Verkehrsrecht

Schadensersatz wegen Beschädigung durch Waschanlage

Aktenzeichen  262 C 19865/14

Datum:
11.1.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB BGB § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 S. 2, § 631, § 634 Nr. 4, § 823 Abs. 1

 

Leitsatz

Wird ein Fahrzeug bei der Benutzung einer Waschanlage beschädigt und ist für die Beschädigung eine zu geringe Haltewirkung der linken Heckverkleidung genauso als Möglichkeit zu nennen, wie eine zu dichte Positionierung der Front-Seiten-Bürste der Waschanlage, so dass im Zusammenwirken der beiden Kriterien links die Heckverkleidung des Fahrzeugs beschädigt werden konnte, so haftet der Betreiber der Waschanlage für den entstandenen Schaden. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.037,22 € sowie weitere 201,71 € zu zahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.037,22 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.
Es mag dahinstehen, ob der Zeuge … von der Klägerin beauftragt war, deren Fahrzeug in die Waschanlage des Beklagten zu bringen.
Es handelt sich vorliegend um ein Geschäft für den, den es angeht, mit der Folge, dass die Klägerin als Vertragspartnerin anzusehen ist.
Zur Überzeugung des Gerichts steht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass der streitgegenständliche Schaden durch die Waschanlage des Beklagten verursacht wurde.
Gemäß den Angaben des Zeugen … hatte das Fahrzeug bis zur streitgegenständlichen Reinigung keinen Unfall erlitten. Er habe es kurz bevor er es in die Waschanlage fuhr, noch einmal besichtigt, um festzustellen, ob eine Reinigung überhaupt erforderlich war. Bei dieser Gelegenheit habe er keine Schäden am Fahrzeug bemerkt. Auch auf dem (relativ kurzen) Weg zur Waschanlage habe er keinen Unfall erlitten.
Dasselbe gilt für den Weg von der Waschanlage nach zu Hause.
Diese Angaben des Zeugen wurden ruhig und sachlich gemacht. Anhaltspunkte an ihrem Wahrheitsgehalt zu zweifeln, bestehen nicht.
Das Gericht geht daher, insbesondere auch auf Grund des geringen Alters und der geringen Laufleistung des Pkw davon aus, dass dieser unbeschädigt in die Waschanlage des Beklagten eingefahren wurde, und er den gegenständlichen Schaden auch nicht auf dem Rückweg erlitten hat.
Die Beschädigung wurde demnach in der Waschanlage des Beklagten verursacht.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist für die Beschädigung eine zu geringe Haltewirkung der linken Heckverkleidung genauso als Möglichkeit zu nennen, wie eine zu dichte Positionierung der Front-Seite-Bürste, sodass im Zusammenwirken der beiden Kriterien links die Heckverkleidung beschädigt werden konnte, während an der rechten Seite kein Schaden entstanden ist.
Damit ist es dem Beklagten nicht gelungen, den Entlastungsbeweis zu führen, dass die Verletzung seiner vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Klägerin, das Fahrzeug zu reinigen, ohne es zu beschädigen, ohne Verschulden nicht nachgekommen ist.
Da das Fahrzeug unfallfrei war, ist es auch eher unwahrscheinlich, dass am klägerischen Pkw zwischen Seitenverkleidung und Karosserie ein abnorm großer Zwischenraum vorhanden war, der dafür ursächlich gewesen wäre, dass sich hierin eine Reinigungsbürste verfangen und den gegenständlichen Schaden am Fahrzeug verursacht hat.
Darüber hinaus wäre der Beklagte als Fachbetrieb gehalten gewesen, die Klägerin, bzw. ihren Ehemann darauf hinzuweisen, dass bei Verkleidungen der hier vorliegenden Art die Gefahr besteht, dass Bürsten sich im Zwischenraum zwischen Fahrzeugkarosserie und Verkleidung einhaken und Beschädigungen verursachen können.
Der Beklagte war daher zum Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von € 1.012,22 netto zu verurteilen, § 280 BGB.
Die Entscheidung über die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die Zinsen und die Auslagenpauschale beruht auf §§ 286, 288 BGB.
Kosten: § 91 ZPO
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO
Streitwert: § 3 ZPO


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