Strafrecht

Satellitenempfang in JVA – Pflicht der Insassen zur Stromkostenbeteiligung

Aktenzeichen  SR StVK 768/16

Datum:
10.11.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 132059
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1
StVollzG § 3, § 109, § 138
BayStVollzG Art. 71 Abs. 1 S. 2, Art. 73

 

Leitsatz

1 Die grundsätzliche Erhebung eines Betriebskosten- und Energiebeitrages sowie die Geltendmachung von Stromkosten über die Grundversorgung hinaus gegenüber Strafgefangenen entspricht dem Angleichungsgrundsatz des § 3 StVollzG. Durch die Beteiligung an den Stromkosten wird dem Gefangenen verdeutlicht, dass auch außerhalb der Justizvollzugsanstalt Strom und sonstige Energie nicht kostenlos zu erhalten ist. Auch die Erhebung einer Pauschale ist grundsätzlich möglich. (Rn. 14 – 15) (redaktioneller Leitsatz)
2 Ein Strafgefangener hat kein subjektives Recht, eine seinen Wünschen entsprechende Ausgestaltung des Fernsehempfanges verlangen zu können. Eine Betriebskostenbeteiligung für den Anschluss an eine neue Satellitenempfangsanlage stellt somit in der Sache eine Benutzungsregelung bezüglich des Fernsehempfanges dar. Für diesen ist es zulässig, in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag mit den Gefangenen die Verpflichtung zur Zahlung eines Entgelts zu vereinbaren. Aus dem Grundrecht auf Informationsfreiheit ist nicht abzuleiten, dass der Betrieb eines eigenen Fernsehgerätes kostenfrei möglich sein muss. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 10.10.2016 wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen selbst.
3. Der Gegenstandswert wird festgesetzt auf 150,00 Euro.

Gründe

I.
Der Antragsteller ist Insasse der Justizvollzugsanstalt … – Abteilung für Strafgefangene und verbüßt dort eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes.
Mit eigenem Schreiben vom 10.10.2016, beantragte er die Abbuchung des Energiekostenbeitrages für das 3. Quartal 2016 in Höhe von 9,00 Euro aufzuheben, wodurch er sich in seinen Rechten verletzt fühle. Zur weiteren Begründung trug er vor, dass bisher 4,50 Euro abgebucht worden seien und eine Erhöhung um 100 % Wucher sei und dem Angleichungsgrundsatz widerspreche. Als Taschengeldempfänger treffe ihn diese Erhöhung besonders hart. Auch sei sein Stromverbrauch unverändert und habe sich nicht erhöht. Die Anschaffungskosten für die SAT-Anlage würden sich nach maximal 2 Jahren amortisieren und verursache die Anstalt überproportional Stromkosten.
Mit Schreiben vom 21.10.2016 nahm die Justizvollzugsanstalt … Stellung und hält den Antrag für unbegründet. Auf Grund der Inbetriebnahme der neuen Satellitenempfangsanlage, die von den Inhaftierten nachdrücklich gefordert worden sei, sei eine Anpassung der Betriebs- und Stromkostenbeteiligung erforderlich geworden. Mit Bekanntmachung vom 27.06.2016 sei die Erhöhung zum 01.07.2016 zur Kenntnis gebracht worden. Auf Grund der gestiegenen Energiekosten sowie der Inbetriebnahme der neuen Satellitenempfangsanlage sei die Anhebung der Betriebs- und Stromkostenpauschale angezeigt gewesen. Auch Taschengeldempfängern sei es zuzumuten, den geforderten Betrag zu entrichten und würden diese nicht unverhältnismäßig hoch belastet. Die Anpassung der Pauschale sei in erster Linie Folge der Inbetriebnahme der neuen Satellitenempfangsanlage und stehe auch eine Erhöhung der Pauschale um 100 % der Rechtmäßigkeit nicht entgegen. Die Satellitenanlage sei mit ganz erheblichen Investitionskosten verbunden gewesen und über Jahre hinweg von den Inhaftierten gefordert worden. Nunmehr stünden den Gefangenen mehr als 160 Fernsehprogramme und weit über 200 Radiosender zur Verfügung. Es sei daher davon auszugehen, dass die Zeiten der TV Nutzung wesentlich ansteigen würden. Die Anhebung der Pauschale beruhe im Wesentlichen auf der erstmaligen Erhebung von Betriebskosten für die neue Satellitenanlage aber auch in geringem Ausmaß den höheren Stromkosten, die durch vermehrte TV Nutzung geschuldet sei. Die Kosten des durchschnittlichen täglichen Verbrauchs würden durch die Erhebung der Pauschale weiterhin nicht erreicht und sei die Erhöhung für den Gefangenen auch zumutbar. In anderen Bayerischen Anstalten sei die TV Versorgung privaten Unternehmen als Dienstleister übertragen und würden dort für die Nutzung der TV Anlage mit eigenem Gerät etwa 15,00 Euro monatlich berechnet werden. Die Geltendmachung von Energie und Betriebskosten über die Grundversorgung hinaus entspreche auch den Prinzipien des Strafvollzugsgesetzes, die auf einen Ausgleich der unterschiedlichen Lebensverhältnisse in Freiheit und Vollzug abziele. Der Stellungnahme lag bei die Bekanntmachung der Anstalt vom 27.06.2016, wonach zum 01.07.2016 für strombetriebene Geräte (ohne Fernsehgeräte) eine pauschale Stromkostenbeteiligung von 1,50 Euro im Monat erhoben wird, sowie für Fernseh- und Leihfernsehgeräte eine Betriebs- und Stromkostenbeteiligung vom 3,00 Euro. Die maximale Kostenbeteiligung werde – unabhängig von der Anzahl der elektronischen Geräte – auf 3,00 Euro im Monat festgelegt. Wenn neben dem Fernsehgerät also weitere elektrische Geräte betrieben werden würden, würde dennoch nur der maximale Betrag von 3,00 Euro im Monat berechnet werden. Der Gefangene habe für eine ausreichende Kontodeckung zu sorgen, da andernfalls die Erlaubnis zum Besitz des Gerätes erlische. Die Beteiligung werde vom Hausgeld, Taschengeld oder freien Eigengeld eingezogen.
Mit Verfügung vom 24.10.2016 wurde dem Antragsteller die Stellungnahme der JVA … mit der Gelegenheit zur Äußerung übersandt.
Am 26.10.2016 ging ein an den Präsidenten des Landgerichts … gerichtetes Schreiben des Antragstellers vom 19.10.2016, welches eine Dienstaufsichtsbeschwerde sowie einen Ablehnungantrag enthielt, bei der hiesigen Kammer ein.
Mit Beschluss vom 27.10.2016 wurde der Antrag auf Ablehnung des Richters am Amtsgericht … wegen Besorgnis der Befangenheit als unzulässig verworfen.
Mit Schreiben vom 31.10.2016 nahm der Antragsteller ergänzend Stellung und wiederholte seinen Befangenheitsantrag aus gegebenem Anlass, weil er meine, dass die Übersendung der Anstaltsstellungnahme vom 21.10.2016 mit Schreiben vom 25.10.2016 einen Rechtsverstoß gemäß § 29 Abs. 1 StPO darstelle. Im Übrigen widerspreche er den Anstaltsangaben vollumfänglich, sofern er nicht Teile hieraus explizit bestätige. Er meine, dass sich die Anstalt nur an den Gefangenen bereichern wolle. Er meine, dass die Anstalt mit den in den vergangen Jahren eingenommenen Stromkosten problemlos die SAT-Anlage bezahlen könne. Daneben würde die zweite neue Anlage weniger Energie verbrauchen und die laufenden Betriebskosten reduzieren. Laut den Herstellerangaben würde sein TV Gerät ca. 7,75 Euro jährlich an Stromkosten verursachen. Tatsächlich würden sich außerhalb der Anstalt die Energiekosten verringern. Des Weiteren störe er sich daran, dass die Betriebs- und Stromkostenbeteiligung unabhängig von der tatsächlichen Nutzung erhoben werde. Im Weiteren rügt er erneut die massenhafte Energieverschwendung der Anstalt. Er selber habe zudem keine neue SAT-Anlage gefordert. Draußen würde ein Stromanbieter überdies keine Pauschalen sondern nur exakte Abrechnungen des individuellen Verbrauchs per Zähler vornehmen, was auch der Anstalt zumutbar sei. Von den zusätzlichen Radio- und Fernsehsendern profitiere er zudem nicht, da diese überwiegend nur für Ausländer geeignet seien. Auch werde er auf Grund der neuen Programme nicht mehr Fernsehen als vorher und somit nicht mehr Energie verbrauchen als vorher.
Am 02.11.2016 gab Richter am Amtsgericht … eine dienstliche Stellungnahme ab.
Am 07.11.2016 nahm der Antragsteller zur übersandten dienstlichen Stellungnahme Stellung.
Mit Beschluss vom 09.11.2016 wurde der Befangenheitsantrag vom 31.10.2016 zurückgewiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf sämtliche vorgenannten Schriftstücke vollumfänglich Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, jedoch unbegründet, da die Erhöhung der Betriebs- und Stromkostenpauschale zum 01.07.2016 rechtmäßig war und der Antragsteller hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt wird.
Die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Betriebs- und/oder Stromkostenbeteiligung für elektrisch betriebene Geräte ergibt sich aus Art. 71 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 73 BayStVollzG. Danach können Betriebskosten für Hörfunk und Fernsehgeräte dem Gefangenen auferlegt werden sowie die Gefangenen in angemessenem Umfang an den Stromkosten, die durch die Benutzung der in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände entstehen, beteiligt werden. Die Entscheidung steht dabei im Ermessen der Anstalt und ist durch das Gericht entsprechend zu überprüfen.
Die grundsätzliche Erhebung eines Betriebskosten- und Energiebeitrages ist somit rechtmäßig und Ausfluss des Angleichungsgrundsatzes (vgl. Drucksache des Bayerischen Landtags 15/8101, Seite 65). Die Geltendmachung von Stromkosten über die Grundversorgung hinaus entspricht dabei den Prinzipien des Strafvollzugsgesetzes, insbesondere dem Angleichungsgrundsatz des § 3 StVollzG. Durch die Beteiligung an den Stromkosten wird dem Gefangenen verdeutlicht, dass auch außerhalb der Justizvollzugsanstalt Strom und sonstige Energie nicht kostenlos zu erhalten ist. Darüber hinaus ist auch die Beteiligung von Strafgefangenen an den über die Grundversorgung hinausgehenden Kosten dem Strafvollzug nicht fremd (vgl. OLG Nürnberg vom 01.03.2007, 2 Ws 73/07, zur damals geltenden Regelung nach dem StVollzG).
Auch die Erhebung einer Pauschale ist grundsätzlich möglich (SR-StVK 267/12) und ist insbesondere, bezogen auf die Ermittlung der individuellen Stromkosten, eine Ermittlung dieser im Einzelfall unzumutbar.
Konkret nicht geregelt ist die technische Ausgestaltung des Fernsehempfangs. Der Strafgefangene hat dabei kein subjektives Recht, eine seinen Wünschen entsprechende Ausgestaltung des Fernsehempfanges verlangen zu können. Die Einführung der Betriebskostenbeteiligung für den Anschluss an die neue Satellitenempfangsanlage stellt somit in der Sache eine Benutzungsregelung bezüglich des Fernsehempfanges dar und handelt es sich damit nicht um einen Haftkostenbeitrag (vgl. hierzu OLG Nürnberg, a.a.O. zur Einführung eines Energiekostenbeitrages für den Anschluss an eine digitale SAT-Anlage). Insbesondere für den Fernsehempfang ist es zulässig, in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag mit den Gefangenen die Verpflichtung zur Zahlung eines Entgelts zu vereinbaren. Die Vorschrift schafft speziell für den Rundfunkempfang eine gesetzliche Grundlage für die Kostenerhebung. Ob eine Leistung kostenlos zu gewähren ist, richtet sich maßgeblich nach dem Charakter der Leistung. Eine unentgeltliche zur Verfügungstellung kann nur insoweit verlangt werden, als die jeweilige Leistung zur sachgerechten Durchführung des Strafvollzugs erforderlich ist oder ihre kostenfreie Gewährung dem Gebot des effektiven Grundrechtsschutzes entspricht (Drucksache des Bayerischen Landtags, a.a.O., OLG München vom 24.04.2008, 4 Ws 062/08). Fernsehen dient dabei der Bildung und Information und unterfällt seine Informationsfunktion dem Schutzbereich des Grundrechtes aus Art. 5 Abs. 1 GG. Dem Grundrecht auf Informationsfreiheit ist jedoch nicht abzuleiten, dass der Betrieb eines eigenen Fernsehgerätes für die Gefangenen kostenfrei möglich sein muss (Drucksache des Bayerischen Landtags, a.a.O.) und besteht somit kein Anspruch auf kostenlose Informationsbeschaffung (Starck in v. Mangoldt/Klein, GG, 4. Auflage, Art. 5 Rnr. 52, 53). Auch ist daraus nicht abzuleiten, dass der Anschluss an die neue Satellitenanlage kostenfrei möglich sein muss. Es ist also nicht so, dass dem Gefangenen der Empfang sämtlicher Programme des öffentlich rechtlichen und des Privatfernsehens kostenfrei gestattet werden muss (vgl. OLG Nürnberg, a.a.O., zum Anschluss an die anstaltseigene SAT-Anlage).
Vor diesem Hintergrund erweist sich die durch die Anstalt zum 01.07.2016 erhobene Betriebs- und Stromkostenbeteiligung in Höhe von 3,00 Euro monatlich als nicht zu beanstanden und ist diese durch ermessensfehlerfreie Abwägung zustande gekommen und wird der Antragsteller hierdurch in seinen Rechten weder verletzt noch unverhältnismäßig benachteiligt.
Zu Recht wird dabei durch die Anstalt vorgetragen, dass durch die neue Sendervielfalt es zu einem erhöhten Fernsehkonsum und somit zu höheren Stromkosten kommen kann. Zu Recht wird auch eingewandt, dass auch die tatsächlichen Stromkosten seit der letzten Erhöhung gestiegen sind. Sofern der Antragsteller meint, dass die Energiekosten „draußen“ sinken würden, so entspricht dies gerichtsbekannt nicht den Tatsachen. Auch die Umlage der Investitionskosten für die neue Satellitenanlage in Form einer Betriebskostenpauschale ist, wie bereits vorgenannt, nicht zu beanstanden, da dem Antragsteller ein weit über den Grundbedarf hinausgehendes Angebot unterbreitet wird. Ein solches muss ihm in Angleichung an die allgemeinen Lebensverhältnisse nicht kostenfrei gestattet werden und kann er an deren Anschaffungs- und Betriebskosten er, auch unter Berücksichtigung des Angleichungsgrundsatzes, beteiligt werden. Eine übermäßige Belastung des Antragstellers ist dabei nicht zu besorgen.
Aus der Bekanntmachung der Anstalt vom 27.06.2016 ergibt sich außerdem, dass die Zahlung eines bestimmten Entgeltes in Form einer Betriebs- und/oder Stromkostenbeteiligung für die Inanspruchnahme der jeweiligen Gegenleistung von einer ausreichenden Kontodeckung abhängig ist, andernfalls die Erlaubnis zum Besitz eines Gerätes erlischt und somit die Leistungsgewährung vom Abschluss einer derartigen Vereinbarung abhängig ist. Auch ergibt sich daraus, dass für zugelassene elektronische Geräte ohne Fernsehgeräte eine Stromkostenbeteiligung in Höhe von 1,50 Euro sowie für Fernsehgeräte unter Berücksichtigung des Satellitenanschlusses eine Betriebs- und Stromkostenbeteiligung von 3,00 Euro fällig wird, wobei die Stromkostenbeteiligung für zugelassene sonstige elektronische Geräte angerechnet wird. Insgesamt ist deswegen ein maßvoller monatlicher Pauschalbetrag von 3,00 Euro im Maximum zu entrichten. Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache das der Antragsteller Taschengeldempfänger ist, erweist sich eine solche Zahlung von 3,00 Euro im Monat als Pauschale für den Fernsehempfang mittels Satellitenanlage sowie die sonstigen anfallenden Stromkosten für den Betrieb sämtlicher elektrischer Geräte in seinem Haftraum als nicht unverhältnismäßig und ist diesem durchaus auch zumutbar, zumal die in- und außerhalb der Anstalt anfallenden Kosten im tatsächlichen hierdurch nicht ansatzweise erreicht werden. Dem Antragsteller ist dabei nämlich vor dem Hintergrund der Angleichung an die allgemeinen Lebensverhältnisse vor Augen zu führen, dass ein derartiger Satellitenempfang von Fernseh- und Rundfunkprogrammen sowie der Betrieb elektrischer Geräte mit nicht unerheblichen Kosten verbunden ist, die ihm deshalb nachvollziehbar auch innerhalb der JVA … nicht kostenfrei zu Gute kommen können. Ob der Antragsteller, wie er vorträgt, dabei das erweiterte Konsumangebot tatsächlich nutzt oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Diesbezüglich ist ihm vor Augen zu führen, dass außerhalb der Anstalt beispielsweise ein GEZ-Beitrag bei Vorhalten eines Fernsehgerätes pauschal zu zahlen ist, unabhängig davon, ob dieses Gerät tatsächlich genutzt wird oder eben nicht. Bereits dieser allgemein zu zahlende Beitrag allein geht weit über das hinaus, was der Antragsteller an monatlich für die Betriebskosten für das Fernsehgerätes und der Empfangsanlage und die anfallenden Stromkosten für sämtliche Elektrogeräte aufzubringen hat.
Auch die Tatsache, dass schlussendlich eine Erhöhung der Pauschale um 50 % vorliegt, steht der Rechtmäßigkeit nicht entgegen und führt ebenso nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung und ist die Erhöhung dem Antragsteller auch zumutbar, zumal diese auch auf dem einmaligen Ereignis der Beschaffung der neuen TV-Satellitenanlage sowie deren Inbetriebnahme beruht.
Die Erhebung der Betriebskosten- und/oder Energiekostenpauschale durch die Justizvollzugsanstalt … seit 01.07.2016 ist somit nicht ermessensfehlerhaft und nicht rechtswidrig. Der Antragsteller hat damit keinen Anspruch auf Aufhebung der Abbuchung der Beiträge für das 3. Quartal 2016 in Höhe von 9,00 Euro. Der Antrag des Antragstellers vom 10.10.2016 war somit als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 StVollzG, diejenige über den Streitwert auf den §§ 65, 60, 52 GKG.


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