Verkehrsrecht

Verhältnismäßigkeit und Kostentragung bei Gutachtenanordnung aufgrund Trunkenheitsfahrten mit Fahrrad

Aktenzeichen  11 C 16.319/11 C 16.320

Datum:
8.4.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
FeV FeV § 11 Abs. 8 S. 1
StGB StGB § 316

 

Leitsatz

Fehlende finanzielle Mittel stellen bei berechtigten Fahreignungszweifeln aus Gründen der Verkehrssicherheit keinen ausreichenden Grund für das Absehen von Aufklärungsmaßnahmen oder eine Ausnahme von der Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 S. 1 FeV dar. Das Gesetz mutet einem Kraftfahrer die Kosten für die Begutachtung ebenso zu, wie es ihm die Kosten zumutet, die zum verkehrssicheren Führen des Fahrzeugs notwendig sind. Nichts anderes kann für einen Fahrradfahrer gelten, der am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen möchte.  (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 26 S0 15.4574, M 26 K0 15.4573 2016-01-12 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I.
Die Verfahren 11 C 16.319 und 11 C 16.320 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II.
Die Beschwerden gegen die Ablehnung der Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für die beabsichtigte Klage und den beabsichtigten Eilantrag werden zurückgewiesen.
III.
Der Kläger und Antragsteller trägt die Kosten der Verfahren.

Gründe

I. Der Kläger und Antragsteller (weiterhin Kläger) begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigen für eine beabsichtigte Klage und einen beabsichtigten Eilantrag gegen die Untersagung, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge auf öffentlichem Verkehrsgrund zu führen.
Mit Schreiben vom 13. März 2013 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt der Fahrerlaubnisbehörde der Beklagten (Fahrerlaubnisbehörde) mit, für den Kläger seien fünf Eintragungen im Verkehrszentralregister erfasst. Dabei handele es sich um mehrere Verurteilungen wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1 und 2 StGB. Mit Strafbefehl vom 25. Juli 2007, rechtskräftig seit 14. August 2007, hatte ihn das Amtsgericht München wegen einer Trunkenheitsfahrt am 12. März 2007 mit einem Fahrrad mit Hilfsmotor mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von mindestens 1,5 ‰ schuldig gesprochen und ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Am 16. Januar 2012 hatte ihn das Amtsgericht München wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad am 16. April 2011 mit einer BAK von 2,06 ‰ wegen Trunkenheit im Verkehr in Tatmehrheit mit Beleidigung verurteilt, da er bei der Vorführung zur Blutabnahme einen Polizeibeamten beleidigt hatte. Mit Urteil vom 4. Oktober 2011 hatte das Amtsgericht München den Kläger wegen zweier Trunkenheitsfahrten mit dem Fahrrad am 14. Juni 2011 mit einer BAK von 2,02 ‰ und am 11. Juli 2011 mit einer BAK von 2,30 ‰ verurteilt.
Mit Schreiben vom 8. Januar 2014 forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Kläger, gestützt auf § 3 Abs. 2 i. V. m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV auf, innerhalb von drei Monaten ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Er sei wegen drei Trunkenheitsfahrten im Jahr 2011 verurteilt worden. Es sei zu klären, ob er auch zukünftig ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde, so dass dadurch die Eignung zum Führen von Fahrzeugen ausgeschlossen sei, und ob als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vorliegen, die das sichere Führen eines Fahrzeugs in Frage stellen. Der Kläger legte kein Gutachten vor.
Mit Bescheid vom 16. Dezember 2014 untersagte die Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger daraufhin, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge auf öffentlichem Verkehrsgrund zu führen, und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheids an. Der Kläger sei wegen drei Fahrradfahrten mit einer BAK von 2,06 ‰, 2,02 ‰ und 2,30 ‰ wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr strafrechtlich verurteilt worden. Das zu Recht angeordnete Gutachten habe er nicht vorgelegt. Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV sei daher von seiner Ungeeignetheit zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen auszugehen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 8. September 2015 hat die Regierung von Oberbayern den gegen den Bescheid vom 16. Dezember 2014 erhobenen Widerspruch zurückgewiesen. Der Bescheid sei rechtmäßig. Ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei nicht ersichtlich.
Die Anträge des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für die beabsichtigte Klage gegen den Bescheid vom 16. Dezember 2014 und den beabsichtigten Eilantrag hat das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 12. Januar 2016 abgelehnt. Die Rechtsbehelfe hätten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zutreffend habe die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet. Der Fahrerlaubnisbehörde stehe insoweit kein Ermessen zu. Der Einwand des Klägers, er könne die finanziellen Mittel für eine Untersuchung nicht aufbringen, greife nicht durch.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde, der die Beklagte entgegentritt. Der Kläger macht geltend, das Verbot sei unverhältnismäßig, da es nicht befristet sei. Darüber hinaus müsse berücksichtigt werden, dass er die Kosten für das Gutachten nicht aufbringen könne. Seit der letzten Tat im Juli 2011 sei er im Straßenverkehr nicht mehr aufgefallen. Diese Tat liege schon lange zurück. Seit einer Operation im Oktober 2011 leide er nicht mehr unter Schmerzen, die er mit Alkohol zu überwinden suche. Das Fahrradfahren sei aus therapeutischen Gründen erforderlich. Er sei in seinen Grundrechten aus Art. 2 und Art. 3 GG verletzt. Er werde gegenüber Fahrerlaubnisinhabern benachteiligt, obwohl er aus finanziellen Gründen nur Fahrradfahren könne. Es hätte ausgereicht, ihm nur das Führen eines Fahrrads in alkoholisiertem Zustand zu verbieten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten hingewiesen.
II. Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet. Weder aus der Beschwerdebegründung noch aus dem Akteninhalt ergeben sich hinreichende Erfolgsaussichten der Klage und des Eilantrags (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es kann dabei offen bleiben, ob der Kläger die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, denn er hat weder eine ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch einen vollständigen aktuellen Bescheid über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB XII vorgelegt. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu Recht angeordnet hat, denn der Kläger ist im Jahr 2011 drei Mal mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) über 1,6 ‰ im öffentlichen Straßenverkehr aufgefallen. Aus der Nichtvorlage des Gutachtens konnte auch auf die Ungeeignetheit des Klägers geschlossen werden.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I S.1674), hat die Fahrerlaubnisbehörde das Führen von Fahrzeugen zu untersagen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet dafür erweist. Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines Fahrzeugs zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 2 FeV). Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV ist zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen, wenn der Betreffende wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen hat. Gleiches gilt, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer BAK von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV). Darunter fällt auch die Fahrt mit einem Fahrrad (vgl. BVerwG, B. v. 20.6.2013 – 3 B 102.12 – NJW 2013, 2696; BayVGH, B. v. 3.8.2015 – 11 CS 15.1262 – juris Rn. 11; B. v. 22.12.2014 – 11 ZB 14.1516 – juris Rn. 8). Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG, U. v. 5.7.2001 – 3 C 13.01 – NJW 2002, 78).
Soweit der Kläger geltend macht, der Bescheid sei rechtswidrig, da er nicht befristet ist, kann er damit nicht durchdringen, denn der Bescheid musste nicht befristet werden. Es ist für die Fahrerlaubnisbehörde nicht absehbar, ob und wann der Kläger wieder geeignet zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen sein wird. Der Kläger kann auch jederzeit unter Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens oder nach Tilgung der Eintragungen aus dem Fahreignungsregister die Aufhebung des Bescheids beantragen.
Der Bescheid musste auch nicht dahingehend eingeschränkt werden, dass dem Kläger das Fahrradfahren nur in alkoholisiertem Zustand verboten wird. Das Führen eines Fahrrads im öffentlichen Straßenverkehr, obwohl der Betreffende infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, ist nach § 316 StGB ohnehin verboten und mit Strafe bedroht. Eine bloße gesetzeswiederholende Anordnung ist im Regelfall nicht erforderlich. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Kläger bedingt geeignet zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen sein könnte und welche milderen Maßnahmen in Betracht kommen könnten. Genau dies sollte mit dem Gutachten geklärt und ggf. durch Beschränkungen und Auflagen sichergestellt werden.
Die von dem behandelnden Allgemeinarzt Dr. M… … attestierte Notwendigkeit des Fahrradfahrens zur Behandlung des Rückenleidens des Klägers als krankengymnastische Übungsbehandlung führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Kläger kann im Rahmen krankengymnastischer Behandlung oder in einem Fitnessstudio zu therapeutischen Zwecken auf einem Trainingsrad fahren. Die Teilnahme mit einem Fahrrad am öffentlichen Straßenverkehr ist dazu weder erforderlich noch geboten.
Fehlende finanzielle Mittel stellen bei berechtigten Fahreignungszweifeln aus Gründen der Verkehrssicherheit keinen ausreichenden Grund für das Absehen von Aufklärungsmaßnahmen oder eine Ausnahme von der Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 13.11.1997 – 3 C 1/97 – BayVBl 1998, 634) mutet das Gesetz einem Kraftfahrer die Kosten für die Begutachtung ebenso zu, wie es ihm die Kosten zumutet, die zum verkehrssicheren Führen des Fahrzeugs notwendig sind. Nichts anderes kann für einen Fahrradfahrer gelten, der am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen möchte. Die strengen Voraussetzungen, unter denen die Beklagte ausnahmsweise bereit wäre, für die Kosten des Gutachtens in Vorleistung zu gehen (vgl. die Beschwerdeerwiderung vom 21.3.2016, S. 6), hat der Kläger nicht dargelegt und glaubhaft gemacht.
Es handelt sich bei der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung auch nicht um eine Ungleichbehandlung i. S. d. Art. 3 GG gegenüber Fahrerlaubnisinhabern. Auch Fahrerlaubnisinhabern kann zusätzlich zur Entziehung der Fahrerlaubnis das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge nach § 3 Abs. 1 FeV untersagt werden, wenn dies zur Unterbindung einer Gefahr für den öffentlichen Straßenverkehr erforderlich ist (vgl. BayVGH, B. v. 11.3.2016 – 11 CS 16.204 – juris; B. v. 21.3.2016 – 11 CS 16.175 – juris).
Die Anordnung ist auch nicht wegen des Zeitablaufs seit Begehung der Taten oder seit Kenntnis der Fahrerlaubnisbehörde von den rechtskräftig geahndeten Straftaten verwirkt oder unverhältnismäßig. Aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt sich keine Frist, innerhalb der die Fahrerlaubnisbehörde Maßnahmen ergreifen muss. Demgegenüber entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass Taten verwertbar sind und dem Betreffenden vorgehalten werden dürfen, solange sie im Fahreignungsregister eingetragen sind (vgl. BVerwG, U. v. 9.6.2005 – 3 C 21/04 – NJW 2005, 3440, juris Rn. 26; BayVGH, B. v. 31.10.2014 – 11 CS 14.1627 – juris; B. v. 6.5.2008 – 11 CS 08.551 – juris). Es wäre zwar nicht erforderlich gewesen, im Januar 2014 eine neue Anordnung zu erlassen, denn auch die erste Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 4. April 2013 war rechtmäßig, obwohl sie sich auch auf die im Bundeszentralregister im Laufe des Jahres 2013 getilgte Straftat vom 12. März 2007 gestützt hat. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Rechtmäßigkeit einer Gutachtensbeibringungsanordnung nur zum Zeitpunkt des Erlasses oder bis zum Abschluss des Verfahrens bestehen muss (vgl. BayVGH, B. v. 27.05.2015 – 11 CS 15.645 – juris). Denn die Straftat aus dem Jahr 2007 ist weiterhin im Fahreignungsregister eingetragen und kann damit bis zu ihrer Tilgung nach § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG i. V. m. § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 4 Nr. 1, Abs. 6 Satz 1 StVG a. F. nach wie vor verwertet werden. Nachdem der Kläger auf die erste Anordnung kein Gutachten vorgelegt hat, war es der Fahrerlaubnisbehörde nicht verwehrt, ihn nochmals zur Beibringung eines Gutachtens aufzufordern.
Der Senat versteht die in der zweiten Gutachtensanordnung enthaltene Frage nach Beeinträchtigungen, die Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums sind, dahingehend, dass sie nur der Abklärung des nach Anlage 4 Nrn. 8.1 und 8.2 zur Fahrerlaubnis-Verordnung erforderlichen Vermögens des Klägers dient, das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum sicher zu trennen. Nur insoweit bestanden im Zeitpunkt der Aufforderung zur Gutachtensbeibringung durch die Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 8. Januar 2014 hinreichende Anhaltspunkte für Zweifel an der Fahreignung des Klägers und damit für die Abklärung im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung gemäß § 3 Abs. 2 i. V. m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV. Für das Trennungsvermögen sind auch Befunde des medizinischen Teils der Untersuchung relevant und daher anlassbezogen zu erheben. So können beispielsweise erhöhte Leberlaborwerte oder sonstige alkoholbedingte Körperschäden für einen Alkoholmissbrauch über einen längeren Zeitraum sprechen. Die so zu verstehende Fragestellung ist daher im Rahmen der Abklärung des Trennungsvermögens ohnehin aufgeworfen und damit zwar möglicherweise verzichtbar, aber zur Klarstellung für den Kläger und den zu beauftragenden Gutachter hilfreich und damit unschädlich (vgl. BayVGH, B. v. 28.10.2014 – 11 CS 14.1713 – juris Rn. 13; B. v. 10.3.2015 – 11 CS 15.290 – juris Rn. 13).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen kostenpflichtig. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil für die Zurückweisung der Beschwerden nach dem hierfür maßgeblichen Kostenverzeichnis jeweils eine Festgebühr anfällt (§ 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Anlage 1 Nr. 5502).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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