Strafrecht

Steuerhinterziehung – Zur Strafrahmenverschiebung gem. § 46a StGB bei Schadenswiedergutmachung

Aktenzeichen  207 StRR 293/21

Datum:
20.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 39072
Gerichtsart:
BayObLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StGB § 46a
AO § 370

 

Leitsatz

Zwar rechtfertigt das Nachzahlen der hinterzogenen Steuer für sich genommen die Anwendung des § 46a StGB nicht. Eine Anwendung des § 46a StGB kommt in Fällen der Steuerhinterziehung aber in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht, die dadurch geprägt sind, dass der Täter die Schadenswiedergutmachung unter erheblichen Anstrengungen und Belastungen erbracht hat. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, muss den Urteilsgründen zu entnehmen sein. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

11 Ns 506 Js 109051/20 2021-03-18 Urt LGAUGSBURG LG Augsburg

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 18. März 2021 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
II. Das Verfahren wird an eine andere Kammer des Landgerichts Augsburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben wird.

Gründe

I.
Das Amtsgericht Augsburg erließ gegen den Angeklagten am 17. März 2020 einen Strafbefehl, der ihm wegen unberechtigten Kindergeldbezugs ein Vergehen der Steuerhinterziehung zur Last legte und eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 45 Euro vorsah. Seinen hiergegen fristgerecht eingelegten Einspruch beschränkte der Angeklagte am 19. Juni 2020 auf die Rechtsfolgen. Mit Urteil vom 19. Juni 2020 verhängte das Amtsgericht Augsburg gegen den Angeklagten daraufhin eine Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 60 Euro. Seine hiergegen eingelegte Berufung verwarf das Landgericht Augsburg mit Urteil vom 18. März 2021 mit der Maßgabe, dass die Geldstrafe auf 150 Tagessätze zu je 55 Euro reduziert wurde.
Das Landgericht ging unter Verweis auf §§ 370 Abs. 1 Nr. 2, 369 Abs. 1 Nr. 1, § 370 Abs. 4 AO, 68 EstG von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe aus. Im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigte es dabei unter anderem, dass der Angeklagte „strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist und den entstandenen Schaden vollständig und zeitnah unter Aufnahme eines Kredits ausgeglichen hat“ (BU S. 8), Aus den im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen ergibt sich, dass die Schulden des Angeklagten bei der Bank sich auf 15.000 Euro belaufen. Die Frage einer Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB i.V.m. § 46a StGB wird im Berufungsurteil nicht erörtert.
Gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 18. März 2021 legte der Angeklagte fristgerecht Revision ein, die er mit einer nicht näher ausgeführten Sachrüge fristwahrend begründete. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Der aufgrund des wirksam auf die Rechtsfolgen beschränkten Einspruchs des Angeklagten gegen den Strafbefehl vom 17. März 2020 in Rechtskraft erwachsene Schuldspruch bedarf keiner Berichtigung. Auch wenn der unberechtigte Kindergeldbezug sich über mehrere Kalenderjahre erstreckte, ist von einer einheitlichen, erst mit der letzten Auszahlung beendeten Tat auszugehen (vgl. Krumm in Tipke/Kruse, AO/FGO, 166. Lieferung 5.2021, § 376 AO Rn. 13 Dauerzahlungsverhältnisse).
Hinsichtlich der in der Berufungsinstanz daher allein noch der Überprüfung zugänglichen Strafzumessung leidet das Urteil an einem Darstellungsmangel und kann daher keinen Bestand haben.
Das Landgericht geht vom Regelstrafrahmen nach § 370 Abs. 1 AO aus, ohne sich mit der Frage einer Strafrahmenverschiebung in den Urteilsgründen auseinanderzusetzen. Dies war im vorliegenden Fall jedoch geboten.
Nach den Feststellungen im Berufungsurteil hat der Angeklagte „vollständig und zeitnah“ Schadenswiedergutmachung geleistet und hierfür einen noch nicht zurückgeführten Bankkredit aufgenommen. Zwar rechtfertigt das Nachzahlen der hinterzogenen Steuer für sich genommen die Anwendung des § 46 a StGB nicht. Vielmehr kommt eine Anwendung des § 46 a StGB in Fällen der Steuerhinterziehung nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht, die dadurch geprägt sind, dass der Täter die Schadenswiedergutmachung unter erheblichen Anstrengungen und Belastungen erbracht hat (vgl. BGH, Urteil v. 13. März 2019, 1 StR 367/18, NStZ 2019, 601 f.; Juris Rn. 30, 31 m.w.N.). Ob eine solche Konstellation im vorliegenden Fall vorliegt oder nicht, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Die Urteilsfeststellungen des Landgerichts lassen eine solche Konstellation jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheinen, zumal auch Feststellungen zum insgesamt vom Angeklagten aufzubringenden Betrag, der nicht mit dem Steuerschadensbetrag identisch sein muss, nicht getroffen wurden.
Der Senat kann auch ein Beruhen des Urteils auf der Nichtberücksichtigung des § 46 a StGB nicht ausschließen. Zwar wirkt sich die Strafrahmenverschiebung im vorliegenden Fall nur bei der nicht im Raum stehenden Höchststrafe aus, da § 370 Abs. 1 AO von vornherein keine erhöhte Mindeststrafe vorsieht. Die vom Landgericht verhängte Strafe bewegt sich aber ersichtlich nicht am unteren Rand des Strafrahmens und hält insbesondere einem Vergleich mit der dem Senat bekannten Strafzumessungspraxis bei Vergehen der „klassischen Einkommenssteuerhinterziehung“ nicht stand. Das Landgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass die von ihm für angemessen erachtete Strafe für den Angeklagten die Gefahr des Arbeitsplatzverlustes mit sich bringt. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass das Landgericht im Falle der Bejahung der Voraussetzungen des § 46a StGB auf eine mildere Strafe erkannt hätte.
III.
Daher unterliegt das Urteil der Aufhebung. Hiervon sind gemäß § 353 Abs. 2 StPO die vom Berufungsgericht zur Begründung des Rechtsfolgenausspruchs getroffenen Feststellungen erfasst. Die nunmehr berufene Kammer wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.


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