Verwaltungsrecht

6 B 35/20

Aktenzeichen  6 B 35/20

Datum:
9.12.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2020:091220B6B35.20.0
Spruchkörper:
6. Senat

Verfahrensgang

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 9. April 2020, Az: 9 S 3085/19, Urteilvorgehend VG Freiburg (Breisgau), 23. Januar 2019, Az: 2 K 11354/17, Urteil

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. April 2020 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe

I
1
Der Kläger begehrt die Neubewertung der Aufsichtsarbeit Nr. 2 in dem Wiederholungsversuch der Ersten Juristischen Staatsprüfung sowie eine Neubescheidung des Ergebnisses des schriftlichen Teils dieser Staatsprüfung.
2
Im Frühjahr 2017 absolvierte der Kläger den Wiederholungsversuch der Ersten Juristischen Staatsprüfung. Das Landesjustizprüfungsamt des Beklagten stellte für den schriftlichen Teil des Wiederholungsversuchs eine Durchschnittspunktzahl von 3,58 fest und teilte dem Kläger das (endgültige) Nichtbestehen der Staatsprüfung mit. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies das Landesjustizprüfungsamt nach Einholung von Stellungnahmen der Prüfer zurück.
3
Das Verwaltungsgericht hat der auf Neubewertung der Aufsichtsarbeit Nr. 2 gerichteten Klage stattgegeben. Die Prüfer hätten ihren Bewertungen dieser Arbeit fälschlicherweise zugrunde gelegt, dass die Aufgabe 2 nicht nur die Prüfung der Zulässigkeit, sondern auch der Begründetheit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung umfasse. Ihre Bewertungen beruhten auf einem unzutreffenden Sachverhalt und seien fehlerhaft.
4
Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die Berufung des Beklagten das erstinstanzliche Urteil geändert, die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Prüfungsspezifische Wertungen seien von den Gerichten nur eingeschränkt zu kontrollieren. Die Grenzen des Beurteilungsspielraums seien eingehalten, da die Prüfer von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen seien. Die Prüfer müssten die Prüfungsaufgabe und die darauf bezogene Prüfungsleistung vollständig und richtig zur Kenntnis nehmen und in ihre Erwägungen einbeziehen. Die Erfassung des Sachverhalts sei der Bewertung der Prüfungsleistung vorgelagert. Die Prüfer seien zu Recht davon ausgegangen, dass die Aufgabe 2 der Aufsichtsarbeit Nr. 2 die Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verlange. Obwohl die Aufgabe 2 sprachlich und grammatikalisch missglückt sei, erschließe sich einem mit dem Prüfungsstoff vertrauten Prüfling aus ihrem Wortlaut und dem Zusammenhang mit der Aufgabe 1, dass sie eine Prüfung der Erfolgsaussichten des Antrags fordere. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision nicht zugelassen.
5
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, zu deren Begründung er sich auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) beruft.
II
6
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Der Kläger hat weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (1.) noch eine Divergenz (2.) aufgezeigt. Wegen des Darlegungserfordernisses nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darf der Senat bei der Entscheidung über die Zulassung der Revision nur diejenigen Gesichtspunkte berücksichtigen, die der Beschwerdeführer in der Begründung angeführt hat.
7
1. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerde eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eindeutig beantwortet werden kann und der Beschwerdeführer keine neuen, bislang nicht behandelten Gesichtspunkte aufzeigt (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 – 8 B 78.61 – BVerwGE 13, 90 und vom 27. Januar 2015 – 6 B 43.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:270115B6B43.14.0] – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 8).
8
a) Der Kläger erachtet die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob die Auslegung der Prüfungsaufgabe zur Ermittlung des Arbeitsauftrags und die Einschätzung der danach bestehenden fachlichen Anforderungen an die Bearbeitung als prüfungsspezifische oder fachwissenschaftliche Wertung einzuordnen sind. Seiner Auffassung nach beurteilen sich nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Instanzgerichte die Auslegung der Prüfungsaufgabe und die nach der Aufgabenstellung zu erörternden Anforderungen anhand eines fachwissenschaftlichen Maßstabs. Dementsprechend seien im vorliegenden Fall für die Beurteilung, welche Darlegungen bei der Prüfung der Erfolgsaussichten des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geboten seien, keine prüfungsspezifischen Bewertungskriterien heranzuziehen. Die Anforderungen an die Erörterung folgten aus den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Bei der Bewertung seiner Prüfungsleistung habe ihm ein Antwortspielraum zugestanden, sodass entscheidend sei, ob er gewichtige Gründe für ein Absehen von der Prüfung der Begründetheit angeführt habe. Diese bereits höchstrichterlich geklärte dogmatische Einordnung sei aber durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. März 2018 – 6 B 71.17 [ECLI:DE:BVerwG:2018:050318B6B71.17.0] – (Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 429) in Frage gestellt. Denn der Senat habe dort die Einschätzung der Prüferin oder des Prüfers, ob die Beantwortung einer Aufgabe nach der Aufgabenstellung die Behandlung bestimmter fachlicher Fragen verlange, als prüfungsspezifisch angesehen. Es bestehe daher ein erneuter revisionsrechtlicher Klärungsbedarf.
9
b) Die dogmatische Einordnung der Feststellung des Inhalts einer Prüfungsaufgabe ist in der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt. Danach handelt es sich um eine tatsächliche Frage. Der Prüfer muss vor einer Bewertung der Prüfungsleistung die Aufgabenstellung zutreffend erfassen. Er darf sich nicht über die Prüfungsaufgabe irren, etwa sie nicht zur Kenntnis nehmen, Aufgaben verwechseln oder von einer anderen als der tatsächlich gestellten Aufgabe ausgehen. Erfasst der Prüfer die Aufgabe fehlerhaft, beruht seine Bewertung auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage und damit auf einem Sachverhaltsirrtum. Ob der Prüfer seiner Bewertung die korrekte Aufgabenstellung zugrunde gelegt hat, ist als Grenze seines Bewertungsspielraums uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. September 1984 – 7 C 57.83 – BVerwGE 70, 143 ; ebenso Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018 Rn. 620).
10
Einen über diese Rechtsprechung hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. Dieser ergibt sich insbesondere nicht aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. März 2018 – 6 B 71.17 – (Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 429). Dort wird vielmehr deutlich, dass die zutreffende Erfassung der Aufgabenstellung eine Grenze des Bewertungsspielraums des Prüfers bildet (BVerwG, Beschluss vom 5. März 2018, a.a.O. Rn. 11 a.E.). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil den Inhalt der Aufgabe 2 der Aufsichtsarbeit Nr. 2 einer uneingeschränkten Nachprüfung unterzogen. Er ist zu dem Schluss gekommen, dass die Aufgabe von dem Kandidaten die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verlangt und die beiden Prüfer hiervon zutreffend ausgegangen sind. Die in der Beschwerde thematisierte Frage, ob die Ermittlung, welchen Bearbeitungsumfang die Aufgabenstellung auslöst, fachspezifischer oder prüfungsspezifischer Natur ist, stellt sich daher nicht.
11
c) Ungeachtet dessen wirft der genannte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. März 2018 – 6 B 71.17 – (Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 429) auch in dieser Frage keinen neuerlichen Klärungsbedarf auf. Nach dieser Entscheidung ist ebenso wie nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu differenzieren: Die Zuordnung der Prüfungsleistung zu einer Note ist das Ergebnis einer Vielzahl fachlicher und prüfungsspezifischer Wertungen und deren komplexer Gewichtung aufgrund der aufgabenbezogenen Bewertungsmaßstäbe des jeweiligen Prüfers (BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2016 – 6 B 1.16 [ECLI:DE:BVerwG:2016:190516B6B1.16.0] – juris Rn. 24). Dem Prüfer kommt bei der Bewertung der Prüfungsleistung in Bezug auf fachliche Fragen, die den Gegenstand der Prüfung bilden, kein Bewertungsspielraum zu. Fachliche Fragen und Wertungen betreffen Entscheidungen über die fachliche Richtigkeit konkreter Ausführungen des Prüfungsteilnehmers. Hierbei handelt es sich um Stellungnahmen zu Fachfragen, die einer fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich sind. So geht es etwa um Fachfragen, wenn bei einer Beurteilung juristischer Prüfungsleistungen Methodik sowie Art und Umfang der Darstellung in Bezug auf den Lösungsansatz und zur Prüfung gestellte Normen in Rede stehen. Insbesondere ist der fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich, ob bei der Lösung eines mit der Aufgabe gestellten Rechtsproblems die Prüfung einer Norm geboten, vertretbar oder fernliegend ist. Die Bewertung von derartigen Fachfragen hängt davon ab, ob die vom Prüfungsteilnehmer vertretene Auffassung nach dem Stand der Fachwissenschaft vertretbar ist. Dieser objektive Bewertungsmaßstab tritt für die Beantwortung von Fachfragen an die Stelle der autonomen Einschätzung des Prüfers. Der Prüfer muss den Maßstab beachten; er darf fachlich vertretbare Antworten nicht als falsch bewerten. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar sind, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, muss dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Die Verwaltungsgerichte haben nachzuprüfen, ob der Prüfer diesen Maßstab beachtet, d.h. eine fachlich richtige oder doch vertretbare Bemerkung nicht als falsch bewertet hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81 und 213/83 – BVerfGE 84, 34 ; BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 – 6 C 12.92 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320 S. 307; Beschlüsse vom 17. Dezember 1997 – 6 B 55.97 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 385 S. 204 f. und vom 5. März 2018 – 6 B 71.17 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 429 Rn. 9).
12
Einschätzungen des Prüfers, die sich nicht auf Fachfragen beziehen, sind prüfungsspezifische Wertungen, für die ihm ein Bewertungsspielraum zusteht. Der Prüfer nimmt seine Bewertung anhand von Maßstäben vor, die er in Bezug auf die konkrete Prüfungsaufgabe autonom erstellt und die vor allem durch seine persönlichen Erfahrungen, Einschätzungen und Vorstellungen gebildet werden. Diese Maßstäbe muss der Prüfer aus Gründen der Chancengleichheit auf die Bewertung aller Bearbeitungen derselben Prüfungsaufgabe anwenden. Auf ihrer Grundlage trifft er eine Vielzahl fachlicher und prüfungsspezifischer Wertungen; diese Wertungen setzt er nach der Bedeutung, die er ihnen aufgabenbezogen beimisst, in ein Verhältnis zueinander. Aufgrund der Gewichtung der einzelnen Vorzüge und Nachteile der Prüfungsleistung und deren Vergleich mit anderen Bearbeitungen vergibt der Prüfer die Note, d.h. er ordnet die Prüfungsleistung in eine normativ vorgegebene Notenskala ein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81 und 213/83 – BVerfGE 84, 34 und Kammerbeschluss vom 16. Januar 1995 – 1 BvR 1505/94 – NVwZ 1995, 469 ; BVerwG, Beschluss vom 5. März 2018 – 6 B 71.17 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 429 Rn. 8).
13
Die Eigenart dieses Bewertungsvorgangs und die dabei zu beachtenden Anforderungen des Gebots der Chancengleichheit machen es notwendig, dem Prüfer einen Bewertungsspielraum zuzuerkennen, dessen Wahrnehmung nur einer zurückgenommenen verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Dieser Spielraum bezieht sich auch auf die Wertungen des Prüfers, wie der Prüfungsteilnehmer die Anforderungen der konkreten Aufgabe bewältigt hat. Dazu zählen die Wertungen des Prüfers, ob der Prüfling die von der Aufgabenstellung fachlich aufgeworfenen Fragen vollständig oder nur lückenhaft erkannt hat. Denn derartigen Wertungen liegt die Einschätzung des Prüfers zugrunde, welche Anforderungen die konkrete Aufgabenstellung an die Bearbeitung stellt. In Bezug auf prüfungsspezifische Wertungen sind die Verwaltungsgerichte darauf beschränkt nachzuprüfen, ob der Prüfer die Prüfungsaufgabe und die Prüfungsleistung vollständig und richtig zur Kenntnis genommen hat, sachwidrige Erwägungen in die Bewertung hat einfließen lassen, seine autonomen Bewertungsmaßstäbe einheitlich angewandt und allgemeingültige Bewertungsgrundsätze beachtet hat. Schließlich müssen die prüfungsspezifischen Wertungen und Gewichtungen nachvollziehbar sein; sie dürfen insbesondere keine inhaltlichen Widersprüche enthalten (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81 und 213/83 – BVerfGE 84, 34 ; BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 – 6 C 12.92 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320 S. 307 f.; Beschlüsse vom 10. Oktober 1994 – 6 B 73.94 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 338 S. 47 f.; vom 17. Dezember 1997 – 6 B 55.97 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 385; vom 16. August 2011 – 6 B 18.11 [ECLI:DE:BVerwG:2011:160811B6B18.11.0] – juris Rn. 16; vom 19. Mai 2016 – 6 B 1.16 – juris Rn. 24 und vom 5. März 2018 – 6 B 71.17 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 429 Rn. 9 ff.).
14
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass die nach seinem Verständnis der Aufgabenstellung in dem hier vorliegenden Fall gebotene Prüfung der Erfolgsaussichten des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung aus fachlicher Sicht die Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit und innerhalb der Begründetheit die Glaubhaftmachung eines Verfügungsanspruchs und -grundes erfordert. Deshalb hätten die Prüfer das Fehlen der Begründetheitsprüfung zum Nachteil des Klägers in ihre Bewertung der Aufsichtsarbeit einfließen lassen dürfen. Dies steht im Einklang mit der aufgezeigten Rechtsprechung. Hat der Prüfling die Aufgabenstellung verkannt und erweist sich deshalb seine Prüfungsleistung als unvollständig, ist eine daran anknüpfende Wertung der Prüfer prüfungsspezifischer Natur. In diesem Fall ist für einen Antwortspielraum, auf den sich der Kläger in seiner Beschwerde beruft, kein Raum.
15
2. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder das Bundesverfassungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die eines der genannten divergenzfähigen Gerichte aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2017 – 6 B 43.17 [ECLI:DE:BVerwG:2017:211217B6B43.17.0] – Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 198 Rn. 4 m.w.N.).
16
a) Eine Divergenzzulassung kann der Kläger nicht mit der Begründung erreichen, das Berufungsgericht habe seiner Entscheidung den abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt, eine in sprachlicher und grammatikalischer Hinsicht verunglückte und insoweit unverständliche Prüfungsaufgabe sei gleichwohl geeignet, das Fachwissen und die fachliche Qualifikation einer Kandidatin oder eines Kandidaten in rechtlich zulässiger Weise zu erfragen, wenn sich Art und Umfang der geforderten Leistung einem mit der Materie vertrauten Prüfling durch Auslegung/Interpretation der Aufgabenerstellung (noch) erschließen.
17
Auf einem solchen Rechtssatz beruht die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nicht. Er wäre auch mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vereinbar. Danach erfordert das Gebot der Chancengleichheit, dass die gestellten Aufgaben das Fachwissen und die fachliche Qualifikation des Prüflings dem Prüfungszweck angemessen erfragen. Die Prüfungsaufgaben müssen insbesondere geeignet sein, die Prüflinge, die das Ausbildungsziel erreicht haben, von denen zu unterscheiden, die es nicht erreicht haben. Ob eine Prüfungsfrage geeignet ist, das Fachwissen und die fachliche Qualifikation eines Kandidaten in rechtlich zulässiger Weise zu erfragen, beurteilt sich u.a. danach, ob sie objektiv lösbar ist, ob mit der Prüfungsaufgabe von dem Prüfling, ausgehend vom Prüfungswissen, fachlich nichts Unmögliches verlangt wird und ob sie sich auch sonst im Rahmen der Prüfungsordnungen hält. Hiervon zu trennen ist die weitere Anforderung an die Prüfungsfrage, dass sie verständlich und widerspruchsfrei sein muss. Unverständliche und in sich widersprüchliche Fragestellungen verstoßen gegen den das Prüfungsrecht beherrschenden, verfassungsrechtlich verbürgten Grundsatz der Chancengleichheit, der besagt, dass für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gegeben sein müssen. Durch derartige Fragen wird der betroffene Prüfling gegenüber anderen Prüflingen benachteiligt, denen korrekte Prüfungsfragen gestellt werden. Die Einhaltung dieser Vorgaben ist gerichtlich voll überprüfbar. Prüfungsaufgaben, die nicht diesen Anforderungen genügen, rechtfertigen die Annahme eines Verfahrensfehlers der Prüfung und dürfen nicht zum Nachteil des Prüflings verwertet werden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Mai 1995 – 6 C 8.94 – BVerwGE 98, 210 und vom 9. August 1996 – 6 C 3.95 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 372).
18
Das Berufungsgericht hat sich mit dem Gesichtspunkt, ob die Aufgabe 2 geeignet ist, das Fachwissen des Prüflings zu erfragen, nicht auseinandergesetzt. Es ist davon ausgegangen, dass die Aufgabenstellung mit dem von ihm festgestellten Inhalt für einen mit der Materie vertrauten Prüfling verständlich ist, obwohl sie in sprachlicher und grammatikalischer Hinsicht verunglückt ist. Wenn der Kläger dieses aus seiner Sicht anders bewertet und eine unverständliche Prüfungsaufgabe als gestellt sieht, zeigt er allenfalls die fehlerhafte Anwendung des Rechtssatzes, nicht aber eine Divergenz auf.
19
b) Eine Divergenz liegt nicht vor, soweit das Berufungsgericht einen Sachverhaltsirrtum angenommen hat, sollten sich die Prüfer über den Inhalt der Aufgabenstellung geirrt und dieses ihrer Bewertung der Prüfungsleistung zugrunde gelegt haben. Dies entspricht dem Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung (s. oben II 1. b)).
20
Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 1996 – 6 C 3.95 – (Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 372) besteht ebenfalls nicht. Den abstrakten Rechtssatz, die Ermittlung von Art und Umfang der vom Prüfling geforderten Prüfungsleistung stelle eine fachwissenschaftliche Wertung dar, die der vollständigen gerichtlichen Überprüfung unterliege, entnimmt der Kläger aus Passagen, welche die Anforderungen an die Eignung und Verständlichkeit der Aufgabenstellung betreffen (s. BVerwG, Urteil vom 9. August 1996, a.a.O. S. 154 f.). Damit ist die Divergenz schon nicht hinreichend dargelegt.
21
Schließlich ist dem angefochtenen Urteil keine Abweichung von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. März 2018 – 6 B 71.17 – (Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 429) zu entnehmen, wie bereits unter II 1. c) ausgeführt ist. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
22
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.


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