Verkehrsrecht

Kostenentscheidung, Ende des Versicherungsschutzes, Gewährung von Prozesskostenhilfe, Bewilligung von Prozesskostenhilfe, Außerbetriebsetzung, Kostenfestsetzungsgebühr, Zulassungsbescheinigung Teil I, Kfz-Haftpflichtversicherung, Hinreichende Erfolgsaussicht, Postzustellungsurkunde, Festgesetzte Kosten, Hinreichende Aussicht auf Erfolg, Rechtsverfolgung, Entstempelung, Außerbetriebliches, Amtliche Kennzeichen, Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, Vertretbare Handlung, Amtshandlung

Aktenzeichen  W 6 K 20.1954

Datum:
13.1.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 647
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 114
FZV § 13 Abs. 4
FZV § 25 Abs. 4

 

Leitsatz

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für seine Klage gegen die Kostenentscheidungen des Beklagten, die für das Verwaltungsverfahren für die Durchführung einer zwangsweisen Außerbetriebsetzung des Kraftfahrzeugs des Klägers wegen fehlender Kfz-Haftpflichtversicherung festgesetzt wurden.
1. Der Kläger war Halter des Fahrzeugs Mitsubishi … mit dem amtlichen Kennzeichen … … Mit Schreiben vom 5. Oktober 2020 zeigte der Kläger dem Landratsamt Würzburg (nachfolgend: Landratsamt) die Veräußerung dieses Fahrzeugs an und legte den Vordruck einer „Veräußerungsmeldung für die Zulassungsstelle“ bei, wobei die darauf befindlichen handschriftlichen Angaben zum Verkäufer unleserlich (Nachname) bzw. unvollständig (Anschrift) waren. Der Kläger wies in seinem Schreiben darauf hin, dass möglicherweise die Angaben des Käufers unzutreffend seien und ergänzte, dass eine Überprüfung der Personalien, auch wegen der Gefahr einer Covid-19-Infektion, nicht möglich gewesen sei. Daraufhin forderte das Landratsamt den Kläger mit Schreiben vom 6. Oktober 2020 auf, die erforderlichen Angaben nachzureichen und den Kaufvertrag vorzulegen. Dem kam der Kläger nach, jedoch waren dem Kaufvertrag wegen Unvollständigkeit der Adresse und Unleserlichkeit des Namens des Käufers keine weiteren Erkenntnisse zu entnehmen. Mit Schreiben vom 9. und 14. Oktober 2020 wies das Landratsamt den Kläger auf seine Pflicht zur vollständigen Übermittlung der notwendigen Informationen hin und teilte zugleich mit, dass der Käufer wegen der fehlenden bzw. unleserlichen Angaben nicht zu ermitteln sei; eine ordnungsgemäße Außerbetriebsetzung sei nur möglich, wenn die Zulassungsbescheinigung Teil I sowie die amtlichen Kennzeichen zum Fahrzeug vorgelegt würden.
Am 6. November 2020 teilte die Versicherung des Klägers dem Landratsamt mit, dass der Versicherungsschutz für das Fahrzeug des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen … … zum 5. November 2020 geendet habe.
Mit Bescheid vom 6. November 2020 forderte das Landratsamt den Kläger auf, für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … … innerhalb von drei Tagen nach Zustellung des Bescheides entweder das Bestehen einer ausreichenden Kfz-Haftpflichtversicherung nachzuweisen oder das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen, indem die Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II sowie die Kennzeichenschilder zu Entstempelung vorgelegt werden (Nr. 1). Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 des Bescheides wurde angeordnet (Nr. 2) und die zwangsweise Durchführung der Außerbetriebsetzung angedroht (Nr. 3). Dem Kläger wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt (Nr. 4) und die Höhe auf 43,12 EUR, bestehend aus Gebühren i.H.v. 40,00 EUR und Auslagen i.H.v. 3,12 EUR, festgesetzt (Nr. 5). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Versicherung mitgeteilt habe, dass für das genannte Fahrzeug keine Kfz-Haftpflichtversicherung mehr bestehe. Gemäß § 25 Absatz 4 FZV sei die Behörde verpflichtet, die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs unverzüglich einzuleiten und durchzuführen. Die sofortige Vollziehung des Bescheides liege im besonderen öffentlichen Interesse gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, da alle Verkehrsteilnehmer einen berechtigten Anspruch darauf hätten, dass Fahrzeuge, für die keine dem Pflichtsicherungsgesetz sprechende Haftpflichtversicherung mehr bestehe, durch sofortige Maßnahmen von der Teilnahme an öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen würden. Ziffer 3 stütze sich auf Art. 29, 30, 32, 34 und 36 VwZVG, im Interesse einer schnellstmöglichen Gefahrenabwehr sei die Androhung von Zwangsgeld nicht zweckmäßig und nicht geeignet, rechtzeitig zur Durchsetzung dieses Bescheids beizutragen. Die Kostenentscheidung beruhe auf den §§ 1, 2, 4 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr GebOSt, Nr. 254. Beigelegt war dem Bescheid zugleich eine Kostenrechnung Nr. … vom 6. November 2020. Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde der Bescheid dem Kläger am 7. November 2020 zugestellt.
Mit Fax vom 7. November 2020 bestätigte der Kläger den Zugang des Bescheids vom 6. November 2020 und forderte das Landratsamt zugleich auf, die zwangsweise Außerbetriebsetzung umgehend bei der Polizei zu beantragen und nicht erst drei Tag abzuwarten. Der Käufer sei nach wie vor unbekannt und habe nicht ausfindig gemacht werden können, sodass weder die Zulassungsbescheinigung Teil I noch die Kennzeichen vorgelegt werden könnten. Jedoch könnte der Käufer vermutlich bald ausfindig gemacht werden können, da dem Kläger zwischenzeitlich mehrere Anzeigen einer Parküberwachungsfirma wegen Parkverstößen an ein und derselben Adresse in Fürth zugegangen seien. Der Kläger widersprach der Kostenfestsetzung gegen ihn als Veranlasser und regte an, diese gegen den Käufer als Hauptverantwortlichen neu festzusetzen.
Mit Schreiben vom 9. November 2020 teilte das Landratsamt dem Kläger mit, dass am selben Tag die zuständige Polizei mit der Entstempelung der Kennzeichen beauftragt wurde. Die im Bescheid festgesetzten Kosten i.H.v. 43,12 EUR blieben bestehen, da der Kläger als Fahrzeughalter nicht die Angaben gemäß § 13 Abs. 4 FZV mitgeteilt habe.
Am 11. November 2020 stellte die Polizeiinspektion Fürth das betreffende Fahrzeug mit amtlichem Kennzeichen … … sicher. Beide Kennzeichenschilder wurden entstempelt und vom vor Ort angetroffenen Fahrer die Zulassungsbescheinigung Teil I eingezogen und an das Landratsamt weitergeleitet. Der Fahrer, dessen Identität festgestellt werden konnte, gab an, das Fahrzeug nicht vom Kläger, sondern aus dem Internet von einem anderen Verkäufer erworben zu haben; einen Kaufvertrag habe er vor Ort nicht vorweisen können.
Mit Bescheid vom 24. November 2020 wurden die Kosten für die zwangsweise Außerbetriebsetzung wegen Erlöschen des Versicherungsschutzes nach § 25 FZV i.H.v. 153,72 EUR festgesetzt. Die Kosten setzen sich zusammen aus der Durchführung der Entstempelung (150,00 EUR), Auslagen (3,12 EUR) und KBA Gebühren (0,60 EUR). Zur Begründung wurde auf die Pflicht zur Vorlage der Kennzeichenschilder aus dem Bescheid vom 6. November 2020 verwiesen, welcher der Kläger nicht fristgerecht nachgekommen sei. Die Kosten der durchgeführten Zwangsentstempelung richteten sich nach § 6a StVG, §§ 1, 2, 4 GebOSt sowie Nr. 254 der Anlage zu § 1 GebOSt. Nach pflichtgemäßen Ermessen würde die Gebühr unter Berücksichtigung des mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwands auf 150,00 EUR festgesetzt. Der Bescheid wurde dem Kläger am 26. November 2020 zugestellt.
2. Der Kläger erhob am 3. Dezember 2020 Klage und beantragte,
die Kostenfestsetzung im Bescheid des Beklagten vom 6. November 2020 i.H.v. 43,12 EUR wird aufgehoben,
die Kostenfestsetzung im Bescheid des Beklagten vom 24. November 2020 i.H.v. 153,72 EUR wird aufgehoben,
der Beklagte wird verurteilt, die Kosten des Verwaltungsaktes zur zwangsweisen Stilllegung des Kraftfahrzeugs nicht mehr beim Kläger einzutreiben, sondern bei dem seit 4. Oktober 2020 neuen Besitzer des Fahrzeugs,
dem Kläger Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt … … … … … … … …, als Bevollmächtigten beizuordnen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger habe bereits am 5. Oktober 2020 der Zulassungsstelle den gesamten Sachverhalt mitgeteilt und die Behörde gebeten, das Fahrzeug abzumelden oder zu handeln, was nicht geschehen sei. Die Kosten aus dem Bescheid vom 6. November 2020 seien nicht gegen den Kläger, sondern gegen den Käufer festzusetzen, da dieser den Schaden vorsätzlich herbeigeführt habe und seiner Pflicht zur Ummeldung nicht nachgekommen sei. Ebenso seien die Kosten der zwangsweisen Entstempelung im Bescheid vom 24. November 2020 nicht gegenüber dem Kläger festzusetzen, sondern gegenüber dem nunmehr bekannten Erwerber und Besitzer des Fahrzeugs. Darüber hinaus sei der Verwaltungsaufwand mit 150,00 EUR zu hoch angesetzt, schließlich sei der entscheidende Hinweis auf den Verbleibeort des Fahrzeugs vom Kläger gekommen.
Der Beklagte, vertreten durch das Landratsamt Würzburg, beantragte,
die Klage abzuweisen.
Die Klage habe keine Aussicht auf Erfolg, da die zugrundeliegenden Bescheide vom 6. bzw. 24. November 2020 rechtmäßig seien. Gemäß § 13 Abs. 4 FZV sei der Halter zur Mitteilung verpflichtet, wenn ein Wechsel in der Person des Halters eintritt. Die Mitteilung müsse neben dem Kennzeichen des Fahrzeugs den Namen, Vornamen, die vollständige Anschrift des Erwerbers sowie dessen Bestätigung, dass die Zulassungsbescheinigung übergeben wurde, enthalten. Diesen Anforderungen habe der Kläger nicht entsprochen. Mit Eingang der Versicherungsanzeige sei die Behörde verpflichtet gewesen, das Fahrzeug unverzüglich außer Betrieb zu setzen. Die hierfür angesetzte Gebühr i.H.v. 40,00 EUR bewege sich im unteren Rahmen und sei angemessen. Der Kläger sei auch der richtige Gebührenschuldner, da er die Amtshandlung veranlasst habe, indem er den Versicherungsschutz gekündigt habe. Die zwangsweise Entstempelung sei zur Durchsetzung der Pflicht zur Vorlage der Kennzeichen und der Zulassungsbescheinigung Teil I erforderlich und verhältnismäßig gewesen, da im Interesse einer schnellstmöglichen Gefahrenabwehr ein Fahrzeug, für das keine Haftpflichtversicherung besteht, außer Betrieb zu setzen sei. Die Gebühr bewege sich mit 150,00 EUR im mittleren Rahmen, da zusätzlich zum üblichen Verwaltungsaufwand die Maßnahme der Entstempelung, in diesem Fall im Rahmen der Amtshilfe, die Ermittlung des Fahrzeugstandortes, die Wahrnehmung eines Außendienstes sowie der Einsatz eines Dienstfahrzeugs erforderlich gewesen seien. Die besondere Fallkonstellation des Klägers sei dahingehend berücksichtigt worden, dass anstelle der ansonsten üblichen Gebühr von 200,00 EUR vorliegend nur 150,00 EUR veranschlagt worden seien.
Mit Schriftsatz vom 5. Januar 2021 trat der Kläger diesen Ausführungen entgegen und hielt an seiner Rechtsauffassung fest. Er sei seiner Pflicht zur rechtzeitigen Mitteilung gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 und 2 FZV nachgekommen und es könne nicht in seinen Verantwortungsbereich fallen, dass der Käufer falsche Daten hinterlasse. Zudem seien die Gebühren zu hoch bemessen, der dem Kläger entstandene Aufwand würde diese um ein Vielfaches übersteigen. Eine Reduzierung um nur 50,00 EUR sei nicht angebracht. Der Kläger habe viele der zur zwangsweisen Stilllegung des Fahrzeugs notwendigen Schritten, wie beispielsweise die Ermittlung des Fahrzeugstandortes, selbst durchgeführt und nicht die Beklagte. Auf den Schriftsatz wird im Übrigen verwiesen.
3. Mit Beschluss vom 11. Januar 2021 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zulässig, aber unbegründet. Die erhobene Klage bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt bereits eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auf. 2016, § 166 Rn. 8 m.w.N.). Die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung dürfen nicht überspannt werden, damit der unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Ob eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, beantwortet sich anhand einer summarischen Prüfung. Es genügt, wenn es eine gewisse Erfolgsaussicht gibt, wenn also der Ausgang offen ist und ein Obsiegen ebenso in Betracht kommt wie ein Unterliegen (Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Okt. 2016, § 166 Rn. 29). Das Gericht entscheidet die Frage, ob hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, nach richterlichem Ermessen (Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., Rn. 31).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidungsreife (Bewilligungsreife), die gegeben ist, sobald das Prozesskostenhilfegesuch vollständig, einschließlich der Klärung über die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse, vorliegt (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auf. 2016, § 166 Rn. 14a).
Die erhobene Klage bietet keine Aussicht auf Erfolg, da das Klagebegehren schon teilweise unzulässig ist. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet, da Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Kostenentscheidungen vom 6. November 2020 sowie 24. November 2020 nicht erkennbar sind.
Im Einzelnen:
1. Soweit der Kläger in seinem Klageantrag zu 3) beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Kosten zur zwangsweisen Stilllegung des Kraftfahrzeugs nicht mehr beim Kläger einzutreiben, sondern beim neuen Besitzer des Fahrzeugs, ist die Klage unzulässig. In der Sache begehrt der Kläger damit, dass das Landratsamt eine neue Kostenentscheidung hinsichtlich der Kosten der Ersatzvornahme trifft, d.h. einen Verwaltungsakt erlässt, der einen Dritten belastet. Für eine solche Verpflichtungsklage fehlt dem Kläger jedoch die Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO.
2. Die gegen die Kostenentscheidungen vom 6. und 24. November 2020 gerichteten Klagen sind Anfechtungsklagen, die in objektiver Klagehäufung in zulässiger Weise zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden können. Sie haben jedoch keine Aussicht auf Erfolg, da Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit weder hinsichtlich der Kostenentscheidung vom 6. November 2020 noch vom 24. November 2020 erkennbar sind, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
2.1. Der Kostenausspruch und die Kostenfestsetzung (Gebühren und Auslagen) im Bescheid vom 6. November 2020 finden ihre gesetzlichen Grundlagen in § 6a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 StVG i. V. m. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Gemäß § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG werden Kosten für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen und Anhängern erhoben. Es dürfen grundsätzlich nur Kosten für rechtmäßige Amtshandlungen erhoben werden (vgl. Art. 16 Abs. 5 KG, § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG).
2.1.1.
Vorliegend entsprach das Tätigwerden des Beklagten, nämlich der Erlass des die Kostenentscheidung bedingenden Grundverwaltungsakts nach § 25 Abs. 4 FZV den gesetzlichen Anforderungen.
Rechtsgrundlage für die der Kostenentscheidung zugrundeliegende Anordnung zur Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs ist § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV. Nach dieser Vorschrift ist die Zulassungsbehörde verpflichtet, unverzüglich die Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs anzuordnen, wenn sie durch eine Anzeige des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherers erfährt, dass für das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (mehr) besteht. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass Kraftfahrzeuge, für die eine Haftpflichtversicherung nicht abgeschlossen ist, nicht am Straßenverkehr teilnehmen, und dass Verkehrsteilnehmer, die bei Unfällen geschädigt werden, auf jeden Fall Versicherungsschutz genießen. Die Zulassungsbehörde muss unverzüglich nach Eingang der Mitteilung des Versicherers über die Beendigung des Versicherungsschutzes Maßnahmen zur Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs ergreifen, und zwar ohne vorherige Rückfragen bei der Versicherung oder dem Halter. Es kommt dabei nicht einmal darauf an, ob Versicherungsschutz objektiv tatsächlich bestanden hat (st. Rspr. BVerwG, vgl. u.a. U.v. 22.10.1992 – 3 C 2/90 – juris; st. Rspr. BayVGH, vgl. u.a. B.v. 31.7.2008 – 11 ZB 08.188 – juris; B.v. 9.5.2018 – 11 C 18.845 – juris).
Nach Aktenlage sowie dem klägerischen Vorbringen bestand nach dem 5. November 2020 kein Versicherungsschutz für den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … …, welcher jedoch weiterhin für den öffentlichen Straßenverkehr auf den Kläger als Fahrzeughalter zugelassen war. Grundsätzlich ist insoweit unerheblich, dass der Kläger das Fahrzeug am 4. Oktober 2020 verkauft hat, denn Halter eines Fahrzeugs kann auch jemand sein, der nicht Eigentümer ist. Der Fahrzeugzulassungs-Verordnung ist ein solches Auseinanderfallen nicht fremd, vgl. z.B. § 13 Abs. 1 Satz 3 FZV. Mit Mitteilung über das Ende des Versicherungsschutzes war der Beklagte verpflichtet, umgehend den Betrieb dieses Fahrzeugs zu untersagen und dessen Außerbetriebsetzung anzuordnen bzw. alternativ zur Vermeidung einer Außerbetriebsetzung die Vorlage eines Nachweises über gültigen Versicherungsschutz anzufordern. Der Bescheid wurde zu Recht gegenüber dem Kläger als Halter des Fahrzeugs erlassen (§ 25 Abs. 3 und Abs. 4 FZV). Die Pflicht, für einen ununterbrochenen Nachweis eines Versicherungsschutzes bei der Zulassungsbehörde Sorge zu tragen, trifft den Fahrzeughalter (BayVGH, B.v. 7.1.2008 – 11 C 07.3164 – juris). Das folgt aus § 1 PflVG, wonach der Halter eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten hat.
Ein neuer Halter war weder benannt noch bekannt. Der Kläger muss es sich zurechnen lassen, dass er sein Fahrzeug an eine unbekannte Person verkauft hat und so nicht in der Lage war, der Zulassungsstelle die nach § 13 Abs. 4 FZV erforderlichen Daten zum Käufer mitzuteilen, der ggf. als neuer Halter in Frage gekommen wäre. Lediglich am Rande sei anzumerken, dass es dem Kläger bzw. dessen Ehefrau als Beauftragte im Rahmen der Verkaufsverhandlungen bis zum Vertragsabschluss offen gestanden hätte, die Verhandlungen mit einem unkooperativen Gegenüber abzubrechen. Nicht nur im Hinblick auf die in § 13 Abs. 4 FZV normierten eindeutigen Mitteilungspflichten des Halters erscheint die Übergabe eines zugelassenen Fahrzeugs mitsamt Kennzeichen und Zulassungsbescheinigungen Teil I und II an eine Person, die sich weder ausweist noch offenkundig vollständige Angaben macht, kaum nachvollziehbar. Die besonderen Anforderungen an Abstände etc. im Rahmen eines Infektionsgeschehens in Zusammenhang mit dem Covid-19-Virus können hierbei keine Rolle spielen. Damit war der Kläger der einzig bekannte Halter, an den sich die Behörde wenden konnte. Eine andere Sichtweise würde den Zweck des § 25 Abs. 4 FZV i.V.m. § 1 PflVG, andere Verkehrsteilnehmer vor Risiken zu schützen, zuwiderlaufen.
2.1.2.
Die Gebührenfestsetzung beruht auf § 1 Abs. 1 GebOSt i. V. m. Gebühren-Nummer 254 der Anlage zu § 1 GebOSt. Gemäß § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG, § 6 GebOSt sind die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes – VwKostG – anzuwenden, soweit nicht die §§ 1 bis 5 GebOSt abweichende Regelungen über die Kostenerhebung, die Kostenbefreiung, den Umfang der zu erstattenden Auslagen, der Kostengläubiger- und Kostenschuldnerschaft enthalten. Nach Gebühren-Nummer 254 Satz 1 der Anlage zu § 1 GebOSt ist für „Sonstige Anordnungen nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ ein Gebührenrahmen von 14,30 Euro bis 286,00 Euro vorgesehen. Sind – wie in diesem Fall – Rahmensätze für Gebühren vorgesehen, so ist bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen, § 9 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG (vgl. auch BayVGH, B. v. 12.8.2011 – 11 C 11.1785 – juris). Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst hat (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG, § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt). Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Kosten, die infolge einer unrichtigen Behandlung der Sache durch die Behörde entstanden sind, werden nicht erhoben (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG).
Die streitgegenständliche Kostenerhebung und -festsetzung steht mit diesen Grundsätzen in Einklang. Die Kosten wurden zu Recht gegenüber dem Kläger als Halter des Fahrzeugs und damit Veranlasser der Amtshandlung festgesetzt. Kostenrechtlicher Veranlasser ist nicht nur, wer eine Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat, sondern auch, in wessen Pflichtenkreis sie erfolgt (BVerwG, U.v. 22.10.1992 – 3 C 2/90 – juris). Dies trifft, wie bereits ausgeführt, auf den Kläger zu. Die Höhe der vorliegend festgesetzten Kosten von 40,00 EUR als Bescheidsgebühr ist nicht zu beanstanden. Die Bestimmung der konkreten Gebührenhöhe innerhalb eines normativ eröffneten Rahmens stellt grundsätzlich eine Ermessensentscheidung dar. Ermessensfehler sind vorliegend nicht ersichtlich. Die festgesetzten Kosten bewegen sich im unteren Bereich des gesetzlich vorgesehenen Gebührenrahmens und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Betrag den für die getroffenen Maßnahmen entstandenen Verwaltungsaufwand überschreiten würde.
Gemäß § 2 GebOSt hat der Kostenschuldner auch Auslagen zu zahlen, wonach gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt auch die Entgelte für Zustellungen – wie hier vorliegend per Postzustellungsurkunde – anfallen.
2.2. Bei der Kostenfestsetzung aus dem Bescheid vom 24. November 2020 handelt es sich um die Kosten der zwangsweisen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs, deren Rechtsgrundlage Art. 32 Satz 1 VwZVG ist. Denn mit der Zwangsentstempelung sollte die den Kläger als Halter treffende Pflicht aus dem Bescheid vom 6. November 2020 durchgesetzt werden. Nach Art. 32 Satz 1 VwZVG kann die Vollstreckungsbehörde eine vertretbare Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen lassen, wenn diese nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit erfüllt wird. Diese Vorschrift ermächtigt die Vollstreckungsbehörde auch, die aufgewendeten Kosten der Ersatzvornahme vom Pflichtigen zu fordern. Alle Verwaltungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen, für die kein Versicherungsschutz mehr besteht, sind gemäß § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG gebührenpflichtig. Dies umfasst nicht nur die Anordnung der Außerbetriebsetzung, sondern auch alle Maßnahmen, die schließlich zur Herbeiführung des Ergebnisses im Wege des Verwaltungszwangs führen. Dies wird durch Nr. 254 Satz 3 der Anlage zu § 1 GebOSt klargestellt, wonach die Gebühr ausdrücklich auch die im Zusammenhang mit der Vollstreckung der Anordnungen entstehenden Kosten umfasst.
Die Kostenfestsetzung begegnet weder dem Grunde noch ihrer Höhe nach Bedenken. Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen lagen vor. Der sofort vollziehbare Grundverwaltungsakt vom 6. November 2020 war nicht nur rechtswirksam, sondern auch rechtmäßig (s.o.). Die Ersatzvornahme wurde dem Kläger, der seiner Verpflichtung nicht fristgerecht nachkam, schriftlich angedroht. Die Bemessung der Höhe der Kosten (Gebühren und Auslagen) lässt keine Ermessensfehler erkennen. Der eröffnete Gebührenrahmen wurde vorliegend nicht überschritten, sondern die Gebühr liegt im Mittelfeld des Rahmens von 14,30 EUR bis 286,00 EUR. Der Beklagte hat sein Ermessen bei der Festsetzung der Gebührenhöhe fehlerfrei ausgeübt, indem er von seiner üblichen Verwaltungspraxis zu Gunsten des Klägers abgewichen ist und im vorliegenden Einzelfall anstelle von 200,00 EUR lediglich 150,00 EUR angesetzt hat. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass sich die Gebührenhöhe ausschließlich am bei der Behörde entstandenen Verwaltungsaufwand orientiert und ein etwaiger Aufwand von anderen Beteiligten unberücksichtigt bleibt. Im Übrigen sei angemerkt, dass das betreffende Fahrzeug nicht am vom Kläger mitgeteilten Standort aufgefunden und stillgelegt worden ist.
3. Daher kommt es auf das Tatbestandsmerkmal der Mutwilligkeit (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO) und auf die subjektiven Bewilligungsvoraussetzungen (§ 166 VwGO, § 121 Abs. 2 ZPO) für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht mehr an.
Der Antrag war im Ergebnis abzulehnen.


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