Verwaltungsrecht

Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und Ausweisung eines mehrfachen Straftäters nach Serbien

Aktenzeichen  M 25 S 16.3461

Datum:
24.5.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 130180
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5

 

Leitsatz

Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wegen Wiederholungsgefahr aufgrund mehrfacher Gewalt- und Drogendelikt. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtsschutz gegen die Ablehnung seines Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sowie gegen die Androhung der Abschiebung nach Serbien.
Mit angegriffenem Bescheid vom … Juli 2016 traf die Antragsgegnerin – nach Gelegenheit zur Stellungnahme – folgende Regelung:
„1. Sie werden aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen.“
2. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom …04.2012 wird abgelehnt.
3. Unter der Bedingung, dass Straf- und Drogenfreiheit nachgewiesen werden, befristen wir das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf fünf Jahre. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, beträgt die Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot sieben Jahre ab Ausreise.
4. Sie werden nach erfülltem Strafanspruch des Staates und Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht aus der Haft nach Serbien abgeschoben. Sollten Sie aus der Haft entlassen werden, bevor Ihre Abschiebung durchgeführt werden kann, sind Sie verpflichtet, das Bundesgebiet bis spätestens vier Wochen nach Haftentlassung zu verlassen. Sollten Sie nicht fristgerecht ausreisen, werden Sie nach Serbien abgeschoben. Die Abschiebung kann auch in einen anderen Staat erfolgen, in den Sie einreisen dürfen oder der zu Ihrer Rückübernahme verpflichtet ist.“
Mit Telefax vom … August 2016 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Klage beantragen,
den Bescheid der Antragsgegnerin vom … Juli 2016 aufzuheben und diese zu verpflichten, dem Antrag des Antragstellers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stattzugeben (…).
Daneben ließ er beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom … Juli 2016 enthaltene Ablehnung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und die Abschiebungsandrohung anzuordnen.
Mit Schreiben vom … August 2016 beantragte die Antragsgegnerin unter anderem, den Antrag abzulehnen.
In der mündlichen Verhandlung am … Mai 2017 wiederholten die Beteiligten ihre schriftlich gestellten Anträge.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren, insbesondere die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am … Mai 2017, die Gerichtsakte in dem Verfahren …, die vorgelegten Behördenakten sowie die beigezogenen Strafakten Bezug genommen.
II.
1. Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Im Rahmen der bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO anzustellenden Interessenabwägung hat das Verwaltungsgericht insbesondere die Erfolgsaussichten der Klage einzubeziehen. Wird die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben, so überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das private Interesse des Antragstellers, da kein schutzwürdiges Interesse daran besteht, von dem Vollzug eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben (vgl. Schmidt in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Aufl., 2014, Rn. 76).
Gemessen an diesen Maßstäben fällt die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende gerichtliche Interessensabwägung zu Lasten des Antragstellers aus, da die Klage insoweit keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Bescheid vom … Juli 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
Bezüglich der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom gleichen Tage in der Hauptsache zu der Klage des Antragstellers (…) entsprechend § 117 Abs. 5 in Verbindung mit § 122 VwGO Bezug genommen (vgl. Schenke, Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 117 Rn. 23 und 16 und § 122 Rn. 6).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nrn. 1.5 und 8.1 des Streitwertkatalogs.


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