Strafrecht

Rechtsbeschwerde gegen die Anordnung einer Zwangsbehandlung im Massregelvollzugsverfahren

Aktenzeichen  2 Ws 321/18

Datum:
29.5.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 56440
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BayStVollzG Art. 208
BayMRVG Art. 6 Abs. 4 S. 6
StVollzG § 119 Abs. 3

 

Leitsatz

Verfahrensgang

SR StVK 904/17 2018-03-28 Bes LGREGENSBURG LG Regensburg

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss der auswärtigen kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing vom 28.03.2018 wird unter Festsetzung des Beschwerdewertes auf 1.500,00 Euro auf seine Kosten einstimmig als offensichtlich unbegründet verworfen (Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 119 Abs. 3 StVollzG).

Gründe

Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Strafvollstreckungskammer hat im Hinblick auf die Patientenverfügung bei der Auslegung des Art. 6 Abs. 4 Satz 6 BayMRVG, wonach eine wirksame Patientenverfügung zu beachten ist, die Begründung des Gesetzgebers zu Grunde gelegt, wonach schriftliche Festlegungen eines einwilligungsfähigen Volljährigen für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit bei Behandlungen psychischer Erkrankungen im Maßregelvollzug zum Tragen kommen (Bayerischer Landtag. Drucks. 17/4944, S. 33) und daraus in nicht zu beanstandender Weise den Schluss gezogen, dass die Patientenverfügung bei der Entscheidung über die Zwangsbehandlung zu berücksichtigen ist, eine solche aber nicht zwingend ausschließt. Auch das Bundesverfassungsgericht hat bei seiner Entscheidung über die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, dass der Maßregelvollzugseinrichtung die Fortsetzung der Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers untersagt werde, im Rahmen der Folgenabwägung der wirksamen Patientenverfügung nicht den absoluten Vorrang vor einer Zwangsmedikation eingeräumt (vgl. Beschluss vom 07.09.2017 – 2 BvR 1866/17, juris Rn. 4).


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