Aktenzeichen 2 Ws 43/19 401 Ws GStA 17/19 a
Leitsatz
Dem gemäß § 126 StPO zuständigen Haftgericht ist es nach Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht verwehrt, der auf Antrag der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht durchzuführenden Haftprüfung durch eine Entscheidung gem. § 120 Abs. 1 StPO oder § 116 StPO die Prüfungsgrundlage zu entziehen. Für die Entscheidung über den Erlass eines erweiterten Haftbefehls verbleibt es allerdings bei der Zuständigkeit des Haftgerichts. (Rn. 12 – 16) (red. LS Alexander Kalomiris)
Verfahrensgang
Gz. 9 KLs 361 Js 161086/18 361 Js 161086/18 2018-12-14 Bes LGMUENCHENI LG München I
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft München I hin wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 14.12.2018, Gz. 9 KLs 361 Js 161086/18, aufgehoben.
II. Der Haftbefehl des Amtsgerichts München vom 26.06.2018, Gz. ER VII Gs 1965/18, wird wieder in Kraft gesetzt mit der Maßgabe, dass dem Angeschuldigten unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zur Last liegt.
Gründe
I.
Der am 25.06.2018 vorläufig festgenommene Angeschuldigte befand sich seit dem 26.06.2018 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts München vom 26.06.2018, eröffnet am selben Tag, in dieser Sache in Untersuchungshaft. In dem Haftbefehl wurde dem Angeschuldigten unerlaubtes bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) vorgeworfen. Ihm wurde zur Last gelegt, am 25.06.2018 gegen 13.55 Uhr in der 1-Zimmer-Wohnung in München wissentlich und willentlich 158,73 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 30 Prozent und in unmittelbarer Nähe zu den Betäubungsmitteln ein Küchenesser griffbereit aufbewahrt zu haben.
Die Staatsanwaltschaft hat mit Anklageschrift vom 14.11.2018 am 20.11.2018 Anklage zum Landgericht München I erhoben. Der Verteidiger des Angeschuldigten nahm mit Schriftsatz vom 06.12.2018 Stellung und beantragte, die Anklage nicht zuzulassen. Daneben forderte der Verteidiger, den Haftbefehl unverzüglich aufzuheben.
Am 11.12.2018 stellte die Staatsanwaltschaft München I den Antrag, Haftfortdauer bezüglich des Angeschuldigten sowie die Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht gem. § 122 Abs. 1 StPO anzuordnen. Der Antrag ging am 12.12.2018 beim Landgericht München I ein.
Mit Verfügung vom 12.12.2018 bestimmte der Vorsitzende Termin zur Haftprüfung auf den 14.12.2018. Im Termin zur mündlichen Haftprüfung am 14.12.2018 hob das Landgericht München I den Haftbefehl des Amtsgerichts München vom 26.06.2018 auf. Der Beschluss wurde im Bürowege schriftlich begründet und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass ein dringender Tatverdacht hinsichtlich der dem Angeschuldigten zur Last gelegten Tat nicht bestehe.
Der Angeschuldigte wurde am 14.12.2018 aus der Untersuchungshaft entlassen.
Mit Schreiben vom 20.12.2018, beim Landgericht eingegangen am 21.12.2018, legte die Staatsanwaltschaft München I gegen den Beschluss vom 14.12.2018 Beschwerde ein und begründete diese. Mit weiterem Schreiben vom 21.12.2018 beantragte die Staatsanwaltschaft, den Aufhebungsbeschluss für nichtig zu erklären, da mit Eingang des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Vorlage der Akten beim Oberlandesgericht der Haftrichter für die Aufhebung des Haftbefehls nicht mehr zuständig sei. Mit Beschluss vom 21.12.2018 half das Landgericht München I der Beschwerde der Staatsanwaltschaft nicht ab.
Der Nichtabhilfebeschluss und die Beschwerdeschreiben wurden dem Verteidiger des Angeschuldigten mitgeteilt.
Mit Vorlage der Akten beantragte die Generalstaatsanwaltschaft München am 09.01.2018, den Beschluss vom 14.12.2018 aufzuheben und den Haftbefehl vom 26.062018 wieder in Vollzug zu setzen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Entscheidungen und Schreiben, insbesondere den Haftbefehl vom 26.06.2018, das Protokoll des Termins zur mündlichen Haftprüfung und die Gründe der Beschlüsse vom 14.12.2018 und 21.12.2018 sowie der Beschwerdeschreiben vom 20.12.2018 und 21.12.2018 Bezug genommen.
Die Beschwerde ist gem. §§ 304 Abs. 1, 306 Abs. 1 StPO zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
1. Das Landgericht München I war für die Aufhebung des Haftbefehls nicht zuständig.
Gemäß § 122 Abs. 1 2. Alt. StPO sind die Akten dem Oberlandesgericht vorzulegen, wenn die Staatsanwaltschaft dies beantragt. Dem gem. § 126 StPO zuständigen Haftgericht ist es in diesem Fall verwehrt, der auf Antrag der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht durchzuführenden Haftprüfung durch eine Entscheidung gem. § 120 Abs. 1 StPO oder § 116 StPO die Prüfungsgrundlage zu entziehen. Mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft verliert das Haftgericht seine sonst nach § 120 Abs. 1 StPO grundsätzlich umfassende und in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachtende Prüfungskompetenz (ganz h.M. vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. 2018, § 122, Rn 5; KK-StPO/Schultheis, 7. Aufl. 2013, StPO § 122 Rn. 4; BeckOK StPO/Krauß, 31. Ed. 15.10.2018, § 122 StPO, Rn 2; MüKoStPO/Böhm, 1. Aufl. 2014, § 122 StPO, Rn 9; Laue in Dölling/Duttge/König/Rössner, Gesamtes Strafrecht, 4. Auflage 2017, § 122 StPO, Rn 2; Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2007, § 122 StPO, Rn 17; Schnarr, MDR 1990, 89 ff., 92).
Der Gesetzgeber hat durch die Antragsbefugnis der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Vorlage der Haftfrage an das Oberlandesgericht bewusst entschieden, dass dem Haftgericht hiermit eine eigene Prüfung verwehrt wird und es die Akten vorzulegen hat, auch wenn es die Voraussetzungen der Haft nicht mehr für gegeben hält. Diese Bindung des Haftgerichts durch einen Antrag der Staatsanwaltschaft findet sich auch an anderer Stelle und ist als bewusste gesetzgeberische Entscheidung zu beachten. So bindet ein Antrag der Staatsanwaltschaft auf Aufhebung des Haftbefehls im Ermittlungsverfahren den Ermittlungsrichter (§ 120 Abs. 3 StPO), auch wenn er die Voraussetzungen der Untersuchungshaft weiterhin für gegeben hält (KK-StPO/Schultheis, 7. Aufl. 2013, StPO § 120 Rn. 23). Auch der Erlass eines Haftbefehls oder die Erstreckung des Haftbefehls auf weitere Tatvorwürfe oder Haftgründe setzt im Ermittlungsverfahren grundsätzlich einen Antrag der Staatsanwaltschaft voraus, § 125 Abs. 1 StPO (Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. 2018, § 125, Rn 8; Schnarr, MDR 1990, 89).
Letztlich erfolgt durch die zwingende Vorlage der Akten beim Oberlandesgericht aufgrund eines Antrags der Staatsanwaltschaft lediglich eine Vorverlagerung des Zeitpunktes, ab dem die Prüfungskompetenz des Haftgerichts hinsichtlich des aktuell vollzogenen Haftbefehls entfällt, auf den Zeitpunkt des Eingangs dieses Antrags beim Haftgericht. Ab dem Eingang der Akten beim Oberlandesgericht kann auch das Haftgericht, das zunächst die Haftfortdauer gem. § 122 Abs. 1 StPO für erforderlich gehalten hat, keine abweichende Entscheidung mehr treffen (BeckOK StPO/Krauß, 31. Ed. 15.10.2018, § 122 StPO, Rn 3; KK-StPO/Schultheis, 7. Aufl. 2013, StPO § 122 Rn 2; Posthoff in Gercke/Julius/Temming/Zöller, StPO, 6. Aufl. 2019, § 122, Rn 3). Dies folgt bereits zwingend aus dem Gebot, divergierende Entscheidungen in derselben Rechtssache zu vermeiden und ist vergleichbar mit der Entscheidungskompetenz im Rechtsmittelzug (vgl. Schnarr, MDR 1990, 89 ff., 92 f.). Ein Verstoß gegen Art. 104 Abs. 2 S. 2 GG liegt nicht vor; vielmehr wird durch diese Regelung der Weg zum Oberlandesgericht verkürzt, den die Staatsanwaltschaft durch Beschwerde (und ggf. weitere Beschwerde) ohnehin erzwingen könnte (Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2007, § 122 StPO, Rn 17). Eine Verzögerung von eilbedürftigen Haftentscheidungen – jedenfalls in eindeutigen Fällen – ist hierdurch nicht zu befürchten. Denn die Staatsanwaltschaft könnte ihren Antrag auf Vorlage gem. § 122 Abs. 1 StPO beim Haftgericht zurücknehmen, solange die Akten dem Oberlandesgericht noch nicht vorliegen; nach der Vorlage kann die Generalstaatsanwaltschaft gegenüber dem Oberlandesgericht den Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls stellen (Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2007, § 122 StPO, Rn 18; Laue in Dölling/Duttge/König/Rössner, Gesamtes Strafrecht, 4. Auflage 2017, § 122 StPO, Rn 2; KK-StPO/Schultheis, 7. Aufl. 2013, StPO § 122 Rn. 5). Bei Unerreichbarkeit des Oberlandesgerichts ist darüber hinaus an eine Eilkompetenz des erreichbaren Haftrichters zu denken (vgl. Schnarr, MDR 1990, 89 ff., 93). Aufgrund der aufgezeigten gesetzlichen Zuständigkeitszuweisung müssen jedoch Eilentscheidungen aufgrund neuer Erkenntnisse bezüglich der im Haftbefehl genannten Tatvorwürfe auf die Unerreichbarkeit des zuständigen Gerichts (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) beschränkt bleiben und erfordern – auch nach weiterer Auffassung (Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2007, § 122 StPO, Rn 28; SK-Paeffgen, StPO, 59. Lfg. Okt. 2008, § 122, Rn 3) – ein Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft. In zwischen Staatsanwaltschaft und Haftgericht streitigen Fällen über die Voraussetzungen der Untersuchungshaft wird ohnehin die Entscheidung (letztinstanzlich) des Oberlandesgerichts erforderlich werden.
Die Prüfungskompetenz ist dem Haftgericht jedoch nur entzogen, soweit die Entscheidungskompetenz des Oberlandesgerichts reicht. Diese beschränkt sich auf die Prüfung des Haftbefehls, auf dem die seit sechs Monaten vollzogene Untersuchungshaft beruht. Demgemäß bleiben alle sonstigen Entscheidungen in Bezug auf die Untersuchungshaft, insbesondere die Erweiterung des Haftbefehls um neue Taten oder Haftgründe, hiervon unberührt. Der Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 22.06.2016 (StraFo 2016, 467 ff.), auf die die Nichtabhilfeentscheidung Bezug nimmt, besagt nichts anderes: Die Entscheidung über den Erlass eines erweiterten Haftbefehls ist dem Oberlandesgericht entzogen, hierfür verbleibt es bei der Zuständigkeit des Haftgerichts (OLG Nürnberg aaO, Ziff. II.1.c); Posthoff in Gercke/Julius/Temming/Zöller, StPO, 6. Aufl. 2019, § 122, Rn 4). Denn das Oberlandesgericht überprüft gem. § 121 Abs. 1 StPO lediglich die über sechs Monate andauernde Untersuchungshaft wegen derselben Tat (zur „derselben Tat“ vgl. statt aller: BGH BeckRS 2017, 108135, Rn. 6 mwN). Dies ist auch sachgerecht, da andernfalls dem der neuen Tat(en) dringend Verdächtigen der Instanzenzug für die Überprüfung der auf neuen Tatvorwürfen beruhenden Haftentscheidung genommen wird.
Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend jedoch nicht. Vielmehr hält das Landgericht München I aufgrund der Angaben des Angeschuldigten im Haftprüfungstermin den dringenden Tatverdacht bezüglich der im Haftbefehl vom 26.06.2018 genannten Tat nicht mehr für gegeben. Zu dieser Entscheidung – auch bereits zur Durchführung der mündlichen Haftprüfung – war das Landgericht München I nach Eingang des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Vorlage der Akten beim Oberlandesgericht jedoch nicht befugt. Die Entscheidung des Kammergerichts vom 06.03.2012 (BeckRS 2013, 00393) steht hierzu nicht in Widerspruch, denn diese betrifft den hier nicht einschlägigen Sonderfall, dass die Haftfortdauer bereits einmal durch das Oberlandesgericht angeordnet worden war und daher die weitere Haftprüfung gem. § 122 Abs. 3 S. 2 StPO grundsätzlich dem Oberlandesgericht obliegt, welche von diesem in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall an das nach allgemeinen Vorschriften zuständige Haftgericht übertragen worden war (§ 122 Abs. 3 S. 3 StPO).
Eine Entscheidung eines unzuständigen Gerichts ist grundsätzlich wirksam, also weder nichtig noch gegenstandslos, und kann daher nur mit Rechtsmitteln angefochten werden. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass Verfahrensfehler beim Erlass einer Entscheidung grundsätzlich nicht zu deren Nichtigkeit oder Unwirksamkeit führen, sondern ggf. im Rechtsmittelweg zu korrigieren sind (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. 2018, Einl 104, 108; für Urteile vgl. § 338 Nr. 4 StPO). Etwas anderes könnte allenfalls in Fällen gelten, in der die Annahme der Zuständigkeit objektiv willkürlich erfolgte. Ein solcher Fall liegt hier ersichtlich nicht vor.
2. Der Senat hält nach umfassender Prüfung der Akten die Voraussetzungen der Untersuchungshaft gem. § 112 Abs. 1 StPO mit der tenorierten Einschränkung für gegeben, so dass die Inkraftsetzung des Haftbefehls anzuordnen war, § 309 Abs. 2 StPO (vgl. auch BeckOK StPO/Cirener, 31. Ed. 15.10.2018, StPO § 309 Rn. 7, 12).
2.1 Der Angeschuldigte ist der Tat insoweit dringend verdächtig, als ihm unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zur Last liegt.
(wird ausgeführt)
2.2 Hinsichtlich des Vorwurfs des bewaffneten Handeltreibens (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) hält der Senat nach gegenwärtigem Erkenntnisstand einen dringenden Tatverdacht nicht für gegeben.
(wird ausgeführt)
2.3 Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr gem. § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO, denn der Angeschuldigte ist in Deutschland ohne festen Wohnsitz und ohne sozialen Bindungen. Er ist serbischer Staatsangehöriger und kann sich jederzeit in sein Heimatland absetzen. Eine Auslieferung von dort ist nicht zu erwarten.
Aufgrund der Schwere der Tat ist die Untersuchungshaft auch ohne weiteres verhältnismäßig.
Der Haftbefehl vom 26.06.2018 war daher wieder in Kraft zu setzen (OLG München, Beschluss vom 23.12.2010 – 2 Ws 1129/10, BeckRS 2011, 23368), um den Zustand vor der Aufhebung mit Beschluss vom 14.12.2018 wieder herzustellen. Der Haftbefehl ist dem Angeschuldigten bei Ergreifung zusammen mit der abweichenden rechtlichen Würdigung der Tat nach Maßgabe dieses Beschlusses zu eröffnen (§ 115 StPO) und dann erneut zu vollziehen (OLG München aaO.). Des Erlasses eines neuen Haftbefehls bedurfte es dagegen nicht, da der Haftbefehl auch den geänderten Tatvorwurf ausreichend substantiiert darstellt.
4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da die Rechtsmittelkosten bei einer erfolgreichen Beschwerde der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Beschuldigten zu den Verfahrenskosten gehören, die der Angeschuldigte gemäß § 465 StPO zu tragen hat (Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. 2018, § 473 StPO Rn 15 a. E.).