Verkehrsrecht

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Aktenzeichen  122 C 6558/18

Datum:
30.1.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 22069
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger begehrt Schmerzensgeld wegen einer Verletzung seines Körpers durch die Beklagte gemäß § 823 BGB. Der Kläger konnte jedoch nicht ausreichend einen Geschehensablauf darlegen und beweisen, der zu einer Ersatzpflicht seitens der Beklagten führt.
Der Kläger gab an, dass die Kanne glitschig gewesen sei und sie ihm daher aus der Hand geglitten sei. Da der Verschluss der Kanne defekt gewesen sei, habe sich das heiße Wasser aus der Kanne über ihn gegossen. Die Beklagte habe keine nassen und defekten Kannen ausgeben dürfen, darüber hinaus habe die Beklagte die fragliche Kanne gar nicht an Liegendpatienten herausgeben dürfen.
Der Kläger konnte weder nachweisen, dass die Kanne glitschig war, noch dass die Kanne defekt war. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass die Kanne nicht glitschig war. Das folgt zum einen aus der glaubhaften Aussage der Zeugin G…, die angab, dass sie keine nassen Kannen ausgebe, zum anderen aus der Inaugenscheinnahme der Kanne. Das Gericht konnte nicht feststellen, dass die Kanne bei äußerer Nässe glitschig ist. Die Kanne konnte am Griff auch mit Feuchtigkeit gut gehalten werden. Aufgrund der Zeugenaussage der Zeugin G… ist das Gericht auch davon überzeugt, dass die Kanne nicht defekt war, da die Zeugin angab, dass sie die Kanne anschließend auf einen Defekt überprüfte und diese mangels eines Defektes in die Spülküche gab. Aufgrund der Inaugenscheinnahme der Kanne ist das Gericht zudem davon überzeugt, dass der Verschluss nicht, wie vom Kläger behauptet, ausgeleiert sein kann, da der Verschluss keine Feder oder ähnliches in sich trägt. Da der Kläger zudem nicht nachweisen konnte, dass ihm nach dem Unfall eine Herausgabe der streitgegenständlichen Kanne verwehrt worden sei, kommt eine anderweitige Beweiswürdigung zugunsten des Beklagten hinsichtlich der Behauptung der Verschluss der Kanne sei mangelhaft gewesen, nicht in Betracht, da der Beklagte eine Beweisvereitelung bezüglich der Kanne seitens der Beklagten nicht nachweisen konnte. Die Zeugenaussagen erschienen dem Gericht glaubhaft, da sie nachvollziehbar und plausibel waren. Auch wenn die Zeuginnen als Mitarbeiterinnen der Beklagten in deren Lager stehen, wirkten die Zeuginnen glaubwürdig. Es traten bei den Zeugenaussagen keine wesentlichen Widersprüche auf. Eine Parteieinvernahme des Klägers zur Beweisführung war nicht durchzuführen, da die Beklagte einer Parteieinvernahme des Klägers widersprach, § 447 ZPO, und das Gericht nach der durchgeführten Beweisaufnahme und der Anhörung des Klägers nicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Behauptungen des Klägers als Voraussetzung für eine Parteivernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO sieht.
Da der Kläger somit seine Behauptungen, der Verschluss der Kanne sei mangelhaft gewesen, die Kanne selbst sei glitschig und die Herausgabe der Kanne sei ihm verwehrt worden, nicht nachweisen konnte, steht auch der im übrigen vom Kläger geschilderte Geschehensablauf für das Gericht nicht fest. Folglich kommt es vorliegend nicht darauf an, ob die Verwendung der streitgegenständlichen Kanne im Klinikbetrieb pflichtwidrig ist, da das Gericht nach den Darlegungen des Klägers bereits keinen Geschehensablauf sicher feststellen konnte, der – eine pflichtwidrige Herausgabe der Kanne unterstellt – zu einem kausalen Schaden beim Kläger geführt hätte. Es kann nicht festgestellt werden, wie es zu dem Vorfall kam. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Unfall allein aus Unachtsamkeit seitens des Klägers erfolgte, so dass der Schadenserfolg der Beklagten nicht mehr zurechenbar wäre oder, dass ein derart hohes Mitverschulden seitens des Klägers vorläge, dass eine Haftung der Beklagten ebenfalls ausgeschlossen wäre. Allein aufgrund des bereits bekannten Sachverhalts ist bereits von einem überwiegenden Mitverschulden seitens des Klägers auszugehen. Es ist dem Kläger anzulasten, dass er trotz Fixierung seines Beines in einem Massagegerät versuchte sich halb liegend Tee einzuschenken. Den Mitarbeitern der Beklagten kann nicht der Vorwurf gemacht werden, dass sie ihm den Tee nicht einschenkten, da diese aufgrund des Gesundheitszustands des Klägers davon ausgehen durften, dass dieser selbst einschätzen kann, ob er Hilfe benötigt und sie daher erwarten durften, dass er in diesem Fall um Hilfe bittet. Da der Kläger nach seiner Aussage nur für etwa 10 Minuten in dem Massagegerät fixiert war, war es zumutbar und erwartbar, dass er entweder diese kurze Zeitspanne abwartet bis er sich Tee einschenkt, oder er entsprechend um Hilfe bittet.
Das Gericht konnte somit keinen Geschehensablauf sicher feststellen, auf dessen Grundlage eine Verurteilung der Beklagten gestützt werden könnte, so dass über die vom Kläger weitere behauptete Pflichtverletzung der Beklagten, sie hätte die Teekannen nicht ausgeben dürfen, keinen Beweis mehr erhoben werden musste.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 ZPO.


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