Verkehrsrecht

Vollziehung, Fahrtenbuchauflage, Bescheid, Fahrzeug, Akteneinsicht, Eintragung, Ermessensentscheidung, Erinnerung, Anordnung, Feststellung, Fahrer, Fahrtenbuch, Wiederholungsgefahr, Verkehrssicherheit, sofortige Vollziehung, aufschiebende Wirkung, aufschiebenden Wirkung

Aktenzeichen  Au 3 S 22.172

Datum:
14.2.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 9261
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 3.600,– EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Fahrtenbuchauflage.
Die Antragstellerin ist Halterin des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen …. Mit diesem Fahrzeug wurde am 26. April 2021 um 13:18 Uhr im … auf Höhe des … in … durch den verantwortlichen Fahrzeugführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften nach Toleranzabzug um 21 km/h überschritten.
Mit Schreiben vom 10. Mai 2021 übersandte die Stadt … – Straßenverkehrsamt – einen Anhörungsbogen (Zeugenbefragung) an die Antragstellerin. Am 12. Mai 2021 rief der Geschäftsführer der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin an und teilte neben Einwänden gegen die Geschwindigkeitsmessung als solche mit, dass er mangels Abdruck eines Fahrerbildes keinen Fahrer benennen könne und dass das Fahrzeug von mehreren Personen geführt werde. Die zuständige Sachbearbeiterin erläuterte daraufhin, dass sich das Beweisfoto qualitativ nicht für einen Ausdruck eigne, er aber die Möglichkeit habe, dieses in den Räumen der Antragsgegnerin einzusehen.
Mit Schreiben vom 25. Mai 2021 versandte die Antragsgegnerin eine Erinnerung bezüglich des Zeugenfragebogens an die Antragstellerin. Daraufhin meldete sich der Geschäftsführer der Antragstellerin erneut bei der Antragsgegnerin und teilte mit, dass er den Grund des Erinnerungsschreibens nicht verstünde, da er die Antragsgegnerin bereits kontaktiert habe. Er bat nochmals um Zusendung des Lichtbildes, woraufhin die Sachbearbeiterin wiederum eine Einsichtnahme in den Räumen der Antragsgegnerin anbot und auf die alternative Möglichkeit einer Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt verwies.
Am 18. Juni 2021 erkundigte sich die Antragsgegnerin beim Geschäftsführer der Antragstellerin telefonisch nochmals nach der Fahrermeldung. Daraufhin teilte dieser mit, er müsse kein Fahrtenbuch führen und habe die Angelegenheit seinem Anwalt übergeben.
Mit Schreiben vom 11. Juni 2021 bat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin die Antragsgegnerin um Akteneinsicht.
Hierauf teilte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 21. Juni 2021 mit, dass der Antrag auf Akteneinsicht abgelehnt werde, da bislang kein Verantwortlicher bzw. Betroffener habe festgestellt werden können und Akteneinsicht gem. § 49 Abs. 1 OWiG nur dem Betroffenen bzw. dessen Rechtsanwalt gewährt werden könne, wobei eine juristische Person nicht Betroffener sein könne. Es werde nochmals um Mitteilung der Daten des verantwortlichen Fahrzeugführers gebeten. Hierauf teilte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin mit Schreiben vom 25. Juni 2021 mit, dass seine Mandantin keine Aussage machen könne, wenn sie nicht wisse, wozu und wiederholte seine Bitte um Übersendung des Lichtbildes.
Mit Schreiben vom 21. Juni 2021 bat die Antragsgegnerin die Polizeiinspektion, den verantwortlichen Fahrzeugführer im Wege der Amtshilfe zu ermitteln. Diese teilte mit Schreiben vom 5. Juli 2021 mit, dass der Geschäftsführer keinen Fahrer habe benennen können und angegeben habe, dass das Fahrzeug von mehreren Fahrern innerhalb der Firma genutzt werde, wobei es hierzu keine Aufzeichnungen gebe. Mangels eindeutiger Erkennbarkeit einer Person auf dem Lichtbild sei auf die Eröffnung eines Tatvorwurfs gegenüber dem Geschäftsführer verzichtet worden.
In der Folge stellte die Antragsgegnerin das Ordnungswidrigkeitenverfahren am 22. Juli 2021 ein. Dies wurde der Antragstellerin und deren Prozessbevollmächtigtem mitgeteilt, wobei zugleich die Prüfung einer Fahrtenbuchauflage angekündigt wurde.
Mit Bescheid vom 16. Dezember 2022, dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zugegangen am 28. Dezember 2022, verpflichtete die Antragsgegnerin die Antragstellerin, ein Fahrtenbuch für die Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen A, B, C sowie für Ersatzfahrzeuge zu führen (Nr. 1 des Bescheids). Als Zeitraum für die Fahrtenbuchauflage wurde der 1. Februar 2022 bis 31. Juli 2022 in Verbindung mit einer vierteljährlichen Vorlagepflicht festgesetzt (Nr. 2 des Bescheids). Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 und 2 des Bescheides wurde angeordnet (Nr. 3 des Bescheids). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein wesentlicher Verkehrsverstoß vorliege, da der Verstoß vom 26. April 2021 einen Punkt im Fahreignungsregister zur Folge habe. Der verantwortliche Fahrzeugführer habe nicht festgestellt werden können, da der Geschäftsführer der Antragstellerin keine Auskunft über den Fahrzeugführer zum Tatzeitpunkt habe geben können und angegeben habe, dass keine Aufzeichnungen vorhanden seien. Er habe sich zudem geweigert, das qualitativ schlechte Fahrerbild, das nicht habe ausgedruckt werden können, in den Räumen der Antragsgegnerin einzusehen. Eine Auflage für die Dauer von sechs Monaten sei angemessen. Die sofortige Vollziehung werde im öffentlichen Interesse angeordnet, weil auf das sofortige Führen das Fahrtenbuches im Interesse der Verkehrssicherheit nicht verzichtet werden könne. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiege in diesem Fall das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs.
Hiergegen ließ die Antragstellerin am 24. Januar 2022 Klage erheben (Au 3 K 22.171), über die noch nicht entschieden ist. Zugleich beantragte sie,
im Rahmen der einstweiligen Anordnung die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.
Die Voraussetzungen einer Fahrtenbuchauflage lägen nicht vor. Auch sei die Anordnung unverhältnismäßig. Das zugrundeliegende Ordnungswidrigkeitenverfahren habe einen Verstoß zum Gegenstand, der bereits neun Monate zurück liege. Seitdem habe es keine ähnlich gearteten Verkehrsverstöße mehr geben, insbesondere auch keine, bei denen der Fahrer nicht habe ermittelt werden können. Der Geschäftsführer der Antragstellerin habe auch nicht gegen Mitwirkungsobliegenheiten verstoßen. Die Antragsgegnerin habe nicht alles ihr Zumutbare und Angemessene getan, um den Fahrzeugführer zu ermitteln. Bei Gewährung entsprechender Akteneinsicht hätte der Geschäftsführer der Antragstellerin sich noch abschließend geäußert. Es sei vorgerichtlich vergeblich versucht worden, Akteneinsicht zu erhalten, um eine Stellungnahme gegenüber der Antragsgegnerin abgeben zu können. Die Antragstellerin bzw. deren Geschäftsführer sei zu jeder Zeit bereit gewesen, den Mitwirkungspflichten nachzukommen und habe dies, soweit möglich, auch getan. Ohne die beantragte Akteneinsicht habe jedoch keine abschließende Stellungnahme erfolgen können. In erster Linie habe daher die Weigerungshaltung der Antragsgegnerin, Akteneinsicht zu Beurteilung der Sach- und Rechtslage zu erteilen, dazu geführt, dass es der Antragstellerin nicht möglich gewesen sei, weiter Stellung zu nehmen. Die Antragstellerin sei angesichts des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch nicht verpflichtet, Fahrtenbücher für sämtliche Fahrzeuge zu führen. Die Fahrtenbuchauflage sei in diesem Umfang unangemessen und zu weitgehend. Dies gelte auch hinsichtlich der Frequenz der Vorlage der Fahrtenbücher und der Dauer der Auflage. Das Suspensivinteresse überwiege das Vollzugsinteresse, da es einen nicht zumutbaren Aufwand darstelle, für sämtliche Fahrzeuge und ggf. Ersatzfahrzeuge Fahrtenbücher zu führen. Auch bestünde weder eine (abstrakte) Wiederholungsgefahr, noch sei eine solche ausreichend, insbesondere angesichts des bereits zurückliegenden Zeitraums von neun Monaten. Die Antragstellerin werde durch die Anordnung sowohl aufgrund der erheblichen Organisation als auch in wirtschaftlicher Hinsicht beeinträchtigt. Schon allein angesichts des bisherigen zeitlichen Ablaufs sei es so, dass die Rechtskraft der Entscheidung im Hauptsacheverfahren abgewartet werden könne und es nicht zwingend erforderlich sei, die sofortige Vollziehung anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Geschäftsführer der Antragstellerin habe keine Angaben auf dem ihm übersandten Zeugenfragenbogen gemacht und diesen nicht zurückgesandt. Auch die Erinnerung sei erfolglos geblieben. Ihm sei nahegelegt worden, sein Akteneinsichtsrecht in den Geschäftsräumen der Antragsgegnerin wahrzunehmen, um das Beweisfoto einzusehen und den Fahrer bestimmen zu können. Ihm sei auch erläutert worden, dass eine Einsichtnahme in den Geschäftsräumen zwingend notwendig sei, da das Beweisfoto von schlechter Qualität und auf einer Kopie nichts mehr zu erkennen sei. Diese Mitwirkungspflicht habe er abgelehnt. Im Übrigen bestünde kein Anspruch auf Zusendung der Akten. Die polizeiliche Fahrerermittlung sei ebenso erfolglos verlaufen. Der Geschäftsführer habe gegenüber der Polizei angegeben, dass das Fahrzeug von mehreren Fahrern genutzt werde und es keine Aufzeichnungen gebe. In diesem Fall sei die versagte Akteneinsicht an den Prozessbevollmächtigten nicht maßgeblich. Es entspreche sachgerechtem kaufmännischen Verhalten, Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren. Die Anordnung der Fahrtenbuchauflage sei auch ermessensfehlerfrei. Der Vortrag der Antragstellerin, dass ihr dies unzumutbar und wirtschaftlich nicht tragbar sei, sei unsubstantiiert. Auch der Zeitablauf zwischen der Feststellung des Verkehrsverstoßes (26. April 2021) und der Verhängung der Fahrtenbuchauflage (16. Dezember 2021) führe nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit, ebenso wenig wie der Umstand, dass es seit April 2021 keine weiteren Verkehrsverstöße mehr gegeben habe. Bei der Anordnung eines Fahrtenbuchs komme es nicht auf eine konkrete Wiederholungsgefahr an.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten.
II.
Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Der Antrag ist unbegründet.
a) Ordnet die Behörde, wie hier, im öffentlichen Interesse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts an, kann das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Fehlt es allerdings bereits an einer Begründung i.S.d. § 80 Abs. 3 VwGO, so ist die Vollziehungsanordnung ohne weitere Sachprüfung aufzuheben (vgl. BayVGH, B.v. 9.12.2013 – 10 CS 13.1782 – juris Rn. 15).
Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dem ist die Antragsgegnerin in ausreichender Weise nachgekommen. Sie hat kurz aber hinlänglich dargelegt, dass Gründe der Verkehrssicherheit dafürsprechen, die Fahrtenbuchauflage zeitnah zu verwirklichen. Dabei sind an den Inhalt der Begründung keine hohen Anforderungen zu stellen (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 55). Ob die Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen, ist für die Einhaltung des formellen Begründungserfordernisses nicht von Bedeutung (VGH BW, B.v. 10.12.2010 – 10 S 2173/10, NJOZ 2011, 572). Für bestimmte Arten behördlicher Anordnungen ist das Erlassinteresse mit dem Vollzugsinteresse identisch (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 46). Auch bei der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage fällt das besondere öffentliche Vollzugsinteresse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in der Regel mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes selbst zusammen (BayVGH B.v. 15.4.1999 – 11 CS 98.3283 – juris Rn. 5). Dadurch wird zwar im Einzelfall eine Abwägung zwischen den Interessen der Beteiligten nicht entbehrlich. Diese darf sich im Wesentlichen jedoch auf die Prüfung beschränken, ob nicht wegen der besonderen Umstände des Falls die sofortige Vollziehung ausnahmsweise weniger dringlich als im Normalfall ist (vgl. VGH BW, B.v. 17.11.1997 – 10 S 2113/97 – NZV 1998, 126).
Hiervon ausgehend sind die Erwägungen der Antragsgegnerin zur Begründung des Sofortvollzugs rechtlich nicht zu beanstanden.
b) Das Gericht trifft im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eine eigene, originäre Entscheidung über die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung auf Grundlage der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darbietenden Sach- und Rechtslage. Es hat dabei die Interessen des Antragstellers und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung gegeneinander abzuwägen. Besondere Bedeutung kommt dabei den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu, soweit sie im Rahmen der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung beurteilt werden können (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 18.8.2014 – 20 CS 14.1675 – juris Rn. 2).
Die vom Gericht anzustellende Interessenabwägung fällt vorliegend zugunsten der Antragsgegnerin aus. Nach derzeitigem Erkenntnisstand bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Verpflichtung der Antragstellerin zur Führung eines Fahrtenbuchs. Die insoweit in der Hauptsache erhobene Klage wird voraussichtlich erfolglos bleiben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
aa) Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Fahrtenbuchauflage ist § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Danach kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen (§ 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO).
bb) Die Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 StVZO sind hier bei summarischer Prü fung gegeben.
(1) Die Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers nach der Zuwider handlung gegen Verkehrsvorschriften am 26. April 2021 war vorliegend nicht möglich.
(a) Die Feststellung des Kraftfahrzeugführers ist unmöglich i.S.v. § 31a  Abs. 1 Satz 1 StVZO, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um ihn zu ermitteln. Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Kraftfahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ab (vgl. etwa BVerwG, U.v. 17.12.1982 – 7 C 3.80 – BayVBl 1983, 310; BayVGH, B.v. 23.2.2015 – 11 CS 15.6 – juris Rn. 14 m.w.N.). § 31a StVZO verpflichtet die Behörde nicht zur Anwendung bestimmter Ermittlungsmethoden.
Die Behörde darf ihre Bemühungen um die Feststellung des Fahrzeugführers vorrangig an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten und aus seinem Verhalten im Ordnungswidrigkeitenverfahren auf fehlende Mitwirkungswirkungsbereitschaft schließen. Der Fahrzeughalter ist für sein Fahrzeug verantwortlich und daher erster Ansprechpartner für die Ermittlungsbehörden. Auch wenn der Fahrer auf einer Lichtbildaufnahme nicht identifiziert werden kann, ist der Fahrzeughalter insoweit zur Mithilfe bei der Aufklärung verpflichtet, dass er zumindest den Personenkreis der möglichen Fahrzeugführer gegenüber der Straßenverkehrsbehörde einschränkt. Unterbleiben dahingehende Angaben oder lehnt der Fahrzeughalter eine Mitwirkung erkennbar ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen nach dem Fahrzeugführer zu betreiben, zumal Ermittlungsbemühungen nur dann sinnvoll sind, wenn der Täter vor Ablauf der dreimonatigen Verjährungsfrist (§ 26 Abs. 3 StVG) und deren in Betracht kommenden Unterbrechungen so rechtzeitig bekannt ist, dass die Verkehrsordnungswidrigkeit noch mit Aussicht auf Erfolg geahndet werden kann. Schickt der Fahrzeughalter den ihm übersandten Anhörungsbogen unausgefüllt oder kommentarlos zurück oder reagiert auf diesen nicht oder lehnt er unter ausdrücklichem Hinweis auf sein Aussagverweigerungsrecht pauschal jede Mitwirkung an der weiteren Aufklärung ab, darf die Ermittlungsbehörde nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich von einer fehlenden Bereitschaft ausgehen, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls auch und gerade in den Fällen, in denen der Fahrzeughalter in dem Anhörungsschreiben vorsorglich auch als Zeuge angesprochen worden ist, aber bis zuletzt jede sachdienliche Äußerung abgelehnt hat. Erst wenn sich im Einzelfall besondere Beweisanzeichen ergeben haben, die auf die Person des Fahrzeugführers hindeuten, oder wenn besondere Umstände des Einzelfalls es naheliegend erscheinen lassen, dass der Halter bei Kenntnis bestimmter Ermittlungsergebnisse doch mitwirkungsbereit sein könnte, muss die Behörde weiter ermitteln (vgl. dazu insgesamt BayVGH, B.v. 7.1.2019 – 11 CS 18.1373 – juris Rn. 13 m.w.N.).
Unterbleiben Angaben zum Personenkreis der möglichen Fahrzeugführer, sind weitere Ermittlungen in der Regel nicht erforderlich, so dass eine Fahrtenbuchauflage gegen den Fahrzeughalter gerechtfertigt ist (vgl. BayVGH, B.v.16.4.2015 – 11 ZB 15.171 – juris Rn. 11 m.w.N.).
Darüber hinaus trifft den Halter eines Firmenfahrzeugs die Obliegenheit, den in Betracht kommenden Fahrerkreis gegenüber der Behörde näher einzugrenzen. Unabhängig von § 238 Abs. 1 HGB und § 257 HGB entspricht es sachgerechtem kaufmännischen Verhalten, Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren. Dies liegt im kaufmännischen Eigeninteresse, schon um Vorkehrungen gegen missbräuchliche Verwendungen der Fahrzeuge für Privatfahrten zu treffen oder in Schadensfällen Ersatzansprüche belegen zu können. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass ein Wirtschaftsbetrieb grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen in der Lage ist, Auslieferungsvorgänge, Geschäftsfahrten usw. nach seinen Kontenbüchern in Verbindung mit Belegmappen, Einsatzplänen oder Ähnlichem zu rekonstruieren und den jeweiligen Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen. Seiner Verpflichtung als Fahrzeughalter, bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Ordnungswidrigkeiten- bzw. Verwaltungsverfahren mitzuwirken, kann er deshalb – ohne stichhaltige Erläuterung im Einzelfall – nicht mit der Behauptung genügen, es sei nicht möglich, den Fahrzeugführer ausfindig zu machen (zum Ganzen OVG NW, U.v. 31.3.1995 – 25 A 2798/93, NJW 1995, 3335). Zwar liegt das Unterlassen derartiger Aufzeichnungen in der Entscheidungsfreiheit eines Unternehmens. Allerdings ist die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches dann in der Regel rechtmäßig, wenn sich nicht hat aufklären lassen, wer mit dem Firmenfahrzeug den Verkehrsverstoß begangen hat (vgl. OVG Lüneburg B.v. 30.11.2000 – 12 M 4036/00, BeckRS 2013, 58299). Bei Firmenfahrzeugen fällt es in die Sphäre der Geschäftsleitung, organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle einer Verkehrszuwiderhandlung festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug benutzt hat (OVG Bremen B.v. 12.1.2006 – 1 A 236/05 – juris Rn 6 m.w.N.). Nachdem es sich um eine Obliegenheit handelt, kommt es auch nicht darauf an, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich eine Dokumentation der Fahrten in der einen oder anderen Form erfolgt ist. Wird der Obliegenheit nicht entsprochen, trägt der betroffene Betrieb das Risiko, dass die fehlende Feststellbarkeit des Fahrers zu seinen Lasten geht. In einer solchen Situation ist auch nicht von Relevanz, wenn die Vorlage von Lichtbildern zu einem Verkehrsverstoß nicht oder nicht in hinreichender Qualität möglich ist. Es ist nicht Aufgabe der Ermittlungsbehörden, innerbetriebliche Vorgänge aufzuklären, denen die Geschäftsleitung weitaus nähersteht (vgl. VGH BW, B.v. 30.11.2010 – 10 S 1860/10 – NJW 2011, 628 m.w.N.). Die Polizei kann daher bei einem Unternehmen davon ausgehen, dass dort Unterlagen vorhanden sind, die Aufschluss über die Person des Fahrers im Tatzeitpunkt geben können. Es ist daher in einer solchen Situation grundsätzlich ausreichend, bei einem Unternehmen anzurufen und Auskunft aus diesen Unterlagen zu verlangen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 16.4.2015 – 11 ZB 15.171 – juris Rn. 12 m.w.N., VG Augsburg, B. v. 13.3.2019 – Au 3 S 18.1852 – juris Rn. 31).
(b) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze wurden vorliegend im behörd lichen Ordnungswidrigkeitenverfahren nach den Umständen des Einzelfalls alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen, um den verantwortlichen Fahrer zu ermitteln. Ein beachtliches Ermittlungsdefizit liegt nicht vor, insbesondere auch nicht unter dem Aspekt, dass die Antragsgegnerin das Beweisbild nicht an die Antragstellerin versandt und das Akteneinsichtsgesuch des Prozessbevollmächtigten abgelehnt hat.
Der Antragstellerin wurde mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 10. Mai 2021 ein Zeugenfragebogen übermittelt. Hierzu hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 25. Mai 2021 nochmals eine Erinnerung versandt und sich am 18. Juni 2021 zusätzlich telefonisch bei der Antragstellerin nach der Fahrermeldung erkundigt. Schließlich hat sie die Polizeiinspektion … gebeten, den Fahrer im Wege der Amtshilfe zu ermitteln.
Die Antragstellerin ist bei all diesen Ermittlungsversuchen schon ihrer Mitwirkungsobliegenheit, den Fahrerkreis näher einzugrenzen, nicht nachgekommen: Der Geschäftsführer der Antragstellerin hat sowohl gegenüber der Antragsgegnerin (vgl. Bl. 6 der Behördenakte) als auch gegenüber der Polizei (Bl. 26 der Behördenakte) lediglich pauschal angegeben, dass das Fahrzeug von mehreren Personen genutzt werde. Aufzeichnungen zur Nutzung des Fahrzeugs gebe es keine. Eine hinreichende Eingrenzung der in Betracht kommenden Personen, wie sie die Antragstellerin hätte vornehmen müssen und – da es sich bei dem in Betracht kommenden Fahrerkreis ausschließlich um Informationen aus ihrer Sphäre handelte – auch ohne Akteneinsicht hätte vornehmen können, lässt sich diesen unsubstantiierten Angaben nicht entnehmen.
Im Übrigen besteht für die Antragstellerin – wie oben ausgeführt – unabhängig von § 238 Abs. 1 HGB und § 257 HGB, denen sie als Formkaufmann (vgl. § 6 Abs. 1 HGB i.V.m. § 13 Abs. 3 GmbHG) ohnehin unterliegt, die Obliegenheit, als Halterin eines Firmenfahrzeugs ohne Rücksicht auf die Erinnerung oder die Erkenntnisfähigkeit einzelner Personen, Geschäftsfahrten bereits nach ihren Kontenbüchern in Verbindung mit Belegmappen, Einsatzplänen oder Ähnlichem zu rekonstruieren und den jeweiligen Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen, s.o. Die Benennung des Fahrers muss der Antragstellerin bei sachgerechter Durchführung der von ihr als Formkaufmann zu erwartenden Dokumentation von sich heraus ohne weitere Unterlagen wie etwa Behördenakten möglich sein. Das war vorliegend nicht der Fall. Der Geschäftsführer der Antragstellerin hat vielmehr angegeben, dass kein Fahrtenbuch geführt werde und keine Aufzeichnungen zur Nutzung des Fahrzeugs bestünden. Ein solches Defizit in der bei einem ordnungsgemäßen Kaufmann zu erwartenden Dokumentation geht nach dem oben Ausgeführten zu Lasten der Antragstellerin. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht mehr darauf an, ob die Antragsgegnerin den Antrag des Geschäftsführers auf Übersendung des Beweisbildes zu Recht abgelehnt oder mit dem Angebot der Einsichtnahme in ihren Räumlichkeiten das Lichtbild bereits in gleichwertiger Weise zur Verfügung gestellt hat. Ferner ist unerheblich, ob die Antragsgegnerin das Akteneinsichtsgesuch des Prozessbevollmächtigten zu Recht abgelehnt hat.
Da – wie dargelegt – bei Geschäftsfahrzeugen eines kaufmännischen Betriebs eine Dokumentation von Geschäftsfahrten zu erwarten ist, kann schließlich dahinstehen, ob die Anhörung der Antragstellerin zum Fahrer des Tatfahrzeugs erst mit am 10. Mai 2021 abgesandten Schreiben und damit an der Grenze der von der Rechtsprechung entwickelten Zwei-Wochen-Frist für die Benachrichtigung des Halters erfolgt ist (vgl. OVG NW U.v. 31.3.1995 – 25 A 2798/93 – NJW 1995, 3335).
(2) Der gegenständliche Verkehrsverstoß vom 26. April 2021 ist auch geeignet, die Anordnung eines Fahrtenbuchs zu rechtfertigen.
Es handelte sich vorliegend bei der infrage stehenden Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaften um einen Verkehrsverstoß i.S.v. § 24 StVG i.V.m. § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Nr. 49 der Anlage 2 zur StVO, § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO. Dieser wird nach Nr. 11.3.4 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung in der vom 28. April 2020 bis 2. Juli 2021 gültigen Fassung mit einer Regelgeldbuße von EUR 80,- ohne Fahrverbot geahndet. Daneben ist hierfür gemäß Nr. 3.2.2 der Anlage 13 zu § 40 FeV die Eintragung von einem Punkt im Fahreignungs-Bewertungssystem vorgesehen.
cc) Die Anordnung der Fahrtenbuchauflage erfolgte ermessensfehlerfrei.
Die Antragsgegnerin hat erkannt, dass sie Ermessen auszuüben hat; sie hat ausreichende Erwägungen zu den für und gegen die Fahrtenbuchauflage sprechenden Umständen sowie zu deren konkreter Ausgestaltung angestellt.
Bereits im Fall der erstmaligen Begehung eines Verkehrsverstoßes, der – wie hier – im Fall seiner Ahndung zur Eintragung von wenigstens einem Punkt geführt hätte, ist die Auferlegung eines Fahrtenbuchs gerechtfertigt und verhältnismäßig, da es sich um einen gewichtigen Verkehrsverstoß i.S.v. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO handelt. Nicht erforderlich ist, dass es zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist (vgl. BVerwG, U.v. 17.5.1995 – 11 C 12.94 – BVerwGE 98, 227/229; B.v. 9.9.1999 – 3 B 94.99 – BayVBl 2000, 380). Ferner ist es nicht erforderlich, dass eine konkrete Wiederholungsgefahr besteht (BVerwG, B.v. 23.6.1989 – 7 B 90.89 – NJW 1989, 2704), so dass auch die bloße Androhung einer Fahrtenbuchauflage für den Fall einer erneuten Zuwiderhandlung, bei der der verantwortliche Fahrzeugführer nicht festgestellt werden kann, unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kein milderes, ebenfalls in Betracht kommendes Mittel ist (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 12.3.2014 – 11 CS 14.176 – juris Rn. 10 m.w.N.).
Da § 31a StVZO nur eine abstrakte Wiederholungsgefahr voraussetzt, die daran anknüpft, dass der verantwortliche Fahrer bei Begehung des Verkehrsverstoßes anonym geblieben ist, führen weder der Zeitablauf zwischen Feststellung des Verkehrsverstoßes (26. April 2021) und Verhängung der Fahrtenbuchauflage (16. Dezember 2021) noch der Umstand, dass es seitdem zu keinen weiteren Verkehrsverstößen gekommen sein soll, zur Unverhältnismäßigkeit (vgl. OVG NW, B.v. 22.7.2020 – 8 B 892/20 – juris Rn. 33 ff.).
Auch die behördliche Ermessensentscheidung, die Dauer der Fahrtenbuchauflage auf sechs Monate festzulegen, ist nicht zu beanstanden. § 31a StVZO enthält keine Aussage darüber, für welche Zeitspanne die Führung eines Fahrtenbuchs anzuordnen ist. Die Beantwortung dieser Frage bleibt vielmehr dem pflichtgemäßen Ermessen der Behörde überlassen, die hierbei lediglich die zwingenden Vorgaben der Rechtsordnung, insbesondere den Gleichbehandlungs- und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, zu beachten hat. Ein Fall intendierten Ermessens kann jedoch insoweit angenommen werden, als die Führung eines Fahrtenbuches den ihr zugedachten Zweck nur dann erfüllen kann, wenn sie für eine gewisse Dauer angeordnet wird, wobei sechs Monate im „unteren Bereich einer effektiven Kontrolle“ liegen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 14.5.2013 – 11 CS 13.606 – juris Rn. 14 m.w.N.; B.v. 18.5.2010 – 11 CS 10.357 – juris Rn. 25).
Ob die Dauer einer Fahrtenbuchauflage mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang steht, ist mit Blick auf den Anlass der Anordnung und den mit ihr verfolgten Zweck unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Als Kriterium für ihre zeitliche Bemessung ist vor allem das Gewicht der festgestellten Verkehrszuwiderhandlung heranzuziehen. Bei der Festlegung der Dauer einer Fahrtenbuchauflage ist daneben das Verhalten zu würdigen, das der Fahrzeughalter im Zusammenhang mit den Bemühungen der Behörde an den Tag gelegt hat, eine mit seinem Kraftfahrzeug begangene Verkehrszuwiderhandlung aufzuklären. Denn je mehr sich ein Fahrzeughalter darum bemüht, zu der Tataufklärung beizutragen, desto weniger wird unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr Anlass bestehen, ihn hierzu für künftige Fälle durch eine Fahrtenbuchauflage anzuhalten (vgl. BayVGH, B.v. 30.8.2011 – 11 CS 11.1548 – juris Rn. 31). Die Mitwirkung des Halters besteht in diesen Fällen darin, den Fahrer des Tatfahrzeugs zu nennen; das Bestreiten des Verkehrsverstoßes ist keine Mitwirkung in diesem Sinne (siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 24.6.2013 – 11 CS 13.1079 – juris Rn. 14).
Ausgehend von den obigen Anforderungen ist die gegenständliche Dauer der Fahrtenbuchauflage von sechs Monaten ermessensfehlerfrei und auch verhältnismäßig. Hinsichtlich der Dauer hat die Antragsgegnerin im Wesentlichen auf die Schwere des ungeahndet gebliebenen Verstoßes und auf den Umfang der Beteiligung an der Feststellung des Fahrers abgestellt. Diese Kriterien sind nicht zu beanstanden. Ohnehin könnten nicht hinreichende behördliche Ermessenserwägungen insbesondere zur Dauer einer Fahrtenbuchauflage gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG i.V.m. § 114 Satz 2 VwGO im Hauptsacheverfahren grundsätzlich nachgeholt werden (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2010 – 11 CS 10.357 – juris Rn. 25 ff.).
dd) Auch die konkrete Ausgestaltung der Fahrtenbuchauflage begegnet bei summa rischer Prüfung keinen rechtlichen Bedenken. Die Antragsgegnerin hat zu Recht nicht nur das Fahrzeug des konkreten Verkehrsverstoßes, sondern darüber hinaus in Übereinstimmung mit § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO auch die übrigen auf die Antragstellerin zugelassenen Fahrzeuge sowie in Übereinstimmung mit § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO auch etwaige Ersatzfahrzeuge in die Fahrtenbuchauflage einbezogen. Da von Seiten der Antragstellerin zum Benutzerkreis keine Angaben gemacht werden konnten oder gemacht werden wollten, hat sie die Feststellung des verantwortlichen Fahrers entweder bewusst vereitelt oder sie weist Organisationsstrukturen auf, die – entgegen allgemeinen kaufmännischen Gepflogenheiten und (handelssowie steuer-)rechtlichen Verpflichtungen – die Feststellung eines konkreten Fahrers nicht ermöglichen. Bei einer Beschränkung auf nur ein Geschäftsfahrzeug bestünde zudem die Gefahr, dass die Anordnung der Fahrtenbuchauflage dadurch umgangen wird, dass der Verantwortliche auf ein anderes Fahrzeug ausweicht (VGH BW, B.v. 14.1.2014 – 10 S 2438/13 – juris Rn. 9). Das Führen eines Fahrtenbuches für alle im Bescheid genannten Fahrzeuge stellt für die Antragstellerin als Formkaufmann auch keinen unverhältnismäßigen Aufwand dar, da dies ohnehin sachgerechtem kaufmännischem Verhalten entspricht, vgl. oben. Die vierteljährliche Vorlage der Fahrtenbücher ist bei summarischer Prüfung ebenfalls nicht zu beanstanden. Gem. § 31a Abs. 3 StVZO hat der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen. Ermessensfehler sind – namentlich im Hinblick auf die Häufigkeit der Vorlage – nicht substantiiert vorgetragen und auch nicht ersichtlich.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung basiert auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG unter Zugrundelegung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Ausgabe 2013). Gemäß Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs sind bei Fahrtenbuchauflagen EUR 400,- je Monat anzusetzen; dies ergibt bei einer – wie hier – sechsmonatigen Fahrtenbuchauflage für drei Fahrzeuge einen Betrag von EUR 7.200,-. Dieser war im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren.


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