Verkehrsrecht

Schadensersatzanspruch

Aktenzeichen  5 U 63/17

Datum:
4.9.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
r+s – 2019, 117
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 826, § 839 Abs. 3

 

Leitsatz

Verfahrensgang

5 U 63/17 2017-07-12 Hinweisbeschluss OLGBAMBERG OLG Bamberg

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 09.03.2017, Aktenzeichen 12 O 339/16, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Aschaffenburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 67.685,00 € festgesetzt.

Gründe

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 09.03.2017 Bezug genommen. Im Berufungsverfahren wird beantragt, 5 u 63/17 – Seite 2.
1. Unter Abänderung des am 9.3.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Aschaffenburg, Az. 12 O 339/16, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger weitere 14.400,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 9.9.2016.
2. Unter Abänderung des am 9.3.2010 verkündeten Urteils des Landgerichts Aschaffenburg, Az. 12 U 339/16, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab 1.7.2016 eine monatliche vorauszahlbare Rente von 1.200,00 € zu bezahlen nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem ersten eines jeden Monats bis zum Ableben des Klägers.
3. Die Beklagte zu verurteilen, weitere 2.885,50 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit 30.4.2014 zu bezahlen.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 09.03.2017, Aktenzeichen 12 O 339/16, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen.
Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass.
1. Es bleibt dabei, dass dem Kläger die Aktivlegitimation für die Geltendmachung eines Rentenminderungsschadens fehlt. Der Bundesgerichtshof hat zur Frage zur Geltendmachung durch den Geschädigten von auf den Sozialversicherungsträger übergegangenen Ansprüchen Folgendes festgestellt (Az.: VI ZR 243/02, RdNr. 15, zit. n. juris):
„Die Einführung des § 119 SGB X dient, wie sich aus der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 9/95, S. 29; BR-Drucks. 526/80, S. 29) ergibt, dem Ziel, den Versicherten vor Einbußen an Sozialleistungen wegen ausgebliebener Beitragszahlungen zu schützen. Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber dem Versicherten bei fremdverschuldeter Arbeitsunfähigkeit die Aktivlegitimation für den Anspruch auf Ersatz seines Beitragsschadens entzogen und auf den Sozialversicherer (Rentenversicherungsträger) als Treuhänder übertragen, der die nunmehr zweckgebundenen Schadensersatzleistungen einzuziehen und zugunsten des Versicherten als 5 u 63/17 – Seite 3 Pflichtbeiträge zu verbuchen hat (Senatsurteil BGHZ 97, 330, 336HYPERLINK „http://https/www.juris.de/jportal/portal/t/ahk/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige& showdoccase=1& js_peid=Trefferliste& documentnumber=1& numberofresults=4& fromdoctodoc=yes& doc.id=KSRE016321514& doc.part=K& doc.price=0.0%20l%20focuspoint“ BSGE 89, 151, 156). Dieser Verlust der Aktivlegitimation steht der Zulässigkeit einer Feststellungsklage des Geschädigten entgegen. Anders als dies bei den Fällen eines vertraglichen Forderungsübergangs, etwa einer Abtretung erfüllungshalber oder sicherungshalber sein mag (vgl. Senatsurteil BGHZ 69, 37, 40 f.), drohen dem Kläger bei der Legalzession nach § 119 SGB X keine durchgreifenden Rechtsnachteile, wenn der Rentenversicherungsträger wegen des Beitragsausfalls gegen den Schädiger nicht oder nur unzureichend vorgeht. Denn kommt der Rentenversicherungsträger seinen Aufgaben als Treuhänder des Geschädigten (vgl. BSGE 89, 151, 157) nicht nach, steht dem Geschädigten gegen ihn ein Schadensersatzanspruch zu, welchen er vor den Sozialgerichten geltend machen kann.“
Dem tritt der Senat bei.
Diese Rechtsprechung steht auch nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des BGH, wonach der sozialrechtliche Herstellungsanspruch und der Folgenbeseitigungsanspruch des allgemeinen Verwaltungsrechts keine Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB sind (BGH Az. III ZR 201/12). Im Streitfall geht es nicht um eine Amtshaftung des Rentenversicherungsträgers wegen schuldhaft nicht eingezogener Pflichtbeiträge bei dem Schädiger.
2. Die Voraussetzungen für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, § 826 BGB, liegen nicht vor.
3. Es bleibt dabei, dass das Landgericht hinsichtlich der Höhe des zugesprochenen Schmerzensgeldes richtig entschieden hat. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.
… … … Vorsitzender Richter Richter Richterin am Oberlandesgericht am Oberlandesgericht am Landgericht


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