Verwaltungsrecht

Ablehnung von Prozesskostenhilfe für Vorgehen gegen Exmatrikulation wegen missbräuchlicher Rückmeldung zum Studium

Aktenzeichen  RO 3 K 19.319

Datum:
9.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 5986
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayHSchG Art. 3, Art. 42 Abs. 2, Art. 49 Abs. 2 Nr. 5, Art. 55 Abs. 1
HRG § 32 Abs. 2 Nr. 5
ZPO § 114, § 121
VwGO § 166

 

Leitsatz

1 Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist ungeachtet der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzulehnen, da die im gegenständlichen Verfahren beabsichtigte Rechtsverfolgung nach Aktenlage keine hinreichende Wahrscheinlichkeit auf Erfolg bietet. (Rn. 14 – 17) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Exmatrikulation gem. Art. 49 Abs. 2 Nr. 5 BayHSchG erfolgte aufgrund von Tatsachen, dass die Immatrikulation oder Rückmeldung missbräuchlich erfolgt ist, etwa um etwaige, sich aus dem Status ergebende Vorteile in Anspruch zu nehmen, ohne ordnungsgemäß studieren zu wollen. Ein Indiz dafür ist bereits die vorliegende doppelte Regelstudienzeit (hier 37 Semester), sowie die häufigen Studiengangswechsel, die jeweils ohne Abschluss waren. (Rn. 19 – 22) (redaktioneller Leitsatz)
3 Art. 49 Abs. 2 Nr. 5 BayHSchG ist grundgesetztkonform. Ein Grundrechtsverstoß in Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. (Rn. 18) (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich gegen seine Exmatrikulation und begehrt die Rückmeldung zum Sommersemester 2019 an der Universität R. (…).
Der Kläger studierte nach den Informationen von HIS-SOS (Programm zum Studierenden Management, Modul für die Studierenden-Verwaltung) sowie nach den Studenten- und Prüfungsakten seit Wintersemester 1987/1988 mit Unterbrechungen an der … Das abgelaufene Wintersemester 2018/2019 (bis 31.3.2019) war insgesamt das ca. 37. Hochschulsemester, wovon der Kläger 25 Semester an der … als ordentlicher Student eingeschrieben war und zudem vom Sommersemester 2007 bis einschließlich Sommersemester 2013 als Gaststudent. Der Kläger war vom Wintersemester 1987/1988 bis Sommersemester 1991 acht Semester an der … im Studiengang Diplomchemie immatrikuliert. Im Wintersemester 1991/1992 war er ein Semester lang in Pharmazie eingeschrieben. Vom Wintersemester 2003/2004 bis Sommersemester 2006 war er sechs Semester im Studiengang Rechtswissenschaft immatrikuliert. Im Wintersemester 2006/2007 war er ein Semester in Diplomphysik eingeschrieben. Im Zeitraum Wintersemester 2014/2015 bis Wintersemester 2018/2019 war er in insgesamt fünf verschiedenen Studiengängen eingeschrieben (Wintersemester 2014/2015 und Sommersemester 2015 Wirtschaftsinformatik, Wintersemester 2015/2016 und Sommersemester 2016 Physik, Wintersemester 2016/2017 und Sommersemester 2017 Chemie (B.Sc.), Wintersemester 2017/2018 und Sommersemester 2018 Katholische Theologie und Wintersemester 2018/2019 Mathematik). Neben seiner Zeit als Gaststudent an der … vom Sommersemester 2007 bis Sommersemester 2013 war der Kläger nach den Angaben in seinem Immatrikulationsantrag vom 30. Mai 2014 an der Bayerischen Beamtenfachhochschule Hof, an der Fachhochschule R. und später an der OTH R. immatrikuliert. Einen Studienabschluss an der … hat der Kläger zwischenzeitlich nicht erworben. Der Kläger hat etliche Studiengänge endgültig nicht bestanden oder diese gewechselt, bevor er sich jemals einem Prüfungsverfahren unterzogen hat. Zu den endgültig nicht bestandenen Studiengängen zählt der Studiengang Rechtswissenschaft, in welchem der Kläger die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden hat. Der Kläger hat ausweislich der Angaben in FlexNow – dem Prüfungsverwaltungssystem der … – innerhalb des ersten Jahres seiner Immatrikulation keine einzige Prüfung angetreten. Danach wurde im System ein endgültiges Nichtbestehen vermerkt. Im Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik hat der Kläger über einen Zeitraum von drei Semestern keine Leistung abgelegt, weswegen ihm in Vollzug der Prüfungsordnung der Antritt zu weiteren Kursprüfungen innerhalb der wirtschaftswissenschaftlichen Studiengänge versagt wurde. In den Studiengängen Physik und Katholische Theologie wurde keine Leistung abgelegt. In FlexNow findet sich kein Eintrag über eine Studienaktivität. Im Sommersemester 2017 wurde der Kläger durch das Prüfungssekretariat Chemie angeschrieben und ihm wurde empfohlen, einen Termin bei der Studienberatung zu vereinbaren. Der Kläger reagierte auf diese Nachricht nicht. Im zuletzt immatrikulierten Studiengang Mathematik ist keine Studienaktivität verzeichnet. Mit Schreiben vom 7. Februar 2019 beantragte der Kläger den Wechsel vom Studiengang Mathematik in den kombinatorischen Bachelorstudiengang der philosophischen Fakultäten in der Fächerkombination Politikwissenschaft und Geschichte. Diesen Studiengangwechsel vollzog die … nicht, sondern erließ unter dem 20. Februar 2019 einen Bescheid über die Exmatrikulation des Klägers zum Ende des Wintersemesters 2018/2019, der dem Kläger am 23. Februar 2019 zugestellt wurde.
Am 23. Februar 2019 hat der Kläger Klage wegen Exmatrikulation erhoben.
Am 5. März 2019 hat der Kläger ferner Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, der mit Beschluss vom 8. April 2019 abgelehnt wurde (Az. RO 3 S 19.416).
Im Rahmen des Klageverfahrens trägt der Kläger im Wesentlichen vor, er sei mittellos und seit 1999 bzw. 2001 ohne Arbeit gewesen, er sei schwerbehindert mit GdB 50. Er sei 1991 bis 1999 vom Freistaat Bayern als „dicker Probebeamter“ diskriminiert und entlassen worden. Der Bescheid sei unwirksam wegen falscher Matrikelnummer. Die ZVS-Vergabe sei inzwischen rechtswidrig und überarbeitet. Die Matrikelnummer habe die Studentenkanzlei beim Umstieg auf digital ohne Studienbuch selbst neu vergeben. Die Universität habe nicht begründet, warum gerade jetzt die Exmatrikulation angezeigt sei. Sie habe den Härtefall – seit 19 Jahren ohne Arbeit und 800 Bewerbungsabsagen – nicht gewürdigt und nicht bewertet. Er nehme niemanden etwas weg und benütze den CIP-Pool. Die Mensa und die Cafeterien seien zu teuer und inzwischen hätten sie zu kleine Portionen. Der … sei von Anfang an klar gewesen, dass der Kläger auf dem Arbeitsmarkt nach sechs Jahren ohne Arbeit keine Chancen habe. Er habe 2004 befristete Verträge als Briefzusteller in M …-P … gehabt. Dort habe er sich die Rückseiten der Kniescheiben ruiniert. Er könne nicht mehr Treppen steigen. Er habe nie erwartet, dass sich die … ohne Anhörung nach all den Jahren so schäbig verhalte und kein Gespräch anbiete. Er sei so bescheiden und schüchtern. Reden halten könne er nicht. Er brauche noch fünf Semester und das Sommersemester 2019, dann werde er an Krebs sterben (Läukämie-Dr. … und Prostatakrebs- Dr. …). Als Härtefall und medizinisch angeschlagen studiere er nach bestem Wissen und Gewissen und besuche alle Vorlesungen, die ihn interessierten. Alle Scheine bis Chemie-Vordiplom seien vorhanden. Er berate die Bundesregierung, beratungsresistent, per Kurz-E-Mail einmal pro Halbjahr oder bei Erforderlichkeit gratis. Sie würden ihn nicht los, dann mache er wieder Gasthörer für 100 € pro Semester oder er schreibe sich für die LMU oder OTH wieder neu ins Wintersemester 2019/2020 ein. Sein Vater habe den Gleichgewichtssinn verloren, die Mutter habe beginnende Demenz. Die … wisse nicht, was sie will, Studiengebühren, Lesesäle bis 2 Uhr morgens offen, dann nur noch bis 18.00/20.00 Uhr. Die Treppe nur halb vom Schnee geräumt, ohne Überdachung. Überall regne es rein und Wasser tropfe von den Leuchtstoffröhren in einen Eimer (Audimax-Gänge).
Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen, er sei schwerbehindert seit 2013, er sei ein Härtefall und die Exmatrikulation sei ohne Anhörung erfolgt, trotz Kenntnis der Schwerbehinderung und des persönlichen Schicksals (Entlassung als „dicker Probebeamter“ zum 30.6.1999). Der Kläger werde in ein tiefes Loch fallen und jede Motivation zur Bewegung verlieren. Die belegten Studiengänge seien nicht ZVSvergeben oder örtlich zulassungsbeschränkt. Er nehme niemandem den Platz weg. Das Studentenwerk verliere durch 100 Exmatrikulationen ca. 5.200 € pro Semester, 10.400 € im Jahr. Die Sache sei ganz einfach. Der Kläger erhalte eine Immatrikulation auf Lebenszeit an der …, bis er den Semesterbeitrag zur Rückmeldung nicht mehr bezahle. Für Härtefälle werde der Studiengang „ALUMNI-Alter Hase“ erfunden und installiert, Zugang zu Vorlesungen aller Fächer auch Medizin Vorklinik, Medizin Klinik, Biochemie, molekulare Medizin, Nanotechnologie. Die bisher eingereichten Unterlagen seien Bestandteile dieser Eilakte und würden diesem Verfahren einverleibt. Er beantrage mündliche Verhandlung im Eilverfahren. Die … solle sich das Wissen des alten Hasen zunutze machen. Die … und der Kläger sollten sich nicht auf diese Weise trennen. Die … sei die einzige Möglichkeit zur Teilhabe am schnellen Internet in R. Der Kläger habe kein Notebook. Er lebe von 350 Euro monatlich, davon buche die AOK monatlich 191,05 Euro Krankenversicherungsbeitrag ab. Er habe gewusst, dass Trump die US-Wahl gewinnen könne, und so sei es dann auch gewesen. Er sei einfach schlauer als alle. Er sei belesen, er sauge alle Informationen auf und lese bis zu 20 englische/amerikanische Tageszeitungen.
Der Kläger legte verschiedene Bescheinigungen über Studienleistungen aus den Jahren 1988, 1989, 1990 und 1991 vor, ferner Teilnahmebestätigungen aus dem Jahr 2003 und 2004. Ferner wurden dem Kläger mit Schreiben vom 22. November 2016 durch die … verschiedene Studienleistungen anerkannt, was zu einer Anrechnung von insgesamt 31 CP und Anrechnung eines Semesters im Bachelor Prüfungsgang Chemie führte, sodass sich der Kläger im Wintersemester 2016/2017 prüfungsrechtlich im zweiten Fachsemester befand.
Im Übrigen wird auf das Vorbringen des Klägers und die von ihm in beiden Verfahren übersandten Unterlagen Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
1.Der Bescheid vom 20. Februar 2019 wird aufgehoben.
2.Studiengangwechsel wird genehmigt oder Mathematik zudem erfasst (Rückmeldung).
3.Die Validierung zum Sommersemester 2019 wird sofort freigeschaltet.
4.Der Freistaat Bayern trägt die Kosten des Verfahrens.
5.Cola und Kuchen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die … verweist zur Begründung der Klageerwiderung auf das Vorbringen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.
Hierin wird im Wesentlichen vorgetragen, ein Studienabschluss an der … sei in all den Jahren nicht erworben. Der Kläger habe etliche Studiengänge endgültig nicht bestanden oder diese gewechselt, bevor er überhaupt in ein Prüfungsverfahren eingestiegen sei. Im Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik habe er über einen Zeitraum von drei Semestern keine einzige Leistung abgelegt, weswegen ihm im Vollzug der Prüfungsordnung der Antritt zu weiteren Kursprüfungen innerhalb der wirtschaftswissenschaftlichen Studiengänge versagt sei. Bei den im FlexNow-Auszug angegebenen erbrachten 66 LP handle es sich ersichtlicher Weise um eine fehlerhafte Angabe, die dem Umstand geschuldet sei, dass die Software eine bestimmte Ausgleichsregelung der Prüfungsordnung für die wirtschaftswissenschaftlichen Studiengänge nicht automatisiert verarbeiten könne. Tatsächlich habe der Kläger 0 LP erworben. In den Studiengängen Physik und Katholische Theologie sei keine einzige Leistung abgelegt worden. In FlexNow finde sich überhaupt kein Eintrag über irgendeine Studienaktivität. Im Bachelorstudiengang Chemie seien Leistungen verbucht. Es handle sich jedoch erstens um eine äußerst geringe Zahl von 14 ECTS-LP von insgesamt zu erwerbenden 180 ECTS-LP und zweitens sei keine Leistung davon originär im Studiengang erbracht worden, sondern es handle sich ausnahmslos um Anerkennung alter Leistungen, die er im Diplomstudiengang Chemie in den Jahren 1987 bis 1991 erworben habe. Der Umstand, dass die anerkannten Leistungen vom Umfang her nur 14 LP entsprächen, also einem halben Semester regulären Studierens im Bachelorstudiengang (denn die durchschnittliche LP-Zahl belaufe sich pro Semester auf 30 LP, wofür die Kläger jedoch in seiner Studienzeit des Diplomstudiengangs insgesamt acht Semester von Wintersemester 1987/1988 bis Sommersemester 1991 benötigt habe, wobei der Diplomstudiengang Chemie eine Regelstudienzeit von zehn Semestern aufweise), zeige selbst unter der Annahme, dass sich das seit Bologna neu gestaltete Bachelor-Masterstudienprogramm der Chemie in größeren Teilen vom Diplom unterscheide und daher nicht alles eins zu eins anerkannt werden könne, mehr als deutlich, dass der Kläger auch schon in den Jahren 1987 bis 1991 weit davon entfernt gewesen sei, ordnungsgemäß zu studieren. Er sei damals lediglich einem prüfungsrechtlich endgültigen Nichtbestehen nebst Exmatrikulation zuvor gekommen, da er sich vorher selbst in einen anderen Studiengang eingeschrieben habe. Nachdem der Kläger im Studiengang Chemie, abgesehen von den Anerkennungen, keine Studienaktivität aufgenommen habe und daher auch das gemäß Studienverlaufsplan für das 1. Fachsemester vorgesehene Modul nicht absolviert habe, sei er im Sommersemester 2017 vom Prüfungssekretariat Chemie angeschrieben worden und ihm sei empfohlen worden, einen Termin bei der Studienberatung zu vereinbaren, worauf der Kläger nie reagiert habe. Im zuletzt immatrikulierten Studiengang Mathematik (B.Sc.) sei keinerlei Studienaktivität zu verzeichnen. Der Kläger habe somit seit Wintersemester 1991 keinerlei Leistungen an der …, gleich in welchem Studiengang, erbracht. Es bestehe kein Anspruch auf Aufhebung des Exmatrikulationsbescheids vom 20. Februar 2019. Art. 49 Abs. 2 Nr. 5 BayHSchG ermächtige die Hochschulen, Studierende zu exmatrikulieren, wenn die Immatrikulation oder Rückmeldung rechtsmissbräuchlich erfolgt sei. Die Vorschrift sei verfassungsgemäß. Der Eingriff in die Grundrechtsposition des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 GG sei in jedem Fall gerechtfertigt. Die Regelung diene dem Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter. Zum einen würden damit die Ressourcen der Hochschulen geschont und eine effiziente und zielgerichtete Mittelverwaltung sichergestellt. Zum anderen würden durch die Norm die Studierenden zu einem zügigen Studium angehalten. Indem gerade nur jene Studierenden von der Teilhabe am Studienbetrieb ausgeschlossen würden, die über einen langen Zeitraum ihr Studium nicht betrieben und so die für sie von der Hochschule vorgehaltenen Ressourcen vergeudeten und umgekehrt es einen Anreiz für diejenigen Studierenden gebe, die leistungswillig und leistungsfähig seien, ihr Studium zügig und kontinuierlich zu absolvieren, zeige sich die ressourcenschonende Wirkung und zugleich die Verhältnismäßigkeit der Norm. Die gesetzliche Regelung ermögliche zudem auch eine im grundrechtlich geschützten Interesse anderer Ausbildungsinteressenten gebotene gerechte Verteilung begrenzter Kapazitäten zwischen den Ausbildungsinteressen untereinander. Diesem Schutz der Gemeinschaftsgüter habe der Gesetzgeber mit der Regelung in Art. 49 Abs. 2 Nr. 5 BayHSchG Vorrang einräumen können. Sinn und Zweck des Studiums, welches mit öffentlichen Mitteln finanziert werde, liege gemäß den Überlegungen des Gesetzgebers und darüber hinaus gesellschaftlich konsensual verankert, darin, Studierende innerhalb der rechtlichen Rahmenbedingungen zu einem erfolgreichen Abschluss zu führen. Eine Hochschulausbildung sei bereits begrifflich kein Selbstzweck, sondern ziele darauf ab, für den Arbeitsmarkt nützliche und verwertbare Fähigkeiten und Kompetenzen zu erlangen (Art. 55 Abs. 1 BayHSchG). Die mit öffentlichen Mitteln bereitgestellten Ausbildungskapazitäten seien keine bedingungslos gewährte staatliche Leistung, auf die Studierende unbegrenzt zugreifen könnten, ohne jemals selbst eine Leistung zu erbringen. Es sei gerichtlich anerkannt, dass es der Hochschule möglich sein müsse, angesichts der absehbaren Knappheit der Mittel für Forschung und Lehre, Studierende wieder zu exmatrikulieren, wenn kein ordnungsgemäßes Studium mit dem Ziel eines Berufsabschlusses und der späteren Aufnahme einer Arbeitstätigkeit angestrebt werde. Studierende hätten die Pflicht, ein ordnungsgemäßes Studium zu betreiben. Unabhängig von der Ressourcenschonung und des effizienten Steuermitteleinsatzes, könne es demnach auch aus gesellschaftspolitisch-volkswirtschaftlichen Gründen nicht sein, dass Studierende selbst bestimmen könnten, wie lange sie ein Studium betreiben wollten. Art. 12 Abs. 1 GG nominiere kein Recht auf endloses Scheitern. Auch aus der Studierfreiheit (Art. 3 Abs. 4 Satz 1 BayHSchG) folge kein Anspruch auf eine beliebig lange Studiendauer. Der Student habe die Obliegenheit, seinen studienbezogenen Pflichten nachzukommen. Dazu zähle, dass die Studierenden, die gemäß Studien- und Prüfungsordnung geforderten Leistungsnachweise innerhalb einer bestimmten Frist erbringen müssten. Diese Pflicht zum ordnungsgemäßen Studieren habe der Student durch die Immatrikulation erworben. Die Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeiten wie auch die Normierung von Fristen für die Ablegung von Prüfungen dienten dem allgemeinen Interesse an einem zügigen Fortgang und Abschluss der Ausbildung und lägen ferner auch im Interesse der Studierenden, sich möglichst rasch Klarheit darüber zu verschaffen, ob man für das Studium geeignet sei. Im Fall weitgehenden bis völligen Ausfalls an Studienaktivität, bei dem es dem Immatrikulierten augenscheinlich nur um andere Vorteile oder Vergünstigungen gehe, die mit dem Studentenstatus verbunden seien, aber nicht darum, einen Abschluss zu erlangen, liege selbst bei größtmöglicher studentenfreundlicher Betrachtungsweise ein Scheinstudium vor, welches klar rechtsmissbräuchlich sei. Ein deutliches Indiz für einen solchen Missbrauch des Studentenstatus sei jedenfalls eine überlange Studiendauer, die weit mehr als das doppelte der Regelstudienzeit umfasse. Der Kläger habe bereits im Jahr 1994 einen Hochschulabschluss (Diplomverwaltungswirt FH) erworben. Es gehe hier um den möglichen Erwerb eines Zweitabschlusses. Der Gesetzgeber sehe ein Zweitstudium jedoch von vornherein als weiniger schutzwürdig an, da bereits ein erster Hochschulabschluss vorliege (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 HRG oder Art. 42 Abs. 2 BayHSchG). Vorliegend habe der Kläger nicht in einem Studiengang eine überlange Studiendauer zu verzeichnen, sondern die Missbräuchlichkeit zeige sich über den ganzen Zeitraum seiner vielfältigen Einschreibungen in diversen Studiengängen über einen Zeitraum von in der Summe 25 (ohne Gasthörerzeiten) bzw. 37 (mit Gasthörerzeiten) Semestern allein an der … Insgesamt sei der Kläger in diesem Zeitraum in neun verschiedenen vollwertigen Studiengängen eingeschrieben gewesen. Der Kläger habe dabei in keinem der Studiengänge an der … seit Wintersemester 1991/1992 auch nur eine einzige Studien- oder Prüfungsleistung erbracht. Dabei könne eine einzige studieninterne Handlung, nämlich die Stellung eines Anrechnungsantrags für den Bachelorstudiengang Chemie im Wintersemester 2016/2017, wobei ihm hier schlussendlich nur 14 LP aus seinem Diplomstudiengang Chemie anerkannt seien, welches 27 bis 30 Jahre zurückliege, völlig vernachlässigt werden. Die übrigen vorgelegten Teilnahmebescheinigungen an Veranstaltungen außerhalb von Studiengängen, davon drei aus dem Wintersemester 2003/2004 und eine aus dem Wintersemester 2016/2017, seien nicht im Ansatz geeignet, weder inhaltlich noch von der Anzahl her, daraus eine zielgerichtete Studienmotivation abzuleiten. Wenn ein Studierender in knapp 20 Jahren nicht mehr als einen Anrechnungsantrag stellen und vier Vorträge besuchen könne, zeige das mehr als eindeutig, dass er entweder nicht studierfähig oder nicht studierwillig sei. In einem Zeitraum von 37 Semestern seien ausgehend von der Regelstudienzeit z.B. sechs komplette Bachelorstudiengänge vollständig abschließbar. Auch unter Annahme eines sehr langsamen Studiums (Regelstudienzeit jeweils x 2,5), müssten in der Zeit zumindest zwei Bachelorstudiengänge vollständig abgeschlossen sein. Der Kläger sei von diesen Leistungsanforderungen sehr weit entfernt. Auch die Einlassungen des Klägers sprächen klar für eine missbräuchliche Motivationslage. Soweit der Kläger meine, er würde ohne weitere Immatrikulation in ein tiefes Loch fallen und jede Motivation zur Bewegung verlieren, könne dem nur entgegnet werden, dass die … keine Studiengänge zur Selbsttherapie betreibe. Soweit er mitteile, dass er kein Notebook besitze und die … die einzige Möglichkeit zur Teilhabe am schnellen Internet sei, sei dies entlarvend. Er räume selbst ein, dass es ihm mit dem kostenlosen Internetzugang an der … um eine Vergünstigung gehe, die mit dem Studentenstatus einhergehe, die jedoch völlig unabhängig von einem ordnungsgemäßen Studium sei. Der Studierendenstatus sei mit einer Vielzahl weiterer Vorteile und sozialer und finanzieller Vergünstigungen verbunden. Neben einer studentischen Krankenversicherung, die zwar nur bis zum 30. Lebensjahr möglich sei, zählten darunter etwa auch vergünstigte Eintrittspreise und Abonnements, die kostenlosen Angebote des Hochschulsports, subventioniertes und damit besonders vergünstigtes Essen in allen Mensen der … und der OTH, die Nutzung von Datenbanken in der Bibliothek und nicht zuletzt ein in extremer Weise vergünstigtes Semesterticket. Der Betrag für das Semesterticket betrage für sechs Monate im aktuellen Sommersemester 2019 98 € und gelte im gesamten Tarifgebiet des RVV (10 Tarifzonen). Die regulären Tarife seien bedeutend höher. Sämtliche vom Kläger vorgebrachten Argumente seien völlig abwegig und verfingen nicht. Gesundheitsfragen spielten für die vorliegende in Streit stehende Exmatrikulationsentscheidung keine Rolle. Behinderung und/oder chronische Erkrankung könnten im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben einzelfallabhängig allenfalls zu einem Nachteilsausgleich bei Prüfungen führen. Dafür hätte der Kläger in all den Jahren überhaupt erst einmal ein Studium aufnehmen und einen Antrag stellen müssen. Ein Härtefall aufgrund langer Arbeitslosigkeit sei kein Grund, deswegen fortgesetzt rechtswidrig in einem Studiengang eingeschrieben zu bleiben. Die … sei befugt, aufgrund ihrer Organisationshoheit im Einvernahmen mit dem zuständigen Staatsministerium Studiengänge einzurichten, zu ändern und aufzuheben. Die Einrichtung eines Studiengangs im Sinne des Klägers, in welchen sie ihn bedingungslos auf Lebenszeit einschreiben solle nebst Zugang zu allen Lehrveranstaltungen, würde das gesamte Hochschulrechtssystem ad absurdum führen. Der Kläger betreibe nachweislich seit nunmehr 20 Jahren kein ordnungsgemäßes Studium an der …, sondern er sei alleine an sonstigen Vorteilen und Vergünstigungen interessiert, die der Studentenstatus mit sich bringe. Er wolle nicht, wie zuletzt, im Bachelorstudiengang Mathematik weiterhin eingeschrieben bleiben, sondern er beantragt erneut einen Studiengangwechsel. Von lückenlosem Studium könne demnach keinesfalls die Rede sein.
Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten in diesem und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird ungeachtet der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers abgelehnt, da die im gegenständlichen Verfahren beabsichtigte Rechtsverfolgung nach Aktenlage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 ZPO).
Gemäß ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt das Grundgesetz eine weitgehende Angleichung der Situation Bemittelter und Unbemittelter bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Verfassungsrechtlich ist es unbedenklich, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Auslegung und Anwendung des § 114 ZPO obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die dabei den – verfassungsrechtlich gebotenen – Zweck der Prozesskostenhilfe zu beachten haben. Diese Gerichte dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht überspannen und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zum Gericht zu ermöglichen, verfehlen. Für den Erfolg eines Antrags auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolgs im Klageverfahren. Der Standpunkt eines Klägers muss hinreichend vertretbar sein (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, § 114 Rn. 18; Kopp/Schenke, VwGO, § 166 Rn. 8; Thomas/Putzo, ZPO, § 114 Rn. 3).
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hat die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 20. Februar 2019 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auch die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Studiengangswechsel oder zusätzliche Erfassung des Studiengangs Mathematik (Klageantrag 2) und auf Freischaltung der Validierung zum Sommersemester 2019 (Klageantrag 3) sind nicht erfolgreich. Der Antrag Nr. 5 auf Cola und Kuchen entbehrt ohnehin der Sinnhaftigkeit.
Rechtsgrundlage der Exmatrikulationsentscheidung ist, wie sich auch aus dem Bescheid selbst ergibt, Art. 49 Abs. 2 Nr. 5 BayHSchG. Danach sind Studierende von der Hochschule zu exmatrikulieren, wenn aufgrund von Tatsachen feststeht, dass die Immatrikulation oder Rückmeldung missbräuchlich erfolgt ist.
Die Rechtsgrundlage ist verfassungsgemäß. Ein Grundrechtsverstoß ist nicht erkennbar. Der Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG ist gerechtfertigt. Die Regelung des Art. 49 Abs. 2 Nr. 5 BayHSchG dient dem Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter. Durch die Exmatrikulationsvorschriften sollen die Ressourcen der Hochschule geschont und eine effiziente Mittelverwaltung seitens der Hochschule sichergestellt werden. Darüber hinaus dient die Norm dazu, die Studierenden zu einem zügigen Studium anzuhalten. Eine hierdurch bewirkte Verkürzung der Studiendauer schont wiederum die Ressourcen der Hochschulen. Bei den genannten Zielen handelt es sich vor dem Hintergrund der knappen öffentlichen Mittel und der großen Bedeutung einer qualifizierten Ausbildung für die Sicherheit der Wettbewerbsfähigkeit und den Zugang zum Arbeitsmarkt um besonders wichtige Gemeinschaftsgüter (vgl. OVG Hamburg, B.v. 1.12.2009 – 3 Bf 191/08 – beck-online). Die Regelung des Art. 49 Abs. 2 Nr. 5 BayHSchG ist verhältnismäßig. Zu beachten ist neben der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers, dass durch die Norm durchaus hohe Hürden für die Exmatrikulationsmöglichkeit aufgestellt werden und gerade solche Verhaltensweisen Studierender sanktioniert werden sollen, die einem ordnungsgemäßen Studium gänzlich konträr entgegenstehen. Vor diesem Hintergrund ist auch kein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 3 GG ersichtlich. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist ebenso zu verneinen. Auch ist das Studium von älteren Menschen nicht per se missbräuchlich. Eine Ungleichbehandlung älterer Mitmenschen ist nicht ersichtlich. Trotz etwaig geringer tatsächlicher Arbeitsmarktchancen stellt sich ein ordnungsgemäß betriebenes Studium eines älteren Mitmenschen nicht als Missbrauch der Immatrikulation oder Rückmeldung dar.
Die Exmatrikulationsentscheidung ist voraussichtlich formell und materiell rechtmäßig.
Soweit ein Anhörungsmangel vorgelegen haben mag, wurde dieser durch die ausführliche Antragserwiderung geheilt, Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG. Eine Exmatrikulation auf Grundlage von Art. 49 Abs. 2 Nr. 5 BayHSchG setzt nach dem Wortlaut der Norm voraus, dass aufgrund von Tatsachen feststeht, dass die Immatrikulation oder Rückmeldung missbräuchlich ist. Ein Missbrauch des Immatrikulations- oder Rückmelderechts ist dabei zu bejahen, wenn ein Studierender sich nur zum Zwecke immatrikuliert oder rückgemeldet hat, etwaige, sich aus dem Status ergebende Vorteile in Anspruch zu nehmen, ohne ordnungsgemäß studieren zu wollen. Die Darlegungslast hierfür trägt die … Es ist von strengen Anforderungen an den Nachweis auszugehen. Bei einer überlangen Studiendauer, die weit mehr als die doppelte Regelstudienzeit umfasst, handelt es sich dabei um ein Indiz für den Missbrauch des Studentenstatus. Die Hochschule hat darzulegen, dass der jeweilige Student bereits seit einigen Semestern keine Studienleistungen mehr erbracht hat und auch sonst keine Studienaktivitäten vorgenommen hat (vgl. Leiher in von Coelln/Lindner, BeckOK, Hochschulrecht Bayern, Stand 1.2.2018, Art. 49 BayHSchG, Rn. 39). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Der Kläger ist nach nachvollziehbarer Darlegung der … im mindestens 37. Hochschulsemester, wobei er 25 Semester an der … als ordentlicher Student eingeschrieben war und zudem vom Sommersemester 2007 bis einschließlich Sommersemester 2013 als Gaststudent. Der Kläger war in verschiedensten Studiengängen immatrikuliert (Diplom Chemie, Pharmazie, Rechtswissenschaft, Diplom Physik). Allein seit dem Wintersemester 2014/2015 bis zum Wintersemester 2018/2019 war er in insgesamt fünf verschiedenen Studiengängen eingeschrieben (Wirtschaftsinformatik, Physik, Chemie, Katholische Theologie und Mathematik). Ein Studienabschluss an der … wurde in all den Jahren nicht erworben. Der Kläger hat etliche Studiengänge endgültig nicht bestanden oder diese gewechselt, bevor er überhaupt in ein Prüfungsverfahren eingestiegen ist. Zu den endgültig nicht bestandenen Studiengängen zählt der Studiengang Rechtswissenschaft, in dem der Kläger die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden hat (vgl. FlexNow-Auszug zum Studiengang Rechtswissenschaft, Anlage AG 2 zum Schreiben des Antragsgegners v. 2.4.2019 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – RO 3 S 19.416). Im Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik hat der Kläger über einen Zeitraum von drei Semestern keine Leistung abgelegt (vgl. FlexNow-Auszug zum Studiengang Wirtschaftsinformatik sowie Prüfungsbescheid vom 10.8.2016, Anlage AG 3 zum Schreiben v. 2.4.2019 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – RO 3 S 19.416). Soweit im Bachelorstudiengang Chemie zwar Leistungen verbucht sind, handelt es sich lediglich um 14 ECTS-LP, wobei die durchschnittlich zu erwerbende LP-Zahl nach Stellungnahme der … sich pro Semester auf 30 LP beläuft. Soweit im Bachelorstudiengang Chemie Leistungen verbucht sind, beruhen diese nicht auf vom Kläger absolvierten Prüfungen in diesem Studiengang, sondern auf Anerkennungen von Studienleistungen, die viele Jahre zurückliegen. Die wenigen vom Kläger vorgelegten Teilnahmebescheinigungen an Veranstaltungen außerhalb von Studiengängen aus dem Wintersemester 2003/2004 bis 2016/2017 sind weder inhaltlich noch von der Zahl her geeignet, eine zielgerichtete Studienmotivation abzuleiten. Hierauf hat der Beklagte nachvollziehbar hingewiesen. Gegen ein ordnungsgemäßes Studium spricht auch, dass der Kläger in einem Zeitraum von 37 Semestern ausgehend von der Regelstudienzeit sechs komplette Bachelorstudiengänge vollständig hätte abschließen können. Selbst unter Annahme eines sehr langen Studiums (Regelstudienzeit x 2,5) hätte er zumindest zwei Bachelorstudiengänge vollständig ab-schließen können. Der Kläger hat jedoch keinen Bachelorstudiengang abgeschlossen.
Der Vortrag des Klägers spricht selbst für eine missbräuchliche Motivationslage. Das Studium an der … dient nicht der Beschäftigungstherapie. Insofern ist es nicht wesentlich, wenn der Kläger meint, er wäre psychisch beeinträchtigt, wenn er nicht an der … studieren könnte, und würde die Motivation zur Bewegung verlieren. Auch der Zugang zum schnellen Internet spricht für eine missbräuchliche Motivationslage. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich kein substantiierter Hinweis dafür, dass der Kläger das Studium ordnungsgemäß betreiben wolle und zu diesem Zweck weiterhin immatrikuliert sein möchte. Auch eine Immatrikulation auf Lebenszeit an der … steht völlig außer Frage. Soweit der Kläger einen auf ihn zugeschnittenen Studiengang wünscht, besteht hierfür keinerlei Rechtsgrundlage. Auch der Klägerseitige Hinweis auf eine Schwerbehinderung und den ihm vermeintlich zu gewährenden Nachteilsausgleich führt in Anbetracht der Tatsache, dass nicht erkennbar ist, dass der Kläger in den letzten Jahren Leistungen im Prüfungsverwaltungssystem der … erbracht habe, nicht zu einem anderen Ergebnis. Die seit Jahren fehlende Leistungserbringung durch den Kläger steht in keinem konkret dargelegten oder sonstigen erkennbaren Zusammenhang mit einem vermeintlich zu Unrecht gewährten Nachteilsausgleich.
Wie die Ermächtigungsgrundlage von Art. 49 Abs. 2 Nr. 5 BayHSchG, so verstößt auch die hiermit verbundene Einzelfallentscheidung vorliegend nicht gegen Grundrechte des Klägers.
Begegnet die Exmatrikulation keinen rechtlichen Bedenken, hat der Kläger aber auch keinen Anspruch auf einen Wechsel des Studiengangs oder zusätzlich Erfassung des Studiengangs Mathematik und auch nicht auf Freischaltung einer Validierung zum Sommersemester 2019.
Wie ausgeführt entbehrt der Antrag Nr. 5 „Cola und Kuchen“ schon der Sinnhaftigkeit in diesem Verfahren.
Nach alldem war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.


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Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
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