Verkehrsrecht

Vergleich nach Unfall über Verbringungs- und Mietwagenkosten

Aktenzeichen  33 S 6/19

Datum:
23.8.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 56894
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Coburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 249 Abs. 2 S. 1 S. 2

 

Leitsatz

Weist der Geschädigte nach, dass er die Instandsetzungsarbeiten unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze veranlasst hat, so können deshalb die tatsächlichen Reparaturkosten regelmäßig auch dann für die Bemessung des erforderlichen Herstellungsaufwandes herangezogen werden, wenn diese Kosten ohne Schuld des Geschädigten etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise im Vergleich zu dem, was für eine solche Reparatur sonst üblich ist, unangemessen sind, vgl. BGH, Urteil vom 29.10.1974, Az. VI ZR 42/73, Rdnr. 12. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Das Gericht weist die Parteien auf Folgendes hin:
Der Kläger macht restliche Reparaturkosten in Form von Verbringungskosten und restliche Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 08.03.2018 geltend, für den die Beklagte dem Grunde nach eintrittspflichtig ist.
Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung der restlichen Verbringungskosten in Höhe, von 199,34 € sowie auch zur überwiegenden Zahlung der geltend gemachten restlichen Mietwagenkosten Zug um Zug gegen Abtretung eines etwaigen Überzahlungsanspruches aus den streitgegenständlichen Reparatur- und Mietwagenrechnungen verurteilt.
Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung hat nach vorläufiger Bewertung der Berufungskammer hinsichtlich der Verbringungskosten keine, hinsichtlich der Mietwagenkosten überwiegende Aussicht auf Erfolg
1. Verbringungskosten
Hinsichtlich der Verbringungskosten hat das Amtsgericht nach vorläufiger Bewertung der Berufungskammer die Beklagte zu Recht zur Zahlung an den Kläger verurteilt.
a) Insoweit ist zunächst unerheblich, ob der Kläger die streitgegenständliche Reparaturrechnung bereits bezahlt hat oder nicht Ist nämlich wegen der Beschädigung einer Sache (wie hier) Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Im Falle der Beschädigung einer Sache oder der Verletzung einer Person ist also der Geschädigte gerade nicht gehalten, vom Schädiger zunächst Wiederherstellung im Sinne einer Naturalrestitution zu verlangen, sondern kann sogleich den hierfür erforderlichen Geldbetrag fordern, wobei vorliegend auch die Umsatzsteuer mit eingeschlossen ist, da diese aufgrund der tatsächlich erfolgten Reparatur und der Stellung einer Rechnung inklusive Umsatzsteuer auch tatsächlich angefallen ist, § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB.
b) An diesem Grundsatz ändert sich auch nichts aufgrund des Einwandes der Beklagten, eine Verurteilung an den Kläger habe nicht erfolgen dürfen, weil die Rechnung nicht bezahlt sei und der Kläger, auch nicht gezwungen werden könne, die Rechnung zu begleichen; tue er dies aber nicht, gäbe es gar keine Rückforderungsansprüche, die er an die Beklagte Zug um Zug abtreten könne, sodass die Beklagte letztendlich hinsichtlich der Rückforderung rechtlos gestellt wäre. Dies wäre allerdings lediglich dann zutreffend, wenn die Beklagte tatsächlich auf eine Abtretung von eventuellen Ansprüchen des Klägers gegen die Reparaturwerkstatt oder die Mietwagenfirma angewiesen wäre. Nach Auffassung der Berufungskammer ist dies allerdings nicht der Fall Einer Zug-um-Zug-Verurteilung gegen Abtretung eventueller Überzahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Klägers bedarf es nämlich nach vorläufiger Würdigung der Berufungskammer nicht.
Insoweit hält die Kammer die Rechtsprechung des 6. Zivilsenates des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 13.01.2009, Az. VI ZR 205/08, für auf den vorliegenden Fall übertragbar Dort hatte ein Kfz-Haftpflichtversicherer Schadensersatzansprüche gegen einen Sachverständigen geltend gemacht, der für die dortige Geschädigte nach einem Verkehrsunfall ein Schadensgutachten angefertigt und nach Behauptungen des Versicherers einen deutlich zu niedrigen Restwert für das beschädigte Fahrzeug festgesetzt hatte. Dort führte der Bundesgerichtshof unter Bezugnahme auch auf Entscheidungen anderer Zivilsenate des Bundesgerichtshofs, des OLG Köln, des OLG München sowie verschiedener Literaturfundstellen aus, dass es allgemeiner Rechtsauffassung entspreche, dass die Klägerin (Haftpflichtversicherer des Unfallgegners) in den Schutzbereich des zwischen dem Beklagten (Sachverständiger) und der Geschädigten abgeschlossenen Vertrags einbezogen sei und Schadensersatz beanspruchen könne, wenn die Beklagte vertragliche Pflichten verletzt habe, die auch zu Gunsten der Klägerin bestünden. Insoweit wurde dem Grunde nach ein originärer Schadensersatzanspruch des Haftpflichtversicherers als in den vertraglichen Schutzbereich einbezogener Dritter bejaht, soweit eine schuldhafte mangelhafte Schadensschätzung des Sachverständigen vorliegt.
Nichts anderes kann jedoch im vorliegenden Fall gelten. Auch hier ist offenkundig, dass aufgrund der vollen Haftung der Beklagten letztendlich die Reparatur- und Mietwagenrechnung wirtschaftlich von dieser zu begleichen sein wird und insoweit gegenüber dem Geschädigten und Auftraggeber bestehende vertragliche Pflichten der Reparaturwerkstatt bzw. der Mietwagenfirma, korrekt nach Grund und Höhe, insbesondere ortsüblich und angemessen und auch nur tatsächlich erbrachte Leistungen abzurechnen, selbstverständlich auch zu Gunsten der Beklagten bestehen müssen. Somit verfügt die Beklagte bereits dann über einen originären eigenen Schadensersatzanspruch gegen die Reparatur- bzw. Mietwagenfirma, soweit ihr tatsächlich ein eigener Schaden entstanden ist, sie also eine Regulierung gegenüber dem Geschädigten vorgenommen hat. Dies wäre der Fall, wenn sie im Rechtsstreit zur Zahlung an den Geschädigten verurteilt wird und diese Zahlung sodann auch vornimmt.
c) Dem Kläger steht insoweit aufgrund des sog. Werkstattrisikos ein Anspruch auf Erstattung der Verbringungskosten in voller Höhe zu. Eine gesteigerte Prüfungspflicht des Klägers hinsichtlich der abgerechneten Verbringungskosten scheidet – jedenfalls im vorliegenden Fall – aus. Auch insoweit ist unerheblich, ob der Kläger die Rechnung bereits bezahlt hat oder nicht.
Der nach § 249 Abs. 2 BGB erforderliche Herstellungsaufwand wird nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens und die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muss. In diesem Sinne ist der Schaden nicht normativ zu bestimmen, sondern subjektbezogen. Diese nach § 249 Abs. 2 BGB mit zu berücksichtigenden Umstände schlagen sich unter anderem in Umfang und Verlauf der Instandsetzungsarbeiten sowie in den Reparaturkosten nieder, die dem Geschädigten von der Werkstatt berechnet werden. Zwar sind diese Kosten begrifflich nur ein Anhalt zur Bestimmung des erforderlichen Reparaturaufwandes, der sich nach dem richtet, was zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs von dem Geschädigten bei wirtschaftlich vernünftigem Vorgehen aufgewendet werden muss. Auch muss sich der Geschädigte bei Auftragserteilung sowie bei weiteren Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße, zügige Durchführung der Reparatur von wirtschaftlich vertretbaren, das Interesse des Schädigers an einer Geringhaltung des Schadens mit berücksichtigenden Erwägungen leiten lassen. Es darf aber nicht außer Acht gelassen werden, dass seinen Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten bei der Schadensregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt sind, dies vor allem, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und das Unfallfahrzeug in die Hände von Fachleuten übergeben hat; auch diese Grenzen bestimmen das mit, was erforderlich ist. Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der ihm durch das Gesetz eingeräumten Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist und die ihren Grund darin haben, das die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss. Insoweit besteht kein Sachgrund, dem Schädiger das sog Werkstattrisiko abzunehmen, das er auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm die Beseitigung des Schadens nach § 249 Abs. 1 BGB überlassen würde. Ebenso wenig ist eine Belastung mit diesem Risiko deshalb angezeigt, weil der Geschädigte für das Verschulden von Hilfspersonen bei Erfüllung seiner Obliegenheiten zur Schadensminderung nach §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB einstehen müsste.
Weist der Geschädigte nach, dass er die Instandsetzungsarbeiten unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze veranlasst hat, so können deshalb die tatsächlichen Reparaturkosten regelmäßig auch dann für die Bemessung des erforderlichen Herstellungsaufwandes herangezogen werden, wenn diese Kosten ohne Schuld des Geschädigten etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise im Vergleich zu dem, was für eine solche Reparatur sonst üblich ist, unangemessen sind, vgl. BGH, Urteil vom 29.10.1974, Az. VI ZR 42/73, Rdnr. 12.
Erhöhte Prüfpflichten des Geschädigten hinsichtlich der Reparaturkostenrechnung hat der Bundesgerichtshof jedenfalls in seinem Urteil vom 29.10.1974 nicht aufgestellt, abgesehen davon, dass solche Reparaturen bei der Bemessung des erforderlichen Herstellungsaufwandes auszuscheiden haben, die nur bei Gelegenheit der Instandsetzungsarbeiten mit ausgeführt worden sind (1) oder soweit sich ein mangelndes Interesse der Vertragsbeteiligten an einer marktgerechten Abwicklung der Instandsetzung im Kostenniveau niederschlägt (2), vgl. BGH, a.a.O., Rdnr. 14. Auf die 2. Alternative stellt ersichtlich die Beklagte ab, wenn sie vorbringt, dass Verbringungskosten jedenfalls in einem Bereich von ca. 300,- € (wie hier) erkennbar deutlich überhöht seien. Von einem mangelnden Interesse der Vertragsbeteiligten an einer marktgerechten Abwicklung der Instandsetzung, das sich in deutlich überhöhten Kosten niederschlägt, kann allerdings jedenfalls im vorliegenden Fall noch nicht ausgegangen werden. Verbringungskosten in der abgerechneten Höhe (ca. 300,00 €) sind aus Sicht eines durchschnittlichen Geschädigten – unterstellt eine Verbringung hat tatsächlich stattgefunden – nicht erkennbar so erheblich übersetzt, dass sich eine Unangemessenheit geradezu aufdrängen müsste. Dies insbesondere auch deshalb, weil die Verbringungskosten auch in dem vom Kläger eingeholten Schadensgutachten in gleicher Höhe festgestellt wurden. Es mag sein, dass die Feststellung im Schadensgutachten lediglich aufgrund von Nachfragen bei der ausführenden Reparaturwerkstatt resultieren. Ob dies allerdings auch für den Kläger ersichtlich war, ist bereits fraglich. Soweit tatsächlich überhöhte Forderungen seitens der Reparaturwerkstatt gestellt wurden bzw. Forderungen, für die überhaupt keine Leistung erbracht wurde, ist die Beklagte dadurch ausreichend geschützt, dass sie eigene Schadensersatzansprüche gegen diese geltend machen kann und insoweit auch einen eigenen vertraglichen Auskunftsanspruch gegenüber der Reparaturwerkstatt haben dürfte, um selbst in Erfahrung zu bringen, welche Leistungen hinsichtlich der Verbringung tatsächlich erbracht worden sind.
An diesen Grundsätzen ändert sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nichts dadurch, dass der Kläger die Werkstattrechnung noch nicht vollständig bezahlt hat. Der Geschädigte kann nämlich auch in Fällen der unsachgemäßen oder unwirtschaftlichen Arbeitsweise bzw. im Falle des Ansatzes überhöhter Material- oder Arbeitszeitkosten nicht darauf verwiesen werden, der übersetzten Forderung der Werkstatt seine Einwände entgegenzusetzen, um die Forderung in gerichtlicher Auseinandersetzung auf die angemessene Höhe zurückzuführen, vgl. BGH, a.a.O., Rdnr. 13. Auch in den Fällen, in denen ein Vorgehen gegen die Werkstatt nach Sachlage aussichtsreich erscheint, würde der Schädiger von dem Geschädigten zu viel verlangen, wollte er ihm die Mühen und Risiken einer Auseinandersetzung aufbürden, die letztlich vom Schädiger zu verantworten sind. Soll der Geschädigte aber gerade vor den Mühen und Risiken einer Auseinandersetzung mit der Werkstatt geschützt werden, kann es keinen Unterschied machen, ob der Geschädigte die Rechnung bereits bezahlt hat oder nicht. Soweit er die Rechnung nämlich noch nicht bezahlt hat, muss er jederzeit mit einer Inanspruchnahme durch die Werkstatt rechnen und hierzu gegebenenfalls auch Mühen und Risiken auf sich nehmen, um eine gegebenenfalls auch unberechtigte Forderung der Werkstatt abzuwehren und sich sogar auf einen Rechtsstreit mit der Werkstatt einlassen.
2. Mietwagenkosten
Hinsichtlich der Mietwagenkosten bestehen allerdings gute Erfolgsaussichten der Berufung. Insoweit ist der Berufung zuzugeben, dass das Amtsgericht tatsächlich übersehen hat, dass die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 08.03.2018 auf wesentlich günstigere Preise hinsichtlich Mietwägen hingewiesen und insoweit auch ihre Vermittlung angeboten hatte. Der Kläger hat insoweit zunächst ausgeführt, dass er das Schreiben erst nach Anmietung erhalten habe Die Beklagte hatte insoweit Parteivernehmung des Klägers zum Beweis ihrer Behauptung beantragt, dass er das entsprechende Schreiben bereits vor Anmietung erhalten habe. Diese Parteivernehmung hätte das Amtsgericht durchführen müssen. Nunmehr im Berufungsverfahren behauptet der Kläger allerdings – abweichend von seinem erstinstanzlichen Sachvortrag -, er wisse nicht mehr, wann er das Schreiben vom 08.03.2018 erhalten habe. Jedenfalls habe er dieses Schreiben bei Anmietung am 12.03.2018 nicht bedacht bzw. diesem Schreiben keine Bedeutung beigemessen. Er habe darauf vertraut, dass er die Mietwagenkosten erstattet erhält. Dass ein solches Hinweisschreiben der Beklagten im Rahmen der Schadensminderungspflicht beachtlich ist, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, vgl. BGH, Urteil vom 26.4.2016, Az VI ZR 563/15 Soweit der Kläger meint, er müsse sich nicht in die Hände der Beklagten begeben und auf deren Angebote zurückgreifen, die regelmäßig auf besondere Bedingungen zwischen Versicherer und Partner-Mietwagenunternehmen zurückzuführen seien, ist die Kammer anderer Auffassung Vielmehr ergibt sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 8.3.2018, dass nicht nur eine Vermittlung eines Mietwagens unter Angabe einer rund um die Uhr besetzten Telefonnummer durch die Beklagte möglich gewesen wäre, sondern der Kläger sich auch direkt an die Mietwagenunternehmen hätte wenden können, wobei es sich um überregional tätige namhafte Mietwagenunternehmen handelt (Europcar und Enterprise), deren Telefonnummern ebenfalls in dem Schreiben angegeben waren. Insoweit wäre der Kläger auch zu dieser günstigen Anmietung verpflichtet gewesen, wenn es sich bei den angegebenen Preisen um Sonderkonditionen der Beklagten zu den Mietwagenunternehmen handeln würde, da der Kläger hierdurch nicht in seiner Dispositionsfreiheit eingeschränkt gewesen wäre, wie dies beispielsweise bei einer Verweisung auf günstigere Reparaturwerkstätten der Fall sein kann, die im Rahmen der Reparatur Einfluss auf die Substanz des beschädigten Fahrzeugs nehmen. Diese Gefahr ist bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs gerade nicht gegeben.
Der Kläger hätte somit unter Berücksichtigung des Schreibens der Beklagten, dass ein Mietwagen der Gruppe 5 für 46,00 € brutto am Tag zu mieten ist, jedenfalls keinen Mietwagen zum Preis von ca. 85,00 € brutto am Tag, also fast dem doppelten Preis, anmieten dürfen. Selbst unter Zugrundelegung der vom Kläger behaupteten erforderlichen Anmietzeit von 32 Tagen hätte die Beklagte unter Zugrundelegung eines Mietpreises von 46,00 € brutto/Tag bereits überreguliert.
II. Das Gericht schlägt den Parteien daher gemäß § 278 Abs. 6 ZPO folgenden Vergleich vor:
1. Die Beklagte zahlt an den Kläger 199,34 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.09.2018.
2 Damit sind sämtliche streitgegenständlichen Ansprüche abgegolten.
3. Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz haben der Kläger 85 % und die Beklagte 15 % zu tragen Von den Kosten des Berufungsverfahrens und des Vergleichs haben der Kläger 82 % und die Beklagte 18 % zu tragen.
Beide Parteien haben Gelegenheit zur Stellungnahme bis 13.9.2019.


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