Strafrecht

Strafrahmenverschiebung bei Zwangsprostitution wegen Aufklärungshilfe

Aktenzeichen  1 KLs 12 Js 8837/20

Datum:
20.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 51792
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Schweinfurt
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StGB § 174 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 1 u. Nr. 2, § 176 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1 u. Nr. 2, § 176a Abs. 2 Nr. 1, Alt. 1 u. Alt. 2 (in den Fassungen vom 27.01.2015 und 13.03.2020)
StGB § 46b, § 52, § 53, § 184b Abs. 1 Nr. 3, § 232 Abs. 3 Nr. 1, § 232a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4,

 

Leitsatz

Die Abwägung ergibt, dass hier zu Gunsten des Angeklagten eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB vorzunehmen ist. Der Angeklagte hat eine wesentlich Aufklärungshilfe geleistet, da ohne seinen Aufklärungsbeitrag etwaige Taten der Mutter der Nebenklägerin in diesem Stadium nicht feststellbar gewesen wären. Der Strafrahmen reicht daher von Freiheitsstrafe von 1 Monat bis zu 3 Jahren und 9 Monaten. (Rn. 412) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Angeklagte T. S2., geboren am … 1971, ist schuldig der schweren Zwangsprostitution in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern, des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 35 tatmehrheitlichen Fällen, in 8 dieser Fälle in Tateinheit mit Herstellen kinderpornografischer Schriften, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 17 tatmehrheitlichen Fällen, in 16 dieser Fälle in Tateinheit mit Herstellen kinderpornografischer Schriften und des Herstellens kinderpornografischer Schriften in 3 Fällen.
2. Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt.
3. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Familiäre Situation vor dem Umzug der Nebenklägerin nach El.
Das Verfahren hat den vielfachen sexuellen Missbrauch des Angeklagten an der leiblichen Tochter seiner Lebensgefährtin zum Gegenstand, wobei der Angeklagte das Kind nicht nur selbst missbrauchte, sondern es spätestens ab dem 26.07.2020 auch dazu bestimmte, mit unbekannten Dritten sexuelle Handlungen vorzunehmen und sich darüber hinaus auf Autobahnparkplätzen zu prostituieren.
Das am … 2009 geborene Mädchen, das sich dem Verfahren als Nebenklägerin angeschlossen hat, blieb nach der Trennung ihrer Eltern im Jahr 2016 zunächst bei ihrem leiblichen Vater in der Oberpfalz wohnen, hatte aber Umgangskontakte mit ihrer Mutter, die zu diesem Zeitpunkt bereits eine Beziehung zum Angeklagten führte und mit diesem auch zusammen in häuslicher Gemeinschaft lebte.
Die erste Missbrauchstat, bei der der Angeklagte und die Mutter der Nebenklägerin Geschlechtsverkehr vor dem Kind hatten, ereignete sich bei einem Besuch der Nebenklägerin im gemeinsamen Haushalt des Angeklagten und der Mutter etwa im Juni/Juli 2018.
Am 15.08.2018 zog die Nebenklägerin, die ihre Mutter vermisste, in den gemeinsamen Haushalt des Angeklagten und ihrer Mutter nach El.. Der Angeklagte brachte dem Mädchen bei, sich fortan regelmäßig nackt in der gemeinsamen Wohnung zu bewegen, wobei er ihr vermittelte, dass ein solches Verhalten normal sei.
Nach dem Umzug der Nebenklägerin kam es im Zeitraum von Ende 2018 bis Juli 2019 zu den ersten Missbrauchshandlungen des Angeklagten an der damals 9 bzw. 10 Jahre alten Nebenklägerin, bei denen der Angeklagte der Nebenklägerin – bei mindestens 8 selbständigen Gelegenheiten – auch einen Finger vaginal einführte.
Jedenfalls ab Juli 2019 bis zu seiner Festnahme am 31.07.2020 führte der Angeklagte mit der damals 10 bzw. 11 Jahre alten Nebenklägerin nahezu regelmäßig ein- bis zweimal in der Woche den vaginalen und/oder oralen Geschlechtsverkehr durch. Seine Taten dokumentierte er teilweise durch Bild- und Videoaufnahmen. Darüber hinaus fertige der Angeklagte im gesamten Zeitraum von der Nebenklägerin eine Vielzahl von Bild- und Videoaufnahmen mit kinderpornografischen Inhalten an, bei denen er die damals 9, 10 oder 11 Jahre alte Nebenklägerin – in mindestens 16 Fällen – anwies, in geschlechtsbetonter Körperhaltung vor der Kamera zu posieren und/oder sexuelle Handlungen an sich selbst vorzunehmen.
In der Nacht vom 26.07.2020 auf den 27.07.2020 und in der Nacht vom 27.07.2020 auf den 28.07.2020 bestimmte der Angeklagte die Nebenklägerin mit einem ihr unbekannten Dritten, dem anderweitig Verfolgten Hartmut N., sexuelle Handlungen vorzunehmen. Zu den Taten kam es, nachdem der Angeklagte und die Nebenklägerin auf einer Autobahntoilette einen Zettel mit einer Telefonnummer und der Frage: „Lust meinen Schwanz zu blasen?“ gefunden hatten, den der anderweitig Verfolgte auf der Suche nach flüchtigen und unentgeltlichen Sexualkontakten dort hinterlassen hatte. Der Angeklagte und die Nebenklägerin schrieben den anderweitig Verfolgten an und vereinbarten mit diesem noch für denselben Abend ein Treffen zur Vornahme sexueller Handlungen zwischen ihm und der Nebenklägerin. Um die Nebenklägerin zur Vornahme sexueller Handlungen mit dem ihr unbekannten Mann zu bringen, versicherte der Angeklagte ihr, dass er dabeibleiben und auf sie aufpassen werde. Er stellte der Nebenklägerin in Aussicht, dass sie den anderweitig Verfolgten N. u. U. als sog. „Sugar-Daddy“ für sich gewinnen könnte. Der Angeklagte fuhr die Nebenklägerin sodann sowohl am Abend des 26.07.2020 als auch nochmals am Abend des 27.07.2020 zur Wohnung des anderweitig Verfolgten in Ha., wo es zwischen dem anderweitig Verfolgten und der Nebenklägerin jeweils zum oralen und vaginalen Geschlechtsverkehr kam. Der Angeklagte, der sich gegenüber dem anderweitig Verfolgten N. als „Onkel“ der Nebenklägerin ausgegeben hatte, befand sich währenddessen ebenfalls im Schlafzimmer und sah den Geschehnissen zu, um sich hierdurch sexuell zu erregen.
Etwa ab dem 26.07.2020 bestimmte der Angeklagte die Nebenklägerin ferner dazu, sich nachts auf Autobahnrastplätzen zu prostituieren. Hierbei nutzte der Angeklagte den Umstand aus, dass sich die Nebenklägerin ein E-Bike wünschte, welches sie sich mit ihrem Taschengeld nicht leisten konnte, um sie zur Aufnahme der Prostitution zu bewegen. Im Zeitraum vom 26.07.2020 bis zum 31.07.2020 fuhr der Angeklagte mit der 11 Jahre alten Nebenklägerin deshalb nachts jeweils zu verschiedenen Autobahnparkplätzen an der A 7, A 70 und A 71 im Bereich Schweinfurt, Würzburg und Bamberg. Während der Angeklagte jeweils in seinem Fahrzeug auf den Parkplätzen wartete, lief die Nebenklägerin allein zu den geparkten LKW`s, klopfte und fragte – bei einer nicht mehr genau feststellbaren Anzahl von unbekannt gebliebenen LKW-Fahrern – an, ob diese „Sex mit ihr haben“ wollten. Während die Nebenklägerin unterwegs war, stand sie mit dem Angeklagten per Handy in Kontakt, der ihr hierbei auch Anweisungen gab. Darüber hinaus verlangte der Angeklagte, der bei den Geschehnissen in den LKW`s nicht zusehen konnte, von der Nebenklägerin, dass sie das Geschehen mit den LKW-Fahrern mit ihrem Handy aufzeichnet, weil er sich durch die Audioaufnahmen sexuell erregen wollte.
Am Abend des 30.07.2020 gegen 22:30 Uhr kam es auf den Parkplatz „Lauertal“ an der Bundesautobahn A 71 dazu, dass die Nebenklägerin – wiederum auf Veranlassung des Angeklagten – an einem unbekannt gebliebenen LKW-Fahrer den Oralverkehr durchführte. Als Gegenleistung erhielt sie hierfür eine Packung Zigaretten und 5 Euro.
Als die Nebenklägerin auch am Abend des 31.07.2020 auf Autobahnrastplätzen der Prostitution nachging, verständigte ein von der Nebenklägerin angesprochener LKWFahrer die Polizei, woraufhin der Angeklagte noch auf der Bundesautobahn A 70 festgenommen wurde. Der Angeklagte befindet sich seither in Untersuchungshaft.
Der Angeklagte hat sich zu den Tatvorwürfen bereits im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung gegenüber der Kriminalpolizei am 22.09.2020 und gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen bei seiner Exploration am 30.09.2020 und 19.10.2020 sowie auch in der Hauptverhandlung eingelassen. Hierbei hat der Angeklagte die Tatvorwürfe, die seine eigenen Handlungen betreffen, in objektiver Hinsicht im Wesentlichen eingeräumt, er hat jedoch angegeben, sich nicht mehr an alle von ihm gefertigten Bilder und Videos zu erinnern und behauptet, dass die Initiative zu den Vorfällen hauptsächlich nicht von ihm ausgegangen sei.
Soweit es um die Sachverhalte mit Beteiligung Dritter geht, hat er auch insoweit das äußere Geschehen eingeräumt, jedoch bestritten, dass er die Nebenklägerin hierzu veranlasst habe. Vielmehr hat er angegeben, dass es allein die Idee und der Wunsch der damals 11 Jahre alten Nebenklägerin gewesen sei, Geschlechtsverkehr mit unbekannten Dritten zu haben bzw. sich gegen sexuelle Dienste Geld hinzuzuverdienen. Er habe dies nicht gewollt und die Nebenklägerin habe sich dabei über seinen entgegenstehenden Willen hinweggesetzt.
Der Tatnachweis ergibt sich – soweit der Angeklagte sich an Sachverhalte nicht mehr erinnert und soweit er bestreitet, der Veranlasser der sexuellen Handlungen gewesen zu sein – insbesondere aus den ausgewerteten Speichermedien, die Chats des Angeklagten und Ton- und Bildaufnahmen der Handlungen enthielten. Darüber hinaus beruht er insbesondere auf den Angaben der Nebenklägerin.
Der Angeklagte hat sich daher wegen schwerer Zwangsprostitution in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern, des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 35 tatmehrheitlichen Fällen, in 8 dieser Fälle in Tateinheit mit Herstellen kinderpornografischer Schriften, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 17 tatmehrheitlichen Fällen, in 16 dieser Fälle in Tateinheit mit Herstellen kinderpornografischer Schriften und des Herstellens kinderpornografischer Schriften in 3 Fällen schuldig gemacht.
Tat- und schulangemessen war eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren.
A. Feststellungen zur Person
Der am … 1971 in M. am Bodensee geborene Angeklagte wuchs als Einzelkind bei seinen Eltern in N. in der Nähe von Fr. auf. Er besuchte die Grundschule in Ob. und – nach einem Umzug der Familie – die Hauptschule in W., die er im Jahr 1986 mit dem qualifizierenden Hauptschulabschluss beendete. Danach besuchte der Angeklagte bis 1988 die Wirtschaftsschule, die er mit der mittleren Reife abschloss. Im Anschluss begann er in Ravensburg eine Ausbildung zum Schreiner, die er im Jahr 1991 abschloss. In der Folge gelang es dem Angeklagten nicht beruflich Fuß zu fassen, er wechselte oft seine Arbeitsstelle.
Bereits im Jahr 1990 lernte er seine Ehefrau M., eine Spanierin, kennen und heiratete. Im Jahr 1991 wurde seine Tochter J. A1. geboren. Von 1994 bis zum Jahr 2014 lebte der Angeklagte zusammen mit seiner Ehefrau in Spanien. Dort machte sich der Angeklagte zunächst selbstständig. Er eröffnete eine Schreinerei und beschäftigte bis zu 5 Arbeitnehmer. In Spanien wurden auch seine zwei Söhne geboren, nämlich im Jahr 2000 sein Sohn P1. und im Jahr 2010 sein Sohn M1.. Als es im Jahr 2000 in Spanien zu einer Wirtschaftskrise kam, hatte dies zur Folge, dass der Angeklagte seine Schreinerei schließen musste, weil es zu Zahlungsausfällen gekommen war. Dies belastete den Angeklagten und er verfiel in eine Depression. Schließlich machte der Angeklagte seinen LKW-Führerschein und arbeitete bis 2014 in Spanien als LKW-Fahrer. Sodann kehrte er ohne seine Ehefrau und seine Kinder, die weiterhin in Spanien leben, zurück nach Deutschland, wohnte in der Oberpfalz und arbeitete als LKW-Fahrer. Zu seiner Ehefrau und seinen Kindern hat der Angeklagte weiterhin Kontakt.
Im Jahr 2016 lernte der Angeklagte die 10 Jahre jüngere Br. K., die Mutter der Nebenklägerin kennen, die zu diesem Zeitpunkt noch mit dem Vater der Nebenklägerin, S. K., verheiratet war und mit diesem zusammen in der Oberpfalz lebte. Etwa ab Mai 2016 führte der Angeklagte mit der Mutter der Nebenklägerin eine Beziehung. Die Mutter der Nebenklägerin trennte sich daher von ihrem Ehemann und zog zum Angeklagten. Die Nebenklägerin blieb bei ihrem Vater wohnen.
Im Oktober 2016 zogen der Angeklagte und die Mutter der Nebenklägerin nach Oe./El., weil der Angeklagte als LKW-Fahrer für eine im Raum Sch. ansässige Spedition arbeitete.
2017 erlitt der Angeklagte einen Herzanfall und musste für 4 Tage stationär behandelt werden. Darüber hinaus wurden beim Angeklagten H.-Störungen und eine Schlaf-Apnoe diagnostiziert, weshalb er seine Arbeit als LKW-Fahrer aufgab. Seither ist er ohne feste Arbeit. Von Juni 2019 bis Ende des Jahres 2019 machte der Angeklagte eine betriebliche Umschulung zum Speditionskaufmann, welche jedoch zum 31.12.2019 noch in der Probezeit beendet wurde. Der Angeklagte erlitt in dieser Zeit einen Bandscheibenvorfall.
Der Angeklagte erhielt Arbeitslosengeld I in Höhe von ca. 1.600,00 € monatlich. Die Mutter der Nebenklägerin, Br. K., arbeitete ab April/Mai 2017 Vollzeit als Filialleiterin in dem Einkaufsmarkt T. und verdiente dort rund 1.400,00 € netto. Im Jahr 2020 wurde dem Angeklagten eine erneute Umschulung im kaufmännischen Bereich bewilligt, welche er jedoch aufgrund der Corona-Pandemie nicht beginnen konnte.
Der Angeklagte ist strafrechtlich nicht vorgeahndet. Er befindet sich seit dem 01.08.2020 in Untersuchungshaft.
B. Feststellungen zur Sache
Der Angeklagte und die Mutter der Nebenklägerin, Br. K., führten etwa ab Mai 2016 eine partnerschaftliche Beziehung und wohnten zusammen. Die am … 2009 geborene Nebenklägerin A.-L. K., die Tochter B1. K1. aus ihrer Ehe mit S. K., blieb zunächst weiterhin bei ihrem Vater S. K. wohnen. Die Nebenklägerin hatte jedoch Umgangskontakte mit ihrer Mutter, bei denen sie auch den Angeklagten kennenlernte.
Auch nachdem der Angeklagte und die Mutter der Nebenklägerin etwa ab Oktober 2016 von der Oberpfalz nach Unterfranken in eine Mietwohnung in dem Anwesen …. in O./El. (im Folgenden: Wohnung in El.) gezogen waren, blieb die Nebenklägerin zunächst bei ihrem Vater in der Oberpfalz wohnen, hatte jedoch weiterhin Umgangskontakte mit ihrer Mutter und dem Angeklagten, indem sie u.a. an Wochenenden in El. übernachtete.
Dem Angeklagten waren während des gesamten Tatzeitraums und bei Vornahme sämtlicher im Folgenden dargestellter Tathandlungen das jeweilige Alter der Nebenklägerin und auch der Umstand bekannt, dass es sich bei der Nebenklägerin um die leibliche Tochter seiner Partnerin, Br. K., handelte, mit der in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebte.
I. Sexuelle Handlungen vor der Nebenklägerin im Zeitraum zwischen dem 01.06.2018 und dem 22.07.2018 in der Wohnung in El.
Im Jahr 2018 fanden im Rahmen dieser Umgangskontakte zwei Besuche mit Übernachtungen der Nebenklägerin beim Angeklagten und ihrer Mutter im El. statt, nämlich einer im Juni 2018 und ein weiterer vom 20.07.2018 bis zum 22.07.2018. Bei mindestens einem dieser Besuche der Nebenklägerin in El. hatten der Angeklagte und die anderweitig Verfolgte Br. K. mindestens einmal im Schlafzimmer ihrer Wohnung miteinander Geschlechtsverkehr, wobei die damals 9-jährige Nebenklägerin sich – wie es vom Angeklagten gewollt und beabsichtigt war – ebenfalls im Bett befand und den Geschehnissen zusah. Die Anwesenheit der Nebenklägerin und der Umstand, dass diese die sexuellen Handlungen beobachtete, erregte den Angeklagten sexuell.
II. Sexueller Missbrauch (Einführen eines Fingers in die Scheide) an der Nebenklägerin ab Ende 2018 und bis Juli 2019
1. Vortatgeschehen
In der Folge entstand der Plan, dass die Nebenklägerin nach den Sommerferien 2018 dauerhaft in El. beim Angeklagten und ihrer Mutter leben solle.
Der Angeklagte hielt sich seit Anfang August 2018 in Spanien auf und besuchte dort – anlässlich der Kommunion seines jüngsten Sohnes – seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder. Er teilte von dort aus ab dem 12.08.2018 der anderweitig Verfolgten Br. K. per Wh-A.-Nachrichten mit, wie er sich das zukünftige gemeinsamen Zusammenleben mit der Nebenklägerin vorstellte. So forderte er die Mutter auf, die Nebenklägerin daran zu gewöhnen, sich freizügig und nackt in der Wohnung zu bewegen und ihr klar zu machen, dass sie sich an die von den Erwachsenen aufgestellten Regeln zu halten habe. Ebenso forderte er die Mutter auf, dass Kind in ihr gemeinsames Sexualleben einzubeziehen. Der Angeklagte legte hierbei auch konkret gegenüber der anderweitig Verfolgten Br. K. offen, dass er die Nebenklägerin im Intimbereich berühren und streicheln wolle und dass er wolle, dass die Nebenklägerin auch ihn im Intimbereich berühre. Der Angeklagte forderte die anderweitig Verfolgte Br. K. auch mehrfach konkret dazu auf, die Nebenklägerin nach ihrer Ankunft in El. entsprechend vorzubereiten, damit sie sich nach seiner Rückkehr aus Spanien am 19.08.2018 freizügig präsentiere und sexuelle Handlungen des Angeklagten dulde.
Am 15.08.2018 besuchte die Nebenklägerin ihre Mutter in El.. Die anderweitig Verfolgte meldete die Nebenklägerin noch am 16.08.2018 beim Einwohnermeldeamt um und stellte beim Familiengericht einen Antrag auf Erhalt des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Nebenklägerin, welches ihr in der Folge auch zugesprochen wurde, wobei auch die Nebenklägerin zukünftig bei ihrer Mutter und dem Angeklagten leben wollte.
Bereits kurz nach der Ankunft der Nebenklägerin am 15.08.2018 in El. erkundigte sich der Angeklagte, der erst am 19.08.2018 aus Spanien zurückkehrte, per Wh-A. gegen 23:15 Uhr bei der anderweitig Verfolgten Br. K., ob die Nebenklägerin bereit sei, sich nackt zu präsentieren. Als die anderweitig Verfolgte dies bejahte, forderte der Angeklagte die anderweitig Verfolgte auf, ihm pornografische Fotos von der Nebenklägerin zu übersenden, auf denen auch ihre unbekleideten Genitalien zu sehen sein sollten. Als der Angeklagte sodann Bilder erhielt, die die damals 9 Jahre alte Nebenklägerin nackt u.a. beim Schlafen und Essen zeigten, ohne dass ihr Intimbereich zu sehen war, drohte der Angeklagte, die Beziehung zur anderweitig Verfolgten zu beenden und nicht mehr aus Spanien zurückzukehren.
In der Folgezeit bewegte sich die Nebenklägerin regelmäßig nackt in der Wohnung, wobei der Angeklagte dies veranlasste, indem er der Nebenklägerin vermittelte, dass ein solches Verhalten normal sei.
Spätesten ab Ende des Jahres 2018 und bis Juli 2019 zu im Einzelnen nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten nahm der Angeklagte regelmäßig an den Wochenenden im Schlafzimmer oder Wohnzimmer der Wohnung sexuelle Handlungen an der damals 9 bzw. 10 Jahre alten Nebenklägerin vor, indem er die Nebenklägerin an den Brüsten und im Intimbereich streichelte. Er ließ sich auch von der Nebenklägerin am Penis berühren.
2. Erste Missbrauchshandlungen des Angeklagten an der Nebenklägerin nach ihrem Umzug nach El. im oben benannten Zeitraum
Diese sexuellen Handlungen des Angeklagten, die nicht Gegenstand der Anklage waren, steigerten sich derart, dass der Angeklagte schließlich in mindestens 8 Fällen im Zeitraum von Ende des Jahres 2018 an und bis Juli 2019 zusätzlich zum Streicheln im Intimbereich seinen Finger in die Scheide der damals 9 bis 10 Jahre alten Nebenklägerin einführte.
III. Bild- und Videoaufnahmen der Nebenklägerin mit pornografischem Inhalt am 14.11.2018 und 10.12.2018
Darüber hinaus fertige der Angeklagte von der damals 9 Jahre alten Nebenklägerin zu 2 verschiedenen Anlässen Bilder und Videoaufnahmen mit pornografischen Inhalten, um sich durch die Darstellungen sexuell zu erregen. Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Taten:
1. Tat vom 14.11.2018
Am 14.11.2018 fertigte der Angeklagte in der Wohnung in El. zwischen 17:12 Uhr und 17:30 Uhr mit einem iPhone 6s insgesamt 3 Videoaufnahmen von der damals 9 Jahre alten Nebenklägerin. Auf einer der Videoaufnahmen ist der nackte Rücken und das unbekleidete Gesäß der Nebenklägerin zu sehen. Der Rücken der Nebenklägerin ist mit einem lachenden Gesicht und einem nach unten zum Gesäß der Nebenklägerin zeigenden Pfeil bemalt, unter dem „Arsch“ geschrieben steht. Auf der linken Pobacke ist ein Herz mit der Inschrift „I love you“ aufgemalt. Auf den 2 weiteren Videoaufnahmen ist die nackte Scheide der Nebenklägerin in Nahaufnahme zu sehen.
Nicht feststellbar war, dass der Angeklagte die Nebenklägerin veranlasst hatte, für diese Aufnahmen zu posieren.
2. Tat vom 10.12.2018
Am 10.12.2018 zwischen 17:42 Uhr und 17:48 Uhr fertigte der Angeklagte wiederum mit einem iPhone 6s in der Wohnung in El. eine Bildserie, bestehend aus insgesamt 25 Einzelbildern von der damals 9 Jahre alten Nebenklägerin an, wobei er die Nebenklägerin anwies, nur mit einem offenen Hemd bekleidet vor der Kamera in geschlechtsbetonter Körperhaltung zu posieren, insbesondere die Beine zu spreizen, um sich hierdurch sexuell zu erregen. Auf den ersten Bildern ist die Nebenklägerin vollständig zu sehen, wie sie nur mit einem karierten und geöffneten Hemd bekleidet vor der Kamera posiert, indem sie das Hemd aufhält oder an den Schultern nach unten hängen lässt, so dass ihr nackter Körper zu sehen ist. Auf den weiteren Bildern spreizt die Nebenklägerin auf Anweisung des Angeklagten im Stehen ihre Beine, so dass ihre entblößte Scheide zu sehen ist, die in den Folgebildern – von unten fotografiert – in Großaufnahme zu sehen ist.
IV. Missbrauchshandlungen des Angeklagten ab Juli 2019 und bis einschließlich 31.07.2020
1. Sexueller Missbrauch durch Vornahme des Geschlechtsverkehrs
Jedenfalls ab Juli 2019 und bis einschließlich 31.07.2020 führte der Angeklagten mit der damals 10 bzw. 11 Jahre alten Nebenklägerin nahezu regelmäßig ein- bis zweimal in der Woche – mindestens aber zu 15 selbständigen Gelegenheiten – den vaginalen und/oder oralen Geschlechtsverkehr durch, wobei er auch mindestens zweimal in den Mund der Nebenklägerin ejakulierte. In mindestens zweien der benannten Fälle nahm der Angeklagte ferner den Analverkehr bei der Nebenklägerin vor, wobei er mindestens einmal auch in das Rektum der Nebenklägerin ejakulierte.
Darüber hinaus führte der Angeklagte zuletzt am Morgen und aufgrund eines neuen Tatentschlusses am Mittag/Nachmittag des 31.07.2020 in der Wohnung in El. jeweils den vaginalen Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin durch.
2. Sexueller Missbrauch durch Vornahme des Geschlechtsverkehrs und Herstellen von Bild- und Videoaufnahmen am 30.08.2019, 31.08.2019, 05.02.2020, 24.07.2020 und 26.07.2020
Darüber hinaus führte der Angeklagte in weiteren 5 Fällen mit der damals 10 bzw. 11 Jahre alten Nebenklägerin den Geschlechtsverkehr durch, wobei er in diesen Fällen zusätzlich jeweils Bild- und Videoaufnahmen von dem Geschehen herstellte. Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Taten:
a) Tat vom 30.08.2019
Am 30.08.2019 führte der Angeklagte im Wohnzimmer der Wohnung in El. auf der Couch gegen 10:55 Uhr den vaginalen Geschlechtsverkehr mit der damals 10 Jahre alten Nebenklägerin durch und die Nebenklägerin nahm auch den Oralverkehr an dem Angeklagten vor. Hiervon fertigte der Angeklagte mit einem iPhone 8 zwei Videoaufnahmen. Auf den Videoausschnitten sind der Angeklagte und auch die Nebenklägerin während der Vornahme des vaginalen Geschlechtsverkehrs zum Teil mit ihrem ganzen Körper zu sehen, ebenso die Nebenklägerin, wie sie den Oralverkehr beim Angeklagten vornimmt.
Außerdem fertigte der Angeklagte in diesem Zusammenhang, um sich hierdurch sexuell zu erregen, im Zeitraum von 10:55 Uhr bis 13:10 Uhr insgesamt 38 Bilder, wobei er die Nebenklägerin anwies, in geschlechtsbetonter Körperhaltung zu posieren und insbesondere ihre Beine zu spreizen und mit den Händen ihre Schamlippen auseinanderzuziehen. Auf den Aufnahmen ist die Nebenklägerin allein zu sehen, wie sie mit gespreizten Beinen auf einer schwarzen Couch sitzt und auch mit ihren Händen ihre Schamlippen auseinanderhält.
b) Tat vom 31.08.2019
Auch am 31.08.2019 führte der Angeklagte im Zeitraum von 10:55 Uhr bis 12:47 Uhr mit der damals 10 Jahre alten Nebenklägerin im Wohnzimmer der oben benannten Wohnung den vaginalen Geschlechtsverkehr durch und die Nebenklägerin nahm auch den Oralverkehr an dem Angeklagten vor. Hiervon fertigte der Angeklagte mit einem Appel iPhone 8 zwölf Video- und auch mehrere Bildaufnahmen. Auf den Videoausschnitten sind der Körper des Angeklagte und auch der der Nebenklägerin während der Vornahme des vaginalen Geschlechtsverkehrs zum Teil vollständig zu sehen, ebenso die Nebenklägerin, wie sie den Oralverkehr beim Angeklagten vornimmt. Ein anderer Teil der Bilder zeigt nur die Geschlechtsteile während des Geschlechtsverkehrs in Nahaufnahme.
Ebenso fertigte der Angeklagte in diesem Zusammenhang insgesamt 15 Lichtbilder auf denen die Nebenklägerin bei der Vornahme des Oralverkehrs zu sehen ist, aber auch, wie sie mit gespreizten Beinen auf der schwarzen Couch sitzt oder kniet und zudem mit den Händen ihre Schamlippen bzw. ihre Pobacken auseinanderhält.
c) Tat vom 05.02.2020
Am 05.02.2020 führte der Angeklagte zwischen 12:34 Uhr und 13:35 Uhr im Wohnzimmer der Wohnung in El. mit der damals 11 Jahre alten Nebenklägerin den vaginalen Geschlechtsverkehr durch. Hiervon fertigte der Angeklagte mit seinem Appel iPhone 8 zwei Video- und drei Bildaufnahmen. Auf den Aufnahmen sind lediglich die Geschlechtsteile der Beteiligten in Nahaufnahme zu sehen.
d) Tat vom 24.07.2020
Am 24.07.2020 führte der Angeklagte gegen 19:40 Uhr in der Wohnung in El. mit der damals 11 Jahre alten Nebenklägerin den vaginalen Geschlechtsverkehr durch. Hiervon fertigte der Angeklagte mit seinem Appel iPhone 8 zwei Videos, auf denen nur die Intimbereiche der Beteiligten in Großaufnahme während des Geschlechtsverkehrs zu sehen sind.
Kurz zuvor hatte der Angeklagte beginnend ab 19:01 Uhr bereits zwei Videoaufnahmen und eine Bildserie von der Nebenklägerin bestehend aus insgesamt 73 Bildern gefertigt, wobei er die Nebenklägerin dazu veranlasste, auf der Wohnzimmercouch in geschlechtsbetonter Körperhaltung zu posieren, ihre entblößte Scheide zu zeigen und an sich selbst sexuelle Handlungen vorzunehmen. Auf den Bildern ist anfangs der gesamte Körper der Nebenklägerin dargestellt. Sie trägt zunächst noch eine grüne kurze Hose und ein geöffnetes kariertes Hemd und berührt sich selbst im Intimbereich. In der Folge posiert die Nebenklägerin mit nacktem Unterkörper und gespreizten Beinen vor der Kamera, wobei ihre entblößte Scheide auch in Nahaufnahme zu sehen ist.
e) Tat vom 26.07.2020
Am 26.07.2020 führte der Angeklagte gegen 12:00 Uhr in der Wohnung in El. mit der damals 11 Jahre alten Nebenklägerin den vaginalen Geschlechtsverkehr durch. Hiervon fertigte der Angeklagte mit seinem Appel iPhone 8 insgesamt 4 Videoaufnahmen und 2 Bilder. Während auf den Videoaufnahmen nur die Intimbereiche der Beteiligten während des Geschlechtsverkehrs zu sehen sind, ist auf den Bildern auch das Gesicht der Nebenklägerin dargestellt.
3. Sexueller Missbrauch durch das Einführen von Gegenständen und Herstellen von Bild- und Videoaufnahmenam 08.01.2020, 15.06.2020 und 12.07.2020
In 3 weiteren selbständigen Fällen führte der Angeklagte der damals 10 oder 11 Jahre alten Nebenklägerin auch Gegenstände in die Scheide ein, wovon er ebenfalls Aufnahmen herstellte. Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Taten:
a) Tat vom 08.01.2020
Am 08.01.2020 führte der Angeklagte der damals noch 10 Jahre alten Nebenklägerin im Wohnzimmer der oben benannten Wohnung gegen 14:39 Uhr einen Dildo vaginal ein. Der Angeklagte fertigte hiervon mit seinem Apple iPhone 8 eine Videoaufnahme und ein Bild. Während auf dem Bild nur der entblößte Intimbereich der Nebenklägerin mit einem davorgehaltenen Dildo zu sehen ist, zeigen die Videoausschnitte die Nebenklägerin zum Teil auch vollständig. Dort posiert sie mit dem Dildo in der Hand und hält ihn in verschiedenen Posen an ihre Scheide. In weiteren Sequenzen ist abgebildet, wie ihr der Angeklagten, dessen Hand zu sehen ist, den Dildo in die Vagina eingeführt. Die Nebenklägerin liegt währenddessen gestreckt auf den Rücken auf der Couch, ihre Hände und Armen liegen auf ihrem Bauch oder sind nach hinten gestreckt.
b) Tat vom 15.06.2020
Am 15.06.2020 führte der Angeklagte der damals 11 Jahre alten Nebenklägerin in der Wohnung in El. gegen 10:50 Uhr einen Dildo in die Scheide ein und bestimmte die Nebenklägerin auch dazu, dies bei sich selbst zu tun. Der Angeklagte fertigte hiervon mit seinem Apple iPhone 8 zumindest eine Videoaufnahme. Auf dem Video ist die Nebenklägerin zu sehen, wie sie nackt mit gespreizten Beinen auf dem Rücken auf einem Bett liegt. Der Angeklagte, der selbst auf der Videoaufnahme nicht abgebildet ist, positionierte die Kamera zwischen den Beinen der Nebenklägerin, und zwar derart, dass neben ihrem Intimbereich auch ihr Gesicht und ihr Oberköper zu sehen sind.
c) Tat vom 12.07.2020
Am 12.07.2020 fertigte der Angeklagte in der Wohnung in El. mit seinem iPhone 8 zunächst um 12:26 Uhr von dem entblößten Intimbereich der damals 11 Jahre alten Nebenklägerin 3 Bilder. Ein Bild zeigt den Unterleib der Nebenklägerin, auf dem ein Zettel mit dem Aufdruck „€ 0,50“ aufgeklebt ist.
Am selben Tag gegen 16:55 Uhr führte der Angeklagte der damals 11 Jahre alten Nebenklägerin in der Wohnung in El. einen lilafarbenen Gegenstand in die Scheide ein. Der Angeklagte fertigte davon mit seinem Apple iPhone 8 zwei Videoaufnahmen und 3 Bilder. Auf den Videoausschnitten ist zum Teil der nackte Oberkörper der Nebenklägerin ohne Gesicht, aber insbesondere ihre entblößte Scheide in Nahaufnahme zu sehen. Ebenso ist abgebildet, wie eine Männerhand den Gegenstand vaginal einführt und ihn – vom Körper der Nebenklägerin weg – mit Hilfe des Bandes entfernt.
4. Am Abend desselben Tages um 20:31 Uhr fertigte der Angeklagte zudem 2 weitere Bilder von der Nebenklägerin, auf denen ihre entblößte Scheide zu sehen ist. Sexueller Missbrauch durch das Herstellen von Posing-Bildern und Herstellen kinderpornografischer Aufnahmen im Zeitraum vom 29.08.2019 bis einschließlich 27.07.2020 Darüber hinaus fertigte der Angeklagte, um sich hierdurch sexuell zu erregen, im Zeitraum vom 29.08.2019 bis einschließlich 27.07.2020 von der Nebenklägerin eine Vielzahl von Bild- und Videoaufnahmen, die die 10 bzw. 11 Jahre alte Nebenklägerin jeweils in sexuell aufreizenden Posen bzw. bei der Vornahme sexueller Handlungen zeigen. Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden 17 Taten:
a) Tat vom 29.08.2019
Am 29.08.2019 zwischen 11:51 Uhr und 12:00 Uhr fertigte der Angeklagte mit einem iPhone 8 von der damals 10 Jahre alten Nebenklägerin im Wohnzimmer der oben benannten Wohnung eine Bildserie, bestehend aus insgesamt 22 Bildern, wobei er die Nebenklägerin anwies, mit nacktem Unterkörper und nur mit einem blauen Oberteil bekleidet vor der Kamera in geschlechtsbetonter Körperhaltung zu posieren, die Beine zu spreizen und mit den Händen ihre Schamlippen auseinander zu halten. Auf einem der Bilder ist die Nebenklägerin vollständig zu sehen, wie sie mit gespreizten Beinen auf der Couch liegt. Auf den weiteren Bildern ist lediglich die entblößte Scheide und das nackte Gesäß der Nebenklägerin in Großaufnahme zu sehen, wobei sie mit den Händen ihre Schamlippen auseinanderhält.
b) Tat vom 13.10.2019
Am 13.10.2019 fertigte der Angeklagte um 17:36 Uhr mit einem Appel iPhone 8 insgesamt 3 Bilder von der damals 10 Jahre alte Nebenklägerin, wobei er die Nebenklägerin dazu bestimmte, im Stehen ihre Beine zu spreizen. Auf den Bildern, die vom Boden aus aufgenommen worden sind, ist allein die entblößte Scheide der Nebenklägerin in Nahaufnahme zu sehen.
c) Tat vom 09.01.2020
Am 09.01.2020 gegen 16:13 Uhr fertigte der Angeklagte von der damals noch 10 Jahre alten Nebenklägerin in der oben genannten Wohnung mit seinem iPhone 8 insgesamt 4 Bildaufnahmen, wobei er die Nebenklägerin dazu bestimmte, mit nacktem Unterkörper kniend vor der Kamera zu posieren und mit gespreizten Beinen ihr nacktes Gesäß zu präsentieren. Die Nebenklägerin, deren Gesicht auf den Bildern nicht zu erkennen ist, kniet auf allen Vieren auf dem Boden und zeigt der Kamera mit gespreizten Beinen ihr nacktes Gesäß derart, dass ihr entblößter Intimbereich deutlich zu sehen ist.
d) Tat vom 27.01.2020
Am 27.01.2020 zwischen 17:19 Uhr und 17:22 Uhr fertigte der Angeklagte von der Nebenklägerin in der Wohnung in El. eine Bildserie, bestehend aus 25 Einzelbildern, wobei er die Nebenklägerin dazu bestimmte, nur mit einem Mantel bekleidet sexuell aufreizende Posen einzunehmen, hierbei u.a. ihre Beine zu spreizen und ihre entblößte Scheide zu präsentieren. Auf den ersten Bildern ist der gesamte Körper der Nebenklägerin abgebildet. Die Bilder zeigen, wie sie nur mit einem grauen bis zu den Oberschenkeln reichenden Mantel bekleidet ist. Auf den weiteren Bildern spreizt die Nebenklägerin sowohl im Stehen als auch im Sitzen ihre Beine, so dass ihre entblößte Scheide zu sehen ist, die in den Folgebildern auch in Großaufnahme dargestellt ist. Außerdem bückt sich die Nebenklägerin und zeigt der Kamera ihr nacktes Gesäß.
e) Tat vom 25.03.2020
Am 25.03.2020 zwischen 12:01 Uhr und 14:23 Uhr fertigte der Angeklagte mit seinem Apple iPhone 8 von der 11 Jahre alten Nebenklägerin im Wohnzimmer der Wohnung in El. zunächst eine Bildserie bestehend aus insgesamt 34 Bildern, wobei er die Nebenklägerin dazu bestimmte, nackt auf der Wohnzimmercouch mit gespreizten Beinen zu posieren und auch mit den Händen ihre Schamlippen auseinander zu halten. Auf den ersten Bildern ist das Gesicht der Nebenklägerin nicht zu erkennen, sondern nur ihr nackter Oberkörper sowie ihre entblößte Scheide. Auf den folgenden Bildern ist die entblößte Scheide der Nebenklägerin in Nahaufnahme zu sehen, wobei sie die Schamlippen mit den Händen auseinanderhält. Auf den letzten Bildern dieser Serie ist die Nebenklägerin vollständig zu sehen, wie sie nackt eine Zigarette raucht.
Am selben Tag fertigte der Angeklagte nur kurze Zeit später ebenfalls im Wohnzimmer der Wohnung mit seinem iPhone 8 gegen 16:10 Uhr eine weitere Bildaufnahme und ein Video von der Nebenklägerin. Das Bild und die Videoausschnitte zeigen die Nebenklägerin nackt auf der Couch liegend. Sie hält ein Buch in der Hand und berührt sich selbst im Intimbereich.
f) Tat vom 04.05.2020
Am 04.05.2020 fertigte der Angeklagte mit seinem iPhone 8 in der Wohnung in El. zwischen 16:37 Uhr und 16:42 Uhr eine Bildserie bestehende aus 16 Einzelbildern von der 11 Jahre alten Nebenklägerin. Er bestimmte sie dazu, nur mit einer bis zu den Hüften reichenden Jeansjacke bekleidet sexuell aufreizende Posen einzunehmen, insbesondere auf dem Boden kniend ihren Intimbereich zu zeigen. Auf den ersten Bildern ist die Nebenklägerin vollständig zu sehen, wie sie nur mit einer Jeansjacke bekleidet vor der Kamera posiert, indem sie die Jacke aufhält oder an den Schultern nach unten hängen lässt, so dass ihr nackter Körper zu sehen ist. Auf den weiteren Bildern kniet die Nebenklägerin auf allen Vieren und zeigt der Kamera ihr unbekleidetes Gesäß derart, dass auch ihr entblößter Intimbereich deutlich zu sehen ist, der auf den Folgebildern in Nahaufnahme dargestellt ist.
g) Tat vom 31.05.2020
Am 31.05.2020 fertigte der Angeklagte anlässlich einer Radtour mit der Nebenklägerin mit Zeltübernachtung an nicht genau feststellbaren Orten, wohl im Umkreis von Münnerstadt und Rannungen, zwischen 09:19 Uhr und 14:39 Uhr mit seinem iPhone 8 insgesamt 25 Bilder von der damals 11 Jahre alten Nebenklägerin an, wobei er die Nebenklägerin jeweils anwies, geschlechtsbetonte Posen vor der Kamera einzunehmen und ihre Brüste und ihren nackten Intimbereich zu zeigen. Auf den Bildern ist die Nebenklägerin zu Anfang noch zum Teil in Radbekleidung zu sehen, wobei sie ihr Oberteil geöffnet hat und ihre nackten Brüste zeigt. In der Folge ist zu sehen, wie die Nebenklägerin sich ihre Hose nach unten zieht, so dass ihr Intimbereich zu sehen ist. Auch ist ihr Intimbereich in Großaufnahme dargestellt, wobei sich die Nebenklägerin an die Scheide fasst. Auf weiteren Bildern ist zu sehen, wie sich die Nebenklägerin auf Anweisung des Angeklagten nach vorne bückt. In dieser Position wird ihr unbekleidetes Gesäß in Großaufnahme abgebildet. Auf drei weiteren Bildern ist die Nebenklägerin vollständig nackt in einem Zelt zu sehen, wobei sie auf einem Bild auf allen Vieren kniet und ihr Gesäß der Kamera zeigt. Auf den anderen zwei Bildern, liegt die Nebenklägerin auf den Rücken und fasst sich selbst an die Scheide.
Darüber hinaus fertigte der Angeklagte bei diesem Radausflug mit Zeltübernachtung mit seinem iPhone 8 um 16:38 Uhr auch ein Video von der Nebenklägerin, das die Nebenklägerin nackt in einem Zelt liegend zeigt, wie sie Selbstbefriedigungshandlungen an sich vornimmt.
h) Tat vom 19.06.2020
Am 19.06.2020 fertigte der Angeklagte mit seinem iPhone 8 in der Wohnung in El. gegen 13:36 Uhr ein Bild und eine Videoaufnahme von der 11 Jahre alten Nebenklägerin, wie sie sich einen Finger vaginal einführt. Auf dem Bild bzw. auf den Videoausschnitten ist der Intimbereich der Nebenklägerin zu sehen, wobei sie mit einer kurzen schwarzen Hose und einem roten Oberteil bekleidet ist. Ihr Gesicht ist nicht zu erkennen. Sie sitzt mit angewinkelten Beinen auf einer gelben Decke und ihr Intimbereich ist in Großaufnahme dargestellt. Ihre Bekleidung am Unterleib ist zur Seite geschoben und sie führt sich einen Finger vaginal ein. Dass die Nebenklägerin zur Vornahme dieser Handlungen bestimmt worden war, war nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellbar.
i) Tat vom 21.06.2020
Am 21.06.2020 fertigte der Angeklagte während einer Radtour mit der Nebenklägerin an einem nicht genau feststellbaren Ort, wohl bei Poppenhausen/Wasserlosen, zwischen 18:56 Uhr und 19:19 Uhr mit seinem iPhone 8 insgesamt 52 Bilder und 4 Videos von der damals 11 Jahre alten Nebenklägerin an, wobei er die Nebenklägerin anwies mit nacktem Unterkörper in geschlechtsbetonter Körperhaltung auf einem Jägerhochstand zu posieren und sich eine Karotte vaginal einzuführen. Auf den Bildern und Videoausschnitten ist die Nebenklägerin auf einem Jägerhochstand zu sehen. Sie trägt eine Sonnenbrille, einen Fahrradhelm und Handschuhe sowie ein Trägertop, das nach oben geschoben ist, so dass ihre nackten Brüste zu sehen sind. Ihr Unterleib ist unbekleidet und sie befindet sich mit gespreizten Beinen in der Hocke, so dass ihre entblößte Scheide zu sehen ist. Weiterhin ist zu sehen, wie die Nebenklägerin in dieser Position eine Karotte schält und sich diese sodann vaginal einführt. Ihr Intimbereich – mit aber auch ohne Karotte – sind sodann in Großaufnahme dargestellt. Ebenso ist zu sehen, wie die Nebenklägerin in hockender Position vom Hochstand herunter uriniert.
j) Tat vom 11.07.2020
Am 11.07.2020 fertigte der Angeklagte zwischen 15:01 Uhr und 15:11 Uhr in der Wohnung in El. mit seinem iPhone 8 von der 11 Jahre alten Nebenklägerin 12 Bilder und 1 Video, auf denen zu sehen ist, wie die Nebenklägerin an einem Dildo, der aus einer Jeanshose bzw. einem Kissenbezug herausragt, den Oralverkehr vornimmt. Dass die Nebenklägerin durch den Angeklagten zur Vornahme dieser Handlungen bestimmt worden war, war nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellbar.
k) Tat vom 13.07.2020
Am 13.07.2020 um 18:18 Uhr fertigte der Angeklagte in der Wohnung in El. mit seinem iPhone 8 eine Bildserie aus 4 Bildern von der damals 11 Jahre alten Nebenklägerin an, wobei er die Nebenklägerin anwies, ihre entblößte Scheide und ihren Anus vor der Kamera zu präsentieren und mit den Händen ihre Gesäßbacken auseinanderzuziehen.
l) Tat vom 15.07.2020
Am 15.07.2020 fertigte der Angeklagte in der Wohnung in El. mit seinem iPhone 8 im Zeitraum vom 20:21 Uhr bis 20:25 Uhr 5 Bilder und eine Videoaufnahme von der damals 11 Jahre alten Nebenklägerin, wobei er die Nebenklägerin dazu veranlasste, mit nacktem Unterkörper und gespreizten Beinen vor der Kamera zu posieren und sich einen Finger vaginal einzuführen. Auf den Bildern und Videoausschnitten ist die Nebenklägerin zum Teil vollständig zu sehen. Sie schaut in die Kamera und sitzt nur mit einem T-Shirt bekleidet auf der Couch im Wohnzimmer, spreizt die Beine und führt sich selbst auch einen Finger vaginal ein. Das vaginale Einführen des Fingers ist zudem in Großaufnahme dargestellt.
m) Tat vom 17.07.2020
Am 17.07.2020 zwischen 14:34 Uhr und 16:34 Uhr fertigte der Angeklagte mit seinem iPhone 8 in der Wohnung in El. insgesamt 15 Bilder und 3 Videoaufnahmen von der 11 Jahre alten Nebenklägerin, wobei er die Nebenklägerin dazu veranlasste, zunächst nackt mit gespreizten Beinen auf einem Barhocker zu posieren und an sich sexuelle Handlungen vorzunehmen. Ebenso wies der Angeklagte die Nebenklägerin in diesem Zusammenhang an, sich mit gespreizten Beinen auf den Boden auf eine Decke zu legen und an sich sexuelle Handlung vorzunehmen. Auf den Bildern und den Videoausschnitten sitzt die Nebenklägerin, deren Gesicht nicht zu erkennen ist, nackt mit gespreizten und angewinkelten Beinen auf einem Barhocker an einem Tresen/Tisch. Der Angeklagte positionierte die Kamera unter dem Tisch. Die entblößte Scheide der Nebenklägerin ist zu sehen und auch wie die Nebenklägerin an sich sexuelle Handlungen vornimmt. Weiterhin ist die Nebenklägerin auf einem Video zu sehen, wie sie nackt und mit gespreizten Beinen auf den Boden auf einer Decke liegt und sich im Intimbereich berührt.
n) Tat vom 22.07.2020
Am 22.07.2020 fertigte der Angeklagte während einer Radtour mit der Nebenklägerin an einem nicht genau feststellbaren Ort, wohl im Umkreis von Ebenhausen, Pfersdorf und Hain, zwischen 19:30 Uhr und 20:30 Uhr mit seinem iPhone 8 insgesamt 20 Bilder und 3 Videos, wobei er die damals 11 Jahre alte Nebenklägerin dazu veranlasste, nackt auf einer blauen Decke im Gras in geschlechtsbetonter Körperhaltung zu posieren und sich auch einen Finger vaginal einzuführen. Auf den Bildern ist die Nebenklägerin vollständig nackt auf einer Decke zu sehen, wie sie u.a. auf den Rücken liegt, ihre Beine spreizt, diese dabei an ihren Körper heranzieht oder in die Luft streckt und ihre Schamlippen mit den Händen auseinanderhält. Weiter zeigen die Bilder, wie die Nebenklägerin kniend ihr Gesäß in Richtung Kamera hält und dabei ihre Gesäßbacken mit den Händen auseinanderhält. Auf den Videoaufnahmen ist zu sehen, wie sich die Nebenklägerin – nackt auf der Decke sitzend – einen Finger vaginal einführt.
o) Tat vom 26.07.2020
Am 26.07.2020 fertigte der Angeklagte in der oben benannten Wohnung zunächst im Zeitraum vom 17:22 Uhr bis 17:27 Uhr mit seinem iPhone 8 ein Bild und ein Video an, wobei er die 11 Jahre alte Nebenklägerin dazu bestimmte, nackt mit gespreizten Beinen vor der Kamera ihren Intimbereich zu streicheln. Die Nebenklägerin ist auf dem Bild bzw. Videoausschnitten auch mit Gesicht zu sehen, wie sie mit gespreizten Beinen wohl auf der Armstütze einer Couch liegt und an sich sexuelle Handlungen vornimmt. Noch am selben Tag zwischen 19:38 Uhr und 19:43 Uhr fertigte der Angeklagte dann eine aus 39 Bildern bestehende Serie, wobei er die Nebenklägerin dazu veranlasste, mit nacktem Unterkörper auf einem Barhocker mit gespreizten Beinen zu posieren und ihre entblößte Scheide zu zeigen. Auf den Bildern sitzt die Nebenklägerin, deren Gesicht nicht zu erkennen ist, mit nacktem Unterkörper und mit gespreizten Beinen auf einem Barhocker an einem Tresen/Tisch. Der Angeklagte positioniert die Kamera unter dem Tisch. Die Beine der Nebenklägerin liegen zum Teil auf dem Tisch/Tresen oder sie streckt sie in die Höhe, wobei stets ihre entblößte Scheide – auch in Großaufnahme – zu sehen ist.
p) Tat am 27.07.2020 gegen 02:50 Uhr
Am 27.07.2020 gegen 02:50 Uhr – wohl unmittelbar nachdem die Nebenklägerin und der Angeklagte von dem Treffen mit dem anderweitig Verfolgten N. nach Hause zurückkehrt waren (dazu unter Ziffer V.) – fertigte der Angeklagte, der sich hierdurch sexuell erregen wollte, mit seinem iPhone 8 in der Wohnung in El. erneut eine Bildserie bestehend aus 8 Bildern von der damals 11 Jahre alten Nebenklägerin an, wobei er die Nebenklägerin anwies, nackt vor der Kamera ihre entblößte Scheide zu zeigen und mit den Händen ihre Schamlippen auseinanderzuhalten.
q) Tat am 27.07.2020 gegen 14:04 Uhr
Aufgrund eines neuen Entschlusses fertigte der Angeklagte am Nachmittag des 27.07.2020 im Zeitraum zwischen 14:04 Uhr und 14:18 Uhr mit seinem iPhone 8 in der Wohnung in El. eine Bildserie bestehend aus 23 Bildern von der 11 Jahre alten Nebenklägerin an, wobei er die Nebenklägerin dazu veranlasste, auf der Wohnzimmercouch in geschlechtsbetonter Körperhaltung zu posieren, ihre entblößte Scheide zu zeigen, sich einen Finger vaginal einzuführen sowie sich nach unten zu bücken und ihren Anus zu zeigen. Auch durch diese Darstellungen wollte sich der Angeklagte sexuell erregen.
V. Veranlassung der Nebenklägerin zur Vornahme sexueller Handlungen mit Dritten und zur Aufnahme der Prostitution im Zeitraum vom 26.07.2020 bis 31.07.2020
1. Vortatgeschehen
Der Angeklagte schlug der damals 11 Jahre alten Nebenklägerin zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt – jedenfalls vor dem Abend des 26.07.2020 – vor, dass sie auch mit anderen Männern Geschlechtsverkehr haben und hierfür Geld verlangen könnte, um auf diese Weise ihr Taschengeld aufzubessern. Der Angeklagte wusste nämlich, dass sich die Nebenklägerin vor allem für die gemeinsamen Radausflüge ein E-Bike wünschte, weil der Angeklagte über ein solches Fahrzeug verfügte und die Nebenklägerin bei den gemeinsamen Radausflügen mit ihrem eigenen Fahrrad ohne Elektroantrieb oft den Anschluss an ihn verlor. Ebenso wusste der Angeklagte, dass das E-Bike, das sich die Nebenklägerin wünschte, rund 36 Euro pro Monat kosten würde, das Taschengeld der Nebenklägerin hierfür nicht ausreichte und die Mutter der Nebenklägerin es bereits abgelehnt hatte, der Nebenklägerin ein solches E-Bike zu kaufen. Diesen Umstand nutzte der Angeklagte, der es erregend empfand, wenn die Nebenklägerin Geschlechtsverkehr mit unbekannten Männern hatte, aus, um die Nebenklägerin dazu zu bringen, mit Dritten sexuelle Handlungen vorzunehmen. Er schlug der Nebenklägerin deshalb vor, dass sie auf Autobahnrastplätzen und Parkplätzen LKW-Fahrern die Vornahme sexueller Handlungen gegen Entgelt anbieten könnte. Die Nebenklägerin, die ihr Taschengeld aufbessern wollte, willigte in den Vorschlag des Angeklagten ein.
Außerdem schlug der Angeklagte der Nebenklägerin, wohl am Nachmittag des 26.07.2020 vor, dass sie sich einen „Sugar-Daddy“ besorgen könne, also einen Mann, mit dem sie regelmäßig Geschlechtsverkehr haben und der ihr hierfür ebenfalls Geld bezahlen würde.
2. Aufnahme der Prostitution durch die Nebenklägerin ab dem Abend des 26.07.2020
Aufgrund seiner Übereinkunft mit der Nebenklägerin, dass diese LKW-Fahrern sexuelle Handlungen gegen ein Entgelt anbieten sollte, fuhr der Angeklagte mit der Nebenklägerin noch am Abend des 26.07.2020 gegen 21:00 Uhr zu mindestens einem – nicht näher bekannten – Parkplatz im Raum Schweinfurt, wo die Nebenklägerin erstmals an die Fahrerkabinen geparkter LKW`s klopfte und mindestens einen Fahrer fragte, ob er mit ihr gegen Geld Geschlechtsverkehr haben wolle. Zu sexuellen Handlungen der Nebenklägerin mit LKW-Fahrern kam es an diesem Abend nicht.
3. Erster Sexueller Missbrauch der Nebenklägerin durch den anderweitig Verfolgten N. auf Veranlassung des Angeklagten in der Nacht vom 26.07.2020 auf den 27.07.2020 in dessen Wohnung in H.
Gegen 22:31 Uhr befanden sich der Angeklagte und die Nebenklägerin auf der Bundesautobahn A 71 auf dem Heimweg nach El.. Da die Nebenklägerin auf die Toilette musste, hielt der Angeklagte auf dem Rastplatz „Maibacher Höhe“ im Bereich Poppenhausen an. Auf der Toilette sah die Nebenklägerin einen gelben Notizzettel, den der am 20.11.1970 geborene anderweitig Verfolgte Hartmut N. zuvor dort angebracht hatte. Da die Nebenklägerin den Zettel selbst nicht erreichen und nicht vollständig lesen konnte, weil dieser zu weit oben hing, erzählte sie dem Angeklagten, der im Auto auf sie gewartet hatte, von dem Zettel. Der Angeklagte ging daraufhin selbst in die Toilette und nahm den Zettel ab. Auf dem Zettel hatte der anderweitig Verfolgte N., der auf diese Weise nach flüchtigen, unkomplizierten und unentgeltlichen Sexualkontakten suchte, neben seiner Wh-A.- bzw. Mobiltelefonnummer geschrieben: „Lust meinen Schwanz zu blasen?“.
Der Angeklagte und die Nebenklägerin kamen sodann überein, dass sie die – ihnen zu diesem Zeitpunkt noch völlig unbekannte Person – unter der angegebenen Mobiltelefonnummer anschreiben. Daraufhin schrieb die Nebenklägerin mit ihrem Mobiltelefon, einem iPhone 8, den anderweitig Verfolgten N. mit „Hi, Süßer“ an, woraufhin der anderweitig Verfolgte N. auch unvermittelt antwortete. Der Angeklagte gab der Nebenklägerin vor, dass sie sich gegenüber dem anderweitig Verfolgten N. im Chat als „Ro.“ ausgeben und ihr Alter – wahrheitswidrig – mit 14 Jahren angeben solle, was die Nebenklägerin auch tat. In dem sich sodann entwickelnden Wh-A.-Chat, den die Nebenklägerin und der Angeklagte zusammen verfassten, forderte der anderweitig Verfolgte, der zunächst davon ausging, dass die Kontaktaufnahme durch die Nebenklägerin nur ein Spaß sei ohne die ernsthafte Absicht, mit ihm tatsächlich sexuelle Handlungen vorzunehmen, einen Beweis dafür, dass die Nebenklägerin es wirklich ernst meine. Die Nebenklägerin, die sich zu diesem Zeitpunkt immer noch zusammen mit dem Angeklagten auf dem Autobahnparkplatz „Maibacher Höhe“ befand, ging daraufhin erneut in die dortige Toilette und fertigte dort mit ihrem Mobiltelefon von sich ein Foto. Das Foto zeigt sie mit dem gelben Notizzettel, den sie zuvor in der Toilette entdeckt hatten, auf dem Bauch, mit nackten Brüsten und mit nacktem Unterleib. Dieses Bild sandte die Nebenklägerin an den anderweitig Verfolgten N.. Dadurch von der Ernsthaftigkeit des Angebots der Nebenklägerin überzeugt, übersandte der anderweit Verfolgte N. der Nebenklägerin ein Foto, das einen mit mehreren Piercings versehenen, entblößten Penis in Nahaufnahme zeigte. Im weiteren Verlauf des Chats, den der Angeklagte und die Nebenklägerin wiederum gemeinsam verfassten, verabredeten sie noch für den gleichen Abend ein Treffen mit dem anderweitig Verfolgten N. zur Durchführung von sexuellen Handlungen zwischen ihm und der Nebenklägerin.
Der Angeklagte stellte der Nebenklägerin hierbei – wahrheitswidrig – in Aussicht, dass sie durch die Vornahme sexueller Handlungen mit dem anderweitig Verfolgten N., Geld verdienen könnte. Ebenso erklärte der Angeklagte, der sich dadurch sexuell erregen wollte, dass der anderweitig Verfolgte sexuelle Handlungen an der Nebenklägerin vornimmt, der Nebenklägerin, dass er dabeibleiben und aufpassen werde, dass der anderweitig Verfolgte N. nichts mit ihr machen würde, was sie nicht selbst wolle. Deshalb stimmte die Nebenklägerin zu, sich mit dem ihr völlig unbekannten anderweitig Verfolgten zu treffen und mit ihm sexuelle Handlungen vorzunehmen.
Der Angeklagte fuhr sodann mit der Nebenklägerin noch in derselben Nacht nach Ha. zum vereinbarten Treffpunkt, wo sie den anderweitig Verfolgten N. erstmals etwa gegen 00:59 Uhr persönlich trafen. Jedenfalls begaben sie sich sodann zusammen in das Wohnhaus des anderweitig Verfolgten N., Hintere Gasse 3 in Ha.. Nun begann die Nebenklägerin sich zu ängstigen und teilte das dem Angeklagten auch mit. Er beruhigte sie jedoch mit dem Hinweis, dass er sich neben sie setzen werde, damit der ihr fremde Mann nichts mache, was sie nicht wolle.
In seinem Schlafzimmer führte der anderweitig Verfolgte mit der 11 Jahre alten Nebenklägerin den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr durch und die Nebenklägerin nahm bei ihm auch den Oralverkehr vor, wobei er in den Mund der Nebenklägerin ejakulierte. Der Angeklagte, der sich gegenüber dem anderweitig Verfolgten N. als „Onkel“ der Nebenklägerin ausgegeben hatte, befand sich währenddessen ebenfalls im Schlafzimmer und sah den Geschehnissen zu, um sich hierdurch sexuell zu erregen.
Was bei diesem ersten Treffen zwischen dem Angeklagten, der Nebenklägerin und dem anderweitig Verfolgten gesprochen wurde, war nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellbar. Ebenso war nicht feststellbar, dass der anderweitig Verfolgte N. zum Tatzeitpunkt wusste, dass die Nebenklägerin noch keine 14 Jahre alt war oder dies zumindest billigend in Kauf nahm. Allerdings steht fest, dass der Angeklagte nicht vorhatte, Geldforderung an den anderweitig Verfolgten zu stellen, tatsächlich keine Geldforderungen an den anderweitig Verfolgten N. gestellt hat und in der Folge auch keine Geldzahlungen von ihm geleistet wurden.
4. Zweiter Sexueller Missbrauch der Nebenklägerin durch den anderweitig Verfolgten N. auf Veranlassung des Angeklagten in der Nacht vom 27.07.2020 auf den 28.07.2020
Die Nebenklägerin nahm am 27.07.2020 auf Veranlassung des Angeklagten mit ihrem Mobiltelefon aufgrund eines neuen Entschlusses Kontakt mit dem anderweitig Verfolgten N. auf. Im Laufe des Chats mit dem anderweitig Verfolgten, den der Angeklagte und die Nebenklägerin wiederum gemeinsam verfassten, verabredeten sie noch für den gleichen Abend ein weiteres Treffen in der Wohnung des anderweitig Verfolgten in Ha..
Die Nebenklägerin ging dabei aufgrund der vorangegangenen Erklärung des Angeklagten noch immer davon aus, dass sie durch die Durchführung des Geschlechtsverkehrs mit dem anderweitig Verfolgten Geld verdienen und ihn als „Sugar-Daddy“ für sich gewinnen könnte. Dies nutzte der Angeklagte aus, um die Nebenklägerin nochmals zur Vornahme sexueller Handlungen mit dem anderweitig Verfolgten N. zu bewegen, wobei er wiederum zuschauen und sich hierdurch sexuell erregen wollte.
Der Angeklagte und die Nebenklägerin fuhren sodann vereinbarungsgemäß am Abend des 27.07.2020 gegen 23:00 Uhr nach Ha. und begaben sich in die Wohnung des anderweitig Verfolgten N..
Dort nahm die Nebenklägerin erneut den Oralverkehr an dem anderweitig Verfolgten vor und dieser führte mit der damals 11 Jahre alten Nebenklägerin auch den vaginalen Geschlechtsverkehr durch. Der anderweitig Verfolgte N. benutzte nun ein Kondom.
Der Angeklagte, der sich auch dieses Mal während des Geschlechtsverkehrs mit im Schlafzimmer befand, sah den Geschehnissen zu und fertigte mit seinem Mobiltelefon heimlich eine Audioaufzeichnung, mit der er die Geräusche und Gespräche während des Geschlechtsverkehrs aufnahm, um sich hierdurch sexuell zu erregen.
5. Weiterführung der Prostitution durch die Nebenklägerin im Zeitraum vom 28.07.2020 bis einschließlich 31.07.2020 sowie sexueller Missbrauch der Nebenklägerin durch einen unbekannt gebliebenen rumänischen LKW-Fahrer am Abend des 30.07.2020
Aufgrund der auf den Vorschlag des Angeklagten hin getroffenen Vereinbarung zwischen ihm und der Nebenklägerin, ihr Taschengeld durch Prostitution mit LKWFahrern aufzubessern, fuhr der Angeklagte mit der 11 Jahre alten Nebenklägerin auch am Abend des 28.07.2020, des 29.07.2020 und des 30.07.2020 zu verschiedenen Autobahnparkplätzen an der A 7, A 70 und A 71 im Bereich Schweinfurt, Würzburg und Bamberg. Während der Angeklagte jeweils in seinem Fahrzeug auf den Parkplätzen wartete, lief die Nebenklägerin allein zu den geparkten LKW`s, klopfte und fragte – bei einer nicht mehr genau feststellbaren Anzahl von unbekannt gebliebenen LKW-Fahrern – an, ob diese „Sex mit ihr haben“ wollten. Zuvor hatten sich der Angeklagte und die Nebenklägerin darüber verständigt, welchen Preis die Nebenklägerin für ihre Dienste verlangen und wie sie sich auf den Parkplätzen verhalten sollte, wenn insbesondere ein Fahrzeug auf den Parkplatz gefahren käme. Während die Nebenklägerin unterwegs war, stand sie mit dem Angeklagten per Handy in Kontakt. Der Angeklagte gab der Nebenklägerin in diesem Rahmen auch Anweisungen für ihr Verhalten. Außerdem verlangte der Angeklagte, der bei den Geschehnissen in den LKW`s nicht zusehen konnte, von der Nebenklägerin, dass sie das Geschehen mit den LKW-Fahrern mit ihrem Handy aufzeichnet, weil er sich durch die Sprachaufnahmen sexuell erregen wollte.
Die am 28.07.2020 und am 29.07.2020 von der Nebenklägerin angesprochenen unbekannten Personen lehnten das Angebot der Nebenklägerin jeweils ab. An diesen Abenden kam es daher nicht zu sexuellen Handlungen mit unbekannten Dritten.
Am Abend des 30.07.2020 fuhr der Angeklagte die Nebenklägerin gegen 22:30 Uhr zum Parkplatz „L.“ an der Bundesautobahn A 71. Dort klopfte die Nebenklägerin – wiederum auf Veranlassung des Angeklagten – gegen 23:00 Uhr an den LKW eines bislang noch unbekannt gebliebenen rumänischen LKW-Fahrers und fragte auch diesen, ob er mit ihr Geschlechtsverkehr haben wolle. Dieser willigte ein. Da weder die Nebenklägerin noch der unbekannt gebliebene LKW-Fahrer ein Kondom zur Hand hatten, führte die Nebenklägerin den Oralverkehr an dem unbekannt gebliebenen Mann durch. Als Gegenleistung erhielt sie eine Packung Zigaretten und 5 Euro. Von dem Geschehen fertigte die Nebenklägerin, wie der Angeklagte verlangt hatte, mit ihrem Mobiltelefon eine Sprachaufzeichnung.
Am Abend des 31.07.2020 kaufte der Angeklagte zusammen mit der Nebenklägerin in Schweinfurt in einem Drogeriemarkt eine Packung Kondome für die weitere Prostitutionsausübung. Anschließend fuhr er sie erneut zu verschiedenen Autobahnparkplätzen, insbesondere zu den Parkplätzen Steinäcker Nord und Süd an der Bundesautobahn A 70. Dort bot die Nebenklägerin sich mindestens einem LKWFahrer sowie dem Zeugen A2. R. zu sexuellen Handlungen an.
Weil ein weiterer LKW-Fahrer, dem die Nebenklägerin die Vornahme sexueller Handlungen angeboten hatte, die Polizei verständigte, wurde der Angeklagte noch am selben Abend auf der Bundesautobahn A 70 festgenommen.
VI. Einsichts- und Steuerungsfähigkeit
Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war bei keiner der Taten erheblich beeinträchtigt oder gar aufgehoben.
VII. Nachtatgeschehen
Die Nebenklägerin wurde nach der Festnahme des Angeklagten am 31.07.2020 vom Jugendamt in Obhut genommen. Seit September 2020 befindet sie sich in der heilpädagogischtherapeutischen Einrichtung der Graf Recke Pädagogik in Grünau.
Der Angeklagte hat sich im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung am 22.09.2020 zu den Tatvorwürfen geäußert und hierbei auch Aufklärungshilfe im Hinblick auf die Beteiligung der anderweitig Verfolgten Br. K., der Mutter der Nebenklägerin, geleistet. Im Anschluss an seine Vernehmung verfasste er zudem ein Schreiben, indem er Angaben dazu machte, inwieweit die anderweitig Verfolgte Kenntnis davon gehabt habe, dass er sexuelle Handlungen an bzw. Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin vornahm. In diesem Schreiben, dass er am 23.09.2020 über seinen Rechtsanwalt an die Staatsanwaltschaft Sch. übermitteln ließ, teilte er u.a. mit, dass die anderweitig Verfolgte mindestens viermal anwesend gewesen sei, als er mit der Nebenklägerin im Herbst 2019 im gemeinsamen Ehebett Geschlechtsverkehr hatte. Aufgrund seiner Angaben hat die Staatsanwaltschaft Sch. den Erlass eines Haftbefehl gegen die anderweitig Verfolgte Br. K. wegen des Vorwurfs der Beihilfe zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern durch Unterlassen in 9 Fällen jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen beantragt, der am 30.09.2020 durch den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Schweinfurt erlassen wurde.
VIII. Tatfolgen
Die Nebenklägerin leidet infolge der vorgenannten Handlungen – was für den Angeklagten zumindest vorhersehbar und vermeidbar war – unter Alpträumen, sie lehnt mittlerweile auch ihr eigenes weibliches Geschlecht ab und wünscht sich, ein Junge zu sein, weil sie glaubt, dass es dann nicht zu den Taten gekommen wäre.
C. Beruhen der Feststellungen und Beweiswürdigung
I. Feststellungen zur Person
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen Angaben in der Hauptverhandlung und ergänzend auf der zeugenschaftlichen Aussage des Sachverständigen Prof. Dr. V1. zu den Angaben des Angeklagten im Rahmen seiner Exploration am 30.09.2020 und am 19.10.2020. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben nicht zutreffend sein könnten, gibt es nicht.
Die Feststellung, dass der Angeklagte bisher strafrechtlich nicht vorgeahndet ist, beruht auf dem Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 23.03.2021 sowie dem Auszug aus dem spanischen Strafregister vom 29.04.2021.
II. Feststellungen zur Sache
Die Feststellungen zur Sache beruhen auf einem Teilgeständnis des Angeklagten. Er hat die äußeren Sachverhalte im Wesentlichen eingeräumt. Seine Angaben zu den sexuellen Handlungen zwischen ihm und der Nebenklägerin und zwischen der Nebenklägerin und Dritten werden durch die Aussagen der Nebenklägerin und durch die Bilder, Videos und Tonaufnahmen bestätigt, die der Angeklagte und auch die Nebenklägerin von einem Teil der Vorfälle fertigten.
Die Behauptung des Angeklagten, die Initiative zu dem Geschehen sei nicht von ihm ausgegangen, wird jedoch durch die Angaben der Nebenklägerin und durch Chatnachrichten und Tonaufzeichnungen aus den sichergestellten Speichermedien widerlegt.
Im Einzelnen hat die Beweisaufnahme folgendes ergeben:
1. Einlassung des Angeklagten
Der Angeklagte hat sich zu den Tatvorwürfen bereits im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung gegenüber der Kriminalpolizei am 22.09.2020 und gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen bei seiner Exploration am 30.09.2020 und am 19.10.2020 sowie auch in der Hauptverhandlung umfangreich eingelassen.
Er hat die Tatvorwürfe, die seine eigenen Handlungen betreffen, in objektiver Hinsicht im Wesentlichen eingeräumt, aber auch erklärt, dass er keine konkrete Erinnerung an alle Taten habe. Seine Rolle bei den Taten hat er allerdings verharmlost, indem er dargestellt hat, dass die Initiative zu den Handlungen nicht hauptsächlich von ihm ausgegangen sei. Zugleich hat er in der Hauptverhandlung betont, dass er damit nicht zum Ausdruck bringen wolle, dass die Nebenklägerin ihn zu den Taten verführt habe.
Soweit er an den Taten Dritte beteiligt waren, hat er auch insoweit das äußere Geschehen eingeräumt, aber bestritten, dass er die Nebenklägerin hierzu veranlasst habe. Vielmehr hat er angegeben, dass es allein die Idee und der Wunsch der damals 11 Jahre alten Nebenklägerin gewesen sei, Geschlechtsverkehr mit unbekannten Dritten zu haben und sich Geld durch sexuelle Dienstleistungen zu verdienen. Er habe dies nicht gewollt und die Nebenklägerin habe sich dabei über seinen entgegenstehenden Willen hinweggesetzt.
Im Einzelnen hat sich der Angeklagte wie folgt eingelassen:
a) In der Hauptverhandlung
In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte die folgenden Angaben zur Sache gemacht:
Im Jahr 2016 habe er die Mutter der Nebenklägerin, Br. K., in der Oberpfalz kennengelernt, und zwar auf ihrer Arbeitsstelle beim Einkaufsmarkt T., wo er am Wochenende öfters einkaufen gewesen sei. Ab Mai 2016 habe er mit Br. K. dann auch eine Beziehung geführt. Sie habe bei ihm angerufen und ihm mitgeteilt, dass sie ihren Mann verlassen habe. Er habe sie dann abgeholt und sie sei zu ihm gezogen. Bereits bevor sie eine Beziehung geführt hätten, sei er einmal kurz bei Br. K. zu Hause gewesen. Dort habe er die Nebenklägerin zum ersten Mal gesehen. Ca. zwei bis drei Wochen nachdem Br. K. zu ihm gezogen gewesen sei, sei auch die Nebenklägerin zu ihnen zu Besuch gekommen. Eine Zeitlang sei die Nebenklägerin dann an den Wochenenden zu ihnen gekommen. Sie hätten zusammen Ausflüge gemacht und seien auch mal zum Silbersee zum Campen gefahren. Einmal habe sich die Nebenklägerin auch verletzt. Da habe er sie aus dem Wasser geholt und sie verarztet. Danach sei sie ihm um den Hals gefallen und habe gesagt, dass so etwas noch nie jemand für sie gemacht habe. Die Nebenklägerin habe es gut gefunden, dass ihre Mutter einen neuen Freund gehabt habe. Zu diesem Zeitpunkt hätten sie noch in der Oberpfalz gewohnt und er habe am Sonntag immer nach Sch., wo er gearbeitet habe, fahren müssen. An manchen Wochenenden sei er auch mit der Nebenklägerin allein gewesen, wenn Br. K. habe arbeiten müssen. Dann habe er mit ihr gebastelt oder sei mit ihr einkaufen gegangen. Im Oktober 2016 sei er dann zusammen mit Br. K. nach El. gezogen. Die Wohnung sei ihm durch seinen damaligen Arbeitgeber vermittelt worden. Die Nebenklägerin habe dann den Kontakt zu ihnen abgebrochen. Sie habe ihm nicht mehr geschrieben. Er habe sie dann nach dem Grund gefragt und die Nebenklägerin habe zu ihm gesagt, dass sie ihn trotzdem liebhabe, aber ihr Vater es nicht wolle. Ihr Vater, S. K., habe die Nebenklägerin negativ beeinflusst. Der Vater der Nebenklägerin habe beschlossen, Br. K. alles zu nehmen. Er habe den Kontakt abbrechen wollen und versucht, die Nebenklägerin aufzustacheln, etwa mit Äußerungen wie: „Der neue Mann ist wichtiger als du“. Dann habe es einen Sorgerechtsstreit gegeben und es sei gerichtlich ein Umgangsrecht für Br. K. festgelegt worden. Die Nebenklägerin sei dann alle 2 Wochen am Wochenende zu ihnen nach El. gekommen. Die Mutter habe sie am Freitag abgeholt und am Sonntagabend hätten sie die Nebenklägerin dann gemeinsam zurückgefahren. Bis April 2017 habe Br. K. nur geringfügig gearbeitet und dann in Werneck eine Festanstellung bekommen, wo sie Vollzeit gearbeitet habe, auch zum Teil am Wochenende. Br. K. sei dann Filialleiterin geworden, obwohl sie sich das gar nicht zugetraut habe. Er habe sie aber „gepuscht“. An den Wochenenden, an denen Br. K. nicht gearbeitet habe, sei die Nebenklägerin bei ihnen gewesen.
Vor dem Umzug der Nebenklägerin am 15.08.2018 nach El. sei es bereits dazu gekommen, dass die Nebenklägerin mit im Bett gewesen sei, während er mit Br. K. Geschlechtsverkehr gehabt habe. Dies sei ein paar Mal – so eins- bis zweimal – vorgekommen. Zu diesem Zeitpunkt habe es jedoch noch keine sexuellen Handlungen an der Nebenklägerin gegeben. Sie sei nur mit dabei gewesen.
Ihm und auch Br. K. sei dabei bewusst gewesen, dass die Nebenklägerin ihnen zusehe. Ihre Anwesenheit habe Br. K. erregt. Auch bei ihm seien hierdurch Fantasien aufgekommen.
Die Nebenklägerin habe immer wieder den Wunsch geäußert, ganz zu ihnen zu kommen. Sie habe erzählt, dass sie sich beim Vater nicht wohlfühle, weil sie im Ehebett schlafen müsse, der Vater viel trinke und er dann auch in das Bett „pinkle“. 2018 sei dann auch die Kommunion der Nebenklägerin gewesen, an der sie nicht hätten teilnehmen dürfen. Das sei schlimm gewesen für die Nebenklägerin. Br. K. und die Nebenklägerin hätten dann auch ausgemacht, dass die Nebenklägerin zu ihnen ziehe. Dies sei der Wunsch der Nebenklägerin gewesen. Am 15.08.2018 sei die Nebenklägerin dann ganz zu ihnen gekommen. Er sei zu dieser Zeit in Spanien gewesen, weil sein jüngster Sohn K2. gefeiert habe. Er sei ca. 3 Wochen in Spanien gewesen. Er verstehe sich noch sehr gut mit seiner Ehefrau und seinen Kindern. Als er am 19.08.2018 aus Spanien zurückgekommen sei, sei die Nebenklägerin schon fest bei ihnen gewesen.
Es sei richtig, dass er mit Br. K. von Spanien aus Chatnachrichten ausgetauscht habe. Die Nebenklägerin sei vor ihrem Umzug ja schon ein paar Mal im Ehebett mit dabei gewesen, während er und Br. K. Sex gehabt hätten. Deswegen seien bei ihm Fantasien aufgekommen, die dort in dem Chat niedergelegt worden seien. Diese Fantasien seien aber nie umgesetzt worden.
Als er dann von Spanien zurückgekommen sei, sei er krankgeschrieben und komplett zu Hause gewesen. Er habe sich dann erst einmal darauf einstellen müssen, dass die Nebenklägerin nun immer da gewesen sei. Die Nebenklägerin habe dann auch „Papa“ zu ihm gesagt, was er eigentlich gar nicht gewollt habe. Diese Verantwortung habe er nicht übernehmen wollen. Aber er sei es dann gewesen, der alle Aufgaben übernommen habe. Er sei mit der Nebenklägerin in der Schule gewesen, habe ihr Fahrradfahren beigebracht und sie beim Lernen unterstützt.
Br. K. habe zu ihm immer gesagt, dass es sie nur im „Doppelpack“ geben würde. Deswegen sei dann die Nebenklägerin immer mit dabei gewesen. Egal was gesprochen worden sei, die Nebenklägerin sei dabei gewesen. Das habe dann auch dazu geführt, dass die Nebenklägerin wiederum mit in das Schlafzimmer genommen worden sei. Es sei immer wieder vorgekommen, zumeist am Wochenende, dass Br. K. die Nebenklägerin mit in das Schlafzimmer genommen habe. Die ersten Male, als die Nebenklägerin noch nicht bei ihnen gewohnt habe, habe er dies als erregend empfunden. Aber als die Nebenklägerin dann fest bei ihnen gewesen sei, habe er es nicht mehr gewollt. In diesem Punkt habe sich dann aber Br. K. durchgesetzt. Dann habe es auch angefangen, dass Br. K. die Nebenklägerin mitgebracht habe, wenn er sich zum Mittagsschlaf hingelegt habe. Am Anfang habe man nur gekuschelt, dann sei es auch dazu gekommen, dass er mit Br. K. Sex gehabt habe und die Nebenklägerin dabei gewesen sei und zugesehen habe. Dann habe es mit dem Anfassen angefangen, also dass die Nebenklägerin ihn angefasst habe und auch dass er die Nebenklägerin angefasst habe. Die ersten sexuellen Handlungen mit der Nebenklägerin, ohne dass es zwischen ihnen zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, hätten Ende 2018 stattgefunden. Die Nebenklägerin sei zu diesem Zeitpunkt 9 Jahre alt gewesen. Warum er die Nebenklägerin angefasst habe, könne er nicht sagen. Wahrscheinlich, weil die Nebenklägerin hieran Interesse gezeigt habe. Sie (die Nebenklägerin) habe ihn zwar nicht verführt, aber dadurch, dass sie dabei gewesen sei, sei der Reiz da gewesen, sie auch anzufassen. Zunächst habe er sie nur oberflächlich an den Brüsten und im Intimbereich angefasst. Auch hätten die Nebenklägerin und Br. K. ihn zusammen angefasst. Am Anfang sei es noch mehr auf die „neckische Art“ und natürlich gewesen, bspw. „Ach, guck mal da – oh ist der groß“. Das habe ihn auch nicht erregt. Da die Nebenklägerin neugierig gewesen sei, sei dann das Anfassen zusammen mit der Mutter intensiver geworden und dann habe er es schon erregend empfunden. Es sei immer mehr geworden. Nach einiger Zeit habe er ihr dann auch seinen Finger vaginal eingeführt. Das sei eine lange Zeit so gegangen, bestimmt 10 bis 15 Mal. Es habe sich dann so entwickelt. Im Jahr 2018 sei es meistens am Wochenende vorgekommen. Dann sei das Sexuelle zwischen ihm und der Mutter der Nebenklägerin ins Stocken geraten. Das sei so Anfang 2019 gewesen. Er und die Nebenklägerin hätten sich dann auch allein gestreichelt und dann sei es mehr geworden.
Er habe immer wieder ein schlechtes Gewissen gekriegt. Es sei ja seine Aufgabe gewesen, die Nebenklägerin zu beschützen. Aber die Nebenklägerin habe eine Art an sich gehabt, die sein schlechtes Gewissen „weg gemacht“ habe. Sie habe ihn mitgezogen, ihn überredet, weswegen er sich nicht ganz so schuldigt gefühlt habe, weil es doch einvernehmlich gewesen sei. Er habe auch zur Nebenklägerin gesagt, dass er das nicht mehr möchte. Dann habe sie aber geantwortet, dass er überhaupt nicht wisse, was das Beste für sie sei. Er solle ihr Vertrauen, da sie ihm sagen würde, wenn sie etwas nicht wolle. Er habe der Nebenklägerin auch immer wieder versprechen müssen, dass er ihre Meinung und ihren Willen nicht in Frage stellen, sondern akzeptieren werde. Schließlich habe er auch Angst gehabt, sie zu verlieren, wenn er ihren Willen in Frage gestellt hätte. Denn der Vater der Nebenklägerin habe ihren Willen damals in Frage gestellt, so dass die Nebenklägerin den Kontakt zu ihm abgebrochen habe. Deswegen habe er auch Angst davor gehabt, dass er ihr Vertrauen zerstören und sie verlieren könnte. Zu keinem Zeitpunkt habe er die Nebenklägerin manipuliert.
Zu den Bildern und Videos könne er sagen, dass diese mit der Zeit entstanden seien. Diese seien auch nicht alle gestellt gewesen. Da die Nebenklägerin zumeist nackt in der Wohnung gewesen sei, seien viele der Bilder aus der Situation heraus entstanden. Soweit auf den Bildern und Videos die entblößten Geschlechtsteile der Nebenklägerin zu sehen seien, habe sicherlich er die Bilder machen wollen und nicht die Nebenklägerin. Er habe die Nebenklägerin gefragt, und die Nebenklägerin habe auch Spaß daran gehabt zu posieren. Die Bilder/Videos seien für sie beide gewesen, vielleicht auch für ihn. Sie hätten sich auch die Bilder/Videos zusammen angeschaut und dann sei es im Anschluss zum Sex zwischen ihnen gekommen. Sie hätten sich die Bilder/Videos angeguckt, um zu sehen, wie es damals gewesen sei und was sie alles gemacht hätten. Mit den Bildern und Videos habe aber nichts geschehen sollen, die seien nur für sie beide gewesen. An alle verfahrensgegenständlichen Bilder/Videos könne er sich nicht mehr erinnern, er habe sich auch nicht alle Bilder/Videos nochmals angesehen. Wenn Bilder in der Nacht aufgenommen worden seien, sei das in den Ferien gewesen. Sie seien vielleicht nachlässig mit ihren elterlichen Pflichten gewesen, weil die Nebenklägerin zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Bett gewesen sei.
An das Video mit dem bemalten Rücken (vom 14.11.2018) könne er sich noch erinnern. Das sei in der Küche entstanden. Die Nebenklägerin habe ein Tattoo haben wollen und er habe ihr ein Herz auf den Rücken gemalt. Soweit auf den Videos die entblößte Scheide der Nebenklägerin zu sehen sei, habe er diese mit Sicherheit aufnehmen wollen. Wahrscheinlich, weil es ihm gefallen und ihn erregt habe.
Die Aufnahmen vom 10.12.2018 seien aus dem gleichen Grund entstanden. Die Mutter der Nebenklägerin habe sich zu dieser Zeit, als die Aufnahmen entstanden seien, wahrscheinlich auf der Arbeit befunden, weil sie im Normalfall bis 19:00 Uhr gearbeitet habe.
Soweit es das Video vom 08.01.2020 betreffe, bei dem ein Dildo verwendet worden sei, könne er sagen, dass das allein die Idee der Nebenklägerin gewesen sei. Br. K. habe im Schlafzimmer diverse Sexspielsachen aufbewahrt, von denen die Nebenklägerin gewusst habe, da sie sie beim Ausräumen gesehen habe. Die Nebenklägerin sei dann zu ihm gekommen und habe gesagt, dass sie die Sexspielsachen einmal ausprobieren wolle. Die Bedeutung der Gegenstände habe die Nebenklägerin bereits aus Pornofilmen gekannt. Die Nebenklägerin habe bereits mit 7 Jahren Pornofilme angeschaut. Als sie bei ihnen gewohnt habe, habe er die Nebenklägerin immer wieder dabei gesehen, wie sie sich Pornofilme angeschaut habe. Er habe sie auch direkt darauf angesprochen und von ihr dann eine ehrliche Antwort bekommen. Da ihr Datenvolumen limitiert gewesen sei, sei die Nebenklägerin auch öfters zu ihm gekommen und habe gefragt, ob sie auf seinem Handy Pornofilme schauen dürfe, weil das Datenvolumen seines Handys größer gewesen sei. Nur ein oder zwei solcher Filme habe er mit der Nebenklägerin zusammen angeschaut. Die Nebenklägerin habe nicht nur Pornofilme sondern auch Videos auf YouTube angeschaut. Dass die Nebenklägerin Pornofilme anschaue, habe er ihr nicht verboten. Die Nebenklägerin habe auch Fernsehen geschaut, Regeln habe es hierzu nicht gegeben. Jedenfalls habe die Nebenklägerin selbst entschieden, dass sie den Dildo ausprobieren wolle.
Zu den Bildern und Videos, die die Nebenklägerin auf einen Jägerhochstand zeigten (vom 21.06.2020) könne er sagen, dass diese entstanden seien, als sie mit dem Fahrrad unterwegs gewesen seien. Die Hose der Nebenklägerin sei zu eng gewesen und habe sie gedrückt. Sie sei dann auf den Hochstand gegangen und habe gesagt, dass sie die Hose jetzt ausziehen werde. Sie hätten dann zusammen Brotzeit gemacht. Die Nebenklägerin habe dabei die Karotte genommen und gesagt: „Mal schauen, wo die überall reinpasst, wo man die überall reinstecken kann“. Und dann habe die Nebenklägerin „es“ einfach gemacht. Er habe die Idee so verrückt gefunden, dass er es fotografiert habe.
Soweit es die Bilder/Videoaufnahmen (vom 11.07.2020) betrifft, auf denen zu sehen sei, wie die Nebenklägerin an einem Dildo den Oralverkehr ausübe, sei auch dies allein die Idee der Nebenklägerin gewesen. Sie habe es sich selbst gebastelt aus einer Jeanshose und einem Kissen.
Zu den Bildern, die den Intimbereich der Nebenklägerin mit einem Preisschild „€ 0,50“ zeigen (vom 12.07.2020), könne er sagen, dass zu diesem Zeitpunkt auch die Mutter der Nebenklägerin zu Hause gewesen sei. Br. K. habe die Vagina immer als „Dose“ bezeichnet. Das Preisschild sei halt da gewesen. Die Nebenklägerin habe sich das Schild dann bei sich hin geklebt und gesagt: „Spardose“. Das hätten sie lustig gefunden und er habe deshalb das Foto gemacht. Bei dem lilafarbenen Gegenstand, der auf den weiteren Aufnahmen zu sehen sei, habe es sich um einen Dildo gehandelt, der wiederum aus dem Schlafzimmer gekommen sei.
Zu den Geschehnissen mit dem anderweitig Verfolgten N. hat sich der Angeklagte wie folgt eingelassen: Es sei an einem Sonntag gewesen. Er sei mit der Nebenklägerin unterwegs gewesen und diese habe auf die Toilette gemusst. Deshalb habe man an dem Parkplatz „Maibacher Höhe“ angehalten und die Nebenklägerin sei dort auf die Toilette gegangen. Als sie zurückgekommen sei, habe sie ihm erzählt, dass auf der Toilette ein Zettel hängen würde, den sie nicht vollständig lesen könne, weil der Zettel so hoch oben hänge. Er sei dann mitgegangen und habe den Zettel abgemacht. Die Nebenklägerin habe dann gemeint: „Da schreiben wir mal hin“. Die Nebenklägerin habe dann sofort das Schreiben angefangen. Soweit er wisse, habe die Nebenklägerin geschrieben: „Hi Süßer“. Auch wisse er, dass die Nebenklägerin einen falschen Namen angegeben habe und sich ein anderes Alter ausgesucht habe. Ihren Wh-A.-Status habe sie ebenfalls verändert. Der Herr habe ihr dann geantwortet und habe Beweisfotos haben wollen. Die Nebenklägerin sei dann wieder auf die Toilette gegangen, habe sich den Zettel hin geklebt und ein Foto davon gemacht. Der Herr sei nämlich bei den ersten Fotos davon ausgegangen, dass es ein Fake wäre. Der Herr habe dann gewollt, dass man sich treffe. Hierbei habe er (der anderweitig Verfolgte) darauf gepocht, allein mit der Nebenklägerin zu sein. Da habe er ein ungutes Gefühl gehabt. Die Nebenklägerin habe den Herrn aber trotzdem treffen wollen. Sie habe es unbedingt gewollt. Sie seien dann dort hingefahren und hätten den Herrn getroffen. Der Herr habe dann gefragt, wie alt die Nebenklägerin sei, und sie habe ihm geantwortet, dass sie 11 Jahre alt sei. Das habe der Herr „nicht als schlecht bezeichnet“. Sie seien dann zu ihm in die Wohnung. Dort habe der Herr nochmal gefragt, wie alt die Nebenklägerin sei und ob sie die Pille nehme. Daraufhin habe er ihm geantwortet: „Wie kann sie die Pille nehmen, wenn sie erst 11 Jahre alt ist“. Dann sei es passiert und danach seien sie wieder nach Hause gefahren. Die Nebenklägerin habe aber wohl weiter mit dem Herrn gechattet. Diesen Chat habe er aber erst viel später gelesen. Den größten Teil des Chats kenne er nicht, sondern nur das, was die Nebenklägerin ihm gesagt habe. Er habe der Nebenklägerin auch Fotos geschickt, die die Nebenklägerin dann an den Herrn weitergeleitet habe. Es sei dann immer hin und her gegangen. Er sei schon fast eifersüchtig gewesen, weil die Nebenklägerin nur noch mit dem Herrn geschrieben habe. Am nächsten Tag sei es dann abends zu einem weiteren Treffen gekommen. Er habe die Nebenklägerin auch gefragt, ob sie allein in die Wohnung wolle, was sie verneint habe. Die Nebenklägerin habe gewollt, dass er dabei sei. Er habe dann eine Sprachmemo gemacht, aber nicht um sich daran „aufzugeilen“, sondern dass er danach etwas in der Hand habe. Nachdem die Nebenklägerin mit dem Herrn G. gehabt habe, sei sie enttäuscht gewesen, weil es so schnell vorbei gewesen sei. Die Nebenklägerin habe deswegen nochmal (Geschlechtsverkehr) gewollt. Der Herr habe dann blöde Sprüche losgelassen, wie: „man kriegt nicht immer was man will“. Da sei er dann böse geworden, weil er das Gefühl bekommen habe, dass die Nebenklägerin ausgenutzt worden sei. Es sei dann auch zu einer lautstarken Diskussion zwischen ihm und dem Herrn gekommen. Der Herr habe dann gefragt, ob man sich wiedersehen würde, worauf er ihm geantwortet habe, dass das die Nebenklägerin entscheiden solle.
Dass die Nebenklägerin mit diesem Herrn G. habe, habe er nicht gewollt. Er sei schließlich mit Br. K. schon im Swingerclub gewesen und habe dort schlechte Erfahrungen mit Dritten gemacht. Br. K. habe in seinem Beisein Sex mit anderen gehabt. Dies sei die ersten Male auch gut gewesen, dann habe er aber keine Lust mehr gehabt, dabei zu sein, wenn seine Partnerin mit Dritten Sex gehabt habe. So sei es auch in diesem Fall gewesen. Das Zuschauen sei nicht angenehm für ihn gewesen und er sei dann froh gewesen, dass kein Kontakt mehr zwischen ihnen zustande gekommen sei.
Als sie den Zettel auf der Toilette gefunden hätten, seien sie unterwegs gewesen und hätten Parkplätze angefahren. Ein paar Tage vorher habe man nämlich angefangen Parkplätze anzufahren. Grund hierfür sei gewesen, dass die Nebenklägerin unbedingt ein E-Bike gewollt habe. Die Nebenklägerin sei von einem E-Bike total begeistert gewesen. Radfahren sei nämlich ihr gemeinsames Hobby gewesen. Er selbst habe ein E-Bike gehabt und die Nebenklägerin nicht. Die Mutter habe sich dann geweigert, der Nebenklägerin ein E-Bike zu kaufen, weil sie (die Mutter) genau gewusst habe, dass sie die Nebenklägerin damit treffen könne. Die Nebenklägerin habe dann gesagt, dass sie sich ihr E-Bike beschaffen würde, und zwar egal wie. Sie (die Nebenklägerin) habe sich deswegen etwas überlegen wollen. Schließlich sei sie auf die Idee gekommen, Sex für Geld anzubieten. Er sei hierbei sicherlich nicht der Antrieb gewesen. Wie die Nebenklägerin auf die Idee gekommen sei, an LKW`s zu klopfen, wisse er nicht. Von ihm sei die Idee jedenfalls nicht gekommen. Er sei schließlich lange Zeit als LKW-Fahrer tätig gewesen und bei ihm habe nie jemand geklopft. Er habe auch nicht gewollt, dass sie Sex gegen Geld anbiete. Aber die Nebenklägerin habe zu ihm gesagt, dass wenn er nicht mitgehen würde, sie dann allein gehen werde. Das habe er auch nicht gewollt. Er habe es der Nebenklägerin einfach nicht aus dem Kopf schlagen können. Schließlich habe er sich gedacht, dass er sich darauf einlassen werde, weil sich sowieso niemand dazu bereit erklären werde und dann würde die Nebenklägerin schon selbst aufgeben. An dem Sonntag, an den sie den Zettel gefunden hätten, seien sie deshalb unterwegs gewesen, auch noch am darauffolgenden Dienstag oder am Mittwoch.
An einem Tag habe die Nebenklägerin schon einige angesprochen und keinen Erfolg gehabt. Er sei schon froh darüber gewesen. Dann habe sie noch einen ansprechen wollen. Die Nebenklägerin sei dann längere Zeit nicht zurückgekommen. Er sei im Auto gesessen, ca. 100 oder 150 Meter von dem LKW entfernt. Er habe nicht gewusst, was da passiere und sei auch mit Angst im Auto gesessen. Schließlich sei sie zurückgekommen und habe eine Schachtel Zigaretten und 5 Euro dabeigehabt. Sie habe ihm die 5 Euro geben wollen, die er aber nicht angenommen habe. Er habe das Geld in die Mittelkonsole gelegt. Dann habe die Nebenklägerin erst einmal eine Zigarette geraucht und sie seien dann heimgefahren. Die Nebenklägerin habe bei den LKW-Fahrern Sprachmemos gemacht. Warum sie das gemacht habe, wisse er nicht. Er wisse es nur, weil die Nebenklägerin ihm eine dieser Sprachmemos geschickt habe. Warum sie ihm diese Sprachmemo geschickt habe, wisse er nicht, vielleicht um sie auf ihrem Handy löschen zu können. Während die Nebenklägerin auf den Parkplätzen herumgelaufen sei, hätten sie immer Kontakt über ihre Handys gehabt.
Am Freitag, also dem Tag seiner Festnahme habe die Nebenklägerin bei ihm im Bett geschlafen. Morgens habe er sie geweckt und es sei zum Geschlechtsverkehr gekommen. Mittags hätten sie nochmal Geschlechtsverkehr gehabt. Dann seien sie nach Sch. gefahren. Er habe Geld von der Bank abgehoben und die Nebenklägerin habe Kondome kaufen wollen. Sie habe hierzu gemeint, dass sie die 5 Euro, die sie zuvor verdient habe, mitnehmen werde. Sie seien dann in einen Drogeriemarkt und hätten dort zusammen Kondome gekauft. Er habe beim Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin manchmal Kondome benutzt, allerdings seien diese zu Hause gelegen. Nach dem Kauf der Kondome seien sie noch Eis essen gewesen. Er habe dann eigentlich nach Hause fahren wollen, aber die Nebenklägerin habe nochmal „rumfahren“ wollen. Sie seien dann zu einem Parkplatz gefahren und die Nebenklägerin sei zu Personen hingegangen. Dann sei sie zurückgekommen und habe berichtet, dass diese Personen nicht wollen würden und sie noch über den Parkplatz laufen wolle. Da nichts „gelaufen“ sei, habe die Nebenklägerin auf die andere Seite fahren wollen. Als auf der anderen Seite auch nichts „gelaufen“ sei, sei die Nebenklägerin frustriert gewesen und habe noch auf einen anderen Parkplatz fahren wollen. Deshalb sei er auf einen anderen Parkplatz gefahren und schließlich von der Polizei angehalten worden.
b) Gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. med. V1. A3. der zeugenschaftlichen Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. V1., an deren Richtigkeit keine Zweifel veranlasst sind, steht darüber hinaus fest, dass der Angeklagte gegenüber dem Sachverständigen bei seiner Exploration die folgenden Angaben zu den Tatvorwürfen gemacht hat:
Das Sexualleben mit Br. K. sei zu Beginn erfüllend gewesen. Im Laufe des Jahres sei die sexuelle Beziehung jedoch schlechter geworden. In dieser Zeit seien sie auch einige Male in Swingerclubs gewesen. Er selbst habe sich dort aber nicht aktiv beteiligt, aber Br. K. habe dort mit einer Reihe von Männern geschlafen.
Er habe Br. K. damals angetrieben, dass sie als Mutter nicht ohne Kind bleiben könne. Danach habe es dann das erste Umgangsrecht gegeben. Er habe die Nebenklägerin kennengelernt. Die Nebenklägerin sei dann einmal – während eines Besuchs bei ihrer Mutter, als diese bei ihm in der Wohnung in der Oberpfalz gewohnt habe – beim Baden in eine Glasscherbe gelaufen. Er sei hin, habe sie aus dem See herausgetragen. Dies habe bei der Nebenklägerin etwas ausgelöst. Sie (die Nebenklägerin) habe später immer wieder erzählt, dass sich noch nie jemand so um sie gekümmert habe. Er sei dann mehr oder weniger ihr „Papa“ gewesen, sie habe ihn dann auch so genannt. In dieser Zeit habe er sich auch wie ein Vater gefühlt. Zum ersten Sex sei es gekommen, als die Nebenklägerin 10 Jahre alt gewesen sei. Im Sommer 2019 habe er zum letzten Mal mit Br. K. geschlafen, schon zuvor sei es nur noch sporadisch gewesen. Danach habe er das erste Mal mit der Nebenklägerin geschlafen. Die Nebenklägerin sei zu diesem Zeitpunkt schon in der Pubertät gewesen, habe damals auch schon Brüste und Schambeharrung aufgewiesen. Die Nebenklägerin sei schon immer freizügig gewesen und sei auch nackt in der Wohnung herumgelaufen. Am Anfang habe ihn dies nicht sexuell erregt, erst kurz bevor die Nebenklägerin 11 Jahre alt geworden sei, habe sich dies geändert. Die Nebenklägerin habe sich öfter selbst befriedigt und auch weiter gemacht, wenn er dies gesehen habe. Irgendwann hätten sie Arm in Arm Fernsehen geschaut. Da habe die Nebenklägerin seine Hand genommen und an ihre Brüste geführt. Irgendwann sei dann seine Hand an ihrem Intimbereich gewesen. Beim ersten Mal sei seine Hand nicht in ihre Vagina eingedrungen. Er sei auch nicht sexuell erregt gewesen.
Später habe die Nebenklägerin dann gewollt, dass er mit dem Finger in sie eindringe, was er auch gemacht habe. Er habe dann auch an ihrer Klitoris gespielt, habe gespürt, wie sie feucht werde. Es sei lange Zeit nur Petting gewesen. Sie habe dann auch seinen Penis genommen. Die erste intensivere Aktivität sei vaginaler Geschlechtsverkehr in der Missionarsstellung gewesen.
Dass dies verboten sei, sei ihnen beiden damals nicht so richtig bewusst gewesen. Das sei ihnen beiden erst jetzt klar geworden. Das erste, was er der Nebenklägerin beigebracht habe, sei gewesen, dass „nein“ auch „nein“ bedeute.
Am Anfang sei Br. K. dabei gewesen, wenn er der Nebenklägerin an die Brüste gefasst habe. Irgendwann sei die Nebenklägerin auch hellwach gewesen, als er mit Br. K. geschlafen habe, und die Nebenklägerin habe dann auch etwas anfassen wollen. Zum Teil habe er mit Br. K. geschlafen und dabei der Nebenklägerin an die Vagina gefasst. Petting habe es mit der Nebenklägerin gegeben, als er noch mit Br. K. geschlafen habe. Die intensiveren Sexualkontakte zwischen ihm und der Nebenklägerin habe es aber erst dann gegeben, als er nicht mehr mit der Mutter der Nebenklägerin geschlafen habe. Die Nebenklägerin habe schon mit 7 Jahren mit dem leiblichen Vater Pornofilme angeschaut.
Die Nebenklägerin sei jeden Tag „nackig“ in der Wohnung herumgelaufen, was ihn sexuell aber nicht erregt habe, sondern mitunter störend gewesen sei. Das ganze Mädchen habe ihn aber sexuell erregt und Vieles an ihr, habe ihn fasziniert. Sie sei sein „Alles“ gewesen und sie habe ihm auch das Gefühl gegeben, dass er ihr Partner sei.
Er habe ca. 1 Jahr lang, ca. zweimal in der Woche mit der Nebenklägerin geschlafen. Manchmal sei es von ihm ausgegangen, häufiger allerdings von ihr. Manchmal habe sie ihn einfach gefragt: „Hast du Lust?“. Es habe schon Situationen gegeben, in denen er sexuell von der Nebenklägerin überfordert gewesen sei. Sie habe häufiger mit ihm schlafen wollen, er habe dies halt nur einmal geschafft. Oft habe die Nebenklägerin nach dem Geschlechtsverkehr an sich herumgespielt oder sich selbst befriedigt. Oral- und Vaginalverkehr seien die üblichen Sexualpraktiken gewesen. Er habe auch einige Male in den Mund der Nebenklägerin ejakuliert, weil sie dies auch so gewollt habe. Analverkehr habe es seltener gegeben. Man habe dies zwar ausprobiert, aber die Nebenklägerin habe gesagt, dass ihr das keinen Spaß machen würde, weshalb man es gelassen habe. Einmal habe er anal ejakuliert.
Die Nebenklägerin habe dann irgendwann mit jemanden anderen schlafen wollen. Am Anfang habe er versucht, ihr das auszureden. Er sei dabei gewesen, weil er auf sie habe aufpassen wollen. Beim ersten Mal sei alles an ihm „vorbeigelaufen“, beim zweiten Mal sei er eifersüchtig gewesen, da nach dem ersten Mal auch am darauffolgenden Tag dauernd Nachrichten gekommen seien. Dies sei ca. eine Woche vor der Festnahme gewesen. Nach dem „Ha.“ sei es dazu gekommen, dass die Nebenklägerin mit einem rumänischen LKW-Fahrer in die Kabine gestiegen sei. Das Geld für das E-Bike habe zwar auch eine Rolle gespielt, aber die Nebenklägerin habe auch Sex gewollt. Er habe dabei in der Nähe in seinem Auto gewartet. Hier habe die Nebenklägerin keine Kondome gehabt. Die Kondome, die in seinem Auto gefunden worden seien, hätten sie erst am Tag der Verhaftung gekauft. Die Nebenklägerin habe dies gewollt. Für ihn sei klar gewesen, dass er nicht mehr mit der Nebenklägerin zu diesen Parkplätzen fahre. Die Nebenklägerin habe Druck gemacht, dass er sie auf die Parkplätze fahre, er hätte das mit „H.“ bzw. den LKW-Parkplätzen nie gemacht. Die Nebenklägerin sei am Anfang verschüchtert, am Schluss knallhart gewesen. Die Nebenklägerin habe immer mehr sexuelle Fantasien entwickelt, u.a. mit mehreren Männern. Es hätten sich Sachen entwickelt, die aus dem Ruder gelaufen seien.
c) Bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 22.09.2020
Aufgrund der in vollem Umfang glaubhaften Angaben des Zeugen KK Br. steht darüber hinaus fest, dass der Angeklagte bereits im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung am 22.09.2020 – bevor noch die Auswertung der sichergestellten Datenspeicher vorlag – gegenüber der Kriminalpolizei in Anwesenheit seines Verteidigers Angaben gemacht hat.
Der Zeuge KK Br. hat berichtet, dass er den Angeklagten am 22.09.2020 zusammen mit einer Kollegin im Beisein seines Rechtsanwaltes vernommen habe. Zunächst habe der Angeklagte hierbei Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und den Beginn der Beziehung zu Br. K., der Mutter der Nebenklägerin, gemacht. Im Weiteren habe er sich aber auch zu den Tatvorwürfen geäußert. Zusammengefasst habe der Angeklagte das Folgende berichtet:
Nachdem die Nebenklägerin bei ihnen in El. gewohnt habe, habe er sich viel um die Nebenklägerin gekümmert und sie bspw. auch in schulischen Dingen unterstützt. Sie hätten sich gut verstanden und es habe sich ein Vater-TochterVerhältnis entwickelt. Die Nebenklägerin habe auch „Papa“ zu ihm gesagt. Die Nebenklägerin habe dann auch bei ihnen mit im Bett geschlafen, was er (der Angeklagte) eigentlich nicht gewollt habe. Es sei dann auch dazu gekommen, dass er mit Br. K. Geschlechtsverkehr gehabt habe, bei dem die Nebenklägerin mit dabei gewesen sei. Es habe dann angefangen, dass die Nebenklägerin ihn „neckisch“ angefasst habe. Die Nebenklägerin sei dann auch mit einbezogen worden, wenn er mit der Mutter Geschlechtsverkehr gehabt habe. Dies sei etwa ab Herbst 2018 gewesen. In der Folge hätten er und die Nebenklägerich sich allein gestreichelt und gegenseitig angefasst, er habe dann auch seinen Finger vaginal in die Nebenklägerin eingeführt. Zu diesem Zeitpunkt hätte es jedoch noch keinen Geschlechtsverkehr zwischen ihm und der Nebenklägerin gegeben. Den ersten Geschlechtsverkehr habe es erst ab Mitte 2019 gegeben, nachdem er von einem Spanienaufenthalt zurückgekehrt gewesen sei. Die Nebenklägerin habe „wie eine Klette“ an ihm gehangen. Zunächst sei es alle 4 Wochen zum Geschlechtsverkehr zwischen ihnen gekommen. Erst ab dem Jahr 2020 sei es häufiger und intensiver geworden. Es habe vaginale Geschlechtsverkehr mit und ohne Kondom gegeben, aber auch Oral- und Analverkehr. Teilweise habe er hierbei auch in das Rektum oder in den Mund der Nebenklägerin ejakuliert.
Die Nebenklägerin habe dann auch Sex mit anderen Männern haben wollen. Sie habe ein E-Bike gewollt und habe ihren Dickkopf gehabt, gegen den er sich nicht habe durchsetzen können. Die Nebenklägerin sei dann auf die Idee gekommen, LKWFahrer anzusprechen und Sex gegen Geld anzubieten. Er habe als LKW-Fahrer gewusst, dass es Frauen gebe, die so etwas machen.
Zu den Vorfällen mit dem anderweitig Verfolgten N. habe der Angeklagte berichtet, dass die Nebenklägerin einen Zettel auf der Toilette des Parkplatzes „Maibacher Höhe“ gefunden habe, und der Person habe schreiben wollen. Sie (die Nebenklägerin) habe den anderweitig Verfolgten N. dann angeschrieben und mit ihm ein Treffen für den gleichen Abend vereinbart. Sie hätten sich dann bei der Raiffeisenbank in Ha. mit ihm getroffen. Der anderweitig Verfolgte habe danach gefragt, wie alt die Nebenklägerin sei und die Nebenklägerin habe geantwortet, dass sie 11 Jahre alt sei. Hiervon sei der anderweitig Verfolgte „entzückt“ gewesen. Dem anderweitig Verfolgten habe nur gestört, dass er (der Angeklagte) dabei gewesen sei. Er habe sich hierbei als Onkel der Nebenklägerin ausgegeben. Sie seien dann in die Wohnung des anderweitig Verfolgten und dort sei es im Schlafzimmer zwischen dem anderweitig Verfolgten und der Nebenklägerin zum Oralverkehr und vaginalen Geschlechtsverkehr ohne Kondom gekommen, wobei der anderweitig Verfolgte in den Mund der Nebenklägerin ejakuliert habe. Der Angeklagte sei dabei gewesen, habe zugesehen und geraucht. Über Geld sei nicht geredet worden. Geld sei kein Thema gewesen. Die Nebenklägerin habe dann nochmal mit dem anderweitig Verfolgten schlafen wollen, weshalb Beide ein zweites Treffen vereinbart hätten. Auch zu diesem Treffen, das wieder in der Wohnung des anderweitig Verfolgten stattgefunden habe, habe er die Nebenklägerin gefahren und begleitet. Bei diesem Treffen sei es mit Kondom zum Oralverkehr und vaginalen Geschlechtsverkehr in verschiedenen Stellungen gekommen. Er sei wieder dabei gewesen und habe diesmal auch eine Sprachmemo mit seinem Handy von dem Geschehen gemacht. Er habe diese Aufnahme gemacht, weil man ja nicht wisse, für was man das noch brauchen könne. Die Nebenklägerin sei dann von dem Geschlechtsverkehr mit dem anderweitig Verfolgten N. enttäuscht gewesen, weil es so schnell vorbei gewesen sei. Zu einem weiteren Treffen sei es daher nicht mehr gekommen.
2. Familiäre Situation vor dem Umzug der Nebenklägerin nach El.
Die Feststellungen zur familiären Situation, insbesondere zur Trennung der Eheleute K., dem Umzug des Angeklagten und der anderweitig Verfolgten Br. K. nach El. und dazu, dass die Nebenklägerin Umgangskontakte mit ihrer Mutter und dem Angeklagten bis zum 15.08.2018 hatte, beruhen auf den insoweit übereinstimmenden und glaubhaften Angaben des Angeklagten und des Zeugen S3. K3..
Der Zeuge S3. K3. hat die Angaben des Angeklagten bestätigt und angegeben, dass sich seine damalige Ehefrau, Br. K., am 01.05.2016 von ihm getrennt habe. Der Grund für die Trennung sei gewesen, dass Br. K. den Angeklagten kennengelernt habe. Die Nebenklägerin sei bei ihm geblieben. Nach der Trennung habe Br. K. die Nebenklägerin öfters abgeholt. Sie (die Nebenklägerin) habe dann auch manchmal bei der Mutter übernachtet, so beispielsweise am 08.05.2016, 08.08.2016 und am 05.09.2016. Dazwischen hätten Telefonate oder kurze Treffen stattgefunden. Im September 2016 sei dann gerichtlich der Umgang verhandelt worden. Das Gerichtsverfahren sei von Br. K. eingeleitet worden. Es sei gerichtlich vereinbart worden, dass Br. K. die Nebenklägerin alle 2 Wochen am Wochenende bekomme. Nach dem Umzug Br. K.s nach El. seien die Umgangskontakte allerdings weniger geworden. Das nächste Mal sei die Nebenklägerin dann erst wieder an Weihnachten 2016 von der Mutter abgeholt worden.
3. Sexuelle Handlungen vor der Nebenklägerin zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt im Zeitraum vom 01.06.2018 bis 22.07.2020
– 1. Tat unter Ziffer B. I. –
a) Der Angeklagte hat den Sachverhalt im vollem Umfang eingeräumt.
b) Seine Angaben werden durch Chatnachrichten bestätigt, die sich – wie die Sachverständige M2. L1. in vollem Umfang glaubhaft berichtet hat – auf dem Mobiltelefon Br. K.s fanden. In dem Chat schreibt der Angeklagte einerseits über seine Erwartungen, wie die Nebenklägerin sich verhalten solle, wenn sie zu ihm und Br. K. in der gemeinsamen Wohnung eingezogen sein würde. Insbesondere geht es ihm darum, dass die Nebenklägerin sich in der Wohnung nackt bewegen solle. Der Angeklagte bezieht sich in dem Chat aber auch auf bereits vergangenes Geschehen und schreibt dabei auch über eine Situation, in der er Geschlechtsverkehr mit Br. K. gehabt habe und auch die Nebenklägerin im Bett gelegen sei. So schrieb er am 12.08.2018 um 12:20:28 Uhr: „Wie da, wo wir Sex gemacht haben und sie mit im Bett lag.“ Weiter schrieb er um 12:24:06 Uhr zur Wirkung, die die Anwesenheit der Nebenklägerin auf ihn machte: „War irgendwie aufregend und komisch zugleich“.
Der Angeklagte hat eingeräumt, dass er den Chat geführt hat und dass er sich dort auf die sexuellen Handlungen zwischen ihm und Br. K. vor der Nebenklägerin bezogen hat.
c) In zeitlicher Hinsicht konnte die Tat durch die glaubhaften Angaben des Zeugen S3. K3. auf Juni bzw. Juli 2018 eingegrenzt werden. Denn insoweit hat der Zeuge nicht nur glaubhaft angegeben, dass die Nebenklägerin im Juni 2018 und vom 20.07.2018 bis zum 22.07.2018 jeweils auch über Nacht in El. bei ihrer Mutter und dem Angeklagten gewesen ist, sondern auch, dass er nach diesen Besuchen Veränderungen im Verhalten der Nebenklägerin feststellen konnte.
So hat er angegeben, dass die Nebenklägerin im Jahr 2017 nur zweimal bei der Mutter gewesen sei, nämlich im Mai und im November 2017. Am 29.12.2017 habe Br. K. die Nebenklägerin abholen wollen, sei aber dann nicht gekommen. Im Jahr 2018 sei es erst wieder im Juni dazu gekommen, dass die Nebenklägerin von ihrer Mutter abgeholt worden sei. Kurz zuvor habe er veranlasst, dass das Kindergeld für die Nebenklägerin nicht mehr an die Mutter überwiesen werde. Das Kindergeld sei bis dahin an die Mutter der Nebenklägerin geflossen. Das habe er im Mai 2018 geändert, indem er bei der Familienkasse angerufen und dort mitgeteilt habe, dass das Kind bei ihm Leben würde. Daraufhin habe sich Br. K. wieder bei ihm gemeldet und mitgeteilt, dass sie die Nebenklägerin abholen werde. Die Nebenklägerin sei dann für 2 Nächte bei der Mutter gewesen. Auch vom 20.07.2018 bis 22.07.2018 sei die Nebenklägerin bei der Mutter zu Besuch gewesen. Als sie zurückgekommen sei, sei die Nebenklägerin verändert gewesen. Er sei ihnen damals entgegengefahren und man habe sich auf einem Parkplatz getroffen. Als Br. K. und die Nebenklägerin aus dem Auto ausgestiegen seien, hätten beide geweint. Br. K. habe auch geschrien, dass das Kind zu seiner Mutter gehöre. Er habe zu diesem Zeitpunkt gar nicht verstanden, was los sei. Als die Nebenklägerin dann bei ihm im Auto gewesen sei, habe er sie die ganze Rückfahrt nach Hause getröstet. Die gesamte 35-minütige Heimfahrt habe die Nebenklägerin geweint. Als sie dann zu Hause angekommen seien, habe die Nebenklägerin geäußert: „Gott sei Dank bin ich wieder zu Hause!“. Ab diesem Zeitpunkt habe die Nebenklägerin nicht mehr mit ihm im Ehebett schlafen wollen. Vorher sei es üblich gewesen, dass die Nebenklägerin nicht in ihrem eigenen Zimmer habe schlafen wollen, sondern bei ihm im Ehebett. Auch habe der Angeklagte ab diesen Zeitpunkt fast täglich mit der Nebenklägerin telefoniert. Nach den Telefonaten mit dem Angeklagten sei die Nebenklägerin wie geistig abwesend und eine Zeitlang nicht ansprechbar gewesen. Die Nebenklägerin habe deutlich beeinflusst erschienen.
Diese Angaben des Zeugen sind glaubhaft. Er konnte sich während der Zeugeneinvernahme auch – soweit es die Wiedergabe von Daten anging – auf seine eigenen Unterlagen stützen, die er – wie er berichtete – wegen des Sorgerechtstreit um die Nebenklägerin erstellt hat. Der Umstand, dass es im Jahr 2017 nur zu wenigen Umgangskontakten zwischen der Nebenklägerin und ihrer Mutter gekommen war, deckt sich auch mit den Angaben des Angeklagten, wonach er 2017 mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen hatte, so dass es plausibel erscheint, dass es in diesem Zeitraum nur zu wenigen Besuchen der Nebenklägerin gekommen war.
4. Sexuelle Handlungen an der Nebenklägerin (achtmaliges Eindringen mit dem Finger in die Scheide der Nebenklägerin) ab spätestens Ende des Jahres 2018 bis Juli 2019 – Taten unter Ziffer B. II. 2 – a) Der Angeklagte hat den Sachverhalt eingeräumt. Er hat konstant – im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung durch die Kriminalpolizei, bei der Exploration durch den psychiatrischen Sachverständigen und in der Hauptverhandlung – angegeben, dass er nach dem Umzug der Nebenklägerin nach El. noch im Jahr 2018 regelmäßig über einen längerem Zeitraum sexuelle Handlungen – ohne Geschlechtsverkehr – an der damals 9 bzw. 10 Jahre alten Nebenklägerin vorgenommen habe bzw. von der Nebenklägerin an sich habe vornehmen lassen, die sich in der Folge dahingehend gesteigert hätten, dass er auch mehrfach – in der Hauptverhandlung hat er von „bestimmt 10 bis 15 Malen“ gesprochen – einen Finger vaginal in die Nebenklägerin eingeführt habe.
Zwar hat er dabei die Rolle und Beteiligung der Mutter der Nebenklägerin bzw. der Nebenklägerin selbst an den sexuellen Handlungen unterschiedlich dargestellt. So hat der Angeklagte sowohl in der Hauptverhandlung als auch im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung bei der Kriminalpolizei jeweils die Mutter der Nebenklägerin dafür verantwortlich gemacht, dass es zu den sexuellen Handlungen zwischen ihm und der Nebenklägerin überhaupt gekommen ist, weil sie die Nebenklägerin – gegen seinen Willen – regelmäßig mit in das Schlafzimmer genommen habe. Gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. V1. hat der Angeklagte andererseits auch berichtet, dass die sexuellen Handlungen von der Nebenklägerin ausgegangen seien. Dass er die Handlungen an der Nebenklägerin vorgenommen hat, hat der Angeklagte aber konstant berichtet.
Soweit der Angeklagte den Beginn dieser sexuellen Handlungen mit und an der Nebenklägerin, bei denen es noch nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen ist, in der Hauptverhandlung dem Ende des Jahres 2018 zugeordnet hat und nicht wie zuvor in der Beschuldigtenvernehmung und bei der Exploration durch den Sachverständigen bereits dem Herbst 2018, wird zu seinen Gunsten zu Grunde gelegt, dass die Handlungen erst Ende des Jahres 2018 begannen.
b) Bild- und Videoaufnahmen, die der Angeklagte am 14.11.2018 und am 10.12.2018, also Ende des Jahres 2018 von der Nebenklägerin fertigte, und die einen eindeutig pornografischen Inhalt aufweisen (Taten unter B III), belegen darüber hinaus, dass der Angeklagte sein sexuelles Interesse an der Nebenklägerin auch auslebte. Zu dem Video vom 14.11.2018, das den nackten Intimbereich der Nebenklägerin zeigt, hat der Angeklagte auch angegeben, dass er diese Aufnahmen habe machen wollen, weil ihn dies „wahrscheinlich erregt“ und ihm gefallen habe.
c) Die Nebenklägerin selbst hat in der Hauptverhandlung angegeben, dass sie an die Anfänge der sexuellen Handlungen keine konkreten Erinnerungen mehr habe. Ihre Angaben waren daher in zeitlicher Hinsicht nicht verlässlich.
d) Sie hat berichtet, dass sie sich lediglich noch an einen Vorfall erinnern könne, welcher zeitlich im Herbst/Winter stattgefunden haben könnte, als sie noch in die 4. Schulklasse gegangen sei. Hierbei könnte es sich um den ersten Vorfall gehandelt haben. Es sei während des Mittagsschlafs im Schlafzimmer gewesen, wobei der Angeklagte sie im Intimbereich angefasst habe. Bei ihren kriminalpolizeilichen Vernehmungen am 31.07.2020 und 03.08.2020 hat die Nebenklägerin allerdings – wie von den Zeuginnen K4. P2. und KHM`in Meurer jeweils berichtet – angegeben, dass sie seit etwa 2 Jahren mit dem Angeklagten G. habe. Insgesamt gibt es daher keinen Zweifel, dass es jedenfalls in den angeklagten 8 Fällen dazu gekommen ist, dass der Angeklagte mit einem Finger in die Scheide der Nebenklägerin eindrang.
5. Sexueller Missbrauch der Nebenklägerin durch den Angeklagten durch Vornahme des Geschlechtsverkehrs in 17 Fällen – zwei Male am 31.07.2020 und 15 Male zu nicht genau bestimmbaren Zeitpunkten im Zeitraum vom Juli 2019 bis 31.07.2020
– Taten unter Ziffer B IV. 1. –
Die Feststellungen zu den unter Ziffer B. IV. 1. dargestellten Missbrauchshandlungen, die der Angeklagte nicht durch Bilder dokumentiert hat, beruhen auf den übereinstimmenden Angaben des Angeklagten sowie der Nebenklägerin.
a) Der Angeklagte hat im Rahmen der Hauptverhandlung eingeräumt, dass er mit der Nebenklägerin mehrfach – geschützten und ungeschützten – Geschlechtsverkehr gehabt habe, zuletzt zwei Male am Tag seiner Festnahme, nämlich sowohl am Morgen als auch am Mittag des 31.07.2020.
Dies hat auch die Nebenklägerin bestätigt. Sie hat im Rahmen ihrer Einvernahme in der Hauptverhandlung angegeben, dass sie zuletzt zumeist mehrmals täglich mit dem Angeklagten G. gehabt habe. Die erste Zeit nach ihrem Umzug habe es noch keinen Geschlechtsverkehr gegeben. Dann habe es jedoch angefangen und es sei stetig mehr geworden. Konkretere Nachfragen zu diesen Sachverhalten sind an die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung nicht gestellt worden. Der Angeklagte hatte nämlich auf die Vernehmung der Zeugin verzichtet. Ihre umfangreichen Angaben bei der Polizei dazu ergaben sich aus ihrer Videovernehmung bei der Polizei. Ihre Vernehmung in der Hauptverhandlung geschah auf ihren eigenen Wunsch hin.
b) Der Zeitpunkt des Beginns, nämlich spätestens ab Juli 2019, und die Einzelheiten der durchgeführten Sexualpraktiken ergeben sich aus den Angaben des Angeklagten in seiner Beschuldigtenvernehmung und bei der Exploration durch den Sachverständigen. Diese Angaben hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht in Frage gestellt. Die Nebenklägerin hat seine Angaben in ihren Aussagen bei der Polizei bestätigt.
aa) Gegenüber dem Zeugen KK Br. und dem Sachverständigen Prof. Dr. V1. hatte der Angeklagte jeweils berichtet, dass er erstmals Mitte des Jahres 2019 mit der damals 10 Jahre alten Nebenklägerin geschlafen habe, wobei er den Zeitpunkt daran festmachte, dass er ab diesem Zeitpunkt keinen Geschlechtsverkehr mehr mit Br. K. hatte bzw. kurz zuvor von einem weiteren Spanienaufenthalt zurückkehrt war.
Sowohl dem Kriminalbeamten als auch dem Sachverständigen hat der Angeklagte jeweils berichtet, dass es neben vaginalem und oralem Geschlechtsverkehr, was die üblichen Sexualpraktiken gewesen seien, auch zumindest zweimal zum Analverkehr gekommen ist. Auch hat der Angeklagte jeweils eingeräumt, dass er hierbei auch mehrmals in den Mund und zumindest einmal auch in das Rektum der Nebenklägerin ejakuliert habe.
bb) Die Aussagen der Nebenklägerin bei der Polizei bestätigen die Angaben des Angeklagten.
Die Zeugin K4. P2. hat in vollem Umfang glaubhaft berichtet, dass sie die Nebenklägerin noch am 31.07.2020 kurz nach ihrem Aufgriff auf dem Autobahnrastplatz vernommen habe. Sie habe die Nebenklägerin mit in das Dienstfahrzeug genommen und dann auf die Dienststelle verbracht, wo sie sie vernommen habe. Zu diesem Zeitpunkt sei ihnen nur bekannt gewesen, dass sich die Nebenklägerin prostituiert habe. Noch im Dienstfahrzeug habe die Nebenklägerin immer wieder wiederholt, dass sie das freiwillig gemacht habe, es ihre Idee gewesen sei und „ihr Papa“ (der Angeklagte) hiermit nichts zu tun habe. Auf der Dienststelle habe sich ihr Verhalten geändert, insbesondere als es dann zum Thema Geschlechtsverkehr zwischen ihr und dem Angeklagten gekommen sei. Die Nebenklägerin habe einen Ring am Finger getragen, an dem sie zu Anfang herumgespielt habe. Hierzu befragt, habe die Nebenklägerin angegeben, dass sie diesen Ring vom Angeklagten geschenkt bekommen habe. Sie führe mit dem Angeklagten eine Beziehung. Sie habe die Nebenklägerin dann u.a. gefragt, ob sie schon Geschlechtsverkehr habe, was die Nebenklägerin bejaht habe. Auf die Frage, mit wem sie Geschlechtsverkehr habe, habe die Nebenklägerin zunächst keine Antwort gegeben wollen und dann gesagt, dass sie einen 15-jährigen Freund habe. Sie habe die Nebenklägerin dann konkret gefragt, ob der Angeklagte ihr Freund sei. Daraufhin habe die Nebenklägerin verunsichert gewirkt, habe „rumgedruckst“, gestottert, an ihren Nägeln gekaut und das Weinen angefangen. Nach dem Weinen habe ihr geschienen, dass das Eis gebrochen gewesen sei, und die Nebenklägerin sei sehr offen gewesen. Sie habe ihr zusammengefasst das Folgende berichtet: Sie führe mit dem Angeklagten eine Beziehung und es sei normal, dass man in einer Beziehung Sex miteinander habe. Der Sex mache ihr Spaß und sie (die Nebenklägerin) würde beim Sex mit dem Angeklagten auch auf „ihre Kosten“ kommen. Das erste Mal, dass sie miteinander geschlafen hätte, sei vor ca. 2 Jahren gewesen. In der Beziehung zwischen dem Angeklagten und ihrer Mutter gebe es Probleme. Der Angeklagte und ihre Mutter würden auch nicht mehr miteinander schlafen, weswegen sie mit dem Angeklagten S4. habe. Das letzte Mal hätten sie am heutigen Tag miteinander Sex gehabt, nämlich einmal am Morgen und einmal am Mittag. Am Morgen sei der Angeklagte schon in sie eingedrungen gewesen, als sie aufgewacht sei. Sie hätten zusammen im Bett geschlafen. Es komme aber auch vor, dass sie den Sex selbst anfange, indem sie den Angeklagten küsse und anfasse. Sie würden sich lieben und sie wolle den Angeklagten auch jetzt umarmen und küssen. Die Frage, ob sie auch Anal- und Oralverkehr durchführen würden, habe die Nebenklägerin zunächst nicht verstanden, weil sie diese Begriffe nicht gekannt habe. Als sie ihr dann die Bedeutung erklärt habe, habe die Nebenklägerin das Lachen begonnen und gesagt, dass sie das alles machen würden. Sie würden sich auch zusammen Pornofilme anschauen, was ihr Spaß mache. Weiterhin habe die Nebenklägerin berichtet, dass sie schon ihre Periode habe. Auf die Frage nach Verhütung habe die Nebenklägerin angegeben, dass sie eigentlich nicht verhüten würden. Sie könne hierbei dem Angeklagten voll und ganz vertrauen. Der Angeklagte würde seinen Penis immer rechtzeitig herausziehen und den Samen in das Bettlaken, ihren Mund, in die Hand oder in ihren After gelangen lassen.
Die Nebenklägerin – so die Zeugin K4. P2. weiter – habe äußerlich einen kindlichen Eindruck gemacht. Sie habe zum Zeitpunkt der Vernehmung zwar sehr knappe Kleidung, nämlich ein bauchfreies Top und eine kurze Hose und hohe Schuhe getragen und sei mit Glitzer-Makeup geschminkt gewesen. Aber ihr Gesicht sei sehr kindlich gewesen. Über sexuelle Dinge habe sie – mit Ausnahme der Begriffe Anal- und Oralverkehr, die sie nicht gekannt habe – sehr erwachsen und erfahren sowie auch selbstbewusst berichtet. Auffällig sei gewesen, dass die Nebenklägerin überhaupt keinen belasteten Eindruck gemacht habe, sondern es vielmehr so erzählt habe, als würde sie wirklich Spaß an den sexuellen Handlungen haben und als ob sie mit dem Angeklagten eine richtige Beziehung führen würde.
Diese ersten Angaben hat die Nebenklägerin bei einer Videovernehmung am 03.08.2020 bestätigt. Die Zeugin K5. M3. hat über die Angaben der Nebenklägerin – in vollem Umfang glaubhaft, wie auch die Videoaufnahme belegt – folgendes berichtet: Die Nebenklägerin habe angegeben, dass sie den Angeklagten vor ca. 4 Jahren kennengelernt habe. Er sei der Freund ihrer Mutter und sie habe den Angeklagten und ihre Mutter dann über einen Zeitraum von ca. 2 Jahren öfter an den Wochenenden besucht. Sie habe dann nicht mehr bei ihrem Vater wohnen bleiben wollen und sei zum Schulwechsel von der dritten auf die vierte Klasse zum Angeklagten und ihrer Mutter gezogen. Sie habe sich mit dem Angeklagten gut verstanden und diesen auch „Papa“ genannt. Der Angeklagte sei arbeitslos gewesen und habe sich um sie gekümmert, während ihre Mutter gearbeitet habe. Ihr gemeinsames Hobby sei Fahrradfahren gewesen. Der Angeklagte habe sie im Laufe der Zeit auch dazu aufgefordert, dass sie nackt in der Wohnung herumlaufen solle. Sie habe sich am Anfang geschämt, weil sie ein paar Kilos zu viel gehabt habe, mit der Zeit habe sie es sich aber getraut und es sei dann normal für sie gewesen, sich nackt in der Wohnung zu bewegen. Beim Mittagsschlaf sei sie auch mal mit im Bett gewesen und habe gesehen, wie der Angeklagte und ihre Mutter Sex miteinander gehabt hätten. Ihre Mama habe zu ihr gesagt, wenn man sich liebe, sei es normal, Sex miteinander zu haben. Deswegen habe sie dann auch Sex mit dem Angeklagten gehabt, weil sie ihren Papa (den Angeklagten) liebhabe. Etwa im Herbst 2018 habe sie das erste Mal mit dem Angeklagten S4. gehabt. Das sei aber noch nicht so richtig gewesen. Er sei da noch nicht mit seinem Penis in ihre „Muschi“ gegangen, aber mit dem Finger. Sie hätten regelmäßig mindestens zwei- bis dreimal in der Woche Geschlechtsverkehr miteinander. Auf die Frage, welche sexuellen Handlungen sie durchgeführt hätten, habe die Nebenklägerin mehrere nennen und beschreiben können, wie beispielsweise „Doggy-Style“, Sex in Reiterstellung und auf der Seite liegend. Ebenso habe die Nebenklägerin angegeben, dass sie beim Angeklagten auch den Oralverkehr durchführe, wobei der Angeklagte auch in ihren Mund „kommen“ würde. Das Sperma habe sie manchmal geschluckt und manchmal auch ausgespuckt. Etwa zweimal hätten sie auch Analverkehr durchgeführt. Die sexuellen Handlungen hätten in der Wohnung im Schlaf- oder Wohnzimmer stattgefunden, aber auch bei gemeinsamen Rad- und Campingausflügen. Das letzte Mal hätten sie am Freitag (=Tag der Festnahme) miteinander Geschlechtsverkehr gehabt, nämlich am Morgen und am Mittag. Am Morgen sei es so gewesen, dass sie zusammen im Bett geschlafen hätten. Sie sei dann aufgewacht, weil der Angeklagte sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen habe. Sie liebe ihren Papa (den Angeklagten) und sie könne sich auch vorstellen, ihn später mal zu heiraten.
Die Nebenklägerin – so berichtete die Zeugin K5. M3. weiter – habe während ihrer Aussage häufig gegrinst. Insbesondere wenn sie von sexuellen Handlungen berichtet habe, habe sie ihre Hände geknetet, nach unten gesehen und dabei gegrinst. Ziemlich heftig und außergewöhnlich sei für sie auch gewesen, wie „abgeklärt“ die 11 Jahre alte Nebenklägerin von sexuellen Handlungen berichtet und welche Worte sie hierbei verwendet habe, bspw. „er hat seinen Penis in meinen Arsch“ oder „seinen Penis in meine Muschi“.
cc) Es gibt daher keinen Zweifel, dass es neben den sexuellen Handlungen, die aufgrund der Auswertung der Datenspeicher und des dabei festgestellten Bildmaterials konkreten Zeitpunkten zugeordnet werden konnten, und neben den beiden Fälle am 31.07.2020 jedenfalls in den 15 weiteren angeklagten Fällen zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin zum Geschlechtsverkehr gekommen ist, der nicht durch Bilder dokumentiert wurde.
Allerdings hat der Angeklagte im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung – wie von dem Zeugen KK Br. glaubhaft berichtet – angegeben, dass er zunächst nur alle 4 Wochen mit der Nebenklägerin Geschlechtsverkehr gehabt habe und sich die Häufigkeit der Sexualkontakte erst ab dem Jahr 2020 gesteigert und intensiviert hätten. Jedoch zeigen die Video- und Bildaufnahmen vom 30.08.2019 und vom 31.08.2019 bereits den Angeklagten und die Nebenklägerin beim Geschlechtsverkehr.
Durch die Angaben des Zeugen KK Br. ist auch belegt, dass diese Videoaufnahmen nicht den erstmaligen Geschlechtsverkehr zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin wiedergeben können. Denn der Zeuge KK Br. hat in vollem Umfang glaubhaft berichtet, dass bei den an diesen beiden Tagen aufgenommenen Videos auffällig gewesen sei, dass es während der Aufnahmen überhaupt keine Gespräche zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin gegeben habe. Es sei auch nicht zu hören gewesen, dass der Angeklagte der Nebenklägerin im Zusammenhang mit den sexuellen Handlungen Anweisungen gegeben hätte. Das Vorgehen sei sehr routiniert erschienen. Die Kamera sei angemacht worden, der Angeklagte sei auf der Couch gelegen und die Nebenklägerin sei dann dazu gekommen und man habe angefangen.
Es gibt daher keinen Zweifel, dass es in dem Zeitraum von jedenfalls 52 Wochen zumindest in 15 weiteren – nämlich nicht durch Bilder dokumentierten – angeklagten Fällen zwischen dem Angeklagten und der damals 10 und 11 Jahre alten Nebenklägerin zum Geschlechtsverkehr gekommen ist. Selbst wenn nämlich nur die – nach den Angaben des Angeklagten – „intensivere“ Zeit ab Januar 2020 zugrunde gelegt würde, verblieben 25 Wochen, in denen es nicht einmal wöchentlich zu einer Tat gekommen sein würde.
6. Taten im Zusammenhang mit dem Herstellen pornografischer Bild- und Videoaufnahmen – Taten unter Ziffer B. III und B. IV. 2. bis 4 – Hinsichtlich der Sachverhalte unter Ziffer B. III und B. IV. 2. bis 4, die im Zusammenhang mit dem Herstellen von Bild- und Videoaufnahmen stehen, ergibt sich der Tatnachweis insbesondere aus den Bildern und Videoausschnitten, die die festgestellten Handlungen zeigen. Die weiteren Feststellungen zu den konkreten Tatzeitpunkten und Tatorten – soweit die Aufnahmen nicht in der Wohnung in El. gefertigt wurden – beruhen auf den Ausführungen der Sachverständigen L1..
a) Aufgrund der Angaben der Sachverständige M2. L1. steht fest, dass der Angeklagte in großem Umfang über Bild- und Videoaufnahmen verfügte, die sexuelle Handlungen des Angeklagten und/oder der Nebenklägerin zeigen.
Die Sachverständige hat dazu in vollem Umfang überzeugend berichtet, dass sie die Daten der Datenträger, die der Zeuge KK Br. bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten und bei der Festnahme des Angeklagten sichergestellt hatte, nach kinderpornografischen Aufnahmen, Aufnahmen der Geschädigten und nach Aufnahmen von sexuellen Handlungen an der Geschädigten untersucht habe und dabei auch festgestellt habe, wann und mit welchen Geräten diese Aufnahmen gefertigt worden seien.
Unter diesen Daten hätten sich die Image-Dateien eines Asservats 0.9 befunden, wobei es sich um ein Mobiltelefon der Marke Apple iPhone 8 gehandelt habe, das ausweislich der festgestellten Nutzerdaten (Apple-ID: Th. Sch.; Wh-A.Account: Th. und Dr.-Account: Th. Sch.) dem Angeklagten zuzuordnen gewesen sei. Auf dem Mobiltelefon hätten sich mehrere Tausend existierende Bild- und insgesamt 504 Videodateien befunden, wovon insgesamt 387 Bilddateien, die im Zeitraum vom 24.12.2019 bis 27.07.2020 mit dem Telefon selbst aufgenommen worden seien, sich als fallrelevant dargestellt hätten. Außerdem hätten sich auf dem Telefon 32 Videodateien befunden, die im Zeitraum vom 08.01.2020 bis 26.07.2020 ebenfalls mit diesem Telefon aufgenommen worden seien und sexuelle Handlungen an der Nebenklägerin durch sich selbst und/oder durch den Angeklagten dokumentiert hätten.
Das Erstelldatum der festgestellten Bild- und Videoaufnahmen habe den zu den einzelnen Aufnahmen gespeicherten Exif-Daten entnommen werden können. Diese Daten enthielten die technischen Informationen zu den Aufnahmen, nämlich die aufnehmende Kamera, die verwendete Software und den Aufnahmezeitpunkt (Zeitstempel). Die Auswertung der Exif-Daten habe ein sehr konsistentes Bild ergeben. Anhaltspunkte dafür, dass die Bilder/Videos nicht mit dem iPhone aufgenommen worden sein könnten, auf dem sie gespeichert waren, hätten sich nicht ergeben. Zum einen erfordere es nämlich einen hohen technischen Sachverstand, die Exif-Daten entsprechend zu verändern. Darüber hinaus wäre aber bei einer Aufnahme mit einem anderen Gerät und anschließender Versendung an das iPhone, auf dem sie gespeichert gefunden worden seien, zu erwarten gewesen, dass die Exif-Daten entsprechende Veränderung aufweisen oder gar ganz fehlen würden. Das habe sie aber nicht feststellen können.
Die Auswertung der Image-Dateien des Asservats 0.20, bei dem es sich um eine externe Festplatte der Marke Intenso gehandelt habe, habe ergeben, dass sich auf der Festplatte insgesamt 528 existierende Bild- und Videodateien befunden hätten. Unter dem Verzeichnispfad „Photos iPhone 8/xxl“ seien insgesamt 13 existierende Videos mit Aufnahmen aus dem Zeitraum vom 31.08.2019 bis 25.03.2020 feststellbar gewesen, in denen der sexuelle Missbrauch der Nebenklägerin dokumentiert worden sei. Der Aufnahmetag und die Aufnahmezeit seien wiederum den zu den einzelnen Aufnahmen gespeicherten Exif-Daten zu entnehmen gewesen. Aus den übersendeten Daten sei allerdings nicht feststellbar gewesen, ob Aufnahmen originär mit dem als Asservat 0.9 bezeichneten und dem Angeklagten zuordbaren iPhone 8 aufgenommen worden seien. Es liege jedoch nahe, dass die Bilder mit diesem bzw. einem aus dem Haushalt stammenden iPhone 8 aufgenommen worden seien.
Die Auswertung der Image-Dateien des Asservats 0.29, eines USB-Sticks, habe ergeben, dass dort ein Camera Roll Backup eines iPhone 6s und im Späteren eines iPhone 8 abgespeichert gewesen sei. Der Wechsel des iPhones habe sich im selben Camera Roll Backup vollzogen. Auf diesem USB-Stick seien über 4.000 existierende Bild- und über 800 Videodateien feststellbar gewesen, wobei 112 Bilder und 23 Videos die Nebenklägerin zeigten und als fallrelevant – nämlich pornografischer Natur – einzustufen gewesen seien. Auch insoweit habe sie das jeweilige Erstelldatum den zu den einzelnen Aufnahmen gespeicherten Exif-Daten entnehmen können. Die Auswertung der Exif-Daten habe auch bei diesem Asservat ein sehr konsistentes Bild ergeben. Anhaltspunkte dafür, dass die Bilder/Videos nicht mittels der ausgewiesenen iPhones aufgenommen worden sein könnten, hätten sich nicht ergeben. Aus den übersendeten Daten sei allerdings wieder nicht feststellbar gewesen, ob die auf dem Speicherstick vorhandenen Aufnahmen, soweit diese von einem Camera Roll Backup eines iPhone 8 herrührten, originär vom dem Asservat 0.9 aufgenommen worden seien. Es liege jedoch nahe, dass die Bilder mit einem aus dem Haushalt stammenden iPhone 8 aufgenommen worden seien.
Die Image-Dateien eines iPhones 6s hätten ihr nicht vorgelegen, ein solches sei auch nicht bei den Asservaten gewesen.
Allerdings seien ihr auch die Image-Dateien eines weiteren iPhone 8 übersendet worden, nämlich vom Asservat 0.8. Dieses Mobiltelefon sei ausweislich der Nutzdaten seit dem 17.11.2018 unter dem Account @icloud.com in Benutzung und daher der Nebenklägerin zuordenbar gewesen. Auf dem Smartphone hätten sich über 44.000 existierende Bild- und 433 Videodateien befunden. Darunter seien 66 Bilddateien feststellbar gewesen, die im Zeitraum vom 22.07.2020 bis 27.07.2020 mit dem Telefon selbst aufgenommen worden seien, die die Nebenklägerin zeigen und als mutmaßlich fallrelevant anzusehen seien. Der überwiegende Teil der auf diesem Mobiltelefon vorhandenen Bilder habe Erwachsenenpornografie zu Gegenstand gehabt.
Auswertungen der Exif-Daten mit den technischen Informationen zu den Aufnahmen, nämlich die aufnehmende Kamera, die verwendete Software und den Aufnahmezeitpunkt (Zeitstempel), habe sie in Detaillisten zu den jeweiligen Asservaten zusammengestellt.
Zweifel an der Zuverlässigkeit der Auswertung bestehen nicht. Es wurden hiergegen auch keine Einwände erhoben.
Insbesondere die Bildern und Videos, die die Sachverständige L1. bei der Auswertung der sichergestellten Speichermedien aufgefunden hat, belegen die nachfolgenden Taten.
b) Bild- und Videoaufnahmen des Geschlechtsverkehrs zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin am 30.08.2019, am 31.08.2019, am 05.02.2020, am 24.07.2020 und am 26.07.2020
– Taten unter Ziffer B. IV. 2 –
aa) Der Angeklagte hat zu diesen Sachverhalten keine konkreten Angaben gemacht.
bb) Die festgestellten sexuellen Handlungen werden durch die Einzelbilder und auch Videos belegt, die der Angeklagte von den Vorgängen fertigte. Diese Bilder und Videos zeigen jeweils die in den Feststellungen unter Buchstabe B. IV. 2 beschriebenen konkreten Handlungen.
cc) Die festgestellten Zeitpunkte des Geschehens ergeben sich aus der Detailliste der Sachverständigen L1. zu den Asservaten 29, 09 und 16 in der die jeweiligen Aufnahmezeitpunkte der Bilder und Videos vermerkt sind.
dd) Soweit es um die Taten am 30.08.2019 und am 31.08.2019 geht, sind die beteiligten Personen mit dem gesamten Körper abgebildet, so dass ohne weiteres der Angeklagte und die Nebenklägerin zu erkennen sind.
Dass auch die weiteren Bilder und Videos Handlungen zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin abbilden, ergibt sich bei den Bildern vom 24. und 26.07.2020 bereits daraus, dass sich im Zusammenhang mit den Aufnahmen weitere Aufnahmen fanden, auf denen die identifizierbare Nebenklägerin bei sexuellen Handlungen an sich selbst abgebildet ist.
Dass auch die Bilder vom 05.02.2020 den Angeklagten und die Nebenklägerin zeigen, ergibt sich aus den Ausführungen der Sachverständigen M2. L1.. Sie hat in vollem Umfang überzeugend erklärt, dass die Bild- und Videoaufnahmen ab dem 05.02.2020 mit dem iPhone 8 des Angeklagten aufgenommen worden seien. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte im benannten Zeitraum andere Sexualpartner als die Nebenklägerin gehabt hätte, gibt es nicht. Vielmehr hat der Angeklagte gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. V1. erklärt, dass er ab Mitte des Jahres 2019 nur noch Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin gehabt habe.
Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Nebenklägerin vor den Vorfällen ab dem 26.07.2020 andere Sexualpartner als den Angeklagten gehabt hätte.
Es gibt daher keinen Zweifel, dass die am 05.02.2020 mit dem iPhone 8 des Angeklagten aufgenommenen Bilder und Videos den Angeklagten und die Nebenklägerin zeigen.
ee) Dass der Angeklagte sämtliche Bild- und Videoaufnahmen hergestellt hat, ergibt sich ohne Zweifel aus den folgenden Umständen:
Der Angeklagte hat generell eingeräumt, dass er von den sexuellen Handlungen mit der Nebenklägerin Bilder gefertigt hat, um sich die Aufnahmen später ansehen zu können.
Auch die Nebenklägerin hat konstant berichtet, dass der Angeklagte von den gemeinsamen sexuellen Handlungen Bilder gefertigt habe. So hat die Zeugin KOM´in P., die die Nebenklägerin direkt nach der Festnahme des Angeklagten vernommen hat, berichtet, dass das Mobiltelefon der Nebenklägerin während der Vernehmung vor ihr auf dem Tisch gelegen sei. Die Nebenklägerin habe dann von sich aus gefragt, ob sie, die Zeugin P2., auch das Mobiltelefon der Nebenklägerin anschauen werde. Als die Zeugin P2. diese Frage bejaht habe, habe die Nebenklägerin dann erzählt, dass der Angeklagte sie auch „beim Sex gefilmt“ habe. Der Angeklagte habe ihr aber versichert, dass die Aufnahmen nur für sie beide bestimmt seien und er sie nicht weitergeben werden. Im Rahmen ihrer Videovernehmung hat die Nebenklägerin darüber hinaus beschrieben, dass der Angeklagte die Aufnahmen mit seinem iPhone gemacht habe und darauf eigentlich nur die Genitalien zu sehen gewesen seien. In der Hauptverhandlung hat die Nebenklägerin dazu – zum Konsum von Pornofilmen befragt – berichtet, dass sie auch selbst Filme gemacht hätten. Die Filme seien bei Radausflügen und in der Wohnung gemacht worden. Der Angeklagte habe ihr dazu erklärt, dass er die Filme dann ansehen könne, wenn sie nicht da sei. Meistens habe er zu ihr gesagt: „Jetzt wäre ein Video schön.“ Der Angeklagte habe die Aufnahmen mit seinem Handy gemacht, entweder habe er sein Handy dabei gehalten oder es auf einen Stick oder ein Stativ gestellt.
c) Missbrauch durch das Einführen von Gegenständen durch den Angeklagten und Fertigen von Bild- und Videoaufnahmen am 08.01.2020, 15.06.2020 und 12.07.2020
– Ziffer B. IV. 3. –
aa) Die Feststellungen zu den vorgenommenen Handlungen ergeben sich aus den gefertigten Bildern und Videos. Dort sind die Handlungen so wie festgestellt dargestellt.
bb) Der Angeklagte hat die Aufnahmen als solche konkludent eingeräumt und angegeben, dass die Nebenklägerin gewusst habe, wo Br. K. die verwendeten Gegenstände aufbewahrt habe. Sie habe sie dann ausprobieren wollen. Darüber hinaus hat er eingeräumt, die Bilder vom 12.07.2020, die den Intimbereich der Nebenklägerin mit einem Preisschild zeigen, hergestellt zu haben.
cc) Dass die Aufnahmen zu den festgestellten Tatzeiten gefertigt wurden ergibt sich aus den Detaillisten der Sachverständigen M2. L1. zu den Asservaten 0.9 (iPhone des Angeklagten) und 0.20 (externe Festplatte).
d) Herstellen von weiteren Bild- und Videoaufnahmen, insbesondere Posing-Bildern im Zeitraum vom 14.11.2018 bis einschließlich 27.07.2020
– Taten unter Ziffer B. III. und Ziffer B. IV. 4 –
aa) Tat vom 14.11.2018 – unter Ziffer B. III. 1
(1) Die Feststellungen zu den vorgenommenen Handlungen beruhen auf den aufgenommenen Bildern und Videos. Dort sind die Sachverhalte so wie festgestellt abgebildet. Der Tatzeitpunkt ist der Detailliste zum Asservat 0.29 entnommen.
(2) Der Angeklagte hat eingeräumt, dass er die Aufnahmen von der Nebenklägerin fertigte.
(3) Allerdings war nicht sicher nachweisbar, dass die Nebenklägerin bei den Aufnahmen auf Anweisung des Angeklagten hin handelte. Denn auch bei den Aufnahmen, die die nackte Scheide der Nebenklägerin zeigen, ist keine Bewegung zu erkennen, weil die Aufnahmen in sitzender Position gefertigt wurden. Da sowohl der Angeklagte als auch die Nebenklägerin übereinstimmend berichtet haben, dass sich die Nebenklägerin meistens unbekleidet in der Wohnung bewegt hat, kann daher nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Aufnahmen aus der Gelegenheit heraus entstanden sind.
bb) Tat vom 10.12.2018 – unter Ziffer B. III. 2
(1) Die Feststellungen zu den vorgenommenen Handlungen ergeben sich aus den Bildern, dort ist das Geschehen so dargestellt, wie es festgestellt ist. Der Tatzeitpunkt ist der Detailliste zum Asservat 0.29 entnommen.
(2) Zwar hat der Angeklagte zu diesen Bildern keine Angaben gemacht, aus den Aufnahmen ergibt sich jedoch ohne Zweifel, dass sie durch den Angeklagten hergestellt worden sind. Denn sie sind in einer Wohnung aufgenommen worden. Die Nebenklägerin kann sich auch nicht selbst erstellt haben.
(3) Da die Nebenklägerin auf diesen Bildern in unnatürlichen und geschlechtsbetonten Posen zu sehen ist, wie sie insbesondere ihre Beine auseinanderspreizt, damit ihre entblößte Scheide u.a. in Großaufnahme fotografiert werden konnte, bestehen auch keine Zweifel daran, dass der Angeklagte die damals 9 Jahre alte Nebenklägerin angewiesen hat, diese Posen einzunehmen.
cc) Tat vom 29.08.2019 – unter Ziffer B. IV. 4. a)
(1) Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf den gefertigten Bildern. Dort ist das Geschehen so wie festgestellt abgebildet. Der Tatzeitpunkt ergibt sich aus der Detailliste zum Asservat 0.29.
(2) Der Angeklagte hat sich zu dieser aus insgesamt 22 Bildern bestehenden Serie, die nach den Ausführungen der Sachverständigen L1. mit einem iPhone 8 aufgenommen worden ist, nicht explizit geäußert.
Dass der Angeklagte diese Bilder von der Nebenklägerin hergestellt hat, ergibt sich ohne Zweifel daraus, dass sie – ausweislich der zu sehenden Möbel (Couch) – in der gemeinsamen Wohnung aufgenommen wurden. Aufgrund der Darstellungen ist ausgeschlossen, dass die Nebenklägerin die Aufnahmen selbst gefertigt hat.
(3) Da die Nebenklägerin auf diesen Bildern in unnatürlicher und geschlechtsbetonter Körperhaltung zu sehen ist, wie sie insbesondere ihre Beine weit auseinanderspreizt und auch mit den Händen ihre Schamlippen auseinanderhält, bestehen auch keine Zweifel daran, dass der Angeklagte die damals 10 Jahre alte Nebenklägerin angewiesen hat, diese Posen einzunehmen.
dd) Tat vom 13.10.2019 – unter Ziffer B. IV. 4. b)
(1) Die Feststellungen zu den vorgenommenen Handlungen sind den Bildern entnommen, die die Vorgänge so wie festgestellt darstellen. Der Tatzeitpunkt ergibt sich aus der Detailliste zum Asservat 0.29.
(2) Der Angeklagte hat sich zu diesen Bildern, die ausweislich der Ausführungen der IT-Sachverständigen L1. mit einem iPhone 8 gefertigt wurden, nicht explizit eingelassen.
Dass auch diese Bilder den Intimbereich der Nebenklägerin zeigen und auch vom Angeklagten hergestellt wurden, ergibt sich zweifelsfrei daraus, dass die Bilder – ausweislich der im Hintergrund zu sehender Einrichtung – in der gemeinsamen Wohnung aufgenommen wurden. Auf zweien der Bilder sind im Hintergrund nämlich Teile eines Metallgestells eines Barhockers zu sehen, insbesondere dessen rundliches Fußteil zum Abstellen der Füße. Dass sich ein solcher Barhocker in der Wohnung – wohl in der Küche – des Angeklagten befand, ist durch andere Lichtbilder belegt auf denen die Nebenklägerin auf einem solchen Barhocker, der dasselbe rundliche Fußteil aufweist, sitzend fotografiert wurde.
(3) Da die Nebenklägerin zumindest auf einem Bild in unnatürlicher und geschlechtsbetonter Körperhaltung zu sehen ist, wie sie ihre Beine auseinanderspreizt, bestehen auch keine Zweifel daran, dass der Angeklagte die damals 10 Jahre alte Nebenklägerin angewiesen hat, diese Pose einzunehmen.
ee) Tat vom 09.01.2020 – unter Ziffer B. IV. 4. c)
(1) Die Feststellungen zu den Handlungen beruhen auf den Bildern, die den Sachverhalt so wiedergeben, wie er feststellt ist. Der Tatzeitpunkt ergibt sich aus der Detailliste zum Asservat 0.9.
(2) Der Angeklagte hatte zu dieser Bilderserie keine konkrete Erinnerung. Er hat angegeben, dass sie viele Sachen gemacht hätten, die sie später nicht mehr angesehen hätten.
Aus den Ausführungen der Sachverständigen M2. L1. ergibt sich weiter, dass die Aufnahmen originär mit dem Mobiltelefon des Angeklagten aufgenommen wurden. Dass die Nebenklägerin die Bilder selbst aufgenommen haben könnte, ist aufgrund der Darstellung, die die Nebenklägerin von der Kamera abgewandt zeigt, ausgeschlossen.
Zudem sind die Bilder – ausweislich im Hintergrund zu sehenden Einrichtungsgegenständen – in der gemeinsamen Wohnung aufgenommen. Denn auf den Bildern ist ein grauer Teppich und ein weißer Fernsehschrank zu sehen. Dass sich ein solcher Teppich und ein solcher Fernsehschrank in der Wohnung – wohl im Wohnzimmer – der Wohnung in El. befand, ist durch andere Aufnahmen belegt, die ebenfalls mit dem Mobiltelefon des Angeklagten aufgenommen worden und dort abgelegt waren.
Der weiße Fernsehschrank, vor dem der graue Teppich liegt, ist auf einer Bildserie vom 16.01.2020 zu sehen.
(3) Da die Nebenklägerin auf den Bildern in unnatürlicher und geschlechtsbetonter Körperhaltung zu sehen ist, wie sie ihr Gesäß in die Kamera streckt und dazu noch ihre Beine auseinanderspreizt, bestehen auch keine Zweifel daran, dass der Angeklagte die damals 10 Jahre alte Nebenklägerin angewiesen hat, diese Pose einzunehmen.
ff) Tat vom 27.01.2020 – unter Ziffer B. IV. 4. d)
(1) Die Feststellungen zu den vorgenommenen Handlungen ergibt sich aus den Bildern, die das Geschehen so wie festgestellt wiedergeben. Der Tatzeitpunkt ergibt sich aus der Detailliste zum Asservat 0.9.
(2) Der Angeklagte hat sich zu diesen Bildern nicht explizit eingelassen.
Dass diese Bilder vom Angeklagten hergestellt wurden, ergibt sich zweifelsfrei daraus, dass die Bilder zeigen, dass sie in der gemeinsamen Wohnung aufgenommen wurden.
(3) Da die Nebenklägerin auf den Bildern in unnatürlicher und geschlechtsbetonter Körperhaltung zu sehen ist, wie sie bspw. ihre Beine auseinanderspreizt, sich nach unten bückt und der Kamera ihr nacktes Gesäß zeigt, bestehen auch keine Zweifel daran, dass der Angeklagte die damals 11 Jahre alte Nebenklägerin angewiesen hat, diese Posen einzunehmen.
gg) Tat vom 25.03.2020 – unter Ziffer B. IV. 4. e)
(1) Die Feststellungen zu den vorgenommenen Handlungen ergeben sich aus den Bildern, die das Geschehen so wie festgestellt wiedergeben. Der Tatzeitpunkt ergibt sich aus der Detailliste zum Asservat 0.9.
(2) Der Angeklagte hat sich zu diesen Bildern nicht explizit eingelassen.
Dass diese Bilder vom Angeklagten hergestellt wurden, ergibt sich zweifelsfrei daraus, dass auch diese Bilder in der gemeinsamen Wohnung gefertigt wurden und die Nebenklägerin die Bilder nicht selbst aufgenommen haben kann. Zum Teil zeigen die Bilder nämlich den ganzen Körper der Nebenklägerin.
(3) Soweit es die Bildserie betrifft, die ab Mittag des 25.03.2020 gefertigt wurde, bestehen auch keine Zweifel daran, dass der Angeklagte die damals 11 Jahre alte Nebenklägerin angewiesen hat, diese Posen einzunehmen. Die Nebenklägerin ist auf den Bildern nämlich in unnatürlicher und geschlechtsbetonter Körperhaltung zu sehen, wie sie ihre Beine auseinanderspreizt und auch mit den Händen ihre Schamlippen für die Bildaufnahme auseinanderhält.
hh) Tat vom 04.05.2020 – unter Ziffer B. IV. 4. f)
(1) Die Feststellungen zu den vorgenommenen Handlungen ergeben sich aus den Bildern, die den Sachverhalt so darstellen, wie er festgestellt ist. Der Tatzeitpunkt ergibt sich aus der Detailliste zum Asservat 0.9.
(2) Der Angeklagte hat sich zu diesen Bildern, die mit seinem iPhone 8 aufgenommen wurden, nicht explizit eingelassen, sondern nur pauschal eingeräumt, dass soweit auf Bildern und Videos die entblößten Geschlechtsteile der Nebenklägerin zu sehen seien, sicherlich er die Bilder habe machen wollen.
Es bestehen keine Zweifel daran, dass auch diese Bilder vom Angeklagten hergestellt wurden. Denn auch diese Bilder waren – wie von der Sachverständigen M2. L1. ausgeführt – auf dem Mobiltelefon des Angeklagten gespeichert und wurden auch originär mit dem Mobiltelefon des Angeklagten aufgenommen. Dass die Nebenklägerin die Bilder selbst aufgenommen haben könnte, ist aufgrund der gezeigten Darstellungen, die die Nebenklägerin zum Teil vollständig zeigen, ausgeschlossen.
(3) Da die Nebenklägerin auf den Bildern in unnatürlicher und geschlechtsbetonter Körperhaltung zu sehen ist, wie sie etwa auf allen vieren kniend ihr nacktes Gesäß der Kamera zeigt, bestehen auch keine Zweifel daran, dass der Angeklagte die damals 11 Jahre alte Nebenklägerin angewiesen hat, diese Posen einzunehmen.
ii) Tat vom 31.05.2020 – unter Ziffer B. IV. 4. g)
(1) Die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt ergeben sich aus den Bildern, die das Geschehen so zeigen wie festgestellt. Der Tatzeitpunkt ergibt sich aus der Detailliste zum Asservat 0.9.
(2) Der Angeklagte hat sich zu diesen Aufnahmen, die mit seinem iPhone 8 aufgenommen wurden, nicht explizit eingelassen.
Dass auch diese Aufnahmen vom Angeklagten hergestellt wurden, ergibt sich zweifelsfrei aus den folgenden Umständen:
Die Aufnahmen befanden sich auf dem Mobiltelefon des Angeklagten und wurden – ausweislich der Ausführungen der IT-Sachverständigen L1. – auch mit dem Mobiltelefon des Angeklagten aufgenommen.
Der Angeklagte und die Nebenklägerin haben übereinstimmende angegeben, dass sie zusammen Radausflüge gemacht haben. Das Radfahren sei ihr gemeinsames Hobby gewesen. In diesem Zusammenhang hat die Nebenklägerin im Rahmen ihrer Einvernahme in der Hauptverhandlung auch angegeben, dass bei den Radtouren auch Bild- und Videoaufnahmen gemacht worden seien, die der Angeklagte mit seinem Handy aufgenommen habe.
(3) Die Feststellungen zum Tatort beruhen auf den Angaben der Sachverständigen L1..
Sie hat nämlich in vollem Umfang überzeugend ausgeführt, dass sie aus den Daten des Handys des Angeklagten (Ass. 0.9) für den 31.05.2020 eine Geokoordinate habe feststellen können, aus der sich ergeben habe, dass sich das Mobiltelefon des Angeklagten am 31.05.2020 jedenfalls um 20:00 Uhr im Bereich zwischen Münnerstadt und Rannungen befunden habe. Diese Koordinate habe sie den GPSInformationen des Handys entnehmen können, was damit erklärbar sei, dass zu diesem Zeitpunkt die Navi-Funktion des Handys bedient worden sei. Denn die GPSInformationen, die das Handy aufnehmen könne, seien sehr speicher- und batterieintensiv, weshalb sie nur bei der Benutzung des Navigationssystems abgefragt und auch für längere Zeit gespeichert werden.
(4) Da die Nebenklägerin auf den Bildern in unnatürlicher und geschlechtsbetonter Körperhaltung zu sehen ist, wie sie u.a. mit einer Hand ihre Hose herunterzieht und ihre Scheide zeigt, bzw. sich nach unten bückt und ihr nacktes Gesäß zeigt oder auf allen Vieren kniend ihren Intimbereich zeigt, bestehen auch keine Zweifel daran, dass der Angeklagte die damals 11 Jahre alte Nebenklägerin angewiesen hat, diese Posen einzunehmen.
jj) Tat vom 19.06.2020 – unter Ziffer B. IV. 4. h)
(1) Die Feststellungen zum Geschehen beruhen auf den Bildern, die den Sachverhalt so wie festgestellt darstellen. Die Feststellungen zum Tatzeitpunkt ergeben sich aus der Detailliste zum Asservat 09.
(2) Der Angeklagte hat sich zu diesen Aufnahmen nicht eingelassen.
Dass diese Aufnahmen die Nebenklägerin zeigen und durch den Angeklagten hergestellt wurden, ergibt sich zweifelsfrei aus den folgenden Umständen:
Einerseits hat die Sachverständige M2. L1. überzeugend ausgeführt, dass diese Aufnahmen sich nicht nur auf dem Mobiltelefon des Angeklagten befanden, sondern auch originär mit dem Mobiltelefon des Angeklagten aufgenommen wurden. Dass die Nebenklägerin die Bilder selbst aufgenommen hat, ist aufgrund der Positionierung der Kamera ausgeschlossen. Denn zum Teil ist auch der Oberkörper der Nebenklägerin zu sehen und auch dass ihr anderer Arm seitlich neben ihrem Körper liegt, so dass sie die Kamera nicht gehalten haben kann.
Die Bilder wurden in der gemeinsamen Wohnung aufgenommen. Denn im Hintergrund ist der graue Stoff der Couch zu erkennen, die bereits auf einer Vielzahl der Aufnahmen mit abgebildet ist. Darüber hinaus sitzt die Nebenklägerin auf einer gelben Decke. Diese markante gelbe Decke ist auch auf den Aufnahmen vom 12.07.2020 abgebildet (Ziffer B. IV. 3. c)). Während des dortigen Geschehens, bei dem der Nebenklägerin vom Angeklagten ein lilafarbener Gegenstand eingeführt wurde, sitzt die Nebenklägerin nämlich ebenfalls auf dieser Decke bzw. wurde die Decke untergelegt.
(3) Allerdings war nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellbar, dass sie hierbei auf Anweisung des Angeklagten handelte.
kk) Tat vom 21.06.2020 – unter Ziffer B. IV. 4. i)
(1) Die Feststellungen zum Geschehen ergeben sich aus den Bildern, die die Handlungen so wie festgestellt zeigen. Die Feststellungen zur Tatzeit beruhen auf der Detailliste zum Asservat 0.9.
(2) Der Angeklagte hat eingeräumt, dass er diese Aufnahmen von der Nebenklägerin gefertigt hat. Er hat jedoch bestritten, dass die Nebenklägerin auf seine Anweisungen hin agiert habe. Die Aufnahmen seien entstanden, als sie mit dem Fahrrad unterwegs gewesen seien. Die Hose der Nebenklägerin sei zu eng gewesen und habe sie gedrückt. Sie sei dann auf den Hochstand gegangen und habe gesagt, dass sie die Hose jetzt ausziehen werde. Sie hätten dann zusammen Brotzeit gemacht. Die Nebenklägerin habe dabei die Karotte genommen und gesagt: „Mal schauen, wo die überall reinpasst, wo man die überall reinstecken kann“. Und dann habe die Nebenklägerin „es“ einfach gemacht. Er habe die Idee so verrückt gefunden, dass er es fotografiert habe.
(3) Diese Einlassung des Angeklagten, er habe die Nebenklägerin nicht zu den abgebildeten Handlungen bestimmt, ist durch folgende Umstände widerlegt:
Die Angaben des Angeklagten zum Entstehen der Aufnahmen lassen sich bereits nicht mit dem Dargestellten in Einklang bringen. Auf den Aufnahmen ist nämlich gerade keine entspannte Brotzeitsituation zu sehen. Bereits die ersten Lichtbilder der Serie zeigen die Nebenklägerin, die sich dabei nicht auf dem Hochstand befindet, wie sie in geschlechtsbetonter Körperhaltung u.a. mit hochgezogenem Shirt und entblößten Brüsten für die Kamera posiert. Zwar ist auf den folgenden Aufnahmen, die die Nebenklägerin dann auf dem Hochstand zeigen, auch zu sehen, dass die Nebenklägerin ein Brot isst. Aber selbst dabei befindet sie sich in unbequemer und unnatürlicher Position, nämlich – wie auf den anderen Aufnahmen auch – mit nacktem Unterkörper und entblößter Brust in hockender Position, die Beine gespreizt.
Die Nebenklägerin hat im Rahmen der Hauptverhandlung – zu diesen Bildern befragt – angegeben, dass sie sich hieran noch erinnern könne. Sie hätten an diesem Tag eine Radtour gemacht und hätten dann angehalten, um Pause zu machen. Sie habe in der Pause auch etwas gegessen. Der Angeklagte habe dann zu ihr gesagt, dass jetzt ein Video schön wäre. Er habe sein Handy genommen und sie habe das gemacht, was er zu ihr gesagt habe. Die Karotte sei eigentlich als Proviant dabei gewesen. Der Angeklagte sei auf die Idee gekommen, dass sie das, was auf den Aufnahmen zu sehen sei, mit der Karotte machen solle. Das habe sie dann gemacht.
Diese Angaben der Nebenklägerin sind glaubhaft. Dass dem Angeklagten entsprechende sexuelle Handlung (Verwenden einer Karotte) nicht fremd sind, ist vor allem durch die glaubhaften Angaben der Sachverständigen L1. belegt. Sie hat berichtet, dass ihr auch die Image-Dateien einer Speicherkarte (Ass. 0.32) übersendet worden seien, die sie ausgewertet habe. Auf der Speicherkarte hätten sich u.a. 62 Bilder und 134 Videos mit Aufnahmen sexueller Handlungen zwischen dem Angeklagten und einer erwachsenen Frau befunden, wobei aus dem Gesamtzusammenhang feststellbar gewesen sei, dass es sich um die spanische Ehefrau des Angeklagten gehandelt habe. Auffällig bei diesen Videos sei gewesen, dass auch hier – wie bei den Videos mit der Nebenklägerin – häufig zu sehen gewesen sei, wie Gegenstände – bspw. Dildos aber auch Karotten – in die Scheide eingeführt worden seien.
(4) Die Feststellungen zum Tatort beruhen auf den überzeugenden Ausführungen der IT-Sachverständigen M4. L1., die ausgeführt hat, dass sie aus den Daten des Handys des Angeklagten (Ass. 0.9) für den 21.06.2020 eine Geokoordinate habe feststellen können, aus der sich ergeben habe, dass sich das Mobiltelefon des Angeklagten an diesem Tag jedenfalls gegen 18:36 Uhr im Bereich zwischen Poppenhausen und Wasserlosen am Kützberger Bach befunden habe.
ll) Tat vom 11.07.2020 – unter Ziffer B. IV. 4. j)
(1) Die Feststellungen zu den jeweiligen Handlungen beruhen auf den Bildern, die den Sachverhalt so wie dargestellt abbilden. Der Tatzeitpunkt ergibt sich aus der Detailliste zum Asservat 0.9.
(2) Der Angeklagte hat die Umstände berichtet, unter denen es zu den dargestellten Handlungen der Nebenklägerin gekommen ist. Aufgrund seiner Angaben besteht auch kein Zweifel, dass die Aufnahmen, die nach den Ausführungen der Sachverständigen mit dem iPhone 8 des Angeklagten aufgenommen wurden und auf seinem Mobiltelefon auch abgelegt waren, vom Angeklagten hergestellt wurden.
(3) Dass die Handlungen der Nebenklägerin auf Anweisung des Angeklagten erfolgt waren, war nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellbar. Seine Einlassung, die Nebenklägerin habe sich die Hose mit dem Dildo selbst gebastelt, war nicht mit der erforderlichen Sicherheit widerlegbar.
mm) Tat vom 13.07.2020 – unter Ziffer B. IV. 4. k)
(1) Die Feststellungen zum Handlungsablauf beruhen auf den Bildern, die das Geschehen so wie festgestellt abbilden. Der Tatzeitpunkt ergibt sich aus der Detailliste zum Asservat 0.9.
(2) Der Angeklagte hat sich zu diesen Bildern nicht explizit eingelassen.
Dass diese Bilder die Nebenklägerin zeigen und auch vom Angeklagten hergestellt wurden, ergibt sich zweifelsfrei daraus, dass die Bilder in der gemeinsamen Wohnung aufgenommen worden sind, sie zeigen nämlich den schwarzen Stoff der Couch, der auf vielen der in der Wohnung aufgenommenen Bilder zu sehen ist. Die Nebenklägerin kann die Bilder nicht selbst gefertigt haben, ihre beiden Hände sind nämlich auf den Bildern zu sehen. Aus den Ausführungen der Sachverständigen L1. ergibt sich darüber hinaus, dass die Bilder originär mit dem Mobiltelefon des Angeklagten aufgenommen wurden.
(3) Da die Nebenklägerin auf den Bildern in unnatürlicher und geschlechtsbetonter Körperhaltung zu sehen ist, wie sie bei gespreizten Beinen mit den Händen ihre Pobacken auseinanderzieht, bestehen auch keine Zweifel daran, dass der Angeklagte die damals 11 Jahre alte Nebenklägerin angewiesen hat, diese Pose einzunehmen.
nn) Tat vom 15.07.2020 – unter Ziffer B. IV. 4. l)
(1) Der Feststellungen zum äußeren Sachverhalt ergeben sich aus den Bildern. Die Feststellungen zum Tatzeitpunkt ergeben sich aus der Detailliste zum Asservat 0.9.
(2) Der Angeklagte hat sich zu diesen Aufnahmen nicht eingelassen. Es bestehen keine Zweifel daran, dass auch diese Bilder vom Angeklagten hergestellt wurden. Denn auch diese Bilder waren – wie von der Sachverständigen M2. L1. ausgeführt – auf dem Mobiltelefon des Angeklagten gespeichert und wurden auch originär mit dem Mobiltelefon des Angeklagten aufgenommen. Dass die Nebenklägerin die Bilder selbst aufgenommen haben könnte, ist aufgrund der gezeigten Darstellungen, die die Nebenklägerin zumeist vollständig zeigen, ausgeschlossen.
(3) Da die Nebenklägerin auf den Bildern in unnatürlicher und geschlechtsbetonter Körperhaltung zu sehen ist, wie sie bei gespreizten Beinen an sich selbst sexuelle Handlungen vornimmt, wobei sie auch direkt in die Kamera und damit zum Angeklagten B2. aufnimmt, bestehen keine Zweifel daran, dass die damals 11 Jahre alte Nebenklägerin hierbei auf Anweisung des Angeklagten gehandelt hat.
oo) Tat vom 17.07.2020 – unter Ziffer B. IV. 4. m)
(1) Die Feststellungen zum Dargestellten ergeben sich aus den Bildern, die den Sachverhalt so wie festgestellt abbilden. Die Feststellungen zum Tatzeitpunkt ergeben sich aus der Detailliste zum Asservat 0.9.
(2) Der Angeklagte hat sich zu diesen Aufnahmen nicht eingelassen. Es bestehen keine Zweifel daran, dass auch diese Aufnahmen vom Angeklagten hergestellt wurden. Denn auch diese Bilder waren – wie von der Sachverständigen M2. L1. ausgeführt – auf dem Mobiltelefon des Angeklagten gespeichert und wurden auch originär mit dem Mobiltelefon des Angeklagten aufgenommen. Dass die Nebenklägerin die Bilder selbst aufgenommen haben könnte, ist aufgrund der gezeigten Darstellungen, die die Nebenklägerin zumeist vollständig und sogar mit einem Handy in der Hand zeigen, ausgeschlossen.
(3) Da die Nebenklägerin auf den Bildern in unnatürlicher und geschlechtsbetonter Körperhaltung zu sehen ist, u.a wie sie mit gespreizten und angewinkelten Beinen auf einen Barhocker sitzt und an sich selbst sexuellen Handlungen vornimmt, bestehen keine Zweifel daran, dass die damals 11 Jahre alte Nebenklägerin hierbei auf Anweisung des Angeklagten gehandelt hat.
pp) Tat vom 22.07.2020 – unter Ziffer B. IV. 4. n)
(1) Die Feststellungen zum Dargestellten ergeben sich aus den Bildern, die den Sachverhalt so wie festgestellt abbilden. Die Feststellungen zum Tatzeitpunkt ergeben sich aus der Detailliste zum Asservat 0.9.
(2) Der Angeklagte hat sich zu diesen Aufnahmen nicht explizit eingelassen. Es bestehen keine Zweifel daran, dass auch diese Aufnahmen vom Angeklagten hergestellt wurden.
Denn auch diese Bilder waren – wie von der Sachverständigen M2. L1. ausgeführt – auf dem Mobiltelefon des Angeklagten gespeichert und wurden auch originär mit dem Mobiltelefon des Angeklagten aufgenommen. Dass die Nebenklägerin die Bilder selbst aufgenommen haben könnte, ist aufgrund der gezeigten Darstellungen, die die Nebenklägerin vollständig zeigen, ausgeschlossen.
(3) Die Feststellungen zum Tatort beruhen auf den überzeugenden Ausführungen der Sachverständige L1.. Sie hat angegeben, dass sie aus den Daten des Handys des Angeklagten für den 22.07.2020 eine Geokoordinate habe feststellen können, aus der sich ergeben habe, dass sich das Mobiltelefon des Angeklagten am 22.07.2020 jedenfalls um 23:28 Uhr im Bereich zwischen Ebenhausen, Pfersdorf und Hain befunden habe. Diese Koordinate habe sie den GPS-Informationen des Handys entnehmen können, was damit erklärbar sei, dass zu diesem Zeitpunkt die NaviFunktion des Handys bedient worden sei.
(4) Da die Nebenklägerin auf den Bildern in unnatürlicher und geschlechtsbetonter Körperhaltung zu sehen ist, wie sie u.a mit den Händen ihre Scheide oder ihre Pobacken auseinanderzieht und an sich selbst sexuellen Handlungen vornimmt, bestehen keine Zweifel daran, dass die damals 11 Jahre alte Nebenklägerin hierbei auf Anweisung des Angeklagten gehandelt hat.
qq) Tat vom 26.07.2020 – unter Ziffer B. IV. 4. o)
(1) Die Feststellungen zum Dargestellten ergeben sich aus den Bildern, die den Sachverhalt so wie festgestellt zeigen. Der Tatzeitpunkt ergibt sich aus der Detailliste zum Asservat 0.9.
(2) Der Angeklagte hat sich zu diesen Aufnahmen nicht explizit eingelassen.
Es bestehen keine Zweifel daran, dass auch diese Aufnahmen vom Angeklagten hergestellt wurden. Denn auch diese Bilder waren – wie von der Sachverständigen M2. L1. ausgeführt – auf dem Mobiltelefon des Angeklagten gespeichert und wurden auch originär mit dem Mobiltelefon des Angeklagten aufgenommen. Dass die Nebenklägerin die Bilder selbst aufgenommen haben könnte, ist aufgrund der Positionierung der Kamera (unter dem Tisch) und den gezeigten Darstellungen, die die Nebenklägerin auch mit dem ganzen Körper abbilden, ausgeschlossen.
(3) Da die Nebenklägerin auf den Bildern in unnatürlicher und geschlechtsbetonter Körperhaltung zu sehen ist, wie sie u.a. mit gespreizten auf einen Barhocker bzw. der Armlehne einer Couch sitzt und an sich selbst sexuellen Handlungen vornimmt, bestehen keine Zweifel daran, dass die damals 11 Jahre alte Nebenklägerin hierbei auf Anweisung des Angeklagten gehandelt hat.
rr) Tat vom 27.07.2020 um 2:50 Uhr – unter Ziffer B. IV. 4. p)
(1) Die Feststellungen zum Dargestellten ergeben sich aus den Bildern, die den Sachverhalt so wie festgestellt abbilden. Der Tatzeitpunkt ergibt sich aus der Detailliste zum Asservat 0.9.
(2) Der Angeklagte hat sich zu diesen Aufnahmen nicht explizit eingelassen.
Dass auch diese Bilder die Nebenklägerin zeigen und auch vom Angeklagten hergestellt wurden, ergibt sich zweifelsfrei aus den folgenden Umständen:
Auch diese waren – wie von der Sachverständigen M2. L1. ausgeführt – auf dem Mobiltelefon des Angeklagten gespeichert und wurden auch originär mit dem Mobiltelefon des Angeklagten aufgenommen. Dass die Nebenklägerin die Bilder selbst aufgenommen haben könnte, ist aufgrund der gezeigten Darstellungen, die zeigen, wie die Nebenklägerin mit beiden Händen ihre Schamlippen auseinanderhält, ausgeschlossen.
Zudem sind die Bilder – ausweislich der zu sehenden Einrichtung – in der gemeinsamen Wohnung aufgenommen. Auf den Bildern sind nämlich wiederum Teile der schwarzen Couch zu sehen, die bereits auf einer Vielzahl der Aufnahmen zu sehen war.
(3) Da die Nebenklägerin auf den Bildern in unnatürlicher und geschlechtsbetonter Körperhaltung zu sehen ist, wie sie mit gespreizten auf einer Couch sitzt und mit den Händen ihre Schamlippen auseinanderhält, bestehen keine Zweifel daran, dass die damals 11 Jahre alte Nebenklägerin hierbei auf Anweisung des Angeklagten gehandelt hat.
ss) Tat vom 27.07.2020 gegen 14:04 Uhr – unter Ziffer B. IV. 4. q)
(1) Die Feststellungen zum Dargestellten ergeben sich aus den Bildern, die den Sachverhalt so wie festgestellt abbilden. Der Tatzeitpunkt ergibt sich aus der Detailliste zum Asservat 0.9.
(2) Der Angeklagte hat sich zu diesen Aufnahmen nicht eingelassen.
Es bestehen keine Zweifel daran, dass auch diese Bilder vom Angeklagten hergestellt wurden. Denn auch diese Bilder waren – wie von der Sachverständigen M2. L1. ausgeführt – auf dem Mobiltelefon des Angeklagten gespeichert und wurden auch originär mit dem Mobiltelefon des Angeklagten aufgenommen. Dass die Nebenklägerin die Bilder selbst aufgenommen haben könnte, ist aufgrund der gezeigten Darstellungen, die die Nebenklägerin zumeist vollständig zeigen, ausgeschlossen.
(3) Da die Nebenklägerin auf den Bildern in unnatürlicher und geschlechtsbetonter Körperhaltung zu sehen ist, wie sie bei gespreizten Beinen an sich selbst sexuellen Handlungen vornimmt, wobei sie auch direkt in die Kamera und damit zum Angeklagten schaut, bestehen keine Zweifel daran, dass die damals 11 Jahre alte Nebenklägerin hierbei auf Anweisung des Angeklagten gehandelt hat.
7. Feststellungen zum zweimaligen sexuellen Missbrauch der Nebenklägerin durch den anderweitig Verfolgten N. auf Veranlassung des Angeklagten
– Taten unter Ziffer B. V. 3. und 4. –
a) Das unmittelbare Vortatgeschehen auf dem Parkplatz vor dem ersten Treffen mit dem anderweitig Verfolgten N., das erste Treffen selbst, die Anbahnung des zweiten Treffens sowie der Umstand, dass die Nebenklägerin zwei Male mit dem anderweitig Verfolgten Geschlechtsverkehr in dessen Wohnung in Ha. jeweils in Anwesenheit des Angeklagten hatte, haben der Angeklagte und die Nebenklägerin nahezu übereinstimmend berichtet. Auf ihren Angaben beruhen die Feststellungen daher.
b) Die Feststellungen zur Person des anderweit Verfolgten Ha. N. und zum Tatort beruhen auf den in vollem Umfang glaubhaften Angaben des Zeugen KK Br..
Der Zeuge KK Br. hat berichtet, dass er die Habe des Angeklagten durchsucht und dort im Geldbeutel des Angeklagten einen gelben Notizzettel mit der Aufschrift „Lust meinen Schwanz zu blasen“ sowie einer Telefonnummer festgestellt habe. Anhand der Telefonnummer habe der am 20.11.1970 geborene anderweitig Verfolgte Ha. N. identifiziert werden können und sein Wohnort – H. G. … in Ha. – ermittelt werden können. Zuvor habe die Nebenklägerin bereits bei ihrer polizeilichen Vernehmung eine Skizze vom Wohnort des anderweitig Verfolgten gezeichnet, welche mit der sodann ermittelten Adresse auch übereingestimmt habe.
c) Die Feststellungen zum zeitlichen Ablauf beruhen auf den Angaben der Sachverständigen M2. L1..
Die Sachverständige M2. L1. hat ausgeführt, dass auf den Image-Dateien des Asservats 0.8, dem Mobiltelefon iPhone 8, das der Nebenklägerin zuordenbar gewesen sei, ein Chatverlauf mit dem anderweitig Verfolgten N. vom 26.07.2020 ab 22:27 Uhr feststellbar gewesen sei. Darüber hinaus habe sich auf dem Asservat 0.9, dem Mobiltelefon iPhone 8, das dem Angeklagten zuordbar gewesen sei, ein Audiomitschnitt des sexuellen Kontakts zwischen der Nebenklägerin und dem anderweitig Verfolgten N. befunden, der am 27.07.2020 gegen 23:40 Uhr aufgezeichnet worden sei. Diese Aufnahme sei über 18 Minuten lang. Neben typischen Geräuschen eines Geschlechtsverkehrs seien hierauf etwa bei Minute 4 auch zwei Männerstimmen zu hören, die sich darüber unterhalten, dass ein Kondom verwendet werde, weil die Pille nicht genommen werde.
Anhand der noch vorhandenen Geodaten der Mobiltelefone des Angeklagten und der Nebenklägerin (Asservat 0.8 und 0.9) sei feststellbar gewesen, dass sich beide Mobiltelefone am Abend des 26.07.2020 gegen 21:56 Uhr im Bereich Schweinfurt befunden hätten, gegen 22:31 auf der Autobahn A 73 im Bereich Poppenhausen und gegen 0:56 Uhr in Ha.. Für 02:10 Uhr am 27.07.2020 sei feststellbar gewesen, dass sich die Mobiltelefone wieder an der Heimatadresse in El. befunden hätten. Außerdem sei anhand der Geodaten beider Mobiltelefone deckungsgleich feststellbar gewesen, dass sich diese in der Nacht vom 27.07.2020 auf den 28.07.2020 nochmals gegen 23:40 Uhr in Ha. befunden haben.
d) Dass im Rahmen des Chatverkehrs pornografische Bilder – sowohl der Nebenklägerin als auch eines gepiercten Gliedes – zwischen den Beteiligten ausgetauscht wurden, ist durch die Lichtbilder aus dem Chat belegt.
e) Soweit der Angeklagte behauptet, er sei an dem Chat zwischen der Nebenklägerin, mit dem die Treffen angebahnt wurden, nicht beteiligt gewesen und die Treffen seien allein aufgrund des Wunsches der Nebenklägerin zustande gekommen, mit einem weiteren Mann Geschlechtsverkehr zu haben, er habe sie von diesem Wunsch nicht abbringen können, ist seine Einlassung widerlegt.
aa) Die Einlassung des Angeklagten ist bereits nicht plausibel. Der Angeklagte hätte die Kontakte ohne weiteres dadurch verhindern können, indem er die 11 Jahre alte Nebenklägerin nicht nach Ha. gefahren hätte. Es gibt nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass sie ohne ihn dorthin gekommen wäre.
bb) Die Nebenklägerin hat den Sachverhalt in der Hauptverhandlung so berichtet, wie er festgestellt ist.
aaa) Im Einzelnen hat sie folgendes angegeben:
Sie seien an dem Abend mit dem Auto auf Parkplätzen herumgefahren, weil der Angeklagte die Idee gehabt habe, dass sie sich Geld verdienen könne, indem sie mit anderen Männern Sex habe. Deswegen seien sie zuvor bereits in Sch. an einer Straße, die in der Nähe einer Waschanlage und eines Kreisverkehrs liege, gewesen, wo immer viele LKW`s stehen würden. Dort habe sie bereits an Türen geklopft. Sie seien auf dem Rückweg von Schweinfurt auf dem Parkplatz „Maibacher Höhe“ gewesen und sie habe auf die Toilette gemusst. Auf der Toilette habe sie einen Zettel entdeckt. Diesen habe sie aber nur zur Hälfte lesen können, weil er zu hoch über dem Türrahmen gehangen sei. Dann sei sie zum Auto zurück und habe den Angeklagten geholt. Der Angeklagte habe den Zettel heruntergeholt. Auf dem Zettel sei eine Telefonnummer und so etwas draufgestanden wie: „Willst meinen Schwanz lutschen“. Der Angeklagte habe ihr dann vorgeschlagen, die Nummer anzuschreiben. Sie habe dann mit ihrem Handy die Nummer angeschrieben. Sie habe damals in ihrem Status ein Bild von einem Lamborghini gehabt und habe ihm daher geschrieben: „Hi Süßer, ich bin heißer wie der Lamborghini“. Der andere, der Ha. geheißen habe, habe ihr auch geantwortet. Sie hätten sich dann hin und her geschrieben, bis spät in die Nacht. Zum Schreiben der Chats sei ihr Handy benutzt worden, sie habe die Nachrichten auch getippt, aber der Angeklagte habe ihr zwischendurch immer wieder seine Ideen gesagt, was sie schreiben solle. Nicht alles was geschrieben worden sei, sei von ihr gekommen. Sie habe bei dem Chat auch einen falschen Namen „Ro.“ und ein falsches Alter angegeben. Das sei die Idee des Angeklagten gewesen. Warum sie das habe machen sollen, wisse sie heute nicht mehr. Ha. habe dann auch Nacktbilder von ihr haben wollen. Deswegen sei sie auf die Toilette gegangen, habe sich ausgezogen und Nacktbilder von sich gemacht. Danach habe sie sich wieder angezogen und sei wieder ins Auto zurückgegangen. Die Bilder hätten sie dann gemeinsam an Ha. geschickt. Sie glaube, dass sie die Bilder auch noch an den Angeklagten geschickt habe, aber das wisse sie nicht mehr genau. Sie hätten dann hin und her gechattet, wobei sie und der Angeklagte nebeneinander im Auto gesessen seien. Dann sei es darum gegangen sich zu treffen. Das Thema Treffen sei immer mehr aufgekommen. Der Angeklagte habe die Idee gehabt, dass sie es machen, also sich mit Ha. treffen könnte, um Geld zu verdienen. Ha. habe dann geschrieben, dass er nicht mehr fahren könne, weil er schon Alkohol getrunken habe. Der Angeklagte habe dann gesagt, dass sie zu ihm (zu Ha.) fahren können. Das hätten sie dann auch gemacht. Ha. habe ihnen die Adresse geschickt und sie seien dann mit Hilfe des Navis dort hingefahren. Sie habe dann mit Ha. Sex gehabt. Sie seien zusammen in die Wohnung gegangen und dort habe es dann gleich angefangen. Sie könne heute nicht sagen, ob und was sie mit Ha. gesprochen habe. Der Angeklagte sei dabei gewesen und neben dem Bett gesessen. Ha. sei für sie ja komplett fremd gewesen, deswegen habe sie – als sie auf dem Weg zu Ha. gewesen seien – ein bisschen Angst gehabt. Sie habe zum Angeklagten auch gesagt, dass sie Angst habe und daraufhin habe er gesagt, dass er sich daneben setzen werde, damit der (Ha.) nichts mache, was sie nicht wolle.
Auf die Frage, was sie sich vorgestellt habe, hat die Nebenklägerin angegeben, dass sie sich gedacht habe, dass wenn sie das öfter mache, dass sie damit ihr Taschengeld aufbessern und sich Sachen leisten könne. Sie habe nämlich einen „Sugar-Daddy“ gesucht. Der Angeklagte habe ihr das so erklärt, dass man als „Sugar-Babe“ regelmäßig viel Geld bekomme und nur ein- bis zweimal im Monat für den „SugarDaddy“ da sein müsse. Der Angeklagte habe sich deswegen auch erkundigen wollen. Sie selbst habe sich auch schon mal umgesehen, u.a. auf YouTube gesucht. Sie habe sich dort Videos angeschaut. Sie habe sich dabei gedacht, dass die alle schon viel älter seien als sie, aber sie habe sich auch gedacht, das sei ja egal. Von ihrer Mutter habe sie so 10 bis 20 Euro Taschengeld im Monat bekommen. Aber sie habe viele Wünsche gehabt. Sie habe sich teurere Schminke kaufen wollen und auch ein E-Bike. Sie sei mit dem Angeklagten zusammen viel Fahrrad gefahren und der Angeklagte habe ein E-Bike gehabt, weswegen sie immer hinterhergehangen sei. Das E-Bike hätte 36 Euro im Monat gekostet. Ihre Mama habe gesagt, das sei zu teuer. Es habe ihrer Mutter leidgetan, dass sie es ihr nicht habe kaufen können, aber sie seien nicht die Reichsten gewesen. Sie sei deswegen auch sauer auf ihre Mutter gewesen.
Mit Ha. sei aber nicht über Geld gesprochen worden und sie habe auch kein Geld erhalten. Nach dem ersten Geschlechtsverkehr sei dann gesagt worden, dass sie gucken würden, wann sie sich das nächste Mal treffen könnten. Wer das gesagt habe, wisse sie nicht mehr.
Danach seien sie und der Angeklagte wieder nach Hause gefahren. Dort hätten sie zusammen noch ferngesehen, nämlich die Serie „Hawaii Five O“ und noch Geschlechtsverkehr miteinander gehabt, bevor sie eingeschlafen seien.
Sie habe sich dann nochmal mit Ha. getroffen. Wieviel Zeit zwischen dem 1. und dem 2. Treffen gelegen habe, könne sie heute nicht mehr sagen. Sie hätten wieder mit Ha. gechattet. Sie und der Angeklagte seien dabei meistens zusammen auf der Couch gesessen, sie habe dem Angeklagten vorgelesen, was Ha. geschrieben habe und er habe ihr dann was gesagt, was sie dann mit ihren Worten an Ha. geschrieben habe. Beim zweiten Treffen mit Ha. sei es wieder zum Geschlechtsverkehr gekommen. Der Angeklagte sei wieder dabeigesessen und habe dabei auch eine Sprachmemo aufgenommen. Sie habe nicht gewusst, dass es aufgenommen werde. Erst später im Auto habe sie davon erfahren. Warum der Angeklagte es aufgenommen habe, wisse sie nicht. Das habe der Angeklagte ihr nicht gesagt. Er habe ihr nur erzählt, dass er es aufgenommen habe und sie hätten sich die Aufnahme auch angehört.
bbb) Diese Angaben der Nebenklägerin sind glaubhaft. Dies auch soweit, als sie nun in der Hauptverhandlung zum ersten Mal angegeben hat, dass sie vor dem ersten Treffen mit dem anderweit Verfolgten N. „ein bisschen Angst gehabt habe“ und sie dies dem Angeklagten auch gesagt habe.
(1.) Davon hatte die Nebenklägerin weder bei ihrer ersten Vernehmung durch KOMín P. unmittelbar nach dem Aufgriff durch die Polizei am 31.07.2020 noch im Rahmen ihrer umfangreichen Videovernehmung berichtet.
Die Zeugin P2. hat zur ersten Vernehmung am 31.07.2020 in vollem Umfang glaubhaft berichtet, dass sie auf dem Handy der Nebenklägerin ein Bild von einem mit Piercings versehenen Penis gesehen und die Nebenklägerin hierauf angesprochen habe. Die Nebenklägerin habe ihr daraufhin berichtet, dass das der Ha. aus Ha. sei. Sie sei mit dem Angeklagten zusammen auf einem Parkplatz gewesen und dort hätten sie einen Zettel gefunden, mit einer Telefonnummer und der Aufschrift „Willst du ficken?“ oder so ähnlich. Daraufhin hätten sie (die Nebenklägerin und der Angeklagte) gemeinsam beschlossen, sich dort zu melden und Ha. gemeinsam geschrieben. Sie hätten sich dann mit Ha. getroffen und sie habe mit Ha. Geschlechtsverkehr gehabt. Ha. habe gewusst, dass sie 11 Jahre alt sei. In der darauffolgenden Nacht habe sie nochmal Geschlechtsverkehr mit Ha. gehabt. Der Angeklagte habe sich als ihr Onkel ausgegeben und sei dabei gewesen. Sie habe dann nicht mehr mit Ha. schlafen wollen, weil sie bei Ha. nicht auf „ihre Kosten“ gekommen sei. Geld sei auch nicht geflossen. Nach dem Geschlechtsverkehr mit Ha. seien sie und der Angeklagte dann zu dem Entschluss gekommen, dass es keine schlechte Idee wäre, weiterhin Sex für Geld anzubieten. Diese Idee sei vom Angeklagten gekommen. Sie hätten sich dann auch darüber unterhalten, dass sie zu jung sei, um in einem Bordell arbeiten zu können.
Die Zeugin K6. M3. hat – in vollem Umfang glaubhaft und durch die Videoaufzeichnung der Vernehmung bestätigt – folgendes über die Angaben der Nebenklägerin bei ihrer Vernehmung am 03.08.2020 berichtet:
Die Nebenklägerin habe angegeben, dass sie auf dem Parkplatz „Maibacher Höhe“ im Klo einen Zettel gesehen habe, auf dem eine Telefonnummer gestanden habe und die Aufschrift: „Willst du meinen Schwanz blasen“. Sie seien auf dem Heimweg von Schweinfurt gewesen und sie habe auf die Toilette gemusst. Sie habe den Zettel dann dem Angeklagten gezeigt und ihn gefragt, was er dazu meine, und ob sie die Nummer anschreiben sollen. Den Zettel selbst habe sie nicht mitgenommen, weil sie nicht an ihn herangekommen sei. Sie habe den Zettel auch nicht lesen können, der sei zu weit oben gewesen. Eigentlich habe sie dem Angeklagten nur von dem Zettel berichtet und dieser habe den Zettel dann abgemacht. Der Angeklagte habe dann gemeint, dass sie die Nummer anschreiben könnten und er habe sie auch gefragt, ob sie der Person schreiben wolle. Dies habe sie bejaht. Sie hätten beide zusammen nachgedacht, was sie schreiben könnten und dann die Nachrichten zusammen geschrieben. Sie habe geschrieben: „Hi Süßer, ich hab Lust deinen Schwanz zu blasen“. Es sei ihre Idee gewesen, das zu schreiben. So etwas habe sie zuvor noch nie geschrieben, und sie habe lachen müssen, als sie es gelesen habe. Sie habe auch geschrieben, dass sie „Ro.“ heiße und 14 Jahre alt sei. Ha. habe aber dann herausgefunden, dass sie nicht Ro. heiße, weil in ihren Kontaktdaten sei ihr richtiger Namen gestanden. Dass sie ihr Alter mit 14 Jahren angegeben habe, sei ihre Idee gewesen. Sie habe ja gedacht, dass sie Geld dafür bekommen würde und wenn sie ihm gesagt hätten, dass sie erst 11 Jahre alt sei, dann hätte Ha. mit Sicherheit „nein“ gesagt. Der Angeklagte sei aber auf die Idee gekommen, sich als ihr Onkel auszugeben. Ha. habe dann gefragt, wann sie sich treffen können. Er (Ha.) habe gedacht, dass sie ihm allein schreiben würde. Sie habe ihm dann mitgeteilt, dass sie auf der „Maibacher Höhe“ sei, wo auch der Zettel gehangen habe. Daraufhin habe Ha. gesagt, dass er nicht mehr fahren könne, weil er schon ein paar Bier getrunken habe. Danach hätten sie dann geschrieben, dass sie auch zu ihm fahren könnten. Sie seien dann nach Ha. gefahren und hätten sich mit Ha. an der Raiffeisenbank getroffen. Sie seien dann mit Ha. zusammen in dessen Wohnung gegangen und dort habe sie Sex mit Ha. in dessen Schlafzimmer auf dem Bett gehabt. Der Angeklagte sei dabeigesessen, damit Ha. nichts mache, was sie nicht wolle. Sie habe Ha. einen geblasen, er habe sie an ihrer „Muschi“ geleckt und sie habe sich dann auf ihn draufgesetzt, so dass sein Penis in ihrer „Muschi“ gewesen sei. Dann habe Ha. gemeint, dass er gleich zum Orgasmus komme und sie ihm nochmal einen blasen soll. Er sei dann in ihrem Mund gekommen und sie habe es geschluckt. Danach hätten der Angeklagte und Ha. sich noch über irgendwas unterhalten, was gesprochen worden sei, wisse sie nicht. Sie habe sich die Umgebung angeguckt. Es sei sehr dreckig gewesen. Überall seien Müll und leere Dosen von Energiedrinks herumgelegen, auf dem Laptop sei hoch der Staub gelegen und auf einem Regal habe sie so komische Figuren mit kleinen LKW`s gesehen. Dann seien sie gegangen. Geld habe sie keines bekommen, was sie schade gefunden habe.
Sie habe dann weiter mit Ha. geschrieben und man habe für den folgenden Abend ein weiteres Treffen vereinbart. Sie seien dann wieder nach Ha., in die Wohnung des anderweitig Verfolgten gefahren und dort habe sie nochmals im Schlafzimmer im Bett mit ihm Geschlechtsverkehr gehabt. Sie habe Ha. wieder einen geblasen und sie hätten Sex in verschiedenen Stellungen gemacht, auch im „Doggy-Style“. Diesmal habe Ha. aber ein Kondom benutzt. Der Angeklagte sei wieder dabei gewesen, habe geraucht, und aufgepasst, dass Ha. nichts mache, was sie nicht wolle. Diesmal habe der Angeklagte auch eine Sprachmemo gemacht, auf der die Geräusche, die sie beim Sex gemacht hätten, zu hören gewesen sei.
Auf die Frage, warum die Nebenklägerin den anderweitig Verfolgten ein zweites Mal habe treffen wollen, habe sie das Folgende berichtet: Sie habe gedacht, dass er ihr beim zweiten Mal vielleicht Geld geben würde. Der Angeklagte habe ihr nämlich gesagt, dass wenn sie das jetzt öfter mit dem Ha. mache, dass dieser dann irgendwann abhängig von ihr sei und ihr dann Geld geben werde. Sie habe Geld für ein E-Bike verdienen wollen. Denn ihre Mama habe ihr kein E-Bike kaufen wollen, obwohl dies nur 36 Euro im Monat gekostet hätte. Sie habe zusammen mit dem Angeklagten lange Fahrradtouren gemacht und mit so viel Gepäck sei es für sie schwer gewesen, die ganzen Berge hochzutreten. Mit einem E-Bike wäre es für sie leichter gewesen.
Zu einem weiteren Treffen sei es dann nicht mehr gekommen. Der Angeklagte habe sie im Nachhinein gefragt, ob sie gemerkt habe, dass er sauer auf Ha. sei. Der Sex sei nämlich schnell vorbei gewesen, weil Ha. bereits nach 8 Minuten zum Orgasmus gekommen sei. Der Angeklagte habe dann gemerkt, dass sie deswegen enttäuscht gewesen sei und habe dies auch dem Ha. gesagt. Der habe dann so was gesagt wie: „Im Leben wird man oft enttäuscht“, was den Angeklagten „total auf die Palme“ gebracht habe, weil der Angeklagte nicht gewollt habe, dass sie lerne, dass man enttäuscht werde.
(2.) Obwohl die Nebenklägerin mit ihrer Aussage in der Hauptverhandlung ihr Aussageverhalten dadurch änderte, dass sie nun angab, sie habe ein bisschen Angst vor diesem ersten Treffen gehabt, sind ihre Angaben in der Verhandlung soweit glaubhaft.
Die Nebenklägerin hat ihr Aussageverhalten im Laufe des Verfahrens nämliche einerseits dahin geändert, dass sie u.a. solche Aspekte, die Zweifel an der Einvernehmlichkeit ihres Handelns mit dem Angeklagten begründet hätten, nicht berichtet hat. Bis zur Hauptverhandlung hat sie nämlich Angaben gemacht, die den Angeklagten – zumindest aus ihrer Sicht – entlasteten. Besonders prägnant zeigte sich diese Intention der Nebenklägerin – wie von der Zeugin K4. P2. berichtet – bei ihrer ersten Vernehmung unmittelbar nach dem Aufgriff des Angeklagten. Hier wollte sie zu Beginn der Vernehmung offensichtlich die gesamte Verantwortung für das Geschehene übernehmen, indem sie stets betonte, dass alles ihre Idee gewesen sei, sie Spaß daran gehabt habe und der Angeklagte hiermit nichts zu tun gehabt habe. Bei dieser Vernehmung hat die Nebenklägerin auch – anders als in der Hauptverhandlung – angegeben, dass der anderweitig Verfolgte ihr wahres Alter gekannt habe und sie den Kontakt zu ihm abgebrochen habe, weil sie bei dem Geschlechtsverkehr mit ihm „nicht auf ihre Kosten gekommen sei“.
Auch bei ihrer zweiten Vernehmung durch die Kriminalpolizei war – wie aus den Angaben der Zeugen K5. M3. und der Videoaufzeichnung ersichtlich – erkennbar, dass die Nebenklägerin sehr oft zwar zunächst auf konkrete Fragen, etwa wer von ihnen auf die Idee gekommen sei, etwas zu machen – sie zum Beispiel beim Geschlechtsverkehr zu filmen oder den anderweitig Verfolgten N. anzuschreiben – bestimmt behauptet hat, dass es allein ihre Idee gewesen sei, sie es habe machen und sie habe Geld verdienen wollen. Im weiteren Verlauf ihrer Angaben und beim Bericht von weiteren Einzelheiten gab sie dann – im Widerspruch zu ihrer ursprünglichen Behauptung – an, dass der Angeklagte sie gefragt oder es vorgeschlagen habe. Dieses Aussageverhalten bei der Kriminalpolizei belegt damit bereits, dass die Nebenklägerin dort den Angeklagten entlasten wollte, es ihr aber nicht gelang, ihre Absicht vollständig konsequent umzusetzen.
Zu der Entlastungstendenz hat die Nebenklägerin im Rahmen der Hauptverhandlung von sich aus erklärt, dass es ihr wichtig sei zu erzählen, wie es ihr heute gehe und was sich für sie verändert habe. Sie hat berichtet, dass sie den Angeklagten damals sehr gemocht habe, er sei ihr „Papa“ und immer für sie da gewesen. Ihr sei jetzt erst klar geworden, was da eigentlich passiert sei. Sie habe das, was passiert sei, irgendwann als normal empfunden und nicht in Frage gestellt. Wenn sie sich jetzt erinnere, dann werde sie traurig und wütend, es sei ihr auch peinlich. Sie fühle sich nicht mehr wohl in ihrem Körper, deswegen habe sie sich auch die Haare abgeschnitten und trage nur noch weite Jungenkleidung. Sie habe zwar auch schöne Erinnerungen an die Zeit mit dem Angeklagten, aber damals habe sie viele Dinge anders gesehen als heute. Jetzt habe sie das Gefühl, dass sie manipuliert worden sei. Beispielsweise habe es zwischen ihnen die Regel gegeben, dass „nein“ auch „nein“ bedeute. Damals habe sie es noch so empfunden, als würde das auch für sie gelten. Das sehe sie heute aber anders. Denn eigentlich sei es so gewesen, dass wenn sie mal keine Lust auf Geschlechtsverkehr gehabt habe, dann habe sie es nicht geäußert. Denn sonst wäre der Angeklagte sauer auf sie gewesen, hätte sie ignoriert oder hätte ihr keine netten Antworten gegeben. Eigentlich sei nie davon die Rede gewesen, ob sie (die Nebenklägerin) etwas wolle oder ob sie etwas machen. Sondern es sei gesagt worden, dass sie es machen und dann sei es auch so gemacht worden. Der Angeklagte habe es auch nicht gemocht, wenn sie tagsüber Fernsehen geschaut habe. Deswegen habe sie ihn immer gefragt, ob sie schauen dürfe, sonst hätte sie Handyverbot bekommen. Sie habe damals auch keine Käppis und keine Hoodies tragen dürfen, obwohl sie diese Art von Kleidung immer gern getragen habe. Dies habe der Angeklagte ihr aber verboten und zu ihr gesagt, wenn er einen Jungen gewollt hätte, dann hätte er sich eine Frau mit einem Jungen gesucht. Sie sei auch nur deshalb in der Wohnung nackt gewesen, weil der Angeklagte zu ihr gesagt habe, dass das in Spanien normal und auch so üblich sei. Sie habe sich deswegen so wie in Spanien verhalten, damit sie – wenn sie dort zusammen Urlaub gemacht hätten – normal gewesen sei.
Diese Angaben sind glaubhaft. Es ist insbesondere ausgeschlossen, dass das Umdenken der Nebenklägerin durch Suggestion, sei es durch die Mitarbeiter der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Einrichtung, in der sich die Nebenklägerin derzeit befindet, oder durch Angehörige entstanden ist.
Die Zeugin B3. O2., die als Kinder- und Jugendtherapeutin tätig ist, hat in vollem Umfang glaubhaft berichtet, dass sich die Nebenklägerin zwar nunmehr seit September 2020 bei ihnen in der heilpädagogischtherapeutischen Einrichtung der Gr. R.Pädagogik in Gr. befände. Allerdings sei in der Therapie bisher nicht über die Dinge gesprochen worden, die die Nebenklägerin erlebt habe. Es ginge in der Einrichtung momentan allein darum, mit der Nebenklägerin daran zu arbeiten sie zu stabilisieren, damit sie mit ihrer neuen Lebenssituation, in der sie niemanden kenne und in der alles neu für sie sei, zurechtkomme und sich gut eingewöhne. Damit die Nebenklägerin verstehen lerne, warum sie nicht mehr zu Hause sein könne, sei ihr hierbei lediglich die rechtliche Seite erklärt worden, nämlich dass Sex mit Kindern verboten sei. Erst wenn diese Schritte gemacht seien und die Nebenklägerin sich richtig eingelebt habe, könne mit der Bearbeitung des eigentlichen Themas begonnen werden. Die erste Zeit sei die Nebenklägerin auch sehr ruhig gewesen und habe über ihre Befindlichkeiten überhaupt nicht gesprochen. Man habe zwar den Eindruck gehabt, dass sie verstehe, warum sie nicht mehr nach Hause könne und auch, dass sie wisse, dass Dinge nicht gut gelaufen seien, aber sie habe immer wieder betont, dass sie es ja so gewollt habe. Erst nachdem sie sich an die Personen und den geregelten Tagesablauf etwas gewöhnt gehabt habe, sei sie ein Wenig offener und entspannter geworden. Seit sie allerdings wisse, dass ihre Mutter in Untersuchungshaft sei und sie vor Gericht aussagen werde, habe es bei ihr wieder Stimmungsschwankungen gegeben. Aber die Nebenklägerin sei sehr stark und es habe keine Aussetzer gegeben.
Es sei auch zu bemerken, dass bei der Nebenklägerin langsam ein Umdenken stattfinde und sie die Dinge anders bewerte als zuvor. So sei die Nebenklägerin vor ein paar Wochen plötzlich zur Station gekommen und habe dort einen Ring und ein Armband abgegeben, die sie zuvor getragen und vom Angeklagten bekommen habe. Sie habe auch gefragt, ob man diese Dinge zerstören könne. Das Armband habe sie mittlerweile zerrissen. Neulich erst sei die Nebenklägerin auch auf sie zugegangen und habe zu ihr gesagt, dass sie jetzt erst merke, wie sie manipuliert worden sei. Es sei alles ekelig gewesen und sie habe auch gesagt, dass sie hoffe, dass niemand mitbekomme, was sie getan habe, denn dann würden sich alle vor ihr ekeln. Die Nebenklägerin sei ansonsten sehr kontrolliert, habe aber ein sehr schlechtes Selbstbild. Sie sage, dass sie hässlich und nichts wert sei. Auch habe die Nebenklägerin geäußert, dass sie jetzt ein Junge werden wolle, damit ihr so etwas nicht mehr passiere.
Auch für eine Suggestion durch Familienangehörige, insbesondere durch ihren Vater, fanden sich keinerlei Anhaltspunkte. Der Zeuge S3. K3. hat dazu berichtet, dass er die Nebenklägerin zuletzt im Juli 2019 bei einem gemeinsamen Treffen unter Begleitung des Jugendamtes bei der Caritas in Bad Kissingen gesehen habe. Danach habe er keinen Kontakt zur Nebenklägerin gehabt. Nach der Festnahme des Angeklagten – also nach dem 01.08.2020 – habe er der Nebenklägerin lediglich zwei Briefe geschrieben und sie habe ihm auch zurückgeschrieben. Vor der Vernehmung der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung habe er einmal mit der Nebenklägerin telefonieren dürfen. Bei dem Telefonat sei aber nicht über das Verfahren gesprochen worden.
Auch diese Angaben des Zeugen K3. sind glaubhaft. Sie werden durch die Angaben der Nebenklägerin bestätigt, die ebenfalls berichtet hat, dass sie zunächst zu niemandem aus der Familie Kontakt gehabt habe. Am Donnerstag vor ihrer Zeugeneinvernahme habe sie jedoch mit ihrem Vater telefoniert und zuvor habe man sich Briefe geschrieben. Über die Verhandlung hätten sie hierbei nicht geredet. Sie hätten darüber geredet, was sie so mache, wer ihr liebster Rapper sei und wie es ihrer Familie gehe.
(3.) Die Angaben der Nebenklägerin werden darüber hinaus durch Umstände außerhalb ihrer Aussage bestätigt.
(a) Aufgrund der in vollem Umfang überzeugenden Ausführungen der IT-Forensischen Sachverständigen M2. L1. ist nämlich erwiesen, dass sich der Angeklagte und die Nebenklägerin im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Auffinden des Zettels und der Kontaktaufnahme mit dem anderweitig Verfolgten N. über das Thema „Sugar-Daddy“ im Internet informiert und nach entsprechenden Kontakten gesucht haben. Es bestehen daher keine Zweifel daran, dass der Angeklagte mit der Nebenklägerin über dieses Thema gesprochen hat.
Die Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass die Auswertung der Image-Dateien sowohl des Mobiltelefons der Nebenklägerin als auch des Mobiltelefons des Angeklagten ergeben habe, dass mit diesen Telefonen im Internet nach dem Stichwort „Sugar-Daddy“ gesucht worden sei. Auf dem Mobiltelefon der Nebenklägerin (Asservat 0.8) sei am 26.07.2020 gegen 17:31 Uhr auf der Pornoseite „Pornhub“ nach „SugarDaddy“ gesucht worden. Auf dem Mobiltelefon des Angeklagten (Asservat 0.9) sei feststellbar gewesen, dass mit diesem ebenfalls am 26.07.2020 in der Zeit von 16:32 Uhr bis 16:50 Uhr, und damit zeitlich vor der Suchanfrage auf dem Mobiltelefon der Nebenklägerin, bereits mehrere Internetseiten zum Thema „Sugar-Daddy und Minderjährige“ aufgerufen worden seien. Es sei über Google gesucht worden, wobei ein Zeitungsartikel und Wikipedia zu diesem Thema besucht worden seien. Sodann sei die Internetseite „seeking.com“ aufgerufen worden, wobei es sich um eine Internetseite handle, auf der Sugar-Daddy-Arrangements angeboten bzw. vermittelt würden.
Die Sachverständige L1. hat darüber hinaus ausgeführt, dass sich bei der Auswertung der Image-Dateien einer beim Angeklagten sichergestellten externen Festplatte ergeben habe, dass der Angeklagte Kontakt zu einer jungen Frau mit dem Namen „Ro.“ gehabt habe. Bei der Auswertung der Image-Dateien der externen Festplatte habe sie zwei Bildserien mit insgesamt 38 Bildern mit Aufnahmedaten aus dem Jahr 2005 feststellen können. Die Bezeichnung der Datei, in der die Bilder abgelegt gewesen seien, habe den Namen „Ro.“ enthalten. Auf den Bildern die unter diesem Dateinamen abgelegt gewesen seien, sei ein junges südländisches Mädchen zu sehen gewesen, das nackt auf einem Bett vor der Kamera posiert habe, wobei auch – ähnlich wie bei den Bildern, die die Nebenklägerin zeigten – die Geschlechtsteile zu sehen gewesen seien. Das Alter des Mädchens, das ebenfalls wie die Nebenklägerin ein Armband getragen habe, habe schätzungsweise 15 oder 16 Jahre betragen. Der prägnante Gleichlaut: „Ro.“ – „Ro.“ stützt die Angaben der Nebenklägerin, dass der Angeklagte sie auf den Gedanken brachte, sich im Chat mit dem anderweit Verfolgten N. als „Ro.“ zu bezeichnen.
(b) Darüber hinaus ist aufgrund der glaubhaften Angaben des Zeugen W. L2. belegt, dass der Angeklagte ein eigenes, sexuelles Interesse an dem Treffen zwischen dem anderweit Verfolgten N. und der Nebenklägerin hatte. Der Angeklagte hatte nämlich bereits in der Vergangenheit vergleichbare Treffen für die anderweit verfolgte Br. K. organisiert, bei denen es dem Angeklagten darum ging, anderen bei sexuellen Handlungen zuzusehen.
Der Zeuge W. L2. hat dazu im Einzelnen angegeben, dass er den Angeklagten ca. im Jahr 2017/2018 über die Internetplattform „Joyclub“ kennengelernt habe. Hierbei handele es sich um eine Plattform für Swinger, auf der man Sextreffen verabreden könne. Der Angeklagte habe ihn daraufhin zu sich nach El. eingeladen. Er sei dann dort ca. 3 oder 4 Mal gewesen. Bei den Besuchen hätten sie, also der Angeklagte, Br. K. und er, zusammen Sex gehabt. Der Angeklagte habe hierbei zunächst zugeschaut, wie er mit Br. K. Geschlechtsverkehr gehabt habe und dann habe der Angeklagte aber auch mitgemacht. Der Angeklagte habe auf ihn einen sehr dominanten Eindruck gemacht. Er habe nämlich immer nur mit dem Angeklagten kommuniziert. Auch könne er sich noch an eine Situation erinnern, da sei die Stimmung gekippt. Er (der Zeuge) sei mit Br. K. im Wohnzimmer auf der Couch gewesen und sie hätten schon angefangen. Der Angeklagte sei dann aus dem Badezimmer gekommen und es habe ihm überhaupt nicht gepasst, dass sie schon ohne ihn begonnen hätten. Da sei die Stimmung fast gekippt.
Die Angaben des Zeugen sind in vollem Umfang glaubhaft. Es ist kein Grund ersichtlich, aus dem heraus er den Angeklagten zu Unrecht belasten sollten. Er hat ruhig, sachlich und konzentriert von seinen eigenen Wahrnehmungen berichtet.
(c) Der Audiomitschnitt des Geschehens beim zweiten Treffen der Nebenklägerin mit dem anderweit Verfolgten N. am 27.07.2020, den der Angeklagte sich später mit der Nebenklägerin angehört hat, belegt vor dem Hintergrund der Angaben des Zeugen L2. einerseits das eigene sexuelle Interesse des Angeklagten.
Andererseits ergibt sich aber aus diesem aufgezeichneten Gespräch zwischen dem Angeklagten und dem anderweit Verfolgten N., dass der Angeklagte – zusammen mit dem anderweit Verfolgten N. – derjenige war, der das Geschehen bestimmte und nicht etwa die Nebenklägerin. Denn das Gespräch – auch während der Vornahme der sexuellen Handlungen – führen beinahe ausschließlich der Angeklagte und der anderweit Verfolgte N.. So macht der anderweit Verfolgte gegenüber dem Angeklagten geltend, dass die Nebenklägerin zu lange Haare habe und der Angeklagte weist ihn in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Nebenklägerin einen Haargummi habe. Gegenüber dem Angeklagten macht der anderweit Verfolgte auch geltend, dass es misslich sei, dass die Nebenklägerin die Pille nicht nehme und dass deswegen ein Kondom verwendet werden müsse. Die Nebenklägerin, die das Gespräch eigentlich betrifft, nimmt daran nicht im geringsten teil.
(d) Dass sich die Nebenklägerin auch sonst – so wie sie es in der Hauptverhandlung berichtet hat – an die Regeln und Vorgaben des Angeklagten gehalten hat, ist schließlich durch Chatnachrichten belegt, die die Nebenklägerin mit dem Angeklagten ausgetauscht hat. Aus ihnen ergibt sich, dass die Nebenklägerin sogar dann, wenn der Angeklagte nicht zu Hause war, wegen Kleinigkeiten, etwa wenn sie spielen, radiohören oder fernsehen wollte, nachfragte, ob er ihr dies erlaube. Weiter belegt der Chatverkehr, dass der Angeklagte über den Aufenthaltsort der Nebenklägerin Bescheid wissen wollte und mit Verärgerung reagiert hat, wenn er nicht richtig informiert wurde.
So fragte die Nebenklägerin den Angeklagten – während dieser aufgrund seiner Umschulung nicht zu Hause war – per Wh-A. am 12.07.2019 um 13:46 Uhr: „Kann ich Schleich spielen?“
Am 25.07.2019 um 13:42 Uhr schrieb der Angeklagte an die Nebenklägerin: „Bist du zu Hause?“. Als die Nebenklägerin ihm daraufhin antwortete, dass sie schon seit 11:30 Uhr zu Hause sei, schrieb der Angeklagte um 13:43 Uhr: „Warum sagst du mir nicht Bescheid“. Als die Nebenklägerin ihn daraufhin fragte: „Bist du mir böse“, antwortete der Angeklagte: „Ja“, „Ich mach mir Sorgen und ich kann mich ja nicht um alles kümmern“ sowie „Wenn ich mich auf dich nicht verlassen kann – das macht mich böse“. Im Weiteren schrieb der Angeklagte: „Find ich traurig, dass du so unzuverlässig bist und ich mich mit nichts auf dich verlassen kann“. In der Folge übersendete die Nebenklägerin dem Angeklagten mehrere Nachrichten mit Herzen und schrieb: „Ich habe dich lieb“, woraufhin der Angeklagte antwortete: „Dasselbe wie immer“ sowie „Und ändern tust nichts“. Hierauf antwortete die Nebenklägerin mit „Weine“.
Am 01.08.2019 fragte die Nebenklägerin den Angeklagten via Sprachnachricht um 12:08 Uhr, ob sie mit einer Freundin ins Kino gehen dürfe, deren Mutter sie fahren würde. Daraufhin schrieb der Angeklagte: „Wie lange?“, woraufhin die Nebenklägerin antwortete: „19 bis 20 Uhr“. Der Angeklagte schrieb daraufhin: „19 Uhr Ausnahme!!!“.
Ebenfalls am 01.08.2019 um 12:53 Uhr fragte die Nebenklägerin den Angeklagten, ob sie fernsehen dürfe, woraufhin der Angeklagte antwortete: „nein“. Daraufhin fragte die Nebenklägerin den Angeklagten um 13:02 Uhr, ob sie sich ein paar Blätter zum Malen holen dürfe, was der Angeklagte bejahte.
Am 11.09.2019 um 13:39 Uhr schrieb die Nebenklägerin an den Angeklagten: „Darf ich Radio“, worauf der Angeklagte antwortete: „Ja“. Die Nebenklägerin antwortete: „Danke“.
cc) Insgesamt gibt es daher keinen Zweifel, dass die beiden Treffen der Nebenklägerin mit dem anderweit Verfolgten N. von dem Angeklagten herbeigeführt wurden und er in der Absicht handelte, sich durch die Anwesenheit bei den sexuellen Handlungen selbst sexuell zu erregen.
f) Die Feststellungen zu den sexuellen Handlungen, die der anderweitig Verfolgte mit der Nebenklägerin bei den zwei Treffen jeweils vorgenommen hat, beruhen auf den – soweit übereinstimmenden – Angaben des Angeklagten im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung gegenüber dem Zeugen KK Br. und den Angaben der Nebenklägerin bei ihrer zweiten kriminalpolizeilichen Vernehmung durch die Zeugin K6. M3..
Dass es beim zweiten Treffen zum Oralverkehr und vaginalen Geschlechtsverkehr zwischen dem anderweit Verfolgten N. und der Nebenklägerin gekommen ist, war auch dem Audiomittschnitt zu entnehmen, den der Angeklagte von diesem zweiten Treffen fertigte. Dort ist insbesondere zu hören, wie der anderweitig Verfolgte äußerte: „Hm, Kleines…Ich gleb, du könnst lang leck und blas, ha?“ und „Aber wir wolln ja auch a bissl was anderes mach, na?“ oder „Oh Gott, war dein Be schö gespreizt“ oder „Doggy, Doggy? Ok, sach was du willst“.
g) Entgegen der Angaben des Angeklagten war jedoch nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellbar, dass der anderweitig Verfolgte das wahre Alter der Nebenklägerin kannte. Vielmehr ist dem Audiomitschnitt zu entnehmen, dass der anderweit Verfolgte tatsächlich davon ausging, dass die Nebenklägerin 14 Jahre alt ist.
Die Behauptung des Angeklagten, sowohl die Nebenklägerin als auch er selbst hätten dem anderweitig Verfolgten bereits beim ersten Treffen das wahre Alter der Nebenklägerin mitgeteilt, wird durch die Audioaufnahme widerlegt. Denn in diesem Rahmen bezeichnet der anderweit Verfolgte N. die Nebenklägerin in einem völlig entspannten Gespräch und ohne dass es einen Anhaltspunkt dafür gibt, dass er sich dabei verstellt hätte, als 14-jährige.
h) Auch die Behauptung des Angeklagten, dass es zwischen ihm und dem anderweitig Verfolgten beim zweiten Treffen zu einer lautstarken Diskussion gekommen sei, ist durch die Audioaufnahme widerlegt. Dort ist zwar in einer nach der Vornahme der sexuellen Handlungen geführten Unterhaltung zu hören, wie der Angeklagte zweimal an die Nebenklägerin gerichtet sagt: „Jetzt biste enttäuscht – Jetzt biste enttäuscht“, woraufhin die Nebenklägerin ihn fragt: „Weil`s so schnell ging?“ und dann fortfährt: „Ich will nochmal“. Als der anderweitig Verfolgte N. daraufhin aber erwidert, dass er nicht noch einmal könne und in den Raum stellt: „Aber du wirst ja dann eh noch weng dein Spaß mit deim Onkel ham, ja oder?“ antwortete der Angeklagte hierauf lediglich – amüsiert lachend -: „Bleibt ja nix andres übrig“ und „Sie will sich aber mit dir vergnügn“.
Dieser letzte Abschnitt der Audioaufnahme zeigt zudem auch sehr eindrucksvoll, dass und wie der Angeklagte die Geschehnisse steuerte und dass es ihm alles andere als Unrecht war, dass es zu dem Sexualkontakt zwischen der Nebenklägerin und dem anderweitig Verfolgten kam.
8. Feststellungen zur Aufnahme der Prostitution der Nebenklägerin auf Veranlassung des Angeklagten und zum sexuellen Missbrauch der Nebenklägerin durch einen bisher unbekannt gebliebenen rumänischen LKW-Fahrer – Taten unter Ziffer B. V. 2 und 5 – a) Dass sich die damals 11 Jahre alte Nebenklägerin spätestens ab dem 26.07.2020 LKW-Fahrern gegen Bezahlung sexuelle Handlungen angeboten hat, haben der Angeklagte und die Nebenklägerin übereinstimmend berichtet.
Beide haben dazu in der Hauptverhandlung angegeben, dass sie am Abend des 26.07.2020, bevor sie den Zettel des anderweitig Verfolgten N. gefunden hätten, bereits unterwegs gewesen seien, damit die Nebenklägerin auf Parkplätzen sich LKW-Fahrern zu sexuellen Handlungen habe anbieten können.
aa) Aufgrund der glaubhaften Angaben der Nebenklägerin, wonach sie an diesem Abend in Schweinfurt an einer Straße gewesen seien, an der immer viele LKW`s stünden, und sie dort an mehrere LKW`s geklopft habe, bestehen auch keine Zweifel daran, dass die Nebenklägerin dort mindestens eine Person auch angetroffen und dieser ihre Dienste angeboten hat.
bb) Die Angaben der Nebenklägerin werden auch durch die Ausführungen der ITSachverständigen L1. bestätigt, wonach sich die Mobiltelefone des Angeklagten und der Nebenklägerin am Abend des 26.07.2020 gegen 21:56 Uhr im Bereich Schweinfurt befanden und auf dem Mobiltelefon der Nebenklägerin eine Audiodatei vom 26.07.2020 feststellbar gewesen sei, auf der zu hören sei, wie ein Mädchen sexuelle Dienste anbietet.
Die Sachverständige M2. L1. hat dazu ausgeführt, dass die Auswertung des Mobiltelefons der Nebenklägerin (Asservat 0.8) ergeben habe, dass sich auf dem Telefon insgesamt 17 Audiodateien befunden haben, auf denen zu hören sei, wie ein Mädchen immer wieder an diverse Türen geklopft und sexuelle Dienstleistungen angeboten habe. Die zeitlich frühste Audiodatei, die einen solchen Inhalt aufgewiesen habe, sei am 26.07.2020 aufgenommen worden. Während zu den Audiomitschnitten keine Geodaten gespeichert gewesen seien, sei anhand der noch vorhandenen GPSInformationen beider Mobiltelefone (Asservat 0.8 und 0.9) feststellbar gewesen, dass sich beide Mobiltelefone am Abend des 26.07.2020 gegen 21:56 Uhr im Bereich Schweinfurt befunden hätten
b) Die Feststellung, dass der Angeklagte die Nebenklägerin am Abend des 28.07.2020, des 29.07.2020, des 30.07.2020 und des 31.07.2020 zu verschiedenen Autobahnparkplätzen gefahren und sich die Nebenklägerin auch dort Dritten gegen Bezahlung zur Vornahme sexueller Handlungen angeboten hat, beruht auf dem Folgenden:
aa) Der Angeklagte hat eingeräumt, dass er mit der Nebenklägerin am 28.07.2020, 30.07.2020 und auch am 31.07.2020 auf Parkplätzen unterwegs war.
bb) Die Zeugin K6. M3. hat glaubhaft berichtet, dass die Nebenklägerin ihr gegenüber bei ihrer Vernehmung am 03.08.2020 angegeben habe, dass sie auf vielen Rastplätzen an Autobahnen gewesen seien. Sie seien – nach der Beschreibung der Nebenklägerin – auf der A 70 in Richtung Bamberg und auf der A 71 eigentlich auf nahezu jedem Parkplatz gewesen.
cc) Darüber hinaus ist durch die glaubhaften Angaben des Zeugen KK Br. sowie den Ausführungen der IT-Sachverständigen L1. belegt, dass der Angeklagte und die Nebenklägerin am 28.07.2020, 29.07.2020, 30.07.2020 und 31.07.2020 auf verschiedenen Autobahnparkplätzen waren und auch, dass die Nebenklägerin dort gegen Bezahlung sexuelle Handlungen angeboten hat.
So hat der Zeuge KK Br. berichtet, dass sich auf dem Mobiltelefon der Nebenklägerin mehrere Sprachaufnahmen befunden hätten, die an verschiedenen Tagen aufgenommen worden seien, nämlich am 26.07.2020, 28.07.2020, 29.07.2020 30.07.2020 und 31.07.2020. Auf den Sprachaufnahmen seien im Hintergrund deutlich Autobahngeräusche zu hören gewesen. Ebenso sei Klopfen zu hören und wie die Nebenklägerin verschiedene Personen frage, ob sie „Sex haben“ bzw. „ficken“ wollen.
In Übereinstimmung hierzu hat auch die IT-Sachverständige berichtet, dass sich auf dem Telefon der Nebenklägerin, neben der Audiodatei vom 26.07.2020 noch weitere 16 Audiodateien befunden hätten, auf denen jeweils zu hören sei, wie ein Mädchen immer wieder an diverse Türen klopfe und sexuelle Dienstleistungen anbiete. Diese Audiodateien, die einen entsprechenden Inhalt aufgewiesen hätten, seien am 28.07.2020, 29.07.2020, 30.07.2020 und 31.07.2020 erstellt worden. Im Hintergrund sei deutlich Autobahnlärm zu hören.
Auch seien für den 28.07.2020 auf den Mobiltelefonen des Angeklagten und der Nebenklägerin noch sehr viele GPS-Informationen vorhanden gewesen, deren Darstellung zeige, dass an diesem Abend viel Bewegung rund um Autobahnen stattgefunden habe. Im Einzelnen sei mit Hilfe der gespeicherten Daten ersichtlich gewesen, dass sich die Mobiltelefone etwa ab 22:00 Uhr von der Heimatadresse in El. entfernt und sich dann in Richtung Norden auf den Bundesautobahnen A 71, A 70 und auch auf der A 7 bewegt hätten.
Nahezu das gleiche Bild habe sich anhand der GPS-Informationen auch für den Abend bzw. die Nacht des 29.07.2020 ergeben. Auch an diesem Abend habe viel Bewegung rund um Autobahnen stattgefunden. Im Einzelnen sei anhand der gespeicherten Daten feststellbar gewesen, dass sich die Mobiltelefone etwa ab 22:12 Uhr von der Heimatadresse in El. entfernt und sich dann entlang der Bundesautobahnen A 71 und A 70 bewegt hätten.
Am 30.07.2020 sei um 20:26 Uhr gestartet worden. Auch an diesem Abend habe viel Bewegung rund um Autobahnen stattgefunden, die Daten zeigen ein Hin- und Herfahren bzw. ein Auf- und Abfahren entlang der Bundesautobahnen A 71 und A 70. dd) Dass der Angeklagte und die Nebenklägerin auch am 31.07.2020, dem Abend der Festnahme, auf verschiedenen Parkplätzen an der Bundesautobahn A 70 unterwegs waren und die Nebenklägerin dort Dritten die Vornahme sexueller Handlungen gegen Bezahlung angeboten hat, ist zudem durch die glaubhaften Angaben des Zeugen POM Myhres-Kuku sowie des Zeugen T. A2. Roos belegt.
Der Zeuge T. A2. Roos hat berichtet, dass er am Abend des 31.07.2020 auf dem Parkplatz Steinäcker Nord an der Bundesautobahn A 70 gewesen sei. Dort sei zu diesem Zeitpunkt ein Fahrzeug, ein dunkler Audi Kombi mit einem Bad Kissinger Kennzeichen geparkt gewesen. Er sei dann aus seinem Fahrzeug ausgestiegen und habe sich auf eine Bank gesetzt. Aus dem anderen Fahrzeug mit dem Bad Kissinger Kennzeichen sei dann ein junges Mädchen ausgestiegen und auf die Toilette gegangen. Sie sei dann wieder zurückgekommen und wieder in das Auto eingestiegen. Sein Kollege sei dann ebenfalls auf den Parkplatz gefahren gekommen und er sei zu ihm hingelaufen. Dann sei das Mädchen zu ihnen gekommen und habe gesagt: „Na“. Er habe gleich gewusst, was das Mädchen wolle. Sie sei sehr knapp bekleidet gewesen und es sei bekannt, dass der Parkplatz ein typischer Sextreffpunkt sei. Sie hätten dann zu dem Mädchen gesagt, dass sie hier falsch sei, weil sie, der Zeuge und sein Begleiter, nicht auf Frauen stehen würden. Daraufhin sei das Mädchen wieder weggegangen. Er habe dann gesehen, wie das Mädchen zwischen den geparkten LKW`s gelaufen sei. Dann sei der Audi wieder weggefahren und kurz darauf sei schon die Polizei gekommen und habe sie nach dem Mädchen gefragt. Als die Polizei dann bei ihnen gewesen sei, sei das Fahrzeug nochmal gekommen und an ihnen vorbeigefahren. Das Mädchen habe jung ausgeschaut, er habe ihr Alter auf ca. 16 Jahre geschätzt.
Der Zeuge POM M.-K. hat glaubhaft berichtet, dass sie am Freitag des 31.07.2020 in der Spätschicht über die Einsatzzentrale die Mitteilung erhalten hätten, dass auf einem Parkplatz eine Minderjährige sich bei einem LKW-Fahrer zum Sex angeboten habe. Der LKW-Fahrer habe dies der Polizei gemeldet. Sie seien dann zunächst von Schweinfurt kommend auf der A 70 auf den Parkplatz Steinäcker Süd gefahren, dort hätten sie jedoch nichts feststellen können. Allerdings hätten sie auf dem Parkplatz einen Audi Kombi mit Bad Kissinger Kennzeichen gesehen, zum damaligen Zeitpunkt jedoch noch nicht gewusst, dass es sich hierbei um das Fahrzeug des Angeklagten handle. Sie seien dann auf den Parkplatz Steinäcker Nord gefahren. Dort hätten sie die zwei Zeugen angetroffen, die berichtet hätten, dass sich ihnen kurz zuvor ein junges Mädchen angeboten habe. Sie hätten auch das Fahrzeug beschreiben können, mit dem das Mädchen unterwegs gewesen sei. Das Fahrzeug habe ein Bad Kissinger Kennzeichen gehabt. Im gleichen Moment sei dann der beschriebene Audi Kombi mit B. K. Kennzeichen an ihnen vorbei und durch den Parkplatz gefahren. Sie seien dann hinterhergefahren und hätten das Fahrzeug beim nächstmöglichen Kontrollpunkt angehalten und kontrolliert. In dem Fahrzeug seien der Angeklagte und die Nebenklägerin gesessen.
Die Kammer hält die Zeugen für uneingeschränkt glaubwürdig und ihre Angaben für uneingeschränkt glaubhaft. Sie machten ihre Angaben ruhig und sachlich und waren hierbei sehr konzentriert. Sie berichtete von ihren eigenen Wahrnehmungen und war ersichtlich bemüht, diese vollständig und wahrheitsgemäß zu schildern.
c) Die Feststellung, dass es am 30.07.2020 gegen 23:00 Uhr auf dem Parkplatz „Lauertal“ an der Bundesautobahn A 71 zu sexuellen Handlungen eines unbekannt gebliebenen rumänischen LKW-Fahrers mit der Nebenklägerin kam, beruht auf dem Folgenden:
aa) Der Angeklagte hat die äußeren Umstände eingeräumt, nämlich dass die Nebenklägerin längere Zeit in einem LKW gewesen und danach mit 5 Euro und einer Schachtel Zigaretten zurückgekommen sei.
bb) Im Übrigen beruhen die Feststellungen auf den in vollem Umfang glaubhaften Angaben der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung. Sie hat die Vorfälle so wie festgestellt berichtet und dazu im Einzelnen folgendes angegeben: Sie seien mit dem Auto auf Parkplätze gefahren. Dort habe sie an die Türen der LKW`s geklopft und die Fahrer gefragt, ob sie mit ihr Geschlechtsverkehr haben wollten. Einmal habe dann einer „Ja“ gesagt. Es sei ein ausländischer Fahrer gewesen. Deswegen habe sie ihr Handy hervorgeholt, um mit dem Mann mit Hilfe des GoogleÜbersetzers zu kommunizieren. Zuvor habe sie aber die Sprachaufnahme an ihrem Handy angemacht und mitlaufen lassen. Sie habe dem LKW-Fahrer dann „einen geblasen“. Er habe kein Kondom gehabt und sie habe ja nicht die Pille genommen. Deswegen habe er eigentlich analen Geschlechtsverkehr gewollt. Aber das sei dann nicht gegangen, weshalb sie ihm „einen geblasen“ habe. Sie habe von dem Mann hierfür eine Schachtel Zigaretten und 5 Euro bekommen. Für den Anfang habe sie das gut gefunden und habe sich darüber gefreut. Zu dem Zeitpunkt habe sie auch noch geraucht. Sie sei danach zum Auto zurück gegangen, wo der Angeklagte auf sie gewartet habe. Sie habe ihm dann die 5 Euro gegeben, weil sie keinen Geldbeutel gehabt habe. Die Packung Zigaretten habe sie aufgemacht und eine Zigarette geraucht.
Auf die Frage, warum die Nebenklägerin eine Sprachaufnahme gemacht habe, hat sie berichtet, dass der Angeklagte ihr gesagt habe, dass sie das machen solle, falls etwas passieren würde.
Nach diesem Vorfall hätten sie dann Kondome gekauft, denn sie habe nicht schwanger und auch nicht krank werden wollen, also wegen HIV. Die Kondome hätten sie dann im DM gekauft.
cc) Darüber hinaus ergeben sich die näheren Umstände aus der Sprachaufnahme, die die Nebenklägerin von dem Vorfall fertigte. Auf ihr ist zu hören, dass der unbekannte LKW-Fahrer angibt, dass er Rumäne sei und der Nebenklägerin eine Packung Zigaretten und 5 Euro anbietet. Darüber hinaus ist auf der Sprachaufnahme zu hören, dass beide erhebliche Verständigungsschwierigkeiten haben, sich zum Teil auf Englisch versuchen zu verständigen und darüber austauschen, welche sexuellen Handlungen erfolgen sollen. Hierbei fragt der Unbekannte die Nebenklägerin u.a.: „In ass fuck? Fucking ass?“ oder „Okay oral befriedigt okay?“.
dd) Der Zeuge POM M.-K. hat darüber hinaus bestätigt, dass sich bei der Festnahme des Angeklagten am 31.07.2020 eine angebrochene Packung Kondome im Fahrzeug des Angeklagten befand, die ausweislich des Kassenbelegs am 31.07.2020 gekauft worden war. Dies belegt die Aussage der Nebenklägerin, dass sie nach dem Vorfall mit dem unbekannten rumänischen LKW-Fahrer Kondome besorgten.
d) Die Feststellungen zur Tatzeit beruhen auf den Ausführungen der Sachverständigen L1.. Sie hat in vollem Umfang überzeugend ausgeführt, dass die Sprachaufzeichnung, die die Nebenklägerin auf ihrem Mobiltelefon von dem Vorfall fertigte, insgesamt 29 Minuten lang gewesen sei und am 30.07.2020 um 23:18 Uhr (MESZ) erstellt worden sei.
e) Die Feststellungen zum Tatort beruhen auf den Angaben des Zeugen KK Br., der angegeben hat, dass als Tatort der Parkplatz „Lauertal“ an der Bundesautobahn A 71 habe festgestellt werden können. Die Funkzellendatenerhebung für diesen Parkplatz und für den Zeitraum, in der die Audioaufnahme erstellt worden sei, habe ergeben, dass neben den Mobiltelefonen des Angeklagten und der Nebenklägerin in diesem Zeitraum auch 3 rumänische Mobilfunknummern in der dortigen Funkzelle eingeloggt gewesen seien.
f) Die Feststellung, dass der Angeklagte die Nebenklägerin zur Aufnahme der Prostitution und zur Vornahme sexueller Handlung mit Dritten bestimmt hat, weil ihn dies sexuell erregte, ergibt sich ohne jeden Zweifel aus den folgenden Umständen:
aa) Allerdings hat der Angeklagte behauptet, es sei allein der Wunsch und die Idee der Nebenklägerin gewesen sei, sich bei LKW-Fahrern für Geld zum Geschlechtsverkehr anzubieten. Er habe dieses Verhalten der Nebenklägerin missbilligt und sei davon ausgegangen, dass die Nebenklägerin nicht erfolgreich sein werde und ihr Vorhaben dann aufgeben werde.
bb) Diese Einlassung ist widerlegt, es gibt keinen Zweifel, dass der Angeklagte die Nebenklägerin veranlasst hat, sexuelle Handlungen gegen Bezahlung anzubieten.
aaa) Bereits das objektive Tatgeschehen selbst ist Beleg dafür, dass der Angeklagte die Prostitution der Nebenklägerin und die sexuellen Kontakte mit Dritten förderte.
Denn ohne die Handlungen des Angeklagten wäre es nicht dazu gekommen. Ohne den Angeklagten wäre die 11 Jahre alte Nebenklägerin nicht zu den Autobahnplätzen gekommen und hätte dort nicht sexuelle Handlunge anbieten können.
Seine Behauptung, er habe gehofft, die Nebenklägerin werde keinen Erfolg haben und dann aufgeben, ist durch das objektive Geschehen widerlegt. Denn der Angeklagte wusste, dass die Nebenklägerin am 30.07.2020 für ihre sexuellen Handlungen an dem rumänischen LKW-Fahrer eine Gegenleistung erhalten hatte. Trotzdem hat er sie am 31.07.2020 erneut auf Parkplätze gebracht und sie darüber hinaus unterstützt, indem er zuvor Kondome kaufte.
bbb) Aufgrund der glaubhaften Angaben der Nebenklägerin steht fest, dass sie nur aufgrund der Einwirkung des Angeklagten dazu bereit war, sich zu prostituieren und dass der Angeklagte ihr auch auf den Parkplätzen Anweisungen für ihr Verhalten gab.
(1.) Die Nebenklägerin hat dazu in der Hauptverhandlung in vollem Umfang glaubhaft berichtet, dass sie ihr Taschengeld habe aufbessern wollen, weil sie sich ein E-Bike gewünscht habe. Es gebe Jugendliche, die würden beispielsweise „in einem Café oder so“ arbeiten. Der Angeklagte sei aber auf die Idee gekommen, sich Geld verdienen könne, indem sie mit anderen Männern sexuelle Handlungen vornehme. Deswegen seien sie dann auf die Parkplätze gefahren. Während sie die LKW`s abgegangen sei, habe sie sich mit dem Angeklagten über Handy unterhalten. Sie hätten sich geschrieben. So habe sie dem Angeklagten beispielsweise mitgeteilt, bei welchen LKW`s sie schon gewesen sei und dass alle „nein“ gesagt hätten. Auch habe sie ihn gefragt, was sie machen solle, wenn beispielsweise Leute auf den Parkplatz gekommen seien. Der Angeklagte habe sie auch angewiesen, erst zur Toilette gehen, bevor sie zum Auto zurückkomme, wenn weitere Autos auf den Parkplatz gefahren kamen. Warum sie das so habe machen sollen, wisse sie nicht. Sie habe dann, bevor sie zum Auto zurückgegangen sei, immer erst geguckt, ob da Leute stehen oder Autos parken würden, dann sei sie erst um die Ecke, dann auf die Toilette und dann erst zum Angeklagten zurückgegangen. Sie hätten auch darüber gesprochen, welchen Preis sie verlangen soll. Sie habe gesagt, dass sie gerne 30 Euro verlangen würde, dazu habe der Angeklagte aber gemeint, dass das zu viel wäre. Deswegen hätten sie sich dann darauf geeinigt, dass sie 20 Euro verlangen werde. Einmal habe sie den Geschlechtsverkehr mit einem LKW-Fahrer auch aufgenommen. Der Angeklagte habe ihr gesagt, dass sie das machen soll, falls etwas passieren würde.
(2.) Die Nebenklägerin hat den Sachverhalt genauso bei ihren Vernehmungen bei der Polizei berichtet. So hat die Zeugin K4. P2. glaubhaft berichtet, dass die Nebenklägerin zwar noch im Dienstfahrzeug immer wieder wiederholt habe, dass sie das freiwillig gemacht habe, es ihre Idee gewesen sei und „ihr Papa“ (der Angeklagte) hiermit nichts zu tun habe. Dies habe sich dann auf der Dienststelle geändert. Dort habe sie dann angegeben, dass der Angeklagte auf die Idee gekommen sei, dass sie Geld verdienen könne, indem sie Sex für Geld anbiete.
Auch in ihrer Videovernehmung hat sie den Sachverhalt auf diese Weise dargestellt und angegeben, dass sie sich ein E-Bike gewünscht habe. Sie (der Angeklagte und Nebenklägerin) seien dann auf die Idee mit den LKW-Fahrern gekommen. Der Angeklagte sei auch 16 Jahre lang LKW-Fahrer gewesen. Sie (die Nebenklägerin) habe sich nicht unwohl dabei gefühlt, LKW-Fahrer anzusprechen, weil ja ihr „Papa“ (=der Angeklagte) dabei gewesen sei und auf sie aufgepasst habe. Sie habe 30 Euro verlangen wollen. Nachdem sie einmal 5 Euro und ein Packung Zigaretten verdient gehabt habe, habe der Angeklagte auch zu ihr gesagt, dass jetzt noch 31 Euro fehlen würden, für das E-Bike. Die Sprachaufnahmen habe sie gemacht, weil sie sich dadurch sicher gefühlt habe. Sie habe mit den Angeklagten auch auf dem Parkplatz kommuniziert. Der Angeklagte habe ihr beispielsweise eine Nachricht geschickt und sie gewarnt, wenn ein Auto gekommen sei. Dann habe sie sich versteckt, dass sie nicht zwischen den LKW`s gesehen werde.
(3) Diese konstanten Angaben der Nebenklägerin werden durch die Chatnachrichten bestätigt, die die Nebenklägerin am 30.07.2020 und am 31.07.2020 mit dem Angeklagten austauschte.
Wie sich aus den Ausführungen der Sachverständigen L1. ergibt, fand sich auf dem Mobiltelefon des Angeklagten folgender Chat mit der Nebenklägerin, in dem sie einander folgendes schreiben:
Nebenklägerin
30.07.2020 um 22:35:30 Uhr
„Wo ist der hin gelaufen“
Angeklagter
30.07.2020 um 22:35:50
„Ganz nach hinten“
„Sucht Parkplatz“
Nebenklägerin
30.07.2020 um 22:36:35 Uhr
„OK, sag mir wo parkt“
Angeklagter
30.07.2020 um 22:36:59 Uhr
„Ir sieht es vorne aus?“
Nebenklägerin
30.07.2020 um 22:37:15 Uhr
„Hä“
Angeklagter
30.07.2020 um 22:37:20 Uhr
„Wie“
Nebenklägerin
30.07.2020 um 22:37:34 Uhr
„Bin auf Klo“
Angeklagter
30.07.2020 um 22:37:45 Uhr
„So geht nichts“
Nebenklägerin
30.07.2020 um 22:38:08 Uhr
„Hä“
Angeklagter
30.07.2020 um 22:38:24 Uhr
„Musst fragen“
Nebenklägerin
30.07.2020 um 22:38:36 Uhr
„Ja mach ich“
„Bis dann“
Angeklagter
31.07.2020 um 20:57:21 Uhr
„Bleib auf dem Klo“
„Hier sind gerade Autos“
Nebenklägerin
31.07.2020 um 20:58:11 Uhr
„OK#
Angeklagter
31.07.2020 um 20:58:38 Uhr
„Ich dir dann Bescheid“
Nebenklägerin
31.07.2020 um 20:58:43 Uhr
„OK#
Angeklagter
31.07.2020 um 20:59:53 Uhr
„Jetzt gehts“
Nebenklägerin
31.07.2020 um 21:00:02 Uhr
„OK#
Angeklagter
31.07.2020 um 21:16:24 Uhr
„Geh aufs Klo“
(4.) Schließlich ist aufgrund der glaubhaften Angaben der Zeugin S5. M5. belegt, dass der Angeklagte auch bereits die anderweitig Verfolgten Br. K. dazu aufgefordert hatte, sich auf Parkplätzen fremden Männern für sexuelle Handlungen anzubieten.
Die Zeugin S5. M6. hat nämlich in vollem Umfang glaubhaft berichtet, dass sie mit der anderweitig Verfolgten Br. K. bei der Firma T. zusammengearbeitet habe. Etwa ab Mitte 2018 sei sie dort als Teilzeitkraft beschäftigt gewesen und habe daher die anderweitig Verfolgte häufig gesehen. Es habe sich zwischen ihnen eine Freundschaft entwickelt und Br. K. habe ihr auch vieles über ihre Beziehung zum Angeklagten und auch über ihr Sexualleben erzählt. Br. K. habe ihr hierbei berichtet, dass sie auch in Swingerclubs verkehren würden und über die Internetplattform „Joyclub“ Männer gesucht hätten, um Sex zu dritt zu haben. Auch habe der Angeklagte gewollt, dass sie auf Parkplätzen Männer anmache und mit ihnen Sex habe. Sie wisse aber nicht, ob es dann tatsächlich dazu gekommen sei, dass Br. K. auf Parkplätzen Männer angemacht habe. Das – was Br. K. ihr berichtet habe – sei aber alles noch am Anfang der Beziehung gewesen und zu einer Zeit, als die Nebenklägerin noch nicht bei ihrer Mutter gewohnt habe.
(5) Nach alldem bestehen auch keine Zweifel daran, dass der Angeklagte die sexuellen Kontakte zwischen der Nebenklägerin und den LKW-Fahrern wollte, weil ihn dies sexuell erregte. Dies wird auch durch den Umstand gestützt, dass – wie von der Sachverständigen L1. berichtet – sich die Sprachaufnahme vom 30.07.2020, auf der der sexuelle Missbrauch der Nebenklägerin durch einen unbekannten rumänischen LKW-Fahrer dokumentiert wird, auf dem Mobiltelefon des Angeklagten befunden hat. Die Sachverständige konnte hierbei ausschließen, dass die Nebenklägerin dem Angeklagten – wie von ihm behauptet – diese Datei übersendet hat.
Vielmehr hat die Sachverständige ausgeführt, dass die Audiodatei zwar vom Mobiltelefon der Nebenklägerin (Asservat 0.8) aufgenommen worden, dann aber relativ schnell auf das Mobiltelefon des Angeklagten übertragen worden sei. Da kein Sendeprotokoll feststellbar gewesen sei, sei auszuschließen, dass die Datei vom Mobiltelefon der Nebenklägerin versendet worden sei. Wahrscheinlich sei, dass diese Datei aufgrund ihrer Größe automatisiert durch das Verwaltungsprogramm (iTunes) in die Cloud transferiert und dort vom Handy des Angeklagten entweder bewusst oder automatisiert abgerufen worden sei.
9. Feststellungen zur subjektiven Tatseite
Die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand, nämlich dass der Angeklagte während der Vornahme sämtlicher verfahrensgegenständlicher Taten, das Alter aber auch den Umstand kannte, dass es sich bei der Nebenklägerin um die leibliche Tochter seiner Lebensgefährtin handelt, beruht auf seiner Einlassung und wird auch durch die objektiven Umstände belegt.
1. Feststellungen zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit
Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten beruhen auf dem psychiatrischen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. H.-P. V., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie mit Schwerpunkt forensische Psychiatrie, und Facharzt für Neurologie.
Der Sachverständige hat im Rahmen seines Gutachtens das Folgende ausgeführt:
Bei dem Angeklagten sei – unter Berücksichtigung der Taten, seiner Angaben gegenüber der Kriminalpolizei sowie der am 30.09.2020 und 19.10.2020 durchgeführten Exploration – nach der aktuell gültigen internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10) aber auch nach dem amerikanischen Klassifikationssystem DSM-53 eine Störung der Sexualpräferenz in Form einer Pädophilie (ICD-10: F 65.4) zu diagnostizieren. Bei der Pädophilie handele es sich um eine sexuelle Präferenz für Kinder, die sich zumeist in der Vorpubertät oder im frühen Stadium der Pubertät befänden. Da der Angeklagte sexuelle Bedürfnisse und Fantasien wiederholt über einen Zeitraum von mindestens 1 Jahr verspürt und diese an der Nebenklägerin auch ausgelebt habe, bestünde an der Diagnose Pädophilie kein Zweifel.
Allerdings sei diese nicht von einem solchen Schweregrad, dass sie die Anforderungen des vierten Eingangsmerkmals des § 20 StGB erfülle. Denn nicht jede Unterform der Pädophilie erfülle die Kriterien einer schweren anderen seelischen Abartigkeit, sondern nur eine schwere Pädophilie, mithin eine progrediente Störung, die als zeitweiser Zusammenbruch der Kontroll- und Abwehrmechanismen zu definieren sei, die in einer sexuell aufgeladenen Tatsituation die Kontrollmöglichkeiten des Täters erheblich einschränken oder sogar in manch extremen Situationen sogar aufheben könnten.
Was das klinische Bild betreffe, seien gemeinhin 4 Intensitätsstufen zu unterscheiden, wobei die erste Stufe die schwächste Ausprägung und die 4 Stufe eine intensive Ausprägung dieser Störung beschreibe. Die erste Stufe sei gegeben, wenn ein devianter Impuls einmalig oder sporadisch auftauche, gebunden an einen aktuellen Konflikt oder eine besondere Lebenskrise. Die zweite Stufe sei dadurch gekennzeichnet, dass eine deviante Reaktion zum immer wiederkehrenden Konfliktlösungsmuster führe, ohne allerdings die sexuelle Orientierung zu bestimmen. Die dritte Stufe sei erreicht, wenn sich eine stabile deviante Orientierung entwickele, so dass Sexualität ohne deviante Inhalte nicht mehr oder nicht mehr intensiv erlebt würde. Die vierte Stufe beschreibe sodann die stabile deviante Orientierung, welche überginge in eine progrediente Entwicklung und Verlaufsform, die auch als „Süchtigkeit“ bezeichnet werden könne. Die charakteristischen Leitsymptome seien hierfür: Verfall an die Sinnlichkeit, zunehmende Häufigkeit sexuell devianten Verhaltens bei Abnehmen der Befriedigung, Trend zur Anonymität und Promiskuität, Ausbau devianter Fantasien und Praktiken sowie süchtiges Erleben.
Was den Schweregrad der Pädophilie betreffe, könne derzeit beim Angeklagten nicht gesichert gesagt werden, ob bei ihm noch Stufe 2 oder schon die Stufe 3 vorliege. Die Stufe 4, die eine schwere Pädophilie im Sinne des vierten Eingangsmerkmal des § 20 StGB begründen könnte, sei jedoch auszuschließen. Zwar sei der Angeklagte seit mindestens 1 Jahr ausschließlich pädophil orientiert, wobei die Beziehung zur Nebenklägerin aber auch intensiv emotional geprägt gewesen sei. Seine Angaben, dass er andere Frauen in dieser Zeit nicht als „heiß“ empfunden habe, würden zumindest darauf hindeuten, dass bereits die dritte Stufe erreicht gewesen sei. Die vierte Stufe sei jedoch gesichert auszuschließen. Denn eine zunehmende Häufigkeit pädophiler Aktivitäten mit Abnehmen der sexuellen Befriedigung sei nicht feststellbar, ebenso wenig ein Trend zur Anonymität und Promiskuität.
Auch der Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit in Bezug auf Paraphilien, wie er von Nedopil entwickelt worden sei, führe hier zu keinem anderen Ergebnis. Nach dessen Beurteilungsschema sprächen für die Einstufung einer Paraphilie als schwere andere seelische Abartigkeit die folgenden Kriterien:
1. Die Sexualstruktur sei weitestgehend durch die paraphile Neigung bestimmt.
2. Eine ichdystone (ichfremde) Verarbeitung führe zur Ausblendung der Paraphilie.
3. Eine progrediente Zunahmen und „Überflutung“ durch dranghafte paraphile Impulse mit ausbleibender Satisfikation beherrsche zunehmend das Erleben und dränge zur Umsetzung auf der Verhaltensebene.
4. Andere Formen soziosexueller Befriedigung stünden dem Betroffenen aufgrund von Persönlichkeitsfaktoren und/oder sexuellen Funktionsstörungen erkennbar nicht zur Verfügung.
Unter Berücksichtigung auch dieser Kriterien sei zu sehen, dass lediglich das zweite Kriterium als gesichert gelte. Eine ichdystone Ausblendung der Pädophilie bestünde nämlich tatsächlich, da der Angeklagte eine pädophile Einstellung weit von sich weise und der Ansicht sei, er habe eine besondere und einzigartige Beziehung zu der Nebenklägerin gehabt, nämlich eine Liebesbeziehung, der primär keine pädophile Motivation zu Grunde gelegen hätte.
Die weiteren Kriterien seien jedoch nicht erfüllt. Zwar sei die sexuelle Struktur beim Angeklagten seit ca. Mitte des Jahres 2019 durch die paraphile Neigung geprägt gewesen, allerdings habe der Angeklagte im Laufe seines Lebens und überwiegend – wie durch seine Ehe belegt – sexuelle Beziehungen zu erwachsenen Frauen unterhalten und diese – wie von ihm im Rahmen der Exploration berichtet – über lange Zeiträume als sexuell erfüllend empfunden. Daher sei nicht feststellbar, dass die Sexualstruktur weitestgehend durch die paraphile Neigung bestimmt gewesen sei.
Eine Zunahme paraphiler Impulse oder gar eine „Überflutung“ könne derzeit ebenfalls nicht festgestellt werden. Soweit es das vierte Kriterium betreffe, sei zwar zu sehen, dass es de facto tatsächlich keine anderen Formen soziosexueller Befriedigung gegeben habe, zumal der Angeklagte angegeben habe, dass die Zuneigung zur Nebenklägerin ihn in dieser Zeit bestimmt und er sich nicht mit anderen Dingen beschäftigt habe. Allerdings könne hier kein Zusammenhang mit bestimmten Persönlichkeitsfaktoren, wie in diesem Kriterium gefordert, hergestellt werden. Der Angeklagte weise zwar narzisstische Züge auf. So seien seine Darstellungen zu seinem Lebenslauf – trotzt einer langen Phase der Arbeitslosigkeit – von einer überaus positiven Selbstdarstellung geprägt gewesen oder auch seine Einschätzung, dass es ihm vor allem um das Wohl der anderen gegangen sei, was die tatsächlichen Verhältnisse weitgehend ausblende. Aber auch diese narzisstischen Züge seien jedenfalls nicht so weitgehend, dass hieraus pädophile Handlungen in dieser Dichte auch nur ansatzweise erklärbar wären. Andere, klar auffallende Persönlichkeitsauffälligkeiten seien indes nicht vorhanden.
Weitere psychiatrische Diagnosen seien ebenfalls nicht zu stellen gewesen. Da auch andere Eingangsmerkmale nicht vorlägen, seien die forensischpsychiatrischen Voraussetzungen zur Annahme des § 21 StGB oder gar des § 20 StGB nicht gegeben. Die Schuldfähigkeit des Angeklagten sei bei den Taten nicht relevant alteriert gewesen.
Die Kammer hat diese gutachterlichen Ausführungen überprüft und in vollem Umfang für richtig befunden. Der Sachverständige Prof. Dr. V1. ist der Strafkammer seit Langem als erfahrener und gewissenhafter Gutachter bekannt. Seine Ausführungen erfolgten nachvollziehbar und waren von Objektivität und großer Sorgfalt geprägt.
11. Feststellungen zum Nachtatgeschehen
Die Feststellungen zur Aufklärungshilfe ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Zeugen KK Br. sowie dem Schreiben des Angeklagten und seines Rechtsanwaltes vom 23.09.2020.
12. Feststellungen zu den Tatfolgen
Die Feststellungen zu den Tatfolgen beruhen auf den glaubhaften Angaben der Nebenklägerin und der Zeugin B3. O2.. Die Nebenklägerin hat in der Hauptverhandlung davon berichtet, dass sie sich in ihrem Körper nicht mehr wohl fühle und auch bereits Alpträume vom Angeklagten gehabt habe, bei denen sie zwar nicht aufgewacht sei, aber sich am nächsten Morgen erst einmal nicht sicher gewesen sei, ob es tatsächlich ein Traum oder die Realität gewesen sei. Erst wenn sie dann das Licht anmache, könne sie sicher feststellen, dass sie nur geträumt habe. In Übereinstimmung hierzu hat auch die Zeugin B3. O2. berichtet, dass die Nebenklägerin ein sehr schlechtes Selbstbild habe und oft sage, dass sie hässlich und nichts wert sei. Auch habe die Nebenklägerin geäußert, dass sie jetzt ein Junge werden wolle, damit ihr so etwas nicht mehr passiere.
Davon, dass sich die Nebenklägerin äußerlich stark – im Gegensatz zu ihrem Äußeren bei der Videovernehmung am 03.08.2020 – verändert hat, konnte sich die Kammer auch in der Hauptverhandlung überzeugen. Die Nebenklägerin war nun jungenhaft gekleidet, sie hat ihre langen braunen Haare abgeschnitten und trägt die Haare kurz rasiert.
III. Keine Verständigung
Eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO fand zwischen den Verfahrensbeteiligten nicht statt.
D. Rechtliche Würdigung
I. Sexuelle Handlungen vor der Nebenklägerin im Zeitraum zwischen dem 01.06.2018 und dem 22.07.2018
– Tat unter Ziffer B. I. –
Die Vornahme sexueller Handlungen des Angeklagten zusammen mit der anderweitig Verfolgten Br. K. vor der damals 9-jährigen Nebenklägerin, der leiblichen Tochter der anderweitig Verfolgten K. erfüllt tateinheitlich die Tatbestände des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB (in der ab dem 27.01.2015 bis zum 12.03.2020 geltend Fassung) und des sexuellem Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß §§ 174 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 1, 52 StGB.
II. Sexueller Missbrauch (Einführen eines Fingers in die Scheide) der Nebenklägerin ab Ende 2018 bis Juli 2019
– Taten unter Ziffer B. II. –
Die unter Ziffer B. II. dargestellten 8 Taten, bei denen es jeweils dazu kam, dass der Angeklagte mit dem Finger in die Scheide der damals 9- bzw. 10-jährigen Nebenklägerin eindrang, erfüllen jeweils tateinheitlich die Tatbestände des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1, Alt. 2 StGB (in der ab dem 27.01.2015 bis zum 12.03.2020 geltend Fassung) und des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß §§ 174 Abs. 1 Nr. 3, 52, 53 StGB.
III. Sexueller Missbrauch (Geschlechtsverkehr) der Nebenklägerin durch den Angeklagten
– Taten unter Ziffer B. IV. 1. –
Die unter Ziffer B. IV. 1. dargestellten 17 Taten erfüllen rechtlich jeweils die Tatbestände des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1, Alt. 1 StGB (in der vom 27.01.2015 bis zum 12.03.2020 bzw. vom 13.03.2020 bis 31.12.2020 geltenden Fassung) und des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß §§ 174 Abs. 1 Nr. 3, 52, 53 StGB.
IV. Sexueller Missbrauch (Geschlechtsverkehr mit Herstellen von Bild- und Videoaufnahmen) am 30.08.2019, 31.08.2019, 05.02.2020, 24.07.2020 und 26.07.2020
– Taten unter Ziffer B. IV. 2 –
Die unter Ziffer B. IV. 2. dargestellten 5 Taten, bei denen der Angeklagte jeweils den Geschlechtsverkehr mit der damals 10- bzw. 11-jährigen Nebenklägerin durchführte und dies filmte, erfüllen rechtlich jeweils tateinheitlich die Tatbestände des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1, Alt. 1 StGB (in der vom 27.01.2015 bis zum 12.03.2020 bzw. vom 13.03.2020 bis 31.12.2020 geltenden Fassung), des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß §§ 174 Abs. 1 Nr. 3, 52 StGB und des Herstellens kinderpornografischer Schriften gemäß §§ 184b Abs. 1 Nr. 3, 52, 53 StGB (in der vom 01.07.2017 bis zum 12.03.2020 bzw. vom 13.03.2020 bis 31.12.2020 geltenden Fassung).
V. Sexueller Missbrauch (Einführen von Gegenständen mit Herstellen von Bild- und Videoaufnahmen) am 08.01.2020, 15.06.2020 und 12.07.2020
– Taten unter Ziffer B. IV. 3 –
Die unter Ziffer B. IV. 3. dargestellten 3 Taten, bei denen der Angeklagte der damals 11-jährigen Nebenklägerin Gegenstände vaginal einführte, erfüllen rechtlich jeweils tateinheitlich die Tatbestände des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1, Alt. 2 StGB (in der vom 27.01.2015 bis zum 12.03.2020 bzw. vom 13.03.2020 bis 31.12.2020 geltenden Fassung), des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß §§ 174 Abs. 1 Nr. 3, 52 StGB und des Herstellens kinderpornografischer Schriften gemäß §§ 184b Abs. 1 Nr. 3, 52, 53 StGB (in der vom 01.07.2017 bis zum 12.03.2020 bzw. vom 13.03.2020 bis 31.12.2020 geltenden Fassung).
VI. Herstellen von kinderpornografischen Schriften
– ohne Posing der Nebenklägerin –
am 14.11.2018 (Tat unter Ziffer B. III. 1.), am 19.06.2020 (Tat unter Ziffer B. IV. 4. h)) und am 11.07.2020 (Tat unter Ziffer B. IV. 4. j))
Die 3 Taten vom 14.11.2018, 19.06.2020 und 11.07.2020 bei denen der Angeklagte B4.- und/oder Videoaufnahmen von der damals 9- bzw. 11-jährigen Nebenklägerin mit pornografischen Inhalten herstellte, erfüllen rechtlich jeweils den Tatbestand des Herstellens kinderpornografischer Schriften gemäß §§ 184b Abs. 1 Nr. 3, 53 StGB (in der vom 01.07.2017 bis zum 12.03.2020 bzw. vom 13.03.2020 bis 31.12.2020 geltenden Fassung).
VII. Sexueller Missbrauch (Posing-Aufnahmen) – am 10.12.2018 (Tat unter Ziffer B. III. 2.) und im Zeitraum vom 29.08.2019 bis 27.07.2020 (Taten unter Ziffer B. IV. 4. a bis g, i und k bis q)
Soweit der Angeklagte die Nebenklägerin bei den übrigen 16 Taten, die unter Ziffer Ziffer B. IV. 4. a bis g, i und k bis q dargestellt sind, jeweils dazu anwies, in geschlechtsbetonter Körperhaltung vor der Kamera zu posieren, verwirklicht dies jeweils tateinheitlich die Tatbestände des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB (in der vom 27.01.2015 bis zum 12.03.2020 bzw. vom 13.03.2020 bis 31.12.2020 geltenden Fassung), des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß §§ 174 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 2, 52 StGB und des Herstellens von kinderpornografischen Schriften gemäß §§ 184b Abs. 1 Nr. 3, 52, 53 StGB (in der vom 01.07.2017 bis zum 12.03.2020 bzw. vom 13.03.2020 bis 31.12.2020 geltenden Fassung).
Soweit es die Taten vom 25.03.2020 (Ziffer B IV. 4 e) und vom 26.07.2020 (Ziffer B IV. 4 o) betrifft, bei denen der Angeklagte zeitlich versetzt mehrere Aufnahmen von der Nebenklägerin gefertigt hat, ist – entgegen der Annahme in der Anklageschrift – jeweils nur von einer Tat auszugehen. Denn eine Zäsur oder Unterbrechung, die gegen ein einheitliches Geschehen sprechen würde, war insoweit nicht feststellbar.
VIII. Sexueller Missbrauch durch den anderweitig Verfolgten N. auf Veranlassung des Angeklagten in der Nacht vom 26.07.2020 auf den 27.07.2020 und in der Nacht des 27.07.2020
– Taten unter Ziffer B. V. 3. und 4 –
Das Bestimmen der damals 11 Jahre alte Nebenklägerin, zweimalig vor dem Angeklagten den Geschlechtsverkehr mit dem anderweitig Verfolgten N. durchzuführen, erfüllt rechtlich jeweils tateinheitlich die Tatbestände des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß §§ 176 Abs. 2, 176a Abs. 2 Nr. 1, Alt. 1 StGB (in der vom 13.03.2020 bis 31.12.2020 geltenden Fassung) und des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß §§ 174 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 2, 52, 53 StGB.
IX. Veranlassen zur Aufnahme der Prostitution auf Parkplätzen und der Vornahme sexueller Handlungen mit einem unbekannt gebliebenen LKWFahrer
– Tat unter Ziffer B. V. 2. und 5. –
Der Angeklagte hat Entscheidung der damals 11-jährigen Nebenklägerin zur Aufnahme der Prostitution maßgeblich beeinflusst und dadurch die Nebenklägerin zur Prostitution veranlasst. Sein Verhalten verwirklicht den Tatbestand der schweren Zwangsprostitution gemäß § 232a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 i.V.m. § 323 Abs. 3 Nr. 1 StGB.
Obgleich die Nebenklägerin bei mehreren Gelegenheiten im Zeitraum vom 26.07.2020 bis 31.07.2020 die Prostitution ausgeübt und fortgesetzt hat, liegt entgegen der Anklageschrift nur eine Tat im Rechtssinne vor, weil diese mehrfache Ausübung der Prostitution jeweils auf einem einheitlichen vorher gefassten Entschluss beruhte (BGH, Beschluss vom 14.06.2000 – Az. 3 StR 178/00).
Soweit es im Rahmen der Prostitutionsausübung am 30.07.2020 zur Durchführung des Oralverkehrs mit einem unbekannten LKW-Fahrer kam, war auch dies durch den Angeklagten veranlasst, und verwirklicht damit tateinheitlich hierzu den Tatbestand des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß §§ 176 Abs. 2, 176a Abs. 2 Nr. 1, Alt. 2, 52 StGB (in der vom 13.03.2020 bis 31.12.2020 geltenden Fassung).
E. Strafzumessung
I. Einzelstrafen
1. Vornahme sexueller Handlungen vor der Nebenklägerin
– Tat unter Ziffer B. I. –
Der Strafzumessung liegt gemäß § 52 Abs. 2 StGB der nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 176 Abs. 4 StGB zugrunde, der Freiheitsstrafe von 1 Monat bis zu 3 Jahren und 9 Monaten vorsieht.
Der Strafrahmen des § 176 Abs. 4 StGB war gemäß den §§ 46b Abs. 1, 49 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StGB zu mildern. Denn der Angeklagte hat Aufklärungshilfe geleistet, indem er in einem frühen Stadium des Verfahrens Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden machte, aus denen sich eine Beteiligung der Mutter der Nebenklägerin an den Taten ergab und die auch zu dem Erlass eines Haftbefehls gegen die anderweitig Verfolgte Br. K. führten. Die Kammer sieht die Voraussetzungen der Aufklärungshilfe nach § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB als erfüllt, so dass die Möglichkeit besteht, nach Abwägung aller relevanten Umstände, insbesondere des Gewichts und der Bedeutung der geleisteten Aufklärung einerseits und des Gewichts der Straftat, die dem Angeklagten zu Last liegt, eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen. Diese Abwägung ergibt, dass hier zu Gunsten des Angeklagten eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB vorzunehmen ist. Der Angeklagte hat eine wesentlich Aufklärungshilfe geleistet, da ohne seinen Aufklärungsbeitrag etwaige Taten der Mutter der Nebenklägerin in diesem Stadium nicht feststellbar gewesen wären. Der Strafrahmen reicht daher von Freiheitsstrafe von 1 Monat bis zu 3 Jahren und 9 Monaten.
Dabei war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft ist und dass er ein umfassendes Geständnis abgelegt und hierbei nicht nur den äußeren Sachverhalt eingeräumt hat, sondern auch zugab, dass er sich durch die Anwesenheit der Nebenklägerin sexuell erregt hat.
Zu Lasten des Angeklagten war aber zu berücksichtigen, dass die Tat zugleich auch den Straftatbestand des Missbrauchs von Schutzbefohlenen verwirklichte und dass die Nebenklägerin erst 9 Jahre alt war und damit ihr Alter deutlich unterhalb der Schutzaltersgrenze lag.
Als Ergebnis der Abwägung dieser Umstände erachtet die Kammer die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr als tat- und schuldangemessen.
2. Sexueller Missbrauch (Einführen eines Fingers in die Scheide) der Nebenklägerin ab Ende 2018 und bis Juli 2019
– Taten unter Ziffer B. II. 2.-
Die Strafe war in jedem der 8 festgestellten Fälle dem nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 176a Abs. 2 StGB zu entnehmen. Es ergab sich daher ein Strafrahmen, der von 6 Monaten bis zu 11 Jahren und 3 Monaten reichte.
a) Es handelt sich jeweils nicht um einen minder schweren Fall nach § 176a Abs. 4 StGB. Denn das Tatbild – einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit – weicht von den erfahrungsgemäß vorkommenden Fällen nicht in einem solchen Maß ab, dass die Annahme des Ausnahmestrafrahmens geboten erschiene.
Dabei war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft ist und die Taten auch umfassend eingeräumt hat.
Zu Lasten des Angeklagten war aber zu berücksichtigen, dass die Tat zugleich auch den Straftatbestand des Missbrauchs von Schutzbefohlenen verwirklichte Insgesamt überwiegen die zugunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte die zu seinen Lasten sprechenden nicht in einem Maß, dass das Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß vorkommenden Fällen des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB so deutlich abwiche, dass im Ergebnis die Annahme eines minder schweren Falles nach § 176a Abs. 4 StGB angezeigt wäre.
Dies gilt auch dann, wenn zusätzlich zu diesen bereits aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkten zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt wird, dass er frühzeitig Aufklärungshilfe gemäß § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB hinsichtlich einer Beteiligung der Mutter der Nebenklägerin an seinen Missbrauchstaten geleistet hat. Denn auch unter zusätzlicher Berücksichtigung dieses vertypten Strafmilderungsgrundes kommt die Kammer bei Abwägung sämtlicher Gesichtspunkte im Hinblick auf das Gewicht der strafschärfenden Gesichtspunkte nicht zu dem Schluss, dass die Tat des Angeklagten von den erfahrungsgemäß vorkommenden Fällen in einem solchen Maße abweicht, dass deshalb die Annahme des Ausnahmestrafrahmens des § 176a Abs. 4 StGB geboten erschiene.
b) Jedoch war der Strafrahmen des § 176a Abs. 2 StGB gemäß den §§ 46b, 49 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StGB zu mildern, so dass sich für die Strafzumessung ein Strafrahmen ergibt, der von 6 Monaten bis zu 11 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe reicht.
c) Die Kammer hat deshalb vor dem Hintergrund dieses Strafrahmens die in § 46 Abs. 2 StGB genannten und die bereits vorstehend dargestellten Umstände erneut berücksichtigt und gegeneinander abgewogen. Als Ergebnis der Abwägung dieser Umstände erachtet die Kammer jeweils die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten als tat- und schuldangemessen.
3. Sexueller Missbrauch der Nebenklägerin durch den Angeklagten durch Vornahme des Geschlechtsverkehrs
– Taten unter Ziffer B. IV. 1. –
Der Strafzumessung liegt in jedem der festgestellten 17 Fällen der jeweils nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 176a Abs. 2 StGB zu Grunde. Dieser sieht Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 11 Jahren und 3 Monaten vor.
a) Es handelt sich jeweils nicht um einen minder schweren Fall nach § 176a Abs. 4 StGB. Denn das Tatbild – einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit – weicht von den erfahrungsgemäß vorkommenden Fällen nicht in einem solchen Maß ab, dass die Annahme des Ausnahmestrafrahmens geboten erschiene.
Dabei war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft ist und die Taten auch umfassend eingeräumt hat.
Zu Lasten des Angeklagten war aber zu berücksichtigen, dass die Tat zugleich auch den Straftatbestand des Missbrauchs von Schutzbefohlenen verwirklichte und dass er mit dem vaginalen Geschlechtsverkehr bzw. zweimaligen Analverkehr gravierende sexuelle Handlung vorgenommen hat Insgesamt überwiegen die zugunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte die zu seinen Lasten sprechenden nicht in einem Maß, dass das Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß vorkommenden Fällen des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB so deutlich abwiche, dass im Ergebnis die Annahme eines minder schweren Falles nach § 176a Abs. 4 StGB angezeigt wäre.
Dies gilt auch dann, wenn zusätzlich zu diesen bereits aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkten zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt wird, dass er frühzeitig Aufklärungshilfe gemäß § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB hinsichtlich der Beteiligung der Mutter der Nebenklägerin an seinen Missbrauchstaten geleistet hat. Denn auch unter zusätzlicher Berücksichtigung dieses vertypten Strafmilderungsgrundes kommt die Kammer bei Abwägung sämtlicher Gesichtspunkte im Hinblick auf das Gewicht der strafschärfenden Gesichtspunkte nicht zu dem Schluss, dass die Tat des Angeklagten von den erfahrungsgemäß vorkommenden Fällen in einem solchen Maße abweicht, dass deshalb die Annahme des Ausnahmestrafrahmens des § 176a Abs. 4 StGB geboten erschiene.
b) Jedoch war der Strafrahmen des § 176a Abs. 2 StGB gemäß den §§ 46b, 49 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StGB zu mildern, so dass sich für die Strafzumessung ein Strafrahmen ergibt, der von 6 Monaten bis zu 11 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe reicht.
c) Die Kammer hat deshalb vor dem Hintergrund dieses Strafrahmens die in § 46 Abs. 2 StGB genannten und die bereits vorstehend dargestellten Umstände erneut berücksichtigt und gegeneinander abgewogen. Als Ergebnis der Abwägung dieser Umstände erachtet die Kammer jeweils die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten als tat- und schuldangemessen.
4. Sexueller Missbrauch durch Vornahme des Geschlechtsverkehrs mit Herstellen von Bild- und Videoaufnahmen
– Taten unter Ziffer B. IV. 2 –
Der Strafzumessung liegt gemäß § 52 Abs. 2 StGB in jedem der festgestellten 5 Fälle der nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen § 176a Abs. 2 StGB zu Grunde. Der Strafrahmen reicht daher von 6 Monaten bis zu 11 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe.
a) Es handelt sich jeweils nicht um einen minder schweren Fall nach § 176a Abs. 4 StGB. Denn das Tatbild – einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit – weicht von den erfahrungsgemäß vorkommenden Fällen nicht in einem solchen Maß ab, dass die Annahme des Ausnahmestrafrahmens geboten erschiene.
Dabei war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft ist, die Taten – wenn auch pauschal – umfassend eingeräumt und sich auch mit der form- und entschädigungslosen Einziehung seines Mobiltelefons und der übrigen Speichermedien (Tatmittel) einverstanden erklärt hat.
Zu Lasten des Angeklagten war aber zu berücksichtigen, dass die Tat zugleich auch den Straftatbestand des Missbrauchs von Schutzbefohlenen und den Straftatbestand des Herstellens kinderpornografischer Schriften verwirklichte und dass er mit dem vaginalen Geschlechtsverkehr gravierende sexuelle Handlung vorgenommen hat Insgesamt überwiegen die zugunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte die zu seinen Lasten sprechenden nicht in einem Maß, dass das Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß vorkommenden Fällen des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB so deutlich abwiche, dass im Ergebnis die Annahme eines minder schweren Falles nach § 176a Abs. 4 StGB angezeigt wäre.
Dies gilt auch dann, wenn zusätzlich zu diesen bereits aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkten zu Gunsten des Angeklagten wiederum berücksichtigt wird, dass er frühzeitig Aufklärungshilfe gemäß § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB hinsichtlich der Beteiligung der Mutter der Nebenklägerin an seinen Missbrauchstaten geleistet hat. Denn auch unter zusätzlicher Berücksichtigung dieses vertypten Strafmilderungsgrundes kommt die Kammer bei Abwägung sämtlicher Gesichtspunkte im Hinblick auf das Gewicht der strafschärfenden Gesichtspunkte nicht zu dem Schluss, dass die Tat des Angeklagten von den erfahrungsgemäß vorkommenden Fällen in einem solchen Maße abweicht, dass deshalb die Annahme des Ausnahmestrafrahmens des § 176a Abs. 4 StGB geboten erschiene.
b) Jedoch war der Strafrahmen des § 176a Abs. 2 StGB gemäß den §§ 46b, 49 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StGB zu mildern, so dass sich für die Strafzumessung ein Strafrahmen ergibt, der von 6 Monaten bis zu 11 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe reicht.
c) Die Kammer hat deshalb vor dem Hintergrund dieses Strafrahmens die in § 46 Abs. 2 StGB genannten und die bereits vorstehend dargestellten Umstände erneut berücksichtigt und gegeneinander abgewogen. Als Ergebnis der Abwägung dieser Umstände erachtet die Kammer jeweils die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren als tat- und schuldangemessen.
5. Sexueller Missbrauch der Nebenklägerin durch Einführen von Gegenständen und Herstellen von Bild- und Videoaufnahmen
– Taten unter Ziffer B. IV. 3 –
Der Strafzumessung liegt gemäß § 52 Abs. 2 StGB in jedem der 3 festgestellten Fälle der nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen § 176a Abs. 2 StGB zu Grunde. Der Strafrahmen reicht daher von 6 Monaten bis zu 11 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe.
a) Es handelt sich jeweils nicht um einen minder schweren Fall nach § 176a Abs. 4 StGB. Denn das Tatbild – einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit – weicht von den erfahrungsgemäß vorkommenden Fällen nicht in einem solchen Maß ab, dass die Annahme des Ausnahmestrafrahmens geboten erschiene.
Dabei war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft ist und sich zumindest zu den Umständen, wie die Aufnahmen entstanden sind, eingelassen hat. Darüber hinaus hat er sich auch mit der form- und entschädigungslosen Einziehung seines Mobiltelefons und der Speichermedien (Tatmittel) einverstanden erklärt.
Zu Lasten des Angeklagten war aber zu berücksichtigen, dass die Tat zugleich auch den Straftatbestand des Missbrauchs von Schutzbefohlenen und den Straftatbestand des Herstellens kinderpornografischer Schriften verwirklichte.
Insgesamt überwiegen die zugunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte die zu seinen Lasten sprechenden nicht in einem Maß, dass das Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß vorkommenden Fällen des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB so deutlich abwiche, dass im Ergebnis die Annahme eines minder schweren Falles nach § 176a Abs. 4 StGB angezeigt wäre.
Dies gilt auch dann, wenn zusätzlich zu diesen bereits aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkten zu Gunsten des Angeklagten wiederum berücksichtigt wird, dass er frühzeitig Aufklärungshilfe gemäß § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB hinsichtlich der Beteiligung der Mutter der Nebenklägerin an seinen Missbrauchstaten geleistet hat. Denn auch unter zusätzlicher Berücksichtigung dieses vertypten Strafmilderungsgrundes kommt die Kammer bei Abwägung sämtlicher Gesichtspunkte im Hinblick auf das Gewicht der strafschärfenden Gesichtspunkte nicht zu dem Schluss, dass die Tat des Angeklagten von den erfahrungsgemäß vorkommenden Fällen in einem solchen Maße abweicht, dass deshalb die Annahme des Ausnahmestrafrahmens des § 176a Abs. 4 StGB geboten erschiene.
b) Jedoch war der Strafrahmen des § 176a Abs. 2 StGB gemäß den §§ 46b, 49 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StGB zu mildern, so dass sich für die Strafzumessung ein Strafrahmen ergibt, der von 6 Monaten bis zu 11 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe reicht.
c) Die Kammer hat deshalb vor dem Hintergrund dieses Strafrahmens die in § 46 Abs. 2 StGB genannten und die bereits vorstehend dargestellten Umstände erneut berücksichtigt und gegeneinander abgewogen. Als Ergebnis der Abwägung dieser Umstände erachtet die Kammer jeweils die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten als tat- und schuldangemessen.
6. Herstellen von kinderpornografischen Schriften
– Taten unter Ziffer B. III. 1. und unter Ziffer B. IV. 4. h) und j) –
Die Strafe war in jedem der festgestellten 3 Fälle dem nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 184b Abs. 1 StGB zu entnehmen. Der Strafrahmen reicht daher von 1 Monat bis zu 3 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe.
Der Strafrahmen des § 184b Abs. 1 StGB war gemäß den §§ 46b Abs. 1, 49 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StGB zu mildern. Denn der Angeklagte hat Aufklärungshilfe geleistet, indem er in einem frühen Stadium des Verfahrens Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden machte, aus denen sich eine Beteiligung der Mutter der Nebenklägerin an seinen Taten ergaben und die auch zu dem Erlass eines Haftbefehls gegen die anderweitig Verfolgte Br. K. führten. Die Kammer sieht die Voraussetzungen der Aufklärungshilfe nach § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB als erfüllt, so dass die Möglichkeit besteht, nach Abwägung aller relevanten Umstände, insbesondere des Gewichts und der Bedeutung der geleisteten Aufklärung einerseits und des Gewichts der Straftat, die dem Angeklagten zu Last liegt, eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen. Diese Abwägung ergibt, dass hier zu Gunsten des Angeklagten eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB vorzunehmen ist.
Dabei war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft ist und dass er sich zu den Taten eingelassen und auch eingeräumt hat, dass die Aufnahmen habe machen wollen. Zudem hat er sich auch mit der form- und entschädigungslosen Einziehung seines Mobiltelefons und der Speichermedien (Tatmittel) einverstanden erklärt.
Als Ergebnis der Abwägung dieser Umstände erachtet die Kammer jeweils die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten als tat- und schuldangemessen.
7. Sexueller Missbrauch durch das Herstellen von Posing-Aufnahmen
– Taten unter den Ziffer B. III. 2 und unter Ziffer B. IV. 4. a bis g, i und k bis q –
Der Strafzumessung liegt gemäß § 52 Abs. 2 StGB in jedem der festgestellten 16 Fälle der nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 176 Abs. 4 StGB zugrunde. Es ergab sich daher ein Strafrahmen von 1 Monat bis zu 3 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe.
Der Strafrahmen des § 176 Abs. 4 StGB war gemäß den §§ 46b Abs. 1, 49 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StGB auch bei diesen Taten des Angeklagten infolge seiner geleisteten Aufklärungshilfe nach Meinung der Kammer zu mildern.
Dabei war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft ist und dass er eingeräumt hat, Posing-Bilder der Nebenklägerin gefertigt zu haben. Ebenso hat er in subjektiver Hinsicht eingeräumt, dass er die Aufnahmen, auf denen die entblößten Geschlechtsteile der Nebenklägerin zu sehen sind, gemacht hat, weil ihn dies sexuell erregte. Auch hat er eingeräumt, die Aufnahmen vom 21.06.2020 (Tat unter Ziffer B. IV. 4. i), die die Nebenklägerin auf einen Jägerhochstand zeigen, hergestellt zu haben. Zu seinen Gunsten war auch zu sehen, dass er sich mit der form- und entschädigungslosen Einziehung seines Mobiltelefons und der Speichermedien (Tatmittel) einverstanden erklärt hat.
Zu Lasten des Angeklagten war aber zu berücksichtigen, dass die Taten jeweils zugleich auch den Straftatbestand des Missbrauchs von Schutzbefohlenen und den Straftatbestand des Herstellens kinderpornografischer Schriften verwirklichten.
Als Ergebnis der Abwägung dieser Umstände erachtet die Kammer unter Berücksichtigung des jeweiligen Gewichts und der Intensität der sexuellen Handlungen, die auf den Aufnahmen zu sehen sind, die Verhängung folgenden Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:
In den 4 Fällen, in denen der Angeklagte die Nebenklägerin veranlasst hat, sich eine Karotte (Tat vom 21.06.2020 unter Ziffer B. IV. 4. i) bzw. Finger vaginal einzuführen (Tat vom 15.07.2020 unter Ziffer B. IV. 4. l und Tat vom 22.07.2020 unter Ziffer B. IV. 4. n und Tat vom 27.07.2020 unter Ziffer B. IV. 4. q), erachtet die Kammer jeweils die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen.
In den übrigen 12 Fällen hält die Kammer jeweils die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr für tat- und schuldangemessen.
8. Zweimaliger Sexueller Missbrauch der Nebenklägerin durch den anderweitig Verfolgten N. auf Veranlassung des Angeklagten
– Taten unter Ziffer B. V. 3. und 4. –
Der Strafzumessung liegt gemäß § 52 Abs. 2 StGB in jedem der 2 festgestellten Fälle der Strafrahmen § 176a Abs. 2 StGB zu Grunde, der Freiheitsstrafe von 2 Jahren bis zu 15 Jahre vorsieht.
a) Es handelt sich jeweils nicht um einen minder schweren Fall nach § 176a Abs. 4 StGB. Denn das Tatbild – einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit – weicht von den erfahrungsgemäß vorkommenden Fällen nicht in einem solchen Maß ab, dass die Annahme des Ausnahmestrafrahmens geboten erschiene.
Dabei war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft ist und sich teilweise geständig gezeigt hat, indem er das äußere Tatgeschehen eingeräumt hat.
Zu Lasten des Angeklagten war aber zu berücksichtigen, dass die Taten jeweils zugleich auch den Straftatbestand des Missbrauchs von Schutzbefohlenen verwirklichten und gravierende sexuelle Handlungen (jeweils oraler und vaginaler Geschlechtsverkehr) zum Gegenstand hatten. Darüber hinaus fiel zu seinen Lasten ins Gewicht, dass er die Nebenklägerin zumindest bei der ersten Tat, bei der es zum ungeschützten Geschlechtsverkehr kam, auch gesundheitlicher Gefahren sowie der Gefahr einer Schwangerschaft aussetzte.
Insgesamt überwiegen die zugunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte die zu seinen Lasten sprechenden nicht in einem Maß, dass das Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß vorkommenden Fällen des §§ 176 Abs. 2, 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB so deutlich abwiche, dass im Ergebnis die Annahme eines minder schweren Falles nach § 176a Abs. 4 StGB angezeigt wäre.
Dies gilt auch dann, wenn zusätzlich zu diesen bereits aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkten zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt wird, dass er frühzeitig Aufklärungshilfe gemäß § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB hinsichtlich der Beteiligung der Mutter der Nebenklägerin an seinen eigenen Missbrauchstaten geleistet hat. Denn auch unter zusätzlicher Berücksichtigung dieses vertypten Strafmilderungsgrundes kommt die Kammer bei Abwägung sämtlicher Gesichtspunkte im Hinblick auf das Gewicht der strafschärfenden Gesichtspunkte nicht zu dem Schluss, dass die Tat des Angeklagten von den erfahrungsgemäß vorkommenden Fällen in einem solchen Maße abweicht, dass deshalb die Annahme des Ausnahmestrafrahmens des § 176a Abs. 4 StGB geboten erschiene.
b) Die Kammer hält unter Abwägung der in § 46b StGB genannten Kriterien eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 46b Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB für die ihr in Rede stehenden Taten auch nicht für geboten.
Hierbei ist der Kammer zwar bewusst, dass § 46b StGB auch dann anwendbar ist, wenn – wie hier – zwischen der jeweils zu beurteilenden Tat und derjenigen, zu der der Täter einen Aufklärungsbeitrag erbracht hat, kein tatsächlicher Zusammenhang besteht. Allerdings sind die bereits dargestellten aufklärungsspezifischen Kriterien, mithin die frühzeitige Aufklärung durch den Angeklagten, ohne die etwaige Taten der Mutter der Nebenklägerin bzw. ihre Beteiligung nicht feststellbar gewesen wären, in Relation zu der Schwere des Unrechts der hier in Rede stehenden Taten nicht derart gewichtig, dass hier eine Strafrahmenmilderung angezeigt ist. Denn die hier abzuurteilenden Taten, bei denen der Angeklagte die damals 11 Jahre alte Nebenklägerin jeweils einem ihr völlig unbekannten Mann zuführte und sie dazu veranlasste mit diesem gravierende sexuelle Handlungen vorzunehmen, wiegen derart schwer, dass im Ergebnis eine Strafrahmenverschiebung nach § 46b StGB nicht in Betracht kommt.
c) Innerhalb des Strafrahmens (Freiheitsstrafe von 2 Jahren bis 15 Jahren) ergibt eine Abwägung der in § 46 Abs. 2 StGB genannten und der vorstehend dargestellten Umstände, dass jeweils die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten tat- und schuldangemessen und erforderlich ist, um auf den Angeklagten einzuwirken.
9. Veranlassen zur Aufnahme der Prostitution auf Parkplätzen und der Vornahme sexueller Handlungen mit einem unbekannt gebliebenen LKW-Fahrer
– Tat 52 unter Ziffer B. V. 2. und 5. –
Der Strafzumessung liegt gemäß § 52 Abs. 2 StGB auch für diese Tat der Strafrahmen des § 176a Abs. 2 StGB zu Grunde, der Freiheitsstrafe von 2 Jahren bis zu 15 Jahre vorsieht.
a) Es handelt sich nicht um einen minder schweren Fall nach § 176a Abs. 4 StGB. Denn das Tatbild – einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit – weicht von den erfahrungsgemäß vorkommenden Fällen nicht in einem solchen Maß ab, dass die Annahme des Ausnahmestrafrahmens geboten erschiene.
Dabei war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft ist und sich teilweise geständig gezeigt hat, indem er das äußere Tatgeschehen eingeräumt hat.
Zu Lasten des Angeklagten war aber zu berücksichtigen, dass die Tat zugleich auch den Verbrechenstatbestand der schweren Zwangsprostitution verwirklicht und das junge Alter der Nebenklägerin von 11 Jahre weit unter der Schutzaltersgrenze des § 323 Abs. 3 StGB (18 Jahre) lag. Darüber hinaus fiel zu Lasten des Angeklagten ins Gewicht, dass er die Nebenklägerin gesundheitlicher Gefahren sowie der Gefahr einer Schwangerschaft aussetzte, indem er sie veranlasste, mit unbekannten Dritten den ungeschützten Geschlechtsverkehr auszuüben.
Insgesamt überwiegen die zugunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte die zu seinen Lasten sprechenden nicht in einem Maß, dass das Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß vorkommenden Fällen des §§ 176 Abs. 2, 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB so deutlich abwiche, dass im Ergebnis die Annahme eines minder schweren Falles nach § 176a Abs. 4 StGB angezeigt wäre.
Dies gilt auch dann, wenn zusätzlich zu diesen bereits aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkten zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt wird, dass er frühzeitig Aufklärungshilfe gemäß § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB hinsichtlich der Beteiligung der Mutter der Nebenklägerin an seinen eigenen Missbrauchstaten geleistet hat. Denn auch unter zusätzlicher Berücksichtigung dieses vertypten Strafmilderungsgrundes kommt die Kammer bei Abwägung sämtlicher Gesichtspunkte im Hinblick auf das Gewicht der strafschärfenden Gesichtspunkte nicht zu dem Schluss, dass die Tat des Angeklagten von den erfahrungsgemäß vorkommenden Fällen in einem solchen Maße abweicht, dass deshalb die Annahme des Ausnahmestrafrahmens des § 176a Abs. 4 StGB geboten erschiene.
b) Die Kammer hält unter Abwägung der in § 46b StGB genannten Kriterien eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 46b Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB für die ihr in Rede stehende Tat auch nicht für geboten.
Denn die bereits dargestellten aufklärungsspezifischen Kriterien sind in Relation zu der Schwere des Unrechts der hier abzuurteilenden Tat nicht derart gewichtig, dass hier eine Strafrahmenmilderung angezeigt ist. Vielmehr wiegt die hier abzuurteilende Tat, die zwei Verbrechenstatbestände verwirklichte und mit erheblichen gesundheitlichen Gefahren für die damals 11 Jahre alte Nebenklägerin verbunden war, derart schwer, dass im Ergebnis eine Strafrahmenverschiebung nach § 46b StGB nicht in Betracht kommt.
c) Innerhalb des Strafrahmens (Freiheitsstrafe von 2 Jahren bis 15 Jahren) ergibt eine Abwägung der in § 46 Abs. 2 StGB genannten und der vorstehend dargestellten Umstände, dass die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren tat- und schuldangemessen und erforderlich ist, um auf den Angeklagten einzuwirken.
II. Gesamtstrafe
Aus den benannten Einzelstrafen war unter erneuter und zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Taten (§ 54 Abs. 1 S. 3 StGB) durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von 5 Jahren eine Gesamtstrafe zu bilden, welche die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen durfte (§ 54 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 StGB).
Neben den bereits oben aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkten war bei der Gesamtstrafenbildung darüber hinaus insbesondere zu berücksichtigen, dass sich die Taten über einen langen Zeitraum – nahezu zwei Jahre – hinzogen und sich die Intensität der Rechtsgutsbeeinträchtigungen im Verlauf steigerte. Außerdem war zu berücksichtigen, dass die Nebenklägerin als Folge der Taten des Angeklagten mittlerweile ihr eigenes Geschlecht ablehnt.
Unter nochmaliger Abwägung aller oben aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte hält die Kammer daher die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren für erforderlich, aber auch für ausreichend.
F. Keine Unterbringung
I. Keine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Eine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 StGB schied aus.
Zwar liegt beim Angeklagten eine Pädophilie vor. Es ließ sich jedoch nicht feststellen, dass infolge dessen zumindest eine der verfahrensgegenständlichen Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen wurde (siehe oben Ziffer C. II. 10.).
II. Keine Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung
Auch eine Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB schied aus.
Denn die Gesamtwürdigung des bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getretenen Angeklagten und seiner Taten ergibt, dass bei ihm bereits kein Hang zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, festgestellt werden kann und er damit auch zum derzeitigen Zeitpunkt nicht für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Der Sachverständige Prof. Dr. V1. hat zur Persönlichkeit des Angeklagten aus psychiatrischer Sicht Ausführungen gemacht und ist dabei – nachvollziehbar – zu dem Ergebnis gekommen, dass aus psychiatrischer Sicht kein Hang vorliege.
So hat der Sachverständige ausgeführt, dass zwar bei dem Angeklagten eine wesentliche Störung bestünde, nämlich eine Pädophilie, die auch seine verfahrensgegenständliche Delinquenz bedingt habe. Die pädophilen Tendenzen des Angeklagten seien allerdings nicht für weite Abschnitte seines Lebens bestimmend gewesen. Denn er habe weitgehend eine nichtpädophile Sexualität gelebt. Die pädophilen Handlungen und die Zuneigung zu einem Kind seien gesichert erst in höherem Alter aufgetreten. Außerhalb der in vielerlei hoch auffälligen Beziehung zu der Nebenklägerin, hätten sich keine oder kaum pädophile Tendenzen gezeigt. Auch schien die Schwelle zu massiven sexuellen Übergriffen auf die Nebenklägerin erst dann überschritten worden zu sein, als die Beziehung zur Partnerin auch in sexueller Hinsicht zerrüttet gewesen sei. Überdies habe dieser pädophile Exzess des Angeklagten in einer spezifischen Lebenssituation stattgefunden, die viele Elemente des Scheiterns in sich trage (Trennung von seiner spanischen Ehefrau mit Verlust der dortigen familiären Strukturen, berufliches Scheitern und Arbeitslosigkeit, erneutes Scheitern einer Beziehung, dieses Mal zu Br. K.).
Bereits diese Umstände würden deutlich zeigen, dass kein Hang im Sinne des § 66 StGB beim Angeklagten vorliege.
Zu diesem Ergebnis gelange man auch, wenn man die verbreitetste Merkmalsliste von Habermeyer und Saß aus dem Jahr 2004 heranziehe, die Kriterien zusammenstelle, die Täter aufwiesen, die durch eine negative Kriminalprognose und eine stabile und persönlichkeitsgebundene Bereitschaft zur Begehung von Straftaten geprägt seien. Dabei handele es sich um folgende Merkmale:
(1) Zustimmende ichsyntone Delinquenz
(2) Schuldzuweisung an Opfer, Außenstehende, Umwelteinflüsse
(3) Fehlende psychosoziale Auslösefaktoren bzw. begünstigende Konflikte
(4) Phasen der Delinquenz überwiegen gegenüber unauffälligen Lebensphasen
(5) Progrediente Rückfallneigung, Missachtung von Auflagen
(6) Aktive Gestaltung der Tatumstände bzw. der Tat
(7) Spezialisierung auf einen Delinquenztyp
(8) Integration in eine kriminelle Subkultur
(9) „Psychopathy“ nach Hare
(10) Reizhunger, sozial unverbundene, augenblicksgebundene Lebensführung
(11) Antisoziale Denkstile, die eine situative Verführbarkeit bedingen oder kriminelle Verhaltensstile erscheinen lassen
Wende man die Kriterien auf den Angeklagten an, ergebe sich das lediglich das zweite, sechste und achte Kriterium zuträfen.
Zu (1): Eine zustimmende ichsyntone Delinquenz sei eindeutig nicht vorhanden. Der Angeklagte führe selbst aus, dass er dies nicht habe machen dürfe und dass er eine sehr besondere Beziehung zu der Nebenklägerin gehabt habe, die es ihm gewissermaßen erst ermöglicht habe, diese Vielzahl an sexuellen Handlungen durchzuführen Zu (2): Dieser Punkt treffe zu. Der Angeklagte weise dem Opfer einen großen Teil der Schuld zu, diese habe die sexuellen Handlungen gewollt und angestrebt bzw. ihn nahezu dazu gedrängt.
Zu (3): Dieser Punkt treffe nicht zu. Der Angeklagte habe sich in einer destabilisierenden Lebensphase befunden. Wie bereits ausgeführt, habe der Angeklagte seine Familie nach einer gescheiterten Selbständigkeit in Spanien verlassen und sei dann auch Deutschland beruflich gescheitert.
Zu (4): Phasen der Delinquenz überwögen eindeutig nicht.
Zu (5): Dieser Punkt sei eindeutig nicht gegeben. Der Angeklagte habe bisher keine Sanktionen des pädophilen Verhaltens erfahren.
Zu (6): Dieser Punkt treffe zu. Der Angeklagte habe viel Zeit und Mühe in die Beziehung zur Nebenklägerin investiert.
Zu (7): Dieser Punkt treffe offensichtlich zu. Es handle sich ausschließlich um pädophile Taten.
Zu (8): Eine Integration in eine kriminelle Substruktur habe nicht vorgelegen.
Zu (9): Die Checkliste PCL-R nach Hare diene der Erfassung des angloamerikanischen „Psychopathy“-Konzeptes, welches große Übereinstimmungen mit der dissozialen Persönlichkeitsstörung aufweise. Anhand von 20 Merkmalen würden neben einem Gesamtscore vier delinquenzkorrelierte Persönlichkeitsfacetten erfasst, nämlich interpersonelle, affektive und antisoziale Faktoren sowie Auffälligkeiten mit Blick auf den Lebensstil. Hieraus würden wiederum zwei übergeordnete Skalen – „psychopathische Persönlichkeit“ und „antisoziales Verhalten“ – abgeleitet. Im europäischen Sprachraum könne ab einem Wert über 25 im Gesamtscore von einer Gültigkeit des Psychopathie-Konzeptes ausgegangen werden. Damit sei ein sehr hohes Risiko erneuter Delinquenz verbunden. Der Angeklagte erreiche hier einen Wert von lediglich 13, so dass dieses Kriterium nicht erfüllt sei.
Zu (10): Dieser Punkt treffe offensichtlich nicht zu. Ein sozial unverbundener, augenblicksgebundener Lebensstil liege sicherlich nicht vor.
Zu (11): Antisoziale Denkstile seien keine vorhanden.
Somit seien auch bei dieser standardisierten Herangehensweise die meisten Kriterien für einen Hang nicht erfüllt, so dass auch bei dieser Näherung aus forensischpsychiatrischer Sicht kein Hang im Sinne des § 66 StGB festgestellt werden könne.
Diese Ausführungen des Sachverständigen sind in vollem Umfang in sich schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend. Einwände sind dagegen nicht erhoben worden. Die Kammer macht sie sich daher zu eigen und legt sie dem Urteil zugrunde.
G. Kosten
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 Abs. 1, 467 Abs. 1, 472 StPO.

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