Verwaltungsrecht

8 B 63/19

Aktenzeichen  8 B 63/19

Datum:
29.7.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2020:290720B8B63.19.0
Spruchkörper:
8. Senat

Verfahrensgang

vorgehend VG Potsdam, 20. Februar 2019, Az: 2 K 85/15, Urteil

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 20. Februar 2019 wird aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 080 € festgesetzt.

Gründe

I
1
Die Kläger begehren die Rückübertragung zweier in Stahnsdorf belegener Flurstücke, deren ursprünglicher Eigentümer der im Jahr 1912 verstorbene D. S. war. Mit Kaufvertrag vom 30. Juni 1933 veräußerten seine Erben die zu diesem Zeitpunkt noch unvermessenen Parzellen an die Eheleute B. zu einem Kaufpreis von 2,50 RM/qm, insgesamt 1 912,50 RM, der vollständig beglichen wurde. Mit notariellem Vertrag vom 6. August 1937 legten die Parteien des Vertrages vom 30. Juni 1933 fest, dass die beiden aufgrund der Vermessung entstandenen Flurstücke insgesamt 834 qm umfassten und der Kaufpreis demnach 2 085,00 RM betrug. Die Eheleute B. wurden im Februar 1940 in das Grundbuch eingetragen. Im April 1941 veräußerten sie die beiden Flurstücke an F. B., die im Februar 1942 in das Grundbuch eingetragen wurde. Im Januar 1964 wurde die Beigeladene aufgrund einer Auflassung vom November 1962 als Eigentümerin eingetragen. Im November 1982 wurde das Grundstück in Volkseigentum überführt.
2
Im Jahr 1990 machten sowohl die Kläger als auch die Beigeladene Rückübertragungsansprüche hinsichtlich der beiden Flurstücke geltend. Mit Bescheid vom 30. April 2002 übertrug das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Potsdam-Mittelmark sie an die Kläger zurück. Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch der Beigeladenen verfügte das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2006 die Rückübertragung der Flurstücke an die Beigeladene. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Urteil den Widerspruchsbescheid aufgehoben. Der Rückübertragungsanspruch stehe den Klägern als Erstgeschädigten zu. Die Mitglieder der ursprünglichen Erbengemeinschaft seien als Juden in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 und damit auch im Zeitpunkt der geltend gemachten Entziehung des streitigen Grundstücks aus rassischen Gründen im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG verfolgt worden. Die gesetzliche Vermutung der Verfolgungsbedingtheit der Entziehung sei nicht widerlegt. Nach dem dem Gericht zum Entscheidungszeitpunkt bekannten Sachverhalt sei nicht nachgewiesen, dass der aufgrund der Nachvermessung noch offene Kaufpreisrest von 172,50 RM in die freie Verfügbarkeit der Veräußerer gelangt sei. Die vorliegenden Indizien seien nicht ausreichend, um bei der Kammer die nötige Überzeugung hervorzurufen, dass der Kaufpreis vollständig an die Veräußerer gezahlt worden sei. Anhaltspunkte für die Existenz weiterer Unterlagen über die Kaufpreiszahlung seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Auf die Frage der Angemessenheit des Kaufpreises komme es danach nicht mehr an. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beigeladenen.
II
3
Die Beschwerde hat mit der Maßgabe Erfolg, dass das angegriffene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit gemäß § 133 Abs. 6 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen ist. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen vor. Die Beschwerde macht geltend, das Verwaltungsgericht habe nicht entscheiden dürfen, ohne zuvor dem Vorbringen der Kläger in der mündlichen Verhandlung zum Vorliegen einer Kaufpreisquittung nachzugehen. Dieses Vorbringen, mit dem die Beigeladene unter anderem ausdrücklich eine unzureichende gerichtliche Sachverhaltsermittlung beanstandet, stellt der Sache nach eine den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechende Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) dar. Das angefochtene Urteil beruht auf dem geltend gemachten Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO.
4
Ein Tatsachengericht verletzt seine aus § 86 Abs. 1 VwGO folgende Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung, wenn sich ihm auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen. Eine sachgerechte Handhabung dieses Grundsatzes hat zwar unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung und der Prozessökonomie zu erfolgen. Dies enthebt die Tatsachengerichte aber nicht von der Verpflichtung, hinreichend konkret dargelegten Einwänden eines Beteiligten nachzugehen und den Sachverhalt – gegebenenfalls auch unter Mitwirkung der Beteiligten – weiter aufzuklären, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2017 – 1 C 39.16 – BVerwGE 161, 1 Rn. 22 m.w.N.). So liegt der Fall hier.
5
Aus der materiell-rechtlichen Sicht des Verwaltungsgerichts war der Restitutionsanspruch der Kläger – unabhängig von der zwischen den Beteiligten umstrittenen Angemessenheit des Kaufpreises – jedenfalls zu bejahen, wenn dieser den Geschädigten nicht vollständig und zur freien Verfügung gezahlt worden war. Wegen des Vortrags im Termin zur mündlichen Verhandlung, der Nachweis könne durch eine Restkaufpreisquittung erbracht werden, die sich im Besitz der Tochter der Beigeladenen befinde, musste sich dem Verwaltungsgericht auch ohne förmlichen Beweisantrag aufdrängen, die Existenz dieser Quittung und gegebenenfalls deren Inhalt vor einer Entscheidung nach Beweislastgrundsätzen aufzuklären.
6
Die Beigeladene hat dargelegt, das Verwaltungsgericht habe in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es sich zu der Frage, ob der Restkaufpreis in die freie Verfügungsgewalt der Verkäufer gelangt sei, noch keine abschließende Meinung gebildet habe. Daraufhin habe die Tochter der Beigeladenen die Existenz einer Kaufpreisquittung geltend gemacht und diese in den mitgebrachten Unterlagen vergeblich gesucht. Dieser Verfahrensablauf wird im Wesentlichen durch den Nichtabhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Juli 2019 bestätigt. Die Kaufpreisquittung wurde dem Verwaltungsgericht zwei Tage nach dem Verhandlungstermin vorgelegt.
7
Das Verwaltungsgericht hat das noch am Tag der mündlichen Verhandlung erlassene Urteil entscheidungstragend darauf gestützt, es sei nicht nachgewiesen, dass der Restkaufpreis in die freie Verfügungsgewalt der Verkäufer gelangt sei. Die Kammer sei nicht davon überzeugt, dass der Kaufpreis vollständig an die Verkäufer gezahlt worden sei. Im Hinblick auf die Kaufpreisquittung führt das Gericht aus, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen weiterer Unterlagen über die Kaufpreiszahlung bestünden und von den Beteiligten auch nicht bis zur Urteilsverkündung vorgetragen worden seien. Diese Erwägung beruht auf einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht, weil sie den Hinweis, die Quittung befinde sich im Besitz der Tochter der Beigeladenen, zu Unrecht außer Acht lässt und nicht berücksichtigt, dass der konkrete Hinweis auf die Verfügbarkeit eines Beweismittels für einen nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zentralen Umstand weitere Aufklärung erforderte.
8
Da das Vorliegen von Unterlagen über die Kaufpreiszahlung nach der maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich war, durfte es sich nicht darauf beschränken, auf das Fehlen von Unterlagen und vermeintlich unterbliebenen weiteren Vortrag der Beigeladenen zu dieser Frage zu verweisen. Denn der Hinweis auf die Kaufpreisquittung stellte den vom Gericht vermissten Vortrag dar und lieferte hinreichende Anhaltspunkte für die erfolgte Kaufpreiszahlung, so dass sich weitere Aufklärungsmaßnahmen aufdrängten. Das Vorbringen bezeichnete eine bestimmte Urkunde, deren Inhalt substantiiert benannt wurde. Umstände, die das Gericht gleichwohl zu dem Schluss berechtigt hätten, eine derartige Quittung existiere entgegen den Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht, sind nicht erkennbar. Angesichts der präzisen Bezugnahme auf ein eindeutig bezeichnetes Schriftstück und konkreten Angaben zu dessen Besitzerin handelte es sich insbesondere nicht um eine bloße Behauptung ins Blaue hinein. Zu einem Verzicht auf die gebotene weitere Sachverhaltsaufklärung berechtigte auch die in dem Nichtabhilfebeschluss erwähnte Verfahrensdauer nicht. Sie erlaubt keinen Rückschluss auf das Fehlen einer Kaufpreisquittung, zumal sich der Prozess lange auf die Angemessenheit des Kaufpreises konzentrierte und erst im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung wieder dessen vollständiger Zahlung und Verfügbarkeit zuwandte. Auch mit Rücksicht auf diesen Prozessverlauf hätte das Verwaltungsgericht dem Vorbringen nachgehen und die Beigeladene – gegebenenfalls unter Setzung einer knapp bemessenen Frist – auffordern müssen, die Quittung vorzulegen.
9
Das angegriffene Urteil beruht auf dem Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), weil es nicht durch eine andere, revisionsrechtlich fehlerfreie Erwägung getragen wird. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung macht der Senat von der Möglichkeit der Zurückverweisung an die Vorinstanz gemäß § 133 Abs. 6 VwGO Gebrauch.
10
Die Kostenentscheidung muss der Schlussentscheidung vorbehalten bleiben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.


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