Steuerrecht
(Voraussetzungen des Verbots des Abzugs von sog. Bestechungsgeldern nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 1 EStG i.V.m. § 299 Abs. 2 und Abs. 3 StGB)
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(Voraussetzungen des Verbots des Abzugs von sog. Bestechungsgeldern nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 1 EStG i.V.m. § 299 Abs. 2 und Abs. 3 StGB)
(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 15.04.2021 IV R 25/18 – Voraussetzungen des Verbots des Abzugs von sog. Bestechungsgeldern nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 1 EStG i.V.m. § 299 Abs. 2 und Abs. 3 StGB)
(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 15.04.2021 IV R 25/18 – Voraussetzungen des Verbots des Abzugs von sog. Bestechungsgeldern nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 1 EStG i.V.m. § 299 Abs. 2 und Abs. 3 StGB)
3 B 9/20
2 C 13/20
2 WD 14/20
Unterkunft, Anzahlung, Anspruch, Pauschalreise, Widerklage, Erstattung, Zahlung, Reisepreis, Festsetzung, Ehefrau, Vertretung, Hotel, Feststellungsantrag, Klage, Kosten des Rechtsstreits, kein Anspruch, nicht ausreichend
Zweckentfremdung (Bayern), Co-Living als gewerbliche Zimmervermietung mit vollständiger Ausstattung und Gemeinschaftseinrichtung ist keine Wohnungsvermietung