Verkehrsrecht

Verwertbarkeit der Erkenntnisse eines Strafverfahrens zu einer Trunkenheitsfahrt

Aktenzeichen  AN 10 S 17.02198

Datum:
26.1.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 6966
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
FeV § 11 Abs. 8, § 13 S. 1 Nr. 2 c, § 46 Abs. 1
GKG § 52 Abs. 1
StPO § 153a
StVG § 3 Abs. 4
VwGO § 80 Abs. 5, § 154 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Die strafprozessuale Einstellung eines Verfahrens hindert nicht eine eigenständige Beurteilung und Verwertung der Erkenntnisse des Strafverfahrens durch die Fahrerlaubnisbehörden und die Verwaltungsgerichte. Denn eine Bindung an strafgerichtliche Entscheidungen zur Vermeidung auseinanderfallender Bewertungen über die Frage der Fahreignung besteht nur bei einer Verurteilung (§ 3 Abs. 4 StVG), nicht jedoch bei einer Verfahrensbeendigung durch Einstellung. (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Streichung einzelner Fragen im Gutachten führt nicht zwingend zur Rechtswidrigkeit der Gutachtensanforderung im Ganzen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 25,60 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich mit seinem Eilantrag gegen die Kostenfestsetzung in einer Aufforderung der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller, ein medizinisch-psychologisches Gutachten wegen einer Fahrt mit einem Kraftfahrzeug unter einer Blutalkoholkonzentration von 2,12 Promille vorzulegen.
Der Antragsteller wurde mit Urteil des Amtsgerichts … vom 8. Dezember 2015 wegen Gefährdung des Straßenverkehrs, unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt. Im Urteil wurde zudem die Fahrerlaubnis des Antragstellers entzogen. Gemäß der Urteilsbegründung befuhr der Antragsteller am 6. Dezember 2014 mit einem Smart, amtliches Kennzeichen* … die …Straße in … in westlicher Richtung. Auf Grund von Alkoholgenusses hätte er das Kraftfahrzeug nicht mehr sicher führen können und wäre bei Einbiegen nach links in die … mit einem Wohnwagen kollidiert, wobei ein nicht unerheblicher Sachschaden entstanden sei. Obwohl der Antragsteller dann den Unfall bemerkt hätte sowie seine Fahruntauglichkeit, wäre er weggefahren und auf der … und … nach … gefahren. Auf Grund der durch die Alkoholisierung bedingten Fahruntauglichkeit wäre es zu zwei weiteren Kollisionen mit parkenden Kraftfahrzeugen gekommen. Der Antragsteller hätte seine Fahrt dann fortgesetzt. Das Amtsgericht ist zu diesem Sachverhalt insofern gekommen, dass ein Zeuge den Pkw, mit dem die Taten verübt worden sind, am Tattag beobachtet habe. Der Zeuge konnte auch die Kollisionen in … und in … beobachten. Der Zeuge konnte wahrnehmen, dass es sich bei dem Tatfahrzeug um ein kleines Fahrzeug handelte. Der Zeuge hätte zwar den Fahrer des Pkw nicht wahrnehmen können. Er hätte jedoch dann die Polizei gerufen und an der ersten Unfallstelle, an der … in …, auf die Polizei gewartet. Nach Eintreffen der Polizei sei man dann zusammen in die … gefahren. Dort wäre dann eine betrunkene Person aufgefunden worden. Mittels des an der ersten Unfallstelle gefundenen Kennzeichens … sei als Halter des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen … der Antragsteller ermittelt worden. Es hätte sich dann herausgestellt, dass es sich bei der betrunkenen Person um den Antragsteller und den Halter des Fahrzeuges … handele, da die Polizei die in der Halterauskunft hinterlegte Telefonnummer anwählte und daraufhin des Handy des Antragstellers klingelte. Die Gegend um die zweite Unfallstelle sei zu diesem Zeitpunkt menschenleer gewesen. Der Antragsteller sei zudem an der Stirn und am Knie verletzt gewesen. Bei dem Antragsteller wurde im Anschluss eine Blutprobe genommen, bei der eine Alkoholisierung von 2,12 Promille Blutalkoholkonzentration festgestellt wurde. Der Antragsteller gab im Strafverfahren an, zum fraglichen Zeitpunkt nicht Fahrer des Smart gewesen zu sein, es gebe insoweit verschiedene Fahrer und insgesamt auch drei Autoschlüssel. Zudem sei von seinem Stiefsohn ein Autoschlüssel entwendet worden. Eine ursprünglich zugesagte Liste von Personen, die zum Tatzeitpunkt Zugriff auf die Schlüssel zum Pkw gehabt hatten, legte der Antragsteller nicht vor. Weitere Angaben tätigte der Antragsteller im Strafverfahren nicht. Nach alledem ging der Strafrichter davon aus, dass der Antragsteller Täter der Straftaten war, also den Pkw, der die Unfälle verursacht hat, gefahren ist. Eine Fahrt mit dem Pkw, die zu den Unfällen führte, wurde auch nicht in Abrede gestellt, zudem steht die Alkoholisierung des Antragstellers durch die Blutprobe fest. Der Strafrichter hat dann auf die Täterschaft bzw. das Fahren des Antragstellers geschlossen, weil er in unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zu einer der Unfallstellen von der Polizei und einem Zeugen angetroffen wurde und zudem Verletzungen aufwies. Er konnte keine plausible Erklärung dafür liefern, warum er zu diesem Zeitraum sich dort aufgehalten hat. Außerdem war die Umgebung um die Unfallstelle menschenleer, so dass der Strafrichter keinen Zweifel hatte, dass es sich bei dem Fahrer um den Antragsteller handelte, auch wenn das Tatfahrzeug durch die Polizei nicht aufgefunden wurde.
Auf die Berufung des Antragstellers stellte das Landgericht … mit Beschluss vom 24. Februar 2016 das Verfahren nach § 153 a StPO, also gegen Auflagen ein. Somit wurde auch die angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis hinfällig. Ein Grund für die Einstellung dieses Verfahrens ist in der vorgelegten Behördenakte nicht aktenkundig gemacht worden.
Auf Grund dieses Sachverhaltes ordnete die Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin unter dem 12. Mai 2017 an, dass der Antragsteller auf Grund der für die Fahrerlaubnisbehörde feststehenden Trunkenheitsfahrt im Hinblick auf die Fahreignungszweifel ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen habe, binnen zwei Monaten nach Zustellung der Gutachtensaufforderung.
Die Fragestellung lautete: „Liegen körperliche und/oder geistige Beeinträchtigungen vor, die mit seinem/ihrem unkontrollierten Konsum von Alkohol in Zusammenhang gebracht werden können? Ist insbesondere nicht zu erwarten, dass das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können?“
Auf Grundlage von §§ 1 bis 4 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr in Verbindung mit dem Gebührentarif der Antragsgegnerin wurde für die Anordnung eine Gebühr von 25,60 EUR erhoben. Die Anordnung war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung:dahingehend versehen, dass nur die Kostenentscheidung durch Widerspruch oder Klage angefochten werden kann.
Gegen die Kostenentscheidung der Gutachtensaufforderung erhob der Antragsteller am 14. Juni 2017 fristgerecht Widerspruch.
Hierüber entschied die Widerspruchsbehörde mit Bescheid vom 22. August 2017, der am 25. August 2017 zugestellt wurde.
Es wurde im Wesentlichen hierzu ausgeführt, dass die Kostenfestsetzung beanstandungsfrei sei und im Übrigen auch von der Rechtmäßigkeit der Gutachtensaufforderung auszugehen sei, da für die Widerspruchsbehörde die Trunkenheitsfahrt des Antragstellers als nachgewiesen gelte und eine Einstellung nach § 153 a StPO nicht zu einem Verbot der Verwertung von Sachverhalten, die im Strafverfahren thematisiert wurden, in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren führe.
Am 25. September 2017 erhob der Antragsteller mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten Klage gegen die Kostenentscheidung in der Gutachtensaufforderung der Antragsgegnerin.
Am 20. Oktober 2017 beantragte der Antragsteller schließlich im Wege des Eilantrags,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass immerhin die Kostenentscheidung der Gutachtensanforderung anfechtbar sei. Nur hiergegen würde sich Klage und Eilantrag richten. Die Kostenentscheidung wäre in der Sache jedoch nicht gerechtfertigt, da die Gutachtensanforderung rechtswidrig sei. Denn der Antragsteller hätte die ihm vorgeworfene Trunkenheitsfahrt gar nicht begangen. Dies hätte letztlich auch dazu geführt, dass das Strafverfahren entgegen der irrigen Auffassung des Amtsgerichts durch das Landgericht … eingestellt worden sei. Die Gutachtensaufforderung sei zudem deswegen rechtswidrig, weil im hiesigen Fall das Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde nicht ordnungsgemäß ausgeübt worden sei. Die Gutachtensanforderung sei auch deswegen rechtswidrig, weil die Trunkenheitsfahrt, selbst wenn man davon ausginge, dass sie von dem Antragsteller verübt worden sei, zu weit in der Vergangenheit zurückliege, um noch Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers hervorrufen zu können.
Die Antragsgegnerin beantragte
Antragsablehnung.
In einer ergänzenden Stellungnahme zur Frage der Anlassbezogenheit der Fragestellung der Gutachtensaufforderung führte die Antragsgegnerin noch aus, es sei unschädlich, dass auch nach körperlichen und/oder psychischen Folgen durch unkontrollierten Alkoholkonsum gefragt worden sei, weil es letztlich in der Sache um die Abklärung eines Trennungsvermögens zwischen Alkoholkonsum und Fahren eines Kraftfahrzeuges gehe. Hierbei werden jedoch im Rahmen einer Begutachtung immer auch körperliche Befunde und psychologische Befunde erhoben, so dass es unschädlich sei, die Fragestellung wie erfolgt, zu fassen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Kostenentscheidung in der streitgegenständlichen Gutachtensanforderung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 1 VwGO ist zwar zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
Der Antrag ist zunächst zulässig, weil er sich auf eine Klage bezieht, die nur gegen die Kostenentscheidung der Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gerichtet ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes ist die Anordnung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens nicht isoliert anfechtbar, da es sich um eine Vorbereitungsmaßnahme zu späteren, dann anfechtbaren Maßnahmen handelt. Die Rechtmäßigkeit der Gutachtensaufforderung ist daher inzident bei der Prüfung der danach getroffenen Maßnahme, im Regelfall die Entziehung einer Fahrerlaubnis zu prüfen (BayVGH, Beschluss vom 25.7.2016, 11 CS 16.1256). Anfechtbar bleibt dagegen die Kostenentscheidung.
Der Eilantrag ist jedoch in der Sache unbegründet. Im Rahmen eines Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO trifft das Gericht eine eigene, originäre Ermessensentscheidung, bei der es das Vollzugsinteresse der Behörde gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers abwägt. Wesentliches Indiz bei dieser Abwägungsentscheidung sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache. Bleibt danach nach einer hier nur vorzunehmenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage die Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos, fällt die Abwägungsentscheidung zu Lasten des Antragstellers aus und der Antrag ist abzulehnen.
So liegt der Fall hier.
In der Hauptsache wird die Klage gegen die Kostenentscheidung der streitgegenständlichen Gutachtensaufforderung mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben.
Denn nach summarischer Prüfung stellt sich die Kostenentscheidung als rechtmäßig dar.
Mängel gegen den Kostenansatz wurden weder vorgetragen noch sind sie ersichtlich.
Ob darüber hinaus in einem Fall, wie in dem hier zu entscheidenden Fall, auch die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Gutachtensaufforderung zu prüfen ist, ist fraglich. Zwar fordert Art. 16 Abs. 5 des Kostengesetzes, dass Kosten für Verwaltungshandeln nur verlangt werden könne, wenn das Verwaltungshandeln rechtmäßig ist. Möglicherweise fehlt dem Antragsteller jedoch das Rechtsschutzbedürfnis für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Gutachtensaufforderung im Rahmen der isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung einer derartigen Gutachtensaufforderung. Denn dem Antragsteller geht es in der Sache darum, die Rechtmäßigkeit der Gutachtensaufforderung vorab, vor weiteren Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde, zu überprüfen. Ob hierfür ein Rechtsschutzbedürfnis besteht ist fraglich, weil die Rechtmäßigkeit der Gutachtensaufforderung bei späteren Maßnahmen überprüft wird, und insoweit etwa bei einer späteren Fahrerlaubnisentziehung wegen einem nicht vorgelegten Gutachten (§ 11 Abs. 8 FeV) überprüft werden kann. Der Antragsteller ist somit möglicherweise schon hinreichend rechtlich geschützt.
Diese Frage bedarf jedoch keiner Vertiefung, da bei einer summarischen Überprüfung sich die Gutachtensaufforderung als rechtmäßig darstellt.
Rechtsgrundlage für die Gutachtensaufforderung ist § 13 Satz 1 Nr. 2 c FeV. Danach ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde.
So liegt der Fall hier. Zum fraglichen Zeitpunkt hat der Antragsteller unstreitig eine Blutalkoholkonzentration von weit über 1,6 Promille besessen, nämlich 2,12 Promille. Dies steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts gemäß § 108 Abs. 1 VwGO durch die in den Akten befindliche Auswertung der Blutprobe fest. Das erkennende Gericht hat nach eigenständiger Würdigung des Geschehensablaufs und des Akteninhalts im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung auch keinen Zweifel daran, dass der Antragsteller selbst am 6. Dezember 2014 Führer des Kraftfahrzeugs war, mit dem infolge von Trunkenheit die Unfälle verursacht wurden. Dass die Trunkenheitsfahrt stattgefunden hat, steht durch die Einvernahme des Zeugen zweifelsfrei fest. Da der Antragsteller erheblich alkoholisiert war, die Gegend jedoch menschenleer war, kommt nur der Antragsteller als Fahrer in Betracht. Eine andere plausible Erklärung besteht nicht.
Das erkennende Gericht ist auch nicht wegen der Einstellung des Strafverfahrens durch das Landgericht nach § 153 a StPO daran gehindert, im Strafverfahren zutage getretene Erkenntnisse zu verwerten. Wie der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers zutreffend ausführt, widerlegt eine Einstellung nach § 153 a StPO nicht die Unschuldsvermutung. Sie hindert aber auch nicht eine eigenständige Beurteilung und Verwertung der Erkenntnisse des Strafverfahrens durch die Fahrerlaubnisbehörden und die Verwaltungsgerichte. Denn eine Bindung an strafgerichtliche Entscheidungen zur Vermeidung auseinanderfallender Bewertungen über die Frage der Fahreignung besteht nur bei einer Verurteilung (§ 3 Abs. 4 StVG), nicht jedoch bei einer Verfahrensbeendigung durch Einstellung. Auch wenn der Grund für eine Einstellung statt einer Verurteilung durch das Landgericht nicht bekannt ist, bedeutet eine Einstellung gegen Geldauflage nach § 153 a StPO, zudem das das Gericht, dass danach die Einstellung verfügt, von einer Strafbarkeit ausgeht, von einer Strafverfolgung jedoch wegen zu geringem öffentlichen Interesse und eine nicht erhebliche Schwere der Schuld absieht. Dies ergibt sich letztlich auch aus dem Wortlaut des § 153 a StPO (zum Ganzen BayVGH, Beschluss vom 2.9.2016, 11 ZB 16.1359).
Nach alledem lagen die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 13 Satz 1 Nr. 2 c FeV vor und dem Antragsteller war zwingend, ohne die Ausübung weiteren Ermessens, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufzuerlegen.
Die gesetzliche Ermächtigungsnorm ist insoweit Ausfluss der verkehrsmedizinischen Erkenntnis, dass bei einem Führen eines Fahrzeuges mit einer derart hohen Alkoholkonzentration der Verdacht von Alkoholmissbrauch gegeben ist. Alkoholmissbrauch meint den Fall, dass jemand, ohne schon alkoholkrank zu sein, das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann. Der Betroffene ist also nicht in der Lage, wenn er Alkohol trinkt, dann nicht mehr zu fahren (hierzu: Hentschel/König/ Dauer, 44. Auflage 2017, § 13 FeV, Rn. 23 ff.). Seine Bewandtnis hat dies deswegen, weil nach Anlage 4 zur FeV, die gemäß § 46 Abs. 1 FeV bei Fragen der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen heranzuziehen ist, der Missbrauch von Alkohol die Fahreignung ausschließt. Nach Beendigung des Missbrauchs ist die Fahreignung erst dann wieder zu bejahen, wenn die Endung des Trinkverhaltens gefestigt ist. Dagegen schließt die Abhängigkeit von Alkohol die Fahreignung ebenso aus (Ziffer 8 der Anlage 4 zur FeV).
Auch die übrigen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen hinsichtlich der Gutachtensaufforderung sind gewahrt. Insbesondere war auch die Fragestellung in der Gutachtensaufforderung anlassbezogen und verhältnismäßig (siehe zu diesem nach der ständigen Rechtsprechung beachtlichen Erfordernis BayVGH, Beschluss vom 28.10.2014, 11 CS 14.1713). Dies gilt insbesondere für den letzten Teil der Fragestellung, wo nach dem Trennungsvermögen hinsichtlich dem Führen von Kraftfahrzeugen und einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum gefragt wird, da dies auf Grund der Anlasstat gerade veranlasst war.
Des ersten Teils der Fragestellung, der Frage nach den körperlichen und/oder geistigen Beeinträchtigungen durch den Konsum von Alkohol bedarf es dagegen nicht. Warum ein solches veranlasst ist, ist nach dem Akteninhalt nicht ersichtlich und die Fahrerlaubnisbehörde führt hierzu auch nichts weiter aus, was jedoch nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV gerade ihre Pflicht gewesen wäre, wenn sie eine derartige Fragestellung wählt. Nach dem Sachverhalt deutet noch nichts näher auf körperliche oder geistige Mängel durch Alkoholkonsum hin und es ist auch nicht veranlasst nach allen möglichen körperlichen oder psychischen Erkrankungen, die neben dem Alkoholmissbrauch selbst zu einer mangelnden Fahreignung im Sinne der Anlage 4 der FeV führen, zu fragen. Dieser erste Teil der Fragestellung könnte aber gerade so verstanden werden, dass nach allen im Rahmen der Anlage 4 zur FeV beachtlichen Erkrankungen gefragt und geforscht werden darf.
Eine Streichung dieser Passage erscheint dem erkennenden Gericht daher wünschenswert. Dieser Frageteil führt jedoch bei einer Gesamtbetrachtung noch nicht dazu, dass die Fragestellung in ihrer gewählten Form rechtswidrig ist. Denn im Rahmen der Abklärung eines Trennungsvermögens im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung werden auch körperliche Befunde genommen und Tests über das psychologische Leistungsvermögen gemacht. Dies dient als Vorfrage dazu, das fragliche Trennungsvermögen, hinsichtlich dessen auch ein psychologisches Gespräch geführt wird, zu verifizieren. Da also ohnehin, auch wenn nur das Trennungsvermögen bei Alkoholmissbrauch, untersucht wird, körperliche Untersuchungen gemacht werden und auch das psychologische Leistungsvermögen untersucht wird, ist der erste Teil der Fragestellung unschädlich, wenn, wie in der hiesigen Fragestellung, durch das Wörtchen insbesondere dargelegt wird, dass es im Wesen um die Abklärung des Trennungsvermögens geht (so BayVGH, Beschluss vom 28.10.2014, 11 CS 14.1713).
Nach alledem war die Gutachtensaufforderung rechtmäßig und somit auch die Kostenentscheidung vollumfänglich rechtmäßig.
Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung basiert auf § 52 Abs. 1 GKG.


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