Verwaltungsrecht

Abschiebehaft, Erstverfahren, Folgeantrag, Verweisung, Aufenthalt

Aktenzeichen  M 18 E 18.32590

Datum:
2.7.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
CELEX – , 62018CC0019
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 52 Nr. 2 S. 3, § 83 S. 1
GVG § 17a Abs. 2 S. 1, § 17b Abs. 2 S. 1
AsylG § 71 Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Das Verwaltungsgericht München ist örtlich unzuständig.
II. Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Bayreuth verwiesen.

Gründe

Nach § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO ist in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat. Für den Folgeantrag gilt die Aufenthaltsbeschränkung aus dem Erstverfahren gemäß § 71 Abs. 7 Satz 1 AsylG fort, solange keine andere Entscheidung ergeht (Kraft in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 52 Rn. 19). Der Antragsteller hatte während des Asylerstverfahrens seinen Aufenthalt im Bezirk des Verwaltungsgerichts Bayreuth zu nehmen. Das asyl- und ausländerrechtliche Verfahren des Antragstellers fand örtlich im Regierungsbezirk Oberfranken statt, sodass die dortige Ausländerbehörde und Asylzweigstelle sowie das hierfür zuständige VG Bayreuth zuständig sind und waren. Eine Verlegung nach … erfolgte nur für eine sehr kurze Dauer zur Durchführung des Abschiebefluges vom Flughafen München aus. Allein die Anordnung von Abschiebehaft stellt noch keine zuständigkeitsrelevante Entscheidung dar (so auch VG Berlin, B.v. 11.8.1994 – 33 X 953.94 – juris Rn. 4 ff.). Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 18. Januar 2001 (Az. 21 S 00.32364 – juris Rn. 8) bei der Auslegung des Begriffes „nach dem AsylG“ auf die Ratio der Vorschrift abstellt, steht dies einer Verweisung bei Abschiebehaftfällen nicht entgegen. Der Rechtsstreit war daher an das Verwaltungsgericht Bayreuth zu verweisen (§ 83 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG). Der Bevollmächtigte des Antragstellers wurde zur beabsichtigten Verweisung telefonisch angehört; das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat durch allgemeine Prozesserklärung auf Anhörung zur Verweisung verzichtet.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO, § 80 AsylG).


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