Verkehrsrecht

Voraussetzungen für die Entziehung einer Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem

Aktenzeichen  11 CS 20.1697

Datum:
30.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 20546
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StVG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3, Abs. 6, Abs. 7, Abs. 10, § 28 Abs. 3 Nr. 3 lit. a lit. bb, § 29 Abs. 6 S. 1, S. 2 Nr. 2, § 29 Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

1. Wenn die einjährige Überliegefrist des § 29 Abs. 6 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb StVG für die Eintragung dieser Ordnungswidrigkeit im Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis noch nicht abgelaufen war, ist noch kein Verwertungsverbot gemäß § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG eingetreten (vgl. insoweit BayVGH, U.v. 18.6.2019 – 11 BV 18.778,BeckRS 2019, 43002, bestätigt durch BVerwG, U.v. 18.6.2020 – 3 C 14.19, BeckRS 2020, 17244 ). (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist nach § 4 Abs. 10 Satz 1 StVG kann weder zu einer Aufhebung der Entziehung der Fahrerlaubnis noch zu einer vorzeitigen Erteilung führen. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 6 S 20.2061 2020-07-08 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem und der Verpflichtung zur Ablieferung seines Führerscheins.
1. Nach einer Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts vom 12. Dezember 2017, wonach der Antragsteller durch mehrere Ordnungswidrigkeiten insgesamt vier Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem erreicht habe, ermahnte ihn das Landratsamt Pfaffenhofen mit Schreiben vom 27. Dezember 2017 und wies auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Fahreignungsseminar mit der Folge eines Punkteabzugs hin.
Der Ermahnung lagen folgende Ordnungswidrigkeiten zugrunde:
a) 26. Januar 2017: Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 26 km/h (Bußgeldbescheid vom 8.3.2017, rechtskräftig seit 28.3.2017, Bußgeld in Höhe von 80,- Euro, bewertet mit einem Punkt).
b) 13. Mai 2017: Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,48 mg/l (Bußgeldbescheid vom 20.7.2017, rechtskräftig seit 21.9.2017, Bußgeld in Höhe von 500,- Euro und ein Monat Fahrverbot, bewertet mit zwei Punkten).
c) 8. August 2017: Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 28 km/h (Bußgeldbescheid vom 6.11.2017, rechtskräftig seit 24.11.2017, Bußgeld in Höhe von 80,- Euro, bewertet mit einem Punkt).
Einen Nachweis über die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar legte der Antragsteller nicht vor.
2. Aufgrund einer Behördenauskunft aus dem Fahreignungsregister verwarnte das Landratsamt den Antragsteller mit Schreiben vom 5. November 2019. Der Verwarnung lagen folgende weitere Ordnungswidrigkeiten zugrunde:
a) 30. Oktober 2018: Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 34 km/h (Bußgeldbescheid vom 11.2.2019, rechtskräftig seit 28.2.2019, Bußgeld in Höhe von 120,- Euro, bewertet mit einem Punkt).
b) 3. September 2019: Missachtung des Überholverbots (Bußgeldbescheid vom 25.9.2019, rechtskräftig seit 12.10.2019, Bußgeld in Höhe von 110,- Euro, bewertet mit einem Punkt).
3. Durch eine weitere Behördenauskunft aus dem Fahreignungsregister vom 30. März 2020 erhielt das Landratsamt Kenntnis davon, dass gegen den Antragsteller wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 43 km/h (Tattag 30.7.2019) mit Bußgeldbescheid vom 11. November 2019, rechtskräftig seit 25. März 2020, ein Bußgeld in Höhe von 224,- Euro und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt worden war (bewertet mit zwei Punkten).
Das Landratsamt hörte den Antragsteller daraufhin mit Schreiben vom 30. März 2020 und 30. April 2020 zur Entziehung der Fahrerlaubnis an, wozu sich dieser mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 28. April 2020 und 4. Mai 2020 äußerte.
4. Mit Bescheid vom 5. Mai 2020 entzog das Landratsamt dem Antragsteller wegen Erreichens von acht Punkten die Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn unter Anordnung des Sofortvollzugs zur Ablieferung des Führerscheins. Es sei unschädlich, dass am 28. September 2019 ein Punkt getilgt worden sei, da der maßgebliche Tattag der letzten Ordnungswidrigkeiten vor diesem Zeitpunkt liege.
5. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 14. Mai 2020 ließ der Antragsteller beim Verwaltungsgericht München Klage gegen den Bescheid erheben, über die das Gericht noch nicht entschieden hat. Den mit gleichem Schreiben (sinngemäß) gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 8. Juli 2020 abgelehnt. Der Bescheid vom 5. Mai 2020 sei rechtmäßig und verletze den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Der Antragsteller habe mit der zuletzt geahndeten Tat vom 30. Juli 2019 einen Stand von acht Punkten erreicht und zuvor das Stufensystem ordnungsgemäß durchlaufen.
6. Zur Begründung der hiergegen erhobenen Beschwerde lässt der Antragsteller vortragen, dem Verwaltungsgericht stehe bei seiner Entscheidung ein Ermessensspielraum zu. Die Erwägungen in den Entscheidungsgründen zur Existenzgefährdung des Antragstellers, der als Vertriebsmitarbeiter und Vielfahrer beruflich dringend auf seine Fahrerlaubnis angewiesen sei, würden die Ablehnung des Antrags nicht tragen. Der Arbeitgeber habe dem Antragsteller die Kündigung angedroht. Das Verwaltungsgericht sei nicht auf die Möglichkeit einer sofortigen Begutachtung der Verkehrstauglichkeit des Antragstellers eingegangen. Mit der Verwarnung vom 5. November 2019 habe das Landratsamt dem Antragsteller mitgeteilt, ein Punkteabbau sei nicht möglich, obwohl die Tilgungsfrist der ersten Eintragung zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen gewesen sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen oder wiederherzustellen wäre.
1. Bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs vorzunehmen. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt im Rahmen einer summarischen Prüfung als rechtswidrig und verletzt er den Betroffenen in seinen Rechten, ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts regelmäßig zu verneinen. Bestehen umgekehrt keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts und liegen ausreichende Gründe für die Anordnung des Sofortvollzugs vor oder ist dieser gesetzlich vorgesehen, ist der Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs in aller Regel abzulehnen. (Nur) bei offenen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs sind die Vollzugsinteressen gegen die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen abzuwägen.
Entgegen der Beschwerdebegründung hat das Verwaltungsgericht diesen Prüfungsmaßstab nicht verkannt, sondern – wie sich aus den Ausführungen auf S. 8 f. des Beschlussabdrucks ergibt – ausdrücklich berücksichtigt. Es ist dabei allerdings zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass sich der Bescheid als rechtmäßig darstellt und die Klage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird, weshalb hier für eine darüber hinausgehende Interessenabwägung kein Raum ist. Die beruflichen Schwierigkeiten für den Antragsteller durch den Verlust der Fahrerlaubnis und die drohende Kündigung können daher nicht dazu führen, ihn bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen.
a) Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310, 919), vor Erlass des Bescheids vom 5. Mai 2020 zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2019 (BGBl I S. 2008), gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich acht oder mehr Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem (§ 40 i.V.m. Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV – vom 13.12.2010 [BGBl I S. 1980], vor Erlass des Bescheids zuletzt geändert durch Verordnung vom 20.4.2020 [BGBl I S. 814]) ergeben. Diese Maßnahme, für die der Behörde kein Ermessensspielraum eingeräumt ist, ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 4 Abs. 9 StVG).
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird (§ 4 Abs. 2 Satz 3 StVG). Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem setzt allerdings voraus, dass der Fahrerlaubnisinhaber zuvor das Stufensystem des § 4 Abs. 5 StVG ordnungsgemäß durchlaufen hat (§ 4 Abs. 6 StVG), d.h. dass er bei Erreichen von vier oder fünf Punkten ermahnt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG) und bei Erreichen von sechs oder sieben Punkten verwarnt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG) wurde.
b) Dies hat das Verwaltungsgericht im Fall des Antragstellers zutreffend angenommen. Zwar weist dessen Prozessbevollmächtigter zu Recht darauf hin, dass die am 26. Januar 2017 begangene Ordnungswidrigkeit mit Ablauf des 28. September 2019 und somit vor der Verwarnung vom 5. November 2019 getilgt war (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 4 Nr. 3 StVG). Allerdings hat die Behörde für das Ergreifen der Maßnahmen nach dem Stufensystem des § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung (und nicht der Ahndung) der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat (§ 4 Abs. 5 Satz 5 StVG). Frühere Zuwiderhandlungen, deren Tilgungsfrist zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war, werden bei der Berechnung des Punktestands berücksichtigt (§ 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 StVG); spätere Verringerungen des Punktestands auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt (§ 4 Abs. 5 Satz 7 StVG).
Da der Antragsteller sämtliche zum Erreichen der acht Punkte führenden Zuwiderhandlungen vor dem 28. September 2019 begangen hatte, führt die erst mit Ablauf dieses Tages eintretende Tilgung der am 26. Januar 2017 begangenen Ordnungswidrigkeit somit nicht dazu, dass deren Entragung nicht mehr hätte berücksichtigt werden dürfen. Das Verwaltungsgericht weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass auch die einjährige Überliegefrist des § 29 Abs. 6 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb StVG für die Eintragung dieser Ordnungswidrigkeit im Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis noch nicht abgelaufen war und daher auch kein Verwertungsverbot gemäß § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG eingetreten ist (vgl. insoweit BayVGH, U.v. 18.6.2019 – 11 BV 18.778 – juris Rn. 21 ff., bestätigt durch BVerwG, U.v. 18.6.2020 – 3 C 14.19 – bisher nur als Pressemitteilung verfügbar; https://www.bverwg.de/de/pm/2020/35). Ebenfalls zutreffend war auch der Hinweis des Landratsamts in der Verwarnung vom 5. November 2019, dass die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar aufgrund des „derzeitigen“ Punktestands nicht zu einem Punkteabbau führt (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2, Abs. 7 Satz 1 StVG). Der Antragsteller hatte zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als fünf Punkte erreicht. Von der Möglichkeit, zuvor an einem Fahreignungsseminar mit der Folge eines Punkteabzugs teilzunehmen, worauf ihn das Landratsamt in der Ermahnung vom 27. Dezember 2017 ausdrücklich hingewiesen hatte, hat er keinen Gebrauch gemacht.
c) Soweit der Antragsteller nunmehr eine „sofortige“ Begutachtung seiner Fahreignung anstrebt, verhilft dies seiner Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Nach § 4 Abs. 10 Satz 1 StVG darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG erteilt werden. Diese Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins (§ 4 Abs. 10 Satz 3 StVG), hier also am 18. Mai 2020, und ist noch nicht abgelaufen. Zwar hat die zuständige Behörde zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen (§ 4 Abs. 10 Satz 4 StVG). Die Beibringung eines solchen Gutachtens vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist kann aber weder zu einer Aufhebung der Entziehung der Fahrerlaubnis noch zu einer vorzeitigen Erteilung führen.
2. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nrn. 1.5, 46.1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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