Verwaltungsrecht

Abgewiesene Klage im Streit um Hundesteuerbescheid

Aktenzeichen  M 10 K 15.3116

Datum:
11.2.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 84 Abs. 1, § 88
Hundesteuersatzung § 5 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.
Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.
II.
Die Klageanträge zu 1) und 2) sind gemäß § 88 VwGO dahin zu verstehen, dass der Kläger wegen der Internetfassung der Hundesteuersatzung eine Herabsetzung des angefochtenen Bescheids auf 26 € begehrt, zudem mit Antrag 3) eine Steuerermäßigung nach der geltenden Fassung der Satzung.
III.
Die zulässige Klage ist unbegründet, da der Hundesteuerbescheid dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 VwGO.
1. Die Erhebung der Hundesteuer in Höhe von 50,00 € für das Jahr 2015 ist rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die Steuererhebung durch die Beklagte ist Art. 3 Abs. 1 KAG i. V. m. Satzung für die Erhebung der Hundesteuer vom 27. Dezember 2014. Bezüglich der Gültigkeit dieser Hundesteuersatzung bestehen inhaltlich keine durchgreifenden Bedenken, auch wenn einige redaktionelle Ungenauigkeiten beispielsweise in § 5 Abs. 1 Hundesteuersatzung vom 22. Dezember 2014 vorliegen, die jedoch der normerhaltenden Auslegung fähig sind und durch die am 1. Oktober 2015 in Kraft getretene Hundesteuersatzung vom 27. Juli 2015 korrigiert wurden. Beide Satzungen sehen jedenfalls einen Hundesteuersatz von 50 € für einen ersten Hund vor. Dieser in den amtlichen Bekanntmachungen der Hundesteuersatzung vom 22. Dezember 2014 bzw. vom 27. Juli 2015 genannte Steuersatz ist maßgeblich, auf einen im Internet fehlerhaft zu niedrig angegebenen Steuersatz kann sich der Kläger nicht berufen. Über eine Veröffentlichung im Internet soll die Norm nur informatorisch wiedergegeben werden, der rechtlich verbindliche Steuersatz ergibt sich ausschließlich aus der vom Gemeinderat beschlossenen, vom Bürgermeister ausgefertigten und amtlich bekanntgemachten Fassung der Norm. Die öffentliche Bekanntmachung wurde dadurch bewirkt, dass die Satzung in der Verwaltung der Beklagten niedergelegt und die Niederlegung durch Anschlag an den für die öffentliche Bekanntmachung allgemein bestimmten Stellen – Anschlagstafeln – bekannt gegeben wurde, Art. 26 Abs. 2 GO. Art und Tag der amtlichen Bekanntmachung wurden auf der Satzung vermerkt, § 3 S.1 BekV.
Nach §§ 1, 3 der Satzung ist steuerpflichtig, wer im Gemeindegebiet einen Hund hält, der über vier Monate alt ist; maßgebend ist das Kalenderjahr. Die Hundesteuer beträgt gemäß § 5 der Satzung für den ersten Hund 50,00 €. Damit ist die Steuerfestsetzung gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 16. Januar 2015 rechtmäßig.
2. Ob sich aus einer fehlerhaften Internetveröffentlichung möglicherweise Schadensersatzforderungen ergeben könnten, ist in einem Verwaltungsrechtsstreit nicht zu befinden. Jedenfalls kann sich der Kläger nicht auf Vertrauensschutz dahingehend berufen, nicht zu einer höheren Steuer als im Internet angegeben herangezogen zu werden, wenn der – höhere – Steuersatz wie hier rechtsverbindlich durch Satzung festgelegt wurde. Der Internetauftritt der Beklagten mit der Veröffentlichung von gemeindlichen Satzungen und Verordnungen ist ein webbasiertes Informationssystem als Bürgerservice. Aus einer fehlerhaften Internetseite leiten sich jedoch unmittelbar keine Vertrauensschutzgesichtspunkte ab. Aus einem zusätzlichen, freiwilligen Service können der Beklagten keine Nachteile entstehen, zumal der Fehler umgehend berichtigt wurde.
3. Der Kläger kann auch keine hälftige Ermäßigung der festgesetzten Steuer geltend machen. Der Ermäßigungstatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Hundesteuersatzung vom 22. Dezember 2014 greift nicht ein, da die Wohnung des Klägers in keinem Weiler liegt.
Als Weiler gilt nach § 6 Abs. 2 der Satzung eine Mehrzahl benachbarter Anwesen, die zusammen nicht mehr als 300 Einwohner zählen und deren Wohngebäude mehr als 500 Meter von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind. Bei den Wohngebäuden rund um das Anwesen des Klägers handelt es sich nach den Feststellungen des Landratsamts im Widerspruchsverfahren zwar um eine Ansiedlung von ca. 14-20 Wohngebäuden, in den benachbarten Anwesen leben weniger als 300 Einwohner. Allerdings sind diese 14-20 Wohngebäude weniger als 500 m von jedem anderen Wohngebäude in der näheren Umgebung entfernt. Denn in weniger als 220 m Entfernung im Süden des Ortsteils … in „…“ befinden sich mehrere Wohngebäudekomplexe. Diese Feststellung wurde mit der Maßentnahme aus Lageplänen getroffen, ist für das Gericht nachvollziehbar und wurde vom Kläger nicht substantiiert bestritten.
IV.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 84 und 124a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist der angefochtene Gerichtsbescheid zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Anstelle der Zulassung der Berufung können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht München
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten mündliche Verhandlung beantragen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 24.- festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


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