Verwaltungsrecht

Abgrenzung öffentlich-rechtliches Handeln einer Gemeinde von privatrechtlichem Handeln, Vorbehalt des Gesetzes, Fortnahme von Tieren, Miteigentum bei Ehegatten, Überlassungsvertrag, öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch

Aktenzeichen  B 1 K 19.449

Datum:
2.2.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 13070
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 40 Abs. 1 S. 1
LStVG Art. 18, 7
GG Art. 20 Abs. 3

 

Leitsatz

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Maßnahme der Beklagten vom 7. Februar 2019 (Fortnahme der Hunde) rechtswidrig war.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Kläger trägt 1/3 der Kosten des Verfahrens, die Beklagte trägt 2/3 der Kosten des Verfahrens.
4. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

Die Klageanträge sind zulässig aber nur im Feststellungsantrag begründet.
1. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Ob eine Streitigkeit i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ist, richtet sich nach ständiger Rechtsprechung nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Die Natur des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses bemisst sich nach dem erkennbaren Ziel der Klage, wie es im Klageantrag und dem ihm zugrundeliegenden Sachverhalt seinen Ausdruck findet (vgl. BVerwG, U.v. 19.5.1994 – 5 C 33/91 – juris Rn. 14). Der Kläger beruft sich in seinem Klageschriftsatz darauf, dass mittels eines Verwaltungsaktes bzw. durch Verwaltungszwang seitens der Beklagten gegen seinen Willen die in seinem Eigentum stehenden Hunde beschlagnahmt wurden und die Herausgabe abgelehnt wird.
Bei der Beurteilung des Rechtswegs kommt es auf den realen Sachverhalt an. Das ergibt sich aus dem Untersuchungsgrundsatz, der das Gericht von Amts wegen verpflichtet den Sachverhalt zu ermitteln. Maßgeblich ist daher allein die wirkliche Natur des behaupteten Rechtsverhältnisses (vgl. Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 40 Rn. 6). Die mündliche Verhandlung hat zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass der Kläger jedenfalls Miteigentümer der fortgenommenen Hunde war (dazu unter 3.e.bb.). Zwar hat die Beklagte mit seiner Ehefrau einen Überlassungsvertrag geschlossen und wollte sich die Tiere gemäß § 929 Satz 1 BGB übertragen lassen, aber dem Kläger gegenüber wollte die Beklagte nicht privatrechtlich tätig werden und ist dies auch nicht geworden. Der Sachverhalt stellt sich daher so dar, dass die Beklagte die im klägerischen Miteigentum stehenden Tiere weggenommen hat, obwohl er ersichtlich nicht damit einverstanden war und „Widerstand gegen die Staatsgewalt für ihn keine Option war“. Begibt sich die Beklagte als Hoheitsträgerin (mit der Ehefrau) ins Privatrecht, darf sie allein mit Mitteln des Privatrechts ihre Rechte durchzusetzen versuchen. Vorliegend aber wurde der Überlassungsvertrag nach eigenem Aktenvermerk vom 11. Februar 2019 „vollzogen“. Dadurch hat sich die Trägerin hoheitlicher Gewalt für die Verschaffung der tatsächlichen Herrschaftsmacht an den Hunden der besonderen Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient (vgl. GmS-OGB, B.v. 10.4.1986 – GmS-OGB 1/85 – juris), sodass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.
2. Die allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO ist statthaft. Bei der Fortnahme der Hunde handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt i.S.d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG, da die Maßnahme dem erklärten Willen der Beklagten nach keine unmittelbare Rechtswirkung dem Kläger gegenüber haben sollte (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, 20. Aufl. 2019, VwVfG, § 35 Rn. 89). Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Das erforderliche Rechtsverhältnis besteht, da durch die von der Beklagten durchgeführte Maßnahme die (auch) dem Kläger gehörenden Hunde fortgenommen (und letztlich veräußert) wurden. Das berechtigte Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein, entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Rechtsposition des Klägers zu verbessern (vgl. BVerwG, B.v. 18.11.1997 – 1 WB 46/97 – NVwZ 1998, 403). Hier liegt ein rechtliches Interesse im Hinblick auf das Eigentum des Klägers ebenso vor wie ein Rehabilitationsinteresse, weil der Entzug des Eigentums an den Hunden – sollte er rechtswidrig erfolgt sein – den Kläger nachhaltig und spürbar in seinem grundrechtlich geschützten Eigentumsrecht verletzt hätte (vgl. VG Aachen, U.v. 4.4.2011 – 6 K 1949/09 – BeckRS 2011, 49883). Der Kläger kann sich auch auf die diskriminierende Wirkung des Vorgehens der Beklagten berufen, indem von einem Aufgebot an Amtsträgern die in seinem Miteigentum stehenden Hunde abgeholt wurden. Soweit der Kläger hingegen in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, er wünsche die Feststellung, um zu verhindern, dass so etwas wieder passiere und ihm nächstes Mal beispielsweise sein Fernseher weggenommen werde, ist eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beklagte unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen in gleicher Weise verfahren wird. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO steht im Hinblick auf die Subsidiarität der Feststellungsklage nicht entgegen. Der Kläger kann über die Klage auf Herausgabe die behauptete Eigentumsverletzung nicht hinreichend geltend machen, da diese schon aus rechtlichen Gründen scheitert, ohne dass es auf die Frage, ob er (Mit-)Eigentümer war, angekommen wäre (dazu unter 3.f.). Die Feststellungsklage gewährleistet insoweit einen Rechtsschutz, der weiterreicht als das einzelne Leistungsbegehren (vgl. BVerwG, U.v. 20.4.1997 – 1 C 2.95 – NJW 1997, 2534).
3. Nach der mündlichen Verhandlung war festzustellen, dass die Fortnahme der Hunde am 7. Februar 2019 rechtswidrig war. Einen Anspruch auf Herausgabe der Hunde hat der Kläger dagegen nicht.
a. Die Zeugin und Ehefrau des Klägers gab in der mündlichen Verhandlung an, dass sie und ihr Ehemann seit 1. August 2015 verheiratet seien. Den Hund K. habe ihr Ehemann vor der Ehe angeschafft, im Juni 2015. Die Hündin Sc. hätten sie und ihr Ehemann im September 2015 bei einem Besuch im Tierheim ausgesucht und ihr Ehemann habe den Vertrag abgewickelt. Bei der Hündin B. habe sie zuvor im Internet nach einer reinrassigen Collie-Dame recherchiert, da sie und ihr Ehemann sich eine solche gewünscht haben und sie ihn habe aussuchen dürfen. Sie sei dann zunächst allein nach C. gefahren, um die Eigentümerin zu besuchen. Dort habe sie eine Anzahlung geleistet und die Eigentümerin habe ihre Daten aufgenommen. Sie habe wohl auch den Kaufvertrag bei der Abholung unterschrieben. Die Eheleute seien hierfür am 11. November 2016 gemeinsam hochgefahren. Das Geld für den Hund habe von ihrem Ehemann gestammt.
Die Hunde S., Bo. und F. seien während ihrer Ehe geboren worden. S. sei ein Welpe von K. und Sc .gewesen (geboren am 1. Juli 2017), bei Bo. wisse sie nicht mehr, ob er der Welpe von Sc… …oder P… …, welche wiederum Tochter von Sc. sei, gewesen sei. F… … stamme von P. und sei 2018 geboren. S., Bo. und F. seien nach der Geburt über den Account ihres Ehemannes bei eBay Kleinanzeigen vermittelt worden, er habe auch die Fotos gemacht und das Geld kassiert. Sie stehe für die Abnehmer als Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bei einer Anfrage, ob der Hund zurückgegeben werden könne, würden sie und ihr Ehemann sich absprechen. Den Hund S. hätten sie und ihr Ehemann gemeinsam aus Ch. wieder abgeholt. Die anderen beiden seien 2019 zurückgebracht worden, wobei Bo. 1,5 Jahre und F. circa drei Monate weg gewesen sei. Verträge habe es bei der Rücknahme keine gegeben.
Generell sei es so, dass ihr Ehemann sich um das Finanzielle kümmere, da er arbeite. Sie sei Hausfrau und habe kein eigenes Einkommen. Sie kümmere sich um die übrigen Sachen, Schreibarbeiten und die Versorgung der Tiere. Deswegen stehe sie überall drin. Bei Vermittlungen habe sie sich um die Angelegenheit gekümmert, wenn ihr Ehemann auf der Arbeit gewesen sei, aber grundsätzlich hätten sie versucht, einen gemeinsamen Termin zu finden, damit ihr Ehemann sich von den Hunden auch verabschieden könne.
Zu den Vorgängen im Februar 2019 gab sie an, dass sie zu der Zeit „total überfordert“ gewesen sei und Hilfe von der Gemeinde erlangen habe wollen, vor allem im Hinblick auf zukünftige Würfe. Als Frau …. und Herr …. am 7. Februar 2019 vormittags zu ihr gekommen seien und ihr den Überlassungsvertrag vorgelegt hätten, habe sie zunächst gesagt, dass sie da nicht mitmache, dass die ganzen Hunde mitgenommen werden und sie auf ihren Mann warten wolle. Frau …. habe ihr dann in Aussicht gestellt, dass die Polizei käme, wenn sie nicht unterschreibe. Sie habe mit der Polizei nichts zutun haben wollen und unterschrieben. Zu dem Zeitpunkt sei ihr Ehemann im Haus gewesen. Als er herausgekommen sei, habe sie ihm noch kurz gesagt, dass sie da unterschrieben habe und er habe sie daraufhin geschimpft und gefragt, wieso sie das getan habe. Die Gemeindebediensteten seien zu dieser Zeit noch da gewesen. Ob und was ihr Ehemann mit diesen gesprochen habe, nachdem sie reingegangen sei, wisse sie nicht mehr genau, sie habe nicht mehr denken können. Nachmittags sei sie zur anwesenden Polizei geflüchtet und habe nichts gesprochen und einfach abgeschalten; sie habe nicht mitansehen können, wie ein Welpe nach dem anderen genommen worden sei.
Sie habe damals nicht geglaubt, dass jemand die Hunde holen würde, jedenfalls nicht so schnell. Auf Frage des Beklagtenbevollmächtigten gab sie an, dass sie nicht gewollt habe, dass die Hunde abgeholt werden. Wenn ihr vorgehalten werde, dass sie damals nicht erklärt habe, dass es um Hilfe für den nächsten Wurf gehe, gibt die Zeugin an, dass sie damals durcheinander gewesen sei und sich eventuell falsch ausgedrückt habe.
Mittlerweile würden sie wieder vier Hunde halten. Die Hündin P… …, die damals bei ihr habe bleiben dürfen, laufe nun vollständig auf ihren Namen, die anderen drei auf den ihres Ehemannes. Sie würden dies nun getrennt halten. Sie kümmere sich aber nach wie vor um alle Tiere, fahre zum Tierarzt, falls eines Beschwerden hätte und betrachte alle als ihre gemeinsamen Tiere unabhängig davon, was in den Papieren stünde. Auf Nachfrage, was dieser Änderung zugrunde liege, gab sie an, dass es nun klar sein solle, wie jetzt vor Gericht, dass das die Hunde ihres Ehemannes seien. Befragt, wieso sie Herrn …. von der Beklagten am 14. Februar noch eine E-Mail geschrieben habe, wenn sie doch augenscheinlich „sauer“ auf die Gemeinde war, antwortete sie, dass sie auf die ganze Situation sauer gewesen sei und Herr …. sie danach gefragt habe, weil er es „schwarz auf weiß“ fürs Gericht gewollt habe.
b. Der Kläger gab in der mündlichen Verhandlung an, er habe sein ganzes Geld in die Hunde investiert. Er würde die Versicherungen, die Tierarztrechnungen, eigentlich alles zahlen, seine Ehefrau sei Hausfrau. Sie hätten im Jahr 2014 geheiratet, einen Ehevertrag hätten sie nicht. Er verdiene den Lebensunterhalt. Seine Ehefrau kümmere sich um die Tiere dergestalt, dass sie zum Tierarzt gehe und den Kontakt mit den Behörden pflege. In den Tierausweisen sei sie deshalb eingetragen gewesen.
Hund K… … und Hündin Sc. habe er circa 2014 noch vor der Ehe gekauft. Den Hund, den er W… … (Anm.: phon.) genannt habe, habe er im Jahr 2017 angeschafft und den Hund S… … hätten sie (die Familie) 2018 zurückgekauft. Den weiblichen Collie-Mischling, dessen Name ihm derzeit nicht erinnerlich sei, habe er im November/Dezember 2018 zurückgekauft. Die Welpen seien im Oktober 2018 von Sc. geboren worden. In den Kaufverträgen für den Collie-Mischling und W… … sei er eingetragen. S. sei ein Rückläufer, den er und seine Ehefrau in Ch. wieder abgeholt hätten. Einen Kaufvertrag habe es sowohl bei der Abgabe als auch der Rücknahme nicht gegeben. W… … hätten sie zusammen in . abgeholt; er stehe als Käufer im Kaufvertrag. Der Collie-Mischling sei auch ein Rückläufer und er und seine Ehefrau seien beide bei der Rückgabe an der Tür gewesen. Er habe diesbezüglich auch den Kaufvertrag gemacht. Zu den Kaufverträgen befragt, gab er an, dass er nicht mehr wisse, wo sich diese befinden.
Er verstehe nicht, weshalb er von der Beklagten nicht als Eigentümer angesehen worden sei und verweise auf die Hundehaltersatzung der Gemeinde. Zu der Abholung der Hunde gab er an, dass er bis zum Nachmittag des 7. Februar 2019 nicht gewusst habe, dass seine Ehefrau den Überlassungsvertrag abgeschlossen habe und bis heute nicht wisse, wieso sie das gemacht habe. Herr …. von der Gemeinde habe gesagt, dass die Hunde zwangsweise mitgehen würden.
c. Herr …. von der Beklagten gab in der mündlichen Verhandlung an, er habe gemerkt, dass die Situation zu eskalieren drohe und sei am Nachmittag des 7. Februar 2019 mit zum Anwesen der Familie …. Es sei kein Zustand, wenn man die Haustüre aufmache und Tiere herausstürmen. Auf Anmerkung, dass die Gemeinde lediglich sicherheitsrechtlich vorgehen hätte können, stimmte er zu, weswegen mit dem Landratsamt Kontakt aufgenommen und sich für den Überlassungsvertrag entschieden worden sei. Über die Eigentumslage hätten sie sich durchaus Gedanken gemacht. Die Tierpässe seien alle auf die Ehefrau des Klägers ausgestellt. Es habe Gefahr im Verzug vorgelegen.
Auch der Vertreter der Beklagten erklärte in der mündlichen Verhandlung, dass es sich aus seiner Sicht sozusagen um den „klassischen“ Fall handele, dass ungern tierschutzrechtlich vorgegangen werde. Die Eigentumsverschaffung sei unmöglich; die Beklagte wisse nicht, was der Tierschutzverein mit den Tieren gemacht habe. Sie dürften in drittes Eigentum übergegangen sein.
d. Die Kammer hält die Zeugin trotz ihres Eigeninteresses am Ausgang des Prozesses für glaubwürdig die Umstände betreffend, wann, wie und zu welchem Zweck sie und ihr Ehemann die Hunde erworben, vermittelt und wieder zurückgenommen haben. Sie schilderte dies widerspruchsfrei und lebensnah.
Der Hund K. wurde vor der Ehe angeschafft. Ausweislich seines Ausweises ist der Hund am 9. April 2015 geboren, sodass eine übliche Abholung frühestens acht Wochen nach der Geburt und damit im Juni 2015 realistisch erscheint und mit den Angaben des Klägers übereinstimmt. Dass trotz der Anschaffung vor der Ehe die spätere Ehefrau des Klägers im Ausweis eingetragen wurde, wirft keine tieferen Fragen auf, da die Ehe bereits kurz darauf im August 2015 geschlossen wurde.
Hinsichtlich der Hündin Sc… … haben die Ehegatten über den Zeitpunkt der Anschaffung sich widersprechende Angaben gemacht. Das Gericht hält die Angabe der Zeugin, dass sie und ihr Ehemann die Hündin gemeinsam im September 2015 angeschafft haben für wahrscheinlicher. Die Zeugin hat zu den Hunden ohne zu zögern umfassende Angaben machen können, was den Eindruck und ihre eigene Angabe bestätigt hat, dass sie sich vollumfänglich den Tieren widmet und diese den ganzen Tag über versorgt, während der Kläger einen unverständlichen Namen für einen Hund angab und sich an den Namen einer anderen Hündin nicht einmal erinnerte und auch bei den Jahresangaben ersichtlich angestrengt überlegen musste. Der Umstand, dass die Ehefrau die Geburt der Welpen auf Oktober 2018 datierte, während die Tierausweise für sieben Hunde den 2. Dezember 2018 festlegen, hält das Gericht angesichts der verstrichenen Zeit für eine unwesentliche zeitliche Abweichung. Für die Schilderung der Ehefrau, dass sie die Hündin aus dem Tierheim geholt haben, spricht auch der Tierausweis zur Hündin Sc… …, in dem ein ausländischer Tierhalter eingetragen ist, da dies für Tiere aus dem Tierheim nicht unüblich ist.
Hinsichtlich der Hündin B. stimmen die Angaben der Eheleute sowie der Tierausweis weitgehend überein. Während der Kläger angab, den Hund, den er W. nannte, 2017 mit seiner Ehefrau aus C. angeschafft zu haben, gibt die Ehefrau an, sie am 11. November 2016 abgeholt zu haben. Im Tierausweis zur Hündin B… … steht, dass diese im September 2016 geboren und im November 2016 in O. (30 km von C. entfernt) gechipt wurde, sodass eine erste Besichtigung im November 2016 und eine Abholung kurz darauf im Jahr 2017 realistisch erscheint.
Auch hinsichtlich des Hundes S. stimmen die Angaben der Eheleute und des Tierausweises überein. Der Kläger gab an, ihn 2018 zurückgekauft zu haben. Im Tierausweis steht zum Besitzer zunächst die Ehefrau des Klägers, anschließend eine Frau aus Ch. und zuletzt wieder die Ehefrau des Klägers. Der Hund ist am 1. Juli 2017 geboren, am 30. August 2017 gechipt worden, sodass eine Rückgabe im Jahr 2018 nach einem kurzen Aufenthalt in Ch. realistisch erscheint.
Hinsichtlich des Hundes Bo. fehlen zwar einige Angaben, er wurde aber ausweislich des Ausweises am 25. Oktober 2017 und damit während der Ehe geboren und folglich auch währenddessen zurückgebracht, nach Angaben der Zeugin ca. 1,5 Jahre nach der Geburt, mithin Anfang 2019, wie von der Zeugin beschrieben.
Hinsichtlich des Hundes F. geht die Kammer ebenfalls hiervon aus. Angesichts der übrigen nachweislich zutreffenden Aussagen die Hunde betreffend, ist kein Grund ersichtlich, dass diese Angaben nicht der Wahrheit entsprechen.
Dagegen sind einzelne, von der Ehefrau nicht bestätigte Aussagen des Klägers kritisch zu bewerten. Der Kläger behauptet unter anderem im Kaufvertrag für den weiblichen Collie-Mischling (Anm.: vermutlich Hündin F.) eingetragen zu sein, gleichzeitig aber gibt er an, für den Hund S. keinen Kaufvertrag gemacht zu haben und generell findet er alle Kaufverträge nicht mehr. Unter Berücksichtigung der Angaben der Zeugin, dass sie auch erst seit dem streitgegenständlichen Vorfall die Hunde getrennt laufen lassen, gab es vorher bezüglich der von ihren Hunden geborenen Welpen wohl keine Kaufverträge. Auch die E-Mail, in der er schreibt, „… soll halt einen Wideruf schreiben und sagen das ich sie gekauft habe und sie defacto nur Schriftführer war“, wirft Fragen an seiner Darstellung des Sachverhalts auf.
Hinsichtlich der Umstände, wie es zu der Abholung der Hunde kam, ergeben sich nach den Aussagen der Ehegatten kleinere Ungereimtheiten und Zweifel. So gab die Zeugin an, dass der Kläger bereits am Vormittag des 7. Februar 2019 vor die Tür getreten kam, als die Gemeindebediensteten noch anwesend waren und somit davon erfuhr, dass die Zeugin etwas unterschrieben habe, während der Kläger behauptete, er habe bis zum Nachmittag nichts davon gewusst, dass seine Ehefrau etwas unterschrieben habe. Auch sei der Zeugin von Frau … gedroht worden und sie habe nicht gewollt, dass die Hunde abgeholt werden. Letztlich war dies aber ebenso wie die soeben beschriebenen Aussagen des Klägers für die Entscheidung des Gerichts nicht erheblich.
e. Unter Berücksichtigung dieser Hintergründe ergibt sich für die Kammer folgendes:
aa. Die Fortnahme ist rechtswidrig, weil es an einer gesetzlichen Grundlage fehlt, die in der Eingriffsverwaltung erforderlich ist. Eine Fortnahme eines Tieres muss gegenüber dem Halter aufgrund einer gesetzlichen Grundlage angeordnet werden; er ist Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Tier, die durch die Wegnahme gebrochen werden soll. Der Sache nach handelt es sich bei der Fortnahme um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung in der Form der Anwendung unmittelbaren Zwangs (vgl. BVerwG, U.v. 7.8.2008 – 4 A 3001.07 – BeckRS 2008, 137583 Rn. 24 zur Fortnahme nach dem TierSchG).
Vorliegend hat die Beklagte unmittelbaren Zwang angewendet, obwohl sie sich zuvor mit der Ehefrau des Klägers in das Privatrecht begeben hat. Für Behörde und Bürger im Verwaltungsverfahren hat die Frage nach der Rechtsnatur behördlicher Tätigkeit vor allem Bedeutung im Rahmen eines Entscheidungsprozesses. Dabei geht es um die Begründung des Rechtsverhältnisses, welches Recht, Zivilrecht oder öffentliches Recht, zwingend oder zweckmäßigerweise anzuwenden ist und welche formellen und materiellen Grenzen einzuhalten sind. Die Abgrenzung ist häufig die Vorfrage für die Überlegung, welche Verfahrensrechte gewährt werden sollen oder müssen oder ob das angestrebte Ziel angemessen durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichem Vertrag auf der einen Seite oder durch privatrechtliche Vereinbarungen auf der anderen Seite erreicht werden kann (Stelkens/Bonk/Sachs/Schmitz, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 1 Rn. 87 f.).
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 13. Februar 1976 (IV C 44/74 – NJW 1976, 1516), in dem nach einem Vertragsschluss mit Ehegatten ein mit angedrohter Ersatzvornahme versehener Bescheid erlassen wurde, in dem als Handlungspflicht die vertraglich vereinbarte Gegenleistung festgelegt wurde, ausgeführt:
„Der Bescheid verletzt Rechte der Kl., weil er von ihnen die Vornahme bestimmter Bauarbeiten verlangt, ohne darin durch eine gesetzliche Grundlage gedeckt zu sein. Verwaltungseingriffe in Freiheit und Eigentum bedürfen der gesetzlichen Grundlage. Das ergibt sich aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung i.V. mit den durch die Art. 2 ff. GG gewährleisteten Grundrechten (BVerfGE 8, 155 [166 f.] = NJW 1959, 235; vgl. auch BVerfG, NJW 1976, 34 [35]): Die den Kl. mit dem ergangenen Bescheid angesonnene Vornahme von Bauarbeiten berührt sowohl das Eigentum der Kl. als auch ihr Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung (Art. 2 und 14 GG).
In diese Rechte darf nur auf Grund Gesetzes eingegriffen werden. In dem an die Kl. gerichteten Bescheid liegt ein derartiger Eingriff. Der Bescheid beschränkt sich nicht auf eine Leistungsaufforderung. Durch ihn sollte vielmehr die Leistungspflicht der Kl. einseitig mit dem Ergebnis geregelt werden, daß nunmehr ohne weiteres und insb. ohne Zwischenschaltung einer gerichtlichen Entscheidung in den Vollzug eingetreten werden dürfe. An der demnach erforderlichen gesetzlichen Grundlage fehlt es. Der zwischen den Kl. und der Gemeinde abgeschlossene Vertrag, auf den sich als vermeintliche „Ermächtigungsgrundlage” der Bekl. wiederholt berufen hat, scheidet insoweit von vornherein aus. Welchen Sinn es haben kann, diesen Vertrag als „Grundlage” zu bezeichnen, mag dahinstehen. Eine gesetzliche Grundlage stellt der Vertrag als solcher offensichtlich nicht dar. Ebensowenig ist die erforderliche gesetzliche Grundlage mit § 123 III BBauG gegeben (…).
Das Vorgehen des Bekl. wird auch durch keine andere gesetzliche Vorschrift gedeckt. Die Ansprüche, die durch den angefochtenen Bescheid durchgesetzt werden sollen, beruhen im engsten Sinne des Wortes auf dem abgeschlossenen Vertrag. Es liegt mithin nicht so, daß bereits vorgegebene gesetzliche Pflichten vertraglich geregelt wurden und man sich deshalb bei der Durchsetzung der „vertraglichen” Pflichten fragen kann, ob nicht trotz des Vertragsschlusses immer noch die mit der dem Vertrag vorgegebenen Pflicht zusammenhängende gesetzliche Regelung ausreicht, ein einseitig vollziehendes Vorgehen der Behörde zu gestatten (vgl. dazu namentlich Lerche, in: Staatsbürger und Staatsgewalt, Jubiläumsschrift Bd. 2, S. 84 f.). Es trifft, anders ausgedrückt, auf den vorliegenden Fall nicht zu, daß die Kl. einer in ihrem Ursprung gesetzlichen Pflicht – einer kraft Gesetzes gegebenen Erschließungspflicht – nachkommen sollen und mit Rücksicht darauf, daß die einseitige Durchsetzung dieser gesetzlichen Pflicht keinen Bedenken begegnete, zu überlegen wäre, ob der Vertrag etwa dieses einseitige Vorgehen ausschließt. Gekennzeichnet wird der vorliegende Fall vielmehr dadurch, daß es an einschlägigen gesetzlichen Pflichten fehlt und sich infolgedessen der Bekl. für die von ihm geltend gemachten Ansprüche ausschließlich auf den Vertrag berufen kann. Deshalb ist es auch irrig, wenn der Bekl. als den entscheidenden Punkt die Frage hinzustellen sucht, ob die Gemeinde seinerzeit beim Abschluß des Vertrages auf einen Teil der ihr zustehenden öffentlichen Gewalt oder doch auf den Einsatz dieser öffentlichen Gewalt habe verzichten wollen. Die Gemeinde hatte keine öffentliche Gewalt, die sie ohne gesetzliche Grundlage zur Durchsetzung der seinerzeit geschaffenen vertraglichen Ansprüche hätte einsetzen dürfen; dementsprechend ist die Frage, ob sie beim Abschluß des Vertrages auf irgend etwas „verzichten” wollte, gegenstandslos.
Die hier zu treffende Entscheidung verlangt nicht, im einzelnen der Frage nachzugehen, ob und gegebenenfalls in welchen Rechtsbereichen es Fallgruppen gibt, bei denen für die Zulässigkeit eines Eingriffes in Freiheit und Eigentum eine gesetzliche Grundlage ausnahmsweise entbehrlich ist und anstatt dessen eine gewohnheitsrechtliche oder gar nur aus allgemeinen Grundsätzen hergeleitete Rechtsgrundlage ausreicht. Für eine Rechtfertigung, die Durchsetzung vertraglicher Pflichten im Wege einer solchen Ausnahme vom Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage freizustellen, ist nichts ersichtlich. Im Gegenteil: Die aus der Sperrwirkung des Erfordernisses einer gesetzlichen Grundlage für die Behörde folgende Notwendigkeit, bei der Durchsetzung vertraglicher Ansprüche den Weg der gerichtlichen Klage zu gehen, führt vielmehr zu einer „Waffengleichheit”, die als Ausdruck der spezifisch vertraglichen Gleichordnung der Beteiligten auch verwaltungsrechtlichen Verträgen ansteht. Diese Waffengleichheit wird, wie hinzuzufügen ist, eingehalten, wenn § 57 RegE eines Verwaltungsverfahrensgesetzes (BT-Dr 7/910 – VwVfG -) zur Erleichterung der Durchsetzung vertraglicher Ansprüche den Vertragschließenden beider Seiten ermöglicht, sich der sofortigen Vollstreckung zu unterwerfen. Ob diese Möglichkeit auch schon nach geltendem Recht besteht und daher § 57 VwVfG den ohnedies geltenden Rechtszustand nur bestätigen würde, kann dahingestellt bleiben, weil die Kläger eine derartige Unterwerfungserklärung nicht abgegeben haben.
Die Annahme, daß nach alledem vertragliche Ansprüche jedenfalls unter den hier gegebenen Voraussetzungen nicht mit Hilfe des Erlasses von Verwaltungsakten durchgesetzt werden dürfen, entspricht der in der Rechtsprechung und im Schrifttum herrschenden Meinung.“
Vorliegend wollte die Trägerin hoheitlicher Gewalt privatrechtlich handeln, hat sich aber der besonderen Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient (vgl. GmS-OGB, B.v. 10.4.1986 – GmS-OGB 1/85 – juris) und damit nicht die formellen und materiellen Grenzen des Privatrechts eingehalten. Sie wollte den Überlassungsvertrag nach eigenem Aktenvermerk vom 11. Februar 2019 „vollziehen“ und damit einseitig mit dem Ergebnis regeln, dass nunmehr ohne weiteres und insbesondere ohne Zwischenschaltung einer gerichtlichen Entscheidung in den Vollzug eingetreten werden darf. Eine Unterwerfungserklärung lag aber nicht vor.
Ein beliebiger Privater kann unter vergleichbaren Umständen – hier bei Auftreten eines sich der Übergabe von zuvor kausalgeschäftlich überlassenen Tieren verwehrenden Miteigentümer-Ehegatten – die Tiere nicht einfach mitnehmen und darauf vertrauen, Eigentum dadurch zu erwerben. Er muss die Rechtsbehelfe bemühen, die ihm das Privatrecht zur Verfügung stellt. Dies wäre namentlich, klageweise auf Verschaffung des Eigentums vorzugehen, in dessen Rahmen eine etwaige rechtliche Unmöglichkeit zur Eigentumsübertragung geprüft würde. Sollte der Vertragspartner indes rechtlich (und tatsächlich) in der Lage sein, das Eigentum zu übertragen, würde seine notwendige Willenserklärung über § 894 ZPO fingiert und die Übergabe gemäß § 897 ZPO durch Wegnahme seitens des Gerichtsvollziehers erfolgen. Keinesfalls aber könnte ein Privater die Polizei einschalten und eine Übergabe für die Übereignung erzwingen. Aufgrund des Eindrucks, der spätestens am Nachmittag für die Beklagte entstand, als der Kläger die Herausgabe verweigerte (Aktenvermerk 11. Februar 2019), konnte sie offensichtlich nicht mehr davon ausgehen, dass eine freiwillige Übergabe der Hunde erfolgen würde, weshalb sie die Besitzverschaffung mithilfe von Mitarbeitern des Veterinäramts …, Diensthundeführern der Polizei, einer Streife der Polizeiinspektion …, drei Mitarbeitern des Tierschutzbundes und Vertretern des Ordnungsamtes (bzw. deren amtlicher Autorität) vollzog.
Angemerkt wird, dass selbst wenn der Vertragspartner Einvernehmen mit der Besitzübertragung gezeigt hätte (was hier nach Angaben der Zeugin am Nachmittag fraglich ist), ein Eigentumserwerb scheitern würde, wenn dieser nicht (allein) verfügungsbefugt ist. Ein gutgläubiger Erwerb wäre dann nicht möglich, wenn der andere Ehegatte die Übergabe verhindern will; denn dann ist dem Erwerber grobfahrlässige Unkenntnis hinsichtlich des fehlenden (Allein-)Eigentums des Vertragspartners anzulasten (§ 932 Abs. 2 BGB).
Am Nachmittag des 7. Februars 2019 hätte die Beklagte daher erkennen müssen, dass sie die Tiere momentan privatrechtlich nicht rechtssicher erwerben kann. Nimmt sie sie dennoch mit, kann dies bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nur noch aufgrund hoheitlichen Handelns erfolgen. Insbesondere ein Verwaltungsakt sollte aber nach dem Entschluss der Beklagten gerade nicht ergehen (vgl. zur Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Veräußerung von Tieren VG Sigmaringen, U.v. 10.12.2008 – 5 K 1202/06 – BeckRS 2011, 48360, bestätigt durch BVerwG, U.v. 12.1.2012 – 7 C 5.11 – BeckRS 2012, 47180 Rn. 18; ebenfalls einen Verwaltungsakt voraussetzend VG Aachen, U.v. 4.4.2011 – 6 K 1949/09 – BeckRS 2011, 49883). Rechtsgrundlage für das Vorgehen wäre für die Beklagte allein Art. 18 oder Art. 7 LStVG. Ein Handeln nach § 16a TierSchG kommt für die Beklagte nicht in Betracht, nachdem sie nicht zuständige Behörde i.S.d. TierSchG ist. Auch der Geschäftsbereichsleiter …. hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie hiernach nicht handeln wollten, da hierfür das Veterinäramt zuständig wäre.
Die Voraussetzungen des Art. 18 bzw. Art. 7 LStVG wären aber ohnehin nicht gegeben. Gemäß Art. 18 Abs. 2 LStVG können die Gemeinden zum Schutz von Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden treffen bzw. nach der Generalklausel des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG Anordnungen treffen, um Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder Sachwerte, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint, bedrohen oder verletzen. Dabei kann ggf. i.V.m. der Anwendung unmittelbaren Zwangs gemäß Art. 34 BayVwZVG bzw. mittels unmittelbarer Ausführung nach Art. 7 Abs. 3 LStVG vorgegangen werden (vgl. zu einem Sofortvollzug BVerwG, U.v. 12.1.2012 – 7 C 5.11 – BeckRS 2012, 47180 Rn. 18). Dass die Beklagte bereits konkrete sicherheitsrechtliche Maßnahmen betreffend die Hundehaltung der Familie …. beabsichtigte, die lediglich wegen der Eigentumsübertragung nicht stattgefunden haben, lässt sich den Akten aber nicht entnehmen. Aus den Akten und der mündlichen Verhandlung entsteht vielmehr der Eindruck, dass die Beklagte den „einfacheren Weg“ über eine mit der Ehefrau des Klägers einvernehmliche Übertragung einschlagen wollte, sodass ein sicherheitsrechtliches Einschreiten verfahrensrechtlich noch nicht so weit fortgeschritten war. Gefahr im Verzug wie der Geschäftsbereichsleiter …. in der mündlichen Verhandlung angab, lag nicht vor.
Nach dem Wissensstand der Beklagten kam es bisher zu einer Beschwerde einer Nachbarin, zu einer Verletzung bei der Ehefrau des Klägers, als diese versuchte zwei Hunde zu trennen, zu einer Verletzung des Herrn …., als dieser das Grundstück der Familie …. betrat und Zweifeln bezüglich der Größe der Wohnung, in der die Hunde gehalten wurden. Dies alles war der Beklagten vor Abschluss des Überlassungsvertrags mit der Ehefrau bekannt und trotzdem hielt sie ein privatrechtliches Vorgehen für ausreichend. Im Zeitpunkt der Abholung hatten sich keine Umstände ergeben, die plötzlich ein sofortiges Handeln gerechtfertigt hätten, zumal die Abholung auch mehrere Stunden nach der Vorlage des Vertrags erfolgte. Auch Herr …. hat erst nachträglich (E-Mail vom 14. Februar 2019) Nachweise für ein Fehlverhalten des Klägers gesammelt.
Eine Fortnahme der Tiere als Vollstreckung eines Haltungsverbots ist als ultima ratio anzuwenden (vorher möglicherweise Einzäunung des Grundstücks, Leinen- oder/und Maulkorbzwang). Auch eine (nur vorübergehende) Ingewahrsamnahme ist erst nach einer interessenabwägenden Ermessensentscheidung, insbesondere unter Beachtung möglichen – und hier sehr naheliegenden – (Mit-)Eigentums Dritter und einer etwaigen Übernahme durch diese zu treffen (vgl. auch VG Aachen, U.v. 4.4.2011 – 6 K 1949/09 – BeckRS 2011, 49883). Die Beklagte hat nach alledem vertragliche Ansprüche jedenfalls unter den hier gegebenen Voraussetzungen zu Unrecht mit Hilfe von Verwaltungszwang durchgesetzt.
bb. Der Kläger ist dadurch auch in seinen subjektiv öffentlichen Rechten verletzt, da der Kläger nach Überzeugung der Kammer Allein- bzw. Miteigentümer der streitgegenständlichen Hunde war.
Gemäß § 17 Abs. 2 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Der Kläger und seine Ehefrau leben mangels Ehevertrag und anderer entgegenstehender Anhaltspunkte im gesetzlichen Güterstand. Gemäß § 1363 Abs. 2 BGB wird dadurch das jeweilige Vermögen der Ehegatten nicht deren gemeinschaftliches Vermögen; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt.
Ausgehend hiervon war der Kläger Alleineigentümer des Hundes K… … Hinsichtlich der sieben Welpen der Hündin Sc… … war Eigentümer der jeweilige Eigentümer des Muttertieres. Dies ergibt sich aus § 953 BGB, wonach Erzeugnisse und sonstige Bestandteile einer Sache auch nach der Trennung dem Eigentümer der Sache gehören, soweit sich nicht aus den §§ 954 bis 957 ein anderes ergibt. Tiere sind keine Sachen, aber auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, § 90a BGB. Erzeugnisse sind i.S.d. § 99 Abs. 1 BGB alle organischen Produkte einer Sache (Ei des Huhns, Kalb der Kuh, Fohlen des Pferdes) (HK-BGB/Hans Schulte-Nölke, 10. Aufl. 2019, BGB § 953 Rn. 1, 3). Eigentümer der Hündin Sc… … waren nach obig geschilderten Erwerbsumständen die Eheleute gemeinsam. Das Gericht lässt dabei nicht außer Acht, dass es zwischen zusammenlebenden Ehegatten der Lebenserfahrung entspricht, dass die Aufgaben eine Hundehaltung und -zucht betreffend aufgeteilt werden und jeder Ehegatten einen seinen Fähigkeiten und Möglichkeiten entsprechenden Beitrag leistet. Sie besuchten gemeinsam das Tierheim und suchten die Hündin gemeinsam aus. Wer letztlich den Kaufvertrag abwickelt, ist für die eigentumsrechtliche Lage – speziell beim Kaufgegenstand Hund – nicht ausschlaggebend (Trennungs- und Abstraktionsprinzip; so im Ergebnis auch OLG Schleswig, B.v. 20.2.2013 – 15 UF 143/12 – BeckRS 2013, 22502; OLG Naumburg, B.v. 12.4.2018 – 4 UF 94/17 – BeckRS 2018, 37259 Rn. 23 zur Frage der Verteilung von Haushaltsgegenständen (wozu auch Haustiere zählen) zwischen Eheleuten). Es widerspricht unabhängig davon einer praktischen Lebenshandhabung, dass beide Ehegatten sich in den Kaufvertrag eintragen lassen. Auch liegt es fern, dass stets nur der Ehegatte mit eigenem Einkommen das Eigentum an den in der Ehe angeschafften Gegenständen, die nicht nur dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten dienen, erwirbt. Dies würde eine Vielzahl der sich um den Haushalt und eine etwaige Kindererziehung kümmernden Ehegatten rechtlos stellen, vgl. daher § 1568 b BGB. Jedenfalls aber gehen beide Ehegatten ohnehin davon aus, dass der Kläger den Vertrag abgewickelt hat.
Der Bundesgerichtshof führt hierzu in seinem Urteil vom 13. März 1991 (XII ZR 53/90 – NJW 1991, 2283) aus:
„Wer Eigentümer der vom Bekl. (Anm.: Ehemann) für den Haushalt der Parteien angeschafften Sachen geworden ist, richtet sich mangels anderer Erwerbstatbestände nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 929 ff. BGB. Ob nur der Bekl. Eigentum erworben hat oder beide Parteien Miteigentum, hängt daher entscheidend von der nach § 929 S. 1 BGB für den Eigentumsübergang erforderlichen Einigung mit dem jeweiligen Veräußerer ab. Waren beide sich einig, daß nur der Bekl. Eigentum erwerben sollte, so ist er Alleineigentümer geworden, wobei hier auf sich beruhen kann, ob die Kl. (Anm.: Ehefrau) dann von ihm Einräumung des Miteigentums verlangen konnte. Ging die Einigung hingegen dahin, daß die Parteien Miteigentümer werden sollten, so sind sie es geworden, auch wenn die Kl. bei den Anschaffungen gegenüber dem jeweiligen Veräußerer nicht in Erscheinung getreten ist. Der Bekl. war befugt, sie bei der Abgabe ihrer Einigungserklärung zu vertreten, wobei dahinstehen kann, ob dies aus einer Befugnis nach § 1357 I BGB herzuleiten ist (so etwa Büdenbender, FamRZ 1976, 662 (667 f.)) oder aus einer nach den Umständen zumindest schlüssig erteilten Vollmacht. Denn der Bekl. hat den Hausrat für den gemeinschaftlichen Haushalt der Parteien angeschafft; mangels entgegenstehender Feststellungen oder sonstiger Umstände ist davon auszugehen, daß die Kl. mit den Anschaffungen einverstanden gewesen ist. Da der angeschaffte Hausrat im Haushalt der Parteien verwendet worden ist, hat die Kl. daran auch (Mit-) Besitz erlangt, und zwar – wenn die Einigung Miteigentum der Parteien zum Ziel hatte – mit dem Willen des Veräußerers. In diesem Fall ist daher die zum Eigentumsübergang nach § 929 S. 1 BGB weiter erforderliche Übergabe auch an sie erfolgt.
Welchen Inhalt die jeweiligen Einigungserklärungen im Hinblick auf die Person des Erwerbers gehabt haben, ist weder festgestellt noch auch nur vorgetragen. Die rechtliche Beurteilung muß daher zugrunde legen, daß der Bekl. weder erklärt hat, daß er Alleineigentümer werden wolle noch daß die Kl. Miteigentümerin werden solle. Vielmehr hat der Senat davon auszugehen, daß mit dem jeweiligen Veräußerer – wie bei solchen Geschäften auch üblich – nicht darüber gesprochen worden ist, ob auch die Kl. Eigentum an den Sachen erwerben solle. Trotzdem müssen die jeweiligen Einigungen dahin verstanden werden, daß die Sachen an die Parteien als Miteigentümer übereignet werden sollten.
Dem Veräußerer ist es bei solchen Geschäften in aller Regel gleichgültig, wer Eigentümer wird, insbesondere ob neben der mit ihm verhandelnden Person auch deren Ehegatte. Seine Erklärung ist daher so zu verstehen, daß er an den übereignet, den es angeht. (…) Besondere Umstände, die ausnahmsweise ein Interesse des Veräußerers an der Person des Erwerbers hätten begründen können, sind weder festgestellt noch auch nur behauptet. Daher ist davon auszugehen, daß es sich jeweils um Bargeschäfte des täglichen Lebens gehandelt hat, für die die genannte Regel jedenfalls gilt (…).
Allein die Tatsache, daß der Hausrat aus den Mitteln allein des Bekl. angeschafft worden ist, ist angesichts der für das Verständnis seiner Erklärungen maßgebenden Gründe kein Umstand, der für einen Erwerb zu seinem Alleineigentum spricht.“
Dem schließt sich das erkennende Gericht an. Das Tierheim gibt seine dingliche Willenserklärung gerichtet auf Eigentumsübertragung (§ 929 Satz 1 BGB) realistisch betrachtet an die anwesenden Erwachsenen ab. Der Hund wird den beiden gemeinsam als Familienhund übergeben (vgl. OLG Naumburg, B.v. 12.4.2018 – 4 UF 94/17 – BeckRS 2018, 37259 Rn. 10, 23). Die beiden Ehegatten betrachten die Hündin auch als gemeinsames Haustier.
Die Hündin B… … durfte die Zeugin nach Absprache mit dem Kläger aussuchen, aber beide wünschten sich eine Collie-Hündin. Die Zeugin organisierte zwar den Erwerb, aber bei der Abholung selbst nahmen die Eheleute den Hund gemeinsam entgegen. Diese Vorgehensweise entspricht wiederum nur der Aufteilung der Familienaufgaben. Dass die Zeugin ihre Daten bereits bei der „Besichtigung“ angegeben hat, ist dem Umstand geschuldet, dass sie zu diesem Zeitpunkt allein in C… … war und sie eine Art Reservierung auf den Hund vornahm. Es liegt nahe, dass diese Daten dann auch bei Abholung nicht wieder entfernt werden und keine Umschreibung auf den Ehemann erfolgt. Entscheidend ist wiederum der Wille, das Eigentum an dem Hund auf die beiden anwesenden Eheleute zu übertragen.
Hinsichtlich der zurückgenommenen Hunde kommt es auf die Umstände bei Rückgabe an. Der Hund S… … wurde den Ehegatten gemeinsam in Ch… … übergeben. Der Hund sollte also zu seinen ursprünglichen Haltern zurück. Dorthin sollte also auch das Eigentum übertragen werden. Die Ehegatten besprechen sich auch üblicherweise vor einer Rücknahme. Damit bestehen am gemeinschaftlichen Eigentum keine Zweifel. Gleiches gilt für den Hund Bo… … und die Hündin F… … Unabhängig davon, ob bei beiden Vorgängen beide Eheleute an der Tür standen und den Hund entgegennahmen, sollten die Hunde zu den ursprünglichen Haltern zurück, von denen die früheren Käufer wussten, dass es die Eheleute …. sind.
Der Umstand, dass die Ehefrau des Klägers in den Tierausweisen/Impfpässen (Zeitpunkt Übergabe unbekannt) eingetragen ist, die Adressatin der Hundesteuerbescheide ist und die Beklagte in der mündlichen Verhandlung einen E-Mail-Verkehr vorgelegt hat, aus dem hervorgeht, dass der Kläger will, dass seine Ehefrau sagt, dass er die Hunde gekauft habe, veranlasst das Gericht nicht von einer Alleineigentümerstellung der Ehefrau auszugehen.
Insoweit kann wiederum dem Grundgedanken nach auf familiengerichtliche Rechtsprechung zu Hunden zurückgegriffen werden, wonach das Alleineigentum an einem Hund sich nicht (allein) daraus ableiten lässt, dass ein Ehegatte sowohl im Impfausweis als auch im Hunderegister als Halter ausgewiesen ist oder die Bezahlung der Hundesteuer, Tierarzt- oder Futterkosten allein übernimmt oder Tierarztbesuche wahrnimmt (vgl. OLG Naumburg, B.v. 12.4.2018 – 4 UF 94/17 – BeckRS 2018, 37259 Rn. 23; OLG Stuttgart, B.v. 11.4.2014 – 18 UF 62/14 – BeckRS 2014, 11670,). Es kommt vielmehr auf die Gesamtumstände an, die hier zeigen, dass die Ehefrau des Klägers den Kontakt zu Behörden pflegte und der Ehemann finanzielle Fragen regelte. Insbesondere wird in den eigenen Hundesteuerbescheiden der Beklagten zwischen dem Hundehalter und dem Eigentümer differenziert, sodass der Beklagten klar sein muss, dass ein Unterschied bestehen kann. Schließlich kontaktierte die Beklagte nach der Beschwerde der Nachbarin auch beide Eheleute zu ihrer Hundehaltung, nicht allein die Ehefrau. Auch die Angaben der Ehefrau, dass der Kläger sich (momentan) nicht um die Hunde kümmere, spricht nicht stichhaltig für die Alleineigentümerstellung der Ehefrau. Der Kläger kam am 6. Februar 2019 zur Beklagten und hat sich verantwortlich gezeigt; zudem kann man der Aussage der Ehefrau nicht entnehmen, ob er sich seit einer Woche, einem Jahr oder noch nie um die Hunde gekümmert hat. Dass der Kläger vermutlich schon am Vormittag von der Unterschrift seiner Ehefrau wusste, ändert ebenfalls nichts, da er hiermit nicht einverstanden war, was die Gemeindebediensteten auch erkannten. Hinsichtlich der E-Mails entsteht zwar ein dem Kläger zum Nachteil gereichender Eindruck, aber unter Berücksichtigung der obig beschriebenen Erwerbsumstände, kann die Aussage in der E-Mail nicht nur bedeuten, dass die Ehefrau (wahrheitswidrig) vortragen soll, sie sei nicht Alleineigentümerin, (obwohl dies der Fall ist), sondern kann auch bedeuten, dass die Ehefrau eben zugeben soll, dass der Kläger die Tiere bezahlt hat und sie lediglich die Schreibarbeiten übernimmt.
f. Der Herausgabeantrag ist auf einen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch gestützt. Dieser setzt voraus, dass durch hoheitliches Handeln Rechte oder rechtlich geschützte Interessen des Betroffenen verletzt oder beeinträchtigt worden sind und der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand rechtlich und tatsächlich beseitigt werden kann.
Sofern der Kläger als Eigentümer die Herausgabe einer Sache verlangt (vgl. § 985 BGB), ist schon fraglich, ob er gegenwärtig noch Eigentümer ist oder sein Eigentum mittlerweile verloren hat. Soweit das Vorbringen der Beklagten so zu verstehen ist, dass sie die Hunde rechtswirksam übertragen haben soll, stellt sich die Frage, ob die Dritten gutgläubig Eigentum erwerben konnten oder ob ein Abhandenkommen gemäß § 935 Abs. 1 Satz 1 BGB (Verlust des unmittelbaren Besitzes ohne Willen des Eigentümers) entgegensteht. Abhandenkommen liegt auch vor, wenn der Erwerb von einem Mitbesitzer ohne Wissen und Wollen des anderen Mitbesitzers erfolgt. Dies gilt aber lediglich dann, wenn der Erwerber den unmittelbaren Besitz ohne den Willen des Alleineigentümers von dem Mitbesitzer erlangt, dem die Sache nicht gehört; oder wenn zwar der Mitbesitzer zugleich Miteigentümer ist und somit zwar nicht alle Miteigentümer den Besitz unfreiwillig verlieren, wohl aber der Miteigentümer, der dem Dritten den Besitz nicht (mit-)verschafft hat. In beiden Fallgestaltungen wäre die Anwendung der Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb nicht zu rechtfertigen (BGH, U.v. 13.12.2013 – V ZR 58/13 – NJW 2014, 1524 Rn. 21). Vorliegend hat jedenfalls der Kläger als mitbesitzender Miteigentümer seinen unmittelbaren Besitz unfreiwillig verloren, da er die Hunde nicht herausgeben wollte.
Eine Sache ist nicht abhandengekommen, wenn sie dem unmittelbaren Besitzer aufgrund eines wirksamen staatlichen Hoheitsaktes weggenommen wurde. Anders wäre der Fall, wenn die Wegnahme auf einen nichtigem Verwaltungsakt oder auf einem Nichtakt beruht. Ein solcher Hoheitsakt hat privatrechtsgestaltende Wirkung (vgl. VG Würzburg, B.v. 26.7.2018 – 8 E 18.927 – BeckRS 2018, 20825 Rn. 24; Berger in Jauernig, BGB, 18. Auflage 2021, § 935 Rn. 4). Im Tierschutzrecht ist es grundsätzlich möglich, dass die Behörde vor der tatsächlichen Veräußerung der Tiere im Sinne der zivilrechtlichen Übertragung des Eigentums an eine dritte Person, eine Anordnung (gegenüber dem Tierhalter) erlässt, mit der dem ursprünglichen Eigentümer die rechtliche Herrschaftsmacht über das Tier entzogen wird. Eine solche Anordnung beinhaltet einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt, der die rechtliche Befugnis zur Eigentumsübertragung auf den handelnden Hoheitsträger übergehen lässt (vgl. VG Schleswig, B.v. 2.12.2013 – 1 B 99/13 – BeckRS 2014, 48178; VG Würzburg, B.v. 26.7.2018 – 8 E 18.927 – BeckRS 2018, 20825 Rn. 22; B.v. 12.11.2018 – W 8 K 18.926 – BeckRS 2018, 28908 Rn. 16; VG Potsdam B.v. 31.5.2018 – 3 L 237/18 – BeckRS 2018, 24238 Rn. 4). Ein solcher Verwaltungsakt fehlt vorliegend aber. Gegenüber dem Kläger ist weder ein Verwaltungsakt noch ein betreffender Duldungsbescheid ergangen, also weniger als ein nichtiger Akt oder Nichtakt. Die Beklagte agierte allein gegenüber der Ehefrau des Klägers. Da der Kläger unmittelbarer Mitbesitzer gewesen ist, hätte ihm gegenüber ein betreffender Hoheitsakt ergehen müssen. Nur dann wären die Hunde nicht abhandengekommen (VG Würzburg, B.v. 26.7.2018 – 8 E 18.927 – BeckRS 2018, 20825 Rn. 24).
Die Frage eines gutgläubigen Eigentumserwerbs eines Dritten oder eines entgegenstehenden Abhandenkommens kann aber dahinstehen. Denn einem Herausgabeanspruch nach § 985 BGB stünde gegenwärtig jedenfalls entgegen, dass sich der Anspruch des Eigentümers gegen den Besitzer richtet (VG Würzburg, B.v. 26.7.2018 – 8 E 18.927 – BeckRS 2018, 20825 Rn. 26). Nach dem Vorbringen der Beklagten ist diese aber nicht mehr im Besitz der Hunde, sondern hat diese an den Tierschutzverein weiterveräußert. Was dieser wiederum mit den Tieren gemacht hat, weiß die Beklagte nicht. Die Folgen der Veräußerung können durch die Beklagte faktisch und (öffentlich-)rechtlich nicht mehr rückgängig gemacht werden. Es liegt aber auch nicht in der öffentlich-rechtlichen Rechtsmacht der Beklagten, die jetzigen Besitzer der Hunde zu deren Wiederüberlassung an den Kläger zu bewegen. Daher ist der Beklagten die Beseitigung der Vollzugsfolgen unmöglich. Ob dies zivilrechtlich/rechtsgeschäftlich möglich ist, ist keine Frage der Beseitigung der Vollzugsfolgen (VG Augsburg, B.v. 18.9.2009 – Au 5 S 09.985 – BeckRS 2009, 47930). Selbst wenn man dies anders sehen wollte, wie es das VG Würzburg in seinem Beschluss vom 26. Juli 2018 (8 E 18.927 – BeckRS 2018, 20825 Rn. 27 ff.) anklingen lässt und es auf die zivilrechtliche Möglichkeit ankommt, sich von dem Vertrag zu lösen, so wurde lediglich zwischen der Beklagten und dem Tierschutzverein ein Vertrag geschlossen, bei dessen Aufhebung ein Herausgabeanspruch in Betracht käme. Es ist schon zweifelhaft, ob zivilrechtlich die Möglichkeit besteht, sich von dem Vertrag zu lösen. Einiges könnte dafür sprechen, dass die Beklagte dem Tierschutzverein gegenüber rechtlich gebunden ist, so dass die Wiederbeschaffung nicht möglich wäre, solange dieser nicht mit einer Rückgabe einverstanden ist. Jedenfalls aber ist auch der Tierschutzverein nach Kenntnisstand des Klägers und seiner Ehefrau nicht mehr im Besitz der Tiere, da sie sogar von einigen Tiere wissen, wo diese untergekommen sind. Daher müsste ein gegebenenfalls bestehender Herausgabeanspruch aus Eigentum nach § 985 BGB – auf dem Zivilrechtsweg – direkt gegen den jetzigen Besitzer gerichtet werden. Ebenfalls wäre ein möglicher Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs bzw. ein Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung auf dem Zivilrechtsweg vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.
4. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da der Klageantrag in Ziffer 2 die Rechtswidrigkeit des durch die Fortnahme geschaffenen Zustands voraussetzt, fiel er über den Feststellungsantrag hinaus geringfügiger ins Gewicht.
5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 167 Abs. 2, 173 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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