Strafrecht

Strafverfahren: Ausdruck einer E-Mail als präsentes Beweismittel

Aktenzeichen  4 StR 355/15

Datum:
22.9.2015
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 245 Abs 2 StPO
Spruchkörper:
4. Strafsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Stendal, 11. Mai 2015, Az: 502 KLs 23/14

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 11. Mai 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es kann dahinstehen, ob die Rechtsprechung, wonach der Ablichtung einer Urkunde nicht die Qualität eines präsenten Beweismittels im Sinne des § 245 Abs. 2 StPO zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 1994 – 3 StR 646/93, BGHR StPO § 245 Beweismittel 1; zweifelnd BGH, Urteil vom 6. September 2011 – 1 StR 633/10, wistra 2012, 29, 33), auf den Fall zu übertragen ist, in dem sich – wie hier – der Beweisantrag auf die Verlesung des Ausdrucks einer ansonsten nur digital vorhandenen E-Mail bezieht. Jedenfalls beruht das angefochtene Urteil aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 5. August 2015 auf der für sich genommen rechtlich bedenklichen Begründung des Ablehnungsbeschlusses nicht.
Sost-Scheible                      Cierniak                        Franke
                        Bender                       Quentin

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Illegale Müllentsorgung

Warme Sonnenstrahlen bringt der Frühlingsanfang mit sich und lockt die Menschen vor die Türe. Hier wird auf öffentlichen Plätzen gegrillt, dort eine Flasche Wein getrunken - was häufig bleibt ist der liegengebliebene Müll.
Mehr lesen