Verkehrsrecht

Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren – Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis

Aktenzeichen  11 CE 18.1170

Datum:
3.7.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 17168
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123 Abs. 1 S. 2, § 146 Abs. 4 S. 3
StVG § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 lit. a, Nr. 3, Abs. 4 Nr. 1, Abs. 6 S. 1, § 65 Abs. 3 Nr. 2
FeV § 11 Abs. 6, Abs. 8, § 13 S. 1 Nr. 2 lit. b, lit. c, lit. d, § 20 Abs. 1 S. 1
StGB § 316

 

Leitsatz

1. Eine Beschwerdebegründung, die lediglich das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt oder sich mit pauschalen, formelhaften Rügen begnügt, ist mangels inhaltlicher Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung unzureichend (Fortführung u.a. von BayVGH BeckRS 2015, 52039 Rn. 10). (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das für eine ausnahmsweise Vorwegnahme der Hauptsache im Wege einer einstweiligen Anordnung bestehende Erfordernis eines hohen Grades an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache gilt im Fahrerlaubnisrecht angesichts der staatlichen Schutzpflicht für Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer in besonderem Maße (Fortführung u.a. von BayVGH BeckRS 2015, 40255 Rn. 18). (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
3. Im Verfahren auf Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis ist in den Fällen des § 13 S. 1 Nr. 2 lit. b – d FeV zwingend ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen; die Fahrerlaubnisbehörde hat insoweit keinen Ermessenspielraum und darf bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn er die Untersuchung verweigert oder das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
4. Wie lange einem Betroffenen eine Trunkenheitsfahrt entgegengehalten werden darf, richtet sich allein nach den Tilgungs- und Verwertungsvorschriften einschließlich etwaiger Übergangsbestimmungen. (Rn. 17 – 19) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wird verworfen.
II. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
III. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt zum einen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis durch Bescheid des Landratsamts Bad … vom 4. Februar 2016 und zum anderen den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet wird, ihm vorläufig eine Fahrerlaubnis zu erteilen.
Der Antragsteller war seit 23. Mai 1966 bzw. 10. Oktober 1966 Inhaber der Fahrerlaubnis der früheren Klassen 3 und 1. Mit Strafbefehl vom 29. August 2003 verurteilte ihn das Amtsgericht München wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr am 23. Juli 2003 mit einem Kraftfahrzeug (§ 316 Abs. 1 und 2 StGB, BAK 1,38 ‰) und entzog ihm unter Anordnung einer Sperrfrist die Fahrerlaubnis. Am 3. Mai 2004 wurde ihm diese antragsgemäß von der Antragsgegnerin wieder erteilt.
Mit Strafbefehl vom 9. Oktober 2008 verurteilte das Amtsgericht München den Antragsteller wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr am 19. Juli 2008 mit einem Fahrrad (§ 316 Abs. 1 und 2 StGB, BAK 1,74 ‰). Nach Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einer Schulung zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung für alkoholauffällige Kraftfahrer widerrief die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 6. Juli 2010 ihre zuvor verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis.
Am 3. August 2015 führte der Antragsteller ein Kraftfahrzeug mit einer festgestellten Atemalkoholkonzentration von 0,36 mg/l (Bußgeldbescheid vom 17.12.2015). Das nach Umzug zuständig gewordene Landratsamt Bad … forderte ihn zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens auf und entzog ihm mit Bescheid vom 4. Februar 2016 die Fahrerlaubnis, nachdem der Antragsteller das Gutachten innerhalb der gesetzten Frist nicht vorgelegt hatte. Seine nach erfolglosem Widerspruchsverfahren gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgericht München eingereichte Klage (Az. M 26 K 16.2916) hat der Antragsteller mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 zurückgenommen. Daraufhin hat das Verwaltungsgericht das Verfahren mit Beschluss vom 26. Oktober 2016 eingestellt.
Mit Bescheid vom 22. September 2017 hat die durch nochmaligen Umzug zuständig gewordene Antragsgegnerin die vom Antragsteller beantragte Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen A, B und BE abgelehnt, nachdem der Antragsteller das wegen wiederholter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss geforderte medizinisch-psychologische Gutachten innerhalb der gesetzten Frist nicht beigebracht hatte. Über den hiergegen eingereichten Widerspruch hat die Widerspruchsbehörde nach Aktenlage noch nicht entschieden.
Mit Schreiben vom 26. Dezember 2017, beim Verwaltungsgericht München eingegangen am 29. Januar 2018, beantragte der erstinstanzlich nicht anwaltlich vertretene Antragsteller die Aufhebung des Bescheids vom 4. Februar 2016 und vorläufigen Rechtsschutz, die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer Fahrerlaubnis und die „sofortige Ausstellung eines Ersatzführerscheins“ im Wege einer einstweiligen Anordnung. Das Verwaltungsgericht lehnte die Eilanträge mit Beschluss vom 24. April 2018, dem Antragsteller zugestellt am 2. Mai 2018, ab. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 4. Februar 2016 sei unzulässig, weil der Bescheid bereits bestandskräftig sei. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei ebenfalls abzulehnen. Die Antragsgegnerin habe vom Antragsteller wegen wiederholter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss zu Recht die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens verlangt. Die Straftat vom 19. Juli 2008 unterliege einer zehnjährigen Tilgungsfrist und habe daher noch berücksichtigt werden können.
Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt, lässt der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten ausführen, die Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad vom 19. Juli 2008 sei nach fünf Jahren zu tilgen, da dem Antragsteller wegen dieser Tat weder die Fahrerlaubnis entzogen noch eine isolierte Sperrfrist angeordnet worden sei. Im Übrigen werde auf die bisherigen Ausführungen des Antragstellers Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.
1. Hinsichtlich der (zutreffenden) Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis unzulässig ist, weil der Bescheid vom 4. Februar 2016 aufgrund der Klagerücknahme im Verfahren M 26 K 16.2916 bestandskräftig ist, fehlt es an der gemäß § 146 Abs. 4 VwGO erforderlichen, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Verwaltungsgerichtshof einzureichenden Beschwerdebegründung unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung.
Die Bezugnahme in der Beschwerdebegründung vom 1. Juni 2018 auf die bisherigen Ausführungen des Antragstellers ist hierfür nicht ausreichend und ersetzt die notwendige Begründung nicht. Eine den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügende Beschwerdebegründung setzt voraus, dass der Beschwerdeführer aufzeigt, in welchen Punkten und weshalb die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus seiner Sicht nicht tragfähig ist. Hierzu muss er den Streitstoff prüfen, sichten und rechtlich durchdringen und sich mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses befassen. An der nötigen inhaltlichen Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung fehlt es, wenn der Beschwerdeführer lediglich sein Vorbringen aus erster Instanz wiederholt oder sich mit pauschalen, formelhaften Rügen begnügt (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2015 – 11 CE 15.1587 – juris Rn. 10; B.v. 15.9.2017 – 7 CE 17.1629 – juris Rn. 7). Insoweit ist die Beschwerde, soweit sie zur Begründung auf die bisherigen Ausführungen des Antragstellers verweist, unzulässig und daher zu verwerfen (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO).
2. Soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung der beantragten einstweiligen Anordnung wendet, ist sie unbegründet.
a) Die Ausstellung eines Ersatzführerscheins scheidet bereits deshalb aus, weil dies voraussetzen würde, dass der Antragsteller Inhaber einer Fahrerlaubnis wäre (vgl. § 25 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13.12.2010 [Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980], zuletzt geändert durch Verordnung vom 3.5.2018 [BGBl I S. 566]). Dies ist jedoch aufgrund der bestandskräftigen Entziehung der Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 4. Februar 2016 nicht der Fall.
b) Legt man den Antrag des Antragstellers gemäß § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO dahingehend aus, dass die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet werden soll, ihm vorläufig eine Fahrerlaubnis zu erteilen und einen Führerschein auszustellen, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht, dass eine solche Verpflichtung auszusprechen wäre.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um u.a. wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt allerdings nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, wenn das Abwarten der Hauptsacheentscheidung für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (BVerwG, B.v. 26.11.2013 – 6 VR 3.13 – NVwZ-RR 2014, 558 Rn. 5 m.w.N.). Die begehrte Regelung muss zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig sein und es muss ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache sprechen (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 123 Rn. 14 m.w.N.). Dies gilt im Fahrerlaubnisrecht angesichts der staatlichen Schutzpflicht für das Leben und die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer in besonderem Maße, da das Führen fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge im Straßenverkehr mit erheblichen Gefahren für diese Rechtsgüter einhergeht, wenn der Betroffene nicht fahrgeeignet oder zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht befähigt ist (vgl. BayVGH, B.v. 28.11.2014 – 11 CE 14.1962 – juris Rn. 11; B.v. 11.12.2014 – 11 CE 14.2358 – juris Rn. 18; s. auch Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage 2017, § 20 FeV Rn. 6).
Ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache ist hier jedoch zu verneinen, da die Antragsgegnerin vom Antragsteller im Wiedererteilungsverfahren zu Recht die Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangt hat. Ein solches Gutachten ist, soweit hier von Bedeutung, zwingend beizubringen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV), wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV), oder wenn die Fahrerlaubnis aus einem der unter den § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c FeV genannten Gründe entzogen war (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV). Die Fahrerlaubnisbehörde hat insoweit keinen Ermessensspielraum und darf bei ihrer Entscheidung nach Maßgabe von § 11 Abs. 8 i.V.m. Abs. 6 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser die Untersuchung verweigert oder der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt.
Wie lange einem Betroffenen eine Trunkenheitsfahrt entgegengehalten werden darf, richtet sich allein nach den Tilgungs- und Verwertungsvorschriften. Sind von zwei oder mehreren alkoholbedingten Auffälligkeiten im Straßenverkehr bis auf eine Auffälligkeit alle weiteren Taten getilgt und damit nicht mehr verwertbar, kann nicht mehr von wiederholten Zuwiderhandlungen i.S.v. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV ausgegangen werden (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 13 FeV Rn. 22 m.w.N.).
Vorliegend sind sämtliche Trunkenheitsfahrten des Antragstellers aus den Jahren 2003, 2008 und 2015 noch verwertbar. Dies gilt insbesondere auch für die am 19. Juli 2008 mit einem Fahrrad begangene Straftat gemäß § 316 Abs. 1 und 2 StGB. Nach § 65 Abs. 3 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) werden Entscheidungen, die nach § 28 Abs. 3 StVG in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung (StVG a.F.) im Verkehrszentralregister gespeichert worden und – wie hier – nicht von § 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG erfasst sind, bis zum Ablauf des 30. April 2019 nach den Bestimmungen des § 29 StVG a.F. getilgt und gelöscht. Nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a StVG a.F. gilt die fünfjährige Tilgungsfrist bei Entscheidungen wegen Straftaten mit Ausnahme von Entscheidungen wegen Straftaten nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, den §§ 316 und 323a StGB und Entscheidungen, in denen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b StGB oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB angeordnet worden ist. Gleiches gilt für von der Fahrerlaubnisbehörde verhängte Verbote oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b StVG a.F.). In allen übrigen Fällen und somit auch bei Entscheidungen wegen Straftaten nach § 316 StGB beträgt jedoch die Tilgungsfrist gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG a.F. zehn Jahre, und zwar nach der eindeutigen Regelung des § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a StVG a.F. auch dann, wenn das Gericht bei der Verurteilung wegen einer Straftat nach § 316 StGB die Fahrerlaubnis weder entzogen noch eine isolierte Sperrfrist angeordnet hat.
Die Tilgungsfrist beginnt bei strafgerichtlichen Verurteilungen mit dem Tag des ersten Urteils und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Unterzeichnung durch den Richter (§ 29 Abs. 4 Nr. 1 StVG a.F.), hier also mit der Unterzeichnung des Strafbefehls am 9. Oktober 2008. Die Antragsgegnerin konnte die Trunkenheitsfahrt des Antragstellers vom 19. Juli 2008 daher im Rahmen des Neuerteilungsverfahrens noch berücksichtigen. Gleiches gilt im Übrigen für die durch Ablaufhemmung gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a.F. noch verwertbare Straftat vom 23. Juli 2003, deren zehnjährige Tilgungsfrist mit der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis am 3. Mai 2004 begann (§ 29 Abs. 5 Satz 1 StVG a.F.). Die Voraussetzungen für die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, c und d FeV sind daher erfüllt.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, Anh. § 164 Rn. 14).
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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