Strafrecht

Verurteilung wegen Diebstahls – Merkmal des “Beisichführens” iSd § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB; Erforderlichkeit der Verhängung einer kurzzeitigen Freiheitsstrafe; Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung

Aktenzeichen  3 Ns 132 Js 92541/16

Datum:
30.3.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 159275
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StGB § 21, § 47 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 56 Abs. 1, § 242, § 244 Abs. 1 Nr. 1a

 

Leitsatz

1. Das Merkmal des Beisichführens iSd § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB erfordert, dass der Täter den Gegenstand bewusst gebrauchsbereit bei der Tatausführung bei sich geführt hat. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine positive Prognose iSd § 56 Abs. 1 StGB ist bei Begehung von Straftaten innerhalb laufender Bewährung nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Eine günstige Prognose bedarf in diesen Fällen aber besonderer Feststellungen, die die Wahrscheinlichkeit begründen, dass der Angeklagte zukünftig straffrei lebt, wobei Sicherheit in diesem Sinne nicht gefordert werden kann. In die anzustellende Gesamtwürdigung sind insbesondere alle Umstände aufzunehmen, die die frühere und jetzige Lebenssituation des Angeklagten beeinflussen und beeinflussten. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

6 Ds 132 Js 92541/16 2016-08-19 Urt AGSTRAUBING AG Straubing

Tenor

1. Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Straubing vom 10.08.2016 insoweit abgeändert, als der Angeklagte wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt wird.
Die weitergehende Berufung des Angeklagten wird verworfen.
2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Gebühr wird um 1/3 ermäßigt.
Die Staatskasse trägt 1/3 der dem Angeklagten im Berufungsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Angewandte Vorschriften: §§ 242 Abs. 1, 21 StGB

Gründe

I.
Das Amtsgericht Straubing verurteilte den Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 10.08.2016 wegen Diebstahls mit Waffen zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten.
Gegen das Urteil vom 10.08.2016 hat für den Angeklagten dessen Verteidiger in vollem Umfang Berufung eingelegt.
II.
Die Berufung erweist sich als teilweise begründet.
1. In der Berufungshauptverhandlung wurden folgende Feststellungen zur Person des Angeklagten (a) sowie zur Tat (b) getroffen:
a) Der mittlerweile 47-jährige Angeklagte ist in O. in Kirgistan geboren und aufgewachsen. Er verfügt über einen Schulabschluss, der der Mittleren Reife in Deutschland entspricht, jedoch über keine Berufsausbildung. Nach seiner Übersiedlung nach Deutschland im Jahr 1995 arbeitete er als Produktionshelfer über Zeitarbeitsfirmen bei verschiedenen Betrieben, zuletzt bis November 2016 bei der B. in Dingolfing. Er ist seitdem arbeitslos und bezieht Arbeitslosengeld von 1.060,00 € monatlich. Schulden hat der Angeklagte in nicht näher bekannter Höhe aus einem Autokauf, die er mit monatlichen Raten von 206,00 € bedient. Außerdem stehen noch Gerichtskosten von ca. 3.500,00 € offen.
Der Angeklagte ist seit 1992 verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 22 und 16 Jahren.
Der Angeklagte ist seit 1995 Konsument illegaler Drogen mit der Präferenzdroge Heroin, wobei es ihm nach Absolvierung einer stationären Entwöhnungsbehandlung in der Fachklinik H. vom 24.07.2012 bis 04.01.2013 weitgehend gelungen ist, von illegalen Suchtmitteln frei zu leben.
Des Weiteren trinkt der Angeklagte seit seinem 18. Lebensjahr zum Teil im Übermaß Alkohol, wobei er im Zeitraum der hier abzuurteilenden Tat insbesondere in von ihm als konflikthaft empfundenen Situationen bis zu zehn 1/2 l Bier und daneben auch noch Wein und Schnaps am Tag getrunken hat. Er unterzieht sich deswegen seit 15.12.2016 in der Fachklinik F. einer stationären Therapie, die regulär voraussichtlich am 30.03.2017 beendet sein wird. Zu Alkoholrückfällen ist es bislang noch nicht gekommen.
Der Angeklagte ist gesundheitlich angeschlagen. Er leidet an einer Hepatitis C – Erkrankung. Aufgrund eines 2013 erlittenen Vorderwandinfarkts musste ihm im August 2016 ein Herzkatheter gesetzt werden. Außerdem hat er chronische Schmerzen als Folge eines Bruchs des rechten Unterschenkels. Er nimmt deswegen seit 2015 regelmäßig Schmerzmittel in Form von zwei Tabletten Tilidin 150/12 mg täglich ein.
Der Angeklagte steht seit Februar 2013 unter Bewährungsaufsicht. Zu seiner Bewährungshelferin B. R. hält er regelmäßigen und zuverlässigen Kontakt.
Die Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 04.11.2016 weist beim Angeklagten folgende Eintragungen auf:
(1) 08.10.1997 Amtsgericht Bielefeld (R2101) – 36 Cs 63 Js 1869/97 – Rechtskräftig seit 05.01.1998 Tatbezeichnung: Hehlerei Datum der (letzten) Tat: 11.07.1997 Angewandte Vorschriften: StGB § 259
90 Tagessätze zu je 20,00 DM Geldstrafe
(2) 02.12.1997 Amtsgericht Straubing (D3413) – Cs 132 Js 96208/97 – Rechtskräftig seit 23.12.1997 Tatbezeichnung: Diebstahl Datum der (letzten) Tat: 12.11.1997 Angewandte Vorschriften: StGB § 242 Abs. 1, § 248 a 10 Tagessätze zu je 30,00 DM Geldstrafe
(3) 11.07.2000 Landgericht Regensburg (D3400) – KLs 104 Js 900/00 – Rechtskräftig seit 19.07.2000 Tatbezeichnung: Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Datum der (letzten) Tat: 03.01.2000 Angewandte Vorschriften: StGB § 52, § 69, § 69 A, § 27, BtMG § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 29 a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4
3 Jahre Freiheitsstrafe Sperre für die Fahrerlaubnis bis 18.07.2001 Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher (gesetzlich eingetretene Nebenfolge nach § 25 JArbSchG)
Verlust der Amtsfähigkeit und der Wählbarkeit (gesetzlich eingetretene Nebenfolge nach § 45 Abs. 1 StGB)
Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zurückgestellt bis 10.05.2003 Zurückgestellt durch Entscheidung vom 10.05.2001+104 VRs 900/00+D3400S+StA Regensburg Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 08.01.2005 Bewährungshelfer bestellt Verlust der Amtsfähigkeit und der Wählbarkeit bis 08.01.2007 Strafrest erlassen mit Wirkung vom 27.01.2005
(4) 09.10.2008 Amtsgericht Straubing (D3413) – 5 Cs 132 Js 95400/08 – Rechtskräftig seit 30.10.2008 Tatbezeichnung: Leistungserschleichung Datum der (letzten) Tat: 07.07.2008 Angewandte Vorschriften: StGB § 265 a Abs. 1, Abs. 3, § 248 a 20 Tagessätze zu je 20,00 € Geldstrafe
(5) 14.01.2009 Amtsgericht Straubing (D3413) – 5 Ds 537 Js 96220/07 – Rechtskräftig seit 14.01.2009 Tatbezeichnung: Unerlaubtes Veräußern von Betäubungsmitteln in 2 Fällen Datum der (letzten) Tat: 27.10.2007 Angewandte Vorschriften: StGB § 53, BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 1, § 3
6 Monate Freiheitsstrafe Bewährungszeit bis 13.01.2012 Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher (gesetzlich eingetretene Nebenfolge nach § 25 JArbSchG)
Bewährungszeit verlängert bis 13.01.2013 Bewährungszeit verlängert bis 13.01.2014 Strafe erlassen mit Wirkung vom 18.03.2014
(6) 03.12.2009 Amtsgericht Straubing (D3413) – 3 Ls 132 Js 94013/09 – Rechtskräftig seit 14.04.2010 Tatbezeichnung: Vorsätzliche Körperverletzung Datum der (letzten) Tat: 13.08.2009 Angewandte Vorschriften: StGB § 223, § 230
3 Monate Freiheitsstrafe Bewährungszeit 3 Jahre Bewährungshelfer bestellt
(7) 26.11.2010 Amtsgericht Straubing (D3413) – 6 Ds 137 Js 94115/10 – Rechtskräftig seit 26.11.2010 Tatbezeichnung: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte Datum der (letzten) Tat: 13.08.2009 Angewandte Vorschriften: StGB § 113, § 55, § 56
5 Monate Freiheitsstrafe Bewährungszeit 3 Jahre
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 03.12.2009+3 Ls 132 Js 94013/09+D3413+AG Straubing Bewährungshelfer bestellt Bewährungszeit verlängert bis 25.11.2014 Strafe erlassen mit Wirkung vom 05.12.2014
(8) 19.01.2012 Amtsgericht Straubing (D3413) – 3 Ls 136 Js 93734/11 – Rechtskräftig seit 20.03.2013 Tatbezeichnung: Meineid Datum der (letzten) Tat: 12.07.2011 Angewandte Vorschriften: StGB § 154 Abs. 1, Abs. 2, § 56
9 Monate Freiheitsstrafe Bewährungszeit 5 Jahre Bewährungshelfer bestellt
(9) 04.12.2012 Amtsgericht Lichtenfels (D4403) – 4 Ds 121 Js 5040/12 – Rechtskräftig seit 05.02.2013 Tatbezeichnung: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in 2 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beleidigung in 2 tateinheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung Datum der (letzten) Tat: 19.06.2012 Angewandte Vorschriften: StGB § 113 Abs. 1, § 185, § 194 Abs. 2, § 194 Abs. 3, § 223 Abs. 1, § 223 Abs. 2, § 21, § 22, § 23 Abs. 1, § 52, § 53, § 77, § 56
6 Monate Freiheitsstrafe Bewährungszeit 3 Jahre Tat aufgrund Betäubungsmittelabhängigkeit begangen Bewährungshelfer bestellt Anmerkung: Mitgeteilt unter dem abweichenden Geburtsort Bamberg
(10) 15.04.2013 Amtsgericht Wiesbaden (M1906) – 4440 Js 30352/12 79 Ds – Rechtskräftig seit 23.04.2013 Tatbezeichnung: Versuchter Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung Datum der (letzten) Tat: 16.04.2012 Angewandte Vorschriften: StGB § 267 Abs. 1, § 263 Abs. 1, § 52, § 23, § 22
7 Monate Freiheitsstrafe Bewährungszeit bis 22.04.2016 Bewährungshelfer bestellt Mit Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 17.09.2013, rechtskräftig seit 02.10.2013 (Az. 81 Ds – 4440 Js 30352/12), der im Bundeszentralregister nicht eingetragen ist, wurden die Einzelstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Lichtenfels vom 04.12.2012 (Nr. 9 BZR) und des Amtsgerichts Wiesbaden vom 15.04.2013 (Nr. 10 BZR) auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten zurückgeführt, die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt, die Bewährungszeit ab Rechtskraft dieses Beschlusses auf 3 Jahre festgesetzt und die Auflagen und Weisungen des Bewährungsbeschlusses des Amtsgerichts Wiesbaden vom 15.04.2013 aufrechterhalten. In dem Bewährungsbeschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 15.04.2013 wurde der Angeklagte der Führung und Aufsicht eines Bewährungshelfers unterstellt und angewiesen, 100 Stunden gemeinnützige Arbeit bei einer von dem Bewährungshelfer zu bestimmenden Einrichtung zu leisten.
Im Strafbefehl des Amtsgerichts Straubing vom 02.12.1997 (Nr. 2 BZR) wird dem Angeklagten folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Am 12.11.1997 um 13.55 Uhr entwendeten Sie in Hunderdorf in den Geschäftsräumen der Firma R. Waren im Wert von 14,98 DM.“
Im Berufungsurteil des Landgerichts Regensburg vom 20.03.2013 (Nr. 8 BZR) mit dem auf die Berufung des Angeklagten das amtsgerichtliche Urteil im Rechtsfolgenausspruch insoweit abgeändert wurde, als die verhängte Freiheitsstrafe von 9 Monaten zur Bewährung ausgesetzt wurde, sind zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung u. a. folgende Ausführungen enthalten:
„Positiv stellte sich das Verhalten des Angeklagten nach der Tat dar. Der Angeklagte war bereits in erster Instanz geständig und hat die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, was Reue und Schuldeinsicht zum Ausdruck bringt. Seit der erstinstanzlichen Verurteilung hat er den Willen dokumentiert, straffrei zu leben. Seither ist der Angeklagte strafrechtlich nicht mehr auffällig gewesen. Positiv ist zu vermerken,
dass er seine Suchtproblematik energisch in Angriff genommen und die Suchttherapie konsequent durchgestanden hat. Damit hat er positive Wirkungen für seine Lebensverhältnisse hervorgerufen. Die aktuelle Suchtmittelfreiheit führte zu geordneten Familienverhältnissen und gibt ihm zudem die Möglichkeit, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen.
Deshalb sind auch die Wirkungen, die von einer Strafaussetzung zu erwarten sind, günstig zu bewerten. Damit hat der Angeklagte die Chance, seine gefestigten familiären Bindungen zu erhalten und über eine Arbeitsstelle sozial Fuß zu fassen. Wenngleich der Angeklagte frühere Verurteilungen nicht ernst genommen hat, kann nun nicht übersehen werden,
dass das erstgerichtliche Urteil trotz oder auch gerade wegen der Aussicht auf die Verbüßung einer nicht unerheblichen Freiheitsstrafe zu einem Umdenken bei dem Angeklagten führte.
Die Kammer übersieht nicht, dass die verfahrensgegenständliche Tat nicht der Suchtmittelabhängigkeit des Angeklagten geschuldet war wenngleich sie durch alkoholbedingte Enthemmung gefördert wurde.
Deshalb ist die von dem Angeklagten erfolgreich absolvierte Therapie nicht unbedingt ein Garant für ein künftig straffreies Leben. Jedoch hat die Suchtmitteltherapie die soziale Einbettung des Angeklagten derart verbessert, dass sie ein entscheidender Faktor geworden ist, um ihn künftig von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Dazu wird auch die hohe Straferwartung im Falle eines Bewährungsversagens beitragen. Sollte es in der Bewährungszeit zu einer erneuten Straftat oder einem gröblichen oder beharrlichen Weisungsverstoß kommen, so wird der Angeklagte voraussichtlich nicht nur die hier verhängten 9 Monate Freiheitsstrafe sondern auch die mit den Urteilen vom 14.01.2009 und 26.11.2010 verhängten Freiheitsstrafen zu verbüßten haben. Da der Angeklagte genügend Energie zeigte, die länger dauernde Suchtbehandlung zu absolvieren, ist ihm zuzutrauen, auch die offenen Bewährungszeiten durchzustehen.
Die Kammer kommt daher bei der Gesamtbetrachtung der hier dargestellten Umstände zu dem Ergebnis, dass die Gründe, die für eine günstige Kriminalprognose sprechen, knapp überwiegen. Die Prognose wird durch die dem Angeklagten in dem Beschluss nach § 268 a StPO erteilten Weisungen gestützt.“
Dem Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 15.04.2013 (Nr. 10 BZR) liegen folgende Tatfeststellungen zugrunde:
„Der Angeklagte legte im Zeitraum vom 05.04.2012 bis 16.04.2012 in Wiesbaden dem Mitarbeiter der T-Bank Wiesbaden gefälschte Kontoauszüge vor, damit ihm ein Kredit in Höhe von 30.000,00 € ausgezahlt würde.
Dieses Geld wollte er mit anderen teilen und ca. 5.000,00 € für sich behalten.
Er war nicht fähig den Kredit zurück zu zahlen und hatte diesbezüglich auch nicht die Absicht. Der Mitarbeiter der Bank, der Zeuge P., bemerkte jedoch vor Gewährung des Kredits, dass die Gehaltsabrechnungen nicht wahrheitsgemäß waren und gewährte den Kredit aus diesem Grund nicht.
Der Angeklagte beging die Tat auf Drängen zweier unbekannter Personen.
Er wollte den Eigenanteil für Drogen und Alkohol verwenden. Der Angeklagte war zunächst am 05.04.2012 in der Bank und vereinbarte dort einen Folgetermin, zu dem er aber nicht erschien. Am 16.04.2012 war der Folgetermin, bei welchem dem Zeugen die Falschangaben auffielen. Der Angeklagte wurde von den unbekannten Personen damit bedroht, dass diese seine Familie schädigen würden, wenn er nicht die Tat ausführe.“
Zur Strafaussetzung zur Bewährung finden sich folgende Ausführungen:
„Die Vollstreckung der Strafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. Es erscheint wahrscheinlich, dass der Angeklagte sich in Zukunft straffrei verhalten wird und schon die Verhängung einer Bewährungsstrafe ihn von der Begehung weiterer Straftaten abschrecken wird. Maßgeblich für die günstige Sozialprognose ist hierbei, dass der Angeklagte seine Lebensumstände in einer Weise geändert hat, die ihm ein straffreies Verhalten ermöglichen. Die bisherigen Taten beging der Angeklagte im Zusammenhang mit seiner Drogenabhängigkeit. Er hat diese zwischenzeitlich in den Griff bekommen und arbeitet weiter daran, nicht wieder rückfällig zu werden.
In diesem Kontext hat er sich auch aus dem entsprechenden sozialen Umfeld entfernt. Zudem hat er die Unterstützung seiner Frau und seiner
Kinder. Aufgrund dieser geänderten Lebenssituation ist auch unter Berücksichtigung der bisher hohen Rückfallrate von einem künftig straffreien Verhalten auszugehen. Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Vollstreckung nicht.“
b) Der Angeklagte hatte am Nachmittag des 27.02.2016 Streit mit seiner Ehefrau, weswegen er neben der verordneten Menge von zwei Tabletten Tilidin noch zwei weitere Tabletten des Medikaments konsumierte. Um sich zu beruhigen begab er sich dann in den als Fahrradwerkstatt hergerichteten in seinem Wohnanwesen in Straubing gelegenen Keller und trank dort eine nicht mehr näher feststellbare Menge Bier. Anschließend ging er zum nahegelegenen N.-Markt, kaufte sich dort eine Flasche mit 1,5 l Wein. Nachdem er eine nicht mehr feststellbare Menge des Weins getrunken hatte, begab er sich gegen 17.15 Uhr in den H.-Baumarkt in Straubing. Dort ging er durch die Geschäftsräume und steckte nach und nach u. a. Fahrradzubehör, eine Lötstation, eine Wasserpumpenzange, zwei Wohnraumleuchten und einen Laserpointer – insgesamt 14 Gegenstände – im Gesamtwert von 259,23 € in die Taschen seiner Jacke und seiner Hose sowie in seinen Rucksack, um die Waren ohne Bezahlung für sich zu behalten.
Nachdem er ohne die eingesteckten Waren zu bezahlen die Kasse passiert hatte, wurde er deswegen von dem Verkäufer Christian J., der den Angeklagten bereits beim Einstecken eines Teils der Waren beobachtet und der daraufhin zwei weitere Mitarbeiter des Marktes zur möglichen Unterstützung verständigt hatte, nach Passieren der Eingangstür angesprochen. Daraufhin versuchte der Angeklagte zu flüchten, indem er zu dem das Gelände des Marktes umgrenzenden Bauzaun lief und daran rüttelte, um nach draußen zu gelangen. Den drei Mitarbeitern des Marktes und noch zwei zu Hilfe gerufenen Kunden gelang es nur mit Mühe, den heftig sich wehrenden Angeklagten mit Kabelbindern zu fesseln und in das Büro des Marktes zu verbringen. Bei der körperlichen Durchsuchung des Angeklagten durch die herbeigerufene Polizeistreife, der u. a. PHM P. angehörte, wurden die entwendeten Gegenstände sichergestellt und konnten an die geschädigte Firma zurückgegeben werden. Ein beim Angeklagten gegen 18.30 Uhr durchgeführter Alkoholtest ergab eine Atemluftalkoholkonzentration von 0,41 mg/l.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass beim Angeklagten aufgrund des Zusammenwirkens des genossenen Alkohols, der wegen des Streits mit seiner Ehefrau entstandenen psychischen Belastungssituation und der eingenommenen Schmerzmittel dessen Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit erheblich vermindert i.S.d. § 21 StGB war.
2. a) Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und den Vorahndungen erfolgten aufgrund der eigenen glaubwürdigen Einlassung des Angeklagten sowie der Verlesung der Auskunft aus dem Bundeszentralregister und der genannten Entscheidungen.
Die ordnungsgemäße Kontakthaltung zur Bewährungshilfe hat die Zeugin R. bestätigt.
b) Die unter II. 1. b) erfolgten Feststellungen beruhen zunächst auf der eigenen Einlassung des Angeklagten, der den Tagesablauf bis zum Betreten des Baumarktes so wie dargestellt geschildert hat; der Angeklagte konnte dabei weder die Menge des von ihm genossenen Alkohols noch die Trinkzeit näher angeben.
Zum Tatvorwurf selbst hat sich der Angeklagte dahingehend eingelassen, dass er an die Entwendung der Gegenstände selbst keine Erinnerung habe, er den Diebstahl aber auch nicht abstreiten wolle; die Tat tue ihm aufrichtig leid. Er sei durch den Baumarkt gegangen und habe nach einer Lautsprecherdurchsage, dass bald geschlossen werde, das Geschäft verlassen wollen. Nach dem Ausgang sei er von mehreren Männern festgehalten und die Sachen aus seinen Taschen geholt worden. Er habe dann einen Schwächeanfall erlitten und habe sich deswegen kurzzeitig im Krankenhaus befunden. Er sehe ein, dass es mit seinem Alkoholkonsum so nicht weitergehen könne und habe sich deshalb zur Durchführung einer stationären Therapie entschlossen.
aa) Ein zweifelsfreier Tatnachweis ist aufgrund der Angaben der Zeugen J. und P. zu führen.
Der Zeuge J. hat glaubhaft bekundet, dass er im Werkzeuggang des Baumarktes zufällig auf den Angeklagten aufmerksam geworden sei und gesehen habe, wie dieser Waren in seine Taschen gesteckt habe. Da ihm dies verdächtig vorgekommen sei, habe er beschlossen, die Person weiterhin im Auge zu behalten. Er habe dabei wahrgenommen, dass der Angeklagte weitere Gegenstände aus den Regalen an sich genommen und in einem entlegenen Teil des Marktes in seinen Rucksack gesteckt habe. Nach seinem Eindruck habe der Angeklagte die Waren, die wie sich nach deren Sicherstellung herausgestellt hatte, einen Gesamtwert von 259,23 € gehabt hätten, plan- und wahllos an sich genommen. Nach Passieren des Kassenbereichs – der Angeklagte habe sich dort noch freundlich von der Kassiererin verabschiedet – habe er den Angeklagten wegen des Diebstahls angesprochen, woraufhin dieser „von einer Sekunde auf die andere Gas gegeben“ und versucht habe zu flüchten. Er habe den Angeklagten, der sich heftig gewehrt habe, nur mit Hilfe von zwei weiteren Mitarbeitern und zwei Kunden bändigen, mit Kabelbindern fesseln und ins Büro des Baumarktes bringen können.
Der Zeuge PHM P. hat bekundet, dass sich der Angeklagte bei dem Eintreffen der Streife gegen ca. 17.50 Uhr bereits wieder beruhigt gehabt habe. Bei der anschließenden Durchsuchung sei das Diebesgut in dessen Hosen- und Jackentaschen sowie im Rucksack aufgefunden worden. Der etwa 30 bis 40 Minuten nach Eintreffen erfolgte Alkotest habe einen Wert von 0,41 mg/l Atemluftalkoholkonzentration ergeben. Nach seinem Eindruck habe der Angeklagte, der bleich und schweißnass gewesen sei, unter Alkohol- und Drogeneinfluss gestanden, wobei ein Gespräch mit ihm jedoch problemlos möglich gewesen sei, der Angeklagte habe auf Fragen passende Antworten gegeben.
bb) Zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten hat der Leiter des gerichtsärztlichen Dienstes bei dem Oberlandesgericht Nürnberg – Außenstelle Regensburg – Paul R., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, forensische Psychiatrie und Facharzt für Neurologie sowie Leiter des gerichtsärztlichen Dienstes ein Gutachten erstattet.
Grundlage des Gutachtens waren neben den in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnissen die Ermittlungsakten, verschiedene vom Angeklagten mitgebrachte ärztliche Befundberichte sowie eine eingehende Untersuchung des Angeklagten am 23.11.2016 in der landgerichtsärztlichen Dienststelle in Regensburg. Der Sachverständige hat berichtet, dass bei der Untersuchung der psychische Befund unauffällig gewesen sei. Diagnostisch bestehe beim Angeklagten ein langjähriger Alkohol- und Drogenmissbrauch, der zu einer chronischen Suchterkrankung im Sinne einer Polytoxikomanie mit der Präferenzdroge Heroin sowie einer chronischen Alkoholerkrankung bei süchtiger Fehlhaltung geführt habe. Der bisherige Suchtmittelmissbrauch habe noch zu keiner fassbaren Beeinträchtigung der geistigen Leistungsfähigkeit, etwa im Sinne eines hirnorganischen Psychosyndroms geführt. Es hätten sich jedoch bereits suchtmittelbedingte körperliche Folgeerkrankungen wie ein Leberschaden bei bekannter Hepatitis C, eine beginnende Polyneuropathie der Beine sowie ein Ruhezittern der Hände gezeigt. Hinweise für das Vorliegen einer sonstigen psychischen Erkrankung hätten sich aufgrund der Untersuchung nicht ergeben. Die Drogenerkrankung habe sich entaktualisiert, der Angeklagte nehme glaubhaft schon seit Durchführung der stationären Therapie keine illegalen Drogen mehr, so dass im Vordergrund derzeit die Alkoholerkrankung stehe. Trotz der vorliegenden Erkrankungen sei der Angeklagte sicher in der Lage gewesen, das Unrecht der ihm zur Last gelegten Taten in vollem Umfang zu erkennen und auch selbstkritisch zu hinterfragen, so dass er generell in vollem Umfang schuldfähig sei. Bezüglich der Beurteilung der speziellen Schuldfähigkeit sei zu berücksichtigen, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der ihm zur Last gelegten Tat unter dem Einfluss von Alkohol und jedenfalls dem Medikament Tilidin gestanden habe. Bei dem Präparat Tilidin handele es sich um ein Opioid, wobei die Wirkung des Alkohols durch dieses Medikament deutlich verstärkt werden könne und es auch zu einer Beeinträchtigung der Gedächtnisleistung kommen könne. Zwar sei eine genaue Alkoholberechnung nicht möglich, da sich der Angeklagte an die einzelnen Trinkmengen nicht mehr erinnern könne und eine Umrechnung von der Atemluftalkoholkonzentration zur Blutalkoholkonzentration wegen der hohen Fehlerquote nicht zulässig sei. Unter Berücksichtigung der Zeugenaussagen zum Verhalten des Angeklagten sei jedoch davon auszugehen, dass der Angeklagte bei Begehung der ihm vorgeworfenen Tat unter dem Einfluss von Medikamenten und Alkohol gestanden habe. Aus sachverständiger Sicht sei aufgrund des Zusammenwirkens des genossenen Alkohols, der vom Angeklagten berichteten psychischen Belastungssituation (Streit mit der Ehefrau) und des eingenommenen Tilidins die Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt nicht sicher ausschließbar erheblich vermindert gewesen. Demgegenüber hätten die Voraussetzungen einer aufgehobenen Steuerungsfähigkeit i.S.d. § 20 StGB sicher nicht vorgelegen. Hierfür spreche das von den Zeugen beobachtete Verhalten des Angeklagten. So habe dieser in einem entlegenen Bereich des Baumarkts Waren in seinen Rucksack gesteckt, nach Passieren des Kassenbereichs bei Ansprache des Zeugen J. realisiert, dass er „ertappt“ worden sei und versucht, sich durch Flucht zu entziehen. Diese Verhaltensweisen belegten zielgerichtete Handlungsabläufe. Von den Zeugen seien auch keine Hinweise auf Störungen des zentralen Nervensystems, wie etwa von Koordinationsstörungen, beim Angeklagten beschrieben worden.
Die Kammer schließt sich dem Gutachten des Sachverständigen, der von zutreffenden Tatsachen ausgegangen ist und sein Gutachten nachvollziehbar erstattet hat, nach Überprüfung an und geht zu Gunsten des Angeklagten von einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit i.S.d. § 21 StGB zum Tatzeitpunkt aus.
3. Der Angeklagte war daher des Diebstahls nach § 242 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
Ein Diebstahl mit Waffen gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB war demgegenüber nicht nachweisbar. Zwar führte der Angeklagte bei Tatausführung in seiner Jackentasche ein Multifunktionsmesser mit einer Klingenlänge von ca. 6 cm bei sich. Es konnte jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Angeklagte diesen Gegenstand bewusst gebrauchsbereit bei der Tatausführung bei sich geführt hat.
4. a) Bei der Strafzumessung wurde von einem gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB ausgegangen.
Zu Gunsten des Angeklagten wurde dabei berücksichtigt, dass er sein Bedauern über die Tat zum Ausdruck gebracht und damit Schuldeinsicht und Reue gezeigt hat. Die entwendeten Gegenstände konnten unmittelbar nach der Tat sichergestellt und dem Vermögen der geschädigten Firma wieder zugeführt werden. Zu Gunsten des Angeklagten wurde ferner davon ausgegangen, dass es sich um eine spontane Tat gehandelt hat, wobei der genossene Alkohol und die eingenommenen Medikamente zum Tatenschluss beigetragen haben können.
Gegen den Angeklagten sprach, dass er bereits mehrfach, teilweise auch wegen Vermögens- und Eigentumsdelikten, zur Tatzeit vorgeahndet war und aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Straubing vom 19.01.2012 in Verbindung mit dem Berufungsurteil des Landgerichts Regensburg vom 20.03.2013 (Nr. 8 BZR) sowie des Gesamtstrafenbeschlusses des Amtsgerichts Wiesbaden vom 17.09.2013 unter zweifach offener Bewährung stand, wobei der einbezogenen Verurteilung durch das Amtsgericht Wiesbaden vom 15.04.2013 (Nr. 10 BZR) u. a. ein Vermögensdelikt zugrunde lag. Der Wert der entwendeten Gegenstände betrug immerhin über 250,00 €.
Vor dem Hintergrund aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände bedurfte es zur Ahndung der Tat auch unter Berücksichtigung der besonderen Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe. Das Gericht ist der Überzeugung, dass im Hinblick auf die Biografie des Angeklagten in strafrechtlicher Hinsicht eine Geldstrafe nicht ausreichend wäre, den Angeklagten von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Dem Angeklagten muss vielmehr eindringlich vor Augen geführt werden, dass strafrechtlich relevantes Verhalten spürbare Folgen für ihn hat und zwar nicht nur in finanzieller Hinsicht, sondern auch in Form der Beeinträchtigung seiner persönlichen Freiheit. Angesichts der strafrechtlichen Vorbelastungen, den Verurteilungen wegen Eigentums- und Vermögensdelikten sowie des Umstands, dass die Tat unter zwei offenen Bewährungen begangen wurde und auch frühere Verurteilungen zu Geldstrafen den Angeklagten nicht von der Begehung weiterer Straftaten haben abhalten können, ist die Kammer der Überzeugung, dass eine – auch höhere – Geldstrafe nicht geeignet wäre, den notwendigen Effekt beim Angeklagten herbeizuführen. Die Kammer erachtet daher die Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten als unabdingbar notwendig. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Angeklagte im Falle der hier zu verhängenden unbedingten Freiheitsstrafe mit dem Widerruf der ihm zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafen zu rechnen hat, erschien der Berufungskammer eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten als tat- und schuldangemessen.
b) Die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe kann nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, weil nicht zu erwarten ist, dass der Angeklagte sich bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 StGB). Der Angeklagte ist Bewährungsversager. Die Kammer verkennt nicht, dass eine positive Prognose bei Begehung von Straftaten innerhalb laufender Bewährung nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist. Eine günstige Prognose bedarf in diesen Fällen aber besonderer Feststellungen, die die Wahrscheinlichkeit begründen, dass der Angeklagte zukünftig straffrei lebt, wobei Sicherheit in diesem Sinne nicht gefordert werden kann. In die anzustellende Gesamtwürdigung sind insbesondere alle Umstände aufzunehmen, die die frühere und jetzige Lebenssituation des Angeklagten beeinflussen und beeinflussten.
Besondere Umstände im dargestellten Sinne hat die Kammer nicht feststellen können.
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Angeklagte sozial in der Familie eingebunden ist, wobei ihn dies andererseits nicht von der Begehung der gegenständlichen Straftat hat abhalten können. Auch wurde berücksichtigt, dass dem Angeklagten in der Vergangenheit zur Bewährung ausgesetzte (Rest-)Freiheitsstrafen (Nr. 3, 5, 7 BZR) wenn auch zum Teil erst nach – in einem Fall zweifacher – Verlängerung der Bewährungszeit erlassen werden konnten. Andererseits hat der Angeklagte nicht nur die gegenständliche Tat sondern auch die mit den Urteilen Nr. 7 bis 10 BZR geahndeten Taten jeweils in laufender Bewährung begangen. Sein Verhalten zeigt somit, dass bewilligte Strafaussetzungen zur Bewährung den Angeklagten nicht vor weiterer Straffälligkeit haben abhalten können. Im Berufungsurteil des Landgerichts Regensburg vom 20.03.2013 (Nr. 8 BZR), mit dem dem Angeklagten in Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils noch einmal eine Strafaussetzung zur Bewährung gewährt wurde, ist dargelegt, dass die Gründe, die für eine günstige Kriminalprognose sprechen, nur knapp überwiegen würden. Der Angeklagte hat dennoch trotz Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin und zweier hoher zur Bewährung ausgesetzter Freiheitsstrafen von neun und elf Monaten eine vorsätzliche Tat mit nicht unerheblichem Unrechtsgehalt – der Diebstahlsschaden betrug immerhin über 250,00 € – begangen. Eine Änderung in den Lebensumständen des Angeklagten hat sich zwar insofern ergeben, als dieser kurz vor der Berufungshauptverhandlung eine stationäre Alkoholtherapie angetreten hat. Darauf kann jedoch eine günstige Prognose nicht gestützt werden, weil derzeit überhaupt noch nicht abgesehen werden kann, ob diese Behandlung Erfolg haben und den Angeklagten ausreichend stabilisieren wird.
Bei der zu treffenden Gesamtabwägung sind daher die Voraussetzungen für eine erneute Strafaussetzung zur Bewährung nicht gegeben.
III.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1, Abs. 4 StPO.


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