Verkehrsrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis und Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge wegen Verweigerung der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach Trunkenheitsfahrt eines Radfahrers

Aktenzeichen  11 ZB 19.1256

Datum:
19.8.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 19743
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1, § 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 lit. a, Abs. 4 Nr. 1
FeV § 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 11 Abs. 8, § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. c, § 46 Abs. 1, Abs. 3, Anlage 4 Nr. 8.1, Nr. 8.2

 

Leitsatz

1. Zur Klärung eines die Fahreignung ausschließenden Alkoholmissbrauchs ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen, wenn der Betroffende im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr ein Fahrzeug führt; darunter fällt auch die erstmalige Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad (Bestätigung der stRspr, s. BVerwG BeckRS 2013, 52676 Rn. 5 ff.; VGH München BeckRS 2019, 7308 Rn. 16). Für Fahrradfahrer bedeutet dies, dass im Hinblick auf etwaige behördliche Entscheidungen nicht nur die Eignung zum Führen eines erlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugs abzuklären ist, sondern auch die Eignung zum Führen erlaubnisfreier Fahrzeuge. (Rn. 11 und 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Fahrerlaubnisbehörde und Verwaltungsgericht können im Fall strafrechtlicher Verurteilung des Betroffenen grundsätzlich von den für die Fahreignung relevanten strafrichterlichen Feststellungen ausgehen. An diesen Feststellungen muss sich der Betroffene festhalten lassen, sofern nicht ausnahmsweise gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen, insbesondere neue Tatsachen oder Beweismittel als Wiederaufnahmegründe iSv § 359 Nr. 5 StPO vorliegen, die für die Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil sprechen (Bestätigung von VGH München BeckRS 2016, 44335 Rn. 15 mwN). (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Verwertbarkeit von Eintragungen im Fahreignungsregister für die Beurteilung der Eignung und der Befähigung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen richtet sich allein nach den Tilgungs- und Verwertungsvorschriften des StVG (Bestätigung von VGH München BeckRS 2018, 17168 Rn. 17 ff.; siehe auch VGH München BeckRS 2016, 44335 Rn. 16 mwN). (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 26 K 18.5671 2019-05-09 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klasse B einschließlich Unterklassen sowie gegen die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge.
Am 7. Februar 2016 fuhr die Klägerin mit einem Fahrrad auf einer öffentlichen Straße und wurde von der Polizei kontrolliert. Die mit ihrem Einverständnis entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,68 ‰. Mit Strafbefehl vom 11. März 2016, rechtskräftig seit 9. Juni 2017, verurteilte das Amtsgericht München die Klägerin wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) zu einer Geldstrafe.
Mit Schreiben vom 7. Juni 2018 forderte die Beklagte die Klägerin auf, innerhalb von drei Monaten ein medizinisch-psychologisches Gutachten über ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge vorzulegen. Nachdem die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten mitteilen ließ, dass sie im Hinblick auf die seit der Tat vergangene Zeit die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ablehne, entzog ihr die Beklagte mit Bescheid vom 18. Oktober 2018 die Fahrerlaubnis (Nr. 1), forderte sie unter Androhung eines Zwangsgelds zur Abgabe ihres Führerscheins innerhalb einer Woche ab Bestandskraft des Bescheids auf (Nr. 2 und 3) und untersagte ihr, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge auf öffentlichem Verkehrsgrund zu führen (Nr. 4). Die Klägerin sei mit einer sehr hohen Blutalkoholkonzentration im Straßenverkehr aufgefallen. Aus der Nichtbeibringung des Gutachtens sei auf die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen und fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge zu schließen.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 9. Mai 2019 abgewiesen. Die Beklagte habe der Klägerin zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen und ihr das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge untersagt, da sie das medizinisch-psychologische Gutachten ohne hinreichenden Grund nicht beigebracht habe. Radfahrer seien mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr absolut fahruntüchtig. Die Klägerin müsse die Feststellungen im Strafbefehl gegen sich gelten lassen. Ihre Einlassung, sie habe das Fahrrad nur geschoben, sei unglaubhaft. Der Strafbefehl unterliege einer fünfjährigen Tilgungsfrist, die mit der Rechtskraft beginne.
Zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegentritt, lässt die Klägerin ausführen, das Urteil sei „verfahrensfehlerbehaftet“ und es bestünden ernstliche Zweifel an dessen Richtigkeit. Die Klägerin habe den Sachverhalt umfassend bestritten. Das Verwaltungsgericht habe ohne Beweiserhebung auf den Strafbefehl Bezug genommen, mit dessen Heranziehung der Beweis jedoch „nicht angetreten“ sei. Außerdem habe das Gericht verkannt, dass es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ankomme. Die Anforderung eines Fahreignungsgutachtens sei in das Ermessen der Behörde gestellt. Die Beklagte habe die Klägerin erst ca. 1,5 Jahre nach rechtskräftiger Verurteilung zur Beibringung des Gutachtens aufgefordert. Es wären weniger einschneidende Maßnahmen, etwa die Anordnung eines Abstinenznachweises, denkbar gewesen. Dieser könne „bedenkenlos“ vorgelegt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen (nur) vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 Rn. 16). Solche Zweifel ergeben sich aus der Antragsbegründung jedoch nicht.
a) Für die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung kommt es entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an. Maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (stRspr; vgl. zuletzt BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3.13 – NJW 2015, 2439 Rn. 13; BayVGH, B.v. 19.7.2019 – 11 ZB 19.977 – juris Rn. 10). Daher ist hier auf die Zustellung des angefochtenen Bescheids vom 18. Oktober 2018 am 23. Oktober 2018 abzustellen.
aa) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. August 2017 (BGBl I S. 3202), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2018 (BGBl I S. 566), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist unter anderem, wer – ohne alkoholabhängig zu sein – Alkohol missbräuchlich konsumiert, indem er das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennt (Anlage 4 Nr. 8.1 zur FeV). Die Wiedererlangung der Fahreignung nach Beendigung des Missbrauchs setzt voraus, dass die erforderliche Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist (Anlage 4 Nr. 8.2 zur FeV).
Hat ein Fahrerlaubnisinhaber ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV). Dies gilt nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht nur für eine Fahrt mit einem Kraftfahrzeug, sondern – wie im Fall der Klägerin – auch für eine Fahrt mit einem nicht motorisierten Fahrzeug, also auch bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad (stRspr, BVerwG, B.v. 20.6.2013 – 3 B 102.12 – NJW 2013, 2696 Rn. 5; BayVGH, B.v. 17.4.2019 – 11 CS 19.24 – juris Rn. 16). Die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand stellt mit jedem Fahrzeug eine gravierende Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs dar. Eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr begründet den Verdacht eines die Fahreignung ausschließenden Alkoholmissbrauchs (vgl. BVerwG, B.v. 20.6.2013 a.a.O. Rn. 7).
Die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ist zum Schutz der Verkehrssicherheit zwingend vorgegeben, ohne dass der Fahrerlaubnisbehörde insoweit ein Ermessen zukäme. Weigert sich der oder die Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er oder sie der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf die Behörde bei ihrer Entscheidung gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des oder der Betroffenen schließen, sofern die Untersuchungsanordnung rechtmäßig und kein ausreichender Grund für die Weigerung vorliegt.
bb) Die Beklagte und das Verwaltungsgericht sind zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin am 7. Februar 2016 ein Fahrrad im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,68 ‰ geführt hat. Zwar ordnet § 3 Abs. 4 Satz 1 und 2 StVG eine Bindungswirkung an die Feststellung des Sachverhalts in einem Strafverfahren nur insoweit an, als nicht zum Nachteil des Fahrerlaubnisinhabers vom Inhalt des Urteils oder Strafbefehls abgewichen werden darf. Jedoch können die Fahrerlaubnisbehörde oder das Verwaltungsgericht auch sonst grundsätzlich von den für die Fahreignung relevanten strafrichterlichen Feststellungen ausgehen. An diesen Feststellungen muss sich der oder die Betroffene festhalten lassen, sofern nicht ausnahmsweise gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen, insbesondere neue Tatsachen oder Beweismittel als Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO vorliegen, die für die Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil sprechen (BayVGH, B.v. 4.3.2016 – 11 ZB 15.2682 – juris Rn. 15 m.w.N.). Hierfür reicht allein das pauschale Bestreiten der Richtigkeit der Feststellungen durch die Klägerin und ihre Behauptung, das Fahrrad geschoben zu haben und außerdem nicht alkoholbedingt fahruntüchtig gewesen zu sein, nicht aus. Vielmehr muss sie sich an den Feststellungen des rechtskräftigen Strafbefehls festhalten lassen. Danach ist sie mit dem Fahrrad bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,68 ‰ gefahren und war demnach absolut fahruntüchtig. Die Feststellungen im Strafverfahren beruhen zum einen auf dem Ergebnis der Blutalkoholuntersuchung durch das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 15. Februar 2016 und zum anderen auf der ausführlichen Sachverhaltswiedergabe im Vermerk der Polizei vom 7. Februar 2016. Danach befuhr die Klägerin mit ihrem Fahrrad bei Dunkelheit ohne Beleuchtung die L* …straße in München, hielt trotz der Aufforderung durch die Polizeibediensteten nicht an und konnte erst durch ein nachfahrendes und dann den Radweg blockierendes Polizeifahrzeug angehalten werden. An der Richtigkeit dieser Feststellungen bestehen mangels substantiierter Einwendungen der Klägerin keinerlei Zweifel. Von der Möglichkeit, den Tathergang in der mündlichen Verhandlung aus ihrer Sicht darzustellen, hat die Klägerin keinen Gebrauch gemacht. Weder sie selbst noch ihr Prozessbevollmächtigter hat an der mündlichen Verhandlung am 9. Mai 2019 teilgenommen.
cc) Schließlich führt auch die zwischen der Tat und der Aufforderung zur Beibringung des medizinisch-psychologischen Gutachtens vergangene Zeit nicht zur Rechtswidrigkeit der Fahrerlaubnisentziehung. Die Verwertbarkeit von Eintragungen im Fahreignungsregister für die Beurteilung der Eignung und der Befähigung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen richtet sich allein nach den Tilgungs- und Verwertungsvorschriften des Straßenverkehrsgesetzes (BayVGH, B.v. 3.7.2018 – 11 CE 18.1170 – juris Rn. 17). Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a StVG beträgt die Tilgungsfrist bei Entscheidungen über eine Straftat fünf Jahre und beginnt gemäß § 29 Abs. 4 Nr. 1 StVG bei strafgerichtlichen Verurteilungen und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Rechtskraft, hier also mit dem 9. Juni 2017. Sie war daher weder im Zeitpunkt der Anordnung der Beibringung des Gutachtens noch bei Erlass des Bescheids abgelaufen.
Die Beklagte hat ihre Befugnis, fahrerlaubnisrechtlich gegen die Klägerin einzuschreiten, auch nicht verwirkt. Unabhängig davon, ob für die nicht im Ermessen der Fahrerlaubnis stehende Entziehung einer Fahrerlaubnis überhaupt eine Verwirkung vor Ablauf der Tilgungsfrist wegen Untätigkeit der Behörde in Betracht kommt (vgl. dazu BayVGH, B.v. 4.7.2019 – 11 CS 19.1041 – juris Rn. 19 und B.v. 10.7.2019 – 11 CS 19.1018 – juris Rn. 13, jeweils m.w.N.), liegen hier jedenfalls keine Umstände vor, die ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin darauf begründen würden, dass die Beklagte von fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmen nach der Trunkenheitsfahrt vom 7. Februar 2016 absehen würde. Zunächst ist insoweit in zeitlicher Hinsicht im Hinblick auf die Sperrwirkung des § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG und die Bindungswirkung des § 3 Abs. 4 StVG nicht vom Tatzeitpunkt, sondern vom Eintritt der Rechtskraft, hier also dem 9. Juni 2017, auszugehen. Allein die ab diesem Zeitpunkt bis zur Anordnung der Gutachtensbeibringung mit Schreiben vom 7. Juni 2018 vergangene Zeit reicht zur Annahme einer Verwirkung keinesfalls aus. Selbst wenn die Beklagte das Verwaltungsverfahren nicht mit dem gebotenen Nachdruck betrieben hätte, würde das nicht bedeuten, dass sie deshalb zum Schutz der Verkehrssicherheit erforderliche fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen zu unterlassen hätte. Außerdem hat die Beklagte seit der Mitteilung des Vorfalls durch die Verkehrspolizeiinspektion München mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 24. Mai 2018, bei der zuständigen Staatsanwaltschaft den Strafbefehl mit Tathergang angefordert und diesen erst mit Schreiben vom 30. Mai 2018 erhalten. Eine Untätigkeit ist der Beklagten somit nicht vorzuwerfen.
Da die Klägerin das von ihr zu Recht geforderte Gutachten innerhalb der hierfür gesetzten Frist nicht beigebracht hat, war die Beklagte berechtigt, daraus gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Ungeeignetheit der Klägerin zu schließen und ihr die Fahrerlaubnis zu entziehen.
b) Auch die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ist nicht zu beanstanden.
aa) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde – ohne dass ihr insoweit ein Ermessen zukommt – das Führen von Fahrzeugen oder Tieren zu untersagen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet dafür erweist. Diese Vorschrift gilt auch für Personen, die kein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug führen, sondern in anderer Weise am Straßenverkehr teilnehmen, z.B. für Fahrrad- und Mofafahrer und Lenker von Fuhrwerken (vgl. die Verordnungsbegründung zu § 3 FeV [BR-Drs. 443/98, S. 237], BayVGH, U.v. 16.5.2017 – 11 B 16.1619 – juris Rn. 14; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 3 FeV Rn. 10). Nach § 3 Abs. 2 FeV finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Führer eines Fahrzeugs oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist.
Auch Fahrradfahrer sind bei fehlendem Trennungsvermögen oder fehlender Trennungsbereitschaft zwischen Alkoholkonsum und Fahren zur Teilnahme am Straßenverkehr nicht geeignet (§ 3 Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV). Bei entsprechenden Anhaltspunkten ist das Trennungsvermögen oder die Trennungsbereitschaft durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten abzuklären. Mit der Anordnung der entsprechenden Anwendung der §§ 11 bis 14 FeV in § 3 Abs. 2 FeV sollten nicht die Voraussetzungen, unter denen ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen ist, relativiert werden. Die entsprechende Anwendung erstreckt den Regelungsgehalt dieser Vorschriften auf Fälle des Führens erlaubnisfreier Fahrzeuge insoweit, als sie ihrem Wortlaut nach anwendbar sind (BVerwG, B.v. 20.6.2013 – 3 B 102.12 – NJW 2013, 2696 Rn. 6). Für Fahrradfahrer bedeutet dies, dass im Hinblick auf etwaige behördliche Entscheidungen nicht die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs abzuklären ist, sondern – auch wenn die Eignungsvoraussetzungen sich insoweit weitgehend entsprechen – die Eignung zum Führen erlaubnisfreier Fahrzeuge.
bb) Da die Klägerin mit ihrem Fahrrad bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,68 ‰ gefahren ist, hat die Beklagte sie zu Recht zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert, um zu klären, ob auch für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge hinreichendes Trennungsvermögen bzw. hinreichende Trennungsbereitschaft besteht. Es kann hier dahinstehen, ob für die Rechtmäßigkeit der Untersagung – wie bei der Entziehung der Fahrerlaubnis – auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung oder auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist. Für Letzteres könnte sprechen, dass mit der Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge keine Erlaubnis zum Erlöschen gebracht, sondern in Form eines Dauerverwaltungsakts ein erlaubnisfreies Verhalten untersagt wird. Aber auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist die Eintragung des Strafbefehls vom 11. März 2016 im Fahreignungsregister – wie ausgeführt – noch nicht tilgungsreif und kann daher noch verwertet werden. Es spielt auch keine Rolle, ob die Klägerin, wie in der Antragsbegründung behauptet, in der Lage wäre, Abstinenznachweise vorzulegen. Ob sie (wieder) zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge geeignet ist, kann nicht allein durch eine (möglicherweise nicht erforderliche) Alkoholabstinenz nachgewiesen werden, sondern nur durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, das insbesondere auch ihr Trennungsvermögen bzw. ihre Trennungsbereitschaft abklärt.
2. Soweit die Klägerin die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) beantragt, hat ihr Prozessbevollmächtigten in der Antragsbegründung nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügend dargelegt, worin dieser Verfahrensfehler bestehen soll. Auch insoweit kann ihr Antrag auf Zulassung der Berufung daher keinen Erfolg haben.
3. Als unterlegene Rechtsmittelführerin hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und der Empfehlung in Nr. 46.3 und Nr. 46.14 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, Anhang zu § 164 Rn. 14).
5. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


Ähnliche Artikel


Nach oben