Strafrecht

Zur Rechtmäßigkeit eines Bescheids über die Anordnung einer erkennungsdienstliche Behandlung

Aktenzeichen  W 9 K 18.476

Datum:
29.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 11380
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StPO § 81b Alt. 1, Alt. 2, § 136 Abs. 1 S. 2, S. 3, S. 4, § 163a Abs. 4
BayVwVfG Art. 28 Abs. 1, Art. 35 S. 1, Art. 43 Abs. 2, Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3
VwGO § 42 Abs. 1 Alt. 1, § 113 Abs. 1 S. 1, § 117 Abs. 5

 

Leitsatz

1. Bei der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 81b Alt. 2 StPO handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG, der mit der verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsklage überprüft werden kann. (Rn. 19 – 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine unterbliebene Anhörung kann gem. Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. (Rn. 24 – 28) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Maßnahme gem. § 81 Alt. 2 StPO muss sich gegen einen Beschuldigten richten. Der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft infolge der Beendigung des Strafverfahrens durch Einstellung, Verurteilung oder Freispruch lässt die Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen unberührt. (Rn. 31 – 32) (redaktioneller Leitsatz)
4. Eine Wiederholungsgefahr ist anzunehmen, wenn aufgrund eines konkreten Sachverhalts die Prognose gestellt werden kann, der Betroffene werde auch in Zukunft in den Kreis Verdächtiger von noch aufzuklärenden anderen Straftaten einbezogen werden können. Hierbei beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle darauf, ob die nach kriminalistischer Erfahrung anzustellende Prognose auf zutreffender Tatsachengrundlage beruht und ob sie nach gegebenem Erkenntnisstand unter Einbeziehung des kriminalistischen Erfahrungswissens sachgerecht und vertretbar ist. (Rn. 34 – 36) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

1. Die Klage, mit der ausschließlich die Aufhebung des Bescheids der Polizeiinspektion Würzburg-Stadt vom 6. März 2018 begehrt wird, ist zwar zulässig, aber unbegründet.
1.1 Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die vom Kläger bezüglich der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung und der hierzu ergangenen Nebenentscheidungen erhobene Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft, weil es sich bei der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 81b Alt. 2 StPO um einen Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG handelt, der sich nicht nach Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG erledigt hat.
Mit der Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung am 11. Oktober 2018 hat sich die Anordnung vom 6. März 2018 nicht erledigt. Der streitgegenständliche Bescheid, mit dem der Kläger verpflichtet wird, sich bei der Polizeiinspektion Würzburg-Stadt zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen einzufinden, ordnet verbindlich die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers an und verpflichtet ihn zur Duldung dieser Maßnahmen. Daneben enthält die Anordnung aber auch die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 81b Alt. 2 StPO für die Vornahme der erkennungsdienstlichen Maßnahmen vorliegen. Solange der Bescheid über die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung wirksam ist, kann der Betroffene nämlich eine Vernichtung der dabei gewonnenen Unterlagen bzw. eine Löschung der gespeicherten Daten nicht erfolgreich mit der Begründung verlangen, diese Unterlagen bzw. Daten seien bereits nicht rechtmäßig erhoben worden (BayVGH, U.v. 12.11.2013 – 10 B 12.2078 – juris). Wegen dieser fortbestehenden Rechtswirkung und der damit verbundenen Beschwer für den Betroffenen erledigt sich die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO nicht bereits vollständig mit deren Durchführung (BayVGH, U.v. 12.11.2013 – 10 B 12.2078 – juris).
1.2 Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der Bescheid vom 6. März 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Gericht folgt im Wesentlichen der zutreffenden Begründung im angefochtenen Bescheid und sieht insoweit von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Ergänzend ist auszuführen:
Der streitgegenständliche Bescheid erweist sich als formell rechtmäßig, insbesondere leidet er nicht unter dem formellen Fehler der unterbliebenen Anhörung nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG.
Nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ist vor Erlass eines Verwaltungsakts einem Beteiligten, in dessen Rechte der Verwaltungsakt eingreift, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Für eine ordnungsgemäße Anhörung ist zumindest erforderlich, dass der Betroffene von der Einleitung des Verfahrens bzw. von der Absicht, einen Verwaltungsakt zu erlassen, verständigt wird (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 28 Rn. 19 f.).
Es kann dahingestellt bleiben, ob eine derartige Anhörung hinsichtlich der erkennungsdienstlichen Behandlung erfolgt ist, ein etwaiger Verfahrensmangel wäre jedenfalls durch die Nachholung der Anhörung des Klägers im gerichtlichen Verfahren geheilt (Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG).
Nach dieser Vorschrift kann die Anhörung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Art. 45 BayVwVfG setzt insoweit vornehmlich einen zeitlichen Rahmen, verhält sich aber nicht zu der Art und Weise, wie die unterbliebene Verfahrenshandlung vorzunehmen ist. Dass eine unterlassene Anhörung allein im Rahmen eines behördlichen Verwaltungsverfahrens nachgeholt werden kann, ist dieser Regelung nicht zu entnehmen. Der Mangel kann daher ausnahmsweise auch durch verwaltungsprozessualen Schriftwechsel der Beteiligten geheilt werden, da nicht die formelle Zugehörigkeit zu einem Verwaltungs- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren, sondern die materielle Gleichwertigkeit der Anhörung entscheidend ist, zumal für die Anhörung in Art. 28 BayVwVfG keine bestimmte Form vorgeschrieben ist. Von der Behörde zu verlangen, dem Betroffenen parallel zum Gerichtsverfahren zusätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wäre reiner Formalismus. Der Sinn und Zweck der Anhörung muss aber gewahrt sein, so dass erforderlich ist, dass die Behörde das bislang noch nicht Vorgetragene zur Kenntnis nimmt, würdigt und erneut prüft, ob sie unter Berücksichtigung des Vorbringens an ihrer Verfügung festhält oder nicht, und schließlich dem Betroffenen das Ergebnis dieser Prüfung (ausdrücklich oder sinngemäß) mitteilt (BVerwG, U.v. 12.4.2005 – 1 C 9/04 – juris Rn. 39; BayVGH, B.v. 7.10.2014 – 22 ZB 14.1062 – juris Rn. 9 f.).
Diesen Anforderungen wurde im Nachgang zum Erlass des Bescheides vom 6. März 2018 genüge getan mit der Folge, dass eine Heilung nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG inzwischen eingetreten ist. Denn das Polizeipräsidium Unterfranken hat die Ausführungen des Klägers im Klageverfahren in seiner Klageerwiderung vom 14. Juni 2018 zur Kenntnis genommen und diese ausreichend gewürdigt. Zumindest sinngemäß wurde dem Kläger in diesem Schreiben mitgeteilt, dass der Beklagte an seinem Bescheid trotz des Vorbringens des Klägers festhält. Damit sind die materiellen Anforderungen an die Nachholung einer zunächst unterbliebenen Anhörung gewahrt.
Der streitgegenständliche Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.
Rechtsgrundlage der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung ist § 81b Alt. 2 StPO, wonach Lichtbilder und Fingerabdrücke eines Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden dürfen, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Diese Voraussetzungen liegen vor.
Der Betroffene ist bereits dann Beschuldigter im Sinne des Strafprozessrechts, wenn ein Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen schwebt. Entscheidend ist, wie sich bereits aus dem Wort „Beschuldigter“ ergibt, der Zeitpunkt des Bescheiderlasses (BVerwG, B.v. 14.7.2014 – 6 B 2.14 – juris). Die Beschuldigteneigenschaft wird durch die erste Ermittlungshandlung begründet, die sich gegen eine bestimmte Person richtet (BayVGH, B.v. 2.4.2015 – 10 C 15.304 -juris Rn. 5). Nicht notwendig für die Beschuldigteneigenschaft ist eine Anzeige durch die Polizei bei der Staatsanwaltschaft. Diese Voraussetzung war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung am 6. März 2018 hinsichtlich des Klägers erfüllt. Das Ermittlungsverfahren gegen ihn mit dem Aktenzeichen …2 war bereits seit dem 5. Januar 2018 anhängig. Der Kläger wurde wohl bereits an diesem Tag von der Polizeiinspektion Würzburg-Stadt als Beschuldigter nach § 163a Abs. 4, § 136 Abs. 1 Satz 2 bis 4 StPO belehrt (vgl. Protokoll und Antrag zur Feststellung von Alkohol im Blut vom 5.1.2018, welche allerdings nicht unterschreiben sind, Bl. 15 der Behördenakte). Jedenfalls war der Kläger spätestens mit der Ladung zur Vernehmung als Beschuldigter am 23. Januar 2018 durch die Polizeiinspektion Würzburg-Stadt Beschuldigter im Sinne des § 81b Alt. 2 StPO.
Unschädlich ist, dass das Verfahren durch Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 4. Oktober 2018 beendet wurde. Der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft infolge der Beendigung des Strafverfahrens durch Einstellung, Verurteilung oder Freispruch lässt die Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen unberührt (st. Rspr.; vgl. BayVGH, B.v. 2.4.2015 – 10 C 15.304 – juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 12.11.2013 – 10 B 12.2078 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 28.11.2012 – 10 ZB 12.1468 – juris Rn. 6). Erkennungsdienstliche Unterlagen nach § 81b Alt. 2 StPO werden im Unterschied zu § 81b Alt. 1 StPO nicht für die Zwecke eines gegen den Betroffenen gerichteten oder irgendeines anderen konkreten Strafverfahrens erhoben. Ihre Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung in kriminalpolizeilichen Sammlungen dient nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung vielmehr – ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren – der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten durch § 163 StPO zugewiesen sind (BVerwG, U.v. 19.10.1982 – 1 C 29/79; BayVGH, B.v. 19.5.2005 – 24 CS 05.368 – jeweils juris). Dass eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO nur gegen einen Beschuldigten angeordnet werden darf, besagt lediglich, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und jedenfalls auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten muss. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die gesetzlichen Zwecke der Anordnung und der durch sie vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Behandlung außerhalb des Strafverfahrens liegen, das Anlass zur Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschuldigten gibt (BVerwG, U.v. 23.11.2005 – 6 C 2/05 – juris).
Das Anlassverfahren erweist sich danach vorliegend als geeignete Grundlage für die Anordnung. Für die präventiven Zwecken dienende Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung sowie der ihrer Durchführung dienende Hilfsmaßnahme der Vorladung ist keine vollumfängliche und zu absoluter Sicherheit führende Sachverhaltsaufklärung erforderlich (vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2009 – 10 CS 09.1854 – juris).
Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung ist auch notwendig im Sinne des § 81b Alt. 2 StPO. Für die Annahme der Notwendigkeit bedarf es einer auf der sog. Anlasstat beruhenden Wiederholungsgefahr. Eine Wiederholungsgefahr ist anzunehmen, wenn aufgrund eines konkreten Sachverhalts die Prognose angestellt werden kann, der Betroffene werde auch in Zukunft in den Kreis Verdächtiger von noch aufzuklärenden anderen Straftaten einbezogen werden können (BayVGH, B.v. 6.12.2011 – 10 ZB 11.365 – juris, m.w.N.). Hierbei beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle darauf, ob die nach kriminalistischer Erfahrung anzustellende Prognose auf zutreffender Tatsachengrundlage beruht und ob sie nach gegebenem Erkenntnisstand unter Einbeziehung des kriminalistischen Erfahrungswissens sachgerecht und vertretbar ist. Der unbestimmte Rechtsbegriff der „Notwendigkeit“ unterliegt dabei der vollen gerichtlichen Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte, während das der polizeilichen Prognose über das künftige Verhalten des Betroffenen zugrundeliegende Wahrscheinlichkeitsurteil einer solchen Kontrolle nur begrenzt zugänglich ist (vgl. VGH BW, U.v. 29.5.2008 – 1 S 1503/07; SächsOVG, B.v. 29.1.2010 – 3 D 91/08 sowie B.v. 12.10.2010 – 3 A 657/09; OVG Magdeburg, U.v. 18.8.2010 – 3 L 372/09 – alle juris). Dabei sind die Anforderungen, die an die Wiederholungsgefahr, d.h. an die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Schadenseintritts gestellt werden müssen, umso geringer, je höherwertiger das gefährdete Rechtsgut ist (vgl. BayVGH, B.v. 17.11.2008 – 10 C 08.2872; VG Augsburg, B.v. 23.12.2004 – Au 8 S 04.1820 – beide juris).
In Anwendung dieser Maßstäbe hat der Beklagte zutreffend dargelegt, dass sich aus dem bisherigen strafrechtlichen Werdegang des Klägers und der Art und Weise der Begehung der Anlasstat eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr ergibt. Der Kläger ist bereits in der Vergangenheit strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er ist wegen Sachbeschädigung, Beleidigung und Verleumdung (Taten vom 10.8.2015, 29.9.2015 und 28.9.2016) zu Geldstrafen von je 15 bzw. 20 Tagessätzen verurteilt worden. Dass im streitgegenständlichen Bescheid hinsichtlich der letztgenannten Verurteilung irrtümlich die Tatbezeichnung „Nötigung“ enthalten ist, ist insoweit unschädlich. Bei der Anlasstat am 5. Januar 2018 war der Kläger erheblich alkoholisiert und es handelte sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht um ein bloßes Bagatelldelikt. Hinsichtlich der Notwendigkeit der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung, insbesondere der Wiederholungsgefahr, nimmt das Gericht im Übrigen auf die zutreffende Begründung im Bescheid vom 6. März 2018 nach § 117 Abs. 5 VwGO Bezug.
Auch von Seiten des Klägers fehlt jeglicher substantiierter Vortrag, weshalb trotz der vorliegenden Erkenntnisse eine Wiederholungsgefahr ausgeschlossen sein sollte. Der sinngemäße Hinweis darauf, dass keine schwere Straftat begangen worden sei, geht fehl. Diese Anforderung bezüglich der Anlasstat findet weder in der gesetzlichen Regelung noch in der hierzu ergangenen Rechtsprechung eine Stütze.
Der Beklagte hat erkannt, dass die Entscheidung in seinem Ermessen steht, dieses ausgeübt und alle relevanten Belange mit dem ihnen zustehenden Gewicht in die Entscheidung eingestellt. Ermessensfehler sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist ebenfalls gewahrt. Bei der Anlasstat handelt es sich nicht um bloße Bagatellkriminalität, sondern um ein die Allgemeinheit massiv beeinträchtigendes strafbares Verhalten. Zudem ist dem Beklagten darin zu folgen, dass die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers für diesen nur mit einer geringen Beeinträchtigung verbunden und damit zumutbar ist.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.


Ähnliche Artikel


Nach oben