Verkehrsrecht

Normaltarif für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs

Aktenzeichen  1 C 7/16

Datum:
2.6.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 130009
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Schwandorf
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StVG § 7 Abs. 1
VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4
BGB § 249 Abs. 2
ZPO § 287

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 535,81 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.07.2015 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird im Weiteren verurteilt, an den Kläger 343,61 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.07.2015 zu bezahlen.
3. Die Beklagte wird im Weiteren verurteilt, an den Kläger 78,89 € brutto vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.11.2015 zu erstatten.
4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 879,42 € festgesetzt.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
Die Klage wurde vor dem örtlich und sachlich zuständigen Amtsgericht Schwandorf erhoben gem. §§ 32 ZPO, 20 StVG, 23 Nr. 1 GVG.
Im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit.
II.
Die Klage ist vollumfänglich begründet.
1. Die alleinige Haftung der Beklagten für sämtliche aus dem Verkehrsunfall vom 08.06.2015 auf der Staats Straße 2151 resultierenden Schäden des Klägers ist zwischen den Parteien unstreitig.
2. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiterer Abschleppkosten in Höhe von 343,61 € gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4 VVG, § 249 Abs. 2 BGB.
Der Geschädigte kann die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines Verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheint. Hier wurde ein ortsansässiges Abschleppunternehmen beauftragt, weshalb der Kläger davon ausgehen durfte, dass die berechneten Kosten den erforderlichen Wiederherstellungsaufwand im Sinne des § 249 BGB darstellen. Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht käme nur dann in Betracht, wenn dem Kläger schon bei Beauftragung des Abschleppunternehmens hätte klar sein müssen, dass das Abschleppunternehmen nicht ortsübliche und nicht angemessene Preise berechnet.
Unstreitig ist, dass das klägerische Fahrzeug nach dem Unfall nicht mehr fahrbereit war und die Beauftragung eines Abschleppunternehmens jedenfalls erforderlich war. Außerdem wurde durch die Beklagte nicht bestritten, dass das Unfallfahrzeug die Staats Straße nach dem Unfall blockierte. Ferner ergibt sich aus der polizeilichen Ermittlungsakte (Anlage K17), dass der Pkw des Klägers nach Liste (Wunsch ADAC-Schleppunternehmen) durch die … abgeschleppt wurde. Ob es sich bei der … nun um ein solches ADAC-Abschleppunternehmen handelt oder nicht, ist irrelevant. Nach Ansicht des Gerichts sind die Abschleppkosten in der dem Kläger in Rechnung gestellten Höhe von 952,95 € zu erstatten. Der Kläger ist dieser Forderung des Abschleppunternehmens in voller Höhe ausgesetzt. Irrelevant ist, ob nun der Kläger selbst oder tatsächlich die Polizei das Abschleppunterhmen beauftragte, gegenüber dem Abschleppunternehmer vertraglich verpflichtet ist jedenfalls der Kläger, da die Polizei bekanntermaßen hier nur als Erklärungsbote des Klägers handelt. Auch der Kläger selbst hätte unmittelbar nach dem Unfallgeschehen das entsprechende Abschleppunternehmen beauftragen dürfen, ohne sich vorher zu vergewissern, ob die Abschleppfirma angemessene Preise berechnet. Es war dem Kläger nach dem Unfall auf der Staats Straße, wobei das Unfallfahrzeug dann die Straße blockierte, nicht zuzumuten, eine Marktforschung im Hinblick darauf zu betreiben, ob die Kosten des von ihm beauftragten Abschleppunternehmens ortsüblich und angemessen sind. Sind die von der Abschleppfirma berechneten Preise tatsächlich nicht angemessen oder ist, wie beklagtenseits behauptet, der Einsatz eines zweiten Mitarbeiters der Abschleppfirma, wie hier erfolgt, nicht notwendig, so steht es der Beklagten frei sich eventuelle Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Abschleppfirma abtreten zu lassen und diese dann gegenüber der Abschleppfirma geltend zu machen. Der Kläger ist als Unfallgeschädigter jedenfalls zu schützen und hat Anspruch auf Erstattung der vollständigen Abschleppkosten.
Da der Kläger zur Betreibung von Marktforschung am Unfallort nicht verpflichtet ist, ist nicht ersichtlich, wie ihm hätte bekannt sein sollen, ob die Preise des Abschleppunternehmens angemessen und üblich sind. Insbesondere müssen dem Kläger die vom Beklagten angeführten Preislisten wie die Preis- und Strukturumfrage in Bergungs- und Abschleppgewerbe nicht bekannt sein.
Bisher bezahlt hat die Beklagte 609,34 €. Insgesamt zu erstatten sind 952,65 €, weshalb noch der Differenzbetrag in Höhe von 343,61 € an den Kläger zu bezahlen ist.
Hinsichtlich der Abschleppkosten hat der Kläger auch Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte wurde mit Schreiben vom 25.06.2015 unter Fristsetzung von 2 Wochen ab Briefdatum angemessen gemahnt. Da eine Zahlung innerhalb dieser Frist nicht erfolgte, trat am 10.07.2015 Verzug ein und Zinsen sind zu bezahlen.
3. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 535,81 € §§ 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4 VVG, § 249 Abs. 2 BGB. Das Gericht erachtet nämlich Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 1.093,66 € als erstattungsfähig, bezahlt wurden bereits 755,65 €, sodass die geforderten 535,81 € jedenfalls noch zu bezahlen sind.
Der erstattungsfähige Betrag ist in Bezug auf entstandene Mietwagenkosten gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB auf den erforderlichen Herstellungsaufwand begrenzt. Was hiernach für erforderlich erachtet werden kann, ist danach zu bemessen, was ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten würde. Der Geschädigte hat dabei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit resultierenden Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg zur Schadensbehebung zu wählen.
Übertragen auf die Mietwagenkosten ist daher zu sehen, dass der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt, nicht nur für Unfallgeschädigte, erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (vgl. BGH Urteil vom 24.06.2008 Az.: VI ZR 234/07). Jedoch ist dem Geschädigten nicht zuzumuten, eine Marktforschung zu betreiben, um den absolut günstigsten Preis für ein Ersatzfahrzeug herauszufinden. Es kommt vielmehr darauf an, welche Mietwagenkosten er für erforderlich halten durfte.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist für die Beantwortung der Frage, welche Aufwendungen für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs erforderlich sind, zunächst der Normaltarif heranzuziehen.
Diesen Normaltarif ermittelt das Gericht, entsprechend der ständigen Rechtsprechung des AG Schwandorf, in Ausübung seines tatrichterlichen Ermessens im Rahmen der Schadensschätzung gem. § 287 ZPO auf der Grundlage der jeweils gültigen Schwacke-Liste.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist die Bemessung der Höhe des Schadens des Anspruches in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters (BGH NJW 1984, 2282; NJW 1988, 1835; NJW 2005, 277; NJW 2009, 1066; NJW 2009, 3022; NJW-RR 2011, 823).
Die Art der Schätzgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor, wobei gleichwohl in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden können. Nach der Rechtsprechung des BGH sind sowohl die Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer Mietpreisspiegel grundsätzlich zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten geeignet. Da die Listen nur als Grundlage für eine Schätzung herangezogen werden, kann der Tatrichter im Rahmen seines Ermessens nach § 287 ZPO von dem sich aus den Listen ergebenden Tarif durch Zuschläge bzw. Abschläge grundsätzlich abweichen. Konkrete Zweifel an der grundsätzlichen Geeignetheit der Schwacke-Liste haben sich für das Gericht im konkreten Fall nicht aufgezeigt. Die generellen Einwände der Beklagtenpartei gegen die Eignung der Schwacke-Liste hält das Gericht für unbegründet. Insbesondere wurden keine konkreten Tatsachen dahingehend aufgezeigt, dass die geltend gemachten Mängel der vom Gericht angewendeten Schwacke-Liste sich auf den hier streitgegenständlichen Fall in erheblichen Umfang auswirken würden (BGH NJW 2008, 1519; NJW 2009, 58; NJW 2010, 1445; NJZ 2010, 2652; NJW-RR 2011, 823).
Zum Nachweis hierzu wurden durch die Beklagte Internetsreenshot der Mietwagenfirmen … und … vorgelegt, woraus sich für eine 10-tägige Anmietung eines Mietwagens der Klasse 7 … ein Preis in Höhe von 479,98 € und bei der … ein Preis in Höhe von 424,16 € ergibt. Diese Angebote betreffen die Anmietung eines Fahrzeugs vom 27.01.2016 bis 06.02.2016, aus einem Zeitraum der über 6 Monate nach dem Zeitraum liegt, in dem der Mietwagen im streitgegenständlichen Fall tatsächlich in Anspruch genommen wurde. Durch den Internetscreenshot ist nicht nachgewiesen, dass die Firmen … und … auch im streitgegenständlichen Zeitraum ein Mietfahrzeug, also vom 10.06.2015 bis 20.06.2015 zum oben genannten Preis zur Verfügung gestellt hätten. Außerdem ist zu beachten, dass die Internetscreenshots lediglich unverbindliche invitatio ad offerendum darstellen, also selbst kein verbindliches Angebot bilden. Zwar bucht der Interessent verpflichtend ein Fahrzeug. Hier ist jedoch allgemeinkundig, dass durch das Absenden einer Buchung an den Vermieter nicht ein Angebot des Vermieters angenommen wird, sondern erst ein Angebot des Interessenten abgegeben wird. Bei den Autovermietern erfolgt sodann erst eine Verfügbarkeitsanfrage, auf die der Interessent warten muss. Der vorgelegte Internetscreenshot eines Mietfahrzeuganbieters kann kein günstigeres und konkretes Angebot belegen, da die tatsächliche Verfügbarkeit zum relevanten Zeitraum nicht erkennbar ist und auch in einem völlig anderen Zeitraum erstellt wurde, als hier tatsächlich ein Mietfahrzeug angemietet wurde. Die unter Sachverständigenbeweis gestellte Behauptung der Beklagtenpartei, dass diese Internetpreise auch im halben Jahr zurückliegenden streitgegenständlichen Anmietzeitraum zu erzielen und auch tatsächlich verfügbar gewesen wären, ist lediglich eine durch keinerlei Tatsachen gestützte Behauptung ins Blaue hinein, sodass dem angebotenen Sachverständigenbeweis als unzulässigen Ausforschungsbeweis nicht nachgegangen werden muss.
Darüber hinaus belegen die vorgelegten Angebote auch deshalb kein günstigeres und konkretes Angebot, da der BGH unter anderem in seiner Entscheidung vom 02.02.2010 Az: VI ZR 07/09 das Internet als Sondermarkt betrachtet, der nicht ohne Weiteres mit dem allgemeinen regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar sein muss. Darüber hinaus wurde vom Beklagten nicht dargelegt, dass die vorgelegten Angebote der genannten Mietwagenfirmen tatsächlich mit dem Angebot des durch den Kläger in Anspruch genommenen Mietwagens zum Zeitpunkt der Anmietung vergleichbar waren. Festzuhalten ist, dass bei den vorgelegten Buchungsübersichten und den ausgewiesenen Preis bereits der konkrete Anmietzeitraum genannt werden konnte, insbesondere musste der Mietwagen am letzten Tag auch bis 09:00 Uhr zurückgegeben werden. Bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach dem Unfall war dagegen noch nicht absehbar, wie lange der Mietwagen konkret in Anspruch genommen werden musste. Aus den Internetangeboten ergibt sich in keinster Weise, welche Kosten anfallen, wenn der Mietzeitraum beispielsweise um 1 bis 2 Tage verlängert werden muss oder ob dies überhaupt möglich ist. Im Angebot der Firma … wurden auch keinerlei zusätzlich anfallende Nebenkosten ausgewiesen, weshalb nicht erkennbar ist, ob die Anmietung eines Mietwagens unter den gleichen Bedingungen wie dies vorliegend bei der Klägerin erfolgt ist, möglich gewesen wäre. Im Weiteren ist beim Angebot der … lediglich die Rede davon, dass die Anmietung und Rückgabe in Amberg erfolgt. Ob eine Anlieferung des Fahrzeugs zum Kläger möglich ist bzw. welche Kosten hierfür anfallen, ist nicht ersichtlich. Aus den Internetangeboten ergibt sich auch nicht, dass die Mietwagen bei den … und … zu den hier benötigten Zeitpunkten zur Verfügung gestanden hätte. Der Unfall ereignete sich am 08.06.2015 nach 16:00 Uhr. Das Mietfahrzeug wurde am 10.06.2015 angemietet. Ob eine so schnelle Anmietung auch bei den … und … möglich gewesen wäre oder eine Vorbuchungsfrist einzuhalten ist, ergibt sich aus den Internetangeboten nicht.
Aus den Angeboten ergeben sich jeweils nur die vom Zeitpunkt her willkürlich gewählte Anmietdauer, die Fahrzeugklasse, ein Preis sowie bei der … das Erfordernis der Vorfinanzierung bzw. des Einsatzes einer Kreditkarte. Letzteres ist dem Geschädigten auf Internetplattformen nicht ohne Weiteres zumutbar. Denn aufgrund ständiger Präsenz in den Medien ist gerichtsbekannt, dass eine solche Versendung von Kreditkartendaten über das Internet mit ganz erheblichen Risiken verbunden ist. Denn es besteht die konkrete Gefahr, dass Dritte sich diese Kreditkartendaten verschaffen und zu unlauteren Zwecken missbrauchen und so den Kreditkarteninhaber schädigen oder ihm zumindest erhebliche Ungelegenheiten bereiten können. Mag es auch üblich sein, dass viele Personen trotz dieser Gefahr ihre Kreditkartendaten über das Internet versenden, so kann es dem Geschädigten hier aber nicht angelastet werden, wenn er angesichts des Risikos nicht zu einer solchen Vorgehensweise bereit ist (LG Karlsruhe, Urteil vom 28.01.2009, AZ: 1 S 76/08).
Lediglich der Umstand, dass die Mietpreise dieser Angebote eher den Erhebungen des Fraunhofer Instituts entsprechen als denen des Schwacke-Auto-Mietpreisspiegels, gibt keinen Anlass zu einer weiteren Sachaufklärung. Insbesondere kommt die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht in Betracht, weil dies vor dem Hintergrund des unzureichenden Vortrags der Beklagten zu einer unzulässigen Ausforschung führen würde.
Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass das Mietfahrzeug für 10 Tage vom 10.06.2015 bis 20.06.2015 angemietet wurde und erforderlich war. Das beschädigte Fahrzeug VW Sharan, 85 kw, Erstzulassung: 2005, und auch das Mietfahrzeug VW T 5 ist der Fahrzeugklasse 7 der Schwacke-Einstufung zuzuordnen, § 287 ZPO.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sich der erstattungsfähige Normaltarif nach der Schwacke-Liste wie folgt berechnet:
Gruppe 7, Schwacke-Liste 2015, PLZ-Gebiet 924,
1 x Wochenpauschale 962,34 €
1 x 3-Tages-Pauschale 472,36 € Zwischensumme 1.434,70 € Eigenersparnis 3% 43,04 €
Gesamtbetrag 1.391,66 €
Insgesamt ergab sich damit unter Berücksichtigung der oben genannten Schadenspositionen zunächst ein Gesamtbetrag in Höhe von 1.434.70 €. Davon war jedoch ein Abzug in Höhe von 3% für die ersparten Eigenaufwendungen im Hinblick auf die Nichtnutzung des eigenen Fahrzeugs der Geschädigten anzurechnen, womit sich ein grundsätzlich noch erstattungsfähiger Betrag in Höhe von 1.391,66 € ergibt. Unstreitig wurde im vorliegenden Fall mindestens ein gleichwertiges Fahrzeug der Fahrzeugklasse 7 angemietet. Ein Entfall eines Abzugs für die Eigenersparnis kam nicht in Betracht. Die ersparten Eigenaufwendungen wurden vom Gericht ebenfalls gemäß § 287 ZPO geschätzt (OLG Nürnberg, 29.09.2011, AZ: 2 S 125/11).
Die Geschädigten haben auch nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen. Nach dem Urteil des BGH vom 04.07.2006, AZ: VI ZR 237/05 hat sich der Geschädigte unter Umständen nach dem ortsüblichen Normaltarif für Selbstzahler zu erkundigen, wenn ihm nur ein Unfallersatztarif, also ein überhöhter Tarif angeboten wird. Dieser Unfallersatztarif muss deutlich über dem ohne Weiteres zugängigem ortsüblichen Normaltarif bzw. Selbstzahlertarif liegen. Hier ist zu beachten, dass insgesamt Mietwagenkosten in Höhe von 1.589,96 € in Rechnung gestellt wurden. Das Gericht erachtet Mietwagenkosten in Höhe von 1.391,66 € als erstattungsfähig. Somit wurde dem Geschädigten kein über dem Normaltarif deutlich liegender Unfallersatztarif angeboten. Hinzu kommt, dass die Klägerin lediglich noch weitere Mietkosten in Höhe von 535,81 € begehrt, welche jedenfalls unterhalb des noch erstattungsfähigen Normaltarifs der Schwacke-Liste liegt und deshalb von dem Beklagten zu erstatten ist. Werden klägerseits Mietkosten in Höhe eines Betrags geltend gemacht, der noch unter dem nach der Schwacke-Liste maximal zu erstattenden Normaltarifs liegt, kann eine Verletzung der Schadensminderungspflicht nicht vorgeworfen werden.
Zinsen sind ab dem 30.07.2015 gem. § 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen, da die Beklagte trotz nochmaliger Aufforderung zur Zahlung der restlichen Mietwagenkosten durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers auf den bisherigen Schriftverkehr verwies und eine weitere Zahlung von Mietwagenkosten verweigerte. Dies ist nach Ansicht des Gerichts als letztes Wort der Beklagten aufzufassen und stellt daher eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung dar, weshalb sich die Beklagte ab dem 30.07.2015 in Verzug befand.
4. Die Beklagte hat dem Kläger auch die angefallenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Diese berechnen sich aus einem Gegenstandswert in Höhe von 8.374,03 €, da die Prozessbevollmächtigte des Klägers zur Geltendmachung dieses Schadensersatzbetrags auch unter Berücksichtigung der berechtigen Mietwagen- und Abschleppkosten tätig geworden ist. Daraus errechnet sich eine 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG nebst Auslagenpauschale in Höhe von 836,09 €. Bezahlt wurden hierauf durch die Beklagten Gebühren aus einem Streitwert in Höhe von 7.424,61 €, weshalb sich noch ein zu zahlender Differenzbetrag in Höhe von 78,99 € ergibt.
Zwar verfügt der Kläger über eine eintrittspflichtige Rechtsschutzversicherung, mit dieser wurde aber eine Selbstbeteiligung in Höhe von 102,00 € vereinbart, weshalb der Kläger nach Leistung dieser Zahlung an seine Prozessbevollmächtigten die angefallenen Rechtsanwaltsgebühren von der Beklagten verlangen kann.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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