Verkehrsrecht

Inanspruchnahme für Kosten eines Feuerwehreinsatzes

Aktenzeichen  M 7 K 15.2701

Datum:
22.6.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayFwG BayFwG Art. 28 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 1
StVG StVG § 7 Abs. 1
BGB BGB § 421

 

Leitsatz

Bei der Bestimmung, ob eine Gefahr oder ein Schaden durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs veranlasst war, hat sich der Betriebsbegriff des BayFwG grundsätzlich an der straßenverkehrsrechtlichen Gefährdungshaftung zu orientieren (wie VGH München BeckRS 2013, 54536). (redaktioneller Leitsatz)
Schon nach dem Wortlaut bezieht sich Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG nicht nur auf plötzlich eintretende Schadensereignisse, sondern alle durch den Betrieb eines Fahrzeugs ausgelösten Einsätze. Es genügt, dass sich das Fahrzeug auf einer öffentlichen Verkehrsfläche befindet und sich eine kraftfahrzeugtypische Gefahr bzw. von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist (s. auch BGH NVwZ-RR 2005, 381). (redaktioneller Leitsatz)
Bei der Inanspruchnahme für Kosten eines gemeindlichen Feuerwehreinsatzes kann die Gemeinde nach § 421 S. 1 BGB  die Kosten von jedem Schuldner ganz oder zu einem Teil verlangen, wobei dann, wenn das Rechtsverhältnis öffentlich-rechtlicher Natur ist, bei der Auswahlentscheidung zwischen mehreren Gesamtschuldnern pflichtgemäßes Ermessen auszuüben ist.  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Nachdem die Beklagte form- und fristgerecht unter Hinweis gem. § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden ist, konnte über den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2016 auch ohne sie verhandelt und entschieden werden.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Rechtsgrundlage des angefochtenen Kostenbescheides ist Art. 28 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 i. V. m. Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 BayFwG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3, § 2 Nr. 2 der Satzung der Gemeinde Sch. über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren vom 8. Oktober 2015. Hiernach können die Gemeinden für Einsätze im technischen Hilfsdienst, bei denen die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb u. a. von Kraftfahrzeugen veranlasst war, Ersatz der notwendigen Auslagen verlangen, die durch Ausrücken und Einsätze gemeindlicher Feuerwehren entstanden sind. Bei dem durch einen Verkehrsunfall ausgelösten Einsatz handelte es sich um eine Pflichtaufgabe gem. Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 BayFwG. Hinsichtlich des Kostenschuldners für Pflichtleistungen verweist § 2 Abs. 1 der Satzung der Beklagten auf die gesetzliche Regelung des Art. 28 Abs. 3 BayFwG. Danach ist – was hier allein in Betracht kommt – zum Ersatz der Kosten verpflichtet, wer in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, 2, 3 und 4 die Gefahr, die zu dem Einsatz der Feuerwehr geführt hat, verursacht hat oder sonst zur Beseitigung der von der Feuerwehr behobenen Gefahr verpflichtet war (Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayFwG), und wer in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Halter eines Fahrzeugs im Sinn von Absatz 2 Nr. 1 ist, durch das ein Feuerwehreinsatz veranlasst war (Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayFwG).
Zwischen den Beteiligten ist allein streitig, ob die in Rechnung gestellten Aufwendungen durch den Betrieb des klägerischen Kraftfahrzeugs veranlasst waren.
In Anbetracht der nicht unerheblichen Schadenslage haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass diese Aufwendungen nicht notwendig waren, d. h. von der Feuerwehr den Umständen entsprechend aus der Sicht ex ante (vgl. BayVGH, B. v. 3. September 2009 – 4 BV 08.696 – juris Rn. 33) nicht für erforderlich gehalten werden durften, um den Einsatz erfolgreich durchzuführen (vgl. Forster/Pemler/Remmele, Komm. zum BayFwG, Stand: Januar 2014, Art. 28 Rn. 8). Die abgerechneten Tätigkeiten (Aufnahme von ausgelaufenen Betriebsstoffen, Sicherung und Lenkung des Verkehrs, Beseitigung von Trümmern und umsturzgefährdeten Teilen, Ausleuchtung der Unfallstelle) und die Einsatzdauer von ca. 1,5 Stunden sind nachvollziehbar. Es wurden auch keine nicht der Erstattungspflicht unterliegenden Aufwendungen abgerechnet, die unmittelbar, d. h. ausschließlich (vgl. Forster/Pemler/Remmele, a. a. O., Art. 28 Rn. 41) der Menschenrettung gedient haben.
Der Kläger beruft sich jedoch wegen des ungewöhnlichen Unfallverlaufs auf eine Unterbrechung des Kausalverlaufs bzw. Zurechnungszusammenhangs, da das Kraftfahrzeug des Unfallgegners nach dem vom Kläger verursachten Zusammenstoß an der Einmündung in die Kreisstraße PAF 27 noch mehr als insgesamt 200 m weitergefahren ist, bevor es nach dreimaligem Durchbrechen eines Gartenzauns zum Stehen gekommen ist. Die in diesem Zusammenhang angeführte Einstellung des Strafverfahrens wegen fahrlässiger Körperverletzung gem. § 170 Abs. 2 StPO ist noch kein Beleg für eine Unterbrechung des Kausalverlaufs bzw. Zurechnungszusammenhangs, weil die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Fehlens einer Strafverfolgungsvoraussetzung, nämlich wegen fehlenden Strafantrags (§ 230 Abs. 1 Satz 1 StGB), eingestellt hat.
Bei der Bestimmung, ob eine Gefahr oder ein Schaden durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs veranlasst war, legt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung den Betriebsbegriff des BayFwG grundsätzlich weit aus und orientiert sich dabei an der straßenverkehrsrechtlichen Gefährdungshaftung, wie sie sich in der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgeprägt hat (BayVGH, B. v. 19. Juli 2013 – 4 ZB 12.2339 – juris Rn. 13 u. U. v. 7. Mai 2009 – 4 BV 08.166 – juris Rn. 18; Forster/Pemler/Remmele, a. a. O., Art. 28 Rn. 33a; ebenso SächsOVG, B. v. 25. Januar 2016 – 5 A 789/13 – juris Rn. 10). Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe. Sie setzt nicht voraus, dass sich das Kraftfahrzeug bewegt oder ein Unfall passiert ist. Schon nach dem Wortlaut bezieht sich Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG nicht nur auf plötzlich eintretende Schadensereignisse, sondern alle durch den Betrieb eines Fahrzeugs ausgelösten Einsätze (Forster/Pemler/Remmele, a. a. O., Art. 28 Rn. 33a). Es genügt, dass sich das Fahrzeug auf einer öffentlichen Verkehrsfläche befindet und sich eine kraftfahrzeugtypische Gefahr bzw. von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist (BGH, U. v. 18. Januar 2005 – VI ZR 115/04 – juris Rn. 11 m. w. N.; BayVGH, U. v. 7. Mai 2009 – 4 BV 08.166 – juris Rn. 18; Forster/Pemler/Remmele, a. a. O., Art. 28 Rn. 33a). Ob dies der Fall ist, muss mittels einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden (BGH, a. a. O.). In diesem Zusammenhang kommt es maßgeblich darauf an, ob der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht (BGH, U. v. 24. März 2015 – VI ZR 265/14 – u. U. v. 21. Januar 2014 – VI ZR 253/13 – jeweils juris Rn. 5). Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt, wo die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird, oder bei Schäden, in denen sich eine Gefahr aus einem gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht hat (BGH, U. v. 18. Januar 2005, a. a. O.; BayVGH, a. a. O.; Burmann in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl. 2016, § 7 StVG Rn. 13). Hat ein eigenständiges (auch nicht vorsätzliches) Verhalten eines Dritten dem Geschehen eine Wendung gegeben, die die Wertung erlaubt, das mit dem Erstunfall gesetzte Risiko sei für den Zweitunfall von völlig untergeordneter Bedeutung, ist eine Haftung des Erstunfallverursachers nicht gerechtfertigt (BGH, U. v. 10. Februar 2004 – VI ZR 218/03 – juris Rn. 13, U. v. 21. September 2010 – VI ZR 263/09 – juris Rn. 6, 8 u. U. v. 26. Februar 2013 – VI ZR 116/12 – juris Rn. 10; Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl. 2014, § 3 Rn. 81 ff., 194).
Vorliegend ist jedoch nicht davon auszugehen, dass das Verhalten des Unfallgegners zur Schaffung eines Risikos geführt hat, das mit dem vom Kläger geschaffenen Risiko nur noch “äußerlich”, gleichsam „zufällig“ zusammenhängt (vgl. BGH, U. v. 10. Februar 2004 – VI ZR 218/03 – a. a. O.). Der Betrieb des klägerischen Kraftfahrzeugs hat die durch die Weiterfahrt des Unfallgegners herbeigeführten Schäden und damit die Aufwendungen der Feuerwehr der Beklagten nach den genannten Maßgaben verursacht. Sie fallen auch in den Schutzbereich der vom Kläger verletzten Vorschrift des § 41 Abs. 1 StVO i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 2 (Zeichen 205), nämlich die Verhütung von Unfallrisiken und der hiermit in einem inneren Zusammenhang stehenden Schäden. Dabei kann dahinstehen, ob – wie der Unfallgegner geltend gemacht hat – seine Bremsen nicht funktioniert haben oder ob er einen Fahrfehler begangen hat. Die Ursache seiner Weiterfahrt ist ungeklärt. Dass die Bremsen versagt haben sollen, steht im Widerspruch zur Angabe des Abschleppunternehmers, die Bremsen hätten beim Abrollen von der Rampe des Abschleppwagens funktioniert. Doch selbst wenn eine Fehlreaktion bzw. ein Fahrfehler des Unfallgegners zugrunde gelegt wird, läge dies im Risikobereich der Vorfahrtsmissachtung durch den Kläger. In einer nicht verschuldeten und nicht vorhersehbaren Gefahrenlage ist nach allgemeiner Lebenserfahrung eine – ggf. schockbedingte – Schreck- oder Fehlreaktion nichts ungewöhnliches und nicht verschuldet oder ausschließbar. Es kann also keine Rede davon sein, dass die Vorfahrtsmissachtung durch den Kläger hierfür und damit die weiteren Schäden völlig unerheblich war.
Der Kläger haftet als gefahrverursachender Fahrzeugführer sowie als Fahrzeugeigentümer und -halter gem. Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BayFwG für die Kosten des Feuerwehreinsatzes am 7. November 2015. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Unbilligkeit, zumal eine Haftpflichtversicherung besteht (BayVGH, U. v. 20. Februar 2013 – 4 B 12.717 – juris Rn. 22).
Die Ermessenserwägungen der Beklagten genügen den Anforderungen. An die Betätigung des Entschließungsermessens, d. h. ob überhaupt Kostenersatz verlangt wird, sind schon aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes keine hohen Anforderungen zu stellen (BayVGH, U. v. 20. Februar 2013 – 4 B 12.717 – juris Rn. 21). Demgemäß kann die Bezugnahme auf die haushaltsrechtlichen Vorgaben nach Art. 61 und 62 GO, wonach die Gemeinde zur wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung verpflichtet ist, für die Betätigung des Entschließungsermessens genügen, wenn wie hier besondere Umstände, die es angezeigt erscheinen lassen können, auf den Kostenersatz zu verzichten, nicht zu erkennen sind (BayVGH, a. a. O., m. w. N.). Solche zu berücksichtigenden Gesichtspunkte ergeben sich nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht, wenn alle Unfallbeteiligten eines Autounfalls haftpflichtversichert sind (BayVGH, a. a. O., m. w. N.).
Was die in Betracht kommende (Mit-)Haftung des Unfallgegners anbetrifft, gilt, dass der Gläubiger, d. h. hier die Beklagte, nach der anzuwendenden zivilrechtlichen Regelung in § 421 Satz 1 BGB (vgl. BayVGH, U. v. 24. Februar 2008 – 4 BV 07.949 – juris Rn. 24) die Kosten „nach seinem Belieben“ von jedem Schuldner ganz oder zu einem Teil verlangen kann. Ist das Rechtsverhältnis wie vorliegend öffentlich-rechtlicher Natur, hat der Gläubiger bei der Auswahlentscheidung zwischen mehreren Gesamtschuldnern pflichtgemäßes Ermessen auszuüben (Art. 40 BayVwVfG). Dabei durfte die Beklagte nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten vorgehen. Weiterer Ermessenserwägungen bedurfte es nicht (vgl. BayVGH, U. v. 3. September 2009 – 4 BV 08.696 – juris Rn. 30 m. w. N.). Die Ausübung des Auswahlermessens ist nur durch das Willkürverbot und offensichtliche Unbilligkeit begrenzt (BayVGH, a. a. O.). Nach diesen Maßgaben ist die Auswahl des Klägers im Hinblick auf den von ihm begangenen Verkehrsverstoß nicht zu beanstanden. Bezüglich des zwischen den Beteiligten streitigen Zurechnungszusammenhangs war die Beklagte nicht verpflichtet, schwierige zivilrechtliche Haftungsfragen zu klären.
Auch der Höhe nach sind die angesetzten Sach- und Personalkosten nicht zu beanstanden.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 1.225,70 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz – GKG -).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Über die Beschwerde entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 5 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.


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