Strafrecht

Verfahren wegen schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern

Aktenzeichen  JKI KLs 651 Js 64837/18 jug

Datum:
3.5.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 41140
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Nürnberg-Fürth
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StGB § 176 Abs. 1, § 176a Abs. 2 Nr. 1, § 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1

 

Leitsatz

1. Zur Beweiswürdigung einer jugendlichen Zeugin mit Intelligenzminderung. (Rn. 111 – 140) (redaktioneller Leitsatz)
2. Zur Diskussion eines minder schweren Falles besteht Anlass, wenn die Geschädigte eines Sexualdelikts nahe der Schutzaltersgrenze mit einem jungen Erwachsenen geschützten Geschlechtsverkehr auf der Grundlage einer Liebesbeziehung ausgeführt hat. (Rn. 145) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Angeklagte N… J… S… ist schuldig des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei tatmehrheitlichen Fällen jeweils in Tateinheit mit Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch von Kindern in vier tatmehrheitlichen Fällen, in einem Fall hiervon in Tateinheit mit sexuellem Übergriff.
II. Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren 9 Monaten verurteilt.
III. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin C… R… Soweit das Verfahren nach § 154 Abs. 1, 2 StPO eingestellt wurde, fallen die ausscheidbaren Kosten der Staatskasse zur Last.
Angewendete Vorschriften: §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1, 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1, 52, 53 StGB

Gründe

A. Vorspann
Mit Anklageschrift vom 2… legte die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in zwei tatmehrheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch von Kindern in 5 tatmehrheitlichen Fällen, in einem Fall hiervon in Tateinheit mit sexuellem Übergriff zum Nachteil der am 1… geborenen Geschädigten C… R… zur Last.
Der Angeklagte bestreitet die Tatvorwürfe vollumfänglich. Die Zeugin C… R… hat den Angeklagten hingegen als den Täter der ihm zur Last gelegten Missbrauchsfälle benannt.
Die Kammer hat sich im Zuge der durchgeführten Beweisaufnahme mit der für eine Verurteilung ausreichenden Sicherheit davon überzeugen können, dass der Angeklagte im Zeitraum vom 1… bis 3… in 6 tatmehrheitlichen Fällen, die zum Tatzeitpunkt 12 – bzw. 13jährige Geschädigte C… R… sexuell missbrauchte, in zwei Fällen schwer in Tateinheit mit Vergewaltigung in Form des Oralverkehrs und einmal mit sexuellem Übergriff.
Fall 4 des angeklagten Sachverhalts wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 1, 2 StPO in der Hauptverhandlung eingestellt.
C… R… ist die Tochter des Lebensgefährten der Schwester des Angeklagten. Die sexuellen Übergriffe fanden jeweils in der Wohnung des Vaters der Geschädigten statt, zu welcher sie überwiegend an den Wochenenden kam. Die Kammer hat die Angaben der Geschädigten C… R… in Übereinstimmung mit dem in der Hauptverhandlung erstatteten aussagepsychologischen Gutachtens der Sachverständigen G… D…-M… für glaubhaft erachtet. Des Weiteren hat die Kammer die Mutter und Großmutter der Geschädigten sowie deren Cousine als auch die Sozialpädagogin C… K… vernommen, denen sich die Geschädigte jeweils über die sexuellen Übergriffe anvertraut hatte.
Aufgrund dieser Angaben ist die Kammer von dem festgestellten Sachverhalt überzeugt.
B. Persönliche Verhältnisse
Der am 0… in B… (I…) geborene i… Angeklagte ist mit einer in K… lebenden Frau verlobt. Diese lernte er vor 4 Jahren in J… kennen.
Die Eltern des Angeklagten sind Goldschmiede gewesen und besaßen im I… 2 Geschäfte. Der Angeklagte hat 4 Brüder und 2 Schwestern, bis auf eine Schwester würden alle anderen Familienmitglieder in S… leben. Zwei seiner Geschwister sind Lehrer.
Der Angeklagte ist gelernter Goldschmied und hat bis 2… Betriebsmanagement studiert. Dieses Studium schloss er jedoch nicht ab. Er reiste dann nach M… und setzte sein Studium dort fort, schloss dieses jedoch nicht ab. Sodann zog er nach T… zu Verwandten. Dort arbeitete er 3 Jahre in einem Restaurant. Er kehrte 2… zurück in den I… Der Angeklagte reiste dann mit seinem Bruder nach D… um dort zu arbeiten. Danach kehrte er wieder zurück in den … und zog von dort mit 2 Brüdern nach J… In J… lebte der Angeklagte 2 Jahre 8 Monate. Während dieser Zeit zog seine Mutter mit seinem kleineren Bruder nach S….
Der Angeklagte beantragte dann ein Schengen-Visum für P…, er reiste jedoch nicht nach P… sondern nach S… und stellte einen Asylantrag, welcher dort im Jahr 2… abgelehnt wurde. Er kehrte dann für 3 Monate zurück in den I… und reiste im Mai 2… über die T… nach D… ein.
In D… stellte der Angeklagte einen Asylantrag, welcher am 1… abgelehnt wurde. Hiergegen legte er Rechtsmittel ein, über das noch nicht rechtskräftig entschieden wurde.
Seine Reisen und Auswanderungen hat der Angeklagte nach eigenen Angaben über das Vermögen seiner Eltern finanziert.
Zuletzt erhielt der Angeklagte 350 € pro Monat Asylbewerberleistungen und verdiente zusätzlich „schwarz“ als „Autokosmetiker“ 30 € pro Tag.
Der Angeklagte hat keine gravierenden Krankheiten oder Unfälle erlitten.
Der Auszug aus dem Bundeszentralregister enthält für den Angeklagten keinen Eintrag.
Der Angeklagte befindet sich aufgrund Haftbefehls des Landgerichts N…-F… vom 3… Az.: 2 … aufgehoben und abgeändert durch Beschluss des Landgerichts N…-F… vom 1… Az.: J… seit 0… ununterbrochen in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt N…
C. Sachverhalt
I. Vorgeschichte
Der Angeklagte ist der Bruder von A… J… E… der Lebensgefährtin des Vaters der am 1… geborenen C… R… Der Angeklagte wohnte trotz anderweitiger Meldeanschrift in einer Asylbewerberunterkunft (M… S… 9… A…) überwiegend in einem Zimmer, das an die gemeinsame Wohnung seiner Schwester A… J… E… mit dem Vater der Geschädigten in der L… H… 9… N… angrenzte.
Die Geschädigte C… R… die nach der Trennung ihrer Eltern im Jahr 2… überwiegend bei ihrer Mutter F… R… lebt, besuchte ihren Vater E… R… sowie ihre beiden Halbschwestern, die aus der Beziehung ihres Vaters mit der Schwester des Angeklagten hervorgingen, gerne regelmäßig am Wochenende, an den Feiertagen und in den Ferien und traf dort jeweils auch auf den Angeklagten. C… R… ist körperlich altersentsprechend entwickelt, weist aber bei einem IQ von ca. 75 eine Lernbehinderung mit dem geistigen Entwicklungsstand einer 6 bis 8-Jährigen auf. Sie wird als kindlich, naiv und gutmütig beschrieben und besucht derzeit die 6. Klasse eines Förderzentrums.
Die Geschädigte und der Angeklagte hatten zunächst ein gutes freundschaftliches Verhältnis. Die 12-/13jährige Geschädigte „schwärmte“ für den damals 29jährigen Angeklagten. Beide pflegten auch telefonischen Kontakt zueinander.
Im Zeitraum vom 1… bis 3… nahm der Angeklagte im Anwesen des Vaters der Geschädigten mehrfach sexuelle Handlungen an der Geschädigten C… R… vor bzw. ließ sexuelle Handlungen an sich durch die Geschädigte vornehmen. Der Angeklagte wusste hierbei jeweils, dass die Geschädigte R… noch keine 14 Jahre alt war.
Im o.g. Zeitraum erlitt der Angeklagte am 1… einen Fahrradunfall und befand sich aufgrund dessen vom 1… – 1… im Klinikum N… Am 1… wurde beim Angeklagten sodann eine allergische Reaktion auf ein Medikament festgestellt, welche Hautrötungen am Körper nach sich zog, die 10 Tage anhielten.
In den Pfingstferien (2… – 0…) befand sich die Geschädigte mit ihrer Mutter für 10 Tage in F… ohne den Angeklagten.
II. Die Taten
1. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt am 1… fasste der Angeklagte für einen nicht nur unerheblichen Zeitraum die unbekleideten Brüste der im Wohnzimmer schlafenden Geschädigten C… R… an, wodurch diese erwachte.
2. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 1… und dem 3… bat der Angeklagte die Geschädigte im Kellerraum des Anwesens L… H…, N… um Hilfe bei der Verpackung von Decken. Der Angeklagte nahm mit der Hand den Kopf der vor ihm knieenden Geschädigten C… R… und drückte diesen mit nicht unerheblicher Kraft in Richtung seines entblößten Gliedes, sodass die sich widerstrebende Geschädigte dessen Penis in den Mund nehmen musste.
Der Angeklagte veranlasste die Geschädigte mit seiner Hand an deren Hinterkopf, Oralverkehr an ihm auszuüben.
3. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 1… und dem 3… nahm der Angeklagte in der Küche der Wohnung des Vaters der Geschädigten deren Kopf und drückte diesen mit nicht unerheblicher Kraft in Richtung seines entblößten Gliedes, sodass die sich widerstrebende Geschädigte den Oralverkehr bis zum Samenerguss an ihm ausüben musste.
Der Angeklagte ejakulierte der Geschädigten R… schließlich in den Mund. Diese erlitt hiernach Halsschmerzen und empfand Ekel.
4. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 1… und dem 3… veranlasste der Angeklagte die Geschädigte, abermals in der Küche ihres Vaters, den Penis des Angeklagten über der Hose anzufassen. Hierzu nahm er deren Hand und drückte diese gegen seinen Penis. Er verlangte von der Geschädigten, dass diese eine Massage an seinem Penis durchführte. C… R… kam dem Verlangen des Angeklagten aber nicht nach.
5. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 1… und dem 3… zog der Angeklagte die Geschädigte R… in seinem Zimmer in der L… N…, aus, fasste diese in deren Intimbereich an und rieb dort in sexuell motivierter Weise an deren Scheide.
6. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 1… und dem 3… veranlasste der Angeklagte die Geschädigte R… sich in seinem Zimmer in Rückenlage auf sein Bett zu legen. Der Angeklagte legte sich bäuchlings auf die Geschädigte und bewegte sich sexuell motiviert auf dieser auf und ab.
Während dieses Vorfalls klopfte die Schwester des Angeklagten an die verschlossene Zimmertür. Der Angeklagte signalisierte der Geschädigten daraufhin zu schweigen, was diese dann auch tat.
III. Die Tatfolgen
Die Geschädigte C… R… war vor den sexuellen Übergriffen der Angeklagten sehr fröhlich, nun ist sie teilweise sehr traurig und belastet, insbesondere ist sie sauer, dass sie ihren Vater und ihre 2 Halbschwestern nicht mehr in deren Wohnung besuchen kann, da dies die Lebensgefährtin des Vaters verweigert.
Zudem nimmt die Geschädigte bei W… e.V. wöchentlich Beratungsgespräche wahr. Eine Psychotherapie ist für die Geschädigte nach Abschluss des Verfahrens ebenfalls geplant.
D. Beweiswürdigung
I.
Die Feststellungen unter B. zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten sowie dem gemäß § 249 Abs. 1 S. 1 StPO verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister, den der Angeklagte als richtig anerkannt hat.
II.
Die Feststellungen zum Vorspann unter A. und zum Sachverhalt unter C. ergeben sich aus der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere den glaubhaften Angaben der Geschädigten C… R… welche auch durch das erstattete aussagepsychologische Gutachten der Sachverständigen D…-M… für glaubhaft befunden wurden, als auch den Angaben der Mutter der Geschädigten F… R…, der Großmutter der Geschädigten H… A… S… und der Cousine der Geschädigten D… A… und der Sozialpädagogin C… K…, welchen sich die Geschädigte jeweils anvertraute. Den Angaben der Schwester des Angeklagten A… J… E… konnte die Kammer keinen Glauben schenken.
Der Einlassung des Angeklagten, welcher die Tatvorwürfe vollumfänglich bestreitet, konnte nicht gefolgt werden. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme handelt es sich nach Auffassung der Kammer um eine Schutzbehauptung. Das Gericht ist davon überzeugt, dass sich die Taten wie unter Ziffer C. II. festgestellt, so ereignet haben.
1. Einlassung des Angeklagten
Der Angeklagte bestreitet den Tatvorwurf in vollem Umfang.
Er bestätigt, in der Wohnung des Vaters der Geschädigten gewohnt und C… R… sowie deren Alter gekannt zu haben.
Er sei jedoch selten dort gewesen, insbesondere habe er im Tatzeitraum am 1… einen Fahrradunfall erlitten, aufgrund dessen er sich bis zum 1… im Klinikum N… befunden habe. Am 1… sei bei ihm dann im Klinikum N… eine allergische Reaktion auf ein Medikament festgestellt worden, welche 10 Tage angehalten habe. Diese allergische Reaktion habe sich in einer starken Hautrötung über dem gesamten Körper geäußert.
Zudem habe die Cousine der Geschädigten D… A… nach dem Tod ihrer Mutter (wohl am 1…) für einen Monat bei dem Vater der Geschädigten gewohnt.
Des Weiteren habe er nie die Möglichkeit gehabt, C… anzugehen, da er samstags immer von 8:30 Uhr bis 16:00/17:00 Uhr gearbeitet habe. Dann sei er kurz in der Wohnung gewesen, habe sich geduscht und sei dann von 18:00 Uhr bis 23:00/24:00 Uhr ins Café gegangen. Am Sonntag wäre in der Wohnung immer die gesamte Familie, insbesondere seine Schwester anwesend gewesen.
C… sei im Tatzeitraum zudem in F… und in G… im Urlaub gewesen, sodass er nie Zeit und Gelegenheit gehabt hätte, sich an dieser zu vergehen.
Die Geschädigte C… R… würde zudem lügen. Hierzu gab der Angeklagte wortwörtlich an: „Nicht jedes Kind ist ein Engel“.
Als mutmaßliches Motiv der Geschädigten zu einer möglichen Falschaussage äußerte der Angeklagte, dass sie wolle, dass ihr Vater und die Schwester des Angeklagten sich trennen würden.
Das Verhältnis zwischen ihm und der Geschädigten sei familiär gewesen. Sie hätten über „Viper“ kommuniziert.
Zu dem ihm vorgehaltenen Chat („Ich bin in 30 Minuten in meinem Zimmer“), Bl. 60 d.A., gab der Angeklagte an, dass es sich um ein normales Gespräch gehandelt habe. Hinsichtlich der vorgehaltenen Nachricht „Beseitige alle Gespräche“ hatte der Angeklagte keine nachvollziehbare Antwort. Er gab auch an, dass die Geschädigte mit seiner Verlobten gechattet habe.
Am 0… sei der Opa der Geschädigten gestorben und die Mutter der Geschädigten sei zu ihm gekommen, um ihn zur Rede zu stellen.
Zudem gab der Angeklagte an, dass C… sexuelle Erfahrungen gemacht habe. Silvester 2…/2… habe es einen Vorfall zwischen der Geschädigten C… R… und deren Cousin A… gegeben. Seine Schwester habe die Geschädigte mit deren Cousin in deren Schlafzimmer in einer „unbeschreibbaren Lage“ angetroffen; dies habe zu einem großen Streit in der Familie geführt. Zudem habe C… mit ihrem Cousin einmal einen „Porno“ gesehen und habe mit dem Bruder der D… eine Beziehung gehabt.
2. Angaben der Geschädigten C… R…
Die Zeugin C… R… sagte in der Hauptverhandlung aus, dass ihr der Angeklagte seit 2… bekannt sei. Sie habe den Angeklagten jedes Wochenende, gelegentlich auch freitags oder in den Ferien in der Wohnung ihres Vaters in der L… H… in N… getroffen. Der Angeklagte habe dort ein eigenes Zimmer gehabt.
Am Wochenende seien in der Wohnung des Vaters die „Stiefmutter“ – gemeint ist die Schwester des Angeklagten -, der Angeklagte selbst als auch der Vater sowie ihre zwei minderjährigen Halbschwestern anwesend gewesen. Der Angeklagte sei manchmal da gewesen, samstags sei er in der Arbeit gewesen.
Sie sei eine Woche im Urlaub in F… mit ihrer Mama und deren Freund gewesen. 2… seien sie nicht in G… gewesen.
Zum Verhältnis zwischen ihr und dem Angeklagten gab sie an, dass sie ihn gemocht habe. Am Anfang habe sie ihn nett gefunden. Sie hätten Spaß gehabt. Sie habe nur eine normale Freundschaft mit ihm gewollt. Sie sei ein bisschen in ihn „verknallt“ gewesen, habe aber gewusst, dass der Angeklagte eine Verlobte in K… habe.
Die Geschädigte gab an, dass sie von den Vorfällen ihrer Cousine D…, ihrer Oma und der Zeugin C… K… sowie am Schluss auch ihrer Mutter berichtet habe. Ihre Mutter habe auf dem Handy gesehen, dass sie – die Geschädigte – mit dem Angeklagten gechattet habe. Daraufhin habe ihre Mutter sie angesprochen. Sie habe geweint. Sie habe sich zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht getraut, ihrer Mutter die Wahrheit zu sagen, da sie nicht gewollt habe, dass ihre Mutter sie anschreie.
Die Geschädigte berichtete von folgenden Vorfällen, die sich bis Ende M… meistens früh oder nachmittags, manchmal auch mehrmals am Tag, wenn ihr Vater in der Arbeit gewesen sei oder die „Stiefmutter“ ihre kleine Halbschwester ins Bett gebracht habe, ereignet hätten:
-Das erste Mal, dass er sie angefasst habe, wäre am 1… gewesen.
-Sie habe im Wohnzimmer geschlafen, hierbei habe sie einen Pyjama angehabt. Sie habe dann nur kurz gespürt, wie ihr jemand unter dem Pyjama an die Brust gefasst habe. Es könne nur der Angeklagte gewesen sein. Sie sei dann aufgewacht. Es sei nur einmal passiert, als sie geschlafen habe.
-Einmal sei in der Küche etwas passiert. Hier habe sie den Penis des Angeklagten in den Mund nehmen müssen. Hierbei sei etwas Weißes herausgekommen, was in ihrem Mund gelandet sei. Sie habe dies ausspucken wollen, es sei ekelhaft gewesen, ihr sei schlecht gewesen. Sie habe danach etwas getrunken. Sie sei halb angezogen gewesen. Er habe dabei ihren Kopf mit seiner Hand schnell vor und zurück bewegt.
-Ein weiterer Vorfall habe sich im Keller ereignet. Hier habe der Angeklagte zu ihr gesagt, er brauche Hilfe, um Decken in eine Tüte zu packen. Sie seien dann gemeinsam in den Keller gegangen, er habe ihr seinen „Schwanz“ gezeigt. Dies sei eklig gewesen. Er sei unten nackig gewesen, sie sei angezogen gewesen. Er habe dann seine Hand an ihren Kopf gelegt und seinen „Schwanz“ in ihren Mund getan. Die Geschädigte gab an, dass sie dies nicht gewollt habe und nicht gewusst habe, was sie mit dem „Schwanz“ machen solle. Das Ganze habe nur kurz gedauert. Danach seien sie wieder hoch gegangen. Sie wisse nicht genau, wie der Penis in ihren Mund gekommen sei. Sie sei nicht von dem Angeklagten heruntergedrückt worden. Seine Hand hätte sich jedoch an ihrem Kopf befunden.
-Ein weiterer Vorfall habe sich in seinem Zimmer ereignet. Hier sei etwas mit seinem „Schwanz“ gewesen.
-Sie seien auf seinem Bett gelegen. Er sei hier einmal auf ihr drauf gelegen und sie einmal auf ihm. Sie wäre nur untenrum nackt gewesen. Sie habe auf dem Rücken gelegen, der Angeklagte habe zu ihr gesagt: „Schlaf“. Sie habe sich jedoch wieder anziehen wollen, sei dann aber liegen geblieben. Der Angeklagte habe sie dann an ihrer Scheide angefasst und an dieser gerieben. Dies sei ein- oder zweimal geschehen.
-Zu einem weiteren Vorfall in der Küche gab die Geschädigte an, dass sie seinen „Schwanz“ habe anfassen müssen. Dieser sei bekleidet gewesen. Er habe eine Massage haben wollen. Dies sei jedoch keine richtige gewesen, sie habe seinen „Schwanz“ massieren sollen. Er habe ihre Hand genommen und an seinen Penis gelegt, damit sie diesen massiere. Sie habe es aber nicht getan. Sie wisse nicht mehr, ob der Penis hart oder weich gewesen sei.
-Einmal habe er sich in seinem Zimmer auf sie gelegt. Sie seien beide angezogen gewesen, „Bauch auf Bauch“. Er habe sich bewegt. Die Geschädigte gab hier wortwörtlich an: „Wie rummachen, so ähnlich“. Hierbei habe die Schwester des Angeklagten an die versperrte Zimmertür geklopft. Sie hätten dann ruhig sein müssen, damit die Schwester des Angeklagten sie nicht bemerke.
Auf die allergische Reaktion befragt gab die Geschädigte an, dass sie einmal einen roten Ausschlag am Hals des Angeklagten festgestellt habe.
Zum Chat „in 30 Minuten im Zimmer“ befragt gab die Geschädigte an, dass dies heißen sollte, sie solle in das Zimmer des Angeklagten kommen und zu dessen Schwester sagen, dass der Angeklagte nicht im Zimmer sei, sondern so tun, als ob dieser draußen wäre. Die Aufforderung „beseitige alle Gespräche“ in dem Chat durch den Angeklagten habe sie nicht verstanden.
Sie habe auch mit der Verlobten des Angeklagten Kontakt gehabt. Sie hätten sich auf Englisch verständigt. Sie habe den Chat mit Google übersetzt, aber nicht viel verstanden.
Zu den Tatfolgen befragt gab die Geschädigte an, dass sie nach den Vorfällen ihren Vater nicht mehr in dessen Wohnung besuche. Sie treffe sich nur noch mit ihrem Vater und seinen beiden anderen Töchtern außerhalb. Sie sei sehr sauer, weil sie ihre Schwestern nicht mehr in der Wohnung des Vaters besuchen könne.
Zum Verhältnis zur Stiefmutter erklärte die Geschädigte, dass sie am Anfang sehr nett zu ihr gewesen sei und sie gut behandelt habe. Sie hätten sich gut verstanden. Jetzt würde sie von der Stiefmutter nur noch böse angeschaut werden und das Verhältnis sei schlechter.
Die Geschädigte gab an, jeden Mittwoch zu Wildwasser zu gehen. Sie könne nun ihre Kraft zeigen und habe den Mut zu sagen, was sie wolle.
3. H… A…-S… (Großmutter der Geschädigten)
Die Zeugin und Großmutter der Geschädigten H… A… S… gab glaubhaft und sichtlich belastet in der Hauptverhandlung an, dass sie den Angeklagten nicht kenne. Sie gab an, dass ihre Enkelin immer lieb und fröhlich gewesen sei und dann als sie bei ihr im Oktober 2… zu Besuch gewesen sei, traurig gewirkt habe. Sie habe C… dann gefragt, was los sei. Daraufhin habe die Geschädigte zu ihr gesagt: „Oma, ich habe Angst“. Sie habe dann geweint und gesagt: „Es ist etwas passiert, in der Wohnung bei meinem Vater. Er heißt N… er hat etwas mit mir gemacht.“
C… habe ihr dann von drei Vorfällen berichtet. Zusammenfassend habe C… der Zeugin von einem Oralverkehr in der Küche, von einem Vorfall im Zimmer des Angeklagten und von einem Vorfall im Keller berichtet, dort habe er seine Hose runtergezogen. Zunächst habe C… nicht viel erzählt, etwas später habe sie noch mehr erzählt, sie sei immer noch traurig und habe abgenommen.
Ein Vorfall sei im Keller gewesen. Hier habe der Angeklagte zu ihr gesagt: „Komm, hilf mir!“ Da sollte sie etwas an seinem Penis machen, dies habe C… mit dem Wort: „Uense“ beschrieben, was auf Deutsch so viel heiße wie „Sex machen“.
Sie habe dann auch berichtet, dass er ihren Kopf nach vorne gemacht habe. C… habe ihr auch erzählt, dass sie den Penis des Angeklagten in den Mund habe nehmen müssen. Dies sei . „eklig“ gewesen. Er habe „alles“ reingemacht. Sie habe danach gespuckt und Halsschmerzen gehabt.
In seinem Zimmer habe er das gleiche mit ihr gemacht. Hier habe die Stiefmutter versucht ins Zimmer zu kommen und habe geklopft. C… und der Angeklagte hätten ruhig sein müssen. Sie wären nackt gewesen.
Der Angeklagte habe auch früh, als C… geschlafen habe, an deren Brust gespielt.
Sie, die Zeugin A…-S… habe nach den Erzählungen der C… deren Mutter angerufen und dieser von den Angaben C… berichtet.
C… habe Angst vor Mama und Papa gehabt.
Die Zeugin H… A…-S… war für die Kammer glaubwürdig, da sie keinen Grund gehabt hätte, falsch auszusagen, da ihr der Angeklagte vorher nicht bekannt war. Zu dem machte sie die Angaben im Kerngeschehen übereinstimmend mit ihren Angaben bei der polizeilichen Vernehmung.
4. F… R… (Mutter der Geschädigten)
Die Zeugin F… R… ist die Mutter der Geschädigten. Sie gab glaubhaft an, dass ihre Tochter ein liebes und ehrliches Mädchen sei. Sie besuche die 6. Klasse des Förderzentrums in der S… Sie habe eine Lernschwäche. C… benötige die doppelte oder dreifache Zeit, um etwas zu erlernen bzw. um etwas auswendig zu lernen. Sie glaube ihrer Tochter und habe keine Anhaltspunkte dafür, dass diese etwas falsch ausgesagt habe. C… sei jedoch auch sehr selbständig. Sie stehe allein auf, sie könne allein die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen, sie könne sich auch mit Freunden allein treffen. Sie habe fast jedes Wochenende als auch in den Ferien ihren Vater besucht. Sie sei immer gern zu ihrem Vater gegangen. Am Anfang der Trennung der Eltern sei C… zwar traurig gewesen, habe aber dann eine tolle Beziehung zur neuen Lebensgefährtin ihres Vaters aufgebaut und habe von dieser und ihren Schwestern geschwärmt.
C… sei in den Pfingstferien 2… in F… lustlos und traurig gewesen, sie habe Haarausfall gehabt. Aufgrund dessen habe die Zeugin das Zimmer der Geschädigten durchsucht und habe hierbei Nachrichten des Angeklagten auf dem Handy der Geschädigten gefunden. Dies sei ungefähr am 3… oder 3 … gewesen. Hierbei habe sie die Chatnachrichten mit der Aufforderung, „alle Gespräche zu beseitigen“ als auch „ich bin in 30 Minuten, im Zimmer“ gefunden. Dies sei für sie sehr ungewöhnlich gewesen. Daraufhin habe sie den Vater der Geschädigten angerufen und gefragt, wer der Angeklagte sei und wieso er so etwas schicke.
Der Vater habe ihr dies nicht geglaubt, daher habe sie ihm den Screenshot der Nachrichten geschickt. Der Vater der Geschädigten hätte dann angegeben, der Sache nachzugehen.
Sie habe dann auf C… gewartet und diese darauf angesprochen. C… sei schockiert und entsetzt gewesen, habe aber weiterhin geschwiegen.
Am 0… sei C… bei ihrer Oma gewesen. Die Oma habe dann sie – die Zeugin F… R… – am 0… gegen 08:00 Uhr angerufen und gesagt, dass Dinge mit dem Angeklagten vorgefallen seien, die man nicht hinnehmen müsse. Die Oma der C… habe nicht detailliert gesagt, was passiert sei. Daraufhin habe sie den Vater von C… angerufen und gesagt, man müsse nochmals mit C… sprechen.
Sie habe dann C… nochmals angesprochen, diese habe ihr dann alles erzählt. Sie habe viel geweint und gesagt: „Sei nicht traurig Mama“. Sie seien dann zum Vater gefahren und hätten auf den Angeklagten gewartet. Der Angeklagte habe dann auf die Frage, was passiert sei, weder mit Nein noch mit Ja geantwortet. Er habe nur mit dem Vater der C… gesprochen und gesagt: „Ich habe Probleme, viele Probleme“.
C… berichtete der Zeugin, dass das Ganze angefangen habe, als ihre Tante am 1… verstorben sei. Geendet habe es dann Ende M… als sie den Vater das erste Mal angerufen habe.
Sie seien 10 Tage in den Pfingstferien 2… in F… gewesen; der Urlaub in G… sei bereits 2… gewesen. C… habe ihr von mehreren Übergriffen berichtete, im Keller, in der Küche und im Wohnzimmer.
C… habe für den Angeklagten geschwärmt. Sie habe ihn geliebt.
C… berichtete der Zeugin im Einzelnen von folgenden Vorfällen:
-Der Angeklagte habe sie an der Brust angefasst als sie im Wohnzimmer geschlafen habe.
-Sie sei in der Küche bedrängt worden. Er habe seine Hose ausgezogen und den Penis, dieses Wort habe C… nicht benutzt, sondern „seinen Pipi“, herausgeholt. Sie habe diesen dann in den Mund nehmen müssen und etwas Weißes sei herausgekommen. Sie habe gesagt, es sei ekelhaft gewesen, es habe gestunken. Sie habe sich hingekniet, er sei erregt gewesen. Der Penis sei dunkel gewesen. C… gab auch an, danach Halsschmerzen gehabt zu haben und habe nicht schlucken können.
-Im Keller sei auch etwas vorgefallen.
-Im Schlafzimmer des Angeklagten hätten sie im Bett gelegen. Die „Stiefmutter“ der C… habe sie gesucht. Beide hätten still sein müssen, als A… an die Tür geklopft habe.
Die Zeugin habe dann bei einem Elternabend die Sozialpädagogin K… in der Schule der Geschädigten angesprochen, welche daraufhin zu sexuellen Vorfällen befragt, mit dem Kopf genickt habe, ihr jedoch keine Details beschrieben habe. Daraufhin habe die Zeugin mit C… gesprochen, ob sie Anzeige erstatten wolle. C… habe erst überlegt, dann jedoch zugestimmt, zur Polizei zu gehen.
Die Zeugin habe C… oft gefragt, warum sie erst so spät von den Überfällen berichtet hätte. Darauf habe die Mutter jedoch keine Antwort bekommen. C… habe einmal gesagt, dass sie Angst gehabt hätte, dass sie Probleme bekomme als auch, dass der Angeklagte Probleme bekomme, da sie ja den Angeklagten gemocht habe und diesen daher beschützen wolle.
Mittlerweile gehe es C… besser. Sie sei traurig und belastet gewesen. Die Gespräche bei Wildwasser würden ihr gut tun. Zudem sei geplant, sie zu einer Psychologin in Therapie zu geben. C… sei aber traurig, dass das Verhältnis zur Stiefmutter beschädigt sei und sie nicht mehr zu den Wochenendbesuchen dürfe. Sie treffe sich jedoch außerhalb der Wohnung mit dem Vater und den Schwestern. Ihre schulischen Leistungen seien nicht gesunken.
Die Zeugin F… R… war für die Kammer auch als Mutter der Geschädigten ebenfalls glaubwürdig, da ein Grund, falsch auszusagen, für die Kammer nicht ersichtlich ist. Der Angeklagte war der Zeugin vorher nicht bekannt; die Zeugin hat auch kein Interesse daran, ihren Exmann und die Schwester des Angeklagten auseinander zu bringen, da sie selbst die Trennung von ihrem Exmann, E… R… gewollt habe und zudem in einer neuen Beziehung lebt. Zudem sind ihre Angaben zum Kerngeschehen, was ihr von C… erzählt wurde, gleichlautend mit den Angaben der Großmutter, der Sozialarbeiterin als auch der Cousine D… A… der Geschädigten.
5. C… K… (Sozialpädagogin)
Die Zeugin C… K… ist Sozialpädagogin im Sonderpädagogischen Förderzentrum, welches C… besucht. Sie gab glaubhaft an, C… seit Ende letzten Schuljahres (2…/2…) zu kennen. Sie suche jeden neuen Schüler auf und biete ihre Beratung an. C… habe das Angebot angenommen.
Sie habe zunächst positiv von ihrem „Onkel“ berichtet. Kurz vor dem Elternsprechabend am 0…, entweder am 0… 0… oder 0… habe C… bei ihr etwas erzählt. Es sei eklig gewesen, der „Onkel“ habe etwas gemacht, was sie nicht gewollte hätte, sie schäme sich. Daraufhin habe die Mutter der C… sich am 0… an sie, die Zeugin, gewandt, nachdem ein Lehrer diese zu ihr geschickt habe. Hier habe sie der Mutter lediglich bestätigt, dass die C… ihr etwas erzählt hätte. Die Zeugin K… habe das Gefühl gehabt, dass die Mutter besonnen reagiert hätte und sie so aus der Verantwortung heraus sei, weil sich die Mutter schon kümmern würde.
C… habe erst später, wohl im Zeitraum 1… bis 1…, genau beschrieben, was passiert sei. Hier habe sie sehr bildlich erzählt. Sie habe von einer Flüssigkeit berichtet, dies sei eklig gewesen. Sie habe das Wort „Penis“ nicht benutzt, aber gesagt, dass dieser in ihrem Mund gewesen sei. Die Zeugin gab an, dass sie sich die Vorgänge aufgrund der Schilderungen der C… bildlich habe vorstellen können, aber keine genauen wortwörtlichen Erinnerungen an die Erzählungen zu haben. Die Zeugin gab an, dass sie nie Suggestivfragen stellen würde, sie würde auch nicht weiter nachbohren. Sie gab jedoch an, dass sie sich erinnere, dass ein Oralverkehr in der Erzählung von C… eine Rolle gespielt habe, da sie – die Zeugin K… – in diesem Moment sehr geschockt gewesen sei, weil es für sie so heftig gewesen sei.
Die Zeugin sagte des Weiteren zum Charakter der C… aus, dass C… über eine intensive Gestik und Mimik verfüge. Sie sei sehr authentisch. Für ihr Alter sei sie zwar nicht weit genug entwickelt, aber sie sei keine „Drama-Queen“. Sie habe nicht den Eindruck gehabt, dass C… Aufmerksamkeit auf sich ziehen wollte. C… habe innerhalb einer Beratung in ihrer Stimmung extrem wechseln können. Sie habe nach einer traurigen Erzählung, auch sofort wieder etwas Schönes erzählen können und sei dann sehr fröhlich gewesen.
Die Kammer hat insbesondere diese Verhaltensweise bei der Vernehmung der Zeugin C… R… in der Hauptverhandlung ebenfalls feststellen können, sodass die Kammer die Angaben der Zeugin K… für besonders glaubhaft hält, vor allem im Hinblick darauf, dass diese kein Familienmitglied der C… ist und auch sonst ein Interesse der Zeugin am Ausgang des Verfahrens nicht ersichtlich ist.
6. D… A… (Cousine der Geschädigten)
Die Zeugin D… A… ist die am 0… geborene Cousine der Geschädigten. Diese gab glaubhaft an, dass C… ihr erzählt habe, dass der Angeklagte sie sexuell belästigt hätte. Das erste Mal habe sie ihr im A… etwas erzählt und dann habe sie immer weiter erzählt. Er habe sie im Genitalbereich und an den Brüsten angefasst. Er habe ihr auch seinen Penis in den Mund getan, es sei etwas Weißes herausgekommen. Er habe auch mit dem Penis von vorne und hinten an ihr gerieben. C… habe sie gebeten, dies niemanden zu erzählen, woran sich die Zeugin gehalten hätte.
Die Zeugin habe der Geschädigten geglaubt. Sie berichtete ihr auch, dass sie den Angeklagten gemocht habe. D… A… bestätigte, dass sie im Monat A… wohl ab 1… für ca. 1 Monat beim Vater der Geschädigten gewohnt habe. Darüber hinaus gab sie an, dass C… ein gutes Verhältnis zur Stiefmutter gehabt habe.
Auch die Angaben der Zeugin D… A… – ohne jeglichen Belastungseifer vorgetragen – sind für die Kammer glaubhaft und bestätigen die Angaben von C… Sie sind zudem im Einklang mit den Angaben der Mutter und Großmutter der Geschädigten.
7. E… R… (Vater der Geschädigten)
Der Zeuge E… R… ist der Vater der Geschädigten. Dieser gab glaubhaft an, dass er seine Tochter liebe und sie ihn liebe. Ihre Entwicklung passe nicht zu ihrem tatsächlichen Alter. Die Geschädigte habe teilweise bei ihm gewohnt. Er habe eine Wohnung mit zwei Zimmern, außerhalb der Wohnung gebe es noch ein weiteres separates Zimmer mit einem Bad, welches der Angeklagte bewohnt habe. Der Angeklagte habe sich hier manchmal eine Woche aufgehalten, manchmal sei er zwei bis drei Tage weg gewesen. Auch im A… und M… 2… seien sowohl C… als auch der Angeklagte bei ihm gewesen. C… sei an den Wochenenden und in den Ferien bei ihm gewesen.
Bei der ersten Mitteilung durch seine Exfrau F… R… über das ungewöhnliche Verhältnis zwischen seiner Tochter und dem Angeklagten habe er an mögliche Übergriffe nicht glauben können. Er habe dann mit dem Angeklagten gesprochen und habe dann nicht mehr daran gedacht.
Nach der Festnahme des Angeklagten habe C… ihm im Auto etwas erzählt und er habe geweint. Er habe die Erzählungen blockiert, weil er es nicht weiter habe hören können bzw. wollen.
Hierbei habe sie ihm erzählt, dass der Angeklagte den Kopf der C… nach unten gezogen und versucht hätte, seinen Penis in ihren Mund zu stecken. Er sei zu Ende gekommen und hätte ejakuliert.
Einmal wäre der Zeuge von der Arbeit gekommen und C… hätte dagesessen. Er hätte gefragt, wieso. Sie hätte gesagt, sie sitze einfach da. Hierzu habe ihm C… im Nachhinein erzählt, dass der Angeklagte in der Früh zu ihr ins Wohnzimmer gekommen sei, als sie geschlafen hätte.
Der Zeuge gab an, dass der Angeklagte sein, des Zeugen, Leben ruiniert habe. Seine Beziehung zu dessen Schwester sei am Ende; diese wolle C… nicht zuhause haben, da sie meine, dass C… lüge. Er gab aber auch an, dass die Schwester des Angeklagten für C… wie eine zweite Mutter gewesen sei. Er glaube aber nicht, dass seine Tochter lüge oder etwas erfunden habe.
Der Zeuge E… R… bestätigte auch, dass seine Nichte D… A… ca. 2 Wochen bis 1 Monat bei ihm gewohnt habe.
Auch die Angaben des Vaters der Geschädigten hält die Kammer für glaubhaft, da dieser ebenso wenig ein Motiv hat, falsch auszusagen, vor allem im Hinblick darauf, dass seine Beziehung zur Schwester des Angeklagten wohl gescheitert ist.
8. A… J… E… (Schwester des Angeklagten)
Die Angaben der Zeugin A… J… E… Schwester des Angeklagten und „Stiefmutter“ der Geschädigten, sind für die Kammer weitestgehend unglaubhaft. Die Geschädigte machte noch vor Angabe ihrer Personalien ungefragt und ungeordnet Angaben zur Entlastung ihres angeklagten Bruders, zum einen schilderte sie als Motiv der C… für eine Falschaussage, dass diese auf ihre 2 Halbschwestern eifersüchtig sei und die Beziehung von ihr mit E… zerstören wolle, was jedoch aufgrund der Angaben der anderen Zeugen wenig nachvollziehbar erscheint, da sämtliche Zeugen von einem guten Verhältnis von C… zu ihrer Stiefmutter als auch ihrem Vater berichteten. Aus den Angaben der übrigen Zeugen ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass C… die Beziehung zerstören wollte. Zum anderen gab die Zeugin ohne dahingehende jegliche Nachfrage an, dass sie C… mit einem Cousin im Schlafzimmer erwischt habe. Dieser Cousin habe die Hände auf den Genitalien der C… gehabt. Inwieweit dieser Vorfall etwas mit dem Tatgeschehen zu tun hat, erschloss sich der Kammer nicht.
Zudem berichtete die Zeugin von einem Vorfall an Silvester 2…/2… welchen eine Tante gesehen habe, wie C… einen Cousin geküsst hätte. Auch hier erschloss sich der Zusammenhang nicht, wobei sich herausstellte, dass der Cousin 17 Jahre alt war.
Auf Nachfragen antwortete die Zeugin jeweils ausweichend und nicht konkret.
Die Kammer konnte der Zeugin insoweit Glauben schenken, weil sie dies übereinstimmend mit der Geschädigten, deren Mutter und deren Vater angab, dass sie für C… wie eine zweite Mutter gewesen sei und sie offen über alle Sachen geredet hätten.
Auch gab die Zeugin übereinstimmend mit dem Angeklagten und der Geschädigten an, dass der der Angeklagte am Samstag gegen ca. 16 Uhr von der Arbeit zurückgekehrt, sodann ca. 19:30 Uhr ins Café gegangen und erst gegen Mitternacht wieder zurückgekommen sei.
Ebenso gab die Zeugin in Gleichklang mit der Zeugin D… A… und dem Vater der Geschädigten an, dass die Cousine der Geschädigten ca. 2 Wochen bei ihnen gewohnt habe.
Zudem decken sich ihre Angaben zur allergischen Reaktion des Angeklagten mit dessen Aussage.
Unglaubhaft war jedoch die Angabe, dass die Zeugin A… J… E… 24 Stunden zu Hause gewesen sei und C… nie allein gelassen habe. Dies erscheint bereits im Hinblick darauf unglaubhaft, da die Taten sich in verschiedenen Räumen, auch außerhalb der Wohnung, insbesondere im Keller als auch im separaten und abgeschlossenen Zimmer des Angeklagten ereigneten.
9. Sonstiges
Des Weiteren hat die Kammer die ermittelnde Polizeibeamtin KHK’in S… als Zeugin gehört, die insbesondere zu ihrem Eindruck von der Geschädigten Angaben machte. Sie gab glaubhaft an, dass die Geschädigte im Rahmen ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung aufgeschlossen und nicht verschüchtert gewesen sei, dass sie schlüssig berichtet habe, allerdings nicht flüssig. Die Geschädigte habe aber die Polizeibeamtin während der Vernehmung erinnerungskritisch auf falsche Vorhalte aufmerksam gemacht und diese korrigiert. Denselben Eindruck konnte auch die Kammer aus der Hauptverhandlung gewinnen. Sie habe das Wort „eklig“ oft verwendet. Die vernommene Großmutter und Mutter verwendeten bei der Wiedergabe der Angaben der C… ebenso das Wort „eklig“, was für die Kammer besonders einprägsam war und so die Glaubwürdigkeit der C… unterstrich. Die Polizeibeamtin KHK’in S… gab zum ihr von C… geschilderten Tatgeschehen an, dass C… ihr gegenüber geschildert habe, mehrfach sexuell von dem Angeklagten angegangen worden zu sein, dass es mindestens einen Fall des Samenergusses gegeben und dass im Keller Oralverkehr stattgefunden hätte.
Die Kammer hat des Weiteren das Notarztprotokoll vom 1… des Angeklagten aus dem Klinikum N… betreffend den Fahrradunfall des Angeklagten verlesen, als auch mit sämtlichen Verfahrensbeteiligten die Lichtbilder Bl. 156 bis 161 und Bl. 168 bis 194 der Akte in Augenschein genommen, die die Räumlichkeiten im Anwesen L… H… in N… zeigen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder verwiesen.
Zudem hat die Kammer das molekulargenetische Gutachten vom 03.12.2018 (Bl. 149 ff d.A.) des Institutes für Rechtsmedizin der Universität E…-N… verlesen. Aus diesem ergab sich jedoch kein weitergehender Beweiswert für die Kammer. Danach konnten bei DNA-Abrieben auf dem PVC-Küchenboden Spermaspuren nicht nachgewiesen werden. Da die Abriebe erst 1… erfolgten, war bei zwischenzeitlich erfolgter mehrfacher Reinigung des Küchenbodens mit Reinigungsmitteln ein entsprechender Nachweis auch nicht sicher und zwingend zu erwarten.
10. Aussageanalyse
Die Kammer hält die Angaben der Geschädigten C… R… in Übereinstimmung mit der Sachverständigen Diplom-Psychologin G… D…-M… öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige und Fachpsychologin für Rechtspsychologie, die in der Hauptverhandlung ihr aussagepsychologisches Gutachten auch unter Berücksichtigung der Angaben der C… R… in der Hauptverhandlung erstattet hat, uneingeschränkt für glaubhaft. Die Sachverständige hatte zur Vorbereitung ihres Gutachtens Gelegenheit, sich in 2 mehrstündigen Explorationsgesprächen am 1… und 1… ein Bild von der Zeugin C… R… zu machen.
Dabei hat die Kammer die Angaben der C… R… auf Grund der Tatsache, dass hier Aussage gegen Aussage steht – der Angeklagte bestreitet die Tatvorwürfe – besonders eingehend auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft. Hierbei war zunächst von einem fehlenden Erlebnisbezug der Aussage auszugehen, nämlich dass die Aussage unwahr ist (sog. „Nullhypothese“). Die intensive Prüfung hat indes ergeben, dass die Hypothese der Unwahrheit mit der Aussageanalyse (Qualität, Konstanz, Aussageverhalten), der Persönlichkeitsanalyse und möglichen Fehlerquellen bzw. der Motivationsanalyse, nicht in Übereinstimmung zu bringen ist, sodass die Nullhypothese zu verwerfen war.
Im Aussageverhalten der Zeugin C… R… finden sich keine Hinweise, die die Annahme einer insgesamt falschen Aussage stützen. Die Aussage der Geschädigten ist hinreichend konstant, in sich schlüssig, raum-zeitlich eingeordnet und detailreich. Die Aussage weist Realkennzeichen auf, die auf einen Erlebnisbezug schließen lassen. Die Geschädigte war während ihrer Aussage in der Hauptverhandlung auch sichtlich belastet und brach zweitweise in Tränen aus, was angesichts des Gegenstands der Aussage nicht verwundern kann und für die Kammer authentisch wirkte.
a) Aussagetüchtigkeit
Zunächst ist festzustellen, dass die Kammer die Zeugin C… R… in Übereinstimmung mit der Sachverständigen D…-M… für aussagetüchtig hält.
Bei der Zeugin besteht zwar eine Intelligenzminderung in Form einer Lernbehinderung. Sie weist einen IQ von 75 auf. Nach den durch die Sachverständige D…-M… durchgeführten Tests befindet sich C… auf dem Stand einer 6-8-Jährigen und nicht ihrem tatsächlichen Alter entsprechend.
Diesen Eindruck kann die Kammer aus der Hauptverhandlung nur bestätigen; zudem gaben auch die Eltern der Zeugin, die ein Förderzentrum besucht, Entsprechendes an.
Die Sachverständige führte aus, dass C… Gedächtnistätigkeit assoziativ sei und sie lebhaft auf Gefühle reagiere. Ihre Gedächtnisspanne zeige sich insgesamt nicht als deutlich verringert, der grundsätzliche Überblick über Zeitachsen und die Reihenfolge von einprägsamen Stationen der eigenen Biografie oder Todesfällen wäre bei C… gegeben. Die Zeugin zeige Detailerinnerungen und Erinnerungskritik. Auch seien bei ihr keine Hinweise auf eine gesteigerte Suggestibilität zu beobachten gewesen.
Eine konkrete zeitliche Einordnung erfordere eine rein intellektuelle Leistung, zu welcher C… nicht in der Lage sei. Ihr sei es jedoch möglich gewesen, in ihrer Aussage die Taten in einen Zeitraum einzuordnen, bei welchem sie über sog. Erinnerungsanker, wie den Tod einer Verwandten oder das Auffinden des Chats durch die Mutter, verfüge.
Die Kammer hat auch sonst keine psychischen Auffälligkeiten bei der Zeugin C… R… die auch im Rahmen einer mehrstündigen Vernehmung in der Hauptverhandlung einen körperlich und geistig gesunden Eindruck hinterlassen hat, festgestellt, die Hinweise auf Unzuverlässigkeiten in deren Aussageverhalten geben könnten.
b) Kognitive Aussagemerkmale
Bei einer Gesamtbetrachtung der Aussage der C… R… ist deren Komplexität und Umfangreichtum festzustellen. C… schildert unterschiedliche sexuelle Handlungen und bettet diese in unterschiedliche raum-zeitliche Szenarien ein, wodurch ihr ein theoretischer Überblick über die Aussage erschwert wird.
Die Aussage ist in Übereinstimmung mit der Sachverständigen in allen Glaubhaftigkeitskategorien qualifiziert und inhaltlich strukturgleich, sie weist keine Stereotypen auf und enthält Detailkriterien.
Hierzu führte die Sachverständige aus, dass die unstrukturierte Produktion von Antworten, die sowohl in der polizeilichen Vernehmung als auch in der Vernehmung durch die Kammer durchaus vorhanden gewesen sei, der assoziativen Gedächtnistätigkeit der lernbehinderten Zeugin entspreche. Die logische Konsistenz der Gesamtdarstellung bleibe aus aussagepsychologischer Sicht unter vergleichsweise schwierigen Reproduktionsbedingungen für die lernbehinderte Zeugin nahezu durchgängig gewahrt.
C… Aussage enthalte spezifische Details in Form von zeitlichen Bezügen und kontextuellen Einbettungen. Die Zeugin nehme konkret Bezug zu familiären Konstellationen, wie Aufenthaltsorten der einzelnen Familienmitglieder, während sie beim Vater gewohnt habe sowie zur zeitlichen Einordnung der Geschehnisse, welche sie in Zusammenhang mit dem Tod ihrer Tante bringe. Sie beschreibe konkrete Handlungsorte für unterschiedliche sexuelle Abläufe, welche eine Steigerung erfahren. Zudem ordne die Zeugin einen Vorfall in einen unverfänglichen Handlungskontext (Verpacken von Decken im Keller) ein. Aussagepsychologisch überzeugend sei nach Auffassung der Sachverständigen auch, dass C… in ihrer Interaktionsbeschreibung der Entwicklung ihrer Beziehung zum Angeklagten Ausdruck gebe.
Ebenso seien in den Aussagen der Christina delikttypische Details enthalten, wie z.B. das Verheimlichen in der Familie oder das Ungleichgewicht in der Beziehung zwischen der Zeugin und dem Angeklagten, z.B. als dieser sie aufgefordert habe, ihn zu massieren.
Auch inhaltlich besondere Details seien vorhanden, wie z.B. die ich-nahe Beschreibung von Empfindungen der Zeugin während des Oralverkehrs sei als hochqualifiziert zu bewerten, vor allem aber auch deren eigene Reaktion und Empfindung, dass es „eklig“ gewesen sei und sie es ausspucken habe müssen und dass sie danach Halsschmerzen gehabt hätte.
Im Ergebnis liegt nach Auffassung der Kammer in Übereinstimmung mit der Sachverständigen eine gut qualifizierte Aussage in Bezug zur Persönlichkeit der C… R… vor.
c) Motivationsbezogene Aussagemerkmale
Die Zeugin zeigt zudem Erinnerungskritik sowohl gegenüber der vernehmenden Polizeibeamtin als auch gegenüber der Kammer. Zudem macht sie eigenbelastende Aussagen, wie dass sie in den Angeklagten verliebt sei. Dass sie trotzdem gegen ihn aussage, spricht nach der Einschätzung der Sachverständigen eher für einen Erlebnisbezug. C… grenze erinnerungskritisch ab, dass es beim Oralverkehr nur einmal zur Ejakulation gekommen sei und dass die Penetration nur außen und nicht innen stattgefunden habe.
Auch das vom Angeklagten geäußerte Motiv, dass C… dessen Schwester und ihren Vater auseinander bringen wolle, ist für die Kammer aus der Aussage von C… nicht nachvollziehbar, da diese immer wieder schilderte, ein gutes Verhältnis zu beiden gehabt zu haben und nunmehr traurig sei, dass sie nicht mehr in die Wohnung des Vaters könne, um ihre Schwestern zu besuchen. Im Ergebnis scheidet daher für die Kammer auch das mögliche Motiv der Eifersucht auf die beiden Schwestern, wie von der Zeugin A… J… E… geäußert, ebenfalls aus.
Auch zeigte die Zeugin C… R… keinen Belastungseifer in Bezug auf den Angeklagten. Sie gab zu, wenn sie etwas nicht mehr wusste, wie z.B. ob der Penis hart oder weich gewesen sei, auch auf die Frage, ob der Angeklagte sie nach unten gedrückt habe, gab sie an, dass sie nicht mehr wisse, wie sie auf die Knie gekommen sei.
Nach Auffassung der Sachverständigen, welcher sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt, gibt es inhaltlich in der Aussage der Zeugin keinen Hinweis auf die Verwirklichung eines falschbelastenden Motivs.
d) Aspekte der Validität
Die Konstanzentwicklung der protokollierten Aussageinhalte, auch in der Hauptverhandlung, ist angesichts ihrer Vielgestaltigkeit und ihres Umfangreichtums in Relation zur Intelligenzminderung der Zeugin gedächtnispsychologisch nach Auffassung der Sachverständigen als sehr gut zu bewerten.
Die Sachverständige führte hierzu aus, dass die Zeugin insbesondere die von ihr in der Exploration als besonders unangenehm beurteilten Erlebnisse mit Oralverkehr in den Befragungssituationen bis in Feindetails (eigene Reaktion auf Ejakulation in ihrem Mund) mit hoher Übereinstimmung schildere. C… könne auch die Reihenfolge der inkriminierten Handlungen reproduzieren.
Die Aussagekonstanz gebe daher keine Hinweise auf eine Erinnerungsunsicherheit.
Auch konnte die Sachverständige D…-M… ausschließen, dass C… durch die vielfache Wiedergabe ihrer Aussage, diese sich eingeprägt und später wiedergegeben hat. Zum einen lerne sie 2-3 mal langsamer Texte auswendig, zum anderen sind hierfür auch keine Anhaltspunkte gegeben.
Auch lägen keine Hinweise auf Suggestion oder Erinnerungsauffrischung vor. C… habe sich auch sehr reaktiv mitgeteilt, auf die erste Nachfrage durch ihre Mutter im Mai habe sie sich ihr gegenüber noch nicht geöffnet, auch gegenüber ihrer Größmutter habe sie nur zurückhaltend Informationen preisgegeben. Erst auf das Drängen ihrer Mutter im Oktober habe sie sich dann geöffnet. Auch habe C… ihre Cousine um Verschwiegenheit gebeten, was ebenso für einen Erlebnisbezug spreche. Denn hätte C… tatsächlich ihren Vater und ihre Stiefmutter über die Falschbeschuldigung ihres Onkels auseinanderbringen wollen, hätte sie bereits im Mai ihrer Mutter die vermeintlich falschen Anschuldigungen zur Kenntnis gebracht oder ihre Cousine nicht um Verschwiegenheit gebeten.
C… habe auch allen Zeugen gegenüber von ihren Gefühlen berichtet, so wie sie es auch gegenüber der Kammer in der Hauptverhandlung getan hat, insbesondere beschrieb sie den Oralverkehr als „eklig“. Auch gaben die Zeugen an, dass C… sehr belastet gewesen sei, insbesondere habe sie Haarausfall gehabt und sei sehr traurig gewesen.
Die Sachverständige führte weiter aus, dass aus den vorliegenden Befunden zur Aussagegenese und den inhaltlich motivational positiven Merkmalen des Aussageinhalts selbst sich keine Verwirklichung einer potentiellen Belastungstendenz der Zeugin ableiten lasse.
Die Aussage sei in ihren Detailkriterien so gut qualifiziert und ich-nah, dass sie aussagepsychologisch nicht als rein theoretische, intellektuelle Konstruktion der minderbegabten Zeugin erklärt werden könne. Die raum-zeitlichen Verknüpfungen, kontextuellen Einbettungen und die Darstellung der Entwicklung der Beziehung zwischen der Zeugin und dem Angeklagten in spezifischen Aussagedetails verwiesen auf einen konkreten Erlebnisbezug mit dessen Person.
Die spontane und im Zeitablauf insgesamt gut konstante Reproduktion einer inhaltlich umfangreichen Falschaussage wäre der intellektuell minderbegabten Zeugin, nach Auffassung der Sachverständigen und auch der Kammer nach dem persönlichen Eindruck in der Hautverhandlung, ebenso wenig zuzutrauen wie die hierfür notwendige, inhaltlich konsistente und logische Einpassung anderweitig erlebter Ereignisse in einen veränderten Kontext. Gegen die Hypothese einer motivational begründeten Falschbeschuldigung der Zeugin in Form einer bewussten Projektion, anderweitig erlebter Erinnerungsinhalte auf die Person des Angeklagten sprächen zudem die von ihr emotional belastend erlebten interfamiliären Konsequenzen ihrer Aussageerstattung, sowie die positiven inhaltlich-motivationalen Merkmale des Aussageinhalts selbst.
Zusammenfassend geht die Kammer daher in Übereinstimmung mit der Sachverständigen D…-M… von einer erlebnisbezogenen Aussage der C… R… aus. Die Sachverständige D…-M… hat auf die Kammer in der Hauptverhandlung einen äußerst kompetenten und sorgfältigen Eindruck gemacht. Das Gutachten der Sachverständigen ist in sich stimmig und widerspruchsfrei. Die Kammer schließt sich daher im Ergebnis der Sachverständigen nach eigener Prüfung und auch aufgrund des eigenen von der Zeugin C… R… in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrucks an und macht sich diese zu eigen.
E. Rechtliche Würdigung
Der Angeklagte hat sich durch den festgestellten Sachverhalt – wie aus dem Tenor ersichtlich – strafbar gemacht.
Im Einzelnen hat der Angeklagte die folgenden Tatbestände in den unter Ziffer C. II. festgestellten Fällen erfüllt:
Ziffer C. II. 1:
Sexueller Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Übergriff
Ziffer C. II. 2 und 3:
Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit Vergewaltigung
Ziffer C. II. 4-6:
Sexueller Missbrauch von Kindern
F. Strafzumessung
I. Strafrahmen
Der Strafrahmen für den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in den Fällen unter Ziffer C. II. 2, 3 ist § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB zu entnehmen. Dieser beträgt Freiheitsstrafe von nicht unter 2 Jahren.
Ein minder schwerer Fall gemäß § 176a Abs. 4, 2. HS StGB liegt nicht vor, da die diesbezüglichen Taten vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht erheblich nach unten abweichen. Maßgeblich hierfür sind insbesondere das konkrete Tatbild des durch den Angeklagten verwirklichten Missbrauchs und das Ausnutzen der Vertrauensstellung als „Stiefonkel“ der Geschädigten.
Der Umstand, dass den sexuellen Handlungen von Seiten der 12 – bzw. 13jährigen C… ein Gefühl von Liebe zu dem damals 29-jährigen Angeklagten zugrunde lag, führt nicht zur Annahme eines minder schweren Falles. Zu einer Diskussion eines minder schweren Falles bestünde Anlass, wenn die Geschädigte nahe der Schutzaltersgrenze mit einem jungen Erwachsenen geschützten Geschlechtsverkehr auf der Grundlage einer Liebesbeziehung ausgeführt hätte (vgl. BGH, NJW-RR 2013, S. 291).
Im Gegensatz dazu war die Geschädigte jedoch zum Zeitpunkt der sexuellen Handlungen erst 12 bzw. 13 Jahre und der Angeklagte 29 Jahre alt, der mit einer anderen Frau verlobt war und daher keine Liebesbeziehung mit der Geschädigten führte.
Der Strafrahmen des sexuellen Missbrauchs an Kindern in den Fällen unter Ziffer C. II. 1, 4, 5, 6 ist § 176 Abs. 1 StGB zu entnehmen und beträgt Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.
II. Keine Verständigung
Dem Urteil liegt keine Verständigung i.S.v. § 257c StPO zugrunde.
III. Strafzumessung im engeren Sinne
Die Kammer hat zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser in Deutschland nicht vorbestraft ist, wobei hier nicht zu übersehen ist, dass der Angeklagte sich erst seit 2017 in Deutschland aufhält. Des Weiteren hat die Kammer zu dessen Gunsten berücksichtigt, dass der Angeklagte, welcher sich seit N… 2… in Untersuchungshaft befindet, besonders haftempfindlich ist, da er zuvor noch nie inhaftiert war und der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Zudem geht zu seinen Gunsten, dass er bei den Taten unter II.2. und II.3. ein nicht allzu großes Maß an Gewalt angewendet hat.
Zulasten des Angeklagten war hinsichtlich der Taten zu werten, dass er seine Vertrauensstellung gegenüber der Geschädigten als Freund und „Stiefonkel“ als auch gegenüber deren Vater, welcher ihn bei sich aufgenommen hat, ausgenutzt hat. Des Weiteren erfolgten die Taten in dem räumlich-geschützten Bereich der Wohnung des Vaters der Geschädigten, was ebenfalls zulasten des Angeklagten geht.
Bei der Tat Ziffer C. II. 3 ist strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte hier den Oralverkehr bis zum Samenerguss in den Mund der Geschädigten ausgeführte.
Auch die Tatfolgen bei der Geschädigten sind erheblich. Zum einen sind psychische Schäden zu erwarten. Die Geschädigte wird eine Psychotherapie durchlaufen müssen, zudem hat sie aufgrund der Taten in der väterlichen Wohnung entgegen ihres Wunsches keinen Kontakt mehr zu ihren Halbschwestern.
Unter Berücksichtigung sämtlicher zugunsten und zulasten des Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hält die Kammer die folgenden Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:
Ziffer C. II. 1
8 Monate
Ziffer C. II. 2
3 Jahre 3 Monate
Ziffer C. II. 3
4 Jahre 3 Monate
Ziffer C. II. 4
8 Monate
Ziffer C. II. 5
9 Monate
Ziffer C. II. 6
8 Monate
IV. Gesamtstrafe
Ausgehend von der Einsatzstrafe von 4 Jahren 3 Monaten hält die Kammer unter nochmaliger Würdigung der zugunsten und zulasten des Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere des engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhanges der Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe von
5. Jahren 9 Monaten
für erforderlich und angemessen. Dabei hat die Kammer auch zugunsten des Angeklagten bei Fortschreiten der Taten das Herabsinken der Hemmschwelle des Angeklagten sowie den Umstand, dass die Geschädigte nicht ausschließbar bei einem Teil der Taten bereits 13 Jahre alt und damit nah an der Schutzaltersgrenze war, berücksichtigt.
G. Kosten
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.

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