Strafrecht

Wohnungseinbruchdiebstahl in Tateinheit mit Sachbeschädigung – Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe

Aktenzeichen  2 KLs 35 Js 11518/19

Datum:
28.1.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 19250
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Passau
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StGB § 52, § 53, § 73, § 73c, § 74 Abs. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4, § 303, § 303c

 

Leitsatz

Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe im Rahmen der Verurteilung wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in acht Fällen jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung (insoweit aufgehoben durch BGH BeckRS 2021, 19249). (Rn. 206 – 210) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Angeklagte ist schuldig des Wohnungseinbruchsdiebstahls in 8 Fällen jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung.
II. Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt.
III. Das sichergestellte Fahrrad Focus Jarifa wird ebenso eingezogen wie die sichergestellte goldfarbene Münze anlässlich der Olympischen Spiele in Sydney.
IV. Die Einziehung von Wertersatz i. H. v. € 5.300,00 wird angeordnet.
V. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewandte Vorschriften:
§§ 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4, 303, 303 c, 52, 53, 73, 73 c, 74 Abs. 1 StGB

Gründe

I.
Der Angeklagte ist am …1979 in P. ehelich geboren. Die Mutter verließ die Familie, als er zwei Jahre alt war. Danach hat der Vater ihn und seinen jüngeren Bruder zweien seiner in Passau lebenden Schwestern zur Erziehung anvertraut. Bei seinen Tanten fühlte der Angeklagte sich gut behütet. Er wuchs im Bereich der Stadt Passau in Wohnungen am Lüftlberg, in der K1. straße und zuletzt der in D1. Straße bei ihnen auf. Von der Mutter erhält er nach wie vor gelegentlich Post. Der Angeklagte steht ihr ablehnend gegenüber und hält keinen Kontakt mit ihr.
Nach dem Besuch des Innstadt-Kindergartens in Passau wurde er im Alter von 6 Jahren eingeschult. In Passau/Auerbach besuchte er die Grund- und anschließend die Hauptschule. Nach der 6. Klasse wechselte er an die H1. B1. Schule (Sonderpädagogisches Förderzentrum) in Passau. Der Angeklagte war kein strebsamer Schüler. Besonders schwach war er im Fach Deutsch. Nach dem nicht qualifizierten Hauptschulabschluss arbeitete er ein dreiviertel Jahr lang als Maler, begann dann eine Ausbildung zum Metzger, die ihm nicht zusagte, und war anschließend bei verschiedenen Firmen u. a. als Dachdecker- und Pflastererhelfer tätig. Nach einer 13-jährigen Tätigkeit als Gerüstbauer bei der Firma Blumenstingl arbeitete er über eine Zeitarbeiterfirma drei Jahre lang bei der ZF (Zahnradfabrik) F1. AG in der T1. Straße 28, …, als Lagerist und Staplerfahrer. Dort hat er in der Nachtschicht ca. 3000,00 € netto und ansonsten zwischen 2.300,00 € und 2.500,00 € netto im Monat verdient. Dieses Beschäftigungsverhältnis wurde auf Grund der verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfe gekündigt. Zur Zeit ist der Angeklagte wieder bei einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von ca. 2.000,00 € als Gerüstbauer bei der Firma Blumenstingl beschäftigt.
Seine Ehefrau hat der Angeklagte im Jahr 2004 oder 2005 kennengelernt und im Jahr 2010 geheiratet. Zuvor war im Jahr 2008 ein gemeinsamer Sohn zur Welt gekommen. Ein weiterer gemeinsamer Sohn wurde im Jahr 2010 geboren. Im Jahr 2019 hat der Angeklagte sich von seiner Ehefrau getrennt, nachdem er Anfang April erfahren hatte, dass sie eine außereheliche Beziehung unterhält. Am 01.09.2019 ist er aus der gemeinsamen Ehewohnung in D…, ausgezogen und hat eine eigene, ca. 55 bis 60 m² große Wohnung in der …, bezogen, für die er eine Warmmiete in Höhe von 329,00 € zahlt. In der Familienwohnung war er seither nur noch gelegentlich und für kurze Zeit. Die Ehe ist noch nicht geschieden. Mit der Ehefrau hat er seit der Trennung keinen Kontakt mehr; mit den beiden Kindern hat er nahezu jedes Wochenende Umgang.
Der Angeklagte zahlt für die beiden Kinder seit seinem Auszug aus der Familienwohnung 610,00 € Unterhalt. Die Ehefrau ist erwerbstätig und versorgt.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher nicht in Erscheinung getreten.
In verfahrensgegenständlicher Sache befand er sich in der Zeit vom 08.11.2019 bis zum 15.04.2020 auf Grund Haftbefehls des Amtsgerichts Passau vom 07.11.20219, Gz Gs 2045/19, in Untersuchungshaft in der JVA Passau. Durch Beschluss vom 15.04.2020 wurde der Untersuchungshaftbefehl außer Vollzug gesetzt.
II.
In der Zeit vom 18.08.2019 bis zum 04.11.2019 entwendete der Angeklagte aus verschiedenen, hauptsächlich im Stadtgebiet Passau gelegenen und – wie er wusste – dauerhaft bewohnten Anwesen auf Grund eines jeweils neu gefassten Tatentschlusses in acht Fällen Bargeld und Wertgegenstände im Wert von insgesamt mindestens 5.300,00 €, wobei er sich jeweils gewaltsam Zutritt zu den Gebäuden verschaffte, indem er Türen und Fenster von außen öffnete, nachdem er deren Verglasung zertrümmert hatte, oder Fenster aufhebelte und anschließend durch diese in die betreffenden Gebäude einstieg bzw. diese durch die geöffneten Türen betrat.
Der dadurch verursachte Sachschaden beläuft sich auf insgesamt ca. 4.800,00 €.
Zu den Tatorten fuhr er jeweils mit seinem Fahrrad (E-Bike) der Marke Focus Jarifa, mit dem er diese unter Mitnahme der Beute auch jeweils wieder verließ.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:
A. Tatkomplex T., …
Am 18.08.2019 stieß der Angeklagte zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen 00.00 Uhr und 01.15 Uhr am Anwesen der Zeugin … in der …, das ebenerdig unter einem überdachten, an das Gebäude angebauten Freisitz liegende, nach Westen hin öffnende, zweiflüglige Wohnzimmerfenster mit einem vor Ort vorgefundenen Kantholz ein, griff durch die so geschaffene Öffnung durch die Scheibe und öffnete den anderen Fensterflügel. Anschließend stieg er durch das Fenster in das Gebäude ein.
Dort brach er im Büro eine versperrte Schrankwand auf und nahm daraus zwei im Eigentum der Töchter der Zeugin T2. stehende Sparschweine an sich, in denen sich jeweils mindestens 500,00 € befanden, sowie ein weiteres im Eigentum der Zeugin T2. stehendes, leeres Sparschwein, zwei auf dem Schreibtisch liegende Sonnenbrillen der Marke Gucci und RayBan im Wert von ca. 300,00 bzw. 150,00 €, und im Schlafzimmer aus einer in einem unversperrten Schrank befindlichen Schmuckschatulle eine rosafarbene Kette im Wert von ca. 100,00 €.
In Folge der Zertrümmerung der Scheibe wurden Glassplitter gegen Wand und Wohnzimmertisch geschleudert und blieben dort stecken. Beim Durchsteigen des Fensters trat der Angeklagte auf die unmittelbar hinter demselben stehende Couch, wodurch deren Klicksystem beschädigt wurde. Der von ihm verursachte Sachschaden beläuft sich auf insgesamt ca. 1.000,00 €.
B. Tatkomplex O., …
Am 21.08.2019 warf der Angeklagte zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen 20.00 Uhr und 21.00 Uhr am Anwesen des Zeugen O. im …, die Verglasung des an der Südseite ebenerdig gelegenen Bürofensters mit einem vor Ort befindlichen Stein ein, öffnete das Fenster und stieg durch dieses in das Gebäude ein.
Anschließend durchsuchte der Angeklagte Büro, Gästezimmer und die Schublade einer Kommode im Gang. Er nahm ein Sparschwein an sich, in dem sich ca. 35,00 € befanden und aus einem Umzugskarton eine anlässlich des 10. Jahrestags der Olympischen Sommerspiele in Sidney/Australien geprägte Münze, in einem Kuvert verwahrte Devisen unterschiedlicher Währung in Form von Papiergeld im Wert von ca. 750,00 € und einen Sammlersatz Deutscher Mark im Wert von umgerechnet ca. 45,00 €.
Durch das Einwerfen der Scheibe ist ein Schaden in Höhe von ca. 300,00 € entstanden.
C. Tatkomplex S., …
Am 23.08.2019 warf der Angeklagte gegen 21.50 Uhr am Anwesen der Zeugen M2. und G. S. in der …, die Verglasung der an der Westseite des Gebäudes befindlichen Terrassentür mit einem von einem benachbarten Anwesen stammenden Kleinpflasterstein aus Granit ein, öffnete die Tür und betrat das Gebäude.
Aus einer im Gangbereich auf einem Kästchen liegenden Geldbörse nahm er 200,00 € an sich. Im Obergeschoss betrat er Schlafzimmer, Ankleidezimmer und Büro und öffnete dort einige Schubläden, ohne jedoch weitere Sachen zu entwenden.
Durch das Einschlagen der Terrassentürverglasung ist ein Schaden in Höhe von ca. 600,00 € entstanden.
D. Tatkomplex P., …
Am 31.08.2019 warf der Angeklagte zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen 02.00 Uhr und 04.00 Uhr am Anwesen des Zeugen R1. P2. in …, mit einem Betonverbundpflasterstein die Verglasung der an der Südseite gelegenen Terrassentür ein, öffnete diese und betrat das Gebäude.
Anschließend durchsuchte er mehrere Räume und nahm 4 Sparschweine mit ca. 100,00 €, ca. 150,00 €, ca. 600,00 € und ca. 60,00 € Inhalt, eine goldene Röhrenhalskette mit einem goldenen Herz im Wert von ca. 250,00 €, eine silberne Kommunionkette des Sohnes des Zeugen R1. P2., eine silberne 10 DM-Münze, eine weitere Münze, bei der es sich um eine Sonderprägung mit der Darstellung des Passauer Doms handelte, ein goldenes Armkettchen mit der Prägung „R“, eine alte Taschenuhr in Silber mit Etui aus Metall und Glasfenster, eine goldene Taufkette und einen goldenen Taufring mit Besatz der Tochter des Zeugen R1. P2. im Wert von ca. 190,00 €, die goldene Taufkette, den mit einem Stein und einem viereckigen Schutzengel besetzten Taufring des Sohnes des Zeugen R1. P2., einen mit roten Steinen besetzten goldenen Ring und eine silberne Damenuhr vermutlich der Marke Esprit im Wert von ca. 100,00 € an sich.
Durch das Einwerfen der Terrassentürverglasung ist ein Schaden in Höhe von ca. 500,00 € entstanden.
E. Tatkomplex H., …
Am 30.09.2019 entfernte der Angeklagte zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen 10.00 Uhr und 11.00 Uhr am Anwesen der Zeugin H2. in … von dem linken, gekippten Flügel des an der Nordwestseite des Gebäudes ebenerdig befindlichen Fensters das Fliegengitter, hebelte das Fenster auf und stieg durch dasselbe in das Gebäude ein.
Anschließend nahm er aus dem Schrank im Schlafzimmer der Zeugin H2. eine Spardose mit ca. 200,00 Inhalt und aus einer Geldkassette im Zimmer des Sohnes weiteres Bargeld in Höhe von ca. 100,00 € an sich.
Durch das Aufhebeln des Fensters ist ein Schaden in Höhe von ca. 600,00 € entstanden.
F. Tatkomplex V., …
Am 17.10.2019 warf der Angeklagte am Anwesen des Zeugen V1. in der … zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen 18.45 Uhr und 19.10 Uhr die Verglasung der an der Südwestseite befindlichen Terrassentür mit einem vor Ort befindlichen Flussstein ein, öffnete die Tür und betrat das Gebäude.
Dort nahm er 4 Stangen Zigaretten der Marke Winston Blue im Wert von insgesamt 140,00 €, ein Sparschwein mit ca. 435,00 € Inhalt und ein ca. 4 Jahre altes iPad im Wert von ca. 200,00 € an sich.
Durch das Einschlagen der Terrassentürverglasung ist ein Schaden in Höhe von ca. 800,00 € entstanden.
G. Tatkomplex Sch., …
Am 24.10.2019 hebelte der Angeklagte am Anwesen der Zeugin Schm. in der …, zu einem nicht näher feststellbare Zeitpunkt zwischen 11.00 Uhr und 12.00 Uhr ein an der Ostseite desselben in einer Höhe von 1,80 m befindliches, ebernerdig gelegenes Fenster auf und stieg anschließend durch dieses in das Gebäude ein.
Dort nahm er aus der Schublade einer im Essbereich befindlichen Kommode 100,00 € und aus der Schreibtischschublade im Zimmer der Tochter weitere 70,00 € an sich.
Durch das Aufhebeln des Fensters ist ein Schaden in Höhe von ca. 500,00 € entstanden.
H. Tatkomplex K., …
Am 04.11.2019 warf der Angeklagte zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen 20.00 Uhr und 20.33 Uhr am Anwesen des Zeugen K3. in …, das auf der Westseite des Gebäudes befindliche, ebenerdig gelegene Fenster eines Abstellraums mit einem Naturstein ein, öffnete es und stieg dann durch dieses Fenster in das Gebäude ein.
Im Schlafzimmer nahm er aus einer auf einer Kommode befindlichen Korktasse mindestens 25,00 € Münzgeld an sich Durch das Einwerfen der Fensterscheibe ist ein Schaden in Höhe von ca. 500,00 € entstanden.
In sämtlichen Fällen war sich der Angeklagte bewusst, dass die mitgenommenen Gegenstände in fremdem Eigentum standen. Er nahm sie in der Absicht an sich, sie dauerhaft für eigene Zwecke zu verwenden.
Hinsichtlich der Sachschäden hat die Staatsanwaltschaft in sämtlichen der vorgenannten Fälle das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.
III.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen eigenen Angaben. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere den Angaben der nachgenannten, uneidlich vernommenen Zeugen, den Ausführungen der Sachverständigen Dipl. Biol. T. S. sowie den verlesenen Urkunden und in Augenschein genommenen Objekten. Die Feststellungen zur Vorstrafensituation des Angeklagten ergaben sich aus dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug.
1. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung zur Sache geäußert und die Tatvorwürfe allesamt bestritten.
Dass sein Handy der Marke Samsung mit der Nummer +015162990780, das immer und auch in den angenommenen Tatzeiträumen ausschließlich von ihm selbst genutzt worden sei, in sämtlichen Fällen in den jeweiligen Tatortfunkzellen registriert war und sich an Hand der dort gespeicherten Standortdaten ein konkreter örtlicher und zeitlicher Bezug zu der weit überwiegenden Anzahl der Taten feststellen ließ, könne er sich ebensowenig erklären wie den Umstand, dass an einzelnen Tatorten ihm zuordenbare DNA-Spuren gesichert werden konnten. Die im Tatkomplex Sch. (lit. C.) als Diebesgut identifizierte Münze, die im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung bei ihm beschlagnahmt werden konnte, habe er vor 10 Jahren unter nicht mehr näher erinnerlichen Umständen auf irgendeinem Flohmarkt gekauft. Des weiteren rauche er zwar, nicht jedoch Zigaretten der Marke, von denen im Tatkomplex V. (lit. F.) vier Stangen abhandengekommen seien. Die Zigarette der betreffenden Marke, die er im Zeitpunkt einer polizeilichen Observation geraucht habe und die anschließend sichergestellt worden sei, habe er von einem Arbeitskollegen geschnorrt gehabt. Dass man aus der aktenkundigen Beweislage, die ihm im Rahmen seiner Einlassung in einzelnen Aspekten vorgehalten wurde, einen dringenden Tatverdacht ableiten könne, leuchte ihm ein. Dieses Zusammentreffen von Verdachtsmomenten könne er sich nicht erklären. Er würde gern zur Aufklärung beitragen, sehe sich dazu aber außerstande. Schließlich habe man doch seine Fingerabdrücke an keinem der Tatorte festgestellt. Auch sei bei der Durchsuchung mit Ausnahme der vorgenannten Münze nichts gefunden worden, das mit einer der Taten in Verbindung gebracht werden könnte. Die Zeiträume, in denen sein Handy in den Tatortfunkzellen registriert gewesen sei, seien für die Ausführung von Taten der verfahrensgegenständlichen Art bei weitem nicht ausreichend. Zu den angenommenen Tatzeiten habe er sich zudem an seinem Arbeitsplatz befunden. Er habe seinerzeit gut verdient und hätte es gar nicht nötig gehabt, Diebstähle zu begehen. Den M1.weg (Tatkomplex O., lit. B.) und die L. straße (Tatkokmplex Sch., lit. G.) in Passau kenne er nicht. Er gehe davon aus, dass die gegenständlichen Taten auf das Konto einer „Rumänengruppe“ gehen. In der Zeitung habe er gelesen, dass solche früher im Raum Passau tätig gewesen seien.
Er sei nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis. Wenn er nicht zu Fuß gehe, fahre er mit seinem Fahrrad (E-Bike) der Marke Focus Jarifa, das er sich im Jahr 2019 für ca. 3.000,00 € gekauft habe. Innerhalb relativ kurzer Zeit habe er mit diesem Fahrrad mehrere Tausend Kilometer zurückgelegt. Seit der Anschaffung fahre er damit zur Arbeit; in seiner Freizeit unternehme er seither zudem ausgedehnte Fahrradtouren in der näheren Umgebung von Passau, wobei er sein Handy immer mit dabei habe. Dass dieses in den Tatortfunkzellen habe festgestellt werden können, sei wohl darauf zurückzuführen, dass er sich bei diesen Touren – was er für möglich halte – in den betreffenden Funkzellen und zum Teil auch in der Nähe einzelner Tatorte bewegt habe. Nachdem geklärt worden war, dass die L. straße (Tatkomplex Sch., lit. F.) an der Ilz liegt, gab er an, dass er dort zu der betreffenden Zeit möglicherweise beim Baden war.
2. Diese Ausführungen konnten der Entscheidung in weiten Teilen nicht zu Grunde gelegt werden. Der Angeklagte ist durch das Ergebnis der Beweisaufnahme überführt.
Die Feststellungen zur tatzeitbezogenen Kenntnis des Angeklagten von der dauerhaften Nutzung der jeweiligen Tatobjekte zu Wohnzwecken beruht auf dem insoweit eindeutigen äußeren Erscheinungsbild der betreffenden Gebäude in jedem einzelnen Fall, von dem die Kammer sich durch die Inaugenscheinnahme entsprechender Lichtbilder überzeugt hat.
Im Übrigen wird die Entscheidung fallbezogen von folgenden Erwägungen getragen:
A. Tatkomplex T., …
1. Die Feststellungen zur Tatzeit und zu der Art und Weise, wie der Täter in das Gebäude gelangt ist, beruhen auf den Angaben der Zeugen S2. T2., N. H. und PHK O. sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern.
a. Die Zeugin T2. hat angegeben, sie sei zusammen mit ihrer ganzen Familie am 14.08.2019 in den Urlaub gefahren. Am Sonntag, den 18.08.2019 habe sie gegen 11.00 Uhr einen Anruf von der Zeugin H3. erhalten, die ihr mitgeteilt habe, dass in ihr (der Zeugin T2.) Anwesen eingebrochen worden sei. Daraufhin seien sie unverzüglich nach Hause gefahren. Die Zeugin H3. erklärte, sich während der urlaubsbedingten Abwesenheit der Zeugin T2. um deren Garten gekümmert zu haben. Am 18.08.2019 habe sie gegen 11.00 Uhr bemerkt, dass an dem Anwesen eine Wohnzimmerscheibe eingeschlagen gewesen sei. Sie habe die Familie Hernitschek unverzüglich telefonisch davon in Kenntnis gesetzt.
b. Das Haus habe sie – so die Zeugin H3. weiter – nicht betreten. Die Zeugin T2. bestätigte, nach ihrer Rückkehr festgestellt zu haben, dass in dem ebenerdig gelegenen Wohnzimmer eine Fensterscheibe eingeschlagen worden sei. Vor dem betreffenden Fenster seien ein hölzerner Pfosten und ein Outdoorteppich gelegen, die sich zuvor dort nicht befunden hätten. Mit dem Pfosten habe der Täter wohl die Scheibe eingeschlagen, mit dem Teppich versucht, den Lärm abzudämpfen. Der Zeuge PHK O. hat dies Angaben bestätigt. Er gab an, am 18.08.2019 die Tatortfotos aufgenommen zu haben. Diese wurden in Augenschein genommen. Dabei konnte festgestellt werden, dass das betreffende Fenster ebenerdig liegt, zweiflüglig ist und sich unter der an das Gebäude angebauten Überdachung eines Freisitzes befindet. Unterhalb dieses Fensters liegt im Außenbereich am Boden über einem aufgeschlagenen Teppich ein massives, unten angespitztes Kantholz. In der Verglasung des von außen gesehen rechten Fensterflügels war ein gezacktes Loch erkennbar, das ein Hinübergreifen auf den am anderen Flügel angebrachten Fenstergriff ermöglicht. Dieser Griff war quer gestellt. In dem dahinterliegenden Raum, bei dem es sich offensichtlich um das Wohnzimmer handelt, sind in Verlängerung der anzunehmenden Stoßrichtung im Bereich vor der gegenüberliegenden Wand Glasscherben verteilt.
Die Zeugin T2. hat angegeben, dass das Gebäude annähernd in Ostwestrichtung ausgerichtet sei. Im Süden grenze es an die R2.Straße. Jenseits derselben befinde sich Wohnbebauung. Die im Osten und Norden anschließenden Flächen seien zur Tatzeit unbebaut gewesen, das auf dem westlich gelegenen Grundstück befindliche Gebäude habe sich seinerzeit noch im Rohbau befunden und sei deshalb unbewohnt gewesen. Im Norden sei das Gelände neben dem Anwesen mit Sträuchern bewachsen. Das Fenster, durch das der Täter in das Gebäude gelangt sei, befinde sich an der westlichen Seite des Gebäudes, also zur Baustelle hin. Letzteres steht in Einklang mit den in Augenschein genommenen Lichtbildern.
c. Die Kammer ist auf Grund dieser Feststellungen zu der Überzeugung gelangt, dass der Täter zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 14.08.2019 und dem 18.08.2019, 11.00 Uhr, das ebenerdig unter dem Freisitz liegende, nach Westen hin öffnende Fenster mit einem vor Ort vorgefundenen massiven Kantholz eingestoßen, durch die so geschaffene Öffnung durch die Scheibe gegriffen, den anderen Fensterflügel geöffnet hat und anschließend durch dieses Fenster in das Gebäude eingestiegen ist. Eine nähere Eingrenzung der Tatzeit war auf Grund der auf dem Handy des Angeklagten gespeicherten Standortdaten möglich (dazu sogleich näher).
2. Die Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten beruhen auf der Aussage des Zeugen KHK W., den erhobenen Mobilfunkdaten für die Nummer +015162990780 sowie der Auswertung der auf dem sichergestellten Handy des Angeklagten im google-Account …@googlemail.com gespeicherten Standortdaten (a), dem Umstand, dass der Angeklagte für den Tatzeitraum kein Alibi hatte, insbesondere eine Überschneidung desselben mit seinen Arbeitszeiten nicht vorlag (b), sowie einer zusammenfassenden Würdigung des Gesamtergebnisses der Beweisaufnahme (c).
a. Der Zeuge KHK W. hat dargelegt, dass ausweislich der erhobenen Funkdaten die Mobilfunknummer +015162990780 am 16.08.2019 in der Zeit von 18:53:16 bis 23:30:24 Uhr mit insgesamt sieben und am 18.08.2019 in der Zeit von 00:28:48 bis 01:35:22 Uhr mit sechs Datensätzen in der Tatortfunkzelle registriert gewesen sei. Anhand der ebenfalls ermittelten Dauer einzelner dieser Kontakte sei ersichtlich gewesen, dass das betreffende Handy sich am 16.08.2019 in der Zeit von 18:53:16 Uhr bis 19:49:10 Uhr und am 18.08.2019 in der Zeit von 00:28:48 Uhr bis 01:57:22 Uhr ununterbrochen dort befunden hat. Die von den Auswertungsergebnissen angefertigten Ausdrucke wurden verlesen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse stimmen mit den Angaben des Zeugen überein.
Die Auswertung der auf dem Handy des Angeklagten gespeicherten Standortdaten hätten – so der Zeuge KHK W. weiter – einen konkreten örtlichen und zeitlichen Bezug zu dieser Tat ergeben. Anhand einer Vielzahl von einzelnen diesen Daten zugeordneter Zeitstempel sei nachvollziehbar, dass das Gerät sich am 18.08.2019 zumindest in der Zeit von 00:14:51 Uhr bis 01:05:41 Uhr in unmittelbarer Nähe des Gebäudes und auch im Gebäude selbst befunden hat. Die Länge der an diesem Tag von dem Gerät zurückgelegten Strecke habe das System auf dem google-Konto auf 31,5 km und die für einen Fahrradfahrer erforderliche Zeit auf 2 Stunden 42 Minuten beziffert. Das Ergebnis der Inaugenscheinnahme der Handydaten und der von dem Auswertungsergebnis gefertigten Screenshots steht in Einklang mit diesen Angaben.
b. Der Aussage des Zeugen S4. K4. und der von ihm angefertigten Auflistung der Arbeitszeiten des Angeklagten war zu entnehmen, dass dieser am 17. und 18.08.2019 frei hatte.
c. Der Modus Operandi entspricht im Wesentlichen demjenigen der meisten anderen verfahrensgegenständlichen Fälle. Der Täter hat auch in diesem Fall einen vor Ort befindlichen Gegenstand benutzt, um eine Verglasung einzuschlagen und durch die beschädigte Scheibe zum Griff in diesem Fall des Fensters hindurchzugreifen, den er dann umlegte, um dieses zu öffnen. Dass er bei dieser Tat ein massives Kantholz verwendet hat und nicht wie in den anderen Fällen einen Stein, stellt keine wesentliche Abweichung des Tatbildes dar.
Als weitere fallübergreifende Gemeinsamkeit war festzustellen, dass der Täter ohne nachvollziehbaren Grund offensichtlich bewusst Beutestücke am Tatort zurückgelassen hat, die er auch unter Berücksichtigung der ihm bei Benutzung eines Fahrrads zur Verfügung stehenden eingeschränkten Transportmöglichkeiten ohne weiteres hätte mitnehmen können. Die Zeugin T2. hat angegeben, dass sich in der Schmuckkassette, aus der einzelne Stücke entwendet worden seien (dazu sogleich näher), weiterer Schmuck befunden habe, der wertvoller sei als derjenige, der mitgenommen wurde. Auch Handys, ein Laptop, eine „gute“ Kamera und eine hochwertige Uhr der Marke Michael Corrs habe der Täter zurückgelassen, obwohl er diese Sachen nach Einschätzung der Zeugin bemerkt haben musste. Sie hätten sich offen sichtbar in einem vom Täter aufgebrochenen Schrank bzw. auf einer offensichtlich durchsuchten Kommode befunden. Die in Augenschein genommenen Lichtbilder stehen in Einklang mit dieser Einschätzung.
d. Vor dem Hintergrund dieser ein in sich stimmiges Bild ergebenden Feststellungen steht die Täterschaft des Angeklagten aus Sicht der Kammer außer Frage.
(1) Der Angeklagte hat eingeräumt, dass das in der Tatortfunkzelle registrierte Handy mit der vorgenannten Rufnummer, auf dem die vorstehend dargestellten Standortdaten registriert sind, ihm gehöre und er es zur Tatzeit ausschließlich selbst genutzt habe. Anhaltspunkte dafür, dass sich das Gerät zur betreffenden Zeit im Besitz einer dritten Person befunden haben könnte, haben sich auch anderweitig nicht ergeben. Wie in den nachfolgend genannten Fällen auch stand für die Kammer deshalb fest, dass der ermittelte Standort dieses Handys mit demjenigen des Angeklagten identisch ist.
(2) Den Beweiswert des Ergebnisses der Funkzellenauswertung hat die Kammer hier wie wiederum in den anderen Fällen auch nicht überbewertet.
Der Zeuge KHK Z. hat insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass es hinsichtlich der Lage und Ausbreitung der Mobilfunkzellen unabhängig vom gegenständlichen Verfahren einen festen Informationsbestand gibt, dem zu früheren Zeitpunkten aus unterschiedlichen Gründen durchgeführte konkrete Ausmessungen zu Grunde lägen. Diese wiederum beruhten auf einem Abfahren aller zugänglicher Straßen des um einen konkreten Sendemast liegenden Gebiets mit entsprechenden Mobilfunkgeräten, auf denen die Empfangssituation jeweils abgebildet werde. „Im Großen und Ganzen“ stehe das Empfangsgebiet auf Grund dieser Maßnahmen fest. Die konkrete Ausbreitung einer Zelle könne aber insbesondere auf Grund unterschiedlicher Witterungsverhältnisse variieren. Eine verfahrensspezifische Ausmessung sei vorliegend nicht erfolgt und im Hinblick auf die zurückliegenden Tatzeiten auch nicht mehr durchführbar. Die Größe der einzelnen Funkzellen variiere stark und hänge insbesondere vom Umfang des Verkehrs ab, der über die betreffende Zelle abgewickelt wird. Zellen im innerstädtischen Bereich seien weniger weitreichend also solche in ländlichen Gebieten. In Abhängigkeit von der jeweiligen Topographie komme es v. a. in hügeligem Gelände zu einem mehr oder weniger starken Zerfallen desselben Zellenbereichs in räumlich voneinander getrennte Teile und einem Überlappen verschiedener Zellenbereiche. Im Stadtgebiet Passau mit den beiden großen Flüssen Donau und Inn sei zudem zu berücksichtigen, dass durch Wasser ein Spiegelungseffekt eintreten könne, der in einer bestimmten Bandbreite ständig wechselnde Netzgrößen und Überlappungen zur Folge habe. Registriert werde ein Gerät aber immer nur in einem einzigen Netz. Im Fall von Überlappungen werde dabei vom Gerät automatisch und ohne Eingriffsmöglichkeit des Nutzers immer das Netz mit der besseren Empfangsqualität gewählt. Eine Aussage zu einem konkreten Standort des Geräts innerhalb des betreffenden Netzes sei nicht möglich.
Ein Gerät werde im Netz registriert und hinterlasse dort eine Spur, wenn ein Datenübertragungsvorgang stattfinde, z. B. eine App aktualisiert werde. Ein Tätigwerden des Nutzers sei dabei nicht erforderlich. Es finde also keine ereignisunabhängige Dauererfassung in Folge bloßer Anwesenheit des Geräts im Netz statt. Im Fall einer Erfassung des Geräts werde neben der körperlichen Anwesenheit desselben auch die zeitliche Dauer des auslösenden Ereignisses in Sekunden erfasst, wobei es im Falle kurz hintereinander eintretender Datenübertragungen zu einer zeitlichen Überlagerung der Erfassungsdauer mehrerer Ereignisse kommen könne. Registriert werde dabei die Zeit, in der das Gerät sich im Netz befunden hat.
Vor dem Hintergrund dieser nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen kann aus Sicht der Kammer in der bloßen Tatsache, dass das Handy des Angeklagten im Tatzeitraum in der Tatortfunkzelle registriert war, per se kein belastender Umstand gesehen werden. Andererseits konnte aber sowohl hier als auch in den weiteren verfahrensgegenständlichen Fällen sicher davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte durch diesen Umstand nicht entlastet ist in dem Sinn, dass seine Anwesenheit am Tatort hätte ausgeschlossen werden können. Fallübergreifend von gewisser indizieller Bedeutung für seine Täterschaft hat die Kammer demgegenüber sehr wohl die Tatsache gewertet, dass sein Handy in allen Fällen, in denen Funkzellendaten erhoben wurden (was nur im Tatkomplex P., lit. D, nicht der Fall war), in den betreffenden Tatortfunkzellen registriert war.
(3) Von bedeutend höherem Beweiswert waren nach Überzeugung der Kammer sowohl in diesem wie auch den weiteren Fällen die auf dem Gerät gespeicherten GPSbasierten Standortdaten zu dem auf dem Handy des Angeklagten gespeicherten google-Konto. Dabei war insbesondere auch von Bedeutung, dass diese in jedem Einzelfall in Einklang mit den aus den Funkzellenauswertungen gewonnenen Erkenntnissen stehen.
Der Zeuge KHK W. hat bekundet, dass auf dem Gerät des Angeklagten bis in das Jahr 2016 zurückreichende Standortdaten vorhanden seien. Die gespeicherten Daten wurden, soweit verfahrensrelevant, in der Hauptverhandlung unter Verwendung des beschlagnahmten Handys unmittelbar in Augenschein genommen. Dabei hat der Zeuge KHK W. nachvollziehbar dargelegt und demonstriert, dass zunächst einzelne Tage, für die eine Erfassung vorliegt, auf einer Zeitachse in chronologischer Abfolge dargestellt sind und bei Auswahl (Anklicken) eines konkreten Tages ein Bildschirmfenster öffnet, in dem das Gebiet der Datenerfassung kartographisch mit Straßen, Gebäuden und Flüssen dargestellt ist. Dadurch wird eine örtliche Orientierung ermöglicht, die dadurch erleichtert wird, dass der dargestellte Abschnitt durch Zoomen beliebig vergrößert oder verkleinert werden kann. Auf dieser Karte sind die Örtlichkeiten, an denen ein Standpunkt registriert worden ist, durch rot markierte Punkte abrufbar, die mit einem sekundengenauen Zeitstempel (UTC+2) versehen sind. Nach welchen Kriterien diese Zeitstempel gesetzt werden, konnte nicht geklärt werden. Ihre Vielzahl und chronologische Ordnung ermögliche – so der Zeuge KHK W. nachvollziehbar – jedoch die Erstellung eines Bewegungsbildes mit Rekonstruktion der Wege zum und vom Tatort. Das System verbinde zudem die Punkte durch gerade Linien, so dass ein konkreter Weg auch graphisch dargestellt sei.
In diesem wie auch den weiteren Fällen konnte dabei festgestellt werden, dass die visualisierten und an Hand der Zeitstempel nachvollziehbaren Wege Rundkurse waren, an denen jeweils sowohl der betreffende Tatort bzw. unmittelbar benachbarte Örtlichkeiten als auch die jeweils aktuelle Wohnung des Angeklagten lagen. In der Hauptverhandlung wurde online über eine entsprechende google-Webseite eruiert, dass auf die genannte Art und Weise der Standort eines Gerät im Freien bis auf 20 m genau erfasst wird, im Falle eines Aufenthalts in Gebäuden allerdings eine größere Ungenauigkeit besteht. Weiterhin hat der Augenschein ergeben, dass das System nach der Auswahl eines konkreten Tages auf der Zeitleiste räumlich links neben der graphischen Darstellung der mit Zeitstempeln versehenen Karte eine ebenfalls chronologische, tabellarische Auflistung einzelner, mit Zeiträumen versehener, konkret benannter Örtlichkeiten anbietet, die gescrollt werden kann. Bei näherer Betrachtung hat sich in der Hauptverhandlung dabei herausgestellt, dass die Auswahl dieser Örtlichkeiten vom System in Abhängigkeit von der Aufenthaltsdauer vor Ort gewählt wird, wobei bestimmte Orte im näheren Umkreis aus nicht näher bekannten Gründen, wahrscheinlich wegen einer vorangegangenen höheren konkreten Frequentierung durch oder wegen einer längeren Verweildauer des betreffenden Geräts an diesem Ort, möglicherweise auch einer höheren abstrakten Frequentierung dieses Orts, präferiert zu werden scheinen. Diese eine Gesamtstrecke darstellende Auflistung ist mit drei verschiedenen Kilometer- und Zeitangaben – jeweils für Fußgänger, Fahrrad- und Autofahrer – überschrieben Im konkreten Fall (Tatkomplex T.) beginnt diese Darstellung um 10.29 Uhr am seinerzeitigen Wohnort des Angeklagten in Dietzing 1. In der Zeit von 00.08 Uhr bis 01.11 Uhr ist ein Aufenthalt am Anwesen D2.weg 2 registriert, das nach Aussage des Zeugen KHK W. ca. 200 m in nordwestlicher Richtung vom Tatort entfernt und von diesem durch keinerlei Bebauung getrennt ist. Diese Feststellung ist mit den vorstehend genannten Zeitstempeln nach Überzeugung der Kammer ohne weiteres in Einklang zu bringen. Systemimmanente Besonderheiten, die in diesem Fall offensichtlich zu einer Überschneidung der sekundengenauen Standortdaten am Tatobjekt mit dem für das Nachbarobjekt registrierten Zeitraum führten, bedurften keiner näheren Aufklärung. Weder hier noch in den anderen verfahrensgegenständlichen Fällen sah die Kammer Veranlassung, die Richtigkeit der vom System zur Verfügung gestellten Daten in Zweifel zu ziehen. Hier wie in den weiteren Fällen auch sind die gespeicherten Entfernungs- und Zeitangaben sowohl im Verhältnis untereinander stimmig als auch im Verhältnis zu den räumlichen Verhältnissen, die sich aus der Inaugenscheinnahme der graphischen Darstellung der jeweils betroffenen Örtlichkeiten ergab.
Auf Grund dieser Daten war eine nähere Eingrenzung des Tatzeitraums auf den 18.08.2019 zwischen 00.00 Uhr und 01.15 Uhr möglich.
Die Kammer ist darüberhinaus insbesondere auch unter Berücksichtigung der eigenen Einlassung des Angeklagten zu der Überzeugung gelangt, dass dieser die Strecke vom und zum Tatort mit seinem im Jahr 2019 gekauften Fahrrad (E-Bike) der Marke Focus Jarifa zurückgelegt hat. Von den räumlichen und zeitlichen Verhältnissen her war ihm dies ohne weiteres möglich. Eine Strecke in einem Bereich von – wie vorliegend – gut 30 km bewegt sich nach Überzeugung der Kammer geradezu im durchschnittlichen Idealbereich einer Fahrradtour. Gleiches gilt für die weitern verfahrensgegenständlichen Fälle, von denen die überwiegende Mehrzahl sich sogar innerhalb einer überraschend engen Streckenbandbreite bewegt. Der Angeklagte hat sich selbst als leidenschaftlicher und eifriger Radfahrer beschrieben und deshalb nachvollziehbar eingeräumt, auf seinen zahlreichen Touren auch in die Nähe einzelner Tatorte gekommen zu sein. Zeitliche Überschneidungen insbesondere mit seiner Arbeitszeit, die angesichts des zur Tatausführung benötigten zeitlichen Bedarfs mit der Annahme einer Täterschaft des Angeklagten nicht in Einklang zu bringen gewesen wären, waren nicht feststellbar. Dies gilt gleichermaßen für alle anderen verfahrensgegenständlichen Fälle, weshalb die Kammer zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Angeklagte in allen diesen Fällen in der dargestellten Form bei Tatbegehung jeweils von demselben Fahrrad Gebrauch gemacht hat. Anhaltspunkte, dass er zur jeweiligen Tatzeit über sonstige vergleichbare Fortbewegungsmittel verfügt hat, haben sich nicht ergeben.
Hier wie in den anderen verfahrensgegenständlichen Fällen auch hat der Täter zudem nur Sachen entwendet, deren unauffälliger Abtransport mit einem Fahrrad auch über längere Strecken ohne weiteres möglich war, mehrfach dagegen – so auch in diesem Fall – möglicherweise Sachen nur deshalb zurückgelassen, weil ihm deren Abtransport angesichts des zur Verfügung stehenden Transportmittels zu auffällig, zu risikoträchtig oder zu mühselig erschien.
3. Die Angaben zur Vorgehensweise des Täters im Gebäude und zum Beute- und Sachschaden beruhen auf den Angaben der Zeugin T2. und der in Augenschein genommenen Lichtbilder.
a. Die Zeugin T2. hat angegeben, dass größere Unordnung im Haus nur in dem hinter der eingeschlagenen Scheibe befindlichen Bereich gewesen sei. Im Wohnzimmer habe sich ein „Scherbenmeer“ befunden. Glassplitter seien in Wand und Wohnzimmertisch gesteckt. Das Klicksystem der unmittelbar vor diesem Fenster befindlichen Couch sei beschädigt gewesen, weil der Täter offensichtlich auf diese getreten sei. Aus dem Büro seien aus einer versperrten Schrankwand, die aufgebrochen worden sei, drei Sparschweine und des weiteren zwei auf dem Schreibtisch liegende Sonnenbrillen der Marke Gucci und RayBan entwendet worden. In zweien der Sparschweine, die den Töchtern gehört hätten, hätten sich jeweils ca. 500,00 bis 700,00 € befunden, das dritte sei leer gewesen. Die Sonnenbrillen seien ca. 300,00 bzw. 150,00 € Wert gewesen. Im Schlafzimmer habe der Täter die Schmuckschatulle aus dem Schrank geholt und auf den Boden gestellt. Es fehle eine rosafarbene Kette im Wert von ca. 100,00 bis 120,00 €. Die in Augenschein genommen Lichtbilder stehen in Einklang mit diesen Angaben. Die Aufbruchspuren an der Schrankwand im Büro und die im Schlafzimmer vor dem Schrank auf dem Boden stehende Schmuckkassette waren zu sehen. Spuren einer Durchsuchung der Wohnung waren ansonsten nicht erkennbar. Veranlassung, die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin hinsichtlich Art und insbesondere auch Wert der Beute in Zweifel zu ziehen, bestand nicht. Die Kammer hat der Entscheidung deshalb die genannten Mindestbeträge zu Grunde gelegt.
b. Den an Fenster, Couch und Büroschrank entstandenen Schaden hat die Zeugin T2. nachvollziehbar auf ca. 1.000,00 € beziffert.
B. Tatkomplex O., …
1. Die Feststellungen zur Tatzeit und zu der Art und Weise, wie der Täter in das Gebäude gelangt ist, beruhen auf den Angaben der Zeugen J1. O. und PHK F. sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern.
a. Der Zeuge J1. O. hat angegeben, am 21.08.2019 gegen 18.00 Uhr zusammen mit seiner Ehefrau zu seinem Schwager auf eine Geburtstagsfeier gefahren zu sein. Gegen 21.00 Uhr seien sie wieder zurückgekommen. In der Zwischenzeit sei niemand zu Hause gewesen.
b. Als sie das Haus betreten hätten, seien die Katzen an ihnen vorbei nach draußen gelaufen. Es sei ihnen zwar aufgefallen, dass im Gang eine Kommode geöffnet gewesen sei. Sie hätten diesem Umstand aber weiter keine Beachtung geschenkt. Im Schlafzimmer hätten sie festgestellt, dass die Matratzen des Doppelbetts geringfügig auseinandergeschoben gewesen seien, was sie als ungewöhnlich empfunden hätten. Gegen 22.00 Uhr seien sie von den Katzen geweckt worden, die an der Schlafzimmertür gekratzt hätten. Dies sei ein „großer Schreckmoment“ gewesen, weil nicht klar gewesen sei, wie diese ins Haus gelangt waren. Man sei deshalb aufgestanden und habe im ganzen Haus nachgesehen. Dabei habe man bemerkt, dass im Büro das Fenster offenstand und die Scheibe ungefähr auf Höhe des Türgriffs eingeworfen gewesen sei. Im Zimmer habe sich ein Stein aus der Gartenrabatte befunden.
Der Zeuge PHK F. – polizeilicher Sachbearbeiter – hat bekundet, dass die vom Zeugen O. beschriebene Situation beim Eintreffen am Tatort in dieser Form festgestellt worden sei. Dessen Schilderung steht auch in Einklang mit den in Augenschein genommenen Lichtbildern. Diesen war zu entnehmen, dass es sich um ein Fenster im Erdgeschoss an der traufseitiegen Südseite des Gebäudes handelt. Die Scheibe wurde an einer Stelle eingeschlagen, die ein Durchgreifen zum Fenstergriff ermöglichte. In der anzunehmenden Wurfrichtung lag in dem dahinterliegenden Zimmer an der gegenüberliegenden Wand neben der Zimmertür ein gut faustgroßer Flussstein am Boden. Weiter konnte an Hand der Lichtbilder festgestellt werden, dass das Grundstück im Osten an den M1.weg und im Süden und Westen an den Friedhof grenzt. Jenseits des Mesnerwegs liegt die Kirche mit Parkplatz. Zu diesen drei Seiten hin ist das Grundstück mit einer ca. 1,50 m hohen Hecke umfriedet.
c. Die Kammer ist deshalb davon überzeugt, dass der Täter am 21.08.2019 zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen 18.00 Uhr und 21.00 Uhr in das Gebäude gelangte, in dem er die Verglasung des an der Südseite gelegenen Bürofensters mit einem vor Ort befindlichen Stein einwarf, das Fenster anschließend öffnete und durch dieses Fenster in das Gebäude einstieg. Eine nähere Eingrenzung der Tatzeit war wiederum auf Grund der auf dem Handy des Angeklagten gespeicherten Standortdaten möglich (dazu sogleich näher).
2. Die Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten beruhen auf dem vom Zeugen KHK W. dargestellten Ergebnis einer Wohnungsdurchsuchung und den Angaben des Zeugen O. (a), den erhobenen Mobilfunkdaten für die Nummer +015162990780 und der Auswertung der auf dem sichergestellten Handy des Angeklagten im google-Account …@googlemail.com gespeicherten Standortdaten (b), dem Umstand, dass der Angeklagte für den Tatzeitraum kein Alibi hatte, insbesondere eine Überschneidung desselben mit seinen Arbeitszeiten nicht vorlag (c), sowie einer zusammenfassenden Würdigung des Gesamtergebnisses der Beweisaufnahme (d).
a. Der Zeuge KHK W. hat bekundet, dass am 08.11.2019 das Anwesen D. … das der Angeklagte seinerzeit noch zusammen mit seiner Frau und den Kindern bewohnt gehabt habe, durchsucht worden sei. Dabei sei eine anlässlich des 10. Jahrestags der Olympischen Sommerspiele in Sidney/Australien geprägte Münze aufgefunden worden. Der Zeuge O. hat bekundet, ihm sei eine derartige Münze bei der Tat abhandengekommen. Er habe sie während eines Australienurlaubs selbst für 10 australische Dollar an einer Maschine angefertigt, die sie nach Einwurf und Knopfdruck ad hoc gepresst habe. Die Kammer ist vor diesem Hintergrund der Auffassung, dass Münzen dieser Art in Niederbayern von großer Seltenheit sind. Es handelt sich um ein klassisches Souvenir von geringem Wert, jedoch mit großem persönlichen Bezug, das ein lange zurückliegendes Ereignis betrifft, dem kein überragender Stellenwert (mehr) zukommt. Nach Überzeugung der Kammer konnte deshalb auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein nennenswerter Markt für einen derartigen Gegenstand besteht. Der Angeklagte hat eingeräumt, die Münze nicht selbst in Sidney gekauft zu haben. Bei seiner Einlassung, er habe sie vor ca. 10 Jahren auf einem Flohmarkt erworben, handelt es sich nach Überzeugung der Kammer um eine Schutzbehauptung. Der Angeklagte war nicht in der Lage, die näheren Umstände dieses angeblichen Erwerbs zu konkretisieren. Ein besonderes Interesse, das den Angeklagten dazu bewegt haben könnte, gerade diese Münze käuflich zu erwerben, war nicht feststellbar. Der Angeklagte ist eigenem Bekunden zu Folge Fußballfan, ein besonderes Interesse an Olympischen Spielen, insbesondere den Olympischen Sommerspielen 2000 in Sydney, hat er nicht mitgeteilt. Dass er abgesehen von diesem Exemplar keine weiteren Münzen besitzt und solche ihn auch grundsätzlich nicht besonders interessieren, hat er eingeräumt. Aufbewahrt hatte er sie eigenem Bekunden zu Folge „im Schrank zwischen Papieren“. Für die Kammer steht deshalb fest, dass es sich bei dieser Münze um diejenige handelt, die dem Zeugen O.ei der Tat abhandengekommen ist.
b. Der Zeuge KHK W. hat weiter angegeben, dass ausweislich der erhobenen Funkdaten die dem Angeklagten zuordenbare Mobilfunknummer +015162990780 am 21.08.2019 zwischen 19:51:43 Uhr und 21:22:32 Uhr mit insgesamt acht Internetdatensätzen in der Tatortfunkzelle registriert gewesen sein. Der registrierten Dauer dieser Vorgänge war dabei zu entnehmen, dass sich das Handy des Angeklagten Gerät in der dazwischenliegenden Zeit ununterbrochen in dieser Funkzelle befunden hat.
Weiter hat der Zeuge W. nachvollziehbar dargelegt, dass die Auswertung der Standortdaten auf dem Handy des Angeklagten einen konkreten örtlichen und zeitlichen Bezug dieses Geräts zu der Tat zum Nachteil des Zeugen O. ergeben habe. Anhand der den verschiedenen Standortdaten zugeordneten Zeitstempel konnte nachvollzogen werden, dass der Angeklagte sich dem Tatort aus nordöstlicher Richtung über die F3. Straße und den M1.weg angenähert hatte und sich am 21.08.2019 um 21:08:23 Uhr auf dem M1.weg unmittelbar vor dem Gebäude und in dem Bereich zwischen diesem, der Kirche und dem Friedhof befunden hat. Die Länge der an diesem Tag vom System erfassten Strecke betrage 29 km; der Zeitbedarf bei Benutzung eines Fahrrads werde auf 2 Stunden 28 Minuten beziffert. Die Inaugenscheinnahme der Handydaten und Screenshots der graphisch dargestellten, mit Zeitstempeln versehenen Standortdaten hat dies bestätigt.
c. Der Aussage des Zeugen S4. K4. und der von ihm angefertigten Auflistung der Arbeitszeiten des Angeklagten war zu entnehmen, dass dieser am 21. und 22.08.2019 jeweils von 06.00 Uhr bis 14.00 Uhr gearbeitet hat.
d. Der Modus Operandi entspricht demjenigen der anderen verfahresgegenständlichen Fälle. Fallübergreifend war neben dem Umstand, dass der Täter sich durch das Einwerfen einer Verglasung mit einem vor Ort gefundenen Stein gewaltsam Zugang zu der Wohnung verschafft hat, insbesondere auch zu konstatieren, dass er – wie insbesondere in dem vorangegangenen Fall auch – viele potentielle Beutestücke am Tatort zurückgelassen hat. Die Mitnahme weiterer Münzen wäre auch angesichts einer in Folge der Benutzung eines Fahrrads eingeschränkten Transportkapazität ohne weiteres möglich gewesen, zumal nach Aussage des Zeugen O. zumindest zwei der Alben ein Format hatten, das ein Verstauen in einem auf einem Fahrrad ohne weiteres mitzuführendes Behältnis, etwa einen handelsüblichen Rucksack, ermöglicht hätte. Umso mehr gilt dies für die in Etuis verwahrten Münzen.
Eine weitere Parallele ergibt sich darüberhinaus zum Tatkomplex P. (lit. D). Der Zeuge O. hat angegeben, den Angeklagten vom Fußball her zu kennen; er habe ein bis zwei Mal mit ihm trainiert. Eine Verbindung des Täters über den Fußball gibt es auch im Verhältnis zum Zeugen R1. P2., der angegeben hat, seine Kinder seien eine Zeit lang vom Angeklagten trainiert worden, bis dieser für alle unerwartet und überraschend im Mai 2019 sein Traineramt unter Verweis auf seine berufliche Auslastung niedergelegt habe.
e. Angesichts dieser Indizien, die ein in sich stimmiges Bild ergeben, ist die Kammer auch in diesem Fall von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt. Auf Grund der erhobenen Standortdaten konnte der Tatzeitraum zudem näher auf die Zeit zwischen 20.00 Uhr und 21.00 Uhr eingegrenzt werden.
Dem Angeklagten war es auch in diesem Fall ohne weiteres möglich, die Strecke von und zum Tatort mit seinem Fahrrad, unter den gegebenen Umständen sogar zu Fuß, zurückzulegen. Zeitliche Überschneidungen mit seiner Arbeitszeit bestanden unabhängig von der Frage, ob er von der Arbeitsstelle aus zum Tatort gefahren ist oder – was zeitlich ohne weiteres möglich war – vorher zu Hause war, nicht. Der Zeuge KHK W. hat erklärt, dass die Arbeitsstelle lediglich 1,4 km vom Tatort und 1,3 km vom Wohnort des Angeklagten, dieser wiederum nur 300 m vom Tatort entfernt liege. Die Inaugenscheinnahme der vom google-Konto gefertigten Screenshots hat diese Einschätzung bestätigt.
3. Die Angaben zur Vorgehensweise des Angeklagten im Gebäude und zum Beute- und Sachschaden beruhen auf den Angaben des Zeugen O.
a. Dieser hat angegeben, dass der Täter Büro, Gästezimmer und Schublade der Kommode im Gang durchsucht habe. Neben der bereits genannten Münze, für die er seinerzeit ca. 10 australische Dollar bezahlt habe, seien durch die Tat Devisen in Form von Papiergeld im Wert von ca. 750,00 € abhandengekommen, die er auf seinen zahlreichen Auslandsreisen in Australien, Asien und Amerika gesammelt und in einem braunen Kuvert zusammen mit den weiteren Münzen in einem Umzugskarton aufbewahrt gehabt habe. Hinzu käme ein Sammlersatz Deutscher Mark im Wert von umgerechnet ca. 45,00 € und das Sparschwein des Saunastammtischs, in dem sich ca. 35,00 € befunden hätten. Die Kammer sah keinerlei Veranlassung, diese Angaben in irgendeiner Hinsicht in Zweifel zu ziehen und hat sie der Entscheidung deshalb zu Grunde gelegt.
b. Den in Form der eingeworfenen Fensterscheibe entstandenen Sachschaden hat der Zeuge O. ebenfalls nachvollziehbar auf ca. 300,00 € beziffert.
C. Tatkomplex Sch., K2. straße …
1. Die Feststellungen zur Tatzeit und zu der Art und Weise, wie der Täter in das Gebäude gelangt ist, beruhen auf den Angaben der Zeugen M2. S5., G. Sch. und PHK F. sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern.
a. Die Zeugen M2. und G. Sch. haben übereinstimmend angegeben, am 23.08.2019 das Haus gegen 18.20 Uhr verlassen und sich gemeinsam zu Fuß zu einer Geburtstagsfeier begeben zu haben. Am Folgetag seien sie gegen 03.00 Uhr wieder zurückgekommen. In der Zwischenzeit sei niemand zu Hause gewesen.
b. Als sie wieder zurück gewesen seien – so der Zeuge M2. S5. -, hätten sie die Haustür aufgesperrt und sofort bemerkt, dass eine Geldbörse, die auf einem Kästchen im Gang gelegen sei, aufgestellt gewesen sei. Eine unverzügliche Nachschau habe ergeben, dass aus dieser Geldbörse 200,00 €, die er tags zuvor abgehoben gehabt habe, fehlten. Seine Ehefrau habe anschließend bemerkt, dass im Wohnzimmer die Verglasung der offenstehenden Terrassentür eingeschlagen worden sei. Hinter der Terrassentür habe man auf dem Wohnzimmerboden einen handelsüblichen Kleinpflasterstein festgestellt. Solche hätten sie zwar nicht auf ihrem Grundstück gelagert, wohl aber der ein Stück weiter nördlich auf der anderen Seite der K2. Straße an deren Einmündung in die S6. Straße befindliche Nachbar. Die Zeugin G3. S5. hat diese Angaben bestätigt.
Aus der Aussage des PHM Pach, der polizeiliche Sachbearbeiter dieses Falles war, ergab sich ein identisches Bild. Er sei – so der Zeuge – gegen 03.30 Uhr am Tatort eingetroffen und habe die von den Zeugen S5. beschriebene Situation in dieser Form vorgefunden. Wo der Pflasterstein hergekommen sein könnte, konnte er nicht genau sagen. Er habe in Erinnerung, dass in der Nähe eine Art Baustelle gewesen sei, wo sich derartige Steine befunden haben könnten.
Die Tatörtlichkeit und die von den Zeugen bekundeten Umstände sind durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder dokumentiert. Erkennbar war, dass die an der Westseite des Gebäudes befindliche Terrassentür an einer Stelle eingeworfen wurde, die das Hindurchgreifen zu dem innenseitigen Türgriff ermöglicht hat. Bei dem zur Tatausführung benutzten Stein handelt es sich um einen handelsüblichen Kleinpflasterstein aus Granit. Erkennbar war, dass in Büro und Schlafzimmer eine Reihe von Schubladen nur einen Spalt breit geöffnet waren, so dass ein Hineinlangen nicht möglich gewesen wäre. Die Zeugen S5. haben hierzu übereinstimmend angegeben, dass diese Schubladen geschlossen gewesen seien, als sie das Haus verlassen hätten. Das Anwesen liegt zwischen der östlich gelegenen K2. Straße und der parallel dazu verlaufenden K5. Straße im Westen. Zu letzterer hin und nach Norden in Richtung eines unbebauten Nachbargrundstücks hin ist es mit einem nach Aussage des Zeugen S5. ca. 1,80 m oder 1,90 m hohen blickdichten Holzzaun abgegrenzt. Jenseits der K6. straße befindet sich Wohnbebauung; im Süden schließt das Anwesen der Eltern des Zeugen S5. an. Dieser hat angegeben, dass keiner der Nachbarn auf den Vorfall aufmerksam geworden sei.
c. Auf Grund dieser Umstände steht für die Kammer fest, dass der Täter zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 23.08.2019, 18.20 Uhr, und dem 24.08.2019, 03.00 Uhr, in das Gebäude gelangte, indem er die an der Westseite desselben befindliche Terrassentür mit einem von einem benachbarten Anwesen stammenden Kleinpflasterstein aus Granit einwarf und die Tür anschließend öffnete. Eine nähere Eingrenzung der Tatzeit war auch in diesem Fall auf Grund der auf dem Handy des Angeklagten gespeicherten Standortdaten möglich (dazu sogleich näher).
2. Die Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten ergaben sich aus den Angaben des Zeugen PHM Pach und der Sachverständigen S7. (a), der Aussage des Zeugen KHK W., den erhobenen Mobilfunkdaten für die Nummer +015162990780 und der Auswertung der auf dem sichergestellten Handy des Angeklagten im google-Account …@googlemail.com gespeicherten Standortdaten (b), dem Umstand, dass der Angeklagte für den Tatzeitraum kein Alibi hatte, insbesondere eine Überschneidung desselben mit seinen Arbeitszeiten nicht vorlag (c), sowie einer zusammenfassenden Würdigung des Gesamtergebnisses der Beweisaufnahme (d) .
a. Der Zeuge PHM Pach hat angegeben, dass am Tatort Spuren gesichert worden seien. U. a. sei an der Oberfläche des Granitsteins mittels Abklebung eine DNA-Abtastung durchgeführt worden. Die Spuren seien den Forensisch-Analytischen Laboratorien am Institut für Rechtsmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg zur Begutachtung übersandt worden. Die Sachverständige S7. hat ausgeführt, sie sei in ihrem Gutachten vom 17.10.2019 zunächst zu dem Ergebnis gekommen, dass die an dem Stein gesicherte Spur nur minimale Mengen an intakter DNA beinhalten. Es seien 16 unabhängig voneinander vererbbare Systeme untersucht worden. Dabei hätten sich in sieben Fällen sämtliche Allele darstellen lassen, die das DNA-Muster des Angeklagten aufweise. Die Kombination der reproduzierbar nachweisbaren Merkmale mit ausreichend hohen Signalintensitäten finde sich biostatistisch betrachtet etwa einmal unter 40.000 Personen, wobei nur solche Systeme berücksichtigt worden seien, in denen auch das DNA-Muster des Angeklagten enthalten sei. Aus sachverständiger Sicht komme dieser deshalb als Spurenverursacher in Frage. Im Rahmen einer weiteren Begutachtung, deren Ergebnis – so die Sachverständige S7. weiter – in ihrem Gutachten vom 12.12.2019 dokumentiert sei, und der umfangreicheres Vergleichsmaterial des Angeklagten zu Grunde gelegen hätte, hätten sich bei einem erneutem Abgleich mit demselben Spurenmaterial hinsichtlich aller zuvor bereits untersuchter 16 Systeme sämtliche Allele darstellen lassen, die der Angeklagte aufweise. Die Kombination der reproduzierbar nachweisbaren Merkmale mit ausreichend hohen Signalintensitäten könne biostatistisch betrachtet unter Verwendung europäischer Polpulationsdaten bei einer Häufigkeit von weniger als eins unter 30 Milliarden nunmehr als individualspezifisch angesehen werden. Der Angeklagte sei ohne vernünftigen Zweifel als Spurenverursacher anzusehen.
b. Der Zeuge KHK W. hat dargelegt, dass ausweislich der erhobenen Funkdaten die Mobilfunknummer +015162990780 am 23.08.2019 in der Zeit von 21:02:34 und 21:34:24 Uhr mit insgesamt vier Datensätzen in der Tatortfunkzelle registriert gewesen sei. Der aufgezeichneten Dauer dieser Kontakte war dabei zu entnehmen, dass das Gerät sich in diesem Zeitraum ununterbrochen in der Tatortfunkzelle befunden haben musste.
Der Zeuge KHK W. hat darüberhinaus bekundet, dass die auf dem google-Konto des Handys hinterlegten Standortdaten wiederum einen konkreten örtlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Tat aufweisen würden. Das Handy des Angeklagten sei am 23.08.2019 um 21:49:42 Uhr an und im Tatobjekt registriert gewesen. Ferner sei erkennbar gewesen, dass es sich in demselben zeitlichen Zusammenhang an und in einem Nebengebäude des nahegelegenen Anwesens befand, von dem nach Einschätzung des Zeugen M2. S5. der zur Tatausführung benutzte Pflasterstein stammt. Die Länge der an diesem Tag zurückgelegten Strecke sei im google-Konto mit 58,4 km, der Zeitbedarf für einen Fahrradfahrer mit 3 Stunden 55 Minuten registriert. Die Inaugenscheinnahme der Handydaten und Screenshots der graphisch dargestellten, mit Zeitstempeln versehenen Standortdaten hat diese Angaben wiederum bestätigt.
c. Der Aussage des Zeugen S4. K4. und der von ihm angefertigten Auflistung der Arbeitszeiten des Angeklagten war zu entnehmen, dass dieser am 23.08.2019 von 06.00 Uhr bis 14.00 Uhr gearbeitet hat und am Folgetag frei hatte.
d. Die Tatausführung weist wiederum signifikante Übereinstimmungen mit der Vorgehensweise in den anderen verfahrensgegenständlichen Fällen auf. Es wurde ein vor Ort befindlicher Stein verwendet, um eine Glasscheibe einzuwerfen. Auch in diesem Fall hat der Täter eine Uhr und Schmuck im Gebäude zurückgelassen, obwohl er diese Sachen bemerkt haben musste. Sie lagen, wie der Zeuge M2. S5. unter Vorhalt entsprechender Lichtbilder nachvollziehbar bekundete, offen sichtbar auf einer Kommode, deren Schublade vom Angeklagten geöffnet worden war.
e. Für die Kammer steht deshalb, insbesondere aber unter Berücksichtigung der an dem zur Tatausführung benutzten Stein festgestellten DNA-Spuren außer Zweifel, dass der Angeklagte auch diese Tat begangen hat. Dabei hat die Kammer sich die auf einer nachvollziehbaren und tragfähigen Wahrscheinlichkeitsberechnung basierenden Ausführungen der Sachverständigen S7., die ihr aus einer Vielzahl gleichgelagerter Verfahren als zuverlässig und fachkundig bekannt ist, nach eigener Prüfung und Wertung zu eigen gemacht. Auf Grund der erhobenen Standortdaten war zudem eine nähere Eingrenzung des Tatzeitraums auf den 23.08.2019 gegen 21.50 Uhr möglich.
Dass es dem Angeklagten auch in diesem Fall ohne weiteres möglich war, die Strecke von und zum Tatort ohne zeitliche Überschneidung insbesondere mit seiner Arbeitszeit mit seinem Fahrrad zurückzulegen, bedarf keiner näheren Darlegung.
3. Die Feststellungen zur Vorgehensweise des Angeklagten im Gebäude und zur Höhe der Beute und des Sachschadens beruhen auf den auch insoweit übereinstimmenden Aussagen der Zeugen M2. und G Sch. sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern.
a. Die Zeugen M2. und G. Sch. haben übereinstimmend angegeben, dass im Erdgeschoss offensichtlich nicht weiter nach Beute gesucht worden sei. In der Küchenschublade habe sich die Geldbörse der Zeugin G3. S5. befunden. Diese sei nicht entwendet worden. Im Obergeschoss habe der Täter in Schlafzimmer, Ankleidezimmer und Büro aufgehalten. In diesen Räumen seien einige Schubläden ca. 2 cm weit offen gestanden, aber anscheinend nicht durchwühlt worden. Letzteres ist durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder dokumentiert. Es seien – so die Zeugen weiter – aus der im Gangbereich befindlichen Geldbörse 200,00 € entnommen worden. Sonstige Sachen seien nicht abhandengekommen. Die Kammer sah keinerlei Veranlassung, die Glaubhaftigkeit dieser Angaben in Zweifel zu ziehen und hat sie der Entscheidung deshalb zu Grunde gelegt.
b. Den Sachschaden in Form der eingeworfenen Terrassentürverglasung haben die Zeugen M2. und G. Sch.übereinstimmend und plausibel auf ca. 600,00 € beziffert.
D. Tatkomplex P., P…
1. Die Angaben zur Tatzeit und zu der Art und Weise, wie der Täter in das Gebäude gelangt ist, beruhen auf den Angaben der Zeugen R1. und P. P., PHK W. und KHK W. sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern und Dokumenten.
a. Der Zeuge R1. P2. hat erklärt, vom 28.08.2019 gegen 08.00 Uhr bis zum 01.09.2019 gegen 08.30 Uhr im Urlaub gewesen zu sein. Diese urlaubsbedingte Abwesenheit hatte er in seinem WhatsApp-Status mitgeteilt. Am 28.08.2019 hätte er zusammen mit seiner Familie das Anwesen verlassen. Am 01.09.2019 gegen 10.00 Uhr habe er einen Anruf vom Zeugen KHK W. erhalten, der ihn über den Sachverhalt informiert habe. Daraufhin seien sie zurückgefahren und am 02.09.2019 gegen 08.30 wieder zu Hause eingetroffen. Der Zeuge KHK W. gab an, dass der Vater des Zeugen P2. den Einbruch festgestellt habe und die Polizei durch den Bruder des geschädigten Zeugen R1. P2. (P. P.) informiert worden sei. Vater P. habe ihm (Wohlstreicher) gesagt, er habe am Tatort lediglich die Bettdecke angehoben und die Insektenschutztüre sowie den Griff der beschädigten Terrassentüre im Bereich der Beschädigung mehrfach angefasst; sonstige Veränderungen habe er nicht vorgenommen. Der Zeuge P4. P2. hat in der Hauptverhandlung angegeben, der Vater habe sich während der urlaubsbedingten Abwesenheit des Zeugen R1. P2. um das Anwesen gekümmert. Am 01.09.2019 habe er die Tat entdeckt und ihn angerufen, woraufhin er unverzüglich zum Tatort gekommen sei. Zuvor sei der Vater zuletzt 2 oder 3 Tage vorher dort gewesen.
b. Der Zeuge PHK W. bekundete, am 01.09.2019 vor Ort gewesen zu sein und in Anwesenheit von Vater und Bruder des Zeugen R1. P2. die Tatortfotos angefertigt zu haben. Dabei habe er festgestellt, dass die verglaste Terrassentür des Anwesens mit einem Betonverbundpflasterstein eingeworfen worden war, der sich seiner Einschätzung nach mit Sicherheit bereits auf dem Anwesen befunden gehabt habe, weil dort mehrere weitere gleichartige Steine gelagert gewesen seien. Der Zeuge P4. hat bestätigt, dass die Tür in der vom Zeugen PHK W. bekundeten Form beschädigt gewesen sei.
Der sich aus den in Augenschein genommenen Lichtbilder ergebende Eindruck steht in Einklang mit diesen Angaben. Die betreffende Terrassentür ist vollständig verglast. Die Verglasung weist eine Beschädigung auf, durch die der Türgriff erreicht werden kann. Dieser steht quer. Die Tür ist geöffnet. In dem dahinterliegenden Raum liegt in einer Entfernung von ca. 4 m von der Tür ein Verbundpflasterstein aus Beton auf dem Boden. Das Anwesen liegt in Randlage und hat nach Süden und Osten keine unmittelbaren Nachbarn. Das Wohngebäude ist in Ost-West-Richtung ausgerichtet. Im Norden schließt die Garage mit Vorplatz an, im Osten, Süden und Westen ein mit Bäumen und Sträuchern bewachsener Garten. Die Straße verläuft in nordsüdlicher Richtung westlich am Haus vorbei. Die Tür, durch die der Täter in das Haus eingedrungen ist, befindet sich an der Südseite in einem mittig vorspringenden Hauserker.
c. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Täter zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 28.08.2019, 08.00 Uhr, und dem 01.09.2019 gegen 10.00 Uhr in das Gebäude gelangte, indem er die an der Südseite gelegene Terrassentür mit einem Betonverbundpflasterstein einwarf und die Tür anschließend öffnete. Eine nähere Eingrenzung der Tatzeit war auf Grund der auf dem Handy des Angeklagten gespeicherten Standortdaten möglich (dazu sogleich näher).
2. Die Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten ergaben sich aus der Aussage des Zeugen KHK W. und der Auswertung der auf dem sichergestellten Handy des Angeklagten im google-Account …@googlemail.com gespeicherten Standortdaten (a), dem Umstand, dass der Angeklagte für den Tatzeitraum kein Alibi hatte, insbesondere eine Überschneidung desselben mit seinen Arbeitszeiten nicht vorlag (b), sowie einer zusammenfassenden Würdigung des Gesamtergebnisses der Beweisaufnahme und des Umstands, dass sich in diesem konkreten Fall Anhaltspunkte für ein mögliches Tatmotiv des Angeklagten ergeben haben (c).
a. Der Zeuge W. hat dargelegt, dass eine Auswertung der auf dem Handy des Angeklagten gespeicherten Standortdaten auch in diesem Fall einen unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Bezug zu dieser Tat erbracht hätten. Das Handy des Angeklagten sei demnach am 31.08.2019 um 02:26:53 Uhr im Tatobjekt erfasst worden. Zwei weiteren vom System gesetzten Zeitstempeln sei zu entnehmen, dass das Gerät am selben Tag um 02:24:45 Uhr und 03:27:45 Uhr auf einem sich südlich in einiger Entfernung vom Anwesen des Zeugen P2. nördlich an die T1. Straße angrenzenden Betriebsgelände befunden hat. Die Länge der an diesem Tag vom System erfassten Strecke betrage 27 km; der Zeitbedarf bei Benutzung eines Fahrrads 2 Stunden 27 Minuten. In der Zeit von 02.24 Uhr bis 03.27 Uhr sei auf dem google-Konto ein Aufenthalt in „P. 4a, …“ registriert. Die Inaugenscheinnahme der Handydaten und Screenshots sowie ein Abgleich mit dem bei der Akte befindlichen Luftbild haben gezeigt, dass diese Angaben zutreffen. Tatortfunkzellen seien in diesem Fall – so der Zeuge W. weiter – nicht erhoben worden.
b. Der Aussage des Zeugen S4. K4.der von ihm angefertigten Auflistung der Arbeitszeiten des Angeklagten war zu entnehmen, dass dieser am 31.08.2019 und 01.09.2019 jeweils frei hatte.
c. Die Vorgehensweise ist identisch mit derjenigen in den weiteren verfahrensgegenständlichen Fällen. Auch in diesem Fall wurde ein Fenster mit einem auf dem Grundstück vorgefundener Stein eingeworfen.
Aus der Aussage des Zeugen R1. P2. hat sich zudem ein denkbares Motiv ergeben, dass den Angeklagten zur Begehung gerade dieser Tat veranlasst haben könnte. Der Zeuge hat angegeben, den Angeklagten vom Fußball her zu kennen. Dieser habe vorübergehend die Mannschaft des DJK Passau/Patriching trainiert, in der auch seine (des Zeugen) Kinder gespielt hätten. Im Mai 2019 habe der Angeklagte seine Tätigkeit als Trainer von einem Tag auf den anderen beendet, mit der Begründung, dass er in der Arbeit laufend Nachtschicht habe. Völlig unvorbereitet sei man deshalb plötzlich mit der Situation konfrontiert gewesen, keinen Trainer mehr zu haben, was zu Unstimmigkeiten geführt habe.
Dass der Angeklagte den Geschädigten vom Fußball her kannte, stellt darüberhinaus eine weitere Übereinstimmung mit Tatkomplex O. (lit. B) dar.
d. Auf Grund dieser Umstände ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte auch diese Tat begangen hat. Die erhobenen Standortdaten haben es zudem ermöglicht, den Tatzeitraum näher auf den 31.08.2019 zwischen 02.00 Uhr und 04.00 Uhr einzugrenzen.
Dass es dem Angeklagten es auch in diesem Fall insbesondere unter Berücksichtigung seiner Arbeitszeiten möglich war, die Strecke von und zum Tatort mit seinem E-Bike zurückzulegen, bedarf wiederum keiner näheren Erörterung.
Dass der Zeuge P2. seine urlaubsbedingte längere Abwesenheit über sein WhatsApp-Konto mitgeteilt, diese Information mithin einem größeren Personen- und somit auch potentiellen Täterkreis zugänglich gemacht hatte, entlastet den Angeklagten nicht. Das Gegenteil ist der Fall, weil der Zeuge P2. bekundet hat, dass er dem Angeklagten seine Handynummer gegeben habe, auch dieser mithin Zugriff auf sein WhatsApp-Profil und die betreffende Information gehabt habe.
3. Die Feststellungen zur Vorgehensweise des Angeklagten im Gebäude und zur Höhe des Beute- und Sachschadens beruhen auf den Aussagen der Zeugen R1. und H. P. sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern.
a. Nach Aussage des Zeugen R1. P2. wurden im Haus sämtliche Räume durchsucht und zahlreiche Schränke, Schubläden und Behältnisse geöffnet. Dies schließe er daraus, dass der Täter sich auf Grund der ihm vermutlich bekannten mehrtägigen Abwesenheit wohl ausreichend Zeit genommen habe und die entwendeten Sachen sich zudem in verschiedenen Räumen und verschiedenen Behältnissen befunden hätten. Die Inaugenscheinnahme der Tatortlichtbilder hat gezeigt, dass in dem Haus in nahezu jedem Raum eine große Unordnung herrschte, die aber überwiegend nicht in einen konkreten Tatzusammenhang gebracht werden konnte, weil der dokumentierte Zustand nach Aussage des Zeugen R1. P2. dem „Normalzustand“ entspricht.
Hinsichtlich der Tatbeute hat der Zeuge R1. P2. angegeben, dass durch die Tat vier Sparschweine mit ca. 100,00 €, ca. 150,00 €, ca. 600,00 € und ca. 60,00 € abhandengekommen seien, des weiteren eine goldene Röhrenhalskette mit einem goldenen Herz im Wert von ca. 250,00 €, eine silberne Kommunionkette seines Sohnes F4., eine silberne 10 DM-Münze, eine weitere Münze, bei der es sich um eine Sonderprägung mit der Darstellung des Passauer Doms gehandelt habe, ein goldenes Armkettchen mit der Prägung „Robert“, eine alte Taschenuhr in Silber mit Etui aus Metall und Glasfenster, eine goldene Taufkette und ein goldener Taufring mit Besatz der Tochter K7.von ca. 190,00 €, desweiteren die goldene Taufkette, den mit einem Stein und einem viereckigen Schutzengel besetzte Taufring des Sohnes F4. ein mit roten Steinen besetzter goldener Ring und eine silberne Damenuhr vermutlich der Marke Esprit im Wert von ca. 100,00 bis 150,00 €. Bei der Taschenuhr und dem mit roten Steinen besetzten Ring habe es sich um Erbstücke gehandelt. Die Sonderprägung habe er seinerzeit selbst an einer Maschine angefertigt.
Der Zeuge H4. P2. hat erklärt, er habe am 01.09.2019 gegen 18.00 Uhr auf einem Spaziergang durchsichtige blaue und violette Plastikscherben gefunden. Eine dieser Scherben sei mit der Aufschrift „Raiffeisenbank“ versehen gewesen. Auch am Vortag sei er um dieselbe Zeit dort spazierengegangen. Dabei habe er diese Scherben nicht gesehen. Der Zeuge R1. P2. hat sie anhand ihm vorgelegter Lichtbilder als die Überreste einzelner bei der Tat entwendeter Sparschweine erkannt. Anhand eines in Augenschein genommenen Luftbildes konnte festgestellt werden, dass sich der Fundort ca. 800 m Luftlinie vom Tatort entfernt befindet.
Die Kammer sieht deshalb keinerlei Veranlassung, die Angaben des Zeugen R1. P2. in irgendeiner Form in Zweifel zu ziehen und hat diese der Entscheidung zu Grunde gelegt. Hinsichtlich der Sonderprägung war dabei insofern eine weitere Parallele zum Tatkomplex O. (lit B) festzustellen, als es sich auch bei der dem Zeugen R1. P2. entwendeten Münze um ein gleichartig hergestelltes Objekt von geringem Material-, allerdings großem Erinnerungswert handelt.
b. Den durch die Beschädigung der Verglasung der Terrassentür entstandenen Sachschaden hat der Zeuge R1. P2. nachvollziehbar auf ca. 500,00 € beziffert.
E. Tatkomplex H., …
1. Die Feststellungen zur Tatzeit und zu der Art und Weise, wie der Täter in das Gebäude gelangt ist, beruhen auf den Aussagen der Zeugen R3. H2., PHK G., KHK W. sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern.
a. Die Zeugin H2. hat angegeben, das Anwesen zusammen mit ihrem Sohn zu bewohnen. Dieser habe es am 30.09.2019 wie gewöhnlich um 06.30 Uhr verlassen, sie selbst sei um 06.45 Uhr zur nahe gelegenen Arbeitsstelle gegangen. Ihr Sohn sei um 11.30 Uhr wieder zurückgekommen und habe sie telefonisch davon benachrichtigt, dass eingebrochen worden sei.
b. Der Zeuge PKH G. hat erklärt, am 30.09.2019 die Tatortfotos angefertigt zu haben. Dabei habe festgestellt werden können, dass der Täter durch ein zweiflügliges Fenster, dessen linkes Element zu öffnen gewesen sei, in das Gebäude eingestiegen sei. Vor dem Fenster habe sich ein Fliegengitter befunden, das entfernt und unter dem Fenster an die Wand gelehnt gewesen sei. An Fensterstock und -rahmen seien Hebelspuren erkennbar gewesen. Das oben zwischen Stock und Rahmen befindliche Scherenscharnier sei ausgerissen gewesen. Der Türgriff sei quer gestanden.
Der durch die Inaugenscheinnahme der vom Zeugen PHK G. angefertigten Lichtbilder vermittelte Eindruck steht in Einklang mit diesen Angaben. Die Art der Hebelspuren ließ dabei nach dem Eindruck der Kammer auf den Einsatz eines Werkzeugs mit einer Schaufelbreite von ca. 1 cm schließen. Den Lichtbildern war weiter zu entnehmen, dass das Gebäude annähernd in Nordwest-/Südostrichtung ausgerichtet traufseitig an einer untergeordneten Straße liegt. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite und südöstlich an das Gebäude anschließend befindet sich Wald. In nordöstlicher Richtung liegt an der Straße entlang der Garten, im Südwesten grenzt ein mit einem Wohnhaus bebautes benachbartes Grundstück an. Die Grenze zu diesem Grundstück bildet eine ca. 2,50 m hohe, dichte, geschnittene Hecke. Das Fenster, über das der Täter in das Gebäude gelangt ist, liegt an der Nordwestseite des Gebäudes, öffnet also Richtung Garten.
c. Auf Grund der genannten Umstände steht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass der Täter am 30.09.2017 zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen 06.45 Uhr und 11.30 Uhr in das Gebäude eingedrungen ist, nachdem er von dem linken, gekippten Flügel des an der Nordwestseite desselben befindlichen Fensters das Fliegengitter entfernt und diese anschließend aufgehebelt hat. Dass das Fenster gekippt war, steht zur Überzeugung der Kammer fest auf Grund der Beschädigung des Scherenscharniers, dessen Funktion darin besteht, das gekippte Fenster in Position zu halten, und das beim Öffnen des Fensters bis in eine Position, die das Hindurchgreifen und Umlegen des Fenstergriffs ermöglicht, unweigerlich beschädigt werden muss. Eine nähere Eingrenzung der Tatzeit war auch in diesem Fall auf Grund der auf dem Handy des Angeklagten gespeicherten Standortdaten möglich (dazu sogleich näher).
2. Die Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten ergaben sich aus der Aussage des Zeugen KHK W., den erhobenen Mobilfunkdaten für die Nummer +015162990780 und der Auswertung der auf dem sichergestellten Handy des Angeklagten im google-Account …@googlemail.com gespeicherten Standortdaten (a) und dem Umstand, dass der Angeklagte für den Tatzeitraum kein Alibi hatte, insbesondere eine Überschneidung desselben mit seinen Arbeitszeiten nicht vorlag (b).
a. Der Zeuge KHK W. hat dargelegt, dass ausweislich der erhobenen Funkdaten die Mobilfunknummer +015162990780 am 30.09.2019 um 10:38:28 Uhr mit zwei Internetverbindungen in der Tatortfunkzelle registriert gewesen sei. Der registrierten Dauer dieser Verbindungen war zu entnehmen, dass das Gerät sich von 10:38:28 Uhr bis 11:05:28 Uhr in der Funkzelle befunden haben muss.
Weiter würden die im Handy des Angeklagten gespeicherten Standortdaten – so der Zeuge KHK W. weiter – wiederum einen konkreten örtlichen und zeitlichen Bezug zur Tat aufweisen. Für vier nah beieinander liegende Örtlichkeiten unmittelbar an der Südostseite des Gebäudes seien am 30.09.2019 Zeitstempel registriert, von denen einer um 10:34:27 Uhr und ein anderer um 10:40:31 Uhr gesetzt worden sei. Die Tatörtlichkeit selbst sei auf der im Gerät angelegten Zeitleiste ausdrücklich mit „…“ erfasst. Ihr sei eine Aufenthaltsdauer von 10.22 Uhr bis 10.44 Uhr zugeordnet. Die Länge der an diesem Tag vom System erfassten Strecke betrage 29,9 km; der Zeitbedarf bei Benutzung eines Fahrrads werde auf 2 Stunden 7 Minuten veranschlagt. Die Inaugenscheinnahme der vom Zeugen W. angefertigten Screenshots hat ergeben, dass diese Angaben zutreffend sind.
b. Der Aussage des Zeugen S4. K4. und der von ihm angefertigten Auflistung der Arbeitszeiten des Angeklagten war zu entnehmen, dass dieser am 29.09.2019 frei hatte und am 30.09.2019 ab 22.00 Uhr gearbeitet hat.
c. Die Kammer ist deshalb auch in diesem Fall von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt.
Auf Grund der erhobenen Standortdaten konnte der Tatzeitraum näher auf die Zeit zwischen 10.00 Uhr und 11.00 Uhr des 30.09.2019 eingegrenzt werden.
Auf Grund der Tatsache, dass das Fenster gekippt war, kann in diesem Fall auch keine relevante Abweichung von dem in den anderen Fällen praktizierten Modus Operandi festgestellt werden. Es liegt vielmehr eine Parallele zum Tatkomplex Sch. (lit. G) vor, der eine Schematik dahingehend zu entnehmen ist, dass der Angeklagte dort die geräuschlosere Vorgehensweise des Aufhebelns bevorzugte, wo er gekippte Fenster vorfand, und Scheiben nur einwarf, wenn dies nicht der Fall war oder geeignet erscheinende Steine vor Ort vorhanden waren. Auf Grund der Vergleichbarkeit der durch das Aufhebeln entstandenen Spuren, war zudem davon auszugehen, dass in beiden Fällen ein gleichartiges Tatwerkzeug verwendet wurde. Dabei konnte insbesondere die Verwendung eines handelsüblichen, auch auf einem Fahrrad über längere Strecken problemlos mitzuführenden Schraubenziehers nicht ausgeschlossen werden.
3. Die Feststellung zur Vorgehensweise des Angeklagten im Gebäude und zur Höhe von Beute und Sachschaden beruhen auf den Angaben der Zeugin H2. und den in Augenschein genommenen Lichtbildern.
a. Die Zeugin H2. hat angegeben, sie habe Schlaf- und Wohnzimmer bei ihrer Rückkunft durchwühlt vorgefunden habe. Die in Augenschein genommenen Lichtbilder bestätigen diese Aussage. Ein im Schlafzimmer befindlicher Schrank war erkennbar durchsucht worden. Vor dem Schrank befanden sich auf dem Boden eine geöffnete Geldkassette sowie weitere, nicht näher identifizierbare Gegenstände. Im Wohnzimmer standen die Türen eines Schränkchens offen. Darüberhinaus war im Zimmer des – nach Angabe der Zeugin H2. – Sohnes auf einem Schränkchen eine geöffnete rote Geldkassette zu sehen.
Hinsichtlich der Tatbeute hat sie erklärt, dass aus dem Schrank im Schlafzimmer eine Spardose mit 200,00 bis 250,00 € Inhalt und aus der Geldkassette im Zimmer des Sohnes weiteres Bargeld in Höhe von 100,00 bis 150,00 € abhandengekommen sei. Die Kammer ging auf Grund dieser glaubhaften Angaben von einem Beuteschaden in Höhe von ca. 300,00 € aus.
b. Den durch das Aufhebeln des Fensters entstandenen Sachschaden hat die Zeugin H2. nachvollziehbar auf ca. 600,00 € beziffert.
F. Tatkomplex V., …
1. Die Feststellungen zur Tatzeit und zu der Art und Weise, wie der Täter in das Gebäude gelangt ist, beruhen auf den Angaben der Zeugen F5. V1. und POM D., der verlesenen Aussage der Zeugin M3. S8. sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern.
a. Der Zeuge V1. hat angegeben, zusammen mit seiner Ehefrau am 17.10.2019 gegen 16.30 Uhr seine im Erdgeschoß gelegene Wohnung verlassen zu haben. Gegen 19.10 Uhr seien sie wieder nach Hause gekommen. Die im Obergeschoss drei Zimmer bewohnende Zeugin M3. S8. sei währenddessen in ihrer Wohnung gewesen. Deren Pkw sei im Carport vor dem Haus gestanden. Die Zeugin S8. hat in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 17.10.2019 erklärt, gegen 18.50 Uhr durch einen lauten Knall im Erdgeschoss wach geworden zu sein. Als sie ihre Wohnungstür geöffnet habe, um nachzusehen, habe sie sich im Flur des Obergeschosses einem ca. 1,80 m großem Mann mit übergezogener Kapuze gegenübergesehen. Dieser sei augenscheinlich überrascht gewesen und über die Treppe hinab aus dem Haus geflüchtet. Sie habe die Tür sofort wieder zugemacht und sei im Zimmer geblieben.
b. Nach Aussage des Zeugen V1. habe man nach der Rückkunft beim Betreten des Gebäudes sofort bemerkt, dass etwas nicht in Ordnung war. Die vom Gang in den Wohnraum führende Tür sei geöffnet gewesen. Im Wohnraum habe die Terrassentür offengestanden; sie sei offensichtlich mit einem Stein eingeworfen worden. Einen solchen habe man im Wohnraum „ganz hinten“ unter einem Heizkörper liegend vorgefunden. Er stamme mit Sicherheit von seinem Grundstück. 2 m hinter der Terrassentür in etwa sei der Fliesenboden wohl durch den Aufprall des Steins beschädigt und Glasscherben seien im ganzen Raum verstreut gewesen. Man sei sofort nach oben gegangen und habe nach der Zeugin S8. gesehen. Diese sei „am Boden zerstört“ gewesen.
Der Zeuge POM D. war im Rahmen des polizeilichen Erstzugriffs mit der Sache befasst und angegeben, er sei gegen 19.50 Uhr vor Ort gewesen. Die Zeugen V1. und S.a seien da gewesen, außerdem die Ehefrau des ersteren. Seinen Angaben zur Tatortsituation war zu entnehmen, dass der Zeuge V1. diese zutreffend beschrieben hatte. Der Stein – so der Zeuge PHM Dengler – sei sichergestellt worden.
Auch die in Augenschein genommenen Lichtbilder stehen in Einklang mit den Angaben des Zeugen V1. Die Terrassentür wurde an einer Stelle eingeworfen, die einen Zugriff durch die Öffnung auf den innenseitigen Türgriff ermöglichte. Unter einem von der Terrassentür aus gesehen in Wurfrichtung gelegenem Heizkörper lag ein etwas mehr als faustgroßer Flussstein. Nach Darstellung des Zeugen V1. liegt das mit Bäumen und Sträuchern eingefasste Anwesen ein kleines Stück zurückversetzt an der P3. Straße. Das Gebäude sei traufseitig annähernd in Nordwest-/Südostrichtung ausgerichtet. Auf der gegenüberliegenden Seite der P3. Straße befänden sich zwei ebenfalls dicht bepflanzte Anwesen. Diesseits der Straße liege der nächste Nachbar in südöstlicher Richtung gut 50 m weit entfernt. Im Übrigen bestehe der weitere Umgriff des Anwesens aus landwirtschaftlichem Grund. Der Täter sei an der der P3. Straße abgewandten südwestlichen Seite in das Gebäude eingedrungen.
c. Bei dieser Sachlage ist die Kammer davon überzeugt, dass der Täter am 17.10.2019 zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen 16.30 Uhr und 19.10 Uhr in das Gebäude gelangte, indem er die Verglasung der an der Südwestseite befindlichen Terrassentür mit einem vor Ort befindlichen Flussstein einwarf, die Tür öffnete und durch diese anschließend das Gebäude betrat. Eine nähere Eingrenzung der Tatzeit war auf Grund der auf dem Handy des Angeklagten gespeicherten Standortdaten möglich (dazu sogleich näher).
2. Die Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten ergaben sich aus den Angaben des Zeugen POM D. sowie den Ausführungen der Sachverständigen S7. (a), der verlesenen Aussage der Zeugin S8. (b), dem Aktenvermerk des KHMZ H. vom 05.11.2019, der Aussage des Zeugen V1. und den eigenen Angaben des Angeklagten (c), der Aussage des Zeugen KHK W., den erhobenen Mobilfunkdaten für die Nummer +…780 und der Auswertung der auf dem sichergestellten Handy des Angeklagten im google-Account …@googlemail.com gespeicherten Standortdaten (d), dem Umstand, dass der Angeklagte für den Tatzeitraum kein Alibi hatte, insbesondere eine Überschneidung desselben mit seinen Arbeitszeiten nicht vorlag (e), sowie einer zusammenfassenden Würdigung des Gesamtergebnisses der Beweisaufnahme (f).
a. An dem zur Tatausführung benutzten Stein wurde nach Aussage des Zeugen POM D. eine DNA-Abtastung durchgeführt, die den Forensisch-Analytischen Laboratorien am Institut für Rechtsmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg zur Begutachtung vorgelegt worden sei. Die Sachverständige S7. hat dargelegt, in ihrem Gutachten vom 12.12.2019 zu dem Ergebnis gekommen zu sein, dass die Spur nach Auswertung von 16 unabhängig voneinander vererbbaren Systemen das typische Bild einer Mischspur mit DNA von mindestens drei Personen zeige. Unter anderem seien sämtliche Merkmale darstellbar gewesen, die der Angeklagte aufweise, weshalb grundsätzlich nichts gegen die Annahme spreche, dass es sich bei ihm um einen Spurenmitverursacher handelt. Da die Ergebnisse aber zum Teil nur schwache Signalintensitäten aufweisen würden, bestehe die Möglichkeit einer Fehlamplifikation während der PCR; eine biostatistische Befundinterpretation sei nicht möglich. Im Rahmen einer ergänzenden Kurzbegutachtung vom 14.01.2020 sei sie zu dem Ergebnis gekommen, dass eine konkretere Aussage auch nach Untersuchung von DNA der mit der Spurensicherung beauftragten Beamten nicht möglich sei.
b. Die Zeugin S8. hat die Körpergröße des Täters auf ca. 1,80 m geschätzt. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung angegeben, 1,87 m groß zu sein.
c. Dem Aktenvermerk des Zeugen KHMZ H. vom 05.11.2019 war zu entnehmen, dass im Rahmen einer am 30.10.2019 durchgeführten Observation festgestellt werden konnte, dass der Angeklagte an diesem Tag gegen 13.20 Uhr seine Wohnung verlassen habe und mit seinem E-Bike weggefahren sei. Auf Höhe der S9.straße habe er sich eine Zigarette angezündet und sei freihändig weitergefahren. Nachdem er sie auf die Straße habe fallen lassen, sei die Kippe um 13.20 Uhr desselben Tages sichergestellt worden. Es habe sich um die Marke Winston Blue gehandelt. Der Angeklagte hat eingeräumt, diese Zigarette geraucht zu haben. Nach Angabe des Zeugen KHK W. habe er sich diesem gegenüber gesprächsweise dahingehend eingelassen, nur Gauloises oder selbstgedrehte Zigaretten zu rauchen. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte dies bestätigt. Der Zeuge V1. hat bekundet, dass ihm bei der Tat u. a. vier Stangen Zigaretten der Marke Winston Blue abhandengekommen seien.
d. Der Zeuge KHK W. hat dargelegt, dass ausweislich der erhobenen Funkdaten die Mobilfunknummer +015162990780 am 17.10.2019 in der Zeit von 18:22:13 bis 18:52:40 Uhr mit vier Internet-Datensätzen in der Tatortfunkzelle registriert gewesen sei. Den die Dauer dieser Verbindung betreffenden Daten wiederum war zu entnehmen, dass der Angeklagte sich in dieser Zeit durchgehend dort aufgehalten haben musste.
Die erhobenen Standortdaten aus dem google-Account des Angeklagten zeigten – so der Zeuge KHK W. weiter -, dass der Angeklagte sich am 17.10.2019 um 18:59:45 im Haus des Zeugen V1. befunden hat. Das System habe die an diesem Tag zurückgelegte Strecke mit 33,4 km und den Zeitbedarf bei Benutzung eines Fahrrads mit 3 Stunden 9 Minuten erfasst. In der Zeit von 18.50 Uhr bis 19.04 Uhr sei auf dem Konto in Übereinstimmung mit den vorgenannten Standortdaten ein Aufenthalt in „P. Straße 75, …“ registriert. Die auf dem Handy des Angeklagten vorhandenen Daten und die von der graphischen Darstellung derselben angefertigten Screenshots, die beide in Augenschein genommen wurden, zeigten, dass dies offensichtlich zutreffend ist.
e. Der Aussage des Zeugen S4. K4. und der von ihm angefertigten Auflistung der Arbeitszeiten des Angeklagten war zu entnehmen, dass dieser am 17.10.2019 von 06.00 Uhr bis 14.00 Uhr gearbeitet hat.
f. Der Modus Operandi entspricht demjenigen aus den anderen verfahrensgegenständlichen Fällen. Auch hier war ein vor Ort aufgefundener Stein dazu genutzt worden, auf charakteristische Art und Weise in das Haus zu gelangen.
g. Vor diesem Hintergrund stand für die Kammer außer Zweifel, dass der Angeklagte auch diese Tat in der dargestellten Form begangen hat. Den Ausführungen der Sachverständigen S7. kam dabei auf Grund der von dieser nachvollziehbar dargelegten eingeschränkten Aussagekraft der erhobenen Befunde keine tragende Bedeutung zu.
Auf Grund der erhobenen Standortdaten konnte der Tatzeitraum zudem näher auf den Bereich zwischen 18.45 Uhr und 19.10 Uhr eingegrenzt werden.
Bei der Einlassung des Angeklagten, er habe sich die im Rahmen der Observation sichergestellte Zigarette von einem Arbeitskollegen geschnorrt, handelt es sich nach Überzeugung der Kammer um eine offensichtliche Schutzbehauptung. Der Angeklagte konnte nicht plausibel erklären, warum er diese Zigarette von der Arbeit mit nach Hause und in seine Wohnung genommen haben soll, um sie geraume Zeit später nach dem erneuten Verlassen der Wohnung erst zu rauchen. Er hat sie sich nach den bei der Observation getroffenen Feststellungen erst gegen 13.20 Uhr angezündet. Ausweislich der vom Arbeitgeber vorgelegten Unterlagen war er zuvor zuletzt am Vortag um 22.00 Uhr an seiner Arbeitsstelle.
Dass der Angeklagte in Folge zeitlicher Überschneidungen insbesondere mit seiner Arbeitszeit daran gehindert gewesen sein könnte, die Tat auszuführen, konnte auch in diesem Fall schon auf Grund der auf dem google-Konto seines Handys gespeicherten Daten zur Gesamtdauer der Tour ausgeschlossen werden.
3. Die Feststellungen zur Vorgehensweise des Angeklagten im Gebäude und zu Art und Wert der Beute und dem bei der Tatausführung entstandenen Sachschaden beruhen auf den Angaben der Zeugen V2. und S. sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern.
a. Der Zeuge V3. hat erklärt, wegen offenstehender Türen, die er bei seiner Rückkehr bemerkt habe, davon auszugehen, dass der Angeklagte neben dem Wohnzimmer, über das er das Haus betreten gehabt habe, auch in Gang, Schlaf- und Badezimmer war. Geöffnete Türen oder Schubläden oder sonstige Umstände, die auf eine Durchsuchung der Wohnung hingedeutet hätten, habe er nicht bemerkt. Diese Aussage steht in Einklang mit den in Augenschein genommenen Lichtbildern, die neben geöffneten Türen einen weitgehend unauffälligen Zustand dokumentieren. Auf Grund der Beobachtung der Zeugin S8. war davon auszugehen, dass der Angeklagte sich auch im Flur des Obergeschosses der Wohnung aufgehalten hat.
b. Der Zeuge V1. hat weiter angegeben, dass neben den bereits genannten 4 Stangen Zigaretten ein Sparschwein und ein iPad gestohlen worden seien. In dem Sparschwein hätten sich ca. 435,00 € befunden. Das iPad sei ca. 4 Jahre alt und schätzungsweise 500,00 € Wert gewesen. Eine Stange Zigarette der Marke Winston Blue koste 35,00 €, 4 Stangen also 140,00 €. Die Kammer hat diese Werte mit Ausnahme desjenigen für das iPad, für das nur 200,00 € angesetzt wurden, der Entscheidung zu Grunde gelegt. Der relativ hoch erscheinende Geldbetrag im Sparschwein entspricht annähernd demjenigen in anderen verfahrensgegenständlichen Fällen, weshalb die Kammer auch insoweit keinerlei Veranlassung sah, die Aussage in diesem Punkt in Zweifel zu ziehen.
c. Den an der Tür entstandenen Schaden hat der Zeuge V1. auf ca. 800,00 € beziffert. Dieser vergleichsweise hohe Wert ist aus Sicht der Kammer nachvollziehbar, weil es sich – wie sich aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern ergab – um eine mit Metallsprossen versehene doppelflüglige Tür handelt und durch den Steinwurf zwar – soweit ersichtlich – nur ein Flügel entglast wurde, dabei aber auch die Sprossen erheblich in Mitleidenschaft gezogen wurden.
G. Tatkomplex Sch., …
1. Die Feststellungen zur Tatzeit und zu der Art und Weise, wie der Täter in das Gebäude gelangt ist, beruhen auf den Angaben der Zeugen A. S3. und PHK G. sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern.
a. Die Zeugin S3. hat angegeben, am 24.10.2019 zusammen mit der Tochter das Haus wie gewöhnlich gegen 07.10 Uhr verlassen zu haben. Ihr Ehemann sei zuvor bereits gegen 06.00 Uhr zur Arbeit gefahren. Gegen 15.30/15.45 Uhr sei sie kurz nach Hause gekommen, um etwas zu holen. Dabei habe sie nur den Eingangsbereich betreten, wobei ihr weiter nichts aufgefallen sei. Anschließend habe sie ihre Tochter abgeholt, sei mit dieser zum Einkaufen gefahren und anschließend gegen 16.10 Uhr wieder heimgekommen.
b. Bei ihrer Rückkunft hätten sie zunächst nichts Verdächtiges bemerkt. Dann sei ihnen aber aufgefallen, dass die Terrassentür offenstand und es in der Wohnung schmutzig gewesen sei. Schließlich hätten sie gesehen, dass auch in der Speisekammer ein als Oberlicht ausgestaltetes Fenster offenstand und zudem beschädigt war. Vor diesem Fenster sei außen ein größerer Blumentopf gestanden, der zuvor dort nicht gewesen und offensichtlich als Tritthilfe benutzt worden sei, um an das Fenster zu gelangen. In der Speisekammer befinde sich vor diesem Fenster ein höherer Schrank, auf dem gefüllte Gießkannen gestanden seien. Diese habe der Täter beim Einsteigen offensichtlich umgestoßen, weil sie jetzt leer gewesen seien. Der Täter habe sie also wieder zurückgestellt; das verschüttete Wasser habe er anscheinend aufgewischt. Man habe die Wischspuren und Rückstände noch sehen können.
Der Zeuge PHK G. war in diesem Fall mit der Spurensicherung befasst. Er hat die Angaben der Zeugin S3. hinsichtlich der Tatortsituation bestätigt. Das betreffende Fenster liege in einer Höhe von ca. 1,80 m und sei zu fraglichen Zeit gekippt gewesen. Es sei aufgehebelt worden. Seines Erachtens wäre ein Schraubenzieher mit einer Schaufelbreite von ca. 10 mm dafür ausreichend gewesen. Die Terrassentür sei unbeschädigt gewesen. Durch diese habe der Täter das Haus offensichtlich verlassen.
Diese Angaben stehen in Einklang mit dem durch die in Augenschein genommenen Lichtbildern vermittelten Eindruck. Anhand eines auf einem der Bilder angelegten Zollstocks war ersichtlich, dass die Unterkante der Fensterverglasung auf einer Höhe von 1,80 m lag. Ausschließlich im unteren Bereich von Fensterstock und Rahmen waren eindeutige Hebelspuren zu erkennen, wobei die konkrete Form der Beschädigung auf die Verwendung eines Werkzeugs mit geringer Schaufelbreite, z.B. eines Schraubenziehers, schließen ließ. Außen vor dem Fenster stand ein größerer Blumentopf, dessen Bepflanzung offensichtlich zertreten war. Das Fenster befindet sich an der Ostseite des der Länge nach ziemlich genau in Nord-Süd-Richtung ausgerichteten Gebäudes, am Eck zur Nordseite. Das Gebäude selbst liegt in etwas erhöhter Position in zweiter Reihe ca. 20 m von der in westlicher Richtung vorbeiführenden L. straße entfernt. Das sich im Norden und Osten anschließende Gelände ist weiträumig unbebaut und dicht mit Bäumen und Sträuchern bewachsen. Durch diesen Bewuchs führt im Norden der in ostwestlicher Richtung verlaufende P5.weg am Anwesen der Zeugin S3. vorbei.
c. Für die Kammer steht auf Grund dieser Feststellungen fest, dass der Täter am 24.10.2019 zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen 07.10 Uhr und 16.10 Uhr in das Gebäude gelangte, indem er ein an der Ostseite desselben in einer Höhe von 1,80 m befindliches Fenster aufhebelte und durch dieses anschließend einstieg. Auch in diesem Fall war eine nähere Eingrenzung der Tatzeit auf Grund der auf dem Handy des Angeklagten gespeicherten Standortdaten möglich (dazu sogleich näher).
2. Die Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten ergaben sich aus den Angaben des Zeugen PHK G. und der Sachverständigen S7. sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern (a), der Aussage des Zeugen KHK W., den erhobenen Mobilfunkdaten für die Nummer +015162990780 und der Auswertung der auf dem sichergestellten Handy des Angeklagten im google-Account …@googlemail.com gespeicherten Standortdaten (b), dem Umstand, dass der Angeklagte für den Tatzeitraum kein Alibi hatte, insbesondere eine Überschneidung desselben mit seinen Arbeitszeiten nicht vorlag (c), sowie einer zusammenfassenden Würdigung des Gesamtergebnisses der Beweisaufnahme (d).
a. Der Zeuge PHK G. hat angegeben, u a. an der Metallschiene bzw. der Kante des zu dem aufgehebelten Fenster gehörigen Fensterbretts eine DNA-Abklebung vorgenommen zu haben. Die solcherart gesicherte Spur habe er den Forensisch-Analytischen Laboratorien am Institut für Rechtsmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg zur Begutachtung übersandt. Die Sachverständige S7. hat dargelegt, in ihrem Gutachten vom 12.12.2019 nach Auswertung von 16 unabhängig voneinander vererbbaren Systemen zu dem Ergebnis gekommen zu sein, dass die Spur das typische Bild einer Mischspur mit DNA von mindestens zwei Personen aufweise. Die detektierbaren Signale seien vielfach nur schwach ausgeprägt gewesen, weshalb davon auszugehen gewesen sei, dass nur geringe DNA-Mengen zur Verfügung stehen. Unter Einbeziehung nicht reproduzierbarer Zusatzmerkmale seien u. a. auch sämtliche Merkmale darstellbar gewesen, die der Angeklagte aufweist. Als Spurenmitverursacher komme er daher in Frage. Eine biostatistische Befundinterpretation sei jedoch wegen der fehlenden Reproduzierbarkeit einzelner Allele auch in diesem Fall nicht möglich.
Der Zeuge PHK G. hat zudem bekundet, dass im Wohnzimmer des Anwesens ein Schuhabdruck habe gesichert werden können, der ein charakteristisches Sohlenprofil aufweise. Die hiervon angefertigten Lichtbilder haben diesen Eindruck bestätigt. Die Qualität des Abdrucks ist nicht optimal. Er lässt jedoch eine auffällige, von einer großen, netzartigen Struktur gekennzeichnete Profilierung erkennen, die wie mehrere große, über annähernd die gesamte Sohlenbreite reichende nebeneinandergesetzte „X“ wirkt. Ein vergleichbares Profil wurde auch m Tatkomplex K. (lit. H) festgestellt.
b. Der Zeuge KHK W. hat dargelegt, dass ausweislich der erhobenen Funkdaten die Mobilfunknummer +015162990780 am 24.10.2019 in der Zeit von 11:17:22 bis 11:43:45 Uhr mit vier Internet-Datensätzen in der Tatortfunkzelle registriert gewesen sei. Den zur Dauer dieser Kontakte erhobenen Daten war zu entnehmen, dass das Gerät sich in dieser Zeit ununterbrochen dort befunden hat.
Die im google-Konto auf dem Handy des Angeklagten gespeicherten Standortdaten weisen wiederum einen unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Bezug zu dem Fall auf. Das Handy des Angeklagten sei – so der Zeuge W. weiter – am 24.10.2019, 11:17:29 Uhr, an der Südseite des Gebäudes erfasst worden. In der Zeit von 10.57 Uhr bis 11.35 Uhr sei ein Aufenthalt in der Metzgerei Unholzer in der L. Straße 26, …, registriert. Hierbei handle es sich – so der Zeuge KHK W. weiter – um ein nur 50 m vom Tatort entferntes Geschäft. Die an diesem Tag zurückgelegte Strecke sei mit 21,4 km und der Zeitbedarf bei Benutzung eines Fahrrads mit 2 Stunden 5 Minuten erfasst. Die auf dem Handy des Angeklagten vorhandenen Daten und die von der graphischen Darstellung derselben angefertigten Screenshots, die auch in diesem Fall in Augenschein genommen wurden, zeigten, dass diese Ausführungen wiederum zutreffend sind.
c. Der Aussage des Zeugen S4. K4. und der von ihm angefertigten Auflistung der Arbeitszeiten des Angeklagten war zu entnehmen, dass dieser am 24.10.2019 erst ab 22.00 Uhr gearbeitet hat.
d. Die Kammer ist bei dieser homogenen Beweislage zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte auch diese Tat begangen hat. Dabei war das von der Sachverständigen S7. dargelegte Ergebnis der molekulargenetischen Untersuchung auch in diesem Fall auf Grund der unzureichenden Spurenqualität nicht von tragender Bedeutung.
Auf Grund der erhobenen Standortdaten konnte der Tatzeitraum näher auf den Bericht zwischen 11.00 Uhr und 12.00 Uhr des 24.10 2019 eingegrenzt werden.
Der in der Metzgerei Unholzer registrierte Aufenthalt ist mit den festgestellten Standortdaten in Einklang zu bringen. Dass das benachbarte Geschäft und nicht das Tatobjekt registriert wurde, ist – wie vorstehend dargestellt -, nach Sachlage auf nicht näher bekannte systemimmanente Besonderheiten zurückzuführen, die nach Auffassung der Kammer vor dem Hintergrund der weiteren Indizien für eine Täterschaft des Angeklagten keiner näheren Aufklärung bedurften. Der Angeklagte, der sich zum Tatvorwurf eingelassen hat, hat zu keinem Zeitpunkt, auch nicht nach Einführung der GPS-Daten, behauptet, in dieser Metzgerei gewesen zu sein.
Der von der Mehrzahl der Fälle abweichende Modus Operandi entlastet den Angeklagten aus Sicht der Kammer in mehrfacher Hinsicht nicht. Dass keine Scheibe eingeworfen, sondern ein Fenster aufgehebelt wurde, mag darauf zurückzuführen sein, dass der Angeklagte vor Ort keinen Stein vorgefunden hat, der ihm geeignet schien. Aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern ergab sich zwar, dass das Haus mit einer mit Steinen verfüllten Sickerung eingefasst ist. Die Größe dieser Steine war an Hand der Aufnahmen nicht sicher zu beurteilen, schien jedoch wesentlich geringer zu sein als diejenige der Steine, die der Angeklagte in anderen verfahrensgegenständlichen Fällen verwendet hat. Nach übereinstimmender Auffassung der Zeugen S3. und PHK G. wären die vor Ort befindlichen Steine zu klein gewesen, um die Scheibe damit einwerfen zu können. Weiter hinten auf einem der Lichtbilder erkennbare Platten, die vermutlich aus Stein oder Beton bestehen, hat der Angeklagte möglicherweise nicht gesehen; vielleicht waren sie ihm auch zu schwer. Diese Platten waren weitaus größer als die in anderen Fällen verwendeten Steine. Dass das Fenster nach zuverlässig erscheinender Erinnerung des Zeugen PHK G. gekippt war (Hebelspuren waren nur im unteren Bereich von Fensterstock und Rahmen vorhanden), stellt zudem eine Parallele zum Tatkomplex H. (lit. E), dar, bei dem die festgestellte Spurenlage zudem auf die Verwendung eines gleichartigen Tatwerkzeugs schließen ließ. Eine weitere fallübergreifende signifikante Gemeinsamkeit besteht darin, dass der Angeklagte auch in diesem Fall ohne nachvollziehbaren Grund Beute am Tatort zurückgelassen hat. Nach glaubhafter Darlegung der Zeugin S3. hat er im Ankleideraum vor dem Schlafzimmer zwei Schmuckschatullen geöffnet, daraus aber nichts entwendet. Die Schatullen waren auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern an der betreffenden Stelle erkennbar.
Auffallend war in diesem Zusammenhang die nach Vorhalt der Standortdaten erfolgte Äußerung des Angeklagten, er sei in der Nähe der L. straße möglicherweise zu der betreffenden Zeit in der Ilz beim Baden gewesen, was zu der betreffenden Jahres- und Tageszeit ohne weiteres denkbar erscheint. Dies vor dem Hintergrund, dass zwei Zeitstempel in der ca. 50 m vom Tatort entfernten, ca. 20 m breiten, Ilz gesetzt waren. Nach Auffassung der Kammer konnte dieser Umstand aber auch ohne weiteres auf die mit der Erfassung der Standorte verbundenen, systemimmanenten Unschärfen zurückgeführt werden. Beide Punkte befanden sich in unmittelbarer Nähe einer Straßenbrücke.
Dass es dem Angeklagten insbesondere auch unter Berücksichtigung seiner Arbeitszeit an dem betreffenden Tag zeitlich möglich war, die Tat in der dargestellten Form zu begehen, bedarf angesichts der auf seinem Handy festgestellten Daten keiner näheren Erörterung.
3. Die Feststellungen zur Vorgehensweise des Angeklagten im Gebäude und zu Art und Höhe von Beute und Sachschaden beruhen auf den Angaben der Zeugin S3. und den in Augenschein genommenen Lichtbildern.
a. Die Zeugin S3. hat erklärt, bei ihrer Rückkunft sei ihr die offenstehende Badezimmertür aufgefallen. In der Ankleide seien alle Schränke und das Schmuckkästchen geöffnet gewesen, im Essbereich des Wohnzimmers die Schubläden einer Kommode. Außerdem seien im Arbeitszimmer ein Schrank und im Zimmer der Tochter eine Schreibtischschublade durchwühlt worden. Diese Aussage steht in Einklang mit den in Augenschein genommenen Lichtbildern, die die von der Zeugin beschriebenen Auffälligkeiten dokumentieren.
Die Zeugin S3. hat weiter angegeben, dass insgesamt 170,00 € Bargeld abhandengekommen seien, 100,00 € seien aus der Schublade der im Essbereich befindlichen Kommode entwendet worden und weitere 70,00 € aus der Schreibtischschublade im Zimmer der Tochter. Die Kammer sah keinerlei Veranlassung, die Glaubhaftigkeit dieser Angaben in Zweifel zu ziehen und hat sie der Entscheidung deshalb zu Grunde gelegt.
b. Den Sachschaden hat die Zeugin S3. nicht näher beziffert. Er beschränkt sich ihrer Einlassung zu Folge auf die an dem zum Einstieg genutzten Fenster ausgerissenen Eckbeschläge und beschädigten Stock- und Rahmenteile. Die Kammer ging insoweit zu Gunsten des Angeklagten angesichts der in anderen verfahrensgegenständlichen Fällen unter vergleichbaren Umständen entstandenen Schäden von einem im unteren Bereich liegenden Betrag von ca. 500,00 € aus.
H. Tatkomplex K., …
I. Die Feststellungen zur Tatzeit und zu der Art und Weise, wie der Täter in das Gebäude gelangt ist, beruhen auf den Aussagen der Zeugen I.3., F. J. K., PHM H. und KHK W. sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern.
a. Der Zeuge F5. J2. K. hat angegeben, das Anwesen am Sonntag, den 03.11.2019 gegen 17.00 Uhr für eine mehrtägige Abwesenheit verlassen zu haben. Am darauffolgenden Dienstag, den 05.11.2019 habe seine Tochter ihn gegen 16.30 Uhr angerufen und ihm mitgeteilt, dass eingebrochen worden sei. Die Zeugin I. K3. hat dies bestätigt. Sie hat erklärt, ca. zwei Wochen vorher aus dem Anwesen ausgezogen zu sein. An dem betreffenden Tag sei sie zufällig vorbeigekommen und habe gesehen, dass eine Fensterscheibe eingeschlagen gewesen sei. Im Büro seien am Boden Scherben verteilt gewesen und im Wohnzimmer sei die Terrassentüre offen gestanden. Sie habe unverzüglich Polizei und Vater verständigt.
b. Der Zeuge PHM H. hat angegeben, polizeilicher Sachbearbeiter in diesem Fall gewesen zu sein. Er habe die Tatörtlichkeit am 05.11.2019 fotografiert. Es habe festgestellt werden können, dass ein an der Westseite des Gebäudes gelegenes Fenster mit einem Naturstein eingeworfen worden sei. Der Stein habe in einer Ecke der dahinterliegenden Abstellkammer aufgefunden werden können. Die Terrassentür an der Südseite des Gebäudes sei geöffnet gewesen. Diese Angaben stehen in Einklang mit dem von den in Augenschein genommenen Lichtbildern vermittelten Eindruck. Die Beschädigung der Fensterscheibe befindet sich an einer Stelle, die ein Durchgreifen zum Türgriff und ein Öffnen des Fensters ermöglicht. Der Stein liegt neben der aus dem dahinterliegenden Raum hinausführenden Zimmertür vom Fenster aus gesehen in der anzunehmenden Wurfrichtung. Das Gebäude ist traufseitig annähernd in Ostwestrichtung ausgerichtet. Im Süden und Osten grenzt es jeweils an eine Straße. Die gegenüberliegenden Grundstücke sind mit Wohnhäusern bebaut. Die südliche Grenze ist mit einer Hecke eingefasst, die nach Aussage des Zeugen F5. J2. K. ca. 2 m hoch ist. Im Norden und Westen befindet sich Wald. Das Fenster, durch das der Täter in das Gebäude eingestiegen ist, liegt an der westlichen Giebelseite.
c. Auf Grund dieser Umstände ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Täter zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 03.11.2019, 17.00 Uhr, und dem 05.11.2019, 16.30 Uhr, in das Anwesen des Zeugen K3. eingedrungen ist, indem er das auf der Westseite des Gebäudes befindliche Fenster eines Abstellraums mit einem Naturstein eingeworfen, das Fenster anschließend geöffnet und durch dieses in das Gebäude gestiegen ist. Eine nähere Eingrenzung der Tatzeit war wiederum auf Grund der auf dem Handy des Angeklagten gespeicherten Standortdaten möglich (dazu sogleich näher).
2. Die Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten ergaben sich aus der Aussage des Zeugen KHK W., den erhobenen Mobilfunkdaten für die Nummer +015162990780 und der Auswertung der auf dem sichergestellten Handy des Angeklagten im google-Account …@googlemail.com gespeicherten Standortdaten (a), den Angaben des PHM Hofmann und den in Augenschein genommenen Lichtbildern (b), dem Umstand, dass der Angeklagte für den Tatzeitraum kein Alibi hatte, insbesondere eine Überschneidung desselben mit seinen Arbeitszeiten nicht vorlag (c), sowie einer zusammenfassenden Würdigung des Gesamtergebnisses der Beweisaufnahme (d).
a. Der Zeuge KHK W. hat dargelegt, dass ausweislich der erhobenen Funkdaten die Mobilfunknummer +015162990780 am 04.11.2019 um 10:14:51 Uhr, 20:12:44 Uhr und 20:13:34 Uhr jeweils mit Internet-Datensätzen in der Tatortfunkzelle registriert gewesen sei. Es habe es sich jeweils um Telefonate gehandelt. Im ersten Fall sei das Gerät angerufen worden, im zweiten Fall, sei von dem Gerät aus angerufen worden. Der aufgezeichneten Dauer dieser Telefonate war zu entnehmen, dass das Handy sich von 20:12:44 Uhr bis 20:31:44 Uhr ununterbrochen in dieser Funkzelle befunden haben muss.
Auch in diesem Fall haben die im Handy des Angeklagten gespeicherten Standortdaten einen konkreten örtlichen und zeitlichen Bezug zur Tat ergeben. Das Handy des Angeklagten – so der Zeuge KHK W. weiter – sei am 04.11.2019, 20:11:33 Uhr, 20:19:38 Uhr und 20:45:43 Uhr jeweils an der Südseite des Tatobjekts erfasst worden. Am selben Tag sei es zuvor von 19.22 Uhr bis 19.29 Uhr bei der Firma Gienger Haustechnik im G.ring1, …, von 19.57 Uhr bis 20.33 Uhr in dem 4,9 km entfernten und mit dem Fahrrad in 28 Minuten erreichbarem Anwesen D., und anschließend von 20.52 Uhr bis 21.33 Uhr in der dem 3,1 km entfernten, mit dem Fahrrad in 18 Minuten erreichbaren Anwesen … registriert, gewesen. Das Anwesen …, befinde sich nur 500 m vom Tatort entfernt. Das Anwesen H5. liege in einer Entfernung von ca. 3,5 km vom Tatort und sei im google-Konto als mit dem Fahrrad in ca. 15 Minuten erreichbar registriert. Von diesem Anwesen wiederum sei der seinerzeitige Wohnort des Angeklagten (…) lediglich ca. 50 m Luftlinie entfernt. Auch in diesem Fall hat die Inaugenscheinnahme der Handydaten und die von der Visualisierung dieser Daten und des dazugehörigen Zeitstempels angefertigten Screenshots gezeigt, dass diese Ausführungen zutreffen.
b. Der Zeuge PHM H. hat weiter bekundet, dass am Boden des Raums, in dem derTäter durch das Fenster in das Gebäude gelangt sei, eine Schuhabdruckspur habe gesichert werden können. Die Inaugenscheinnahme der von diesen Spuren gefertigten Lichtbilder hat gezeigt, dass diese dasselbe charakteristische Sohlenprofil wie im Tatkomplex Sch. (lit. G) aufweist. Eine Aussage zur Vergleichbarkeit auch der Größe der getragenen Schuhe war an Hand der vorliegenden Lichtbilder nicht möglich.
c. Der Aussage des Zeugen S4. K4. und der von ihm angefertigten Auflistung der Arbeitszeiten des Angeklagten war zu entnehmen, dass dieser am 03. und 05.11.2019 frei hatte und am 04.11.2019 von 06.00 Uhr bis 14.00 Uhr gearbeitet hat.
d. Der Modus Operandi entspricht demjenigen in einem Großteil der weiteren verfahrensgegenständlichen Fälle. Auch hier hat der Angeklagte eine Scheibe mit einem beim Tatobjekt vorgefundenen Stein eingeworfen und anschließend ein Fenster geöffnet.
e. Für die Kammer steht deshalb auch in diesem Fall die Täterschaft des Angeklagten mit der erforderlichen Sicherheit fest.
Die erhobenen Standortdaten haben eine nähere Eingrenzung des Tatzeitrums auf den 04. November in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 20.33 Uhr ermöglicht.
Dass die vorstehend genannten sekundengenauen Standortdaten am Tatobjekt mit solchen zusammentreffen, die einen Aufenthalt des Angeklagten am Anwesen D., betreffen, entlastet den Angeklagten nicht. Hierbei wurde nicht verkannt, dass der Angeklagte das Anwesen D., bis zu seinem Auszug Ende August 2019 zusammen mit seiner Familie bewohnt hat. Dass er sich am 04.11.2019 – mithin mehr als zwei Monate nach seinem Auszug -, fast 45 Minuten lang dort aufgehalten haben könnte, hat der Angeklagte selbst ausschließen können. Eigener Einlassung zu Folge war er nach der Trennung von seiner Ehefrau nur noch ausgesprochen selten und wenn, dann nur ganz kurzzeitig dort, um zum Beispiel die Kinder abzuholen oder zurückzubringen. Zwischen beiden Örtlichkeiten liegen lediglich 500 m. Der Umstand, dass zur Tatzeit ein Aufenthalt des Angeklagten in Dietzing 1 registriert ist, ist offensichtlich auf eine bereits mehrfach angesprochene, auch in den Tatkomplexen T. (lit. A) und Sch. (lit. G) in Erscheinung getretene, aus Sicht der Kammer jedoch nicht weiter aufklärungsbedürftige systemimmanente Besonderheit der auf dem Handy des Angeklagten installierten google-App zurückzuführen. Auf Grund der genannten Daten, deren Zuverlässigkeit die Kammer auch in diesem Fall nicht in Zweifel zog, stand ohne vernünftigen Zweifel fest, dass der Angeklagte den Tatort gegen 20.33 Uhr verlassen hat und nach Hause gefahren ist.
3. Der Zeuge F5. J2. K. hat Angaben zur Vorgehensweise des Angeklagten im Gebäude und zur Höhe des Beute- und Sachschadens gemacht.
a. Bei seiner Rückkehr habe er festgestellt, dass die Schublade einer Anrichte im Wohnzimmer und ein Büroschrank im Arbeitszimmer offen gestanden seien. Letzteres ist durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder dokumentiert.
Hinsichtlich der Tatbeute hat er angegeben, dass aus seiner im Schlafzimmerschrank aufbewahrten Sammlung von Armbanduhren 6 bis 7 Exemplare im Wert von insgesamt ca. 1.800,00 € und zudem ca. 25,00 € Münzgeld, die sich in einer Korktasse auf einer Kommode im Schlafzimmer befunden hätten, entwendet worden seien. Dieser Aussage steht die Kammer in Bezug auf die Armbanduhren nicht ganz vorbehaltlos gegenüber. Bei der Erörterung dieses Punkts haben sich in der Hauptverhandlung insofern Unstimmigkeiten ergeben, als der Zeuge K3. erklärt hat, das Fehlen dieser Uhren erst am Folgetag bemerkt zu haben, und festgestellt wurde, dass die von ihm als am wertvollsten dargestellte Uhr der Marke Michael Corrs – eine Uhr dieser Marke hatte der Angeklagte im Tatkomplex T. (lit. A) offensichtlich bewusst am Tatort zurückgelassen – auf seiner handschriftlichen Schadensaufstellung vom 09.01.2020 fehlte, was der Zeuge sich in der Hauptverhandlung nicht erklären konnte. Zudem hat entgegen dem eindeutigen Wortlaut der Beschriftung zweier Lichtbilder, die jeweils einen mit einmal mehr und einmal weniger Uhren bestückten Sortimentskasten zeigen, als unzutreffend dargestellt, indem er erklärte, dass es sich um zwei verschiedene Kästen – seinen eigenen und den eines Freundes – handle, und nicht um dasselbe Sortiment vor (mit vollständigem) und nach der Tat (mit dezimiertem Bestand). Für letzteres spräche demgegenüber, dass nicht nur die Sortimentskästen selbst, sondern auch die abgebildeten Uhren, soweit gleichzeitig in beiden Sortimenten vorhanden, die gleichen zu sein scheinen. Weiter hat der Zeuge angegeben, dass die Uhren von der Hausratsversicherung mit umfasst gewesen seien und er auch entschädigt worden sei, bei einer Uhr aber nur mit einem erheblichen Abschlag. Die Kammer ging vor diesem Hintergrund zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass in diesem Fall lediglich ca. 25,00 € Münzgeld entwendet wurde.
Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Zeugen bestanden insoweit auch bei zusätzlicher Berücksichtigung seiner übersetzt erscheinenden Bezifferung des Sachschadens (dazu sogleich unter lit. b) nicht. Die Art der Beute entspricht dem Schema des Angeklagten, der mehrfach auch Sparschweine entwendet hat, ohne Kenntnis von deren Inhalt gehabt haben zu können. Dass anfallendes Kleingeld in der vom Zeugen K3. geschilderten Form aufbewahrt wird, erscheint nicht ungewöhnlich, der von ihm genannte Betrag nicht übermäßig hoch. Die Angabe einer Korktasse als Aufbewahrungsbehältnis stellt ein Realitätskriterium in Form eines originellen Details dar, das für die Glaubhaftigkeit der Aussage spricht. Auch ein Motiv bzw. ein nachvollziehbarer Grund für eine Falschangabe des Zeugen K3. ist in diesem Zusammenhang nicht erkennbar. Eine persönliche Bekanntschaft zwischen ihm und dem Angeklagten besteht eigener, vom Angeklagten bestätigter Einlassung zu Folge nicht. Anders als die Uhren war das Bargeld zudem nicht versichert.
b. Den durch die Beschädigung der Scheibe entstandenen Schaden hat der Zeuge F5. J2. K. ohne nähere Konkretisierung auf ca. 1.800,00 € beziffert. Angesichts der in den anderen verfahrensgegenständlichen Fällen unter vergleichbaren Umständen geltend gemachten Schäden hat die Kammer der Entscheidung einen Sachschaden von ca. 500,00 € zu Grunde gelegt.
IV.
Der Angeklagte war daher schuldig zu sprechen des Wohnungseinbruchsdiebstahls in acht Fällen jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung gem. §§ 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4, 303, 303 c, 52, 53 StGB.
1. Bei den Tatobjekten handelt es sich zur Tatzeit ausnahmslos um dauerhaft genutzte Privatwohnungen.
2. Indem der Angeklagte durch das Einschlagen (Tatkomplexe T., lit. A, O., lit. B, Sch., lit. C, P., lit. D, V., lit. F und K., lit. H) oder Aufhebeln (Tatkomplexe H., lit. E und Sch., lit. G) von Fenstern und Türen in die Wohnungen gelangt ist, um nach Stehlenswertem zu suchen, hat er dort eingebrochen im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB.
3. Der Angeklagte hat in jedem Einzelfall vorsätzlich gehandelt.
4. Die Taten beruhen auf jeweils eigenständigen Tatentschlüssen. Sie stehen deshalb im rechtlichen Verhältnis der Tatmehrheit zueinander. Die in jedem Einzelfall durch die Beschädigung von Fenster oder Tür verwirklichte Sachbeschädigung steht mit dem jeweiligen Eigentumsdelikt zum Nachteil desselben Geschädigten in Tateinheit, weil die Ausführungshandlungen sich überschneiden.
V.
Der Angeklagte war deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren zu verurteilen.
1. Dabei war zunächst hinsichtlich jeder einzelner der vorgenannten Taten gem. § 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB von einem Strafrahmen von 1 Jahr bis zu 10 Jahren auszugehen.
Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten ist. Strafmildernd wertete die Kammer auch die seinerzeitige Situation des Angeklagten, die von familiären Problemen und der im April 2019 erfolgten, sich Ende August im Auszug des Angeklagten aus der mit der Ehefrau und den gemeinsamen Kindern bis dahin gemeinsam genutzten Wohnung manifestierenden Trennung gekennzeichnet war. Trotz der Tatsache, dass der Angeklagte zu den jeweiligen Tatzeiten eine gut dotierte Arbeit hatte, wurde deshalb zu seinen Gunsten auch davon ausgegangen, dass die Taten vor dem Hintergrund trennungsbedingt angespannter finanzieller Verhältnisse zu sehen sind. Dafür spricht, dass der Angeklagte sich weit überwiegend auf die Wegnahme von Bargeld beschränkt hat, und nur in Einzelfällen Uhren und Schmuck mitgenommen hat, dies in anderen Fällen aber offensichtlich bewusst unterlassen hat. Die Unverhältnismäßigkeit des vom Angeklagten bei Tatausführung jeweils eingegangenen Risikos und der Beute ist aus Sicht der Kammer dabei allerdings auffällig. Die weit überwiegend geräuschvolle Vorgehensweise bei Tatobjekten in bewohnter Umgebung barg ein hohes Entdeckungsrisiko in sich, das mit der Tatsache, dass der Angeklagte in einzelnen Fällen Wertsachen bewusst zurückließ, obwohl er diese nach Sachlage in Rucksack, Tüte oder Hosentasche mit dem Fahrrad hätte abtransportieren können, kaum in Einklang zu bringen ist. Tragfähige Anhaltspunkte für die Annahme, dass er es nicht vorrangig auf Geldwertes abgesehen haben könnte, sondern – vor dem Hintergrund der eigenen zerrütteten familiären Verhältnisse – auf eine ideelle Befriedigung, die er darin sah, in die Intimsphäre anderer Leute einzudringen, sich dort eine Zeit lang zu bewegen und bewusst Unruhe und Verunsicherung zu hinterlassen, haben sich nicht ergeben. Das anscheinend demonstrative Aufstellen des Geldbeutels und das geringfügige Offenstehenlassen der Schubladen im Tatkomplex Sch. (lit. C) sowie das Zurückstellen der Gießkannen und das Aufwischen des Bodens im Tatkomplex Sch. (lit. G) war auffällig, motivisch aber – wie letztlich auch das kompromisslose (nicht zu seinen Lasten gewertete) Bestreiten des Angeklagten angesichts der zum Teil erdrückenden Beweislage – nicht zu klären. Zu seinen Gunsten war die durchgehend moderate Vorgehensweise innerhalb der Tatobjekte zu sehen, die wiederum auffällig mit der brachialen Gewalt kontrastiert, mit der er sich in der überwiegenden Anzahl der Fälle Zutritt zu den Gebäuden verschafft hatte. In keinem Fall hat der Angeklagte ein Bild der Verwüstung hinterlassen, das in vergleichbaren Fällen durchaus nicht unüblich ist. Die Höhe der Tatbeute lag mit Ausnahme der Tatkomplexe T. (lit. a), P. (lit. D) durchwegs signifikant unter 1.000,00 €. Auch die Sachschäden waren nicht allzu hoch. Die Vorgehensweise des Angeklagten war zwar dreist und wagemutig. Dass er im Tatkomplex V. (lit. F) nach der Entdeckung durch die Zeugin S8. von der weiteren Tatausführung abgelassen hat, deutet aber auf keine übermäßig hohe kriminelle Energie hin. Strafmildernd war auch zu berücksichtigen, dass das zur Tatausführung benutzte, relativ hochwertige Fahrrad einzuziehen war. Desgleichen, dass sich in den Tatobjekten mit Ausnahme des letztgenannten Falls zur Tatzeit niemand aufgehalten hat und die geschädigten Zeugen, soweit in der Hauptverhandlung vernommen, eigener Einlassung zu Folge durch die Tat keine schwerwiegenden und längerfristigen psychischen Beeinträchtigungen erlitten haben. Beim Tatkomplex V. (lit. F) wurde zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass er trotz des zur Tatzeit vor dem Gebäude befindlichen Fahrzeugs der irrigen Auffassung war, es würde sich niemand im Gebäude aufhalten. Dass dies tatsächlich doch der Fall war und es auch zu einer – nicht tatbestandsimmanenten – Konfrontation mit der Zeugin S8. kam, war allerdings in diesem Fall maßvoll strafschärfend zu werten. Dabei war der Kammer bewusst, dass auf Grund der Unerreichbarkeit der Zeugin S8. sichere Feststellungen zu Art und Schwere des bei ihr verursachten Eindrucks und zu den Folgen dieser Begegnung für ihr psychisches Wohlbefinden nicht möglich waren.
Unter Berücksichtigung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte ist die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass im wesentlichen in Abhängigkeit von der Höhe des jeweils verursachten Beute- und Sachschadens und im Tatkomplex V. unter zusätzlicher Berücksichtigung der hier vom Angeklagten herbeigeführten Konfrontation mit einer Hausbewohnerin zunächst folgende Einzelfreiheitsstrafen tat- und schuldangemessen sind:
A. Tatkomplex T.: 1 Jahr 6 Monate
B. Tatkomplex O.: 1 Jahr 3 Monate
C. Tatkomplex Sch.: 1 Jahr 3 Monate
D. Tatkomplex P.: 1 Jahr 6 Monate
E. Tatkomplex H.: 1 Jahr 3 Monate
F. Tatkomplex V.: 1 Jahr 6 Monate
G. Tatkomplex Sch.: 1 Jahr 3 Monate
H. Tatkomplex K.: 1 Jahr 3 Monate
2. Nach nochmaliger Abwägung der im Zusammenhang mit den einzelnen Taten genannten Gesichtspunkte und strafmildernder Berücksichtigung des engen räumlichen, zeitlichen und situativen Zusammenhangs der Einzeltaten erschien eine Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von 5 Jahren tat- und schuldangemessen.
VI.
1. Gem §§ 73 StGB war die im Tatkomplex O. (lit. B) erbeutete, beim Angeklagten beschlagnahmte Sidney-Gedenkmünze einzuziehen; im Übrigen war gem. §§ 73, 73 c StGB der Verfall von Wertersatz in Höhe des weiteren Beuteschadens in Höhe von insgesamt 5.300 00 € anzuordnen.
2. Das zur Tatausführung jeweils benutzte Fahrrad (E-Bike) der Marke Focus Jarifa war gem. § 74 Abs. 1 StGB einzuziehen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.


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