Verkehrsrecht

Keine Willkür bei Untersagung der Verlegung einer schadensträchtigen Bremsmatte auf mit einem Geh- und Fahrtrecht belasteten Weg.

Aktenzeichen  Vf. 20-VI-18

Datum:
21.12.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 36490
Gerichtsart:
VerfGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verfassungsgerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 1004, § 1027
BV Art. 101, Art. 103 Abs. 1, Art. 118 Abs. 1
VfGHG Art. 51 Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit einer Bremsmatte auf einem mit einem Geh- und Fahrtrecht belasteten Grundstück.
1. Willkürlich ist eine gerichtliche Entscheidung nur dann, wenn sie unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar  schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig oder eindeutig unangemessen ist. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine der von einer Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung vorhergehende ist für die verfassungsrechtliche Prüfung nur dann maßgeblich, wenn das letztinstanzliche Gericht keine umfassende materielle Prüfung vorzunehmen hat. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Berechtigte eines Geh- und Fahrrechts darf verlangen, dass der Eigentümer unterlässt, auf dem Wegegrundstück eine Bremsmatte zu unterhalten, deren Konstruktion geeignet ist, Schäden an Fahrzeugen bei Nutzung des Weges zu verursachen. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

15 S 2906/17 2018-01-22 Bes LGLANDSHUT LG Landshut

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Den Beschwerdeführern wird eine Gebühr von 1.500 € auferlegt.

Gründe

I.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen das Endurteil des Amtsgerichts Landshut vom 13. Oktober 2017 Az. 1 C 1004/16, mit dem sie verurteilt wurden, es zu unterlassen, auf der (in ihrem Eigentum stehenden) Zufahrts straße zum Lagerhaus der Klägerin in H. eine Bremsmatte zu halten, deren Bolzen oder sonstige Metallteile über die Oberkante der Kunststofffahrtfläche hinausragen, und als Gesamtschuldner die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 492,54 € an die Klägerin zu zahlen. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist außerdem der Beschluss des Landgerichts Landshut vom 22. Januar 2018 Az. 15 S 2906/17, mit dem ihre Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen wurde.
1. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Klägerin) betreibt an ihrem Geschäftssitz in H. ein Lagerhaus mit landwirtschaftlichem Lieferverkehr, zu dem eine geteerte, 4 m breite Zufahrt über das Grundstück der Beschwerdeführer verläuft. Zugunsten ihres Grundstücks ist als Grunddienstbarkeit ein „Geh- und Fahrtrecht“ im Grundbuch eingetragen, das ihr und ihren Kunden die „Fahrt mit Fahrzeugen aller Art“ auf diesem Weg gestattet. Die Unterhaltung der Zufahrt obliegt vertraglich der Klägerin.
Vor Jahren befestigten die Beschwerdeführer eine aus Kunststoff bestehende, 2,2 m breite Bremsmatte mit versenkten Inbusschrauben mit abgerundetem Kopf auf der Fahrbahn, um dadurch den Durchfahrtsverkehr zu veranlassen, sich auf dem Privatweg an die durch Hinweisschilder vorgegebene Höchstgeschwindigkeit von 5 km/h zu halten. In der Folgezeit entstand zwischen den Beteiligten Streit darüber, ob die Matte eine Gefahr für die Verkehrsteilnehmer darstellt.
2. Mit Schriftsatz vom 6. Juni 2016 ließ die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten beim Amtsgericht Landshut Klage gegen die Beschwerdeführer mit der Begründung einreichen, durch herausstehende Schrauben und den porösen Zustand der Bremsmatte sei ihr Geh- und Fahrtrecht empfindlich beeinträchtigt. Vor allem beim Überqueren mit schweren landwirtschaftlichen Fahrzeugen würden die Matte stark zusammen- und die Metallbolzen in den Reifen hineingedrückt, weshalb es jederzeit zu Beschädigungen kommen könne. Demgegenüber stellten die Beschwerdeführer jedwede Gefährdung in Abrede. Verantwortlich für den derzeitigen Zustand der Bremsmatte sei der von der Klägerin beauftragte Winterdienst, der diese immer wieder aus der Verankerung reiße. Im Übrigen sei es der Klägerin ohne Weiteres möglich, den Überstand der Bolzen durch Hineindrehen selbst zu beseitigen.
Nach Einvernahme mehrerer Zeugen erholte das Amtsgericht ein Sachverständigengutachten, das zusammenfassend zu dem Ergebnis kam, dass der Zustand der Bremsmatte für Personenkraftwagen, Nutzfahrzeuge und landwirtschaftliche Fahrzeuge keine Gefahr darstelle, wenn die Fahrzeuge die vorgegebene Geschwindigkeitsbeschränkung einhielten und die Reifen eine ausreichende Profiltiefe aufwiesen. Aus unfallanalytischer Sicht sei jedoch festzustellen, dass die Matte so, wie sie befestigt sei, ihren Zweck nicht erfülle. Denn es müsse beim Befahren der Bremsmatte durch Fahrzeuge sämtlicher infrage kommender Gewichtsklassen sichergestellt sein, dass ein selbstständiges Herausdrehen der Schrauben ebenso wie ein unzulässiges Einfedern des Gummimaterials auszuschließen sei. Dafür sei die vorhandene Konstruktion jedoch nicht ausgelegt.
Mit dem angegriffenen Endurteil des Amtsgerichts Landshut vom 13. Oktober 2017 Az. 1 C 1004/16 wurden die Beschwerdeführer antragsgemäß verurteilt, es zu unterlassen, auf der streitgegenständlichen Zufahrts straße eine Bremsmatte zu halten, deren Bolzen oder sonstige Metallteile über die Oberkante der Kunststofffahrtfläche hinausragen, und die außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 492,54 € an die Klägerin zu bezahlen. Zur Begründung führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, dass der Klägerin als Eigentümerin des nach der Grunddienstbarkeit begünstigten Grundstücks gemäß §§ 1027, 1004 BGB ein Anspruch auf Unterlassung der festgestellten Beeinträchtigung zustehe. Denn ihr obliege vertraglich die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des gesamten Zufahrtswegs. Die Klägerin habe somit alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um beim Befahren des Wegs eine Schädigung anderer zu verhindern. Daher habe sie die Maßnahmen zu treffen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend halte und die den Umständen nach auch zuzumuten seien. Dieser Verpflichtung könne die Klägerin jedoch nicht nachkommen, da nach dem Sachverständigengutachten konstruktionsbedingt ein selbstständiges Herausdrehen der Befestigungsschrauben der Matte nicht verhindert werden könne. Herausstehende Teile der Matte begründeten insbesondere bei Dunkelheit eine Gefahr für Radfahrer und Fußgänger, weil niemand damit rechne. Im Rahmen der schonenden Ausübung der Dienstbarkeit habe die Klägerin zwar die Anbringung einer Bremsmatte zu dulden, die Beschwerdeführer seien jedoch unter dem Gesichtspunkt der gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet, diese in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.
3. Gegen diese Entscheidung ließen die Beschwerdeführer mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 16. November 2017 Berufung zum Landgericht Landshut einlegen. In der Begründung ihres Rechtsmittels mit weiterem Schriftsatz vom 12. Dezember 2017 führten sie unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen im Wesentlichen aus, die von ihnen angebrachte Bremsmatte stelle keine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer dar, auch nicht für Radfahrer und Fußgänger, auf die das Erstgericht in seiner Entscheidung für sie überraschend abgestellt habe. Dies verletze sie in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör. Entgegen der Rechtsauffassung des Erstgerichts sei ein etwaiger Unterlassungsanspruch der Klägerin zudem verjährt.
Nach einem Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO und ergänzenden Ausführungen der Beschwerdeführer wies das Landgericht Landshut deren Berufung mit dem angegriffenen Beschluss vom 22. Januar 2018 Az. 15 S 2906/17, ihren Prozessbevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis zugestellt am 31. Januar 2018, zurück. Ihre Entscheidung begründete die zuständige Zivilkammer – im Wesentlichen unter Bezugnahme auf den erteilten Hinweis – damit, dass die Klägerin als Grunddienstbarkeitsberechtigte zwar das Anbringen von handelsüblichen Bodenschwellen, nicht aber eine Bremsmatte zu dulden habe, die nach sachverständiger Feststellung ihren Zweck nicht erfüllen könne und nicht fachgerecht angebracht sei. Denn die §§ 1020 ff. BGB begründeten zwischen dem Eigentümer des herrschenden und des dienenden Grundstücks ein gesetzliches Begleitschuldverhältnis, aus dem sich Pflichten zur gegenseitigen Rücksichtnahme ergäben. Bei der hier vorzunehmenden Abwägung sei zum einen das Interesse der Beschwerdeführer an einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf ihrer Privat straße, zum anderen aber auch das Interesse der verkehrssicherungspflichtigen Klägerin an einer fachgerechten Montage einer für den vorgesehenen Zweck geeigneten Bremsmatte zu berücksichtigen. Im Ergebnis habe die aus der Grunddienstbarkeit berechtigte Klägerin im Hinblick auf das bestehende Haftungsrisiko den vorhandenen Zustand nicht zu dulden, zumal ein Überstand herausgedrehter Befestigungsschrauben über die Oberkante der Kunststofffläche der Matte – auch nach Auffassung der Beschwerdeführer – ohne größeren Aufwand zu beseitigen sei. Schließlich greife auch der Einwand der Verjährung nicht.
II.
1. Mit ihrer am 22. März 2018 eingegangenen Verfassungsbeschwerde vom 20. März 2018 rügen die Beschwerdeführer die Verletzung des Willkürverbots (Art. 118 Abs. 1 BV), des Eigentumsrechts (Art. 103 Abs. 1 BV) und der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV).
Die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts Landshut seien schlechthin unhaltbar. Denn ihnen werde damit untersagt, „eine Bremsmatte auf ihrem Grundstück zu unterhalten“. Jedenfalls sei nicht erwiesen, dass die Klägerin wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht haftbar gemacht werden könne. Die vorrangige Berücksichtigung eines geringen Schadensrisikos für Fahrzeuge durch herausstehende Schrauben und der „gänzlich hypothetischen Frage“ einer Haftung der Klägerin lasse das Ergebnis der gerichtlichen Abwägung als willkürlich erscheinen. Die Frage, ob Fußgänger oder Radfahrer, die das Lagerhaus besuchten, durch herausragende Metallteile verletzt werden könnten, habe der Sachverständige nicht behandelt. Gleichwohl sei dieser Aspekt bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden. Angesichts der geschilderten Sachlage hätte es sich den mit dem Fall befassten Gerichten geradezu aufdrängen müssen, dass der Klägerin ein ihr zurechenbarer Schaden im Zusammenhang mit dem Überfahren der Bremsmatte nicht entstehen könne. Demgegenüber sei das berechtigte Interesse der Beschwerdeführer an einer Reduzierung der Fahrtgeschwindigkeit auf ihrem Privatweg und – damit einhergehend – an einer Verringerung des Verkehrslärms nicht angemessen gewürdigt worden.
Die angegriffenen Entscheidungen beeinträchtigten die Beschwerdeführer auch in ihrem Eigentumsrecht, weil sie dadurch in ihrer „Befugnis, nach ihrem Belieben mit ihrem Eigentum zu verfahren“, eingeschränkt seien. Zudem würden sie in ihrer Privatautonomie verletzt, „da die Gerichte die Dienstbarkeit zu ihren Lasten in [i]hrem Inhalt“ änderten.
2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat von einer Stellungnahme ab gesehen.
III.
Ob die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, kann dahinstehen. Sie ist jedenfalls unbegründet.
1. Die Rüge eines Verstoßes gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV) greift offensichtlich nicht durch.
a) Die bloße Behauptung, eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung sei unrichtig oder fehlerhaft, genügt zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde wegen Verstoßes gegen Art. 118 Abs. 1 BV nicht (VerfGH vom 14.2.2006 VerfGHE 59, 47/51; vom 3.11.2010 BayVBl 2011, 575; vom 25.8.2015 BayVBl 2016, 15 Rn. 24). Willkürlich im Sinn dieser Verfassungsnorm ist eine gerichtliche Entscheidung vielmehr nur dann, wenn sie bei Würdigung der die Verfassung beherrschenden Grundsätze nicht mehr verständlich ist und sich der Schluss aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Die Entscheidung dürfte unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar erscheinen, sie müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 7.2.2019 – Vf. 60-VI-17 – juris Rn. 30; vom 30.10.2019 – Vf. 52- VI-18 – juris Rn. 26; vom 21.7.2020 – Vf. 59-VI-17 – juris Rn. 28).
b) Für die Frage, ob ein von den Beschwerdeführern behaupteter Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV) vorliegt, ist auf den angegriffenen Beschluss des Landgerichts Landshut vom 22. Januar 2018 abzustellen. Wegen des Gebots der Rechtswegerschöpfung (Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG) ist Beschwerdegegenstand die letztinstanzliche Entscheidung, auch wenn die Entscheidung der vorausgegangenen Instanz in die Verfassungsbeschwerde mit einbezogen werden kann (VerfGH vom 7.2.2017 – Vf. 84-VI-15 – juris Rn. 21; vom 13.2.2020 – Vf. 23-VI-18 – juris Rn. 22; vom 9.9.2020 – Vf. 75-VI-19 – juris Rn. 29; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 120 Rn. 22). Eine im Instanzenzug vorhergehende Entscheidung wäre für die verfassungsrechtliche Prüfung nur dann unmittelbar maßgeblich, wenn das letztinstanzliche Gericht keine umfassende materielle Prüfung vorzunehmen hätte (vgl. VerfGH vom 9.2.2015 VerfGHE 68, 10 Rn. 55; vom 19.2.2015 VerfGHE 68, 55 Rn. 15; vom 13.2.2020 – Vf. 23-VI-18 – juris Rn. 22; Müller in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 6. Aufl. 2020, Art. 120 Rn. 22). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Denn das Landgericht Landshut hatte in dem Ausgangsverfahren die amtsgerichtliche Entscheidung vom 13. Oktober 2017 im Umfang des § 529 ZPO vollständig materiellrechtlich zu prüfen (Heßler in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 529 Rn. 14).
c) Wird eine Grunddienstbarkeit beeinträchtigt, so stehen dem Berechtigten gemäß § 1027 BGB die Ansprüche nach § 1004 BGB zu. Nach dieser Bestimmung kann der Eigentümer des herrschenden Grundstücks von dem Störer die Beseitigung bestehender oder die Unterlassung künftiger Beeinträchtigungen verlangen, sofern er nicht aufgrund privat- oder öffentlichrechtlicher Normen, rechtsgeschäftlich begründeter Pflichten oder auch aus Gründen des Allgemeininteresses zur Duldung verpflichtet ist (vgl. Weber in Staudinger, BGB, 2017, § 1027 Rn. 9; Grziwotz in Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 1027 Rn. 4). Eine Beeinträchtigung im Sinn dieser Vorschrift ist jede Störung oder Behinderung der rechtmäßigen Ausübung der Dienstbarkeit (BGH vom 22.10.2010 NJW 2011, 518 Rn. 18; vom 18.7.2014 NJW 2014, 3780 Rn. 8).
Nach § 1020 Satz 1 BGB hat allerdings der Berechtigte bei der Ausübung einer Dienstbarkeit das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen. Daher sind auf Seiten des Berechtigten gewisse Erschwernisse hinzunehmen, soweit berechtigte Interessen des Verpflichteten dies als angemessen erscheinen lassen (Saarländisches OLG vom 2.10.2019 NJW-RR 2020, 141 Rn. 24, 32 m. w. N.). Bei der Prüfung der Angemessenheit ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, wozu auch individuelle, in der Person des Dienstbarkeitsberechtigten und des Dienstbarkeitsverpflichteten begründete Gegebenheiten zählen. Gegeneinander abzuwägen sind das Interesse des Grundstückseigentümers an der ungehinderten Nutzung seines Grundstücks und das Interesse des Begünstigten an der sachgemäßen Ausübung seines Rechts (BGH vom 6.2.2004 – V ZR 196/03 – juris Rn. 22; vom 23.1.2015 NJW-RR 2015, 785 Rn. 10; OLG Koblenz vom 18.4.2019 – 1 U 297/18 – juris Rn. 78). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, ob die beabsichtigte Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich ist (Weber in Staudinger, BGB, § 1020 Rn. 5).
d) Vor diesem Hintergrund sind die von den Beschwerdeführern angegriffenen Entscheidungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Nicht zutreffend ist schon ihr Einwand, ihnen sei damit gerichtlich untersagt worden, „eine Bremsmatte auf ihrem Grundstück zu unterhalten“. Denn der gegen sie ergangene Unterlassungstitel beschränkt sich auf Bremsmatten, „deren Bolzen oder sonstige Metallteile über die Oberkante der Kunststofffahrtfläche hinausragen“. In seinem Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO hat das Berufungsgericht hierzu ausgeführt, dass ein Grunddienstbarkeitsberechtigter im Allgemeinen den Einbau von Bodenschwellen durch den Eigentümer des dienenden Grundstücks zu dulden habe, da solche Maßnahmen die Ausübung des Wegerechts nicht verhinderten, sondern nur dazu führten, dass der darüber fließende Verkehr verlangsamt werde. Daher sei ein Interesse der Beschwerdeführer, auch auf diese Weise auf die Einhaltung der durch Hinweisschilder vorgegebenen Höchstgeschwindigkeit von 5 km/h auf ihrem Privatweg hinzuwirken, grundsätzlich anzuerkennen.
Die Klägerin müsse allerdings nicht die Anbringung einer Bremsmatte hinnehmen, die in der Weise, wie die Befestigung stattfinde, ihren Zweck nicht erfüllen könne. Denn beim Befahren der Matte durch Fahrzeuge müsse gewährleistet sein, dass ein selbstständiges Herausdrehen der Schrauben verhindert werde und beim Auffahren auf die Gummimatte die versenkte Anbringung der Befestigungsschrauben in der Form erhalten bleibe, wie sie im unbelasteten Zustand zu sehen sei. Auch beim Befahren der Matte mit Fahrzeugen mit hohen Achslasten müsse demnach ein Einfedern des Gummimaterials verhindert werden, da andernfalls der Schraubenkopf durch das befahrende Fahrzeug direkt kontaktiert werde. Dafür sei jedoch die Konstruktion der streitgegenständlichen Matte nach Einschätzung des Sachverständigen nicht ausgelegt. Dieser Umstand sei im Rahmen der hier vorzunehmenden Abwägung neben dem berechtigten Interesse der Beschwerdeführer auf Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu berücksichtigen, dem auch deshalb besonderes Gewicht beizumessen sei, weil die Klägerin die Unterhaltslast trage und damit hinsichtlich des Privatwegs verkehrssicherungspflichtig sei. Daher sei sie auch für den ordnungsgemäßen Zustand der gesamten Fahrbahn verantwortlich.
Unter Berücksichtigung der der Klägerin obliegenden Verkehrssicherungspflicht, die ihre rechtliche Grundlage in der vertraglich übernommenen Unterhaltslast hat (vgl. hierzu BGH vom 12.11.2004 NJW 2005, 894/897; Weber in Staudinger, BGB, § 1020 Rn. 17 m. w. N.), und der Ausführungen des Sachverständigen zur eingeschränkten Eignung der verwendeten Matte ist das Abwägungsergebnis, wie es den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegt, jedenfalls nicht willkürlich. Wegen des nicht auszuschließenden, wenngleich – auch aus Sicht der Fachgerichte – als gering einzuschätzenden Haftungsrisikos misst das Landgericht dem Interesse der Klägerin, ein Herausragen von Verschraubungen oder sonstiger Metallteile der Matte über die Oberkante ihrer Kunststofffahrtfläche zu unterbinden, größeres Gewicht bei als dem – ebenfalls berechtigten – Interesse der Beschwerdeführer, neben den vorhandenen Hinweisschildern durch den Einbau einer Bremsmatte auf eine Geschwindigkeitsreduzierung hinzuwirken. Dass die Beschwerdeführer dieser Argumentation nicht folgen und stattdessen bei der Gewichtung der widerstreitenden Interessen die „geringe Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung von Reifen durch die Schrauben sowie die gänzlich hypothetische Frage der Haftung der Klägerin“ als entscheidungserhebliche Kriterien hervorheben, lässt die gerichtlichen Erwägungen nicht als schlechthin unhaltbar und offensichtlich sachwidrig erscheinen.
2. Angesichts des beschränkten Prüfungsumfangs des Verfassungsgerichtshofs bei Anwendung von Bundesrecht können die Beschwerdeführer wegen der Erfolglosigkeit der Willkürrüge auch nicht mit ihren weiteren Rügen der Verletzung des Eigentumsrechts (Art. 103 Abs. 1 BV) und der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) durchdringen.
Der Verfassungsgerichtshof überprüft gerichtliche Entscheidungen nur in engen Grenzen. Er ist kein Rechtsmittelgericht. Es ist nicht seine Aufgabe, fachgerichtliche Entscheidungen dahingehend zu kontrollieren, ob die tatsächlichen Feststellungen zutreffen oder die Gesetze richtig ausgelegt oder angewandt wurden. Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde beschränkt sich die Prüfung vielmehr auf die Frage, ob die Gerichte gegen vom Beschwerdeführer bezeichnete Normen der Bayerischen Verfassung verstoßen haben, die ein in zulässiger Weise als verletzt gerügtes subjektives Recht des Beschwerdeführers verbürgen. Gegenüber der Anwendung von materiellem Bundesrecht, das wegen seines höheren Rangs nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung überprüft werden kann, beschränkt sich die Prüfung darauf, ob das Gericht willkürlich gehandelt hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.1.1990 VerfGHE 43, 12/17 f.; vom 5.10.2017 BayVBl 2018, 184 Rn. 18; vom 13.2.2020 – Vf. 23-VI-18 – juris Rn. 27). Daher kann – wie hier – bei Anwendung der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen des beschränkten Prüfungsumfangs die Verletzung weiterer materieller Grundrechte der Bayerischen Verfassung ohne erfolgreiche Rüge einer Verletzung des Willkürverbots nicht geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 8.3.2004 VerfGHE 57, 16/20; vom 25.8.2015 BayVBl 2016, 15 Rn. 16; vom 13.2.2020 – Vf. 23-VI-18 – juris Rn. 27).
Mangels Erfolgs der Willkürrüge (vgl. dazu oben unter 1.) greift daher auch die Rüge einer Verletzung der Art. 101 und 103 Abs. 1 BV nicht durch.
IV.
Es ist angemessen, den Beschwerdeführern eine Gebühr von 1.500 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG).


Ähnliche Artikel


Nach oben