Verkehrsrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem – Beschwerde im vorläufigen Rechtsschutzverfahren

Aktenzeichen  11 CS 19.1102

Datum:
8.7.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 15166
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 146 Abs. 4 S. 3
StVG § 4 Abs. 5 S. 1, S. 4, S. 5, S. 7

 

Leitsatz

1. Den Darlegungsanforderungen für eine Beschwerdebegründung genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer lediglich seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und nicht an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpft und aufzeigt, weshalb diese aus seiner Sicht nicht tragfähig sind bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen die Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss; dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses (Fortführung von BayVGH BeckRS 2018, 28753 Rn. 11 und BeckRS 2018, 17182 Rn. 13 jeweils mwN). (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
2. Nach dem sog. Tattagsprinzip ist für das Ergreifen einer Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem auf den Punktestand zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit abzustellen und bleiben spätere Verringerungen des Punktestands aufgrund von Tilgungen unberücksichtigt. Dabei ist die Fahrerlaubnisbehörde an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden und führt noch nicht die bloße Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags, sondern erst die Gewährung der Wiedereinsetzung zur Durchbrechung der Rechtskraft eines bereits bestandskräftig gewordenen Bußgeldbescheids. Es liegt im Rahmen der Einschätzungsprärogative des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers, welchen verkehrsrechtlichen Verstößen er eine Bedeutung für die Fahreignung beimisst. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 6 S 19.1046 2019-05-06 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, C1 (171), C1E, CE (79), L (174,175), M und S wegen Erreichens von acht Punkten im Fahreignungs-Bewertungssystem.
Jeweils unter Hinweis auf die Möglichkeit, den Punktestand durch Teilnahme an einem freiwilligen Fahreignungsseminar zu reduzieren, ermahnte die Antragsgegnerin den Antragsteller bei einem Stand von vier Punkten mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 und verwarnte ihn mit Schreiben vom 9. Februar 2017 bei einem Stand von sechs Punkten.
Nach Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts vom 10. April 2017 ergab sich unter Berücksichtigung einer am 5. Januar 2017 begangenen und am 7. März 2017 geahndeten Ordnungswidrigkeit, rechtskräftig seit 24. März 2017, ein Stand von acht Punkten im Fahreignungsregister. Zuletzt hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom 4. Mai 2018 zur Entziehung seiner Fahrerlaubnis an. Das Bayerische Polizeiverwaltungsamt teilte der Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 15. November 2018 mit, dass der Antragsteller in allen Ordnungswidrigkeitenverfahren Wiedereinsetzungsanträge gestellt habe, die verworfen worden seien. Ein Verfahren sei bereits ausgesondert gewesen und habe daher nicht mehr geprüft werden können. In zwei Verfahren seien noch Anträge auf gerichtliche Entscheidung beim Amtsgericht München anhängig. Die übrigen Verfahren seien rechtskräftig abgeschlossen. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2018 und 17. Dezember 2018 teilte das Kraftfahrtbundesamt erneut mit, dass sich der Punktestand des Antragstellers derzeit auf acht Punkte belaufe.
Mit Bescheid vom 25. Februar 2019 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller gestützt auf § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG, § 46 Abs. 1, § 47 Abs. 1 FeV die Fahrerlaubnis aller Klassen und verpflichtete ihn unter Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie Androhung eines Zwangsgelds und Fristsetzung zur Abgabe des Führerscheins.
Am 6. März 2019 ließ der Antragsteller beim Verwaltungsgericht München Klage erheben, über die noch nicht entschieden ist, und gleichzeitig vorläufigen Rechtsschutz beantragen. Zur Begründung ließ er vortragen, dass ihm die vorgeworfenen Ordnungswidrigkeiten teilweise nicht bekannt gewesen seien und er entsprechende Rechtsmittel gegen die Bußgeldbescheide eingelegt habe. Die vorgehaltenen Punkte stammten im Wesentlichen aus Überschreitungen des Termins für die Hauptuntersuchung von abgestellten Bootsanhängern. Es liege eine „Doppelbestrafung“ vor, weil er die Anhänger bereits am 1. August 2016 ordnungsgemäß in einer verkehrsberuhigten Parkzone abgestellt habe und sie nicht am Verkehr teilgenommen hätten. Bei dem Vorfall am 21. Oktober 2016 (Unfall) hätten sie dort immer noch unbewegt gestanden. Er habe erst einige Wochen, möglicherweise auch Monate später zufällig erfahren, dass eine fremde Person sie angefahren und beschädigt habe. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei u.a. auf zwei neue Verkehrsverstöße (Ordnungswidrigkeiten in München und Leverkusen vom 28.6.2018 und 12.9.2018) gestützt worden, die noch gar nicht hätten überprüft werden können. Die Geschwindigkeitsüberschreitung in Leverkusen habe nicht er, sondern ein Arbeitskollege begangen. Die beiden Taten seien noch nicht rechtskräftig geahndet, da er sie am 15. Februar 2019 mit Einspruch und Wiedereinsetzungsantrag angegriffen habe. Hinsichtlich des Vorfalls in München vom 28. Juni 2018 könnten derzeit – über den Einspruch und Wiedereinsetzungsantrags hinaus – noch keine Schritte unternommen werden, weil die Antragsgegnerin trotz Aufforderung und Erinnerung bisher keine Akteneinsicht gewährt habe. Ferner habe sie den Entziehungsbescheid auf Verstöße aus dem Fahreignungsregister gestützt, die inzwischen getilgt bzw. gelöscht seien bzw. in der Überliegefrist lägen und ihm nicht mehr vorgehalten werden dürften. Die beiden Vorfälle vom 8. September 2015 und 3. November 2015 könnte nicht mehr geprüft werden, weil die Bußgeldbehörde die Ermittlungsakten vernichtet habe. Folglich hätte die Antragsgegnerin diese mit drei Punkten bewerteten Vorwürfe bei ihrer Entscheidung nicht verwenden dürfen. Zum 27. März 2019 werde auch die Ordnungswidrigkeit vom 5. August 2016 getilgt sein, sodass auch dieser Punkt nicht mehr berücksichtigt werden dürfe. Es entfielen also vier Punkte, sodass der Entziehungsbescheid aufzuheben sei. Weiter sei der Bescheid auch deshalb rechtswidrig, weil er im Wesentlichen auf (sechs) TÜV-Verstößen von Fahrzeugen beruhe, die nicht am Straßenverkehr teilgenommen hätten und von diesen keine Gefahr für den Straßenverkehr ausgehe. Die rechtswidrige Entziehung der Fahrerlaubnis führe zu seiner Existenzvernichtung. Er sei auf dem Messebau tätig und auf Fahrzeuge angewiesen.
Mit am 10. Mai 2019 zugestelltem Beschluss vom 6. Mai 2019 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO mit der Begründung ab, die Anfechtungsklage werde offensichtlich ohne Erfolg bleiben. Der Antragsteller habe mit Begehung der Tat vom 5. Januar 2017 einen Stand von acht Punkten erreicht, sodass die Fahrerlaubnis bereits zu diesem Zeitpunkt zu entziehen gewesen wäre. Unerheblich sei, dass der Punktestand durch die Tat vom 9. März 2017 auf neun Punkte gestiegen und durch die Tilgungen der Taten vom 8. September 2015 und 3. November 2015 wieder auf sieben Punkte gesunken sei. Mit der Tat vom 28. Juni 2018 habe der Antragsteller wieder acht Punkte erreicht. Auf die jüngste Tat vom 12. September 2018, die nach seinen Angaben ein Arbeitskollege begangen habe, komme es nicht an. Die Antragsgegnerin habe die der Fahrerlaubnisentziehung vorgeschalteten Maßnahmen mit der am 27. Oktober 2016 zugestellten Ermahnung und der am 11. Februar 2017 zugestellten Verwarnung ordnungsgemäß ergriffen. Dabei sei ohne Bedeutung, dass sie den Punktestand in der Verwarnung mit sechs statt sieben Punkten angegeben habe und der Antragsteller zum Zeitpunkt der Ermahnung bzw. Verwarnung jeweils bereits weitere Verkehrsverstöße begangen gehabt habe. Ebenso wenig änderten die Wiedereinsetzungsanträge etwas am Ergebnis. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG sei die Antragsgegnerin bei der Durchführung von Maßnahmen an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Eine Überprüfung der eingetragenen und mit Punkten bewerteten Verstöße bzw. Entscheidungen finde nicht statt. Daher greife der sinngemäße Einwand nicht, die Verkehrsverstöße vom 1. August 2016 und 21. Oktober 2016 stünden, soweit sie dieselben Fahrzeuge beträfen, in Tateinheit, sodass nur ein Punkt anzusetzen sei. Auch führe die bloße Beantragung einer Wiedereinsetzung gemäß § 52 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 74 Abs. 1 StPO nicht zur Hemmung und damit Durchbrechung der Rechtskraft eines bereits bestandskräftig gewordenen Bescheids. Hierfür bedürfe es einer positiven Entscheidung der Bußgeldstelle bzw. des Gerichts über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, was der Antragsteller aber nicht glaubhaft gemacht habe. Ausweislich des Schreibens des Bayerischen Polizeiverwaltungsamts vom 15. November 2018 und des darauf befindlichen Telefonvermerks des Sachbearbeiters habe das zuständige Amtsgericht in fünf Fällen den Antrag auf Wiedereinsetzung bereits abgelehnt. Der Verwertung einer Verkehrsordnungswidrigkeit stehe auch nicht die Vernichtung der Ermittlungsakten oder der Zeitablauf zwischen letzter Tat und Entziehung der Fahrerlaubnis entgegen. Da der Fahrerlaubnisbehörde bei der Ergreifung von Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Nr. 3 StVG kein Ermessen eingeräumt sei, habe die Antragsgegnerin auch nicht berücksichtigen können, dass es sich bei den Ordnungswidrigkeiten teilweise „nur“ um überzogene Hauptuntersuchungen gehandelt habe.
Die am 24. Mai 2019 eingegangene Beschwerde begründet der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 11. Juni 2019 „vorläufig“ unter Bezugnahme auf den bisherigen Vortrag damit, dass dem Antragsteller keine acht Punkte angelastet werden könnten. Die beiden letzten Ordnungswidrigkeiten vom 28. Juni 2018 und 12. September 2018 seien noch nicht endgültig rechtskräftig; die gerichtlichen Entscheidungen stünden noch aus. Hinsichtlich der weiteren Ordnungswidrigkeiten bezüglich der Überschreitung des Termins für die Hauptuntersuchung werde darauf hingewiesen, dass die Bootsanhänger seit dem Auszug aus der Werkstatt wohl Ende 2015/Anfang 2016 nicht mehr eingesetzt worden seien. Sie hätten erst nach dem Unfall vom 21. Oktober 2016 abtransportiert werden müssen, wobei sie ein zulässiges Gesamtgewicht von 300 kg bzw. 850 kg aufgewiesen hätten; sie seien nicht mehr zugelassen und auch nicht repariert. Entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin seien auf den Anhängern nur Boote, niemals Werkzeuge oder andere schwere Sachen transportiert worden, weil sie nur zum Transport von Sportgeräten (Booten) zugelassen seien und ein grünes Kennzeichen führten. Die Sportgeräteanhänger dürften auch nur dann verwendet werden, wenn es sich bei dem Boot um eines für Freizeitaktivitäten (nicht gewerblich) handele. Im Übrigen bat der Antragsteller um Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist. Mit am 25. Juni 2019 eingegangenen Schreiben, auf das Bezug genommen wird, wurde weiter vorgetragen.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen.
Zwar ist die „vorläufige“ Beschwerdebegründung noch innerhalb eines Monats nach Zustellung des mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung:versehenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts München am 10. Mai 2019 (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO), nämlich am Dienstag nach den Pfingstfeiertagen, dem 11. Juni 2019, und damit fristgerecht beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO, § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1, 2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB).
Jedoch genügt sie – auch unter Berücksichtigung der Ergänzungen im Schreiben vom 24. Juni 2019 – nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, da der Antragsteller lediglich seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und nicht an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpft und aufzeigt, weshalb diese aus seiner Sicht nicht tragfähig sind bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen die Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2018 – 11 CS 18.435 – juris Rn. 11; B.v. 9.7.2018 – 9 CE 18.1033 – juris Rn. 13 jeweils m.w.N.). Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses (BayVGH, a.a.O.), die hier völlig fehlt.
Das Verwaltungsgericht geht zutreffend davon aus, dass nach dem in § 4 Abs. 5 Satz 5 und 7 StVG verankerten sog. Tattagsprinzip für das Ergreifen der Maßnahme nach Satz 1 auf den Punktestand zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit, hier auf den 5. Januar 2017, abzustellen ist und spätere Verringerungen des Punktestands aufgrund von Tilgungen unberücksichtigt bleiben. Dem hält der Antragsteller lediglich erneut und in der Sache unzutreffend entgegen, dass nach dem maßgeblichen Zeitpunkt begangene, für das Gericht damit rechtlich nicht erhebliche Ordnungswidrigkeiten vom 28. Juni 2018 und 12. September 2018 noch nicht endgültig rechtskräftig seien. Im Übrigen setzt er sich auch mit der Erwägung des Gerichts nicht auseinander, dass die Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG bei Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden ist und noch nicht die bloße Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags, sondern erst die Gewährung der Wiedereinsetzung zur Durchbrechung der Rechtskraft eines bereits bestandskräftig gewordenen Bußgeldbescheids führt (§ 52 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 47 Abs. 1 StPO). Auch der weitere Einwand, mit dem erneut die fehlende Relevanz der begangenen Ordnungswidrigkeiten für die Sicherheit des Straßenverkehrs geltend gemacht wird, geht nicht ansatzweise auf die Erwägung des Gerichts (Seite 9 f., Punkt 2.6) ein, dass es im Rahmen der Einschätzungsprärogative des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers liege, auch Verstößen gegen § 29 Abs. 1, § 69a StVZO, § 24 StVG, Nr. 186.2.3 des Bußgeldkatalogs eine Bedeutung für die Fahreignung beizumessen (vgl. Nr. 3.5.1 der Anlage 13 zur FeV). Die konkrete Nutzung der Anhänger, die die Antragsgegnerin angeblich falsch dargestellt habe, war für das Gericht hingegen ersichtlich nicht maßgeblich, so dass diese Ausführungen keinen Bezug zu den Gründen des Gerichtsbeschlusses aufweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 46.1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


Ähnliche Artikel


Nach oben