Aktenzeichen 2 BvC 13/10
§ 24 Abs 2 BVerfGG
§ 48 Abs 1 BVerfGG
§ 21 BWahlG
§ 27 Abs 5 BWahlG
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird hinsichtlich der Beschwerdeführer zu 1. und 2. wegen fehlender Antragsberechtigung (§ 48 Absatz
1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes) verworfen und bezüglich der Beschwerdeführerin zu 3. zurückgewiesen, weil die am
23. Juli 2009 beim Landeswahlleiter des Freistaates Bayern eingereichte Niederschrift über die Mitgliederversammlung zur Aufstellung
der Bewerber für die Landesliste der Beschwerdeführerin zu 1. für den Freistaat Bayern für die Wahl zum 17. Deutschen Bundestag
wegen fehlender Unterschrift der Beschwerdeführerin zu 3. nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach und der Landeswahlausschuss
für den Freistaat Bayern die Landesliste deshalb zu Recht zurückgewiesen hat; im Übrigen wird gemäß § 24 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz
von einer Begründung abgesehen.