und Jugend sowie durch den dann einsetzenden Betäubungsmittelkonsum erschwert wurde.
Die Reifeverzögerungen erscheinen aus Sicht der Kammer auch noch behebbar. So hat der Angeklagte zwischenzeitlich mit der Einstellung seines Marihuanakonsums und der Anmeldung zu den Prüfungen für den qualifizierenden Hauptschulabschluss bereits erste Anstrengungen unternommen, sein Leben und seine Zukunft in den Griff zu bekommen, und sich durch die Untersuchungshaft in diesem Verfahren beeindruckt gezeigt, was darauf schließen lässt, dass seine Entwicklung noch nicht abgeschlossen ist, sondern noch Entwicklungskräfte in ihm wirken, und der Angeklagte über eine Nachreifung noch zu einem eigenverantwortlichen Leben befähigt werden kann. Seitdem wurden auch keine weiteren Straftaten des Angeklagten bekannt.
2. Gegen den Angeklagten war gemäß § 17 Abs. 2 JGG eine Jugendstrafe zu verhängen, weil bei ihm schädliche Neigungen im Sinne erheblicher Anlage- und Erziehungsmängel, die ohne eine längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer Straftaten begründen, im Zeitpunkt der Taten vorlagen und immer noch vorhanden sind. Der Angeklagte trat seit seiner Strafmündigkeit bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung und ist in verschiedenen Bereichen und auch schon wegen Betäubungsmitteldelikten vorgeahndet. Die bisherigen Vorahndungen, darunter die Verhängung von einem Freizeit-Jugendarrest und dann noch einmal von zwei Wochen Jugendarrest, die Weisung, an Drogenberatungsgesprächen teilzunehmen, sowie die laufende gerichtlich angeordnete und dann freiwillig fortgeführte Weisungsbetreuung hielten den Angeklagten nicht davon ab, seinen bisherigen Lebensstil und Marihuanakonsum fortzusetzen und – nur einen Monat nach der letzten Verurteilung – an den ersten hier gegenständlichen Straftaten aus dem Tatkomplex II mitzuwirken. Diese schädlichen Neigungen liegen auch jetzt noch vor. Auch wenn der Angeklagte seit den hier gegenständlichen Taten und seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft keine weiteren Straftaten mehr begangen und erste Schritte zu einer positiveren Lebensgestaltung unternommen hat, konnte die Kammer bei dem Angeklagten noch keine ernsthafte und selbstkritische Auseinandersetzung mit seinem bisherigen Lebenswandel und eine nachhaltige Distanzierung von seinen bisherigen Straftaten erkennen. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass der Angeklagte aufgrund seiner Persönlichkeit mit haltlosen und vermeidenden Zügen und der Tendenz zu impulsivem Verhalten bei Wegfall des äußeren Drucks, der von dem außer Vollzug gesetzten Haftbefehl und der anstehenden Hauptverhandlung in diesem Verfahren auf ihn ausging, und bei sich ihm bietender Gelegenheit wieder in alte Verhaltensmuster zurückfällt, Marihuana konsumiert und in diesem Zusammenhang auch wieder Straftaten begeht. Aufgrund der Erfolglosigkeit der Vorahndungen reichen Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel, mit denen bereits über längere Zeit auf ihn einzuwirken versucht wurde, zur erzieherischen Einwirkung auf ihn nicht mehr aus. Es bedarf vielmehr des Ausspruchs einer Jugendstrafe, um die Grundlage für eine längere und intensivere erzieherische Einwirkung zu schaffen und den Angeklagten nachhaltig zu einer Änderung seiner bisherigen Lebenseinstellung und Verhaltensmuster zu bewegen. Die in diesem Verfahren verbüßte Untersuchungshaft von knapp zwei Monaten lässt die Notwendigkeit des Ausspruchs einer Jugendstrafe nicht entfallen, weil die Untersuchungshaft den Angeklagten zwar durchaus beeindruckt hat, innerhalb der Untersuchungshaft aber darüber hinaus nicht in ausreichendem Maße erzieherisch auf ihn eingewirkt werden konnte und es aus Sicht der Kammer gerade einer besonderen erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten, der die bisherigen Hilfsangebote im Ergebnis ablehnte, bedarf, um ihn nicht nur vorübergehend, sondern langfristig und nachhaltig zu einer Änderung seiner bisherigen Lebenseinstellung und Verhaltensmuster zu bewegen und ihn zu einem eigenverantwortlichen und straffreien Leben zu befähigen.
3. Die Jugendstrafe beträgt für Heranwachsende mindestens sechs Monate und höchstens zehn Jahre (§§ 18 Abs. 1, 105 Abs. 3 S. 1 JGG). Innerhalb dieses Rahmens bestimmt sich die wegen schädlicher Neigungen zu verhängende Jugendstrafe maßgeblich nach dem erzieherischen Zweck und der erzieherischen Notwendigkeit.
a) Bei der Bestimmung der Jugendstrafe gelten die Strafrahmen der Straftatbestände zwar nicht, im Wege einer Parallelbetrachtung ist aber gleichwohl zu berücksichtigen, ob aufgrund der Gesamtumstände die Voraussetzungen für einen minder schweren Fall gegeben wären.
Für den im Tatkomplex II unter Ziffer 1 und 2 verwirklichten Straftatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sieht § 29 a Abs. 2 BtMG einen minder schweren Fall vor, für dessen Prüfung eine Gesamtbetrachtung aller tat- und täterbezogenen Umstände unter Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Gesamtverhaltens, seiner Tatmotive und der die Tat begleitenden Umstände vorzunehmen ist. Dabei war zugunsten des Angeklagten A… zu sehen, dass er diese Taten einräumte, dass er die Taten aus Gefälligkeit gegenüber Bekannten und ohne daraus einen eigenen Vorteil zu ziehen unterstützte und dass im Fall 2 ein Teil der mit seiner Hilfe bestellten Betäubungsmittel bei der Wohnungsdurchsuchung bei dem anderweitig verfolgten S… noch sichergestellt werden konnte. Zu seinen Lasten waren die teilweise auch einschlägigen Vorahndungen und die hohe Rückfallgeschwindigkeit von nur einem Monat nach der letzten Verurteilung zu sehen sowie der Umstand, dass die Grenze zur nicht geringen Menge im Fall 1 hinsichtlich des Amphetamins um das vierfache und im Fall 2 hinsichtlich der Ecstasy-Tabletten um das dreiunddreißigfache überschritten wurde. Ein minder schwerer Fall war danach ohne Hinzuziehung des gesetzlich vertypten Milderungsgrundes der Beihilfe zu verneinen. Aber auch unter Heranziehung des gesetzlich vertypten Milderungsgrundes der Beihilfe sah die Kammer in der Gesamtschau aufgrund der betäubungsmittelrechtlichen Vorahndungen und der hohen Rückfallgeschwindigkeit nach der letzten Verurteilung keinen minder schweren Fall des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Der mit der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge einhergehende verminderte Unrechtsgehalt des Tatbeitrags des Angeklagten A… wäre bei einer Parallelbetrachtung nach dem allgemeinen Strafrecht über eine Milderung des Strafrahmens gemäß §§ 27, 49 Abs. 1 StGB angemessen berücksichtigt, ohne dass es der Bejahung eines minder schweren Falles bedürfte.
Für die im Tatkomplex III Ziffer 1 verwirklichten Straftatbestände des Inverkehrbringens von Falschgeld und des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sehen § 146 Abs. 3 StGB und § 29 a Abs. 2 BtMG jeweils einen minder schweren Fall vor, für dessen Prüfung wiederum eine Gesamtbetrachtung aller tat- und täterbezogenen Umstände unter Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Gesamtverhaltens, seiner Tatmotive und der die Tat begleitenden Umstände vorzunehmen ist. Dabei war zugunsten des Angeklagten A… hier zu sehen, dass es sich bei dem erworbenen Marihuana um eine weiche Droge handelt und dass die Tat durch seinen eigenen regelmäßigen Marihuanakonsum motiviert wurde. Zu seinen Lasten war neben seinen Vorahndungen zu berücksichtigen, dass Falschgeld im Wert von mindestens 1.750 Euro in den Verkehr gebracht wurde und dass er zwei Tatbestände aus unterschiedlichen und auch nicht typischerweise miteinander verknüpften Bereichen verwirklichte, die beide vom Gesetzgeber als Verbrechen eingestuft werden. Vor diesem Hintergrund verneinte die Kammer sowohl für den Tatbestand der Geldfälschung als auch für den Tatbestand des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge einen minder schweren Fall.
b) Bei der Strafzumessung im engeren Sinne war zugunsten des Angeklagten A… zu berücksichtigen, dass er die Taten aus dem Tatkomplex II Ziffer 1 und 2 sowie aus dem Tatkomplex V einräumte, dass es sich bei den Taten aus dem Tatkomplex III Ziffer 1 und dem Tatkomplex V um die weiche Droge Marihuana handelt und beide Taten vor dem Hintergrund seines eigenen regelmäßigen Marihuanakonsums zu sehen sind, dass das Marihuana bei der Tat aus dem Tatkomplex V sichergestellt werden konnte, dass er bei den Taten aus dem Tatkomplex II Ziffer 1 und 2 das Handeltreiben der Täter ohne eigenen Vorteil für sich unterstützte und dass hier bei der Tat 2 zumindest ein kleiner Teil der mit seiner Unterstützung erworbenen Ecstasy-Tabletten bei der Durchsuchung der Wohnung des anderweitig Verfolgten Struck sichergestellt werden konnte. Zu seinen Lasten waren seine teilweise auch einschlägigen Vorahndungen zu sehen, die hohe Rückfallgeschwindigkeit zwischen der letzten Verurteilung und den ersten hier gegenständlichen Taten und der Umstand, dass der Angeklagte mehrere Straftaten beging und dabei mit dem Inverkehrbringen von Falschgeld, bei dem er sich nach Überzeugung der Kammer allein aus taktischen Gründen im Hintergrund hielt, auch einen weiteren Straftatbestand außerhalb des Betäubungsmittelstrafrechts verwirklichte, der auch nicht typischerweise mit Betäubungsmittelstraftaten einhergeht. Unter Berücksichtigung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte sowie des Umstandes, dass der Angeklagte einerseits die hier gegenständlichen Straftaten trotz des Ausspruchs mehrerer Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln in der Vergangenheit und einer noch freiwillig fortgeführten Weisungsbetreuung beging, andererseits aber in diesem Verfahren bereits knapp zwei Monate Untersuchungshaft verbüßte und seitdem erste Schritte zu einer positiveren Lebensführung unternommen hat, erachtete die Kammer eine
Jugendstrafe von 1 Jahr 6 Monaten
für tat- und schuldangemessen und erzieherisch geboten, um den Angeklagten langfristig und nachhaltig zu einer Änderung seiner bisherigen Lebenseinstellung und Verhaltensmuster zu bewegen und ihn zu einem eigenverantwortlichen und straffreien Leben zu befähigen. Die Verhängung dieser Jugendstrafe sah die Kammer mit Blick auf §§ 105 Abs. 1, 5 Abs. 3 JGG auch unter Berücksichtigung der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB als notwendig an (dazu unten E.V.).
4. Die Voraussetzungen, um die ausgesprochene Jugendstrafe gemäß § 21 Abs. 1 und Abs. 2 JGG zur Bewährung auszusetzen, liegen aus Sicht der Kammer derzeit nach Erschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten noch nicht vor. Angesichts der bisherigen Lebensführung und der Persönlichkeit des Angeklagten sieht die Kammer keine ausreichend günstige Sozialprognose, um erwarten zu können, dass er sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel ohne Begehung neuer Straftaten führen wird. Bei der zu treffenden Prognoseentscheidung war zwar zugunsten des Angeklagten zu sehen, dass ihn die knapp zweimonatige Untersuchungshaft in diesem Verfahren bereits beeindruckt hat, dass seit Entlassung aus der Untersuchungshaft keine neuen Straftaten bekannt geworden sind, dass er sich zwischenzeitlich um die Erlangung des qualifizierenden Hauptschulabschlusses bemüht und kurz vor der Hauptverhandlung seinen bisherigen Marihuanakonsum einstellte. Angesichts der haltlosen und vermeidenden Züge in der Primärpersönlichkeit des Angeklagten, seiner Schwierigkeit, seine Lage realistisch einzuschätzen und ihm angebotene Hilfestellungen anzunehmen, seines langjährigen Marihuanakonsums und der damit verbundenen Ungewissheit, ob es ihm auch längerfristig gelingt, ohne professionelle Unterstützung auf Drogen zu verzichten, seiner bisherigen schulischen Schwierigkeiten und der damit verbundenen Ungewissheit, ob dem Angeklagten die Erlangung des (qualifizierenden) Hauptschulabschlusses auch ohne intensivere Betreuung über eine an seine Anforderungen ausgerichtete Bildungsmaßnahme gelingen kann, und nicht zuletzt des Umstandes, dass der Angeklagte bislang auch über die längere Unterstützung durch eine Weisungsbetreuerin nicht zu einer Änderung seiner bisherigen Lebensführung und seiner Verhaltensmuster gebracht und von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten werden konnte, genügen diese neuen positiven Tendenzen jedoch nicht, um bereits eine positive Sozialprognose im Sinne von § 21 Abs. 1 JGG zu begründen. Da sich der Angeklagte in diesem Verfahren bereits knapp zwei Monate in Untersuchungshaft befand, erhoffte sich die Kammer auch von der Möglichkeit einer zusätzlichen Verhängung eines Arrests nach §§ 21 Abs. 1 S. 3, 16 a JGG, an dessen Gebotenheit hier aufgrund der bereits verbüßten Untersuchungshaft gemäß § 16 a Abs. 2 JGG ohnehin besondere Anforderungen zu stellen wären, keine Verbesserung der Sozialprognose.
5. Aufgrund der zumindest in zwei entscheidenden Punkten, nämlich der Einstellung des bisherigen Marihuanakonsums kurz vor Beginn der Hauptverhandlung sowie der Anmeldung und Vorbereitung für die Prüfungen zum qualifizierenden Hauptschulabschluss im Sommer 2019, gezeigten positiven Ansätze in seiner aktuellen Lebensführung besteht allerdings die Aussicht, dass dem Angeklagten in absehbarer Zeit eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann, wenn es ihm gelingt, auch über einige Monate hinweg drogenabstinent zu bleiben und einer geregelten Beschäftigung nachzugehen, sei es über eine Berufsausbildung – sollte er die Prüfungen zum (qualifizierenden) Hauptschulabschluss schaffen -, sei es über eine durch die Agentur für Arbeit vermittelte Bildungsmaßnahme zur Erlangung des (qualifizierenden) Hauptschulabschlusses, sei es über die Aufnahme einer regelmäßigen beruflichen Tätigkeit. Die Jugendkammer behielt sich deshalb die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung gemäß §§ 105 Abs. 2, 61 Abs. 1 JGG für sechs Monate vor. Maßgebend für die nachträgliche Entscheidung wird sein, ob es dem Angeklagten gelungen ist, drogenfrei zu leben und eine geregelte Beschäftigung, die zu einer Strukturierung seines Alltags beiträgt und sich so positiv auf seine bisherigen Verhaltensmuster auswirken wird, aufzunehmen.
E. Maßregel der Besserung und Sicherung
I. Anordnung der Unterbringung des Angeklagten Mö… in einer Entziehungsanstalt
1. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten Mö… in einer Entziehungsanstalt gemäß § 7 Abs. 1 JGG i.V.m. § 64 StGB liegen aus Sicht der Kammer vor. Dabei wurde sie von dem Sachverständigen Dr. L… beraten, dessen Ausführungen zu den medizinisch-psychiatrischen Voraussetzungen sie sich aus eigener Überzeugung anschloss.
Für einen Hang im Sinne des § 64 StGB genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad psychischer Abhängigkeit erreicht haben muss und ein übermäßiger Konsum von Rauschmitteln bereits dann gegeben ist, wenn der Betroffene aufgrund seiner Neigung zum Rauschmittelkonsum sozial gefährdet oder gefährlich erscheint. Ausgehend von dem bei dem Angeklagten diagnostizierten Abhängigkeitssyndrom und den getroffenen Feststellungen zu seinem Betäubungsmittelkonsum (siehe oben A.I.1 b) ist bei ihm ein Hang, Betäubungsmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, zu bejahen. Infolge seines Betäubungsmittelkonsums vernachlässigte er seine schulische Ausbildung und die Entwicklung von Zukunftsperspektiven, seine Tage verbrachte er ohne geregelte Tagesstruktur und richtete diese auf seine Betäubungsmittelgeschäfte und seinen Betäubungsmittelkonsum aus, so dass er als sozial gefährdet und durch das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in größerem Stil zur Finanzierung seines eigenen Betäubungsmittelkonsums zugleich als sozial gefährlich einzustufen ist.
Die hier gegenständlichen Taten gehen auf diesen Hang zurück, weil der Angeklagte über das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln seinen eigenen Konsum finanzierte. Der eigene Betäubungsmittelkonsum war dabei mit als handlungsleitend anzusehen. Damit liegt der erforderliche symptomatische Zusammenhang zwischen dem Hang des Angeklagten und den von ihm begangenen rechtswidrigen Taten vor.
Infolge dieses Hanges besteht bei dem Angeklagten auch die Gefahr, dass er weitere Straftaten zur Sicherung und Finanzierung seines Betäubungsmittelkonsums begeht, insbesondere solche nach dem Betäubungsmittelstrafrecht. Angesichts der Mengen, die bei den hier gegenständlichen Taten teilweise zu Tage traten, und der Vielzahl der von ihm getätigten Betäubungsmittelgeschäfte sind diese auch für die Zukunft zu erwartenden Taten auch als erheblich anzusehen.
Eine hinreichend konkrete Aussicht, den Angeklagten durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb einer Dauer von zwei Jahren zu heilen oder eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung weiterer auf den Hang zurückgehender erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, ist aus Sicht der Kammer trotz der vom Sachverständigen geäußerten Skepsis zu bejahen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Angeklagte Mö… grundsätzlich der Meinung ist, seinen früheren Betäubungsmittelkonsum aus eigener Kraft bewältigen zu können und angesichts der von ihm erhofften Strafaussetzung zur Bewährung einer stationären Therapie ablehnend gegenüber steht. Dies besagt aus Sicht der Kammer jedoch weder, dass er bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sich den dortigen Therapieangeboten verweigern würde, noch dass dessen Motivation für eine Therapie nicht durch die Therapie geweckt werden könnte. Dass es dem Angeklagten seit der Festnahme vor über einem Jahr nicht nur in der Haft, sondern auch in der Unterbringung in Abensberg gelungen ist, keine Betäubungsmittel mehr zu konsumieren, sieht die Kammer als weitere wichtige Grundlage für die Bejahung einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht. Die voraussichtliche Behandlungsdauer schätzte der Sachverständige dabei auf zwei Jahre. Angesichts des jungen Alters des Angeklagten sprach sich der Sachverständige für eine Unterbringung in einer auf Jugendliche und junge Erwachsene spezialisierten Anstalt wie Parsberg aus.
2. Parallel zur Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung gemäß § 21 JGG konnte auch die Anordnung der Maßregel des § 64 StGB gemäß § 67 b StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Angesichts des stabilen sozialen Umfeldes, das dem Angeklagten Mö… mit der Ausbildungsstelle zum Schreiner und der sozialtherapeutischen Wohngruppe im Berufsbildungswerk St. Franziskus Abensberg geboten wird, und der im Bewährungsbeschluss aufgenommenen Weisung, sich um die Aufnahme einer ambulanten Drogentherapie zu bemühen, seiner bisherigen Drogenabstinenz von über einem Jahr und seiner positiven Entwicklung und Führung innerhalb der Unterbringung zur Vermeidung der Untersuchungshaft, liegen besondere Umstände vor, die die Erwartung rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel nach § 64 StGB hier auch durch deren Aussetzung zur Bewährung verwirklicht werden kann. Der Sachverständige führte hierzu für die Kammer nachvollziehbar und überzeugend aus, dass der Angeklagte M9. so zunächst auf die von ihm selbst so geschätzte Eigenverantwortlichkeit verwiesen würde; sollte das scheitern, würde dann die stationäre Unterbringung nach § 64 StGB erfolgen.
3. Mit der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wurde die Ahndung mit einer Jugendstrafe nicht gemäß § 5 Abs. 3 JGG entbehrlich. Zum einen bedarf der Angeklagte nicht nur mit Blick auf seinen Betäubungsmittelkonsum, sondern auch mit Blick auf seine bisherige Entwicklung und Lebensführung noch einer erzieherischen Einwirkung, die über eine klassische Entwöhnungsbehandlung im Rahmen der Unterbringung nach § 64 StGB hinausgeht. Zum anderen könnte der Angeklagte ohne die Verhängung der Jugendstrafe neben der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt den vorzeitigen Abbruch der Entwöhnungsbehandlung herbeiführen und sich damit dann jeder erzieherischen Einwirkung auf ihn entziehen. Die Kammer hält deshalb die Verhängung einer Jugendstrafe neben der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, die hier beide zur Bewährung ausgesetzt wurden, für erforderlich.
II. Anordnung der Unterbringung des Angeklagten F… in einer Entziehungsanstalt
1. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten F… in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB liegen aus Sicht der Kammer vor. Dabei wurde sie von dem Sachverständigen Dr. L… beraten, dessen Ausführungen zu den medizinisch-psychiatrischen Voraussetzungen sie sich aus eigener Überzeugung anschloss.
Für einen Hang im Sinne des § 64 StGB genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad psychischer Abhängigkeit erreicht haben muss und ein übermäßiger Konsum von Rauschmitteln bereits dann gegeben ist, wenn der Betroffene aufgrund seiner Neigung zum Rauschmittelkonsum sozial gefährdet oder gefährlich erscheint. Ausgehend von dem bei dem Angeklagten diagnostizierten Abhängigkeitssyndrom von Cannabinoiden, Kokain und Amphetamin und den getroffenen Feststellungen zu seinem Betäubungsmittelkonsum (siehe oben A.I.2 b) ist bei ihm ein Hang, Betäubungsmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, zu bejahen. Durch den Betäubungsmittelkonsum schädigte sich der Angeklagte in seiner sozialen und beruflichen Integration und zog sich in seiner Lebensführung stark zurück, so dass er als sozial gefährdet und aufgrund des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und der Abgabe von Betäubungsmitteln an einen Minderjährigen auch als sozial gefährlich anzusehen ist.
Die hier gegenständlichen Taten gehen auf diesen Hang zurück, weil der Angeklagte aus den ihm vorwiegend zum Weiterverkauf überlassenen Betäubungsmitteln auch seinen eigenen Konsum befriedigte und die Sicherung des eigenen Betäubungsmittelkonsums für ihn mit handlungsleitend war. Damit liegt der erforderliche symptomatische Zusammenhang zwischen dem Hang des Angeklagten und den von ihm begangenen rechtswidrigen Taten vor.
Infolge dieses Hanges besteht bei dem Angeklagten auch die Gefahr, dass er weitere Straftaten zur Sicherung und Finanzierung seines Betäubungsmittelkonsums begeht, insbesondere solche nach dem Betäubungsmittelstrafrecht. Angesichts der Mengen, die bei den hier gegenständlichen Taten zu Tage traten, und des Umstandes, dass der Angeklagte auch Betäubungsmittel an einen Minderjährigen abgab, sind diese auch für die Zukunft zu erwartenden Taten als erheblich anzusehen.
Eine hinreichend konkrete Aussicht, den Angeklagten durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb einer Dauer von zwei Jahren zu heilen oder eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung weiterer auf den Hang zurückgehender erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, ist zu bejahen. Angesichts der vom Angeklagten nicht nur gegenüber dem Sachverständigen und der Kammer, sondern auch in Briefen an Dritte geäußerten Therapiemotivation, die vor dem Hintergrund seines bisherigen Lebensverlaufs auch durchaus glaubhaft und nachvollziehbar erscheint, und seiner intellektuellen Fähigkeiten bringt der Angeklagte gute Voraussetzungen für die Aufnahme einer Therapie mit. In Übereinstimmung mit der Einschätzung des Sachverständigen sieht auch die Kammer die Notwendigkeit, dass im Rahmen der Therapie in einer Entziehungsanstalt begleitend auch die depressive Symptomatik des Angeklagten behandelt und die bisherige Entwicklung des Angeklagten aufgearbeitet wird. Die voraussichtliche Behandlungsdauer schätzte der Sachverständige dabei auf zwei Jahre.
2. Mit Blick auf die voraussichtliche Behandlungsdauer von zwei Jahren und auf die in diesem Verfahren verbüßte Untersuchungshaft war die Anordnung eines Vorwegvollzugs gemäß § 67 Abs. 2 S. 2 und 3 StGB entbehrlich. Die Kammer geht davon aus, dass der Angeklagte nach einem erfolgreichen Abschluss der Therapie, mit der die Hälfte der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe erledigt wäre, nach § 67 Abs. 5 StGB unter Aussetzung des Strafrests zur Bewährung aus der Unterbringung nach § 64 StGB entlassen werden kann und dass eine nachhaltige Drogenabstinenz und Straffreiheit dann auf diesem Weg in der Freiheit erprobt werden können.
III. Anordnung der Unterbringung des Angeklagten Ma… in einer Entziehungsanstalt
1. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten M… in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB liegen aus Sicht der Kammer vor. Dabei wurde sie von der Sachverständigen Dr. L… beraten, deren Ausführungen zu den medizinisch-psychiatrischen Voraussetzungen sie sich aus eigener Überzeugung anschloss.
Für einen Hang im Sinne des § 64 StGB genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad psychischer Abhängigkeit erreicht haben muss und ein übermäßiger Konsum von Rauschmitteln bereits dann gegeben ist, wenn der Betroffene aufgrund seiner Neigung zum Rauschmittelkonsum sozial gefährdet oder gefährlich erscheint. Ausgehend von der bei dem Angeklagten diagnostizierten Cannabisabhängigkeit, seinem regelmäßigen Konsum von Cannabis und seinem missbräuchlichen Konsum von Kokain (siehe oben A.I.3 b) ist bei ihm ein Hang, Betäubungsmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, mit sozialen Folgeschäden im Sinne einer bei ihm sonst nicht gegebenen Delinquenzgefährdung, die sich in der Begehung der hier gegenständlichen Straftaten widerspiegelt, zu bejahen.
Die hier gegenständlichen Taten gehen auf diesen Hang zurück. Der Tat aus dem Tatkomplex III Ziffer 1 liegt der Erwerb von Marihuana zum Eigenkonsum zugrunde, der Einsatz des Falschgeldes im Tatkomplex III unter Ziffer 1 ermöglichte dabei den Erwerb einer größeren Marihuanamenge. Der Tat aus dem Tatkomplex V liegt der Besitz von Marihuana zum Eigenkonsum zugrunde. Die Taten aus dem Tatkomplex II sind Ausfluss des Umstandes, dass der Angeklagte Ma… über einen Bekanntenkreis verfügt, in dem ebenfalls Betäubungsmittel konsumiert werden und die Beschaffung von Betäubungsmitteln eine Rolle spielt, so dass sich der Angeklagte Ma… bereit erklärte, die hier gegenständlichen Bestellungen durch die Abwicklung der Bezahlung zu unterstützen, auch wenn er aus den Bestellungen selbst keinen Vorteil, etwa durch die Überlassung von Betäubungsmitteln oder durch eine Entlohnung zur Finanzierung seines eigenen Betäubungsmittelkonsums zog. Damit liegt der erforderliche symptomatische Zusammenhang zwischen dem Hang des Angeklagten und den von ihm begangenen rechtswidrigen Taten vor.
Infolge dieses Hanges besteht bei dem Angeklagten auch die Gefahr, dass er weitere Straftaten zur Sicherung und Finanzierung seines Betäubungsmittelkonsums oder aufgrund seiner Kontakte zu anderen Betäubungsmittelkonsumenten begeht, insbesondere solche nach dem Betäubungsmittelstrafrecht. Angesichts der bei den Taten aus dem Tatkomplex II und dem Tatkomplex III Ziffer 1 involvierten Mengen, und des Umstandes, dass der Angeklagte bei der Tat aus dem Tatkomplex III Ziffer 1 auch Falschgeld zur Bezahlung des erworbenen Marihuanas einsetzte, sind diese als erheblich anzusehen. Bei einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten, seiner Biographie und Suchtentwicklung erscheint es nach der Einschätzung der Sachverständigen, der sich die Kammer aus eigener Überzeugung anschloss, wahrscheinlich, dass der Angeklagte auch künftig rechtwidrige Taten begehen wird, die mit den hier gegenständlichen Taten vergleichbar sind. Prognostisch ungünstig wirken sich dabei der ausgeprägte Substanzkonsum, die auch haltlose und selbstunsichere Persönlichkeit des Angeklagten, fehlende Copingstrategien im Zusammenhang mit der Abhängigkeit und der wenig ausgeprägte selbstkritische Umgang mit den bisherigen Straftaten aus. Die Fortführung des Ausbildungsverhältnisses trotz des Betäubungsmittelkonsums und die bestehende Therapiemotivation stehen dem als positive Faktoren gegenüber, genügen aber ohne stationäre Therapie zur Bewältigung der prognostisch ungünstigen Faktoren nicht, um weitere vergleichbare Straftaten zu verhindern.
Eine hinreichend konkrete Aussicht, den Angeklagten durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb einer Dauer von zwei Jahren zu heilen oder eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung weiterer auf den Hang zurückgehender erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, ist zu bejahen. Der Angeklagte zeigte bei der Begutachtung und in der Hauptverhandlung bereits in Ansätzen Problembewusstsein und äußerte glaubhaft die Bereitschaft, sich einer auch längeren Therapie zu unterziehen. In der Haft bemühte er sich von sich aus um Beratungsgespräche und erkundigte sich nach Therapiemöglichkeiten gemäß § 35 BtMG. Sein bisheriger Drogenkonsum führte zudem noch nicht zu Persönlichkeitseinbußen und der Angeklagte zeigt keine Identifikation mit Kriminalität. Zur voraussichtlichen Behandlungsdauer führte die Sachverständige aufgrund der bei ihm vorhandenen positiven Faktoren zur Überzeugung der Kammer aus, dass die Behandlung innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden könnte.
2. Mit Blick auf die voraussichtliche Behandlungsdauer von einem Jahr und auf die in diesem Verfahren verbüßte Untersuchungshaft war die Anordnung eines Vorwegvollzugs gemäß § 67 Abs. 2 S. 2 und 3 StGB entbehrlich. Die Kammer geht davon aus, dass der Angeklagte nach einem erfolgreichen Abschluss der Therapie, mit der vorliegend mehr als die Hälfte der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe erledigt wäre, nach § 67 Abs. 5 StGB unter Aussetzung des Strafrests zur Bewährung aus der Unterbringung nach § 64 StGB entlassen werden kann und dass eine nachhaltige Drogenabstinenz und Straffreiheit dann auf diesem Weg in der Freiheit erprobt werden können.
IV. Anordnung der Unterbringung des Angeklagten G… in einer Entziehungsanstalt
1. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten G… in einer Entziehungsanstalt gemäß §§ 105 Abs. 1, 7 Abs. 1 JGG i.V.m. § 64 StGB liegen aus Sicht der Kammer vor. Dabei wurde sie von dem Sachverständigen L… beraten, dessen Ausführungen zu den medizinisch-psychiatrischen Voraussetzungen sie sich aus eigener Überzeugung anschloss.
Für einen Hang im Sinne des § 64 StGB genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad psychischer Abhängigkeit erreicht haben muss und ein übermäßiger Konsum von Rauschmitteln bereits dann gegeben ist, wenn der Betroffene aufgrund seiner Neigung zum Rauschmittelkonsum sozial gefährdet oder gefährlich erscheint. Ausgehend von der bei dem Angeklagten diagnostizierten Cannabisabhängigkeit, seinem missbräuchlichen Konsum von Amphetamin, Methamphetamin, Opiaten und Alkohol (siehe oben A.I.4 b) und der ihm zu attestierenden sozialen Gefährdung im Sinne einer Delinquenzgefährdung, die sich zuletzt in den Taten vom April und Mai 2018 verwirklichte, und auch eine soziale Gefährlichkeit begründet, ist von einem Hang, Betäubungsmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, auszugehen.
Die Taten vom April und Mai 2018 sind auf diesen Hang zurückzuführen, weil der Angeklagte nach den Urteilsgründen und den Ausführungen des Sachverständigen, der den Angeklagten bereits in jenem Verfahren begutachtete, zu dieser Zeit betäubungsmittelabhängig war, die Taten zur Finanzierung seines Betäubungsmittelkonsums beging und bei zwei der drei Taten zudem infolge des vorangegangenen Alkoholkonsums enthemmt war. Demgegenüber lässt sich ein entsprechender symptomatischer Zusammenhang zwischen dem Hang des Angeklagten und der hier gegenständlichen Tat für die Kammer nicht sicher feststellen. Hierzu führte der Sachverständige zur Überzeugung der Kammer aus, dass der Angeklagte zum einen zum Zeitpunkt der hier gegenständlichen Tat im Januar 2018 noch in einer Entwöhnungsbehandlung eingebettet gewesen sei, bei der es zwar zu Rückfällen gekommen sei, der Angeklagte jedoch noch nicht wie später im April und Mai 2018 in einen höheren und regelmäßigen Konsum mit festen Konsummustern verfallen gewesen sei. Zum anderen könne die hier gegenständliche Tat vom Januar 2018 anders als die späteren Taten vom April und Mai 2018 nicht als Tat zur Sicherung oder Finanzierung seines Betäubungsmittelkonsums eingeordnet werden, der Angeklagte habe auch nicht von einer entsprechenden Motivation für seine Beteiligung an der Tat berichtet. Der von dem Angeklagten erwähnte vorangegangene Konsum von Kokain, dessen Bezug zur Ausführung der Tat offen geblieben sei und der bei dem Angeklagten, der den Konsum von Betäubungsmitteln gewöhnt sei, auch nicht zu einer bedeutenden Enthemmung geführt haben könne, genüge alleine nicht, um einen solchen symptomatischen Zusammenhang zu begründen.
Infolge dieses Hanges besteht bei dem Angeklagten auch die Gefahr, dass er weitere Straftaten zur Sicherung und Finanzierung seines Betäubungsmittelkonsums oder aufgrund seiner Kontakte zu anderen Betäubungsmittelkonsumenten begeht, insbesondere Straftaten nach dem Betäubungsmittelstrafrecht und Beschaffungsdelikte wie die zuletzt abgeurteilten Taten aus dem April und Mai 2018, die als Einbruchsdiebstähle in Gaststätten und Geschäfte auch als erheblich einzustufen sind.
Eine hinreichend konkrete Aussicht, den Angeklagten durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb einer Dauer von zwei Jahren zu heilen oder eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung weiterer auf den Hang zurückgehender erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, ist zu bejahen. Angesichts des vom Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen und auch gegenüber der Kammer betonten Interesses an einer Therapie bringt er die erforderliche Motivation für die Aufnahme einer Therapie mit. Dass es dem Angeklagten nicht gelang, die von ihm Ende 2017 begonnene Therapie ohne Rückfälle durchzustehen, so dass er nach wenigen Monaten entlassen wurde, steht den Erfolgsaussichten einer stationären Entwöhnungsbehandlung im Rahmen des § 64 StGB nicht von vorneherein entgegen, da der Rahmen der Unterbringung gemäß § 64 StGB besser darauf ausgerichtet ist, Rückfällen zu Beginn der Therapie zu begegnen. Die voraussichtliche Behandlungsdauer schätzte der Sachverständige dabei auf die Dauer von mindestens 18 Monaten, was der Dauer der Regelbehandlung entspreche, gab dazu aber an, dass die Entlassung in den meisten Fällen erfahrungsgemäß aber erst nach etwas mehr als 18 Monaten erfolge; innerhalb einer Dauer von zwei Jahren sei der erfolgreiche Abschluss einer Therapie für den Angeklagten realistisch.
2. Mit Blick auf die voraussichtliche Behandlungsdauer von 18 Monaten bis zwei Jahren und auf die Anrechnung der bereits verbüßten Jugendstrafe aus den einbezogenen Verfahren 3 Ls 112 Js 1743/16 jug und 3 Ls 112 Js 4769/16 jug war die Anordnung eines Vorwegvollzugs gemäß § 67 Abs. 2 S. 2 und 3 StGB entbehrlich. Die Kammer geht davon aus, dass der Angeklagte nach einem erfolgreichen Abschluss der Therapie, mit der die Hälfte der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe erledigt wäre, nach § 67 Abs. 5 StGB unter Aussetzung des Strafrests zur Bewährung aus der Unterbringung nach § 64 StGB entlassen werden kann und dass eine nachhaltige Drogenabstinenz und Straffreiheit dann auf diesem Weg in der Freiheit erprobt werden können.
V. Anordnung der Unterbringung des Angeklagten A… in einer Entziehungsanstalt
1. Die Voraussetzungen des § 64 StGB für die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten A… in einer Entziehungsanstalt gemäß §§ 105 Abs. 1, 7 Abs. 1 JGG i.V.m. § 64 StGB liegen aus Sicht der Kammer vor. Dabei wurde sie von der Sachverständigen Dr. L4. beraten, deren Ausführungen zu den medizinisch-psychiatrischen Voraussetzungen sie sich aus eigener Überzeugung anschloss.
Für einen Hang im Sinne des § 64 StGB genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad psychischer Abhängigkeit erreicht haben muss und ein übermäßiger Konsum von Rauschmitteln bereits dann gegeben ist, wenn der Betroffene aufgrund seiner Neigung zum Rauschmittelkonsum sozial gefährdet oder gefährlich erscheint. Nach diesem Maßstab ist ein Hang, Betäubungsmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, zu bejahen. Bei dem Angeklagten liegt ein schädlicher Gebrauch von Cannabis und Kokain vor (siehe oben A.I.5 b). Der Konsum von Cannabis und phasenweise auch von Kokain führte bei dem Angeklagten auch zu einer sozialen Gefährdung. Den Konsum von Cannabis integrierte er in sein Freizeitverhalten und verbrachte seine Freizeit überwiegend mit Bekannten, die ebenfalls konsumieren und von denen er sich in der Vergangenheit auch trotz Anraten seiner Weisungsbetreuerin nicht distanzieren konnte; über eine feste Tagesstruktur durch den Besuch einer Bildungsmaßnahme, das Absolvieren einer Ausbildung oder dem Nachgehen einer regelmäßigen Arbeitstätigkeit, die einem Abgleiten in einem konsumbestimmten Alltag entgegenwirken könnten, verfügt er nicht. Der Konsum von Kokain führte dazu, dass er noch unruhiger wurde und die Folgen der nicht ausschließbar noch fortbestehenden ADHS-Symptomatik und der bisher gezeigten Verhaltensauffälligkeiten, die eine Integration in einen geregelten Ausbildungs- und Berufsalltag bislang erschwerten, dadurch noch verstärkt wurden. Mit dem eigenen Konsum von Betäubungsmitteln und den Kontakten zu einem ebenfalls aus Betäubungsmittelkonsumenten bestehenden Umfeld kam es schließlich auch zu den hier gegenständlichen Taten, so dass die soziale Gefährdung auch zu einer sozialen Gefährlichkeit führte.
Zwischen seinem Betäubungsmittelkonsum und den hier gegenständlichen Taten besteht auch ein symptomatischer Zusammenhang. Den Taten aus dem Tatkomplex III Ziffer 1 und dem Tatkomplex V liegt jeweils der Erwerb von Marihuana zum Eigenkonsum zugrunde, der Einsatz des Falschgeldes im Tatkomplex III unter Ziffer 1 ermöglichte dabei den Erwerb einer größeren Marihuanamenge. Die Taten aus dem Tatkomplex II sind Ausfluss des Umstandes, dass der Angeklagte über einen Bekanntenkreis verfügt, in dem ebenfalls Betäubungsmittel konsumiert werden und die Beschaffung von Betäubungsmitteln eine Rolle spielt, so dass sich der Angeklagte bereit erklärte, die hier gegenständlichen Bestellungen vorzunehmen, auch wenn es sich dabei um Betäubungsmittel handelte, die er selbst nicht konsumiert.
Es besteht nach der bisherigen Entwicklung und dem Lebenswandel des Angeklagten sowie seiner Persönlichkeit auch die Gefahr, dass er infolge des Hanges in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begeht, die mit den bislang begangenen Taten vergleichbar sind, insbesondere zur Sicherung und Finanzierung seines Betäubungsmittelkonsums, die angesichts der hier von ihm zum Eigenkonsum erworbenen Mengen auch nicht als unerheblich anzusehen sind.
Eine hinreichend konkrete Aussicht, den Angeklagten durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren zu heilen oder zumindest über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und so von der Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, ist zu bejahen. Zu der hierfür zu treffenden Prognose führte die Sachverständige aus, dass bei dem Angeklagten A8. mehrere statische Risikofaktoren wie die abgebrochene Schul- und Ausbildungslaufbahn, der Missbrauch von Betäubungsmitteln und frühe Anpassungsstörungen seit Kindheit und Jugend für ein erhöhtes Risiko sprächen, dass er weitere Straftaten begehen werde. Der dissoziale Lebensstil führe dazu, dass die Aussicht auf einen Therapieerfolg zunächst ungünstig erscheine, eine störungsspezifische und zugleich auch an konkreten Alltagsproblemen orientierte Behandlung aber zu einer Stabilisierung und Nachreifung führen könne und der Angeklagte dabei von einer klaren Strukturierung seines Alltags und der Notwendigkeit, Regeln einzuhalten, profitieren würde. Bei einer kritischen Würdigung seiner bisherigen Entwicklung und seiner Persönlichkeit mit dissozialen Anteilen spreche insgesamt mehr dafür als dagegen, dass der Angeklagte A… von einer solchen Behandlung profitieren werde und dass eine qualifizierte Therapie, die neben dem Betäubungsmittelmissbrauch auch die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten A… berücksichtige, das Rückfallrisiko erheblich reduzieren könne. Dazu sei zunächst eine stationäre Behandlung erforderlich, um neben dem Erreichen einer längerfristigen Drogenabstinenz die dem Betäubungsmittelkonsum zugrundeliegenden Konflikte und Verhaltensmuster bearbeiten und alternative Strategien im Umgang mit Anspannung und Stress erarbeiten zu können. Vorzugswürdig sei die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für Jugendliche und Heranwachsende wie Parsberg. Die derzeit fehlende Bereitschaft des Angeklagten A… zu einer stationären Therapie könnte durch ein individuell auf ihn abgestimmtes Konzept überwunden werden, eine zu Beginn noch fehlende Motivation könne in der Unterbringung geweckt und gefördert werden. Die voraussichtlich erforderliche Behandlungsdauer setzte die Sachverständige dabei mit zwei Jahren an. Ausgehend von den Ausführungen der Sachverständigen und dem eigenen Eindruck, den sie in der Hauptverhandlung von dem Angeklagten A… gewann, bejahte die Kammer eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht, zumal der Angeklagte zwischenzeitlich erste Schritte auf dem Weg zu einer positiveren Lebensführung unternommen, insbesondere seinen bisherigen Marihuanakonsum eingestellt und dadurch eine Änderungsbereitschaft gezeigt hat. Sie verkennt nicht, dass der Angeklagte eine stationäre Therapie wie jede stationäre Maßnahme weiterhin ablehnt. Da eine fehlende Therapiebereitschaft aber im Rahmen der Therapie überwunden werden und auch der Angeklagte A… von einer stationären Therapie profitieren kann, sah sie darin keinen Anlass, die Voraussetzungen des § 64 StGB abzulehnen.
Der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt steht auch nicht der für alle Maßregeln der Besserung und Sicherung geltende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des § 62 StGB entgegen, weil die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt weder zur Bedeutung der vom Angeklagten A… begangenen und für die Zukunft von ihm zu erwartenden Taten noch zu dem Grad der Gefahr weiterer Straffälligkeit in einem Missverhältnis steht. Mit der als milderes Mittel zu prüfenden Möglichkeit, den Angeklagten anzuweisen, sich einer Entwöhnungsbehandlung zu unterziehen, lässt sich der Zweck der Maßregel des § 64 StGB vorliegend nicht erreichen, da es hierfür derzeit noch an einer ausreichenden Therapiemotivation des Angeklagten fehlt und dieser jede stationäre Maßnahme ablehnt.
2. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zur Bewährung gemäß § 67 b Abs. 1 S. 1 StGB liegen aus Sicht der Kammer derzeit nach Erschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten noch nicht vor. Angesichts des mehrjährigen und regelmäßigen Marihuanakonsums sowie der bisherigen Lebensführung und der Persönlichkeit des Angeklagten sieht die Kammer noch keine besonderen Umstände, die die Erwartung rechtfertigen, dass der Zweck der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auch durch deren Aussetzung zur Bewährung erreicht werden kann. Mit der Einstellung seines Marihuanakonsums kurz vor Beginn der Hauptverhandlung hat der Angeklagte zwar bereits einen ersten wichtigen Schritt unternommen, ob er jedoch auch längerfristig und ohne stationäre therapeutische Unterstützung auf seinen bisherigen regelmäßigen Konsum verzichten kann, ist derzeit noch ungewiss. Angesichts dieses ersten wichtigen Schrittes bestand für die Kammer aber, parallel zum Vorbehalt der nachträglichen Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe gemäß §§ 109 Abs. 2, 61 Abs. 1 JGG, die Aussicht, dass die Erwartung, dass der Zweck der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auch durch deren Aussetzung zur Bewährung erreicht werden kann, in absehbarer Zeit bejaht werden kann, wenn es dem Angeklagten gelingt, innerhalb der nächsten Monate drogenabstinent zu bleiben.
3. Mit der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wurde die Ahndung mit einer Jugendstrafe nicht gemäß §§ 105 Abs. 1, 5 Abs. 3 JGG entbehrlich. Zum einen bedarf der Angeklagte nicht nur mit Blick auf seinen Betäubungsmittelkonsum, sondern auch mit Blick auf die bisher gezeigten sonstigen dissozialen Tendenzen in seiner Persönlichkeit und in seiner Lebensführung einer erzieherischen Einwirkung, die über eine klassische Entwöhnungsbehandlung im Rahmen der Unterbringung nach § 64 StGB hinausgeht. Zum anderen könnte der Angeklagte ohne die Verhängung der Jugendstrafe neben der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt den vorzeitigen Abbruch der Entwöhnungsbehandlung herbeiführen und sich damit dann jeder erzieherischen Einwirkung auf ihn entziehen. Die Verhängung einer Jugendstrafe neben der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erscheint deshalb erforderlich, um den Angeklagten dazu zu bringen, sich auf die Therapie einzulassen, und trägt so wesentlich zu einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht der Unterbringung nach § 64 StGB bei.
F. Einziehung
Die Einziehungsentscheidung betreffend die Angeklagten Mö… und F… beruht auf §§ 73 Abs. 1, 73 c StGB.
Der Angeklagte Mö… erlangte aus der oben im Tatkomplex I unter Ziffer 5 aufgeführten Tat einen Betrag von 20 Euro, aus der oben im Tatkomplex I unter Ziffer 8 aufgeführten Tat einen Betrag von 190 Euro und aus der oben im Tatkomplex unter Ziffer 11 e aufgeführten Tat einen Betrag von 20 Euro, für die aufgrund von Vermischung mit anderem Geld des Angeklagten Mö… die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 230 Euro anzuordnen war. Zu den Einnahmen des Angeklagten Mö… aus den anderen Taten konnte die Kammer dagegen keine ausreichend gesicherten Feststellungen treffen, um auch insoweit die Einziehung von Wertersatz anordnen zu können.
Der Angeklagte F… erlangte aus der oben im Tatkomplex I unter Ziffer 7 aufgeführten Tat echtes Geld in Höhe von mindestens 100 Euro, aus der oben im Tatkomplex I unter Ziffer 11 d aufgeführten Tat einen Betrag von 1.000 Euro und aus der oben im Tatkomplex 11 f aufgeführten Tat einen Betrag von 1.000 Euro von dem Angeklagten Mö… und einen Betrag von 500 Euro von dem anderweitig Verfolgten L…, für die aufgrund der zumindest teilweisen Vermischung mit anderem Geld des Angeklagten F… die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 2.600 Euro anzuordnen war. Zu den Einnahmen des Angeklagten F… aus den anderen Taten konnte die Kammer dagegen keine ausreichend gesicherten Feststellungen treffen, um auch insoweit die Einziehung von Wertersatz anordnen zu können.
G. Teilfreispruch des Angeklagten F…
Nach der Anklageschrift lag dem Angeklagten F… darüber hinaus auch eine Beteiligung an den dort unter Ziffer 1 a, 1 b, 1 c und 1 e aufgeführten Taten zur Last, die in den Feststellungen unter dem Tatkomplex I Ziffer 2, Ziffer 4, Ziffer 5 und Ziffer 8 aufgeführt sind. Da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in diesen Fällen nicht nachgewiesen werden konnte, dass der Angeklagte Mö… die Betäubungsmittel über den Angeklagten F… bezogen hatte (siehe dazu näher oben unter C zu der Beweiswürdigung zu den einzelnen Fällen), war der Angeklagte F… insoweit aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
H. Kosten
Für die Angeklagten F… und Ma… ergibt sich die Kostenentscheidung aus §§ 464 Abs. 1, Abs. 2, 465 Abs. 1 StPO. Soweit der Angeklagte F… freigesprochen wurde, fielen keine ausscheidbaren Kosten an.
Für den Angeklagten Mö… beruht die Kostenentscheidung auf §§ 464 Abs. 1, Abs. 2, 465 Abs. 1 StPO, § 74 JGG, für die Angeklagten G… und A… auf §§ 464 Abs. 1, Abs. 2, 465 Abs. 1 StPO, §§ 74, 109 Abs. 2 S. 1 JGG. Bei ihnen wurde jeweils aus erzieherischen Gründen davon abgesehen, ihnen auch die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie kein eigenes Einkommen erzielen. Ihre eigenen Auslagen haben die drei Angeklagten nach gefestigter Rechtsprechung dagegen selbst zu tragen, ohne dass die Kammer hier einen Anlass sah, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Die Kostenentscheidung betreffend den Angeklagten G… traf die Kammer dabei auch für die einbezogenen Urteile.




