Verkehrsrecht

Rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen psychischer Erkrankung und fehlender Therapieeinsicht

Aktenzeichen  B 1 K 13.580

Datum:
8.4.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StVG StVG § 3 Abs. 1S. 1
FeV FeV § 11 Abs. 2, Anlage 4 Nr. 7
VwGO VwGO § 86

 

Leitsatz

1 Wenn das von der Fahrerlaubnisbehörde zu Recht angeforderte schriftliche Gutachten zur Fahreignung dem Betroffenen diese Eignung abspricht, aber in seiner Begründung nicht ohne weiteres überzeugt, sondern ergänzungs- oder erläuterungsbedürftig erscheint, hat das Gericht die Tatsache des gegen die Eignung des Betroffenen sprechenden Gutachtens in dem Sinne zu berücksichtigen, dass es die Eignungsfrage abschließend klärt (Anschluss BayVGH BeckRS 2009, 43103). (redaktioneller Leitsatz)
2 Weigert sich ein Verfahrensbeteiligter, sich einer von der Behörde oder – wie hier – vom Gericht zu Recht geforderten und notwendigen Untersuchung zu unterziehen, verletzt er Mitwirkungslasten, so dass grundsätzlich weitere Ermittlungen in diese Richtung weder von der Behörde noch vom Verwaltungsgericht vorzunehmen sind. Dies führt zu der prozessualen Konsequenz, dass der jeweilige Beteiligte die aus der nicht erfüllten Mitwirkungsverpflichtung entstehenden nachteiligen Folgen zu tragen hat. Aus der Verweigerung weiterer Begutachtung kann daher auf fahrerlaubnisrelevante Eignungsmängel geschlossen werden. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten kann über den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids noch zuständige Fahrerlaubnisbehörde der Stadt … erweist sich im Ergebnis als rechtmäßig. Der Kläger ist hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Grundsätzlich ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung abzustellen, da es sich um eine Anfechtungssituation handelt, mithin vorliegend also auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 9. Juli 2013. Ausgehend von der Rechtsauffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Dezember 2014 im Verfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, wonach allein das Ergebnis der Begutachtung durch den DEKRA keine hinreichende Grundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis darstellte, bestünden Bedenken, den Bescheid vom 9. Juli 2013 als rechtmäßig zu bestätigen. Der Bescheid ist jedoch deshalb nicht aufzuheben, weil der Kläger der zur weiteren Sachaufklärung vom Verwaltungsgericht Bayreuth durch Beschluss vom 15. Januar 2016 angeordneten verkehrsmedizinischen Begutachtung nicht nachgekommen ist. Er hat damit die zu Recht bestehenden Zweifel an seiner Fahreignung, die aufgrund der Schilderung der Polizeiinspektion … und durch das Gutachten des DEKRA dargestellt wurden, nicht ausgeräumt. Die Weigerung des Klägers, sich ergänzend begutachten zu lassen, ist dahingehend zu würdigen, dass er Eignungsmängel verbergen will, die seine Kraftfahreignung ausschließen. Die Weigerung des Klägers zur Begutachtung und Widerlegung der Zweifel an seiner Fahreignung wäre auch von der Fahrerlaubnisbehörde zu beachten. Selbst wenn der Bescheid im Zeitpunkt seines Erlasses aufgrund nicht zweifelsfrei feststehender Fahrungeeignetheit rechtswidrig gewesen sein sollte, ergibt sich hieraus kein Anspruch auf dessen Aufhebung, wenn er von der Behörde sofort in fehlerfreier Weise erneut erlassen werden könnte oder – wie hier vor dem Hintergrund der Fahrerlaubnisentziehung als gebundene Entscheidung – in Anwendung von § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1, § 11 Abs. 8 FeV sogar erneut erlassen werden müsste (vgl. NdsOVG, B. v. 11.12.2007 – 12 ME 360/07 – ZfSch 2008, 114; BayVGH, B. v. 14.2.2006 – 11 CS 05.1210 – ZfSch 2008, 116; B. v. 4.12.2012 – 11 CS 12.2192; OVG LSA, B. v. 25.8.2010 – 3 M 359/10 sowie VG Ansbach, Gb. v. 28.6.2007 – AN 10 K 06.03944 ; VG Augsburg, B. v. 23.7.2012 – Au 7 S 12.847 – juris; s.a. Kopp/Schenke, VwGO, § 113, Rn. 6, 36 f., 50 ff.).
Gemäß § 3 Abs. 1 StVG, §§ 46 Abs. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, wenn sich der Inhaber der Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Welche Tatsachen die Fahreignung ausschließen bzw. Zweifel an der Fahreignung hervorrufen können, ist in der Anlage 4 zu §§ 11,13 und 14 der FeV (im Folgenden: Anlage 4 zur FeV) festgelegt. Es handelt sich dabei unter anderem auch um Krankheiten des Nervensystems und psychische Störungen (Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV). Nach Nr. 7.6.1 der Anlage 4 zur FeV ist eine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 und 2 in akuten Phasen einer schizophrenen Psychose nicht gegeben, nach Ablauf einer solchen Erkrankung nur dann bezüglich der Gruppe 1, wenn keine Störungen mehr nachweisbar sind, die das Realitätsurteil erheblich beeinträchtigen. Hinsichtlich der Gruppe 2 besteht nach Ablauf der akuten Erkrankung Fahreignung nur unter besonders günstigen Umständen. Ähnliches gilt für die Krankheitsbilder einer affektiven Psychose (vgl. Nr. 7.5 der Anlage 4 zur FeV). Dabei ist die Fahreignung auch dann noch ausgeschlossen, wenn akute Stadien dieser Erkrankungen oder Mängel aktuell nicht mehr vorliegen. Die Fahreignung muss erst wieder gewonnen werden und ist erst dann wieder gegeben, wenn nicht mit einem Wiederauftreten fahreignungsrelevanter Zustände gerechnet werden muss, gegebenenfalls unter medikamentöser Behandlung bzw. regelmäßiger psychiatrischer Kontrolle (vgl. Ziff. 7.5.2 der Anlage 4 zur FeV sowie Ziffern 3.12.4 und 3.12.5 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mai 2014).
Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken an der Fahreignung begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde gemäß §§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV insbesondere die Beibringung eines Gutachtens eines Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation anfordern. Ein solcher Sachverhalt war vorliegend gegeben. Die Fahrerlaubnisbehörde hat aufgrund der Unterbringung des Klägers im Bezirksklinikum O… und den der Unterbringung zugrundeliegenden Sachverhaltsfeststellungen der Polizei zu Recht eine Überprüfung der Fahreignung des Klägers für erforderlich erachtet. Es bestand der dringende Verdacht einer fahreignungsrelevanten psychischen Erkrankung des Klägers im Sinne von Ziffer 7 ff. der Anlage 4 zur FeV.
Der Kläger hat sich auch der behördlichen Anordnung zur Beibringung des geforderten ärztlichen Gutachtens gestellt und dieses Gutachten vorgelegt. Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 9. Dezember 2014 ausgeführt hat, dass das von der Fahrerlaubnisbehörde eingeholte Gutachten des DEKRA allein nicht ausreichend sei für die Entziehung der Fahrerlaubnis aller Klassen, sondern vielmehr Anlass für weitere Ermittlungen im Hinblick auf eine konkret zu benennende Erkrankung des Klägers und Feststellungen zur Fahreignung bestehe, wurde dem Kläger im gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit eröffnet, diese bestehenden Zweifel auszuräumen.
Denn wenn das von der Fahrerlaubnisbehörde zu Recht angeforderte schriftliche Gutachten zur Fahreignung dem Betroffenen diese Eignung abspricht, aber in seiner Begründung nicht ohne weiteres überzeugt, sondern ergänzungs- oder erläuterungsbedürftig erscheint, hat das Gericht die Tatsache des gegen die Eignung des Betroffenen sprechenden Gutachtens in dem Sinne zu berücksichtigen, dass es die Eignungsfrage abschließend klärt (vgl. BayVGH, U. v. 10.03.2009 – 11 B 06.1051 – unter Verweis auf BVerwG, B. v. 19.03.1996 – 11 B 14/96 – juris). So lag es hier. Im Gutachten des DEKRA wurde nur der Verdacht auf eine Erkrankung aus dem psychiatrischen Formenkreis geäußert. Dieses Gutachten war deshalb geeignet, Zweifel an der Fahreignung des Klägers zu erwecken bzw. aufrechtzuerhalten. Nachdem nach den einschlägigen Bestimmungen der FeV bei akuten Störungen gar keine Fahreignung und nach dem Abklingen akuter Störungen erst durch eine ärztliche Untersuchung die Wiederherstellung der Fahreignung attestiert werden kann, dem Kläger im Gutachten des DEKRA eine fehlende Behandlungs- bzw. Therapieeinsicht attestiert wurde und der Kläger im laufenden Verfahren keinerlei weitere Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand bzw. zu einer möglicherweise erfolgten Behandlung vorgelegt hat, kann nicht von der Fahreignung des Klägers ausgegangen werden.
Nach § 86 VwGO hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Die Auswahl der zur Sachverhaltserforschung gebotenen Maßnahmen bzw. Beweismittel unterliegt dabei dem Ermessen des Gerichts. Gemäß § 86 Abs. 1 Halbsatz 2 VwGO sind die Prozessbeteiligten bei der Erforschung des Sachverhalts heranzuziehen und auch verpflichtet, bei der Sachaufklärung mitzuwirken. Weigert sich ein Verfahrensbeteiligter, sich einer von der Behörde oder – wie hier – vom Gericht zu Recht geforderten und notwendigen Untersuchung zu unterziehen, verletzt er Mitwirkungslasten, so dass grundsätzlich weitere Ermittlungen in diese Richtung weder von der Behörde noch vom Verwaltungsgericht vorzunehmen sind. Dies führt zu der prozessualen Konsequenz, dass der jeweilige Beteiligte die aus der nicht erfüllten Mitwirkungsverpflichtung entstehenden nachteiligen Folgen zu tragen hat. Ebenso, wie wenn sich der Kläger einer erneuten Anordnung der Beibringung eines Gutachtens durch die Fahrerlaubnisbehörde entzogen hätte und die Entziehung der Fahrerlaubnis unter dem Gesichtspunkt des § 11 Abs. 8 FeV aufrechtzuerhalten gewesen wäre (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 18. Januar 2016 – 11 ZB 15.2025), muss eine Weigerung, sich einer weiteren Begutachtung im gerichtlichen Verfahren zu unterziehen, dazu führen, dass die Zweifel an der Fahreignung nicht ausgeräumt wurden, dies zulasten des Klägers geht und daher auf die Nichteignung geschlossen werden kann, weil der Kläger der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist.
Den im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichthofs vom 9. Dezember 2014 aufgeworfenen Zweifeln hinsichtlich der ausreichenden Tragfähigkeit des eingeholten Gutachtens des DEKRA für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist das Gericht – auch auf ausdrücklichen Antrag des Klägers hin – durch die Anordnung einer Begutachtung nachgekommen. Aufgrund des geschilderten Krankheitsbildes war die Anordnung der Begutachtung durch einen Facharzt für Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation auch geeignet, eine weitere gerichtliche Sachaufklärung dahingehend zu betreiben, ob und an welcher konkreten Erkrankung der Kläger leidet und ob diese der Fahreignung hinsichtlich der vom Kläger erworbenen Fahrerlaubnisklassen sowohl der Gruppe 1 als auch der Gruppe 2 entgegensteht. Nach der nicht in Zweifel zu ziehenden Schilderung des gerichtlich bestellten Gutachters hat sich der Kläger ohne erkennbaren Grund einer Begutachtung verweigert, wobei er offensichtlich erneut ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das bereits so in den behördlichen Unterlagen bei seinen Vorsprachen geschildert wird. Danach hat er in aggressiver Art und Weise gegenüber dem Praxispersonal zum Ausdruck gebracht, dass er eine Begutachtung nicht durchführen lassen wolle.
Das Gericht würdigt die unberechtigte Weigerung des Klägers, sich ergänzend begutachten zu lassen, dahingehend, dass er Eignungsmängel verbergen will, die seine Kraftfahreignung ausschließen. Selbst wenn damit zum Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis kein Nachweis der Ungeeignetheit zum Führen von KFZ, sondern lediglich begründete Zweifel vorlagen, hat der Kläger keinen Anspruch auf Aufhebung der Fahrerlaubnisentziehung, weil aufgrund seiner fehlenden Mitwirkung zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts von fehlender Fahreignung auszugehen ist.
Ergänzend sei an dieser Stelle noch ausgeführt, dass mit der Anordnung einer Begutachtung im gerichtlichen Verfahren zum einen dem im Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 30. Juni 2015 gestellten Antrag auf Einholung eines ärztlichen Gutachtens entsprochen worden ist und zum anderen hierdurch für den Kläger im laufenden Verfahren auch kein Kostenrisiko im Hinblick auf die Gutachterkosten geschaffen wurde. Denn die Kosten der Begutachtung sind als Teil der gerichtlichen Kosten zunächst vom Gericht zu verauslagen. Das Risiko des Klägers, tatsächlich zu den Kosten des Verfahrens herangezogen zu werden, besteht derzeit aufgrund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht. Demgegenüber hätte der Kläger bei einer erneuten Aufforderung zur Begutachtung durch die Fahrerlaubnisbehörde außerhalb des gerichtlichen Verfahrens die Kosten der Begutachtung kraft Gesetzes zu tragen gehabt (§ 11 Abs. 6 Satz 2 FeV).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der Kläger als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach § 124 und § 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,
Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder
Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht erster Instanz. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4, 5 VwGO sowie in den §§ 3 und 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder
Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zuzulassen ist,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 12.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit Ziffern 46.2, 46.3 und 46.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (s. NVwZ-Beilage 2013, 57).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Streitwertbeschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,
Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth, oder
Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Beschlusses eingelegt werden. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
eingeht.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.


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