Verwaltungsrecht

Abgewiesene Klage im Streit um Vollzug des Asylgesetzes

Aktenzeichen  M 4 K 16.31617

Datum:
2.12.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 4 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 4, § 76 Abs. 1
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
VwGO VwGO § 154 Abs. 1, § 167 Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes, weil die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AsylG nicht vorliegen. Auch Abschiebungs-hindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG sind nicht gegeben.
1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (Todesstrafe), § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung) oder § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG i.V.m. Art. 15 c der RL 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie) in Bezug auf den Irak zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht auch insoweit auf die zutreffende Begründung im Bescheid des Bundesamtes (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG liegen ersichtlich nicht vor.
Im Hinblick auf die Schutzregelung nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG, wonach einem Ausländer subsidiärer Schutz zusteht, wenn er in seinem Herkunftsland als Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt wäre, verweist das Gericht auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2010 – 10 C 4/09.
Dass nicht gleichsam jede Zivilperson im Irak allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist, folgt im Übrigen bereits daraus, dass bei einer Gesamtbevölkerung mit etwa 32 bis 34 Millionen Einwohnern (vgl.www.asien-auf-einen-blick.de/irak/,www.auswaertigesamt.de/DE/Außenpolitik/-Lae-nder/Laenderinfos/01-Laender/Irak.html) die Zahl der zivilen Todesopfer im Jahr 2015 mit insgesamt 17.502 (2014: 20.169; vgl. https: …www. Iraqbody-count.-org/-database/ v. 29.9.2016) angegeben ist. Auch wenn die Opferzahlen 2016 ansteigen sollten, reicht die abstrakte Gefahr, angesichts von Kampfeshandlungen in einigen Bereichen im Irak Opfer kriegerischer Auseinandersetzungen zu werden, für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht aus.
Von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt kann in den drei kurdisch verwalteten Provinzen im Nordirak nicht gesprochen werden. Zwar findet im Irak derzeit ein militärischer, bewaffneter Konflikt statt, der einen großen Teil des Landes erfasst und bei dem das irakische Militär nur langsam die Oberhand zu gewinnen scheint. Dieser innerstaatliche Konflikt stellt aber keine landesweite Konfliktsituation dar, da in den drei kurdisch verwalteten Provinzen im Nordirak keine tatsächliche Gefahr besteht. Der Kläger muss daher dort nicht damit rechnen, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, so dass von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil oder diesen Landesteilen aufhält.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Prognose der derzeitigen Situation im Irak ergibt, dass in den drei kurdisch verwalteten Provinzen im Nordirak derzeit keine Verfolgungsgefahr für den Kläger besteht; weder eine staatliche noch eine Verfolgungsgefahr durch nichtstaatliche Akteure. Im Übrigen könnte der Kläger – wie er selbst bei seinen Antrag vor dem Bundesamt ergänzt hat – in einem anderen Teil der Autonomiegebiete in Sicherheit leben.
Eine Rückkehr in den Nordirak erscheint unter diesen Gesichtspunkten möglich.
Dies gilt auch dann, wenn der Kläger, wie er vorträgt, dort keine Verwandten mehr haben sollte.
2. Nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls nicht gegeben/vorgetragen.
a) Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG sind nicht ersichtlich.
b) Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei sind nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen.
Beruft sich der Ausländer demzufolge auf allgemeine Gefahren, kann er Abschiebungsschutz regelmäßig nur durch einen generellen Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erhalten. Allgemeine Gefahren in diesem Sinne sind alle Gefahren, die der Bevölkerung des Irak auf Grund der derzeit dort bestehenden Sicherheits- und Versorgungslage allgemein drohen. Dazu zählen neben der Gefahr, Opfer terroristischer Übergriffe zu werden und Gefahren durch die desolate Versorgungslage auch Gefahren krimineller Aktivitäten und Rachebestrebungen von Privatpersonen.
Die kurdischen Autonomiegebiete bieten dem Kläger jedoch eine hinreichend sichere inländische Fluchtalternative (siehe oben).
Auch die vorgetragenen Erkrankungen führen zu keiner anderen Einschätzung. Das Gericht kann nicht erkennen, dass für den Kläger im kurdisch dominierten Nordirak aufgrund seiner gesundheitlichen Situation eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben – insbesondere eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung – vorliegt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Dass der Kläger arbeitsfähig ist, beweist seine Tätigkeit als Koch zur Zufriedenheit seines Chefs.
Da bereits die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AsylG nach Ansicht des Gerichts nicht vorliegen, kommt es vorliegend auf die Frage, ob die Ausschlusstatbestände des § 4 Abs. 2 AsylG im Fall des Klägers vorliegend Anwendung finden, nicht entscheidungserheblich an. Dies hat auch das Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid so gesehen. Dem Kläger steht – unabhängig von seiner strafrechtlichen Verurteilung – kein subsidiärer Schutzstatus zu (s. o.). Ob der Kläger also eine schwere Straftat (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG) begangen hat oder ob er nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG noch eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, kann vorliegend daher offenbleiben.
3. Der Bescheid des Bundesamtes gibt auch hinsichtlich seiner Ziff. 4, wonach der Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aufgefordert ist, keinerlei Anlass zu Bedenken. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, auf den gemäß § 77 Abs. 1 AsylG abzustellen ist, sind Gründe, die dem Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegenüber dem Kläger entgegenstünden, nicht ersichtlich, denn er ist, wie oben ausgeführt, nicht als Asylberechtigter oder Flüchtling anzuerkennen, noch stehen ihm subsidiärer Schutz oder Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu; er besitzt auch keine asylunabhängige Aufenthaltsgenehmigung (§ 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83 b Abs. 1 AsylG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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