Verwaltungsrecht

1 C 6/20

Aktenzeichen  1 C 6/20

Datum:
27.5.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2021:270521U1C6.20.0
Spruchkörper:
1. Senat

Leitsatz

Ist ein Asylverfahren vom Bundesamt nach § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG fortzuführen, so ist eine (vorab) auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG durch das Bundesamt gerichtete (isolierte) Verpflichtungsklage nicht statthaft.

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 12. November 2019, Az: OVG 3 B 13.19, Urteilvorgehend VG Berlin, 16. Januar 2019, Az: 28 K 283.17 A, Urteil

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. November 2019 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1
Der Kläger begehrt während seines laufenden Asylverfahrens (vorab) die Gewährung nationalen Abschiebungsschutzes in Bezug auf Italien.
2
Der Kläger, ein 1997 geborener somalischer Staatsangehöriger, erhielt 2013 in Italien subsidiären Schutz. 2016 stellte er im Bundesgebiet einen (weiteren) Asylantrag. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – mit Bescheid vom 27. Dezember 2016 als unzulässig ab (Ziffer 1). Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2), drohte dem Kläger die Abschiebung nach Italien an (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG a.F. auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4).
3
Nach Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stellte das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Januar 2019 fest, dass die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig und die Abschiebungsandrohung nach Italien unwirksam geworden sind. Außerdem verpflichtete es die Beklagte unter Aufhebung der Feststellung, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, sowie der Entscheidung zur Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots, für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Italiens festzustellen und über den Asylantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
4
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. November 2019 das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert, soweit dieses die Beklagte verpflichtet hat, für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Italiens festzustellen. Zugleich hat es Ziffer 2 des Bescheids aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Feststellung, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorlägen, sei aufzuheben, weil ihr durch die Unwirksamkeit der Unzulässigkeitsentscheidung und der Abschiebungsandrohung die Grundlage entzogen worden sei. Eine Klage auf Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Italiens sei hingegen unzulässig. Das Bundesamt habe in dem nach § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG fortzusetzenden Asylverfahren erneut über den Asylantrag zu befinden. Nach dem in § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG festgelegten Prüfprogramm setze eine Entscheidung über das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote voraus, dass das Bundesamt zuvor den weitergehenden Asylantrag beschieden habe. Daran fehle es bei Unwirksamkeit der Unzulässigkeitsentscheidung und Verpflichtung des Bundesamts zur Fortführung des Asylverfahrens. Werde das Bundesamt zur Feststellung eines Abschiebungsverbots verpflichtet, so werde ihm der Erlass eines Verwaltungsakts auferlegt, den es zu diesem Zeitpunkt weder erlassen müsse noch dürfe, und die in § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG vorgesehene behördliche Absehensbefugnis verkürzt. Dass ein nationales Abschiebungsverbot nicht geltend gemacht werden könne, solange das Bundesamt noch nicht über die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung internationalen Schutzes entschieden habe, ergebe sich auch aus einer Zusammenschau der Regelungen in § 31 Abs. 2 und 3 AsylG und des sich hieraus ergebenden Rangverhältnisses der Schutzansprüche. Nur so werde hinsichtlich einer im Mitgliedstaat der Schutzgewährung drohenden Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK eine nicht statthafte Vorwegnahme der erneuten Entscheidung des Bundesamts über den Asylantrag vermieden. Der Gefahr einer “Endlosschleife” könne das Bundesamt begegnen, indem es entweder auf den Erlass einer erneuten Abschiebungsandrohung verzichte oder deren Vollzug bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens aussetze. Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Schutzsuchender zusätzlich zu der gegen die Unzulässigkeitsentscheidung gerichteten Anfechtungsklage hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbotes mit der Verpflichtungsklage verfolgen könne, sei über diesen Hilfsantrag nur zu entscheiden, wenn die Anfechtungsklage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung keinen Erfolg habe, das Asylverfahren durch das Bundesamt also nicht fortzuführen sei.
5
Der Kläger macht mit der Revision geltend, aus § 31 AsylG sei nicht abzuleiten, dass ein Gericht in einem laufenden Asylverfahren nicht zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots verpflichten könne. Das Bundesamt habe das Vorliegen von Abschiebungsverboten in Bezug auf Italien sachlich geprüft und abschlägig beschieden. Würde diese Entscheidung trotz gegenteiliger Bewertung durch das Gericht nur aufgehoben, bestehe die Gefahr einer Endlosschleife. Dies verletze das Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG und das Recht auf einen effektiven Rechtsbehelf aus Art. 46 RL 2013/32/EU. Eine Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nehme die noch ausstehende Prüfung des Asylantrags durch das Bundesamt nicht vorweg. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union finde § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bei einem drohenden Verstoß gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC keine Anwendung und müsse der Asylantrag materiell geprüft werden. Der Grundsatz der Gewaltenteilung verbiete es den Gerichten nicht, Behörden ggf. auch unter Vorwegnahme der Sachentscheidung zu einer Entscheidung zu verpflichten. Die besondere Ausgestaltung des Asylverfahrens rechtfertige keine Ausnahme, weil das Bundesamt alle notwendigen Schritte zur Bescheidung des Antrags auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 VwGO durchgeführt und den Antrag überdies beschieden habe. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei geklärt, dass die Gerichte berechtigt und verpflichtet seien, die Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG letztgültig vorzunehmen. Eine erneute Sachentscheidungsbefugnis der Behörde widerspräche dem Beschleunigungsgebot aus Art. 31 Abs. 2 RL 2013/32/EU.
6
Die Beklagte und der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht verteidigen die angegriffene Entscheidung.


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