Verwaltungsrecht

Abgewiesene Klage gegen Einstellung eines Asylverfahrens

Aktenzeichen  M 4 K 16.32694

Datum:
30.9.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 14a Abs. 3, § 32

 

Leitsatz

Nach § 32 AsylG ist das Asylverfahren einzustellen, wenn auf die Durchführung eines Asylverfahrens nach § 14a Abs. 3 AsylG verzichtet wird. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
Der Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Asylanerkennung oder Gewährung internationalen Schutzes (Flüchtlingsanerkennung, subsidiärer Schutz). Auch Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind nicht gegeben.
Nach § 32 AsylG in der Fassung von Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl. I, S. 390 f.) ist das Asylverfahren einzustellen, wenn auf das Asylverfahren nach § 14a Abs. 3 verzichtet wird.
Der Bescheid und die Abschiebungsandrohung sind daher rechtmäßig. Das Gericht folgt den Ausführungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Die Verneinung des Vorliegens von (nationalen) Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist ebenfalls rechtmäßig. Insoweit hat die Klägerin bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung nichts vorgetragen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.


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