Aktenzeichen 10 U 750/13
StVG § 9
StVO § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 S. 2, Abs. 3, § 25 Abs. 3 S. 1, § 26 Abs. 1, § 41 Abs. 1, Anlage 2 Zeichen 293
Leitsatz
1. Auch auf einem Fußgängerüberweg darf ein Fußgänger seine Bevorrechtigung gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern weder erzwingen noch achtlos auf den Überweg treten; ein Verstoß gegen dieses Verhaltensgebot kann dem Fußgänger zum Mitverschulden (§ 9 StVG, § 254 BGB) gereichen. (redaktioneller Leitsatz)
2. Kommt es bei einem Verkehrsunfall zur Kollision zwischen einem Fußgänger, der einen Fußgängerüberweg im Dunkeln und bei Annäherung eines Fahrzeugs überquert, mit einem Fahrzeug, dessen Fahrer die Bevorrechtigung des Fußgängers missachtet und mit nicht angepasster Geschwindigkeit fährt, rechtfertigt das Mitverschulden des Fußgängers eine Haftungsverteilung von 3/4 zu 1/4 zu Lasten des unfallbeteiligten Fahrzeugführers (Abgrenzung zu BGH BeckRS 9998, 103053; Einzelfallentscheidung). (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei medizinisch notwendigen Besuchen des Geschädigten durch nächste Angehörige in einem Krankenhaus handelt es sich um eine ersatzfähige Schadensposition des Geschädigten (Anschluss an BGH NZV 1991, 225 = BeckRS 2008, 14849; stRspr); nicht erstattungsfähig sind demgegenüber Fahrtkosten Angehöriger aus Anlass eines Reha-Aufenthalts des Geschädigten. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
VI ZR 308/13 2014-08-19 Bes BGH LG Ingolstadt
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers vom 21.02.2013 wird das Schlussurteil des LG Ingolstadt vom 30.01.2013, Az.: 33 O 623/11, abgeändert und wie folgt neugefasst:
I.
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger samtverbindlich 1.512,33 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.02.2011 sowie nebst weiteren Zinsen aus 278,95 € für die Zeit vom 15.02.2011 bis zum 12.08.2016 zu bezahlen.
II.
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger samtverbindlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.02.2011 zu bezahlen.
III.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten unter Einbeziehung des Teilanerkenntnisurteils vom 22.06.2011 samtverbindlich verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger aus dem Unfall vom 20.01.2010 auf der I.-str. 7 in M. entstanden sind und noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden, allerdings hinsichtlich materieller Schäden nur zu 75% und bezüglich immaterieller Schäden nur unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils des Klägers von 25%.
IV.
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger samtverbindlich vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 617,61 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.04.2011 zu bezahlen. Der Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, Zinsen aus 617,61 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den 28.04.2011 zu bezahlen.
V.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
VI.
Von den Kosten des Verfahrens (erster Instanz) tragen der Kläger 38% und die Beklagten samtverbindlich 62%.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde werden gegeneinander aufgehoben.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. B. Die statthafte, sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung (des Klägers) hat in der Sache teilweise (etwa zur Hälfte) Erfolg.
1.) Zur Haftungsverteilung:
Entgegen dem Ersturteil (Haftungsverteilung von 50 /50), aber auch entgegen den Auffassungen des Klägers auf der einen Seite (Haftungsverteilung von 0 /100) und der Beklagten auf der anderen (Haftungsverteilung von 75 /25), entspricht eine Haftungsverteilung von 25 /75 (zulasten der Beklagten) der Sach- und Rechtslage.
a) Die straßenverkehrsrechtlichen Sorgfaltspflichten eines Kraftfahrers gegenüber Fußgängern, die die Fahrbahn queren wollen, bestimmen sich nach folgenden Grundsätzen:
– Der Kraftfahrzeugverkehr ist gegenüber Fußgängern bevorrechtigt (§ 25 III StVO), sofern nicht, wie hier, ein Fußgängerüberweg (§§ 25 III 1; 41 I StVO, Anlage 2, Zeichen 293) vorliegt (§ 26 I StVO).
– In jedem Fall hat der Kraftfahrer die allgemeinen Verkehrsregeln zu beachten, insbesondere Geschwindigkeitsvorschriften (§ 3 I 2, III StVO; vgl. OLG Düsseldorf NZV 1994, 70), das Sichtfahrgebot (§ 3 I 4 StVO; vgl. BGH NJW 1984, 50 ff. [51 unter 2 c]) und das Rücksichtnahmegebot (§ 1 II StVO). In diesem Rahmen hat er den gesamten Verkehrsraum, auch bezüglich von links kommender Fußgänger, sorgfältig zu beobachten (BGH VersR 1966, 736 [für Sichtbehinderungen am eigenen Fahrzeug]; OLG Hamm NZV 2000, 371 ff. [372 unter 3 a]; KG VRS 100 [2001] 269; OLG Düsseldorf NZV 2002, 90), sowie rechtzeitig und richtig auf etwaige Fehler anderer Verkehrsteilnehmer zu reagieren (OLG Hamm NZV 1993, 314 [unter I]; KG VRS 100 [2001] 269). Bei unachtsamem Verhalten eines Fußgängers bestehen Brems- und Ausweichpflicht (OLG Hamm r+s 1989, 396; OLG Koblenz NZV 2012, 177), sowie die Notwendigkeit, die Geschwindigkeit herabsetzen, sobald der Fahrer sieht, dass ein Fußgänger die Straße betritt (OLG Düsseldorf VRS 56 [1979] 2). Letztere Verpflichtung besteht auch bei witterungsbedingten Sichtbeeinträchtigungen (OLG Hamm r+s 1989, 396; OLG Saarbrücken r+s 2010, 479).
– Gegenüber Fußgängern, die aus Sicht des Kraftfahrzeugführers von links kommend eine mehrspurige Fahrbahn überqueren wollen, gelten die oben genannten Verpflichtungen im Grundsatz gleichermaßen. Darüber hinaus darf sich ein Kraftfahrer nicht ohne weiteres darauf verlassen, dass Fußgänger in der Fahrbahnmitte oder vor seiner Fahrbahnbegrenzung noch warten werden, um ihn vorbeifahren zu lassen (BGH VersR 1956, 804; NJW 1958, 1630; VRS 31 [1966] 332 ff.; BGH VersR 1967, 608; VersR 1968, 848; OLG Celle VersR 1977, 1131; OLG Hamm NZV 2001, 41). Eine abweichende Bewertung kommt nur in Betracht, wenn Sonderfälle wie etwa ein Abwarten des Fußgängers auf einer Verkehrsinsel, ein Hervortreten des Fußgängers hinter einem Verkehrsstau (OLG Hamm NZV 2000, 371) oder eine Vernachlässigung eines naheliegenden Fußgängerüberwegs (BGH NJW 1958, 1630; KG VM 1992, 27; VRS 100 [2001] 269; OLG Hamm NZV 2000, 371; OLG Dresden NZV 2001, 378) vorliegen. Selbst wenn jedoch ein derartiger Vertrauensschutz angenommen werden kann, beseitigt dieser einerseits nicht die Verpflichtung, die gesamte Fahrbahn zu beobachten, um rechtzeitig auch wegen der in solchen Fällen gegebenen Abstandsverkürzung reagieren zu können (BGH VersR 1966, 736; BGH VersR 1968, 897; OLG Köln VersR 1987, 513; OLG Karlsruhe NJW-RR 1987, 1249; KG VersR 1993, 201; OLG Hamm NZV 2000, 371), und zwar zu dem Zeitpunkt, zu welchem der Fußgänger die Fahrbahn betritt (OLG Bremen VersR 1966, 962; OLG Düsseldorf VersR 1979, 649). Andererseits setzt der genannte Vertrauensgrundsatz jedenfalls ein merkliches Verhalten des Fußgängers voraus, das die Erwartung des Kraftfahrers, ihm werde die Vorbeifahrt gestattet, stützen kann (BGH VersR 1961, 592; KG VersR 1968, 259; OLG Karlsruhe VersR 1971, 1177; OLG Hamm r+s, 2002, 192).
b) Gem. der ständigen Rechtsprechung, insb. auch der in dieser Sache ergangenen Entscheidung des BGH (Beschluss vom 19.08.2014, Az.: VI ZR 308/13, Bl. 148 ff d. A. sowie NJW 2014, 3300), darf der Ersatzanspruch des Fußgängers (hier des Klägers), den im Gegensatz zu den Beklagten keine Gefährdungshaftung trifft, gem. § 9 StVG, § 254 BGB nur gekürzt werden, wenn feststeht, dass er den Schaden durch sein Verhalten mitverursacht oder mitverschuldet hat. Bei Beachtung dieser Entscheidung sind hier nun folgende für die Haftungsverteilung maßgebliche Parameter relevant:
aa) Von einer Haftung der Beklagten ist aus folgenden Gründen auszugehen:
(1.) Die Beklagten trifft bereits die Gefährdungshaftung. Sie haben nicht den Nachweis geführt, dass der Unfall für den Beklagten zu 1) unvermeidbar war. Vielmehr ist die Sachverständige Dipl.-Ing. K. in ihrem unfallanalytischen Gutachten vom 07.03.2016 zu dem Ergebnis gekommen, dass vorbehaltlich lichttechnischer Messungen die Ergebnisse zur Erkennbarkeit eines mit einer Fleckentarnuniform bekleideten Fußgängers dafür sprächen, dass der Beklagte zu 1) den Unfall bei einer der Verkehrssituation angepassten Fahrweise und rechtzeitiger Reaktion weg mäßig hätte vermeiden können (vgl. S. 18 des Gutachtens = Bl. 221 d. A.). Ein lichttechnisches Gutachten zu der Frage, ob der Kläger für den Beklagten zu 1) bei der Annäherung nicht zu sehen gewesen sein kann, war nicht zu erholen. Die Beklagten haben hierauf nämlich verzichtet. Zudem erschien die Erholung eines solchen Gutachtens auch aufgrund der Feststellung der Sachverständigen Dipl.-Ing. K. nicht sinnvoll, wonach die damaligen Bedingungen aufgrund der Veränderung des Fahrbahnverlaufes und möglicherweise auch aufgrund einer Verbesserung der Beleuchtung im Einmündungsbereich der Kaserne heute nicht mehr reproduzierbar seien (vgl. S. 16 des Gutachtens = Bl. 219 d. A.).
(2.) Darüber hinaus haften die Beklagten auch aufgrund eines Verschuldens des Beklagten zu 1). Denn dieser hat sich mit einer zu hohen Geschwindigkeit dem Fußgängerüberweg angenähert und damit gegen § 26 I StVO verstoßen.
Es ist bei einer am Unfallort geltenden grundsätzlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h von einer Ausgangs- und Kollisionsgeschwindigkeit des Beklagten-Pkw von jeweils ca. 48 – 50 km/h auszugehen. Es ist den Beklagten gelungen nachzuweisen, dass der Beklagte zu 1) nicht mit einer höheren Geschwindigkeit gefahren ist.
Diese Geschwindigkeit war an der Unfallstelle jedoch zu hoch, zumal, wie auch schon der BGH im o.g. Beschluss ausgeführt hat, der Beklagte aufgrund seiner Ortskenntnis wusste, dass zu der Tageszeit mit einem erhöhten Aufkommen an über den Fußgängerüberweg zum Dienst in der Kaserne gehenden Soldaten, zu rechnen war. Im Einzelnen:
– Keiner der Beteiligten /Zeugen hat im Laufe des Verfahrens letztlich substantiierte bzw. belastbare Angaben zur konkreten Geschwindigkeit des Beklagten-Pkw gemacht:
Zwar hatte der Beklagte zu 1) bei seiner Beschuldigtenvernehmung (Beiakte der Staatsanwaltschaft Ingolstadt, Az.: 33 Js 3677/10, Bl. 6) noch behauptet, mit 50 km/h gefahren zu sein. Allerdings hat er dies bereits bei seiner erstinstanzlichen Parteianhörung vom 12.10.2011 dahingehend relativiert, er „meine“, dass er mit „ca.“ 50 km/h gefahren sei (vgl. S. 2 des Protokolls = Bl. 45 d. A.). Im Rahmen seiner Anhörung in der Berufungsverhandlung vom 13.03.2015 hat er schließlich geäußert, er könne nicht sagen, wie schnell er gefahren sei (vgl. S. 6 des Protokolls = Bl. 173 d. A.).
Der Kläger wiederum hat stets bekundet, keine Erinnerungen an den Unfall zu haben (vgl. Bl. 8 der o.g. Beiakte sowie Bl. 45 und 170 d. A.).
Der Beifahrer des Beklagten zu 1), der Zeuge R. M., hat bei seiner polizeilichen Zeugenvernehmung geäußert, er wisse nicht, wie schnell genau sie fuhren, es sei aber langsam gewesen (vgl. S. 11 der o.g. Beiakte). Demgegenüber hat er bei seiner erstinstanzlichen Zeugenvernehmung vom 12.10.2011 erklärt, über die Geschwindigkeit könne er gar keine Angaben machen (vgl. S. 3 des Protokolls = Bl. 46 d. A.). Im Rahmen seiner Zeugenvernehmung vor dem Senat vom 13.03.2015 hat er wiederum behauptet, es habe sich um eine „normale“ Geschwindigkeit gehandelt (vgl. S. 12 des Protokolls = Bl. 179 d. A.).
Die Zeugin M. G. schließlich hat bei ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung bekundet, der Beklagte zu 1) habe zu ihr gesagt, dass er mit 60 km/h gefahren sei; ihr sei aber die Geschwindigkeit schneller vorgekommen (vgl. Bl. 13 der o.g. Beiakte). Im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung vom 13.03.2015 vor dem Senat hat sie jedoch, wie auch bereits bei ihrer erstinstanzlichen Zeugenvernehmung vom 12.10.2011 (vgl. Bl. 47 d. A.), klargestellt, dass sie die Annäherung des Beklagten-Pkw und den Unfall selbst gar nicht wahrgenommen habe (vgl. S. 8 des Protokolls = Bl. 175 d. A.). Zudem hat sie bei ihrer Zeugenvernehmung vom 13.03.2015 erklärt, der Beklagte zu 1) habe zu ihr gesagt: „Ich werde ungefähr 60 km/h gefahren sein“ (vgl. S. 9 des Protokolls = Bl. 176 d. A.). Der Senat hält diese Aussage der Zeugin nicht für so belastbar, dass allein daraus darauf zu schließen wäre, dass der Beklagte zu 1) tatsächlich mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h gefahren ist. Denn es handelt sich nur um eine Zeugin vom Hörensagen, der Vorfall liegt zudem schon länger zurück und die wiedergegebene Äußerung des Beklagten zu 1) zu seiner Geschwindigkeit war doch nur sehr vage („ich werde“ … „ungefähr“), selbst wenn sie damals tatsächlich so erfolgt sein sollte.
– Die Kollisionsgeschwindigkeit wurde jedoch von der Sachverständigen Dipl.-Ing. K. im Rahmen ihres unfallanalytischen Gutachtens vom 07.03.2016 in gut nachvollziehbarer Weise mit 48 – 50 km/h berechnet (vgl. insb. S. 11 des Gutachtens = Bl. 214 d. A.). Die Sachverständige hat zudem, im Übrigen auch in Übereinstimmung mit dem im o.g. Ermittlungsverfahren erholten unfallanalytischen Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) Ki. (…), in ebenfalls überzeugender Weise ausgeführt, dass eine Ausgangsgeschwindigkeit des Beklagten-Pkw von mehr als 50 km/h nicht nachweisbar sei (vgl. wieder insb. S. 11 des Gutachtens = Bl. 214 d. A.).
bb) Den Beklagten wiederum ist es gelungen, ein Mitverschulden des Klägers nachzuweisen. Nach den Ermittlungen der Sachverständigen Dipl.-Ing. K. war das herannahende Fahrzeug des Beklagten zu 1) für den Kläger nämlich ausreichend lange sichtbar, so dass er bei Beachtung des Fahrverhaltens des Beklagten zu 1) (ungebremste Weiterfahrt) und bei entsprechendem Verzicht auf die Überquerung des Zebrastreifens den Unfall hätte vermeiden können. Auch an Fußgängerüberwegen dürfen Fußgänger ihren Vorrang weder erzwingen, noch achtlos auf den Überweg treten. Besonders wie hier im Dunkeln hat der Überwegbenutzer den Fahrverkehr mit Sorgfalt zu beachten und bei erkennbarer Gefährdung durch nahe Fahrzeuge (hier 34 – 49 m [vgl. S. 17 des Gutachtens = Bl. 220 d. A.], also deutlich näher als die 70 m in der Entscheidung des BGH in NJW 1982, 2384) abzuwarten (vgl. König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 26 StVO Rd. 22 m. w. N.).
cc) Im Verhältnis zur Haftung der Beklagten, welche ohnehin bereits aus Betriebsgefahr und hier darüber hinaus, wie ausgeführt, auch wegen des Verstoßes des Beklagten zu 1) gegen § 26 I StVO zunächst in vollem Umfang haften, ist das Mitverschulden des Klägers (§ 1 II StVO) von geringerer Bedeutung. Das Mitverschulden des Klägers beschränkt sich nämlich darauf, nicht auf eine Überquerung des Fußgängerüberweges verzichtet zu haben, während der Beklagte zu 1) den Vorrang des Klägers als Fußgänger an einem Fußgängerüberweg verletzt hat und dabei trotz Ortskenntnis zu schnell gefahren ist. Vor diesem Hintergrund ist eine Haftungsverteilung von 25 /75 zulasten der Beklagten angemessen.
2.) Zu den einzelnen materiellen Schadenspositionen (nebst Zinsen):
a) Zu den Fahrtkosten Reha (noch gefordert: 235,79 €):
Diese Position ist im Ersturteil übersehen worden. Dass der Anspruch grundsätzlich in Höhe von 314,79 € entstanden ist, ist indes – abgesehen von der Frage der Haftungsverteilung – unstreitig. Bei Berücksichtigung des auf den Kläger entfallenden Haftungsanteils von 25% verbleiben 236,09 €. Hiervon abzuziehen waren die bereits gezahlten 79,00 €, so dass sich 157,09 € errechnen.
b) Zu den Fahrtkosten Angehörige (noch gefordert: 2.647,00 €):
Obwohl diese Kosten eigentlich dem Kläger selbst nicht entstanden sind, handelt es sich dabei grundsätzlich gem. der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. z. B. das Urteil vom 19.02.1991, Az.: VI ZR 171/90, NZV 1991, 225) um eine als zum Gesundheitsschaden des Verletzten gehörende erstattungsfähige Position, wobei dies eingeschränkt wird auf medizinisch notwendige Besuche nächster Angehöriger während des stationären Krankenhausaufenthaltes. Nicht erstattungsfähig sind demnach die Fahrtkosten der Angehörigen während des Reha-Aufenthaltes des Klägers, weil es sich hierbei eben um keinen Krankenhausaufenthalt im Sinne der o.g. Rechtsprechung handelt. Es verbleiben mithin 3.462 km, welche mit einem unstreitigen Kilometersatz von 0,30 € zu multiplizieren sind, wodurch sich 1.038,60 € errechnen. Unter Berücksichtigung des klägerischen Haftungsanteils von 25% verbleiben 778,95 €, wobei die Beklagten in der Sitzung vom 12.08.2016 den Anspruch insoweit unstreitig gestellt haben (vgl. S. 3 des Protokolls = Bl. 239 d. A.). Nachdem die Beklagte zu 2) hierauf bereits vorprozessual 500,00 € gezahlt hatte, hat sie in der o.g. Sitzung vom 12.08.2016 erklärt, dass bezüglich der weiterhin gezahlten, bislang noch nicht verrechneten 984,28 € ein Betrag von 278,95 € auf diese Position verrechnet werde. Damit ist der Anspruch gem. § 362 I BGB erloschen.
c) Zum Haushaltsführungsschaden (noch gefordert: 2.010,32 €):
Unstreitig (abgesehen von der Frage der Haftungsverteilung) ist dieser Anspruch in Höhe von 2.680,32 € entstanden. Entsprechend der o.g. Haftungsverteilung verbleiben 2.010,24 €. Hiervon waren die bereits gezahlten 670,00 € abzuziehen, so dass sich 1.340,24 € errechnen.
d) Zur Unkostenpauschale (noch gefordert: 22,50 €):
Dass dieser Anspruch in Höhe von 30,00 € grundsätzlich entstanden ist, ist unstreitig. Bei Berücksichtigung des auf den Kläger entfallenen Haftungsanteils von 25% verbleiben 22,50 €. Hiervon waren die bereits gezahlten 7.50 € abzuziehen, so dass sich 15,00 € errechnen.
e) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 I, 288 I BGB. Hierbei war noch zu berücksichtigen, dass bzgl. der o.g. Zahlung in Höhe von 278,95 € (auf die Position Fahrtkosten Angehörige) eine Verrechnung seitens der Beklagten erst in der Sitzung vom 12.08.2016 erfolgt ist, so dass Erfüllung insoweit erst an diesem Tag eingetreten ist und der Verzug erst mit Ablauf dieses Tages geendet hat.
3.) Zum Schmerzensgeld (nebst Zinsen):
a) Der Senat ist aufgrund eigenständiger Überprüfung (vgl. dazu BGH NJW 2006, 1589 ff.; OLG Brandenburg VersR 2005, 953; OLG Saarbrücken NJW 2008, 1166; OLG Köln VersR 2008, 364; Senat, Urt. v. 30.07.2010 – 10 U 2930/10 [juris]) und unter Abweichung von der mit Beschluss des Senats vom 26.06.2013 (Bl. 133 ff d. A.) geäußerten Auffassung der Ansicht, dass ein Schmerzensgeld von 22.500,00 € angemessen ist.
Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt entscheidend vom Maß der durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Geschädigten ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten sind oder zu diesem Zeitpunkt mit ihnen als künftiger Verletzungsfolge ernstlich gerechnet werden muss (BGH VersR 1976, 440; 1980, 975; 1988, 299; OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]; Senat in st. Rspr., etwa Urt. v. 29.10.2010 – 10 U 3249/10 [juris]). Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt (grdl. RG, Urt. v. 17.11.1882 – RGZ 8, 117 [118] und BGH – GSZ – BGHZ 18, 149 ff. = NJW 1955, 1675 ff.; ferner BGH NJW 2006, 1068 [1069]; OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]; Senat in st. Rspr., etwa Urt. v. 29.10.2010 – 10 U 3249/10 [juris]). Besonderes Gewicht kommt etwaigen Dauerfolgen der Verletzungen zu (OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]); OLG Brandenburg, Urt. v. 08.03.2007 – 12 U 154/06 [juris]; Senat in st. Rspr., etwa Urt. v. 29.10.2010 – 10 U 3249/10 [juris]).
Vorliegend waren für den Senat folgende Überlegungen entscheidend:
– Die Parteien sind sich darüber einig, dass ein Schmerzensgeld von 30.000,00 € angemessen wäre, träfe den Kläger kein Mitverschulden.
– Auch der Senat hält dies bei Berücksichtigung der vom Landgericht zutreffend festgestellten Verletzungen und Verletzungsfolgen für grundsätzlich angemessen, zumal der Kläger im Laufe des Berufungsverfahrens und vor allem nach seiner Anhörung zu seinem Gesundheitszustand in der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2015 keine Veränderungen oder für ihn nachteilige Entwicklungen vorgetragen hat.
– Zu beachten war jedoch noch der Mithaftungsanteil des Klägers von 25%. Zwar ist dieser gem. der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. z. B. Urteil vom 12.03.1991, Az.: VI ZR 173/90, NZV 1991, 305) nicht dergestalt zu berücksichtigen, dass zunächst ein angemessenes Schmerzensgeld ermittelt und sodann eine Kürzung gem. der Haftungsquote vorzunehmen ist. Vielmehr handelt es sich bei dem Mitverschulden bloß um ein Bemessungselement neben anderen, wobei sich die einzelnen Bemessungselemente je nach den konkreten Umständen des Einzelfalles unterschiedlich auswirken können; ihre Gewichtung ist wesentlich Sache des Tatrichters.
– Stellt man dieses nicht unwesentliche Bemessungselement, nämlich den Mithaftungsanteil des Klägers von 25%, in die Gesamtbetrachtung ein, so erscheint letztlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 22.500,00 € angemessen.
b) Von diesem Betrag waren die bereits zwecks Erfüllung gezahlten 7.500,00 € abzuziehen, so dass 15.000,00 € verbleiben.
c) Der Zinsanspruch folgt wieder aus §§ 286 I, 288 I BGB.
4.) Zum Feststellungsantrag:
Dieser Antrag ist zulässig und teilweise, nämlich hinsichtlich einer samtverbindlichen Haftung der Beklagten zu 75% (und nicht, wie beantragt, zu 100%) begründet, wobei auf die Ausführungen oben zu B)I.)1.) Bezug genommen wird.
5.) Zu den vorprozessualen Rechtsanwaltskosten (nebst Zinsen):
a) Der Schadensersatzanspruch des Klägers beträgt hier nicht 501,59 € (Ersturteil), aber auch nicht 1.003,17 € (Klageforderung), sondern 617,61 €. Er berechnet sich wie folgt:
– Auszugehen ist von einem Gegenstandswert von 28.547,78 €, nämlich der Summe der o.g. einzelnen Beträge, soweit sie dem Kläger jeweils, bei einem eigenen Haftungsanteil von 25%, ursprünglich, vor der teilweisen Erfüllung, zustanden, zuzüglich 3.000,00 € bzgl. des Feststellungsantrages (75% des mit 4.000,00 € bewerteten Antrages).
– Zugestanden war hieraus eine 1,5 Geschäftsgebühr zu berechnen, d. h. bei Anwendung der Gebührentabelle gem. Anlage 2 zu § 13 I RVG in der vom 01.07.2004 bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung: 758,00 € x 1,5 = 1.137,00 €.
– Hinzuzuaddieren waren sodann die Pauschale von 20,00 € sowie anschließend die Mehrwertsteuer, so dass sich 1.376,83 € errechnen.
– Hiervon abzuziehen waren schließlich die bereits hierauf bezahlten 759,22 €.
b) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 I, 288 I BGB. Beantragt waren Zinsen ab Rechtshängigkeit. Hierbei war gem. § 425 BGB zu beachten, dass die Rechtshängigkeit bzgl. der beiden Beklagten an unterschiedlichen Tagen eingetreten ist, nämlich bzgl. des Beklagten zu 1) am 27.04.2011 und bzgl. der Beklagten zu 2) erst am 28.04.2011 (vgl. die beiden entsprechenden Postzustellungsurkunden, zu Bl. 11/12 d. A.). Analog zu § 187 I BGB werden Verzugszinsen jeweils erst ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit folgenden Tag geschuldet (vgl. Palandt, BGB, 75. Aufl. § 187, Rdnr. 1).
II. Die Kostenentscheidungen beruhen auf §§ 92 I 1, 100 IV 1 ZPO (bzgl. der Kosten des Verfahrens erster Instanz) bzw. § 92 I 1 ZPO (bzgl. der Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde). Sie entsprechen dem jeweiligen teilweisen Obsiegen und teilweisen Unterliegen der Parteien, gemessen am jeweiligen Streitwert.
1.) In der ersten Instanz hat der Kläger letztlich zu ca. 38% obsiegt. Zuzusprechen waren nämlich an Stelle der in der Hauptsache beantragten Verurteilung der Beklagten zur samtverbindlichen Zahlung von 4.915,61 € (materielle Schadenspositionen) und 22.500,00 € (Schmerzensgeld) Beträge in Höhe von 1.512,33 € und 15.000,00 € sowie – bei einem Streitwert bzgl. des Feststellungsantrages von 4.000,00 € – an Stelle der beantragten Feststellung der samtverbindlichen Haftung der Beklagten zu 100% eine solche von 75%. Zusammengerechnet hat der Kläger mithin in Höhe von 19.512,33 € bei einem Streitwert von 31.415,61 € obsiegt, d. h. zu ca. 38%.
2.) Die Berufung (des Klägers) war in etwa zur Hälfte erfolgreich. Während das Erstgericht nämlich mit insg. 8.235,44 € (unter entsprechender Berücksichtigung des Feststellungantrages, s.o.) dem Kläger 23.180,17 € weniger zugesprochen hatte als beantragt (31.415,61 €), hat der Senat mit insg. 19.512,33 € nur 11.903,28 € weniger zugesprochen als beantragt.
3.) Keine andere Kostenverteilung ist hinsichtlich der Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde veranlasst. Zwar hatte die Nichtzulassungsbeschwerde (des Klägers) Erfolg: Der Beschluss des Senats vom 26.06.2013 war nämlich vom BGH mit dem o.g. Beschluss aufgehoben worden. Eine eigene Sachentscheidung hatte der BGH jedoch nicht getroffen, sondern die Sache zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an den Senat zurückverwiesen. Die Berufung war letztlich, wie bereits ausgeführt, in etwa zur Hälfte erfolgreich.
III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 S. 1 ZPO, 711, 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gemäß § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.