Verkehrsrecht

Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Verkehrsunfall

Aktenzeichen  3 O 4667/15

Datum:
9.12.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 53845
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Traunstein
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 92 Abs. 1 S. 1
BGB § 288 Abs. 1, § 291 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Klägerin den zukünftigen materiellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 15.10.2009, soweit nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Träger übergegangen sind, zu ersetzen. Insbesondere haften die Beklagten für den aus dem Unfall entstandenen Schaden bezüglich der lateralen Tibiakopffraktur und Ausriss des vorderen Kreuzbandes und deren Folgen.
II. Die Beklagten werden gesamtverbindlich verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 16.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.08.2016 zu zahlen.
III. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin seit 15.10.2009 bis zum 31.03.2010 für die unfallbedingten körperlichen und persönlichen vermehrten Bedürfnisse und unfallbedingte Mehraufwendungen in Höhe von 3.910,00 € zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 15.10.2019 zu zahlen.
IV. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 10.913,98 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 02.08.2016 zu zahlen.
V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
VI. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 4/5 und die Beklagten gesamtschuldnerisch 1/5.
VII. Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 230.721,80 € festgesetzt.

Gründe

Die Klage ist nur teilweise zulässig. Auch soweit sie zulässig ist, ist sie nur zu einem geringen Teil begründet. Ihr konnte lediglich in dem tenorierten Umfang entsprochen werden, im Übrigen war die Klage abzuweisen.
Obwohl dies in einem Urteil unüblich ist, muss eingangs darauf hingewiesen werden, dass dem Gericht die Arbeit dadurch unnötig erschwert wurde, dass die Klageanträge insgesamt sechsmal abgeändert und erweitert wurden, über lange Zeit unklar war, ob die neuen Klageanträge zusätzlich gestellt werden oder die bisherigen ersetzen sollen, und teilweise der Feststellungsantrag zunächst beschränkt und ein umfangreicher Leistungsantrag gestellt wurde und dieser Schritt zuletzt wieder – zumindest teilweise – rückgängig gemacht wurde. Weiter stark beeinträchtigt wird die Übersichtlichkeit durch die Tatsache, dass die Schriftsätze nicht nur von dem bzw. von den Hauptbevollmächtigten, sondern offensichtlich auch von den beiden später eingeschalteten Unterbevollmächtigten abgefasst und hierbei maßgeblich beeinflusst wurden. Wenn man hier ganz streng wäre, könnte man so weit gehen, dass es infolge der dadurch entstandenen totalen Unübersichtlichkeit von vorne bis hinten an der Schlüssigkeit der Klage fehlt. Soweit wollte der unterzeichnende Richter nicht gehen. Allerdings hat die letzte Klageänderung bzw. Zusammenfassung der bisherigen Klageanträge dazu geführt, dass der zuletzt wieder sehr umfassend gestellte Feststellungsantrag zu einem großen Teil unzulässig ist. Dies gilt einerseits für allen bisher entstandenen materiellen und immateriellen Schaden, dieser könnte längst beziffert werden und ist teilweise durch die Schriftsätze vom 22.07.2016 und 30.12.2016 auch sehr umfangreich beziffert worden. Diese Umstellung der Klageanträge erfolgte wohl auch im Hinblick darauf, dass die Beklagten und das Gericht darauf hingewiesen haben, dass hier wegen des Vorranges der Leistungsklage die Feststellungsanträge unzulässig sind. Weshalb dann in einem sehr großen Umfang wieder zu einer umfangreichen Feststellungsklage zurückgekehrt wurde, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Der sehr weit gefasste Feststellungsantrag ist auch insoweit unzulässig, als der zukünftige immaterielle Schaden aus dem Verkehrsunfall, der inzwischen über 10 Jahre zurückliegt, durch einen Feststellungsantrag geltend gemacht werden soll. Insoweit erfolgt eine Abfindung der Klägerin durch den bezifferten Schmerzensgeldantrag. Deshalb war der Feststellungsantrag Ziffer I als unzulässig abzuweisen, soweit er den bisher entstandenen materiellen und immateriellen Schaden sowie den zukünftigen immateriellen Schaden der Klägerin betrifft.
Im Übrigen konnte dem Feststellungsantrag mit wenigen Einschränkungen stattgegeben werden. Vorab zu klären war die Frage des Haftungsumfanges der beiden Beklagten. Diese haben sich auf ein Mitverschulden der Klägerin berufen. Das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten des Sachverständigen … erschien dem Gericht von Anfang an als nicht nachvollziehbar, weil hier der Sachverständige von einer nahezu vollständigen Verdeckung der beiden Fußgänger durch die A-Säule seines Autos ausgegangen ist. Dies ist schlechterdings nicht nachvollziehbar, was auch der unfallanalytische Sachverständige Dr. … eindrucksvoll in seinem schriftlichen Gutachten bestätigt. Von einer Unvermeidbarkeit des Unfalles könne keineswegs ausgegangen werden. Weiter hat der Sachverständige Dr. … ermittelt, dass sich die Kollision in etwa im Bereich der Fahrbahnmitte ereignet haben muss. Wenn man insoweit die Aussage der Tochter der Klägerin berücksichtigt, hätten die Klägerin und die Tochter zum Zeitpunkt des Anstoßes die Fahrbahnmitte eher schon überschritten gehabt. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1) in dem Zeitpunkt, als die Klägerin und ihre Tochter sich anschickten, die Straße zu überqueren, zumindest noch nicht losgefahren war. Der Beklagte zu 1) hatte angegeben, dass er mit seinem Auto an der Haltelinie wegen des bevorrechtigten Querverkehrs eine Weile warten musste und stehen blieb. Zumindest in dem Augenblick, als die Klägerin mit ihrer Tochter die Fahrbahn betrat, war somit der Beklagte zu 1) mit seinem PKW zur Überzeugung des Gerichts noch nicht losgefahren. Wegen der räumlichen Beziehung der beiden Parteien konnte die Klägerin darauf vertrauen, dass der Beklagte zu 1) entweder das Überqueren der Fahrbahn durch die Fußgänger abwarten oder zumindest im Bereich der Fahrbahnmitte sein Auto kurz verlangsamen oder einfach den Fußgängern ausweichen würde. Der Sachverständige Dr. … hat ausgeführt, dass dadurch der Unfall für den Beklagten zu 1) unschwierig hätte vermieden werden können. Die Tochter der Klägerin hat ebenso wie ihre Mutter ausgesagt, dass der Beklagte zu 1) zudem die Kurve leicht geschnitten habe. Auch hiermit musste die Klägerin nach Auffassung des Gerichtes nicht rechnen, sie musste nicht damit rechnen, dass es zu einem wie auch immer gearteten Anstoß zwischen ihr und dem Auto kommen würde. Bei dieser Sachlage sieht das Gericht keinen Raum für eine Mithaftung der Klägerin an dem Verkehrsunfall mit der Folge, dass die Beklagten der Klägerin in vollem Umfang zum Schadensersatz verpflichtet sind. Auch wenn die beiden Ergänzungen des Feststellungsantrages eher ungewöhnlich sind, konnte zumindest der ersten zugesprochen werden mit Ausnahme der Luxation des Außenmeniskus. Dieser ist im Initialattest nicht festgehalten und auch nicht unstreitig. Als primäre Verletzungsfolge unstreitig sind nur diejenigen Verletzungen, die im Tenor des Urteils aufgeführt wurden. In diesem Umfang konnte dem Feststellungsantrag stattgegeben werden.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldbetrages war zu berücksichtigen, dass die Klägerin zum Unfallzeitpunkt 44 Jahre alt war und sie durch die Verletzungen, die als solche nicht als besonders dramatisch erscheinen, doch einschneidende und vor allem dauerhafte Beeinträchtigungen erfahren hat. Der Sachverständige Dr. … hat hierzu ausgeführt, dass zweifellos eine schwere Verletzung des linken Kniegelenkes eingetreten ist und zu einem erheblichen Dauerschaden geführt hat. Hierzu gehört eine posttraumatische Arthrose, ein Kollateralbandinstabilität, eine deutliche Bewegungseinschränkung und eine Muskelminderung. All dies führt zu einer deutlichen Gangstörung bei der Klägerin. Die Wahrnehmung sportlicher Aktivitäten erscheint nahezu unmöglich. Die Unfallfolgen führen nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. … in dem schriftlichen Gutachten vom 14.11.2017 zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 30 % sowie zu einer Beeinträchtigung bei der Haushaltsführung auf Dauer mit 20 %. Weiter führt der Sachverständige Dr. … aus, dass sich Einschränkungen bei der Klägerin insbesondere bei allen Haushaltstätigkeiten ergeben, die mit besonderer Belastung der Beine verbunden sind, also beim Einkaufen, Kochen und Spülen, Waschen mit der Hand, Bügeln, Putzen und der Gartenarbeit. Zwar ist der Sachverständige Dr. … bei seiner mündlichen Anhörung vom 05.03.2018 hinter diese Ausführungen etwas zurückgegangen, als er die Minderung der Haushaltsführungstätigkeit auf mindestens 15 bis 20 % beziffert hat, wobei er zugleich vorgetragen hat, dass dieser Bereich noch nicht am oberen Ende liegt, und damit insgesamt bei einer MdH von 20 % geblieben ist.
Die Auswirkungen hieraus im Bereich des täglichen Lebens wurden durch die Tochter und den Ehemann der Klägerin in aller Deutlichkeit dargestellt. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2019 kann verwiesen werden. Auch wenn sich diese Einschränkungen bei der Minderung der Haushaltsführungstätigkeit nicht gravierend auswirken, sind sie doch bei der Bemessung des Schmerzensgeldes in angemessenem Umfang zu berücksichtigen. Schließlich muss gesehen werden, dass die Klägerin als Fußgängerin auf einer Straße von einem Auto fast schon blindlings angefahren wurde und sie nach Auffassung des Gerichts hieran kein Mitverschulden trifft. Unter Abwägung all dieser Gesichtspunkte hält das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 €, wie es auch zunächst durch Schriftsatz vom 22.07.2016 beziffert wurde, für angemessen. Abzüglich der bereits geleisteten Zahlung in Höhe von 9.000,00 € ergab dies einen weiteren Schmerzensgeldanspruch der Klägerin in Höhe von 16.000,00 €.
Hinsichtlich der vermehrten Bedürfnisse unmittelbar nach dem Unfall hat das Gericht den insoweit beantragten Geldbetrag in vollem Umfang zugesprochen. Für diesen Zeitraum muss berücksichtigt werden, dass hier nach einem von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Attest die MdE sowie die MdH bei 100 % lagen. Dies wurde von den Beklagten nicht bestritten. Diesem Klageantrag war daher stattzugeben.
Dem zuletzt in beträchtlicher Höhe geltend gemachten Haushaltsführungsschaden konnte nur in sehr begrenztem Umfang stattgegeben werden. Die im Schriftsatz des Unterbevollmächtigten vom 15.10.2019 recht deutlich vorgetragene Kritik an der vermeintlich falschen Rechtsprechung des OLG München soll hier nicht weiter kommentiert werden. Der Beklagtenvertreter hat hierzu schon ausreichende und hinreichend deutliche Ausführungen gemacht. Insgesamt hält sich das Gericht an die mit der Rechtsprechung des OLG München in Übereinstimmung bestehende Berechnung des Beklagtenvertreters in dessen Schriftsatz vom 10.04.2018. Mit einer Korrektur schließt sich das Gericht insoweit der tabellarischen Berechnung in der linken Spalte der Tabelle auf Seite 4 unten dieses Schriftsatzes an. Für die fünf einzeln benannten Zeiträume ergibt dies bei einer Zugrundelegung der MdH von 20 % einen Gesamtbetrag in Höhe von 21.355,58 €. An Zahlungen konnte das Gericht insoweit lediglich die beiden Geldbeträge in Höhe von 9.833,33 € und 608,27 € berücksichtigen, insgesamt somit 10.441,60 €. Weitere Zahlungen sind dem Gericht jedenfalls nicht aufgefallen. Wenn man diesen Betrag von der Gesamtsumme von 21.355,58 € in Abzug bringt, verbleibt ein Restbetrag in Höhe von 10.913,98 €. Diesen Betrag hat das Gericht der Klägerin als relevanten Haushaltsführungsschaden zugesprochen.
Hierbei ist das Gericht nicht seiner anfänglichen Neigung gefolgt, denjenigen Teilen der Rechtsprechung zu folgen, die zu dem Schluss kommen, dass bei einer MdH von 15 bis 20 % überhaupt kein Haushaltsführungsschaden zuzusprechen ist. Maßgeblich beeinflusst hat diese Entscheidung die Zeugeneinvernahme vom 14.10.2019. Der Ehemann und die Tochter der Klägerin haben ausgesagt, dass zwar beispielsweise das Rasenmähen nicht viel Zeit erfordert, zahlreiche Tätigkeiten, die die Klägerin nicht mehr ausüben kann, entweder von anderen Familienmitgliedern übernommen werden oder gar nicht mehr ausgeführt werden. So werden beispielsweise Hemden überhaupt nicht mehr gebügelt. Jedoch hat beispielsweise die Tochter ausgesagt, dass dann, wenn ihre Mutter schlimme Schmerzen hat, einmal die Küche völlig kalt bleibt. Auch bei vielen anderen Tätigkeiten wurde von den beiden Zeugen ausgeführt, dass es von der jeweiligen Tagesform der Klägerin abhängt, ob und in welchem Umfang sie die nach Ausführung des Sachverständigen Dr. … kritischen Haushaltsführungstätigkeiten überhaupt ausführen kann. Diesem sich aus den Aussagen der Zeugen … und … ergebenden Gesamtbild wäre das Gericht nicht gerecht geworden, wenn es überhaupt keinen Haushaltsführungsschaden zuerkannt hatte.
Für eine im Voraus zu zahlende monatliche Rente wegen der Haushaltsführungstätigkeit fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung werden derartige zukünftige monatlich Rentenzahlungen nur zuerkannt, wenn es zu sehr schweren Verletzungen und zu sehr weitreichenden Einschränkungen bei einem Geschädigten gekommen ist. Auch wenn die der Klägerin entstandenen Unfallfolgen in keiner Weise bagatellisiert werden sollen, ist darauf hinzuweisen, dass diese Voraussetzungen bei der Klägerin nicht vorliegen.
Der Klageantrag Ziffer VI (richtig wohl Ziffer V) konnte nicht zuerkannt werden. Zu den hier noch geltend gemachten Positionen hat der Beklagtenvertreter bereits im Schriftsatz vom 01.10.2018 umfangreiche und durchwegs zutreffende Ausführungen gemacht. Die geltend gemachten Fahrtkosten sind entweder übersetzt, nicht erstattungsfähig oder bereits bezahlt. Hinsichtlich der Kosten für das Fitnessstudio fehlt es an der medizinischen Notwendigkeit, für die Erstattung von Trinkgeldern gibt es keine Rechtsgrundlage. Weshalb lediglich einmal Attestkosten in Höhe von 15,00 € des Dr. … geltend gemacht werden, erschließt sich nicht, zudem ist hier nicht ersichtlich, für welches Attest dieser Betrag verauslagt wurde, da die Klägerin öfters bei Herrn Dr. … war. Bezüglich der Zuzahlungen Physiotherapie, REHA-Praxisgebühr und Fahrtkosten fehlt es teilweise an der Erstattungsfähigkeit. Teilweise wurden die entsprechenden Quittungen wiederholt vorgelegt, worauf der Beklagtenvertreter im Schriftsatz vom 01.10.2018 hingewiesen hat. Im Übrigen kann hier zur Vermeidung von Wiederholungen auch auf den Schriftsatz der Beklagten vom 11.01.2017 verwiesen werden, in dem sich der Beklagtenvertreter die Mühe gemacht hat, im Einzelnen darzulegen, welche Beträge nicht unfallbedingt, welche nicht erstattungsfähig und welche bereits bezahlt sind. Die diesbezüglichen Teilbeträge wurden erstmalig im Schriftsatz vom 25.06.2018 geltend gemacht, der Beklagtenvertreter hat hierauf durch Schriftsatz vom 01.10.2018 erwidert. Abgesehen von den etwas höheren Kosten für das Fitnesscenter, welche nach der Rechtsprechung nicht erstattungsfähig sind, beläuft sich der Gesamtbetrag lediglich auf rund 1.000,00 €. Angesichts des Gesamtstreitwertes erscheint hier eine vertiefte Auseinandersetzung entbehrlich.
Abschließend möchte das Gericht darauf hinweisen, dass eine weitere Beweisaufnahme nicht erforderlich war. Zwar hat die vormalige Unterbevollmächtigte eine psychische Beeinträchtigung der Klägerin ins Spiel gebracht und insoweit die Einholung eines weiteren Gutachtens beantragt, doch haben sowohl der letzte Unterbevollmächtigte der Klägerin als auch die Klägerin selbst in der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2019 betont, dass die Einholung weiterer Gutachten nicht erforderlich sei. Die Klägerin hat ausdrücklich gesagt, dass sie eine psychiatrische Begutachtung nicht wünsche. Eine weitere Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten war bei dieser Sachlage nicht veranlasst.
Die teilweise zugesprochenen Zinsen ergaben sich aus dem Gesichtspunkt der Rechtshängigkeit gemäß §§ 288 I, 291 Satz 1 BGB. Die in früheren Anträgen formulierte Freistellung von den Anwaltsgebühren konnte nicht zugesprochen werden, da diese in dem in der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2019 überreichten Schriftsatz nicht aufgeführt waren und der Klägervertreter zuletzt lediglich sämtliche Anträge aus diesem Schriftsatz gestellt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 I 1 ZPO. Das Gericht ist der Meinung, dass den Klageanträgen in ungefähr in dem Rahmen zugesprochen wurde, wie die Beklagten im Schriftsatz vom 10.04.2018 den Gesamtbetrag einer Gesamtabgeltung beziffert haben, also mit 50.000,00 €. Hieraus folgte die dem Urteil zugrunde gelegte Kostenquotelung.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 2 ZPO.
Verkündet am 09.12.2019


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