Verwaltungsrecht

Abschiebung, Asylantrag, Abschiebungsandrohung, Bundesamt, Herkunftsland, Einreise, Asyl, Bescheid, Aufenthaltsverbot, Libanon, Vollziehung, Migration, Abschiebungsverbote, Ablehnung, Bundesrepublik Deutschland, politische Verfolgung, ernstliche Zweifel

Aktenzeichen  RN 11 S 21.30503

Datum:
20.4.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 9134
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Abschiebungsandrohung in den Libanon. Er ist ferner Kläger in dem Verfahren Az. RN 11 K 21.30504.
Der Antragsteller gibt an, libanesischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit zu sein. Er reiste nach eigenen Angaben etwa im Januar 2020 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte nach den Angaben im Behördenakt, vertreten durch seinen damaligen Vormund, am 13.07.2020 einen Asylantrag.
Der Antragsteller gab gegenüber der Polizei bei seinem Aufgriff an, dass er am …2002 geboren und 17 Jahre alt sei. Nach einer qualifizierten Inaugenscheinnahme des Jugendamtes F … am 05.02.2020 kamen die Fachkräfte zu der Einschätzung, dass es sich beim Antragsteller um einen jungen Menschen im Alter zwischen 17 und 20 Jahren handeln könne. Aufgrund des psychosozialen Gesamteindrucks schätzten die Erstwie die Zweitfachkraft übereinstimmend ein, dass Minderjährigkeit vorliege. Das Geburtsdatum des Antragstellers wurde insoweit auf den …2002 datiert.
Bei seiner persönlichen Anhörung durch das Bundesamt für … (nachfolgend: Bundesamt) am 27.08.2020 in Regensburg im Beisein des Vormundes trug der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass er die letzten sechs Jahre bei seiner Tante gewohnt habe, nachdem er mit 12 Jahren seine Familie verlassen habe. Zu seinen Eltern habe er ein normales Verhältnis und pflege noch über sein Handy zu seinem Bruder Kontakt. Seine Eltern würden getrennt leben. Er sei über die Türkei und ein ihm unbekanntes Land nach Europa geflogen und mit einem Minibus nach Deutschland eingereist. Die Reise habe seine Tante für ihn organisiert. Er habe bis zur 8. Klasse die Schule besucht und anschließend in der Land- und Forstwirtschaft gearbeitet und versucht, eine Ausbildung als Frisör zu absolvieren. Zu seinen schutzsauslösenden Gründen befragt gab der Antragsteller an, dass er nicht gut in der Schule gewesen sei und es keine Arbeit im Libanon gebe. Er habe als Sunnit viele Probleme mit den Milizen – insbesondere mit der schiitisch geprägten Hizbollah – gehabt. Er habe aber keine persönlichen Feinde im Libanon. Bei einer Rückkehr fürchte sich der Antragsteller vor der allgemeinen Sicherheitslage, den Gruppierungen und davor, keine Zukunft zu haben. Im Übrigen wird auf das Anhörungsprotokoll vom 27.08.2020 Bezug genommen.
Nach Auskunft des Ausländerzentralregisters (nachfolgend: AZR) gab es Hinweise darauf, dass der Antragsteller über seine in Deutschland gemachten Angaben hinsichtlich Geburtsdatum, Reiseweg und Ausbildung möglicherweise täuschte. Nach Auskunft des AZR erhielt der Antragsteller ein Touristenvisum der spanischen Botschaft in Beirut, in welchem sein Geburtsdatum auf den …1999 vermerkt wurde.
Das Bundesamt kontaktierte daraufhin am 01.09.2020 die spanische Botschaft in Beirut, um nähere Informationen und Nachweise hinsichtlich des Antragstellers zu erhalten. Die spanische Botschaft übersandte dem Bundesamt zeitnah zahlreiche Dokumente (u.a. den Reisepass des Antragstellers, eine Krankenversicherungskarte und den Ausbildungsnachweis), wobei in sämtlichen Dokumenten das Geburtsdatum des Antragstellers auf den …1999 ausgewiesen wurde.
Das Bundesamt hörte den Antragsteller deshalb am 24.02.2021 erneut an. Zunächst wurde mit dem Antragsteller erneut die Niederschrift Teil 1 abgeglichen, in welcher sein Geburtsdatum noch auf den …2002 datiert war. Auf ausdrückliche Nachfrage an den Antragsteller, ob die Angaben korrekt seien oder er Ergänzungen oder Korrekturen vornehmen wolle, gab dieser zunächst an, keine Änderungen zu wünschen. Auf Konfrontation hinsichtlich der Dokumente der spanischen Botschaft und der neueren Erkenntnisse gab der Antragsteller schließlich an, dass er hinsichtlich seines Geburtsdatums, des Reisewegs und der angefangenen Ausbildung aus Angst gelogen habe. Er fürchte als Erwachsener in den Libanon zurückgeschickt zu werden. Der Antragsteller gab an, dass er Ende 2019 mittels eines Visums mit seinem Vater nach Spanien geflogen sei, wo er sich drei bis vier Tage aufgehalten habe. Von dort sei er über Frankreich nach Deutschland gereist. Er fürchte sich als Sunnit vor den Schiiten im Libanon. Die Schiiten seien der Hizbollah zugehörig. Eine Familie bezichtige ihn, Gold aus ihrem Haus gestohlen zu haben. Seine Ausreise nach Spanien komme einem Schuldeingeständnis gleich. Auch sei die Polizei bereits involviert gewesen. Er sei auf dem Nachhauseweg von der Polizei kontrolliert und beschimpft worden, weil er Sunnit sei. Als Sunnit werde man im Libanon grundsätzlich benachteiligt. Im Übrigen wird auf das Anhörungsprotokoll vom 24.02.2021 Bezug genommen.
Das Bundesamt lehnte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 24.03.2021 den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) als offensichtlich unbegründet ab. Ferner lehnte es den Antrag auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab (Nr. 2) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 3). Der Antragsteller wurde unter Abschiebungsandrohung aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen und die Abschiebung in den Libanon oder einen anderen aufnahmebereiten Staat wurde ihm angedroht. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der Klagefrist bzw. bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt (Nr. 4). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 5). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.
Der Antragsteller ließ am 06.04.2021 Klage erheben (Az. RN 11 K 21.30504) und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage stellen. Zur Antragsbegründung wurde auf das Anhörungsprotokoll vom 27.08.2020 verwiesen.
Der Antragsteller lässt beantragen,
Es wird zudem beantragt, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom heutigen Tag gegen die Abschiebungsordnung des Bundesamtes für … vom 24.03.2021 anzuordnen.
Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, den Inhalt des Asylaktes sowie auf die Gerichtsakten in dem Verfahren Az. RN 11 K 21.30504 Bezug genommen.
II.
Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unbegründet. Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf diesen Bezug, § 77 Abs. 2 des Asylgesetzes (AsylG). Im Übrigen ist noch auf folgendes hinzuweisen:
Die gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in dem streitgegenständlichen Bescheid ist nicht anzuordnen, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen, vgl. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG.
Gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf das Verwaltungsgericht die Aussetzung der Abschiebung nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) gebotenen effektiven Rechtsschutz auch zu prüfen, ob das Bundesamt den Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat und ob diese Ablehnung weiterhin Bestand haben kann (vgl. BVerfG, B. v. 02.05.1984 Az. 2 BvR 1413/83). Die Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet setzt voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B. v. 22.10.2008 Az. 2 BvR 1819/07 m.w.N.).
Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen, § 30 Abs. 1 AsylG. Gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird. Auch ist er als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder er diese Angaben verweigert, § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG.
I.
Hieran gemessen bestehen vorliegend keine ernstlichen Zweifel hinsichtlich der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet, § 30 Abs. 1, 3 Nr. 1, 2 AsylG. Der Antragsteller hat offensichtlich keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Diese kann ihm nicht zuerkannt werden, da er sich nach der Überzeugung des Gerichts offensichtlich nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe außerhalb des Libanons befindet, § 3 Abs. 1, 4 AsylG. Er hat den Libanon offensichtlich weder wegen politischer Verfolgung im Sinne dieser Vorschrift verlassen noch droht ihm bei einer Rückkehr eine solche.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von
1.dem Staat,
2.Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen oder
3.nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht, vgl. § 3e AsylG.
Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG begründet ist, gilt auch bei einer erlittenen Vorverfolgung der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U. v. 01.06.2011 Az. 10 C 25.10). Eine bereits erlittene Vorverfolgung, ein erlittener bzw. drohender sonstiger ernsthafter Schaden, sind ernsthafte Hinweise darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. ein Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut vor solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (vgl. VG Augsburg, U. v. 25.11.2014 Az. Au 2 K 14.30422). In der Vergangenheit liegenden Umständen kommt damit Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei.
Der Antragsteller ist offensichtlich nicht vorverfolgt ausgereist. Ihm droht bei einer Rückkehr in den Libanon offensichtlich nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Ein individuelles Verfolgungsschicksal hat der Antragsteller nicht substantiiert, glaubhaft und nachvollziehbar geltend gemacht. Es ist jedoch Sache des Schutzsuchenden, die Umstände, aus denen sich eine politische Verfolgung ergibt, in schlüssiger Form von sich aus vorzutragen, vgl. § 15 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 2 AsylG. Das Gericht muss dabei die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals und von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung gewinnen. Dem persönlichen Vorbringen des Schutzsuchenden kommt besondere Bedeutung zu. Ihm selbst obliegt es, seine Gründe für das Vorliegen politischer Verfolgung folgerichtig, substantiiert und mit genauen Einzelheiten vorzutragen (vgl. BVerwG, B. v. 21.07.1989 Az. 9 B 239/89). Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es – unter Angabe genauer Einzelheiten – einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts. Daran fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die für sein Begehren maßgeblich sind, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (VG München, U. v. 07.08.2018 Az. M 28 K 17.37397; VG Bayreuth, U. v. 23.08.2018 Az. B 7 K 17.32608; VGH Baden-Württemberg, U. v. 27.08.2013 Az. A 12 S 2023/11; HessVGH, U. v. 04.09.2014 Az. 8 A 2434/11.A).
1. Der Antragsteller vermochte es nicht, im Rahmen seiner Anhörungen beim Bundesamt diesen Anforderungen gerecht zu werden. Die Angaben des Antragstellers sind nicht glaubhaft. Der Antragsteller ist unglaubwürdig. Es bestehen damit zunächst keine ernstlichen Zweifel hinsichtlich der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet. Das Bundesamt hat seine Offensichtlichkeitsentscheidung rechtmäßig auf § 30 Abs. 1, 3 Nr. 1, 2 AsylG gestützt.
So führte der Antragsteller im Rahmen seiner ursprünglichen Anhörung am 27.08.2020 – nach Bestätigung seiner falschen Personaldaten – aus, dass er die letzten sechs Jahre bei seiner Tante gewohnt habe, nachdem er mit 12 Jahren seine Familie verlassen habe. Zu seinen Eltern habe er ein normales Verhältnis und pflege noch über sein Handy zu seinem Bruder Kontakt. Seine Eltern würden getrennt leben. Er sei über die Türkei und ein ihm unbekanntes Land nach Europa geflogen und mit einem Minibus nach Deutschland eingereist. Die Reise habe seine Tante für ihn organisiert. Er habe bis zu 8. Klasse die Schule besucht und anschließend in der Land- und Forstwirtschaft gearbeitet und versucht, eine Ausbildung als Frisör zu beginnen. Zu seinen schutzauslösenden Gründen befragt, gab der Antragsteller an, dass er nicht gut in der Schule gewesen sei und es keine Arbeit im Libanon gebe. Er habe als Sunnit viele Probleme mit den Milizen – insbesondere mit der schiitisch geprägten Hizbollah – gehabt. Er habe aber keine persönlichen Feinde im Libanon. Bei einer Rückkehr fürchte sich der Antragsteller vor der allgemeinen Sicherheitslage, den Gruppierungen und davor, keine Zukunft zu haben.
Bei seiner ergänzenden Anhörung am 24.02.2021 versuchte er zunächst erneut über seine Personaldaten zu täuschen. Sodann führte er aus, dass er hinsichtlich seines Geburtsdatums, des Reisewegs und der angefangenen Ausbildung aus Angst gelogen habe. Er fürchte als Erwachsener in den Libanon zurückgeschickt zu werden. Er gab an, dass er Ende 2019 mittels eines Visums mit seinem Vater nach Spanien geflogen sei, wo er sich drei bis vier Tage aufgehalten habe. Von dort sei er über Frankreich nach Deutschland gereist. Er fürchte sich als Sunnit vor den Schiiten im Libanon. Die Schiiten seien der Hizbollah zugehörig. Eine Familie bezichtige ihn, Gold aus ihrem Haus gestohlen zu haben. Seine Ausreise nach Spanien komme einem Schuldeingeständnis gleich. Auch sei die Polizei bereits involviert gewesen. Er sei auf dem Nachhauseweg von der Polizei kontrolliert und beschimpft worden, weil er Sunnit sei. Als Sunnit werde man im Libanon grundsätzlich benachteiligt.
Die Angaben des Antragstellers im Hinblick auf sein vorgebrachtes Verfolgungsschicksal, sein Geburtsdatum, seine Ausbildung, seinen familiären Hintergrund und seinen Reiseweg sind in sich widersprüchlich und zu unsubstantiiert. Der Antragsteller vermochte es damit nicht einmal ansatzweise im Rahmen seiner Anhörungen beim Bundesamt eine nachvollziehbare Verfolgungssituation darzulegen, § 30 Abs. 1, 3 Nr. 1, 2 AsylG. So gab er zunächst an keine Feinde im Libanon zu haben. Später führte er dann aus, von einer mächtigen Familie beschuldigt zu werden, diese zu bestohlen zu haben. Auch gab er zunächst an, erst am …2002 geboren zu sein. Später gab er dann zu, bereits am …1999 geboren zu sein. Auch arbeitete er – anders als nach seinen ursprünglichen Angaben – nicht in der Land- und Forstwirtschaft oder wollte das Friseurhandwerk erlernen, sondern begann bereits eine Ausbildung in der Computerbranche. Das pauschale Vorbringen, aus Angst gelogen zu haben, kann nicht nachvollzogen werden. Der Antragsteller hat insoweit in wesentlichen Punkten in sich widersprüchlich vorgetragen und über seine Identität getäuscht, § 30 Abs. 1, 3 Nr. 1, 2 AsylG. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen daher offensichtlich nicht vor. Dem Ausländer, der in der Bundesrepublik Deutschland um Asyl nachsucht, weil er auf den Schutz deutscher Behörden vertraut, ist zuzumuten, spätestens gegenüber dem für die Entscheidung zuständigen Bundesamt seine Identität wahrheitsgemäß darzulegen (vgl. BT-Drs. 12/4450, 22). Handelt der Ausländer dieser Obliegenheit zuwider, indem er bewusst versucht, beim Bundesamt einen Irrtum über diese persönlichen Merkmale hervorzurufen oder aufrechtzuerhalten, trifft ihn die qualifizierte Ablehnung seines Asylantrags zu Recht (vgl. VG Hannover, B. v. 20.07.2018 Az. 7 B 2401/18; VG Ansbach, B. v. 22.02.2017 Az. AN 3 S 17.30832). Auch die Täuschung über das Geburtsdatum fällt im streitgegenständlichen Fall unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls hierunter, weil der Antragsteller dadurch seine Rückführung in den Libanon erschweren wollte, § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG.
Auch sind die Angaben des Antragstellers offensichtlich zu unsubstantiiert, um zur Überzeugung zu gelangen, der Antragsteller sei vorverfolgt ausgereist oder ihm drohe im Falle einer Rückkehr konkrete Verfolgung, § 30 Abs. 1, 3 Nr. 1 AsylG. So schilderte er bereits kein konkretes fluchtauslösendes Ereignis, sondern vielmehr allenfalls allgemeine Anschuldigungen. Auch führte er lediglich unsubstantiiert aus, dass er von einer mächtigen Familie bedroht wird, die ihm vorwirft, Gold gestohlen zu haben. Ausführungen, warum genau die Familie es auf den Antragsteller abgesehen hat und woher die Anschuldigungen kommen, machte er nicht. Auch schilderte er keine konkreten Befragungen oder Repressalien durch die Polizei, die Familie selbst oder andere Konfliktparteien. Insoweit ist das Vorbringen des Antragstellers viel zu unsubstantiiert und auch infolge der widersprüchlichen Angaben unglaubhaft. Der Antragsteller ist insoweit unglaubwürdig. Es bestehen damit keine ernstlichen Zweifel hinsichtlich der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet, wobei die Sanktion des § 30 AsylG nicht in der Ablehnung des Asylantrags, sondern in der Herabstufung eines schlicht unbegründeten Asylantrags (siehe hierzu II.) zu einem offensichtlich unbegründeten Asylantrag besteht (vgl. VG Göttingen, B. v. 03.05.2018 Az. 3 B 208/18).
II.
Für den Antragsteller besteht kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, da die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
1. Zum einen sind die Angaben des Antragstellers bereits zu unsubstantiiert und ungenau um zu der Überzeugung einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung zu gelangen. Zudem sind die Angaben teilweise widersprüchlich und damit unglaubhaft. Der Antragsteller ist unglaubwürdig (siehe bereits oben).
2. Hinsichtlich der Bedrohung durch die Familie – als wahr unterstellt – fehlt es zudem an einem relevanten Verfolgungsgrund i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylG, da die beschriebene Bedrohung durch die Familie nicht wegen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Tatbestandsmerkmalen der Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgte.
Bei dem Antragsteller und seiner Familie handelt es sich gerade nicht um eine soziale Gruppe i.S.d. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Demnach gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten (Buchst. a) und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (Buchst. b). Bei einer Familie handelt es sich nicht um eine bestimmte soziale Gruppe, die in der libanesischen Gesellschaft eine Gruppe mit deutlich abgegrenzter Identität darstellt. Durch Traditionen gebildete Segmentierungsphänomene führen daher nicht zur Annahme einer Vielzahl von Gruppen, deren mögliche Rivalitäten asylrechtlich relevant sind (so auch VG München bei irakischen Stämmen, U. v. 12.02.2020 Az. M 19 K 16.31342).
Die Zugehörigkeit des Antragstellers zu einer Gruppe beruht allenfalls auf einer willkürlichen Zuschreibung durch die jeweilige Gegenpartei eines Konflikts, welche selbst entscheidet, wie weit sie den Kreis derjenigen zieht, welche sie als in den Konflikt aufgrund von Verwandtschaft und Familie involviert ansieht.
Zudem unterliegt diese Betroffenheit auch Veränderungen. Es fehlt dem Personenkreis der von Blutfehden bzw. Familienkonflikten betroffenen Gruppen unter anderem aus diesen Gründen auch an einer hinreichend deutlich abgegrenzten Identität. Zudem wird dieser Personenkreis – schon wegen der Relativität eines solchen Konflikts – von der umgebenden Gesellschaft nicht als andersartig angesehen. Dafür, dass die von dem Antragsteller befürchtete Verfolgung an ein anderes als der in § 3b AsylG genannten Merkmale anknüpft oder dem Antragsteller ein solches Merkmal zugeschrieben wird (§ 3b Abs. 2 AsylG) ist nichts ersichtlich. So äußerte der Antragsteller keinerlei Gründe, warum gerade er in das Visier dieser Familie geraten ist. Die behaupteten Auseinandersetzungen mit der Familie haben keinen flüchtlingsrelevanten Hintergrund. Straftaten in diesem Zusammenhang sind als kriminelles Unrecht zu werten und führen zu keinem Verfolgungsgrund im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG.
Auch handelt es sich bei der bedrohenden Familie nicht um einen Verfolgungsakteur im Sinne des § 3c AsylG. Eine relevante Vorverfolgung durch den libanesischen Staat i.S.d. § 3c Nr. 1 AsylG wurde nicht geschildert. Bei den vorgebrachten Ereignissen handelte es sich um Anschuldigungen Privater. Auch schilderte der Antragsteller, dass die Polizei bereits in den Konflikt involviert war. Es erscheint daher durchaus denkbar, dass die Polizei auch an einer zu Gunsten des Antragstellers positiven Aufklärung der Anschuldigungen interessiert ist. Konkrete Übergriffe oder Verfolgungshandlungen des Staates – abgesehen von einer einmaligen Beschimpfung durch Polizeibeamte – schilderte er nicht.
Ferner liegt keine Vorverfolgung durch nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG vor, da der libanesische Staat grundsätzlich Schutz vor Verfolgungshandlungen Dritter bietet (vgl. § 3c Nr. 3 i. V. m. § 3d AsylG). Dies zeigt bereits das aktive Tätigwerden der Polizei. Aus den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten sowie allgemein zugänglichen Erkenntnismitteln ist nicht ersichtlich, dass der libanesische Staat grundsätzlich nicht Willens oder nicht in der Lage wäre, seinen Bürgern Schutz vor Übergriffen Dritter zu gewähren. Ein lückenloser Schutz vor derartigen Übergriffen kann auch in Deutschland nicht gewährt werden.
3. Soweit der Antragsteller eine – allgemeine – Angst vor den Mitgliedern der Hizbollah aufgrund seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit geltend macht, lassen sich dem Vorbringen weder konkrete Verfolgungshandlungen i.S.d. § 3a AsylG noch konkrete Verfolgungsgründe, die an Eigenschaften des Antragstellers anknüpfen, entnehmen. Die Angaben des Antragsteller sind diesbezüglich wiederum zu unsubstantiiert. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die überzeugenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen, § 77 Abs. 2 AsylG. Zielgerichtete, an Merkmale des Antragstellers persönlich anknüpfende Verfolgungsmerkmale wurden weder geltend gemacht, noch sind sie anderweitig ersichtlich. Die pauschale Befürchtung, als sunnitischer Religionszugehöriger im gesteigerten Interesse der Hizbollah zu stehen, reicht für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Aus dem weiteren größtenteils pauschalen Vorbringen des Antragstellers zur allgemeinen Sicherheitslage im Libanon ergibt sich ebenfalls keine zielgerichtete Verfolgung seiner Person.
Auch muss der Antragsteller sich auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes (innerstaatliche Fluchtalternative) verweisen lassen, § 3e AsylG. Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Nach der Erkenntnislage des Gerichts kann der Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure in der Regel durch Verlegung des Wohnortes außerhalb des Einflussbereiches dieser Akteure entgangen werden. Aber auch der Einflussbereich der Hisbollah als Akteur i.S.d. § 3c Nr. 2 AsylG ist in bestimmten Gebieten des Libanon grundsätzlich als eher gering zu bewerten. Dies gilt beispielsweise für das christliche Kerngebiet des Mont Liban oder das sunnitische Tripoli (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand Dezember 2020; ebenso: VG Köln, U. v. 11.10.2019 Az. 20 K 11730/17.A; VG Augsburg, U. v. 08.05.2019 Az. Au 6 K 18.31794; U. v. 21.03.2018 Az. Au 6 K 17.30859). Libanesen, die Verfolgungshandlungen durch die Hisbollah ausgesetzt waren oder sind, werden nach der Erkenntnislage regelmäßig nicht belästigt, sobald sie sich außerhalb der von der Hisbollah kontrollierten Regionen befinden (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Libanon, Rekrutierung durch die Hisbollah, vom 05.06.2018 m.w.N.).
II.
Der Antragsteller hat auch offensichtlich keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).
Abschiebungsschutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG steht dem Antragsteller offensichtlich nicht zu. Gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihn der in § 4 Abs. 1 AsylG bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1) bzw. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2). Voraussetzung ist, dass eine konkrete individuelle Gefahr ernsthaft droht. Eine allgemeine Bedrohung genügt nicht. Anhaltspunkte für die Gefahr der Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung im Libanon sind hier weder glaubwürdig vorgetragen noch erkennbar.
Der Antragsteller kann sich auch offensichtlich nicht auf § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG berufen. Danach gilt als ernsthafter Schaden eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Die allgemeine Gefahr, die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgeht, kann sich individuell so verdichten, dass sie eine ernsthafte individuelle Bedrohung darstellt. Voraussetzung hierfür ist eine außergewöhnliche Situation, die durch einen so hohen Gefährdungsgrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein auf Grund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer solchen Bedrohung ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, U. v. 14.07.2009 Az. 10 C 9.08). Im Libanon liegt gegenwärtig weder ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt noch eine solche Gefährdungssituation vor.
III.
Es liegen auch keine nationalen Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor.
Auf § 60 Abs. 5 AufenthG kann sich der Antragsteller nicht berufen, da er keine konkrete individuelle Gefahr geltend gemacht hat (s.o.). Auch gelang es ihm als jungen, gesundenem Erwachsenen bereits in der Vergangenheit eine Ausbildungsstelle zu finden. Es ist daher zu erwarten, dass es ihm auch im Falle einer erneuten Rückkehr in den Libanon gelingen wird, seine wesentlichen Bedürfnisse durch das Finden einer geeigneten Unterkunft und einer Arbeitsstelle – nötigenfalls unter Zuhilfenahme seiner Familie – sicherzustellen. Die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung ist nicht beachtlich.
Schließlich kann sich der Antragsteller auch nicht auf § 60 Abs. 7 AufenthG berufen. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren im Sinne dieser Vorschrift, denen die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind gemäß § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG nur bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Eine Verdichtung allgemeiner Gefahren zu einer ernsthaften individuellen Bedrohung liegt im Fall des Antragstellers bei einer Rückkehr in den Libanon nicht vor. Auch hierzu kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
IV.
Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind daher rechtmäßig, vgl. § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Die Abschiebung in den Libanon oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat durfte dem Antragsteller angedroht werden. Die Ausreisefrist beruht auf § 36 Abs. 1 AsylG. Nr. 4 Satz 4 des Bescheids berücksichtigt die Rechtsprechung des EuGH (vgl. U. v. 19.06.2018 Az. C-181/16, „Gnandi“) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U. v. 20.02.2020 Az. 1 C 19/19).
V.
Nr. 5 des streitgegenständlichen Bescheids begegnet bei der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
Das Bundesamt ist gemäß § 75 Nr. 12 AufenthG bei Abschiebungsandrohungen nach den §§ 34, 35 AsylG für die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG zuständig. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG von Amts wegen zu befristen. Über die Länge der Frist wird nach Ermessen entschieden, § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten, § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Die tatbestandlichen Voraussetzungen liegen hier vor. Die Zeitdauer der Befristung auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung hält sich im gesetzlich vorgegebenen Rahmen und lässt bei dem Antragsteller, der keine relevanten Beziehungen in Deutschland geltend macht, keine Ermessensfehler erkennen. Insoweit wird auch auf den Bescheid Bezug genommen.
Der Antragsteller hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83b AsylG.
Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.


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