Verkehrsrecht

Kein Ersatz von Resttreibstoff im Wagen bei Totalschaden

Aktenzeichen  72 C 383/20

Datum:
9.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 11319
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Bad Kissingen
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 249
ZPO § 287

 

Leitsatz

1. Das Gericht schätzt die zu ersetzende Nebenkostenpauschale auf 30 Euro. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ersatz von im Tank verbliebenem Restkraftstoff stellt bei einem Totalschaden keine ersatzfähige Einbuße dar. Ist der Geschädigte mit der unvergüteten Hingabe des Restkraftstoffs an den Aufkäufer des Fahrzeugwracks nicht einverstanden, ist es seine Aufgabe, das Benzin selbst abzupumpen. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
3. Konzentriert der Geschädigte sich bei der Suche nach einem Ersatzfahrzeug auf einen einzigen Händler, verlängert sich die Dauer des zu ersetzenden Nutzungsausfalls nicht deswegen, weil dieser Händler ihm nicht schneller ein Ersatzfahrzeug beschaffen konnte. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit 12.01.2021 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert wird auf 755,50 € festgesetzt.

Gründe

Die Klage ist zulässig, jedoch mit Ausnahme der als berechtigt anerkannten 5,– € restliche Auslagenpauschale als unbegründet abzuweisen.
1. restliches Benzin
Der Wert des im Unfallfahrzeug verbliebenen Kraftstoffs ist – wie der Wert des Fahrzeugs selbst – ein Vermögensvorteil, der zum klägerischen Eigentum zählt. Eine ersatzfähige Einbuße begründet der Restkraftstoff aber deshalb nicht. Verbleibt nach dem Unfall Kraftstoff im Fahrzeugtank und ist der Geschädigte mit dessen unvergüteter Hingabe nicht einverstanden, ist es seine Aufgabe, den wirtschaftlichen Wert des Restkraftstoffs selbst zu realisieren, (so auch Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 27.09.2019, Az 23 S 33/19 zu einer gleichlautenden Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 16.04.2019, Az 72 C 400/18). Dies wäre im übrigen mit der von der Beklagten vorgeschlagenen Vorgehensweise auch ohne größeren Aufwand möglich gewesen.
2. Nutzungsausfall
Weiterer Nutzungsausfall über die mit Hinblick auf den Gutachtenseingang erst 7 Tage nach dem Unfall gezahlten 21 Tage hinaus ist von der Beklagten nicht geschuldet.
Es kann nicht zu Lasten der Beklagten gehen und stellt einen Verstoß des Klägers gegen die ihn treffende Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB dar, wenn er sich bei der Suche nach einem Ersatzfahrzeug auf einen einzigen Händler konzentriert. Der Vortrag, der Kläger habe auch im Internet nach einem Ersatzfahrzeug gesucht, stellt eine bloße, nicht konkretisierte Behauptung dar (wann? auf welchen Seiten? Ablehnung der dort angebotenen Fahrzeuge aus welchem Grund?). Ebenso ist nicht vorgetragen, dass der Kläger sich auch bei anderen Autohäusern oder Autohändlern im Raum Bad Neustadt, Bad Kissingen oder Schweinfurt umgesehen hat.
Weiterer Nutzungsausfall in Höhe von 688,– € war daher nicht zuzusprechen.
Die Zusprechung weiterer 5,– € löst keinen Gebührensprung zur bereits erfolgten Regulierung aus, so dass weitere Anwaltskosten nicht von der Beklagten auszugleichen sind.
Nebenentscheidungen: §§ 288, 291 BGB; 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.


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