Strafrecht

Waffenrechtliche (Un-)Zuverlässigkeit von der sog. “Reichsbürgerbewegung” zugehörigen Personen

Aktenzeichen  M 7 K 17.4451

Datum:
17.9.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 23947
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
WaffG § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 41 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Nr. 2, § 41 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, bei erlaubnisfreien Waffen einen weniger strengen Maßstab hinsichtlich der erforderlichen Zuverlässigkeit anzulegen als bei erlaubnispflichtigen Waffen. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2. Personen, die der sog. “Reichsbürgerbewegung” zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, besitzen nicht die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Verfahrens zu trägt der Kläger 3/4, der Beklagte 1/4.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Eine Entscheidung in der Sache ohne vorhergehende mündliche Verhandlung war nach § 101 Abs. 2 VwGO zulässig, da beide Parteien auf mündliche Verhandlung verzichtet haben.
Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist dieses in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist dieses in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist dieses in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Soweit die zulässige Klage im Übrigen aufrechterhalten wurde, hat diese keinen Erfolg.
Der Bescheid vom 17. August 2017 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 27. Oktober 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Das in Nr. 1 angeordnete Verbot bzgl. Besitz und Erwerb erlaubnisfreier Waffen und Munition gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG ist rechtmäßig.
Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition u.a. dann untersagen, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass dem rechtmäßigen Besitzer oder Erwerbswilligen die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Mit dieser allgemeinen Bezugnahme auf die Zuverlässigkeit hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass alle in § 5 WaffG genannten Fälle herangezogen werden können, ohne weitere Differenzierungen oder Einschränkungen machen zu müssen, um ein Waffenbesitzverbot nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG aussprechen zu können. Auch die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/7758, S. 76) lässt wohl keine andere Interpretation zu. Diese Begründung zu § 41 Abs. 1 Nr. 2 WaffG lautet: „Nummer 2 stellt nicht primär auf die Gefahrenlage ab. Hier geht es vielmehr darum, dass es einzelne Personen gibt, die durch ihr konkretes Verhalten ex negativo bewiesen haben, dass sie das Vertrauen, das der Gesetzgeber in den durchschnittlichen Volljährigen setzt, bei dem er hinsichtlich der erlaubnisfreien Waffen auf die Überprüfung bestimmter persönlicher Voraussetzungen (hier: persönliche Eignung und Zuverlässigkeit) verzichtet, nicht verdienen. In diesen Fällen ist ein Waffenverbot für den Einzelfall zulässig, wenn eine auf Tatsachen gestützte Annahme fehlender Eignung oder Zuverlässigkeit besteht (…).“ Mit der Neufassung dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber keine zusätzliche Prüfung verlangen, die zur Annahme einer missbräuchlichen Waffenverwendung berechtigt, wie dies in § 40 WaffG a.F. noch gefordert worden war (vgl. BayVGH, B.v. 10.8.2006 – 21 ZB 06.428 – juris Rn. 5 ff.). Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, bei nicht erlaubnispflichtigen Waffen einen weniger strengen Maßstab hinsichtlich der erforderlichen Zuverlässigkeit anzulegen als bei erlaubnispflichtigen Waffen (vgl. BayVGH, B.v. 10.8.2007 – 21 CS 07.1446 – juris Rn. 10; vgl. auch B.v. 19.3.2010 – 21 CS 10.59 – juris Rn. 7 ff.).
Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Klägers kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, dass der Kläger bisher waffenrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, da nicht zusätzlich eine besondere „Gefährlichkeit des Waffenbesitzes“ festgestellt werden müsste oder eine sonstige gesteigerte Anforderung im Sinn einer Erforderlichkeit des Waffenverbots zu beachten wäre. Zwar verweist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22. August 2012 – 6 C 30.11 – darauf, dass nach dem Wortlaut des § 41 Abs. 2 WaffG ein Waffenbesitzverbot für erlaubnispflichtige Waffen nur in Betracht kommt, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit „geboten“ ist, worin sich eine gesteigerte Anforderung im Sinne einer „Erforderlichkeit“ ausdrückt. Dabei ist im Rahmen der gebotenen Gefahrenprognose derselbe Maßstab anzulegen, der auch im Zuge eines Erwerbs- und Besitzverbots für erlaubnisfreie Waffen nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG zur Anwendung kommt (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 – 6 C 30.11 – juris Rn. 31 u. 33). Nach diesem Urteil ist ein Verbot erlaubnispflichtiger Waffen gemäß § 41 Abs. 2 WaffG aber auch dann geboten, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nicht erfüllt sind, weil dem Betroffenen die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit fehlt (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 a.a.O., Rn. 35). Für ein Verbot, erlaubnisfreie Waffen oder Munition zu besitzen, gilt letztlich nichts anderes. Ein solches Verbot kommt nicht nur dann infrage, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist (§ 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG). Der Erwerb und Besitz erlaubnisfreier Waffen oder Munition kann nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG zudem unter anderem dann untersagt werden, wenn Tatsachen bekannt werden, welche die Annahme rechtfertigen, dass dem Betroffenen die für den Erwerb oder Besitz dieser Gegenstände erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Insoweit darf, auch soweit erlaubnisfreie Waffen oder Munition betroffen sind, auf die allgemeine Vorschrift des § 5 WaffG zurückgegriffen werden, denn sie konkretisiert den Begriff der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit für den gesamten Geltungsbereich des Waffengesetzes (vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2019 – 21 CS 18.657 – juris Rn. 15 unter Verweis auf Lehmann/v. Grotthuss, Aktuelles Waffenrecht, Stand Dezember 2018, § 5 Rn. 14; Gerlemann in Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 41 Rn. 5).
Der Kläger verfügt nicht über die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG.
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden (Buchst. a) oder mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchst. b) oder Waffen oder Munition Personen überlasen werden die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Buchst. c).
Maßgeblich für die Beurteilung, ob die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht gegeben ist, ist eine auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert (vgl. BT-Drs 14/7758, S. 54). Diese Prognose ist auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellen. Dabei ist der allgemeine Zweck des Gesetzes nach)§ 1 Abs. 1 WaffG, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren, zu berücksichtigen. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienen, mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umzugehen. In Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, ist für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich. Vielmehr genügt eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2014 – 21 ZB 14.1512 – juris Rn. 12; B.v. 4.12.2013 – 21 CS 13.1969 – juris Rn. 14).
Der Kläger ist unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Denn Personen, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, besitzen nicht die erforderliche Zuverlässigkeit i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG (vgl. BayVGH, B.v. 5.10.2017 – 21 CS 17.1300; B.v. 12.12.2017 – 21 CS 17.1332; B.v. 10.1.2018 – 21 CS 17.1339; B.v. 15.1.2018 – 21 CS 17.1519; B.v. 12.3.2018 – 21 CS 17.1678; B.v. 16.1.2019 – 21 C 18.578 – alle juris).
Der Verfassungsschutzbericht 2018 des Bundes (S. 94) beschreibt die Szene der „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ als personell, organisatorisch und ideologisch heterogen. Sie setzt sich aus Einzelpersonen ohne Organisationsanbindung, Kleinst- und Kleingruppierungen, länderübergreifend aktiven Personenzusammenschlüssen und virtuellen Netzwerken zusammen. Verbindendes Element der Szeneangehörigen ist die fundamentale Ablehnung der Legitimität und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland sowie deren bestehender Rechtsordnung. Nach dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2018 (S. 175) sind „Reichsbürger“ Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven und mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Dabei berufen sie sich unter anderem auf das historische Deutsche Reich, verschwörungstheoretische Argumentationsmuster oder ein selbst definiertes Naturrecht. Den Vertretern des Staates sprechen sie die Legitimation ab oder definieren sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Sie berufen sich in unterschiedlichster Form auf den Fortbestand des Deutschen Reiches. Dabei werden z.B. der Rechtsstand von 1937, 1914 zwei Tage vor dem Ausbruch des Ersten Weltkrieges oder auch 1871 genannt. Reichsbürger behaupten, Deutschland habe keine gültige Verfassung und sei damit als Staat nicht existent, oder das Grundgesetz habe mit der Wiedervereinigung seine Gültigkeit verloren. Daher fühlen sich Reichsbürger auch nicht verpflichtet, den in der Bundesrepublik geltenden Gesetzen Folge zu leisten. In ihrer Gesamtheit ist die Szene der „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ als staatsfeindlich einzustufen (vgl. Verfassungsschutzbericht 2018 des Bundes (S. 95). Die Reichsbürgerideologie insgesamt ist geeignet, Personen in ein geschlossenes verschwörungstheoretisches Weltbild zu verstricken, in dem aus Staatsverdrossenheit Staatshass werden kann. Dies kann Grundlage für Radikalisierungsprozesse sein bis hin zur Gewaltanwendung (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2018, S. 176).
Wer der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Dies gilt für den Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff haben können, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG). Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird, muss einer der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnenden Person anknüpfend an die Tatsache, dass sie die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansieht, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2018 – 21 CS 17.1964 – juris Rn. 15 m.w.N.). Keine andere Beurteilung ist gerechtfertigt, wenn sich jemand (glaubhaft) selbst nicht als diesem Spektrum zugehörig betrachtet oder in einzelnen – auch wesentlichen – Bereichen von dort anzutreffenden Thesen nachvollziehbar und glaubhaft distanziert. Auch jenseits der Nähe zum eigentlichen „Reichsbürger“-Spektrum rechtfertigt eine Einstellung, die die Existenz und die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung nicht als für sich verbindlich betrachtet, die Annahme der waffenrechtlichen absoluten Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG (vgl. OVG RhPf, B.v. 3.12.2018 – 7 B 11152/18 – juris Rn. 23).
Die Tatsachen, die dem Gericht vorliegen, rechtfertigen im Fall des Klägers die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Die ermittelten Verhaltensweisen und Einlassungen des Klägers begründen in ihrer Gesamtwürdigung die Annahme, dass dieser der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen ist bzw. er sich deren Ideologie für sich bindend zu eigen gemacht hat. Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die nach außen getätigten Äußerungen und Verhaltensweisen auch seine innere Einstellung widerspiegeln.
Für eine Zugehörigkeit des Klägers zur sog. „Reichsbürgerbewegung“ bzw. den „Selbstverwaltern“ bzw. dafür, dass er sich deren Ideologie zu eigen gemacht hat, spricht dessen „Erklärung zum Personenstand“ mit Fax vom 31. Januar 2013 mit den darin enthaltenen Aussagen. Indem der Kläger in dieser unter anderem erklärt, dass „er keiner etwaig behaupteten juristischen Person wissentlich Vertretungsmacht erteilt hat noch erteilt“, dass „keine Identität mit dem Gebilde, der Sache, ergo der juristischen Person … … (lt. BPA) bestehen kann“ sowie „der faktisch 1945 handlungsunfähig gewordene Staat, einschließlich dessen Rechtsordnung, als gleichwohl Fortbestand garantiertes Rechtssubjekt, bereinigt um die durch die Siegermächte aufgehobene Ermächtigungsgesetzgebung, kann seither seinen als Rechtssubjekten in Latenz fortbestehenden Natürlichen Personen, die verfassten bürgerlichen Rechte weder gewähren noch durchsetzen“, hat er eine für „Selbstverwalter“ bzw. die sog. „Reichsbürgerbewegung“ typische Argumentationslinie zum Ausdruck gebracht. Denn „Reichsbürger“ bzw. „Selbstverwalter“ lehnen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ab (vgl. Verfassungsschutzbericht 2017 des Bundes, S. 93), bezeichnen diese z.T. als „Firma BRD“ und sind der Auffassung, dass sie nicht die Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland besitzen bzw. aus dieser „austreten“ können (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2017, S. 175). Dies folgt insbesondere auch aus der Angabe des Klägers, dass er „nicht das Organ einer jur. Person“ sei. Bestätigt wird dies auch durch die Angabe, dass er nicht die durch den Personalausweis „verkörperte“ juristische Person sei und damit in keiner Verbindung zur Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtsordnung stehe. Der Kläger hat damit eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er die Bundesrepublik Deutschland nicht als souveränen Staat einschließlich deren Rechtsordnung anerkennt und sich dieser nicht zugehörig fühlt. Vielmehr ist den in der „Erklärung zum Personenstand“ enthaltenen Aussagen insgesamt zu entnehmen, dass sich der Kläger ausschließlich als natürliche Person ohne jegliche Bindung an die Bundesrepublik sieht. Der Kläger hat diese, in den dargelegten Äußerungen zum Ausdruck kommende, innere Einstellung auch nach außen hin zu erkennen gegeben. Denn wer gegenüber einer Behörde dem Gedankengut der „Selbstverwalter“ bzw. sog. „Reichsbürger“ entlehnte Äußerungen in der „reichsbürgertypischen Weise“ (Personenstandserklärung) trifft und entsprechende Verhaltensweisen zeigt (Versand an mehrere staatliche Stellen) geht davon aus und beabsichtigt gerade, seine ablehnende Haltung gegenüber der Rechtsordnung sozusagen amtlich und ernsthaft einer Behörde gegenüber kund zu tun (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2018 – 21 CS 17.1519 – juris Rn. 19).
An dieser Einschätzung des Gerichts vermögen demgegenüber auch die Einlassungen des Klägers sowohl im Anhörungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren – angesichts der eindeutigen, schriftlich getätigten vorhergehenden Äußerungen -nichts zu ändern. Soweit der Kläger geltend macht, er halte sich an geltende Gesetze, steht auch dies dieser Einschätzung nicht entgegen. Der Umstand allein, dass sich eine Person in bestimmten, ihr opportun erscheinenden Situationen in Übereinstimmung mit gesetzlichen Vorgaben verhält, begründet keine waffenrechtliche Zuverlässigkeit, wenn sie ihre Bindung an die Rechtsordnung, wie hier, durch Wort und Tat unter Vorbehalt stellt und auf diese Weise Zweifel weckt, ob sie waffenrechtliche Vorschriften auch dann noch einhält, wenn sie ihr nicht (mehr) opportun erscheinen (vgl. VGH BW, B.v. 10.10.2017 – 1 S 1470/17).
Den Einlassungen des Klägers lässt sich auch keine glaubhafte Distanzierung von der Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ bzw. der „Selbstverwalter“ entnehmen. Hinsichtlich der Anforderungen an eine glaubhafte Distanzierung kann aufgrund der identischen sicherheitsrechtlichen Schutzrichtung – Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung – die ausländerrechtliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – entsprechend herangezogen werden (vgl. VG München, Gerichtsbescheid v. 17.10.2018 – M 7 K 17.750 – juris Rn. 39). Dementsprechend ist für eine glaubhafte Distanzierung zu verlangen, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Betroffene seine innere Einstellung verändert hat (vgl. BVerwG, B.v. 25.4.2018 – 1 B 11/18 – juris Rn. 12). Das Erfordernis der Veränderung der inneren Einstellung bedingt es, dass der Betroffene in jedem Fall einräumen muss oder zumindest nicht bestreiten darf, in der Vergangenheit den einschlägigen sicherheitsrechtlichen Tatbestand erfüllt zu haben. Ohne Einsicht des Betroffenen in die Unrichtigkeit des ihm vorgeworfenen Handelns hat die Ankündigung einer Verhaltensänderung keine glaubwürdige Grundlage (vgl. BayVGH, U.v. 27.10.2017 – 10 B 16.1252 – juris Rn. 53).
Eine diesen Anforderungen genügende, glaubhafte Distanzierung des Klägers von der Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ bzw. der „Selbstverwalter“ lässt sich nicht feststellen. Hinreichende äußerlich feststellbare Umstände, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Kläger seine innere Einstellung verändert hat, sind nicht erkennbar. Der Kläger hat zudem ein Fehlverhalten nicht eingeräumt. Auch erfolgte keine persönliche Stellungnahme des Klägers. Vielmehr hat der Bevollmächtigte des Klägers sowohl in der Klageschrift vom 15. September 2017 als auch im Rahmen der Klageänderung mit Schriftsatz vom 30. November 2017 lediglich geltend gemacht, dass nicht dargelegt worden sei, woher die Erkenntnisse stammen würden, dass der Kläger der „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen sei. Eine Distanzierung des Klägers ist jedoch weder den Behördenakten noch den Schriftsätzen im gerichtlichen Verfahren zu entnehmen.
Des Weiteren dürfte dem Kläger die waffenrechtliche Zuverlässigkeit auch auf der Grundlage von § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG fehlen.
Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.
Das Gesetz stellt für die in der Regel anzunehmende Unzuverlässigkeit in § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG auf die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen bestimmter Straftaten ab. Die Behörde darf dabei grundsätzlich von der Richtigkeit der Verurteilung ausgehen und sich auf die Prüfung beschränken, ob das die Verurteilung begründende Verhalten im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen die Annahme waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit rechtfertigt oder ob die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise ausgeräumt ist. Sinn und Zweck des Gesetzes ergeben danach, dass die Behörde allenfalls in Sonderfällen die strafgerichtlichen Feststellungen ihrer Entscheidung nicht oder nicht ohne weitere Ermittlungen zugrunde legen darf, etwa dann, wenn für sie ohne weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht oder wenn sie ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären (vgl. BVerwG, B.v. 22.4.1992 – 1 B 61/92 – juris Rn. 6). Die Vermutungsregelung setzt zudem nicht voraus, dass außer der Verurteilung weitere nachteilige Umstände über den Waffenbesitzer bekannt geworden sind (vgl. BVerwG, B.v. 19.9.1991 – 1 CB 24/91 – juris Rn. 7). Ebenso wenig kommt es auf einen Bezug zum Umgang mit Waffen an (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.2008 – 3 B 12.08 – juris Rn. 5). Vielmehr wird die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nicht nach der Art der begangenen Straftat bestimmt, sondern es wird allgemein auf die Rechtsfolgenseite, nämlich auf die Höhe der verhängten Strafe, abgestellt.
Ausweislich der in der Behördenakte befindlichen Auskunft aus dem Bundeszentralregister des Generalsbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 14. Juni 2017 wurde gegen den Kläger mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Neuburg an der Donau vom 2. Dezember 2008 eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen, mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 10. September 2009 eine Geldstrafe in Höhe von 10 Tagessätzen, mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Neuburg an der Donau vom 24. Juni 2013 eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen, mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Neuburg an der Donau vom 10. Oktober 2013 eine Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen, mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Ingolstadt vom 4. September 2014 eine Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen sowie mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Neuburg an der Donau vom 28. September 2015 eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen verhängt. Diese letzte Verurteilung erreicht für sich genommen die im Rahmen von§ 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG die Regelunzuverlässigkeit begründende Tagessatzanzahl von 60 Tagessätzen und wäre damit bereits alleine ausreichend, um die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers zu begründen. Darüber hinaus wurden gegen den Kläger in den letzten Jahren mehrfach Geldstrafen verhängt, so dass § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG zur Begründung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers herangezogen werden könnte, auch wenn jede Verurteilung für sich hinter der Tagessatzanzahl von 60 Tagessätzen zurückgeblieben wäre.
Ein Ausnahmefall, der vorliegend ein Absehen von der Regelvermutung rechtfertigen könnte, dürfte nicht gegeben sein.
Denn die Regelvermutung kann grundsätzlich nicht schon dann entkräftet sein, wenn der Betroffene ansonsten strafrechtlich nicht in Erscheinung ist (vgl. BayVGH, B.v. 3.12.2014 – 21 CS 14.2330 – juris Rn. 9). Vielmehr kann bei einer rechtskräftigen Verurteilung von der Richtigkeit der Verurteilung ausgegangen und sich auf die Prüfung beschränkt werden, ob die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Satz 1 WaffG aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ausgeräumt ist (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2007 – 21 ZB 06.2540 – Rn. 5 mit Verweis auf BVerwG, B.v. 22.4.1992 – 1 B 61/92 – zum früheren § 5 Abs. 2 Satz 1 WaffG 1976). Dies betrifft nicht nur die materiell-rechtliche Richtigkeit des Urteils bzw. Strafbefehls, sondern auch die Strafzumessung. Nur in besonderen Ausnahmefällen, wenn ohne weiteres erkennbar ist, dass die strafrechtliche Beurteilung auf einem Irrtum beruht oder die Verwaltungsbehörde und das Verwaltungsgericht im Stande sind, den Vorfall besser und richtiger zu beurteilen, kommt eine Abweichung von einem rechtskräftigen Urteil bzw. Strafbefehl in Betracht (vgl. BVerwG, B.v. 22.4.1992 – 1 B 61/92 – juris Rn. 6). Vorliegend bestehen keine Gründe, um an der materiell-rechtlichen Richtigkeit der strafgerichtlichen Verurteilungen sowie der jeweiligen Strafzumessung zu zweifeln. Weitere Gründe, um an der materiell-rechtlichen Richtigkeit der strafgerichtlichen Verurteilungen sowie der jeweiligen Strafzumessung zu zweifeln, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Vielmehr kommt eine Ausnahme von der Regelvermutung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.2008 – 3 B 12/08 – juris Rn. 5). Maßstab für das Vorliegen eines Ausnahmefalls, der die Verfehlung des Betroffenen in einem milderen, von der waffenrechtlichen Regelwertung abweichenden Licht erscheinen lassen kann, ist allein die Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen wie sie in seinem damaligen Verhalten zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwG, B.v. 18.9.1991 – 1 CB 24.91 – juris Rn. 5).)
Auch unter Zugrundelegung dieser Grundsätze dürfte vorliegend keine Ausnahme von der Regelvermutung geboten sein, zumal besondere Tatumstände, die zu Gunsten des Klägers sprechen würden, weder vorgetragen noch ersichtlich sind.
Die Ermessensausübung durch das Landratsamt ist im Rahmen des gerichtlichen Prüfungsumfangs (§ 114 Satz 1 VwGO) ebenfalls nicht zu beanstanden.
Das Landratsamt hat – wie sich aus den Gründen des streitgegenständlichen Bescheids ergibt – das ihm zustehende Ermessen erkannt und zweckgerecht sowie im Rahmen der gesetzlichen Grenzen ausgeübt (Art. 40 BayVwVfG), nämlich den Besitz von erlaubnisfreien Waffen, insbesondere zur Abwehr der auch von erlaubnisfreien Waffen und Munition ausgehenden Gefahren untersagt. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Besitzverbot mit dem sich aus der fehlenden waffenrechtlichen Zuverlässigkeit ergebenden Sicherheitsrisiko begründet worden ist. Im Hinblick auf den Zweck des Waffengesetzes, den Umgang mit Schusswaffen und Munition zu begrenzen und den zuverlässigen und sachkundigen Umgang mit Waffen zu gewährleisten, um die naturgemäß aus dem Besitz und Gebrauch von Waffen resultierenden erheblichen Gefahren einzugrenzen und überwachen zu können (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2010 – 21 CS 10.59 – juris Rn. 14), ist das strafbewehrte Besitz- und Erwerbsverbot (vgl. § 52 Abs. 3 Nr. 8 WaffG) ein geeignetes Mittel der Gefahrenabwehr. Ein milderes Mittel, das gleichermaßen geeignet wäre, Gefahren zu begegnen, die auch von erlaubnisfreien Waffen und Munition im Besitz des nicht zuverlässigen Klägers ausgehen, ist nicht ersichtlich. Das Waffenbesitzverbot ist auch nicht unverhältnismäßig. Ein besonderes Bedürfnis für den Waffenbesitz hat der Kläger nicht geltend gemacht. Auch der Umstand, dass es sich bei dem Verbot um einen Dauerverwaltungsakt handelt, dessen unbefristete Anordnung die Eintragung in das Bundeszentralregister sowie die Unterrichtung der örtlichen Polizeidienststelle zwecks künftiger Überwachung des Verbots nach sich zieht, führt nicht zu dessen Unverhältnismäßigkeit, da dies aus der Eigenart der Maßnahme selbst folgt. Der Kläger hat zudem die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt einen Antrag auf Aufhebung des Verbots zu stellen.
Schließlich sind gegen die Kostenentscheidung (Nr. 4 des Bescheides vom 17. August 2017) rechtliche Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich sind.
Soweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, ist über die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es die Kosten hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils dem Beklagten aufzuerlegen. Denn in der Regel entspricht es der Billigkeit, den Verfahrensbeteiligten mit den Kosten zu belasten, der durch eigenen Willensentschluss die Erledigung veranlasst hat (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 161 Rn. 18a). Durch die Aufhebung der Nr. 2 des Bescheids vom 17. August 2017 mit Änderungsbescheid vom 27. Oktober 2017 hat der Beklagte die Erledigung durch eigenen Willensentschluss veranlasst, so dass es billigem Ermessen entspricht, ihm die Kosten diesbezüglich aufzuerlegen. Soweit die Klage im Übrigen aufrechterhalten wurde folgt die Kostenentscheidung aus § 154 VwGO. Im Hinblick auf die Gewichtung der Anteile des Gewinnens und Unterliegens unter Berücksichtigung des dem Ausgangsbescheid vom 17. August 2017 zugrunde liegenden Sachverhalts erscheint eine Kostentragungspflicht der Klägers von 3/4 und des Beklagten von 1/4 als sachgerecht.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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