Verwaltungsrecht

2 B 28/21

Aktenzeichen  2 B 28/21

Datum:
16.12.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2021:161221B2B28.21.0
Spruchkörper:
2. Senat

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 23. März 2021, Az: 11 A 11247/20, Urteilvorgehend VG Trier, 28. August 2020, Az: 4 K 1296/20.TR

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. März 2021 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1
Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 69 BDG i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Beklagten ist unbegründet.
2
1. Der 1959 geborene Beklagte ist Technischer Regierungshauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8 BesO) im Dienst der Klägerin und wird seit Oktober 2012 beim Bundesamt … verwendet. Zuvor war er von 1988 bis zur Auflösung dieser Bundesbehörde beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung eingesetzt.
3
Im Februar 2015 leitete die Klägerin gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts ein, Einladungen Dritter zu unentgeltlichen Bewirtungen angenommen und dadurch gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen zu haben.
4
Mit Strafbefehl vom 3. November 2015 verurteilte das Amtsgericht den Beklagten wegen Vorteilsannahme zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40 €. Ihm wurde zur Last gelegt, im März 2011, im November 2011 und im Dezember 2011 durch drei selbstständige Handlungen als Amtsträger für die Dienstausübung einen Vorteil, im Einzelnen einen Kfz-Koffer-Anhänger der Marke Plywood im Wert von 3 540,63 € (brutto), ein I-Phone im Wert von 600 € und ein I-Pad im Wert von 809 €, für sich angenommen zu haben; der Vorwurf der unentgeltlichen Bewirtungen wurde strafrechtlich fallen gelassen.
5
Im Mai 2016 setzte die Beklagte das Disziplinarverfahren fort und dehnte es im Juni 2017 auf die vom Strafbefehl erfassten Handlungen aus.
6
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten aus dem Dienst entfernt. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der disziplinarrechtlichen Würdigung in tatsächlicher Hinsicht die Feststellungen des Strafbefehls zugrunde zu legen seien. Danach habe der Beklagte vorsätzlich gegen das Verbot verstoßen, Vorteile in Bezug auf das Amt zu fordern. Daneben stehe fest, dass der Beklagte im Zeitraum von 2008 bis 2013 in 122 Fällen unentgeltliche Bewirtungen angenommen habe. Dabei sei zu Gunsten des Beklagten zu unterstellen, dass jeweils die maßgebliche Wertgrenze von 25 € nicht überschritten worden sei und er es lediglich fahrlässig unterlassen habe, die Bewirtungen neben ihrer Angabe in den Reisekostenabrechnungen gesondert beim zuständigen Vorgesetzten anzuzeigen. Der Beklagte habe damit ein schwerwiegendes außerdienstliches Dienstvergehen begangen, durch das er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe. Die Dienstentfernung sei unter Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbildes und bei Abwägung aller für und gegen ihn sprechenden Gesichtspunkte geboten. Insbesondere lägen keine Anhaltspunkte für eine Verletzung der Aufsichtspflicht des Dienstherrn vor, die unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Fürsorgepflicht oder des “Mitverschuldens” bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd zu berücksichtigen wäre.
7
2. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 69 BDG i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
8
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 – 2 B 2.11 – NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4, vom 9. April 2014 – 2 B 107.13 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 und vom 20. Juni 2017 – 2 B 84.16 – juris Rn. 9). Für die Darlegung (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer entsprechenden Frage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
9
a) Die Beschwerde sieht die grundsätzliche Bedeutung in der Frage,
“ob eine Korruptionspräventionsvorschrift (Richtlinie zur Korruptionsprävention) ein besonderer Umstand ist, deren Verletzung zu einem Mitverschulden des Dienstherrn an aufgetretenen Korruptionsfällen führt?”.
10
Diese Frage führt nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Beschwerde formuliert zwar eine Frage als rechtsgrundsätzlich bedeutsam. Die Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erschöpfen sich aber darin, die Richtigkeit der Bemessungsentscheidung des Oberverwaltungsgerichts im konkreten Einzelfall anzugreifen. Die Beschwerde sieht die vom Berufungsgericht als angemessen erachtete Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis als unverhältnismäßig an, weil der Klägerin an den dienstlichen Verfehlungen des Beklagten ein “Mitverschulden” anzulasten sei. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts, die sich das Berufungsgericht zu Eigen gemacht habe, komme es für die “Mitschuld” der Klägerin nicht darauf an, dass es für sie keine Hinweise auf Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit des Beklagten gegeben habe; ein “Mitverschulden” liege bereits deshalb vor, weil die Klägerin sorgfaltswidrig die nach der Korruptionspräventionsvorschrift vorgesehene Dienstpostenrotation jahrelang unterlassen und damit die Verstetigung und Intensivierung der Außenkontakte des Beklagten zu Fremdfirmen nicht verhindert habe. Mit diesen Angriffen gegen die fallbezogene Würdigung des Oberverwaltungsgerichts kann die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht erreicht werden.
11
Im Übrigen wird angemerkt, dass in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 10. Januar 2007 – 1 D 15.05 – Buchholz 235.1 § 85 BDG Nr. 14 S. 7 m.w.N. sowie Beschlüsse vom 3. Februar 2010 – 2 B 103.09 – juris Rn. 5 und vom 11. Juli 2014 – 2 B 70.13 – Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 25 Rn. 9) geklärt ist, dass eine ständige und lückenlose Kontrolle eines jeden Beamten unmöglich ist. Dem Beamten kann aber eine Minderung seiner Eigenverantwortung zur Tatzeit aufgrund unzureichender Dienstaufsicht zugutekommen. Eine Vernachlässigung der Aufsichtspflicht des Dienstherrn kann unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Fürsorgepflicht oder des “Mitverschuldens” als Mitursache einer dienstlichen Verfehlung bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für besondere Umstände vorlagen, die ausreichende Kontrollmaßnahmen unerlässlich machten, solche aber pflichtwidrig unterblieben oder nur unzureichend durchgeführt wurden. Die Frage, ob eine regelmäßige dienstliche Überwachung oder eine erhöhte Fürsorge gerade gegenüber dem betroffenen Beamten aufgrund besonderer Umstände erforderlich war, der der Dienstherr nicht oder nicht hinreichend nachgekommen ist, bedarf einer Prüfung und Würdigung im Einzelfall, die der rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich ist.
12
b) Auch der von der Beschwerde weiter aufgeworfenen Frage,
“ob ein solches Mitverschulden des Dienstherrn zu einem Abweichen von der Höchstmaßnahme als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen führt”,
kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Sie könnte im angestrebten Revisionsverfahren ebenfalls nicht rechtsgrundsätzlich geklärt werden.
13
Wie ausgeführt, ist ein “Mitverschulden” des Dienstherrn je nach den Umständen des Einzelfalls als mildernder Gesichtspunkt im Rahmen der Gesamtwürdigung nach § 13 BDG oder den inhaltsgleichen Bemessungsregelungen der Länder zu berücksichtigen. In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass diese Bemessungsregelungen sowie das im Disziplinarverfahren geltende Schuldprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangen, dass – über die in der Rechtsprechung entwickelten “anerkannten” Milderungsgründe hinaus – bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sämtliche be- und entlastenden Gesichtspunkte zu ermitteln und zu berücksichtigen sind (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6.14 – BVerwGE 154, 10 Rn. 37 und Beschluss vom 17. Oktober 2019 – 2 B 79.18 – NVwZ-RR 2020, 749 Rn. 13). Die danach vorzunehmende Bemessung der Disziplinarmaßnahme nach § 13 BDG betrifft die Umstände des konkreten Einzelfalls und ist deshalb einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Die Bedeutung, die einem im Einzelfall festgestellten “Mitverschulden” des Dienstherrn als Mitursache an dem Dienstvergehen zukommt, kann sich nur unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls und ihrer Würdigung ergeben.
14
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG und § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht, weil für das Beschwerdeverfahren Festgebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 78 BDG erhoben werden.


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