Verkehrsrecht

Haftungsverteilung nach Kollision mit geöffneter Beifahrertür beim Einfahren in eine Parklücke

Aktenzeichen  2 C 143/16

Datum:
23.12.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Amberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StVG StVG § 7 Abs. 2, § 17 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3
BGB BGB § 249
VVG VVG § 115 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Bei der nach § 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG vorzunehmenden Haftungsabwägung sind die von den Beteiligten gesetzten Schadensursachen so, wie sie sich bei dem konkreten Unfall ausgewirkt haben, zu berücksichtigen, wobei nur bewiesene oder unstreitige Umstände einbezogen werden dürfen. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2 Kommt es zu einer Kollision zwischen einem in eine Parklücke einfahrenden Pkw mit der geöffneten Beifahrertür des in der benachbarten Parklücke stehenden Pkws und kann nicht geklärt werden, ob die Beifahrertür – wie der Einfahrende behauptet – erst unmittelbar vor der Kollision geöffnet wurde oder schon – wie die andere Partei behauptet – längere Zeit offenstand, so kommt eine hälftige Haftungsverteilung in Betracht. (Rn. 13 – 30) (redaktioneller Leitsatz)
3 Für die Höhe der ersatzfähigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach einem Verkehrsunfall ist der sogenannte Erledigungsstreitwert maßgebend, d.h. ausschließlich der Betrag, der dem Geschädigten tatsächlich zusteht (Anschluss BGH BeckRS 2005, 03059). (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 919,97 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.11.2015* sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 147,56 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.11.2015* zu zahlen.
* jeweils berichtigt gem. Beschluss vom 16.02.2017
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 50 % und die Beklagten 50 % zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.839,94 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage erweist sich nur als teilweise begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagten zu 1) ein Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG und gegen die Beklagte zu 2) gem. § 115 Abs. 1 VVG in Höhe von 919,97 € in der Hauptsache zu. Die Beklagte haften insoweit als Gesamtschuldner gem. § 115 Abs. 1 Satz 4 VVG.
1. Der Unfall hat sich unstreitig beim Betrieb der beteiligten Fahrzeuge ereignet. Halter und Eigentümer des klägerischen Fahrzeugs ist der Kläger, Halter des beklagtischen Fahrers ist der Beklagten zu 1, das Fahrzeug ist bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert.
Die Haftung ist nicht wegen Vorliegens von höherer Gewalt ausgeschlossen., § 7 Abs. 2 StVG.
2. Die nach § 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG durchzuführende Abwägung führt zu einer hälftigen Haftungsverteilung.
Bei der Abwägung sind die von den Beteiligten gesetzten Schadensursachen so, wie sie sich bei dem konkreten Unfall ausgewirkt haben, zu berücksichtigen, wobei nur bewiesene oder unstrittige Umstände mit einbezogen werden dürfen (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, § 17 StVG Rn. 4).
Im vorliegenden Fall konnte weder nachgewiesen werden, dass auf Kläger- oder Beklagtenseite ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG vorgelegen hätte. Ebenso konnte keine Seite einen Verkehrsverstoß der jeweils anderen Seite nachweisen, der die von dem jeweiligen Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr erhöht hätte.
3. Die Parteien und die von Ihnen benannten Zeugen haben unterschiedliche Unfallversionen vorgetragen.
Die im vorliegenden Fall entscheidende Frage ist, ob und wie lange die Beifahrertüre des klägerischen Fahrzeugs geöffnet war, als der Beklagte zu 1) in die Parklücke einfuhr.
a) Der gerichtliche Sachverständige gab an, dass sowohl die Unfallversion der Klage- als auch der Beklagtenpartei aus technischer Sicht zutreffen könnten. Es ist durch ihn lediglich feststellbar, dass das Fahrzeug des Beklagten zu 1) gegen die Türe des klägerischen Fahrzeugs gefahren ist, da diese in sich verzogen war. Am Beklagtenfahrzeug entstand demnach ein ausgeprägter Schaden am linken Kotflügel mit Lackabspaltungen und Dellen. Der Unfall wäre für den Beklagten vermeidbar gewesen, wenn die Türe des klägerischen Fahrzeugs länger als 2 Sekunden offen gestanden wäre, um entsprechend reagieren und das Fahrzeug zum Stillstand bringen zu können.
Der Sachverständige ist bereits seit vielen Jahren als Gutachter für Gerichte tätig. Er ist erfahren und kompetent auf dem Gebiet der Unfallanalyse. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte, dass die Feststellungen und Ausführungen des Sachverständigen unzutreffend sind. Die Ausführungen sind frei von Widersprüchen. Der Sachverständige ging erkennbar von zutreffenden Anknüpfungstatsachen aus, die nachvollziehbar erläutert worden sind. Die Schlussfolgerungen waren jeweils in sich logisch. Schwächen des Sachverständigen in den Tatsachengrundlagen oder in der Anwendung seines Sachverstandes wurden nicht erkennbar.
Demgemäß bleibt aus sachverständiger Sicht offen, wie sich der Unfall tatsächlich zugetragen hat.
b) Auch aus den Zeugenvernehmungen konnte das Gericht sich von der ein oder anderen Unfallversion nicht überzeugen.
Die Klägerin konnte den ihr nach allgemeinen Grundsätzen obliegenden Beweis nicht führen, dass der Unfall auf ein Verschulden des Beklagten zu 1) zurückzuführen ist. (Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl., vor § 284 Rn. 17 ff.). Umgekehrt konnte das Gericht auch nicht feststellen, dass der Unfall von der Zeugin … verschuldet wurde. Eine Behauptung ist bewiesen, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugt ist, ohne dabei unerfüllbare Anforderungen zu stellen. Hierfür genügt, da eine absolute Gewissheit nicht zu erreichen und jede Möglichkeit des Gegenteils nicht auszuschließen ist, ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie vollständig auszuschließen (Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl., § 286 Rn. 2).
Diesen Maßstab angesetzt konnte das Gericht sich nicht überzeugen.
Die Zeugen bestätigten die Version der jeweiligen Partei.
Die Zeugin … gab an, dass sie auf dem Parkplatz aus dem Auto habe aussteigen wollen und ihr rechtes Bein bereits auf der Straße gehabt habe, als sie eine bei ihr im Fußraum befindliche Wasserflasche umgestoßen habe. Die Fahrerin … habe diese Flasche aufheben wollen und der Zeugin ihre Handtasche geben wollen, die sie hätte halten sollen. Während dieser gesamten Zeit hätte sie die Beifahrertür ca. 20 bis 30 Sekunden lang im 45 Grad Winkel mit voll ausgestrecktem Arm aufgehalten, ehe der Beklagte zu 1) in seinem Auto beim Einparken dagegen gefahren sei. Sie gab an, dass ihr durch den Zusammenstoß zwei bis drei Tage lang ihr rechter Arm weh getan habe.
Die Fahrerin des Klägerfahrzeugs … bestätigte diese Angaben insoweit, dass sie der Zeugin … ihre Tasche zum Halten gegeben habe, um die umgefallene Wasserflasche aufzuheben, zudem bestätigte sie, dass die Zeugin während dieses Vorgangs die ganze Zeit ihren Arm am Türgriff gehabt habe, um diese ca. 30 bis 40 Zentimeter offen gestanden habe. Allerdings gab die Zeugin an, dass sie nicht so genau darauf geachtet habe, ob die Tür die ganze Zeit halb offen gestanden habe. Sie konnte sich auch nicht mehr an die genaue Zeitspanne erinnern, die zwischen dem Öffnen der Tür und dem Unfall gelegen habe.
Die Zeugin … gab an, dass diese sich zum Zeitpunkt der Kollision auf dem Rücksitz des Beklagtenfahrzeugs befunden habe. Die Tür des Klägerfahrzeugs sei zu Beginn des Einparkvorgangs noch geschlossen gewesen und die Beifahrerin habe diese erst ungefähr zur Hälfte geöffnet, als der Beklagte zu 1) sich mit seinem Fahrzeug bereits halb in der Parklücke befunden habe. Sie habe sich zu diesem Zeitpunkt in der Mitte auf der Rückbank befunden, weil sie vom Sitz hinter dem Beifahrer hinter den Fahrersitz habe rutschen wollen. Sie habe den Einparkvorgang durch die Frontscheibe gesehen.
Der Zeuge … bestätigt die Angaben der vorgenannten Zeugin insoweit, dass sich die Beifahrertür des klägerischen Fahrzeugs erst um ca. 45 Grad geöffnet habe, als das Beklagtenfahrzeug bereits zur Hälfte in einer Lücke rechts vom klägerischen Fahrzeug eingeparkt habe.
Keine der Aussagen war per se unglaubhaft. Auch haben sich für das Gericht keine Anhaltspunkte ergeben, die für eine Glaubwürdigkeit der ein oder anderen Zeugen sprechen würde. Die Zeugen schilderten den Unfallhergang in den maßgeblichen Punkten so, wie die jeweilige Partei dies schriftsätzlich darlegen ließ. Erhebliche Schwächen in den Aussagen, die eine Differenzierung nach dem Wahrheitsgehalt ermöglicht hätten, lagen nicht vor. Zwar waren die Angaben der Zeugen der Klagepartei tendenzielle konkreter und detailreicher. Aus diesem Umstand kann – im konkreten Fall – aber nicht geschlossen werden, dass die Zeugen anders als die beklagtsichen Zeugen wahrheitsgemäß oder nicht wahrheitsgemäß ausgesagt hätten. Aus einer detaillierteren Aussage könnte sowohl geschlossen werden, dass die Zeugen das Angegebene tasächlich erlebt haben, aber auch, dass die Aussagen besser aufeinander abgestimmt waren. Auch aus den weniger detailreichen Angaben der beklagtischen Zeugen lassen sich unterschiedliche, aber eben nicht zwingende Schlüsse, ziehen. Möglicherweise haben diese Zeugen das Angegebene nicht erlebt, sondern sich nach aus ihrer Sicht plausiblen Gedankengängen erdacht, andererseits ist der Vorfall auch schon geraume Zeit zurückliegend und die Anforderungen an die Detailliertheit der Aussagen darf nicht überspannt werden. Nach dem Eindruck des Gerichts war jede Unfallversion plausibel und durch die Zeugen nachvollziehbar geschildert. Auf dieser Grundlage kann das Gericht nicht nach dem vorgenannten Maßstab mit der erforderlichen Sicherheit die ein oder andere Unfallversion verifizieren oder ausschließen.
c) Nach alldem konnte der genaue Unfallhergang nicht aufgeklärt werden. Beide Parteien konnten daher nicht nachweisen, dass der Unfall für sie ein unabwendbares Ereignis dargestellt hätte. Ebenso wenig konnte eine Partei ein Verschulden der anderen Partei nachweisen, welche die Betriebsgefahr des gegnerischen Fahrzeugs erhöht hätte. Somit steht im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG lediglich die Betriebsgefahr der beiden Pkws gegenüber, welche das Gericht als gleich groß bewertet. Eine hälftige Haftung der Beklagten erscheint daher angemessen.
3. Unter Zugrundelegung einer Haftungsquote der Beklagten von 50 % hat der Kläger daher einen Anspruch auf Ersatz der Hälfte des ihm (unstrittig) entstandenen Schadens, somit 919,97 €.
Für die dem Kläger entstandenen und aus Schadensersatzgesichtspunkten zu ersetzenden vorgerichtlichen Kosten war der sog. Erledigungsstreitwert maßgebend, d.h. ausschließlich der Betrag, der dem Kläger tatsächlich zusteht (BGH NJW 2005, 1112; BGH NJW 2009, 1888). Ausgehend von den ausgeurteilten 919,97 € ergibt sich somit ein Erstattungsbetrag in Höhe von 147,56 €.
4. Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Kläger hat die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 20.11.2015 zur Zahlung unter Fristsetzung bis 27.11.2015 aufgefordert.
5. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
6. Streitwert: § 3 ZPO.


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