Strafrecht

Strafklageverbrauch bei Organisationsdelikten

Aktenzeichen  1 Ws 700/15

Datum:
7.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
GG GG Art. 103 Abs. 3
StGB StGB § 52, § 53, § 129 Abs. 1
StPO StPO § 112 Abs. 2, § 264 Abs. 1, § 265

 

Leitsatz

Das in Art. 103 Abs. 3 GG verankerte Verbot der Doppelbestrafung (ne bis in idem) steht als Verfolgungshindernis des sog. Strafklageverbrauchs bzw. der anderweitigen Rechtshängigkeit einer späteren Verfolgung und Ahndung des Beschuldigten wegen des Tatvorwurfs der Bildung krimineller Vereinigungen (§ 129 I StGB) nicht entgegen, wenn gegen den Beschuldigten nur wegen eines oder einzelner seiner mitgliedschaftlichen Betätigungsakte zuvor ein rechtskräftiges Urteil ergangen oder derzeit ein strafgerichtliches Verfahren anhängig ist. Die von § 129 StGB umfassten weiteren Betätigungsakte stellen gegenüber dem bereits rechtskräftig abgeurteilten oder anderweitig anhängigen Betätigungsakt prozessual eine selbstständige Tat i. S.v. § 264 I StPO dar (Anschluss an BGH, Beschluss vom 30.03.2001 – StB 4/01 = BGHSt 46, 349 = NJW 2001, 1734 = StraFo 2001, 234 = BGHR StGB § 129a Strafklageverbrauch 1 = JR 2002, 210 = NStZ 2002, 328). (amtlicher Leitsatz)

Gründe

Oberlandesgericht Bamberg,
1 Ws 700/15
Beschluss
7.1.2016
Zum Sachverhalt:
Der Ermittlungsrichter erließ gegen den Beschuldigten am 22.10.2015 Haftbefehl wegen des dringenden Tatverdachts der Bildung krimineller Vereinigungen gem. § 129 I StGB, gestützt auf die Haftgründe der Flucht- und Verdunkelungsgefahr (§ 112 II Nrn. 2 u. 3 StPO). Auf Antrag des Beschuldigten fand am 17.11.2015 die mündliche Haftprüfung statt, in deren Verlauf der Ermittlungsrichter den Haftbefehl aufrechterhielt. Am 22.11.2015 legte der Beschuldigte gegen den Haftbefehl und den Haftfortdauerbeschluss Beschwerde ein, welcher der Ermittlungsrichter nicht abhalf. Nachdem der Vorsitzende der zur Entscheidung berufenen Strafkammer am 17.12.2015 einen entsprechenden Hinweis erteilt hatte, hob das LG am 22.12.2015 den Haftbefehl auf und ordnete die Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft mit der Begründung an, einer Verurteilung stünde das Verfahrenshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit entgegen, weil der Beschuldigte durch das Jugendschöffengericht in einem anderen Verfahren am 29.10.2015 wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz zu einer Jugendstrafe von 8 Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung – bislang nicht rechtskräftig – verurteilt worden sei und diese Straftat als Einzelakt zugleich maßgeblich herangezogen werde, um das Vorliegen einer kriminellen Vereinigung i. S. v. § 129 I StGB zu begründen. Gegen diesen Beschluss legte die StA am 22.12.2015 „Beschwerde“ ein, welcher das LG mit weiterem Beschluss vom 22.12.2015 nicht abgeholfen hat. Das Rechtsmittel der StA erwies sich als begründet.
Aus den Gründen:
I.
Das Rechtsmittel ist als weitere Beschwerde statthaft (§§ 304 I, 310 I Nr. 1 StPO); bei Aufhebung eines Haftbefehls in der Beschwerdeinstanz steht der StA gegen diese Entscheidung die weitere Beschwerde zu (vgl. BGHSt 43, 262 = NJW 1998, 467; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 58. Aufl. § 310 Rn. 8, jeweils m. w. N.). Das Rechtsmittel ist auch sonst zulässig (§ 306 I StPO).
II.
Die weitere Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das AG hat zu Recht einen Haftbefehl gegen den Beschuldigten wegen des dringenden Verdachts der Bildung krimineller Vereinigungen gemäß § 129 I StGB, gestützt auf die Haftgründe der Fluchtgefahr gemäß § 112 II Nr. 2 StPO und der Verdunkelungsgefahr gemäß § 112 II Nr. 3 StPO, erlassen, dessen Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Der angefochtene Beschluss des LG erweist sich demgegenüber in einem entscheidungserheblichen Punkt als nicht frei von Rechtsfehlern.
1. Der Beschuldigte ist dringend verdächtig, sich wegen Bildung krimineller Vereinigungen gemäß § 129 I StGB schuldig gemacht zu haben, indem er sich als Mitglied an der rechtsextremistischen Organisation X beteiligte. Nach Aktenlage verwirklichte der Beschuldigte mit großer Wahrscheinlichkeit rechtswidrig und schuldhaft die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 129 I StGB in der 2. Tathandlungsalternative (Beteiligung). Diesbezüglich kann der Senat nach eigener Überprüfung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss des LG verweisen. Entgegen der Auffassung des LG steht der Annahme eines dringenden Tatverdachts auch nicht das Verfahrenshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt Einl. Rn. 145 m. w. N. aus der Rspr.) entgegen. Dass die StA gegen den Beschuldigten Anklage zum Jugendschöffengericht wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz erhoben hat, führt nicht zu einem Verfahrenshindernis, auch wenn es sich bei dem zugrundeliegenden Geschehen am 07.06.2015 um eine Betätigungshandlung für die kriminelle Vereinigung im Rahmen des Organisationsdelikts des § 129 I StGB handelt. Gleiches gilt dann konsequenterweise für die nicht rechtskräftige Verurteilung des Beschuldigten am 29.10.2015 durch das Jugendschöffengericht zu einer bedingten Jugendstrafe. Es liegt kein Verstoß gegen den in Art. 103 III GG normierten Verfassungsgrundsatz ‚ne bis in idem‘ vor.
a) Der Strafklageverbrauch folgt bei Organisationsdelikten wie § 129 I StGB besonderen Regeln:
aa) Das in Art. 103 III GG niedergelegte Verbot wiederholter Strafverfolgung für ein und dieselbe Tat verbürgt den Grundsatz der Einmaligkeit der Strafverfolgung. Die Vorschrift soll den Bürger davor schützen, dass er wegen einer bestimmten Tat, derentwegen er schon strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden ist, nochmals in einem neuen Verfahren verfolgt wird. Art. 103 III GG greift dabei nicht auf das materielle Strafrecht zurück, das im Bereich der Konkurrenzen zwischen Tateinheit (§ 52 StGB) und Tatmehrheit (§ 53 StGB) unterscheidet, sondern verwendet einen von dem materiellen Tatbegriff verschiedenen prozessualen Begriff der ‚Tat‘, nach dem sich der Gegenstand der Urteilsfindung (vgl. § 264 I StPO) und damit verbunden der Umfang der Rechtskraft richtet. Das Verfahrensrecht versteht darunter den geschichtlichen Vorgang, auf den Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer sich strafbar gemacht haben soll.
bb) Im Grundsatz bildet eine sachlichrechtlich einheitliche Tat auch eine Tat i. S. d. für die Frage des Verbrauchs der Strafklage maßgebenden § 264 StPO. Bei sog. Organisationsdelikten findet dieser Grundsatz aber nicht uneingeschränkt Anwendung. Namentlich § 129 I StGB ist wegen der besonderen Struktur dieses Straftatbestandes mit anderen Dauerstraftaten nicht vergleichbar. Denn das Organisationsdelikt fasst im Unterschied zu anderen Dauerdelikten ganz verschiedenartige Verhaltensweisen gesetzlich zu einer rechtlichen Einheit zusammen. Auf dieses Organisationsdelikt ist die für Dauerstraftaten entwickelte Rechtsprechung zum Verbrauch der Strafklage deshalb nicht übertragbar (BGHSt 29, 288/293 ff. = BGH NJW 1980, 2718; vgl. ferner MüKo/Schäfer StGB 2. Aufl. § 129 Rn. 173).
b) Der insoweit als Staatsschutzsenat zuständige 3. Strafsenat des BGH hat sich mit der Problematik des Strafklageverbrauchs bei Organisationsdelikten in 2 Entscheidungen aus den Jahren 1980 (vgl. BGH, Urt. v. 11.06.1980 – 3 StR 9/80 = BGHSt 29, 288 = BGH NJW 1980, 2718 = MDR 1980, 859 = NStZ 1981, 72) und 2001 (vgl. BGH, Beschl. v. 30.03.2001 – StB 4/01 u. a. = BGHSt 46, 349 = NJW 2001, 1734 = StraFo 2001, 234 = BGHR StGB § 129a Strafklageverbrauch 1 = JR 2002, 210 = NStZ 2002, 328) rechtsgrundsätzlich befasst:
aa) So hat der BGH im Jahre 1980 (a. a. O.) zunächst festgestellt, dass aus der Eigenart des Straftatbestands und dem Gebot der materiellen Gerechtigkeit folge, dass von der Rechtskraft eines wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung ergangenen Urteils Betätigungsakte, die schwerere Straftaten als § 129 StGB darstellten, ausgenommen seien, wenn sie nicht tatsächlich Gegenstand der Anklage und Urteilsfindung gewesen seien. Daher sei ein wegen eines Organisationsdelikts Verurteilter durch die Rechtskraft des früheren Urteils nur vor weiterer Strafverfolgung wegen dieses Delikts und infolge Klammerwirkung tateinheitlich mit diesem zusammentreffender weiterer, nicht schwerer wiegender Straftaten geschützt (vgl. auch Schäfer a. a. O. m. w. N.).
bb) Im Jahr 2001 hat der BGH (a. a. O.) sodann – freilich nichttragend – dargelegt, er neige in Fortführung seiner bisherigen Rspr. dazu, auch bei einem Organisationsdelikt mehrere prozessuale Taten anzunehmen, wenn nur einzelne Betätigungsakte eines Mitglieds einer kriminellen Vereinigung Gegenstand der früheren Anklage und gerichtlichen Untersuchung gewesen seien und der Angekl. nicht darauf habe vertrauen dürfen, dass durch das frühere Verfahren alle Betätigungsakte für die Vereinigung erfasst worden seien. Die uferlose Ausdehnung der Kognitionspflicht des Tatrichters durch den prozessualen Tatbegriff bei derartigen langgestreckten Delikten übersteige dessen Leistungsfähigkeit und habe eine den Grundsätzen des Strafverfahrens widersprechende Verlagerung von Ermittlungstätigkeit in das gerichtliche Hauptverfahren zur Folge. Gleichzeitig würden die auch dem Schutz des Angekl. dienenden Verfahrensinstitute wie Anklage und Eröffnungsverfahren ausgehöhlt.
c) Zu der vorliegenden umgekehrten Verfahrenskonstellation, nämlich dass zunächst nur ein Betätigungsakt Gegenstand eines anderen rechtshängigen oder rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist bzw. war und anschließend in einem neuen Verfahren der Vorwurf der Bildung der kriminellen Vereinigung durch Beteiligung mittels einer Vielzahl von Betätigungsakten erhoben wird, hat sich die höchstrichterliche Rspr. – soweit ersichtlich – bisher noch nicht verhalten. Allerdings versteht sich, legt man die Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2001 (a. a. O.) zugrunde, die rechtliche Beurteilung auch dieser Verfahrenskonstellation von selbst. Wenn nämlich im Fall einer rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Organisationsdelikts Betätigungsakte, die tatsächlich nicht Gegenstand der Urteilsfindung waren, als selbstständige prozessuale Taten nachträglich in einem neuen Verfahren verfolgt werden können, so kann im Umkehrschluss die Verurteilung wegen eines Betätigungsakts die spätere Strafverfolgung wegen des Organisationsdelikts mit weiteren Betätigungsakten nicht hindern; für die Fälle anderweitiger Rechtshängigkeit muss entsprechendes gelten.
d) Der Senat schließt sich der überzeugenden, vom BGH in seiner Entscheidung aus dem Jahre 2001 (a. a. O.) vertretenen Rechtsauffassung an, nach der alle Betätigungsakte, die ihrerseits einen Straftatbestand verwirklichen, gegenüber dem Organisationsdelikt selbstständige prozessuale Taten im Sinne von § 264 I StPO darstellen (vgl. jeweils zustimmend auch LK/Krauß StGB § 129 Rn. 124 und Schäfer a. a. O.).
aa) Die abweichende Auffassung hätte zur Folge, dass das Jugendschöffengericht von Amts wegen oder auf Veranlassung der StA – nach rechtlichem Hinweis (§ 265 StPO) – die tatsächlichen Umstände einer Strafbarkeit der Bildung krimineller Vereinigungen einschließlich sämtlicher Betätigungsakte hätte aufklären müssen. Das LG weist in der angefochtenen Entscheidung darauf hin, dass dies konsequenterweise noch in der Berufungsinstanz im Hinblick auf eine nicht vom Verbot der reformatio in peius (§ 331 StPO) erfassten Änderung des Schuldspruchs – nur der Beschuldigte, nicht die StA hat dort ein Rechtsmittel eingelegt – zu erfolgen habe. Gleichzeitig wäre unter Zugrundelegung der abweichenden Auffassung sowohl die Anklageerhebung als auch der Eröffnungsbeschluss – beides ausschließlich bezogen auf den einen Betätigungsakt des Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz – bloße Makulatur. Auch das LG stellt in dem angefochtenen Beschluss ausdrücklich die „Unbilligkeit“ seiner Entscheidung heraus.
bb) Inwieweit die StA in dem früheren Verfahren mit einer Anklageerhebung hätte zuwarten sollen, stellt demgegenüber eine einzelfallbezogene Frage dar, die sich nicht als Ausgangspunkt für grundsätzliche dogmatische Überlegungen eignet, zumal die Beantwortung dieser Frage jeweils davon abhängt, welche Kenntnisse die StA zu welchem Zeitpunkt von den einzelnen Vorgängen hat.
cc) Die hiesige Entscheidung steht aber auch nicht im Widerspruch zu den Erwägungen des BGH aus dem Jahre 1980 (a. a. O.). Gegenteiliges ist der Fall: Dass im Fall der Verurteilung wegen eines Organisationsdelikts die materiellrechtliche Klammerwirkung und ihre verfahrensrechtliche Konsequenz die Verfolgung nicht schwerer wiegender Betätigungsakte hindert, bedeutet nämlich im Umkehrschluss nicht, dass im Fall der Verurteilung wegen eines nicht schwerer wiegenden Betätigungsakts ein Verfahrenshindernis in Bezug auf das Organisationsdelikt bestünde. Ein – wie hier – weniger schwerwiegender Betätigungsakt bleibt vielmehr naturgemäß im Unrechtsgehalt hinter dem Organisationsdelikt zurück. Es widerspräche dem Gebot der materiellen Gerechtigkeit und privilegierte das Mitglied einer derartigen strafgesetzwidrigen Organisation, wenn in solchen Fällen das Organisationsdelikt und – dann konsequenterweise auch – andere nicht schwerwiegendere Betätigungsakte nicht mehr verfolgt werden könnten; auf beide Gesichtspunkte stellt der BGH in seiner Entscheidung aus dem Jahre 1980 (a. a. O.) maßgebend ab.
dd) Schließlich gebietet auch die in dem angefochtenen Beschluss zitierte Textpassage aus der Entscheidung des BGH aus dem Jahre 1980 (a. a. O.) keine abweichende rechtliche Beurteilung. Das Zitat des LG endet vor dem entscheidenden Satz, der wie folgt lautet: „Die hier in Frage stehende Problematik tritt deshalb nur auf, wenn die Einbeziehung eines strafbaren Beteiligungsakts in das auf § 129 StGB gestützte Strafverfahren nicht mehr möglich ist. In solchen Fällen ist, wie dargelegt, eine zweite Verurteilung ohne Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz des Art. 103 III GG gerechtfertigt, wenn der ideell konkurrierende Gesetzesverstoß schwerer wiegt als das Vergehen nach § 129 StGB“. Für die hier zu beurteilende Verfahrenskonstellation lässt sich hieraus nichts herleiten. Nach alledem steht die jugendgerichtliche Verurteilung des Beschuldigten seiner Verfolgung wegen Bildung krimineller Vereinigungen nicht entgegen.
2. Bei dem Beschuldigten besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 II Nr. 2 StPO.
a) Der Beschuldigte hat mit einer Strafe im nicht mehr bewährungsfähigen Bereich zu rechnen. Zwar kann im Allgemeinen die Straferwartung allein die Fluchtgefahr nicht begründen. Sie ist nur Ausgangspunkt für die Erwägung, ob der in ihr liegende Anreiz zur Flucht auch unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände so erheblich ist, dass die Annahme gerechtfertigt ist, der Beschuldigte werde ihm wahrscheinlich nachgeben und flüchtig werden. Je höher die Straferwartung ist, desto weniger Gewicht ist aber auf weitere Umstände zu legen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt § 112 Rn. 24).
b) Hinzu kommt, dass der vorgeahndete Beschuldigte erneut durch eine Vielzahl von Normverstößen in Erscheinung getreten ist, die gewichtige Zweifel an seiner Zuverlässigkeit erwecken, zumal sie offenbar ihre Ursache in seiner festverwurzelten weltanschaulichen Überzeugung haben. […] Der Beschuldigte verfügt zwar über soziale Bindungen und ging vor seiner Inhaftierung einer geregelten Arbeit nach. Die sozialen Bindungen scheinen aber keinen entscheidenden stabilisierenden Einfluss auf seinen Lebenswandel zu haben; so gehört etwa seine Freundin und Mitbeschuldigte ebenfalls der rechtsextremen Szene an. In diesem Zusammenhang bemerkt der Senat, dass die die Fluchtgefahr begründenden Tatsachen nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen müssen; insoweit genügt vielmehr derselbe Wahrscheinlichkeitsgrad wie bei der Annahme des dringenden Tatverdachts (vgl. zuletzt Beschl. des Senats v. 17.12.2015 – 1 Ws 673/15; Meyer-Goßner/Schmitt § 112 Rn. 22 m. w. N.).
c) Die vorübergehende Entlassung aus der Untersuchungshaft beseitigt ebenso wenig die Fluchtgefahr. Nach der Entscheidung des LG hat der Beschuldigte aus seiner Sicht davon ausgehen dürfen, dass der Ahndung der Tat ein Verfahrenshindernis entgegensteht, so dass er im hiesigen Verfahren straffrei und es mithin allenfalls mit der bedingten Jugendstrafe von 8 Monaten sein Bewenden haben werde. Auch die weiteren Betätigungsakte, an denen der Beschuldigte mutmaßlich beteiligt war, wären auf der Grundlage der Rechtsauffassung des LG nicht mehr verfolgbar, was auf der Hand liegt, wenn er in diesem anderen Verfahren in der Berufungsinstanz wegen Bildung krimineller Vereinigungen gemäß § 129 I StGB (ohne eine Möglichkeit der Strafschärfung) verurteilt werden sollte. Alles in allem lassen es damit die Umstände als wahrscheinlicher erscheinen, dass sich der Beschuldigte dem weiteren Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung halten wird. Hierbei genügt ein Verhalten, das den Erfolg hat, dass der Fortgang des Strafverfahrens wenigstens vorübergehend durch Aufhebung der Bereitschaft, für Ladungen und Vollstreckungsmaßnahmen zur Verfügung zu stehen, verhindert wird (Meyer-Goßner/Schmitt § 112 Rn. 17 f. m. w. N.). Ein solches Verhalten ist dem Beschuldigten angesichts seines Lebenswandels und seiner Gesinnung, der bzw. die in den ihm zur Last liegenden Straftaten aufscheinen, durchaus zuzutrauen.
3. Ferner besteht beim Beschuldigten der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr (§ 112 II Nr. 3 StPO).
a) Bei bestimmten Tätergruppen, insbesondere bei – wie hier – bestimmten kriminellen Vereinigungen i. S. v. § 129 StGB, liegt nach der Rspr. und der überwiegenden Lit. (vgl. KK/Graf StPO 7. Aufl. § 112 Rn. 32 m. w. N.) der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nahe; bei konspirativ arbeitenden Organisationen kann er im Einzelfall sogar „auf der Hand liegen“ (BGH, Beschl. v. 29.05.2009 – AK 9/09 = BeckRS 2011, 15526). Die Verdunkelungsgefahr setzt indessen nicht voraus, dass der Beschuldigte Verdunkelungsmaßnahmen bereits vorbereitet, versucht oder vollzogen hat (KK/Graf § 112 Rn. 33).
b) Vorliegend spricht nach Aktenlage sowohl die Eigenart der Organisation und ihre Betätigungen als auch die Rolle des Beschuldigten innerhalb dieser Vereinigung für konkret zu befürchtende Verdunkelungsmaßnahmen. Hinzu kommen aussagekräftige Handlungen des Beschuldigten selbst. So erteilte er innerhalb der Vereinigung Anweisungen für den Umgang mit polizeilichen Vorladungen. Am 03.02.2015 forderte er etwa per Internet-Chat einen Mitbeschuldigten dazu auf, einem weiteren Mitglied auszurichten, auf keinen Fall bei der Polizei zu erscheinen, was im Übrigen auch für alle anderen gelte. Er verdeutlichte dies wenig später mit den Worten „Keiner geht zur Vorladung!“ Gegenüber einer anderen Person sprach er am 26.03.2015 ebenfalls per Chat ein „Kontaktverbot“ gegenüber Polizeibeamten aus mit der Aufforderung „jeder Anruf [werde] binnen 5 Sekunden abgewürgt für die Zukunft“. Ferner forderte er am 23.04.2015 ebenfalls per Chat andere auf, Namen und Adressen von Zeugen aufzubewahren und an ihn weiterzuleiten; er selbst würde, wenn er „arbeitslos wäre, […] den ganzen Tag nur Zecken ausspionieren“. Ein solches Verhalten lässt Verdunkelungsmaßnahmen besorgen; strafbar muss es nicht sein. Anders als der Beschuldigte meint, ist ein solches Verhalten auch nicht mit der Tätigkeit eines Rechtsanwalts vergleichbar, der seinem Mandanten rät, einer polizeilichen Vorladung keine Folge zu leisten, und/oder sich Namens- und Adressdaten von Zeugen geben lässt, um Beweisanträge vorzubereiten.
4. Vor dem beschriebenen Hintergrund bieten weniger einschneidende Maßnahmen (§ 116 StPO) sowohl hinsichtlich des Haftgrundes der Fluchtgefahr als auch desjenigen der Verdunkelungsgefahr keinen Erfolg; es fehlt schon an der erforderlichen Vertrauensgrundlage.
5. Angesichts der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Rechtsfolgen ist die Untersuchungshaft nicht unverhältnismäßig (§ 112 I 2 StPO). In Anbetracht des Tatbildes, bezüglich dessen der dringende Tatverdacht besteht, sowie der konkreten Straferwartung liegt vielmehr Gegenteiliges auf der Hand (Meyer-Goßner/Schmitt § 112 Rn. 11).
III.
Die Kostenfolge beruht auf § 473 I 1 StPO (Beschwerde) und einer entsprechenden Anwendung des § 465 StPO (weitere Beschwerde).


Ähnliche Artikel


Nach oben